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{'item': 'W161 2244763-1'}

Obsah (27)§ 5§ 21Art. 133Art. 18§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 12a§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3Art. 8§ 10§ 9§ 24§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW161 2244763-1 SpruchW161 2244763-1/5E, W161 2244763-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer der Kategorie 1 mit Schweden vom 11.11.2015 und vom 25.02.
  3. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 15.06.2021 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute befragt an, sie habe die Staatsangehörigkeit von Kuwait und habe ihren Herkunftsstaat Kuwait im Jahr 2015 mit ihrer Familie verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Schweden gelangt, wo sie sich von Dezember 2015 bis Juni 2021 aufgehalten habe. In der Folge sei sie über Deutschland (Aufenthalt ca. 2 Tage) am 14.06.2021 nach Österreich gekommen. In Schweden habe sie um Asyl angesucht, ihr Verfahren sei jedoch dreimal negativ entschieden worden. Sie sei in Schweden zur Schule gegangen, habe diese aber nicht abgeschlossen, habe an Sprachkursen teilgenommen und habe viele Freunde gefunden. Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrem Herkunftsstaat kein gutes Leben gehabt zu haben und Person zweiter Klasse gewesen zu sein. Nach Schweden könne sie nicht mehr zurück, da ihre Eltern und Geschwister gegen ihre Hochzeit seien, die am XXXX 2020 stattgefunden habe, und sie nun um ihr Leben fürchte. Ihr Ehemann lebe in Österreich und sie wolle bei ihm bleiben.
  4. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 15.06.2021 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute befragt an, sie habe die Staatsangehörigkeit von Kuwait und habe ihren Herkunftsstaat Kuwait im Jahr 2015 mit ihrer Familie verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Schweden gelangt, wo sie sich von Dezember 2015 bis Juni 2021 aufgehalten habe. In der Folge sei sie über Deutschland (Aufenthalt ca. 2 Tage) am 14.06.2021 nach Österreich gekommen. In Schweden habe sie um Asyl angesucht, ihr Verfahren sei jedoch dreimal negativ entschieden worden. Sie sei in Schweden zur Schule gegangen, habe diese aber nicht abgeschlossen, habe an Sprachkursen teilgenommen und habe viele Freunde gefunden. Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrem Herkunftsstaat kein gutes Leben gehabt zu haben und Person zweiter Klasse gewesen zu sein. Nach Schweden könne sie nicht mehr zurück, da ihre Eltern und Geschwister gegen ihre Hochzeit seien, die am römisch 40 2020 stattgefunden habe, und sie nun um ihr Leben fürchte. Ihr Ehemann lebe in Österreich und sie wolle bei ihm bleiben.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 21.06.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf die EURODAC-Treffer an Schweden.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 21.06.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, VO (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf die EURODAC-Treffer an Schweden. Mit Schreiben vom 22.06.2021 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführerin ist in Schweden als XXXX , geboren am XXXX , St

A. Irak, registriert.Mit Schreiben vom 22.06.2021 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Die Beschwerdeführerin ist in Schweden als römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Irak, registriert.

