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{'item': 'W121 2248979-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 10§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW121 2248979-1 Spruch, W121 2248979-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich aufgrund des Vermittlungsauftrages des AMS XXXX am XXXX tatsächlich zum zweiten Mal bei der Firma XXXX per E-Mail beworben habe. Am XXXX sei lediglich eine schriftliche Absage ohne aktive Kontaktaufnahme, Rückfrage oder Kommentar seitens der XXXX erfolgt. Erst am XXXX sei die Beschwerdeführerin auf den irrtümlichen Tippfehler bei ihrer Gehaltsvorstellung in ihrer Bewerbung aufmerksam geworden. Diese sei umgehend gelöscht worden. In einer aktiven Kontaktaufnahme seitens der Firma hätte dies sofort abgeklärt werden können.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich aufgrund des Vermittlungsauftrages des AMS römisch 40 am römisch 40 tatsächlich zum zweiten Mal bei der Firma römisch 40 per E-Mail beworben habe. Am römisch 40 sei lediglich eine schriftliche Absage ohne aktive Kontaktaufnahme, Rückfrage oder Kommentar seitens der römisch 40 erfolgt. Erst am römisch 40 sei die Beschwerdeführerin auf den irrtümlichen Tippfehler bei ihrer Gehaltsvorstellung in ihrer Bewerbung aufmerksam geworden. Diese sei umgehend gelöscht worden. In einer aktiven Kontaktaufnahme seitens der Firma hätte dies sofort abgeklärt werden können. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt worden sei und Nachsichtsgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG nicht vorlägen. Im Ergebnis wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin einen Vereitelungstatbestand gesetzt habe. Der Dienstgeber habe ein Mindestentgelt von XXXX angeboten, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Lebenslauf eine Gehaltsvorstellung von XXXX angeführt. Da sie eine derart hohe Gehaltsvorstellung in ihrem Lebenslauf angeführt habe, sei der potenzielle Dienstgeber davon ausgegangen, dass dies auch ihre Entgeltforderung betreffend die nun angebotene Beschäftigung darstelle. Aufgrund dessen habe sie der Dienstgeber zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kausal für die Nichteinstellung gewesen. Der Beschwerdeführerin habe jedenfalls klar sein müssen und sie habe daher in Kauf genommen, dass eine mehr als doppelt so hohe Gehaltsangabe den Vorstellungen des potenziellen Dienstgebers nicht entsprechen und in Folge zu einer Nichtanstellung führen könne. Es liege in der Sphäre der Beschwerdeführerin, ihre Bewerbungsunterlagen richtig und vollständig an potenzielle Dienstgeber zu übermitteln.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt worden sei und Nachsichtsgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorlägen. Im Ergebnis wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin einen Vereitelungstatbestand gesetzt habe. Der Dienstgeber habe ein Mindestentgelt von römisch 40 angeboten, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Lebenslauf eine Gehaltsvorstellung von römisch 40 angeführt. Da sie eine derart hohe Gehaltsvorstellung in ihrem Lebenslauf angeführt habe, sei der potenzielle Dienstgeber davon ausgegangen, dass dies auch ihre Entgeltforderung betreffend die nun angebotene Beschäftigung darstelle. Aufgrund dessen habe sie der Dienstgeber zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kausal für die Nichteinstellung gewesen. Der Beschwerdeführerin habe jedenfalls klar sein müssen und sie habe daher in Kauf genommen, dass eine mehr als doppelt so hohe Gehaltsangabe den Vorstellungen des potenziellen Dienstgebers nicht entsprechen und in Folge zu einer Nichtanstellung führen könne. Es liege in der Sphäre der Beschwerdeführerin, ihre Bewerbungsunterlagen richtig und vollständig an potenzielle Dienstgeber zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen. Ergänzend führte sie aus, sie habe ihre Bewerbungen auch immer ergänzend bzw. in Kopie an die zuständige AMS-Stelle und Berater weitergeleitet. Ohne weitere Kontrolle seien ihre Unterlagen zur Kenntnis genommen worden. Sie habe daher ohne Klarstellung des AMS ihre Tippfehler nicht korrigieren können. