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{'item': 'W128 2250201-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 17§ 10§ 71§ 53d§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW128 2250201-1 Spruch, W128 2250201-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer trat beim Herbsttermin 2021 an der BHAK/BHAS, XXXX (BHAK/BHAS XXXX ), in den Gegenständen Mathematik, Deutsch und Fachbereich Betriebswirtschaft zu Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an.
  2. Der Beschwerdeführer trat beim Herbsttermin 2021 an der BHAK/BHAS, römisch 40 (BHAK/BHAS römisch 40 ), in den Gegenständen Mathematik, Deutsch und Fachbereich Betriebswirtschaft zu Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an. Mit Entscheidung vom 21.10.2021 sprach der Vorsitzende der Prüfungskommission aus, dass der Beschwerdeführer die Teilprüfungen „Mathematik“, „Deutsch“ und „Fachbereich Betriebswirtschaft“ nicht bestanden habe, da er in allen Fächern mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. In seinem E-Mail vom 04.11.2021 legte der Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für Steiermark Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Im Wesentlichen brachte er vor, dass ihm die Notenvergabe ungerecht erscheine.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid wies die Bildungsdirektion für Steiermark den Widerspruch zurück und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung eine unrichtige Rechtsmittelfrist enthalte und dem Beschwerdeführer die Einbringung des Widerrufes per E-Mail nicht anzulasten sei. Jedoch sei in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, dass der Widerspruch in der Schule einzubringen sei. Der Beschwerdeführer habe diesen jedoch bei der Bildungsdirektion für Steiermark eingebracht. Aus diesem Grund sei der Widerspruch

§ 6

AVG an den Vorsitzenden der Prüfungskommission der BHAK/BHAS XXXX weitergeleitet worden. Die Entscheidung über die nichtbestandene Berufsreifeprüfung sei am 27.10.2021 hinterlegt und ab 28.10.2021 zur Abholung bereitgehalten worden. Mit diesem Tag sei die Zustellung bewirkt worden. Die zweiwöchige Frist habe daher mit Ablauf des 11.11.2021 geendet. Nachdem der Widerspruch aufgrund der Weiterleitung erst am 19.11.2021 beim Vorsitzenden der Prüfungskommission eingelangt sei, sei er als verspätet zurückzuweisen.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die Bildungsdirektion für Steiermark den Widerspruch zurück und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung eine unrichtige Rechtsmittelfrist enthalte und dem Beschwerdeführer die Einbringung des Widerrufes per E-Mail nicht anzulasten sei. Jedoch sei in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, dass der Widerspruch in der Schule einzubringen sei. Der Beschwerdeführer habe diesen jedoch bei der Bildungsdirektion für Steiermark eingebracht. Aus diesem Grund sei der Widerspruch

Paragraph 6, AVG an den Vorsitzenden der Prüfungskommission der BHAK/BHAS römisch 40 weitergeleitet worden. Die Entscheidung über die nichtbestandene Berufsreifeprüfung sei am 27.10.2021 hinterlegt und ab 28.10.2021 zur Abholung bereitgehalten worden. Mit diesem Tag sei die Zustellung bewirkt worden. Die zweiwöchige Frist habe daher mit Ablauf des 11.11.2021 geendet. Nachdem der Widerspruch aufgrund der Weiterleitung erst am 19.11.2021 beim Vorsitzenden der Prüfungskommission eingelangt sei, sei er als verspätet zurückzuweisen.