  1. Am 21.06.2021 verzichtete die Beschwerdeführerin freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung und zog bei ihrem Ehemann ein, mit dem sie traditionell verheiratet ist.
  2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Gesundheitlich gehe es ihr gut, sie sei aber vielleicht schwanger und habe einen Arzttermin. Sie sei staatenlos, verheiratet und kinderlos. Sie habe ihren Ehemann, der Iraker und in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei, nach islamischen Recht geheiratet, was durch das schwedische Außenministerium anerkannt worden sei. Sie hätten nicht standesamtlich heiraten können, weil sie staatenlos sei und in Schweden keine Dokumente habe. Sie hätten dort nur einen Flüchtlingsausweis bekommen. Ihre Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Sie habe sich in ihren Ehemann verliebt und ihn geheiratet, dann aber festgestellt, dass er nicht bei ihr in Schweden leben könne. Sie habe keinen Flüchtlingsstatus und keine Unterstützung von den schwedischen Behörden erhalten. In Schweden habe sie die Grundschule und Sprachkurse besuchen dürfen, aber keine Ausbildung und keine Arbeit erhalten. Ihre Familie habe sie aufgrund der Heirat ausgestoßen und geschlagen. Ihr Vater und Bruder hätten sie damit bedroht, ihr Schlimmes anzutun, wenn sie ihren Mann heirate, woraufhin sie aus der Wohnung geflüchtet sei. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet, da sie zeitgleich die negative Entscheidung erhalten habe. Auch an eine Hilfsorganisation habe sie sich nicht gewandt. Ihren Mann, der 2015 nach Österreich eingereist sei, habe sie 2018 über das Internet kennengelernt und 2020 geheiratet. Er habe sie vor der Hochzeit ca. vier Mal in Schweden besucht. Vor ihrer Familie habe sie die Hochzeit geheim gehalten, wie diese davon erfahren hätte, wisse sie nicht. Zu ihrem Mann bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da er für Essen, Kleidung und Unterkunft aufkomme. Weitere Personen, von denen sie abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, gäbe es in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde (marriage contract) sowie drei Fotos ihrer Hochzeit vor. Demnach hat sie am XXXX 2020 in XXXX /Schweden den XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, nach islamischem Recht geheiratet.Die Beschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde (marriage contract) sowie drei Fotos ihrer Hochzeit vor. Demnach hat sie am römisch 40 2020 in römisch 40 /Schweden den römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, nach islamischem Recht geheiratet.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2021 wies das BFA der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages Schweden zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig ordnete das BFA die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG an und stellte fest, dass demzufolge deren Abschiebung nach Schweden

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2021 wies das BFA der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages Schweden zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig ordnete das BFA die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte fest, dass demzufolge deren Abschiebung nach Schweden

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurden nachstehende Länderfeststellungen zur Situation in Schweden getroffen: Zu Lage im Mitgliedsstaat: COVID-19 Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Schweden wurden bisher 1.091.730 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 14.633 Personen verstorben sind. Quellen: ● https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 07.07.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vgl. AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vergleiche AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.2.2018 - USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden,https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018- USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden,, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016). Wenn ein Dublin-Rückkehrer nach Schweden kommt, werden neue Asylanträge auf jeden Fall entgegengenommen. Wenn eine frühere Entscheidung in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt (EASO 24.10.2017). Wen das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigten geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden (AIDA 3.2017). Wenn ein Dublin-Rückkehrer mit negativer Asylentscheidung