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin bekräftigte im Wesentlichen neuerlich, dass es sich um einen Tippfehler im Lebenslauf handle. Die belangte Behörde bekräftige im Wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin bekräftigte im Wesentlichen neuerlich, dass es sich um einen Tippfehler im Lebenslauf handle. Die belangte Behörde bekräftige im Wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen. Unter anderem führte sie aus, dass in der Absage-E-Mail der XXXX vom XXXX die Gehaltsfrage mit keinem Wort erwähnt worden sei.Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen. Unter anderem führte sie aus, dass in der Absage-E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 die Gehaltsfrage mit keinem Wort erwähnt worden sei. Dem AMS wurde die Möglichkeit gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme des AMS vom XXXX wird im Wesentlichen der bisherige Standpunkt bekräftigt. Das an die Beschwerdeführerin übermittelte Absageschreiben sei lediglich allgemein formuliert. Aus der Rückmeldung des Dienstgebers an das Arbeitsmarktservice ergebe sich jedoch eindeutig, dass die Gehaltsforderung der Beschwerdeführerin zu hoch gewesen sei, weswegen sie zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und in Folge auch keine Einstellung erfolgt sei.Dem AMS wurde die Möglichkeit gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme des AMS vom römisch 40 wird im Wesentlichen der bisherige Standpunkt bekräftigt. Das an die Beschwerdeführerin übermittelte Absageschreiben sei lediglich allgemein formuliert. Aus der Rückmeldung des Dienstgebers an das Arbeitsmarktservice ergebe sich jedoch eindeutig, dass die Gehaltsforderung der Beschwerdeführerin zu hoch gewesen sei, weswegen sie zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und in Folge auch keine Einstellung erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Jahr XXXX bestand die Beschwerdeführerin die XXXX mit sehr gutem Erfolg.Im Jahr römisch 40 bestand die Beschwerdeführerin die römisch 40 mit sehr gutem Erfolg. Die Beschwerdeführerin war zuletzt von XXXX bei der XXXX und von XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab XXXX war sie als XXXX in der Abteilung XXXX beschäftigt. Folgende Aufgaben nahm sie dabei im Wesentlichen wahr: Erstellung der Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse nach UGB und IFRS, konzerninterne Kontenabstimmung, Reporting an Konzernrechnungslegung; Ausführung der Kundenfakturen in SAP, Durchführung des Mahnwesens; Erfassung und Auswertung der Materialwirtschaft in SAP; Bearbeitung der Eingangsrechnungen im SAP-Workflow und Ausführung des Zahllaufes; Verbuchung der Rückstellungen; Abgrenzungen, Bankauszüge, Kassa und sonstiger Buchungsfälle; Berechnung der KÖST und latenter Steuern nach UGB und IFRS; Erstellung der UVAs, UST-Erklärungen, VST-Rückerstattungen, ZM-Meldungen sowie Berechnung der Kammerumlage und Zahlung der Abgaben an die Körperschaften; Durchführung der periodischen Meldungen an die XXXX ; Aufbereitung sämtlicher Jahresabschlussunterlagen (Anhang, Bilanz- und G+V, Anlagen- und Ruckstellungsspiegel, etc.); Einreichung von Anträgen an das Firmenbuchgericht; Archivmanagement; Anlage der Sachkonten in SAPDie Beschwerdeführerin war zuletzt von römisch 40 bei der römisch 40 und von römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab römisch 40 war sie als römisch 40 in der Abteilung römisch 40 beschäftigt. Folgende Aufgaben nahm sie dabei im Wesentlichen wahr: Erstellung der Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse nach UGB und IFRS, konzerninterne Kontenabstimmung, Reporting an Konzernrechnungslegung; Ausführung der Kundenfakturen in SAP, Durchführung des Mahnwesens; Erfassung und Auswertung der Materialwirtschaft in SAP; Bearbeitung der Eingangsrechnungen im SAP-Workflow und Ausführung des Zahllaufes; Verbuchung der Rückstellungen; Abgrenzungen, Bankauszüge, Kassa und sonstiger Buchungsfälle; Berechnung der KÖST und latenter Steuern nach UGB und IFRS; Erstellung der UVAs, UST-Erklärungen, VST-Rückerstattungen, ZM-Meldungen sowie Berechnung der Kammerumlage und Zahlung der Abgaben an die