  1. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 10.11.2021 den Widerruf per E-Mail an die BHAK/BHAS XXXX , sowie per Antrag über die Homepage der Bildungsdirektion und per Fax übermittelt habe. Der Beschwerde war ein Fax beigelegt, welches seinem Inhalt nach als Rechtmittel gegen die nicht bestandenen Teilprüfungen anzusehen ist.
  2. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 10.11.2021 den Widerruf per E-Mail an die BHAK/BHAS römisch 40 , sowie per Antrag über die Homepage der Bildungsdirektion und per Fax übermittelt habe. Der Beschwerde war ein Fax beigelegt, welches seinem Inhalt nach als Rechtmittel gegen die nicht bestandenen Teilprüfungen anzusehen ist.
  3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 29.12.2021 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Am 03.02.2022 forderte das BVwG den Beschwerdeführer im Wege eines Mängelbehebungsauftrages auf die vorgelegte Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen und Unterlagen bezüglich der vorgebrachten Rechtzeitigkeit des Widerspruches vorzulegen.
  5. Am 14.02.2022 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach und legte unter anderem ein E-Mail vom 10.11.2021 an die BHAK/BHAS XXXX mit dem Wortlaut: „Ich erhebe wie bereits mitgeteilt Einspruch.“ vor.
  6. Am 14.02.2022 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach und legte unter anderem ein E-Mail vom 10.11.2021 an die BHAK/BHAS römisch 40 mit dem Wortlaut: „Ich erhebe wie bereits mitgeteilt Einspruch.“ vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:
  8. Der Beschwerdeführer trat beim Herbsttermin 2021 zu den Teilprüfungen aus Mathematik, Deutsch und dem Fachbereich Betriebswirtschaft an. Diese Prüfungsgebiete wurden jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.
  9. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.10.2021 die Entscheidung des Vorsitzenden, per RSA Brief zugestellt. Aus der Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Teilprüfungen aus Mathematik, Deutsch und Fachbereich Betriebswirtschaft nicht bestanden hat. Die Entscheidung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, welche innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides schriftlich, telegrafisch oder mittels Fax bei der Schule einzubringen ist.“
  10. Am 04.11.2021 sandte der Beschwerdeführer ein E-Mail an die Bildungsdirektion Steiermark, in welchem er beantragte seine Zentralmaturaarbeit in den Fächern Mathematik, Deutsch und BFK zu überprüfen, da ihm die Beurteilungen ungerecht erschienen.
  11. Der Antrag wurde daraufhin

§ 6

AVG zuständigkeitshalber an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weitergeleitet und langte dort am 19.11.2021 ein.4. Der Antrag wurde daraufhin

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weitergeleitet und langte dort am 19.11.2021 ein.

  1. Mit E-Mail vom 10.11.2021, ohne Betreff, an die BHAK/BHAS XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er „wie bereits mitgeteilt“ „Einspruch“ erhebe.
  2. Mit E-Mail vom 10.11.2021, ohne Betreff, an die BHAK/BHAS römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er „wie bereits mitgeteilt“ „Einspruch“ erhebe.
  3. Am 26.11.2021 sandte der Beschwerdeführer ein Fax an die Bildungsdirektion für Steiermark, welches inhaltlich auf ein Rechtmittel gegen die nichtbestandenen Teilprüfungen aus Mathematik, Deutsch und Fachbereich Betriebswirtschaft abstellt.
  4. Weitere Eingaben bzw. Anträge langten weder bei der BHAK/BHAS XXXX noch bei der Bildungsdirektion für Steiermark ein.
  5. Weitere Eingaben bzw. Anträge langten weder bei der BHAK/BHAS römisch 40 noch bei der Bildungsdirektion für Steiermark ein.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der angefochtenen Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des angefochtenen Bescheides sowie der nicht unterschriebenen Beschwerde und den Unterlagen im Beschwerdeverfahren. Insbesondere geht aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Fax hervor, dass dieses am 26.11.2021 um 10:23 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt ist. Dem Beschwerdeführer wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen Beweismittel vorzulegen, die sein Vorbringen stützen. Abgesehen vom E-Mail vom 10.11.2021 an die BHAK/BHAS XXXX , legte er nichts weiter vor. Da der Header bei der Aktenvorlage nicht vollständig leserlich war, wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine ansonsten idente Kopie übermittelt.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der angefochtenen Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des angefochtenen Bescheides sowie der nicht unterschriebenen Beschwerde und den Unterlagen im Beschwerdeverfahren. Insbesondere geht aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Fax hervor, dass dieses am 26.11.2021 um 10:23 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt ist. Dem Beschwerdeführer wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen Beweismittel vorzulegen, die sein Vorbringen stützen. Abgesehen vom E-Mail vom 10.11.2021 an die BHAK/BHAS römisch 40 , legte er nichts weiter vor. Da der Header bei der Aktenvorlage nicht vollständig leserlich war, wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine ansonsten idente Kopie übermittelt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu A) 3.1.
  9. § 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/199, idgF lautet:3.1.
  10. Paragraph 61, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/199, idgF lautet: „§ 61.