Körperschaften; Durchführung der periodischen Meldungen an die römisch 40 ; Aufbereitung sämtlicher Jahresabschlussunterlagen (Anhang, Bilanz- und G+V, Anlagen- und Ruckstellungsspiegel, etc.); Einreichung von Anträgen an das Firmenbuchgericht; Archivmanagement; Anlage der Sachkonten in SAP Im vom früheren Dienstgeber der Beschwerdeführerin ausgestellten Dienstzeugnis vom XXXX wird u.a. Folgendes festgehalten: „Ihre Aufgaben erledigte sie stets selbstständig mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit und arbeitete immer qualitäts- und kostenbewusst Sie absolvierte immer wieder ein sehr beeindruckendes und beachtliches Arbeitspensum bei Belastungsspitzen.“Im vom früheren Dienstgeber der Beschwerdeführerin ausgestellten Dienstzeugnis vom römisch 40 wird u.a. Folgendes festgehalten: „Ihre Aufgaben erledigte sie stets selbstständig mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit und arbeitete immer qualitäts- und kostenbewusst Sie absolvierte immer wieder ein sehr beeindruckendes und beachtliches Arbeitspensum bei Belastungsspitzen.“ Sie verdiente zuletzt ca XXXX EUR brutto/Monat.Sie verdiente zuletzt ca römisch 40 EUR brutto/Monat. Vom XXXX stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit XXXX geringfügig beschäftig. Die Beschwerdeführerin meldete sich mit XXXX vom AMS ab.Vom römisch 40 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit römisch 40 geringfügig beschäftig. Die Beschwerdeführerin meldete sich mit römisch 40 vom AMS ab. In der Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS vom XXXX wurde u.a. vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als XXXX (Arbeitsausmaß: Vollzeit) unterstützt und die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt.In der Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS vom römisch 40 wurde u.a. vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 (Arbeitsausmaß: Vollzeit) unterstützt und die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom XXXX das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt. Es handelte sich um eine Stelle als „Teamleitung XXXX “ bei der XXXX (Standort XXXX ).Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom römisch 40 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt. Es handelte sich um eine Stelle als „Teamleitung römisch 40 “ bei der römisch 40 (Standort römisch 40 ). Das Stellenangebot gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „Aufgaben - Sie sind für die fachliche und disziplinäre Führung unseres Finanzteams (3 Mitarbeiter_innen) zuständig und behalten dabei stets die Abläufe und Prozesse der Abteilung im Blick - Das buchhalterische Tagesgeschäft unterstützen Sie tatkräftig und arbeiten bei der Bilanzierung mit - Sie sind Ansprechpartner_in für interne und externe Schnittstellen (bspw. in steuer- und unternehmensrechtlichen Belangen) sowie für den Wirtschaftsprüfer - Sie optimieren kaufmännische Prozesse und arbeiten aktiv an unternehmensweiten Projekten mit - Die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung liegt in Ihrem Zuständigkeitsbereich - Sie arbeiten eng mit der Rechnungswesen Leitung zusammen und sind mit dieser laufend im Austausch Profil - Sie verfügen über eine fundierte kaufmännische Ausbildung und haben mehrjährige Erfahrung in der (Finanz-)Buchhaltung gesammelt, die Bilanzbuchhalterprüfung ist von Vorteil - Sie zeigen Ehrgeiz und Motivation, idealerweise bringen Sie bereits erste Führungserfahrung mit – ist aber nicht zwingend notwendig - Ein versierter Umgang mit MS Office (Excel, Word, Outlook) ist für Sie selbstverständlich, genauso wie SAP-Kenntnisse. Mit IFRS- und guten Englischkenntnissen können Sie ebenfalls punkten - Ein breites steuerliches Know-how und Erfahrung im Umgang mit Finanz-Online ist von Vorteil - Sie haben ausgeprägtes Interesse an der Weiterentwicklung und Optimierung von finanzrelevanten Prozessen und Werkzeugen - Die Zusammenarbeit mit Menschen bereitet Ihnen Freude und Sie haben stets ein offenes Ohr für die Anliegen Ihrer Mitarbeiter_innen - Sie sind eine empathische Führungspersönlichkeit mit hoher Einsatzbereitschaft und Hands-on-Mentalität Angebot - Langfristige Anstellung und zukunftssicherer Arbeitsplatz in einer boomenden Branche im Ausmaß von 30-40 Stunden. In Absprache mit Ihrem Vorgesetzten ist Arbeit im Homeoffice für 2 Tage pro Woche möglich - Vielfältiges, verantwortungsvolles und abwechslungsreiches Aufgabengebiet - Mitarbeit in einem motivierten, kompetenten und sympathischen Team - Teilnahme am internen Weiterbildungsprogramm und an fachspezifischen Fortbildungen - Freiwillige Sozialleistungen (z.B. betriebliches Pensionsvorsorgemodell, wechselnde Gesundheitsangebote / -aktivitäten) - Parkplatz am Firmengelände - Für diese Position gilt ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 2.182,20 brutto/Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Wir bieten Ihnen eine marktkonforme Überzahlung abhängig von Qualifikation und/oder Erfahrung Vielfalt wird bei uns wertgeschätzt, daher freuen wir uns über alle Bewerbungen – unabhängig von Geschlecht, Alter, Nationalität, Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung, sowie sexueller Orientierung und Identität. Wenn Sie sich in dieser Jobbeschreibung wiedererkennen und mit uns gemeinsam die Zukunft unseres Unternehmens maßgeblich mitgestalten wollen, dann freuen wir uns sehr auf Ihre online-Bewerbung. Link: XXXX […] römisch 40 […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Teamleitung Finanzbuchhaltung (m/w/

  1. d)beträgt XXXX brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“Das Mindestentgelt für die Stelle als Teamleitung Finanzbuchhaltung (m/w/
  2. d)beträgt römisch 40 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Das angegebene Mindestgehalt richtete sich nach dem Kollektivvertrag und der Gehaltsordnung Spedition und Logistik, Angestellte, gültig ab XXXX (B Dienstnehmer/-innen, die qualifizierte und/oder leitende Tätigkeiten nach allg. Richtlinien und Weisungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten verantwortlich selbständig ausführen: Einstieg XXXX ).Das angegebene Mindestgehalt richtete sich nach dem Kollektivvertrag und der Gehaltsordnung Spedition und Logistik, Angestellte, gültig ab römisch 40 (B Dienstnehmer/-innen, die qualifizierte und/oder leitende Tätigkeiten nach allg. Richtlinien und Weisungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten verantwortlich selbständig ausführen: Einstieg römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin bewarb sich um die Stelle mit Bewerbungsschreiben und Lebenslauf. Bei der Gehaltsvorstellung im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf war ihr jedoch ein Tippfehler unterlaufen, statt wie gewollt 3 XXXX brutto, hatte sie versehentlich XXXX brutto angeführt. Konkret war folgende Formulierung in ihrem Lebenslauf enthalten: „Gehaltsvorstellung: 38,5 Stunden/Woche Brutto XXXX exklusive Pauschalierten Überstunden“Die Beschwerdeführerin bewarb sich um die Stelle mit Bewerbungsschreiben und Lebenslauf. Bei der Gehaltsvorstellung im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf war ihr jedoch ein Tippfehler unterlaufen, statt wie gewollt 3 römisch 40 brutto, hatte sie versehentlich römisch 40 brutto angeführt. Konkret war folgende Formulierung in ihrem Lebenslauf enthalten: „Gehaltsvorstellung: 38,5 Stunden/Woche Brutto römisch 40 exklusive Pauschalierten Überstunden“ Sie wäre dazu bereit gewesen, diese Stelle anzunehmen, auch wenn sie weniger XXXX EUR brutto pro Monat verdient hätte. Die Gehaltsvorstellung in ihrem Lebenslauf sollte lediglich eine Wunschvorstellung darstellen. Sie ging auch davon aus, dass sie diese Wunschvorstellung von 3 XXXX brutto im verwendeten Lebenslauf angegeben hatte.Sie wäre dazu bereit gewesen, diese Stelle anzunehmen, auch wenn sie weniger römisch 40 EUR brutto pro Monat verdient hätte. Die Gehaltsvorstellung in ihrem Lebenslauf sollte lediglich eine Wunschvorstellung darstellen. Sie ging auch davon aus, dass sie diese Wunschvorstellung von 3 römisch 40 brutto im verwendeten Lebenslauf angegeben hatte. Am XXXX erhielt die Beschwerdeführerin vom potenziellen Dienstgeber eine Standard-Absage per E-Mail. Die Gehaltsfrage wurde in dieser Absage nicht erwähnt. Es war nie zu einem Vorstellungsgespräch