(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“

§ 17Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) kann ein Dokument der Behörde, sofern es nicht dem Empfänger zugestellt werden kann, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle hinterlegt werden.

Abs. 3 leg cit beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) kann ein Dokument der Behörde, sofern es nicht dem Empfänger zugestellt werden kann, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle hinterlegt werden.

Absatz 3, leg cit beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 10

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) sind auf einen Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die §§ 70 und 71 des SchUG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Paragraph 10, Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) sind auf einen Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung die Paragraphen 70 und 71 des SchUG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

§ 71Abs. 2 lit. f Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist gegen die Entscheidung, dass eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. § 1a E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 idgF lautet:Paragraph eins a, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, idgF lautet: “Recht auf elektronischen Verkehr § 1a.

(1)Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder

§ 53ddes Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 52/1991, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.Paragraph eins a,

(1)Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder

Paragraph 53 d, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.

(2)Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen.“ 3.1.
  1. Ist die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorgesehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu. Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst dann weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Behörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel abhängt. Die Behörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0082).3.1.
  2. Ist die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorgesehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu. Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst dann weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Behörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel abhängt. Die Behörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt vergleiche VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0082). 3.1.
  3. Gegenständlich folgt daraus: § 10 BRG iVm § 71 Abs. 2 SchUG regelt unmissverständlich, dass ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig ist und dieser schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. Auch wenn die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung vom 21.10.2021 fälschlich eine andere Rechtsmittelfrist aufwies sowie als zuständige Einbringungsstelle die Schule und nicht den Vorsitzenden der Prüfungskommission anführte, enthielt sie keine Angaben, dass dem Beschwerdeführer die Form der Einbringung per E-Mail offenstehe. In der angefochtenen Entscheidung wurden explizit nur jene Formen der Einbringung aufgezählt, die auch

§ 71Abs. 2 Sch

UG zulässig sind.Paragraph 10, BRG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, SchUG regelt unmissverständlich, dass ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig ist und dieser schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist. Auch wenn die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung vom 21.10.2021 fälschlich eine andere Rechtsmittelfrist aufwies sowie als zuständige Einbringungsstelle die Schule und nicht den Vorsitzenden der Prüfungskommission anführte, enthielt sie keine Angaben, dass dem Beschwerdeführer die Form der Einbringung per E-Mail offenstehe. In der angefochtenen Entscheidung wurden explizit nur jene Formen der Einbringung aufgezählt, die auch