beim potenziellen Dienstgeber gekommen.Am römisch 40 erhielt die Beschwerdeführerin vom potenziellen Dienstgeber eine Standard-Absage per E-Mail. Die Gehaltsfrage wurde in dieser Absage nicht erwähnt. Es war nie zu einem Vorstellungsgespräch beim potenziellen Dienstgeber gekommen. Die Beschwerdeführerin nahm es bei der Verwendung ihres Lebenslaufes, in dem ihr ein Tippfehler unterlaufen war, nicht in Kauf und fand sich nicht damit ab, die zugewiesene Arbeitsaufnahme zu vereiteln. Vielmehr handelte es sich bei ihrem Tippfehler bloß um ein Versehen. Bei der Verwendung dieses Lebenslaufs für ihre Bewerbung ließ die Beschwerdeführerin bloß die Sorgfalt außer Acht, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihr zuzumuten ist, und zwar, dass sie den Lebenslauf vor der Übermittlung an den potenziellen Dienstgeber noch einmal (genau) auf Tippfehler überprüft. Ihr fiel der Tippfehler im Lebenslauf erst auf, nachdem sie die Absage vom potenziellen Dienstgeber erhalten hatte. Daraufhin änderte sie ihren Lebenslauf umgehend. Die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im verfahrensrelevanten Zeitraum ( XXXX ) liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im verfahrensrelevanten Zeitraum ( römisch 40 ) liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen betreffend die letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges und die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug bzw. dem Dienstzeugnis des früheren Dienstgebers vom 31.08.2020. Die Feststellung zur XXXX ergibt sich aus dem Zeugnis vom XXXX .Die Feststellung zur römisch 40 ergibt sich aus dem Zeugnis vom römisch 40 . Die Feststellungen zum Kollektivvertrag/zur Gehaltsordnung ergeben sich aus dem Akt des AMS. Die Feststellungen zur Absage-E-Mail stützen sich auf diese E-Mail, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin sich mit XXXX vom AMS abmeldete.Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin sich mit römisch 40 vom AMS abmeldete. Dass es nie zu einem Vorstellungsgespräch kam, wurde weder vom AMS noch von der Beschwerdeführerin bestritten. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass weder vom AMS noch von der Beschwerdeführerin bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle zugewiesen wurde, sie sich um die Stelle bewarb und im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf XXXX brutto als Gehaltsvorstellung angegeben hatte.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass weder vom AMS noch von der Beschwerdeführerin bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle zugewiesen wurde, sie sich um die Stelle bewarb und im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf römisch 40 brutto als Gehaltsvorstellung angegeben hatte. Die belangte Behörde hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, weil sie aufgrund ihres (vorsätzlichen) Verhaltens die Arbeitsaufnahme vereitelt habe, was die Beschwerdeführerin jedoch bestreitet. Sie gibt an, dass ihr im verwendeten Lebenslauf ein Tippfehler unterlaufen war und dieser eigentlich einen Betrag von XXXX brutto enthalten sollte.Die belangte Behörde hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, weil sie aufgrund ihres (vorsätzlichen) Verhaltens die Arbeitsaufnahme vereitelt habe, was die Beschwerdeführerin jedoch bestreitet. Sie gibt an, dass ihr im verwendeten Lebenslauf ein Tippfehler unterlaufen war und dieser eigentlich einen Betrag von römisch 40 brutto enthalten sollte. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Senat einen umfassenden persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin machen. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Senates im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Arbeitsaufnahme keineswegs vorsätzlich vereitelt hat. Für den erkennenden Senat hat sich durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin ergeben, dass diese offensichtlich bemüht war, sich ordnungsgemäß zu bewerben, und sie offensichtlich einen Lebenslauf mit einem Gehaltswunsch XXXX EUR für die gegenständliche Bewerbung verwenden wollte. Glaubhaft hat sie auch dargelegt, dass sie auch bereit gewesen wäre, die Stelle zu einem niedrigeren Gehalt anzunehmen. Sie beteuerte mehrfach glaubhaft, dass es sich bloß um ein Versehen gehandelt und sie sich beim verwendeten Lebenslauf vertippt hatte. Sie habe zuletzt XXXX brutto verdient und, da ihr das AMS mitgeteilt habe, dass sie 75 Prozent des letzten Gehaltes verlangen könne, habe sie im Lebenslauf XXXX anführen wollen. Da sie – wenn auch irrtümlicherweise – von 75 Prozent des letztens Gehaltes ausging, erscheint der Betrag von XXXX auch nachvollziehbar.Aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Senates im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Arbeitsaufnahme keineswegs vorsätzlich vereitelt hat. Für den erkennenden Senat hat sich durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin ergeben, dass diese offensichtlich bemüht war, sich ordnungsgemäß zu bewerben, und sie offensichtlich einen Lebenslauf mit einem Gehaltswunsch römisch 40 EUR für die gegenständliche Bewerbung verwenden wollte. Glaubhaft hat sie auch dargelegt, dass sie auch bereit gewesen wäre, die Stelle zu einem niedrigeren Gehalt anzunehmen. Sie beteuerte mehrfach glaubhaft, dass es sich bloß um ein Versehen gehandelt und sie sich beim verwendeten Lebenslauf vertippt hatte. Sie habe zuletzt römisch 40 brutto verdient und, da ihr das AMS mitgeteilt habe, dass sie 75 Prozent des letzten Gehaltes verlangen könne, habe sie im Lebenslauf römisch 40 anführen wollen. Da sie – wenn auch irrtümlicherweise – von 75 Prozent des letztens Gehaltes ausging, erscheint der Betrag von römisch 40 auch nachvollziehbar. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer jahrelangen Arbeitserfahrung eine Gehaltsvorstellung von XXXX angeben wollte. Dass sie als Gehaltsvorstellung tatsächlich XXXX – einen Betrag, der weit über ihrem letzten Verdienst gelegen war – angeben wollte, ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft.Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer jahrelangen Arbeitserfahrung eine Gehaltsvorstellung von römisch 40 angeben wollte. Dass sie als Gehaltsvorstellung tatsächlich römisch 40 – einen Betrag, der weit über ihrem letzten Verdienst gelegen war – angeben wollte, ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Im Rahmen eines Vorstellungsgespräches hätte ihr im Lebenslauf enthaltener Tippfehler aufgeklärt werden können, doch dazu war es nie gekommen. Da der Beschwerdeführerin ihr Tippfehler erst nach der Absage des potenziellen Dienstgebers aufgefallen war, konnte sie diesen auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt aufklären. Sie besserte ihren Lebenslauf aber daraufhin – wie sie in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft schilderte – umgehend aus. Die Beschwerdeführerin legte nach Ansicht des erkennenden Senats glaubhaft dar, dass sie diese hohe Gehaltsvorstellung im Lebenslauf versehentlich angegeben hatte. Dieses Vorbringen wurde vom AMS auch nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin hatte es beim Verwenden ihres Lebenslaufes für die Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber keineswegs ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die angebotene Stelle zu vereiteln, indem sie ein zu hohes Gehalt fordert. Vielmehr unterlag sie einem Versehen, indem sie sich bei der Gehaltsvorstellung in ihrem Lebenslauf vertippt hatte. Bei der Verwendung dieses Lebenslaufes, der einen Tippfehler enthielt, ließ sie bloß die Sorgfalt außer Acht, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihr zuzumuten ist. Aus Sicht des erkennenden Senats steht daher zweifelsfrei fest, dass die – wie auch aus dem Dienstzeugnis des früheren Dienstgebers hervorgeht – in ihrem bisherigen Leben äußerst sorgfältige Beschwerdeführerin zur Arbeitsaufnahme bereit gewesen wäre und sie keine vorsätzliche Vereitelungshandlung gesetzt hat. Daran vermögen auch die Ausführungen des AMS in der Stellungnahme vom XXXX nichts zu ändern.Daran vermögen auch die Ausführungen des AMS in der Stellungnahme vom römisch 40 nichts zu ändern. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im vorliegenden Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung

dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der individuelle Entgeltschutz

§ 9Abs. 3 Al

VG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da die Beschwerdeführerin weder in einen anderen Beruf noch in eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt wurde. Sie war XXXX und ihr wurde eine Vollzeitbeschäftigung als Teamleitung in der XXXX angeboten.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der individuelle Entgeltschutz

Paragraph 9, Absatz 3, AlVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da die Beschwerdeführerin weder in einen anderen Beruf noch in eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt wurde. Sie war römisch 40 und ihr wurde eine Vollzeitbeschäftigung als Teamleitung in der römisch 40 angeboten. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Auf den vorliegenden Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Die zugewiesene Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Dass das zugewiesene Arbeitsverhältnis an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin (im Verwaltungsverfahren) auch nicht behauptet. Jedes

§ 10Abs. 1 Al

VG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH vom 20.09.2000, 2000/08/0056; stRspr; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar I, 18. Lfg 2021, § 10 AlVG Rz 266).Jedes

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktionierbare Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH vom 20.09.2000, 2000/08/0056; stRspr; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar römisch eins, 18. Lfg 2021, Paragraph 10, AlVG Rz 266). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). In diesem Zusammenhang gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Ansicht als die belangte Behörde. Im vorliegenden Fall konnte der erkennende Senat insbesondere nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung und des darin gewonnenen Eindrucks von der Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin ein vorsätzliches Verhalten an den Tag gelegt hätte, welches objektiv geeignet ist, die Arbeitsaufnahme zu vereiteln. Sie hat das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses beim Verwenden des Lebenslaufes mit der (versehentlich falschen) Gehaltsvorstellung für die gegenständliche Bewerbung keineswegs in Kauf genommen und sich damit abgefunden, sondern war vielmehr darum bemüht, sich ordnungsgemäß zu bewerben. Dass der Beschwerdeführerin im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf ein Tippfehler unterlaufen war bzw. sie diesen Lebenslauf, der einen Tippfehler enthielt, für die gegenständliche Bewerbung verwendete, ohne diesen Lebenslauf genau auf Tippfehler zu überprüfen, kann im konkreten Einzelfall nicht als (bedingt) vorsätzliches Verhalten angesehen werden. Ihr Verhalten ist lediglich als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, und somit als fahrlässiges Verhalten, einzustufen. Dahin gestellt bleiben kann dabei, ob es sich um eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit – diese läge vor, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt (vgl. dazu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) – gehandelt hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist jedenfalls kein bedingter Vorsatz, der für eine Sperre nach § 10 AlVG vorliegen muss, gegeben.Im vorliegenden Fall konnte der erkennende Senat insbesondere nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung und des darin gewonnenen Eindrucks von der Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin ein vorsätzliches Verhalten an den Tag gelegt hätte, welches objektiv geeignet ist, die Arbeitsaufnahme zu vereiteln. Sie hat das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses beim Verwenden des Lebenslaufes mit der (versehentlich falschen) Gehaltsvorstellung für die gegenständliche Bewerbung keineswegs in Kauf genommen und sich damit abgefunden, sondern war vielmehr darum bemüht, sich ordnungsgemäß zu bewerben. Dass der Beschwerdeführerin im für die Bewerbung verwendeten Lebenslauf ein Tippfehler unterlaufen war bzw. sie diesen Lebenslauf, der einen Tippfehler enthielt, für die gegenständliche Bewerbung verwendete, ohne