Paragraph 71, Absatz 2, SchUG zulässig sind. Darüber ist die Kundmachung der belangten Behörde vom 01.01.2020 auf ihrer Homepage beachtlich. Diese lautet: „Die Bildungsdirektion für Steiermark stellt ab 01.01.2020 nachfolgende technische Einrichtungen zur Wahrnehmung des „Rechts auf elektronischen Verkehr mit der Verwaltungsbehörde“ gem. § 1a E-Government-Gesetz zur Verfügung. Eine Nutzung technischer Möglichkeiten oder Einrichtungen für einen elektronischen Verkehr mit der Bildungsdirektion für Steiermark, die nicht in dieser Liste angeführt sind, ist nicht zulässig.“ (https://www.bildung-stmk.gv.at/service/formulare/elektronische-antragseinbringung.html, abgefragt am 30.03.2022).„Die Bildungsdirektion für Steiermark stellt ab 01.01.2020 nachfolgende technische Einrichtungen zur Wahrnehmung des „Rechts auf elektronischen Verkehr mit der Verwaltungsbehörde“ gem. Paragraph eins a, E-Government-Gesetz zur Verfügung. Eine Nutzung technischer Möglichkeiten oder Einrichtungen für einen elektronischen Verkehr mit der Bildungsdirektion für Steiermark, die nicht in dieser Liste angeführt sind, ist nicht zulässig.“ (https://www.bildung-stmk.gv.at/service/formulare/elektronische-antragseinbringung.html, abgefragt am 30.03.2022). Demnach ist eine Einbringung per E-Mail an die belangte Behörde ebenfalls unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher der belangten Behörde nicht zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass dem Beschwerdeführer sein Irrtum über die Einbringung per E-Mail nicht angelastet werden könne, weil in der Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Rechtsmittel nicht mit E-Mail eingebracht werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits judiziert, dass selbst eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht betreffend die Art der Übermittlung eines Rechtsmittels nichts daran zu ändern vermag, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg (per E-Mail) übermitteltes Rechtsmittel als nicht (rechtzeitig) eingebracht gilt und daher nicht einmal verbesserungsfähig ist [ siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 10 (Stand 1.1.2014, rdb.

  1. at)samt der zitierten Judikatur].Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits judiziert, dass selbst eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht betreffend die Art der Übermittlung eines Rechtsmittels nichts daran zu ändern vermag, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg (per E-Mail) übermitteltes Rechtsmittel als nicht (rechtzeitig) eingebracht gilt und daher nicht einmal verbesserungsfähig ist [ siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, Rz 10 (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)samt der zitierten Judikatur]. Weder das E-Mail an die belangte Behörde vom 04.11.2021, noch das E-Mail vom 10.11.2021 an die BHAK/BHAS XXXX stellen ein wirksam eingebrachtes Anbringen dar. Darüber hinaus wurde das E-Mail vom 04.11.2021 weder beim die Entscheidung erlassenden Vorsitzenden der Prüfungskommission der BHAK/BHAS XXXX , noch bei der fälschlicherweise in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen „Schule“ eingebracht.Weder das E-Mail an die belangte Behörde vom 04.11.2021, noch das E-Mail vom 10.11.2021 an die BHAK/BHAS römisch 40 stellen ein wirksam eingebrachtes Anbringen dar. Darüber hinaus wurde das E-Mail vom 04.11.2021 weder beim die Entscheidung erlassenden Vorsitzenden der Prüfungskommission der BHAK/BHAS römisch 40 , noch bei der fälschlicherweise in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen „Schule“ eingebracht. Fraglich bleibt, ob der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel tatsächlich auch über die Homepage der belangten Behörde eingebracht hat, welches allerdings im Akt der belangten Behörde nicht auffindbar ist. Dies kann jedoch insofern dahingestellt bleiben, da diese Anträge, sowie auch das (grundsätzlich zulässige) Fax vom 26.11.2021,

§ 6

AVG das rechtliche Schicksal der an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weitergeleiteten E-Mail vom 04.11.2021 teilen, welches dort erst am 19.11.2021 und somit verspätet eingelangt ist.Fraglich bleibt, ob der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel tatsächlich auch über die Homepage der belangten Behörde eingebracht hat, welches allerdings im Akt der belangten Behörde nicht auffindbar ist. Dies kann jedoch insofern dahingestellt bleiben, da diese Anträge, sowie auch das (grundsätzlich zulässige) Fax vom 26.11.2021,

Paragraph 6, AVG das rechtliche Schicksal der an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weitergeleiteten E-Mail vom 04.11.2021 teilen, welches dort erst am 19.11.2021 und somit verspätet eingelangt ist. Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig zurückweist. 3.1.5. Eine mündliche Verhandlung – sie wurde nicht beantragt – kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da, wie oben ausgeführt, bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.3.1.5. Eine mündliche Verhandlung – sie wurde nicht beantragt – kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da, wie oben ausgeführt, bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2250201.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.