diesen Lebenslauf genau auf Tippfehler zu überprüfen, kann im konkreten Einzelfall nicht als (bedingt) vorsätzliches Verhalten angesehen werden. Ihr Verhalten ist lediglich als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, und somit als fahrlässiges Verhalten, einzustufen. Dahin gestellt bleiben kann dabei, ob es sich um eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit – diese läge vor, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt vergleiche dazu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) – gehandelt hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist jedenfalls kein bedingter Vorsatz, der für eine Sperre nach Paragraph 10, AlVG vorliegen muss, gegeben. Zur vom AMS angeführten VwGH-Judikatur (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049) ist festzuhalten, dass in diesem Fall ein anderer Sachverhalt vorlag. Der Beschwerdeführer wollte eine Lohnforderung XXXX netto anführen. Im vorliegenden Fall hatte sich die Beschwerdeführerin jedoch vertippt und wollte eigentlich – wie sie in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erklärte XXXX brutto als Gehaltsvorstellung angeben und sich mit einem Lebenslauf, der XXXX brutto als Gehaltsvorstellung enthalten sollte, bewerben. Aus Sicht des erkennenden Senates ist ein Betrag von XXXX brutto pro Monat – in Anbetracht der langjährigen Erfahrung der Beschwerdeführerin als ( XXXX – jedenfalls nicht als überzogene Gehaltsvorstellung einzustufen. Auch im Hinblick auf das konkrete Stellenangebot, in dem XXXX brutto/Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und eine marktkonforme Überzahlung abhängig von Qualifikation und/oder Erfahrung angeführt werden, erscheint ein Gehaltswunsch von XXXX nicht als überzogen.Zur vom AMS angeführten VwGH-Judikatur (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049) ist festzuhalten, dass in diesem Fall ein anderer Sachverhalt vorlag. Der Beschwerdeführer wollte eine Lohnforderung römisch 40 netto anführen. Im vorliegenden Fall hatte sich die Beschwerdeführerin jedoch vertippt und wollte eigentlich – wie sie in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erklärte römisch 40 brutto als Gehaltsvorstellung angeben und sich mit einem Lebenslauf, der römisch 40 brutto als Gehaltsvorstellung enthalten sollte, bewerben. Aus Sicht des erkennenden Senates ist ein Betrag von römisch 40 brutto pro Monat – in Anbetracht der langjährigen Erfahrung der Beschwerdeführerin als ( römisch 40 – jedenfalls nicht als überzogene Gehaltsvorstellung einzustufen. Auch im Hinblick auf das konkrete Stellenangebot, in dem römisch 40 brutto/Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und eine marktkonforme Überzahlung abhängig von Qualifikation und/oder Erfahrung angeführt werden, erscheint ein Gehaltswunsch von römisch 40 nicht als überzogen. Zu den Ausführungen des AMS in der Stellungnahme vom XXXX , wonach Bewerbungsunterlagen an das jeweilige Stellenangebot angepasst werden müssen, ist Folgendes festzuhalten: Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Lebensläufe nicht an jede Bewerbung angepasst werden, sondern dies in der Regel nur bei den Bewerbungs-/Motivationsschreiben der Fall ist. Dass die Beschwerdeführerin den Lebenslauf für die gegenständliche Bewerbung verwendete, ohne ihn genau auf Tippfehler zu überprüfen, ist – wie bereits ausgeführt – nur als ein fahrlässiges Verhalten einzustufen.Zu den Ausführungen des AMS in der Stellungnahme vom römisch 40 , wonach Bewerbungsunterlagen an das jeweilige Stellenangebot angepasst werden müssen, ist Folgendes festzuhalten: Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Lebensläufe nicht an jede Bewerbung angepasst werden, sondern dies in der Regel nur bei den Bewerbungs-/Motivationsschreiben der Fall ist. Dass die Beschwerdeführerin den Lebenslauf für die gegenständliche Bewerbung verwendete, ohne ihn genau auf Tippfehler zu überprüfen, ist – wie bereits ausgeführt – nur als ein fahrlässiges Verhalten einzustufen. Da somit die Voraussetzungen für den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2248979.1.00

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