ärztlichem Attest gesundheitlich nicht für die Außerlandesbringung geeignet ist, wird diese ausgesetzt. Solange der Betreffende bei der Asylbehörde registriert ist, hat er das Recht auf Unterbringung. Im Falle einer Nicht-Registrierung bei der Asylbehörde, ist die Gemeinde, in welcher der Antragssteller seinen Wohnsitz hat, für die Unterbringung zuständig (Migrationsverket 3.1.2018). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail - Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail - Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Kindern gleichgestellt (Migrationsverket 12.2017). UMA haben Anspruch auf einen Vormund und einen Rechtsberater während des Asylverfahrens (AIDA 3.2017). In der Zuständigkeit eines Vormundes liegen Themen wie Begleitung bei Behördengängen, Finanzen, Bildung, medizinische Betreuung usw. Unbegleitete Minderjährige haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Minderjährige. Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit, wird eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt (Migrationsverket 12.2017). Die Zuverlässigkeit der Methode der Altersfeststellung wurde in den letzten Jahren mehrfach kritisiert (AIDA 3.2017). Aus diesem Grund wurde im Jahr 2017 eine neue Methode zur Altersbestimmung eingeführt, die aus einer Röntgen- und MRT-Untersuchung besteht (TL 30.5.2017). UMA werden entweder bei Verwandten oder in Pflegefamilien oder in speziellen Zentren untergebracht (Migrationsverket 12.2017). Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des Asylwerbers kann dies jedoch ins Verfahren einbringen. Nicht geschäftsfähigen Antragstellern muss ein Vormund zur Seite gestellt werden (AIDA 3.2017). Die Asylbehörde verfügt über drei Zentren mit einer Gesamtkapazität von 45 Plätzen für schutzbedürftige Asylwerber in verschiedenen Teilen des Landes. Hier werden Asylwerber aus ethnischen Minderheiten, Folteropfer aber auch einige LGBTI-Personen untergebracht. Alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter werden gemeinsam beherbergt. Familien werden zusammen untergebracht. Die Asylbehörde verfügt über barrierefreie Wohnmöglichkeiten für Menschen im Rollstuhl. Für Personen mit körperlicher Behinderung kann eine an ihrer Bedürfnisse angepasste Betreuung beantragt werden. Im Falle einer gehörlosen Person, kommt eine Unterbringung in Leksand in Frage. Für gefährdete Personen kann die Asylbehörde in Zusammenarbeit mit der Polizei oder, wenn es notwendig ist, mit der kommunalen Sozialbehörde Platz in einem Frauenhaus zur Verfügung stellen. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für traumatisierte Personen (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (12.2017): How to apply for asylum, https://www.migrationsverket.se/download/18.4a5a58d51602d141cf4194a/1516357864308/Barnbroschyr_utan_foralder_eng.pdf, Zugriff 16.2.2018 - TL – The Local (30.5.2017): First results of Sweden's asylum age assessment tests, https://www.thelocal.se/20170530/first-results-of-swedens-asylum-age-assessment-tests, Zugriff 16.2.2018 Non-Refoulement In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden,https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018- USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Sweden,, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018 Versorgung Asylwerber haben in Schweden generell Zugang zu Versorgung. Im Falle von Folgeanträgen besteht jedoch nur ein eingeschränktes Recht darauf. Wenn Antragssteller über eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen sie diese zuerst aufbrauchen. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine, die deutlich niedriger ist als die Sozialhilfe für schwedische Staatsangehörige. Das monatliche Taschengeld für Asylwerber beträgt in einem Unterbringungszentrum mit Verpflegung zwischen 60 und 76,50 Euro. Im Falle einer privaten Unterkunft liegt es zwischen 194 und 225 Euro. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 Unterbringung Die schwedische Asylbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch private Unterbringung bei Freunden oder Verwandten ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen Asylwerbern und in eigenen Zimmern untergebracht (AIDA 3.2017). Die schwedische Asylbehörde verfügt in 290 Gemeinden über diverse Unterbringungsmöglichkeiten, in denen Ende 2016 63.063 Asylwerber beherbergt wurden. Dabei handelt es sich meist um angemietete Privathäuser und -wohnungen. 35.449 Asylwerber haben 2016 eine private Unterkunft gehabt und 24.196 Personen befanden sich aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit oder aus anderen Gründen in speziellen Unterbringungszentren (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Nothilfe, sowie unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung (Migrationsverket 14.12.2017). Weiters schreibt das Gesetz über die medizinische Versorgung von Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung vor, dass das schwedische Gesundheitssystem für alle Personen, unabhängig von deren Aufenthaltstitel, eine medizinische Versorgung in folgenden Fällen zur Verfügung zu stellen hat: unaufschiebbare Behandlung, Gesundheitsfürsorge für Mütter, Abtreibung und Nachbehandlung, Verhütungsberatung, Verschreibung von Medikamenten in den aufgezählten Fällen und ärztliche Untersuchung (Migrationsverket 5.1.2018). Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vgl. AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018).Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf einen Übersetzer. Für bestimmte medizinische Leistungen und Rezepte ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen (Migrationsverket 14.12.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Diese Gebühren werden für Personen über 18 Jahren staatlich subventioniert. Wenn innerhalb von sechs Monaten Medikamentenkosten von 400 SEK überschritten werden, besteht die Möglichkeit eine Kostenrückerstattung für den überschreitenden Betrag zu beantragen. Kinder unter 18 Jahren sind in der medizinischen Versorgung mit schwedischen Staatsbürgern gleichgestellt (5.1.2018). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.216). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (14.12.2017): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Läuft diese aus und man ist selbsterhaltungsfähig, kann man eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen (Migrationsverket 9.1.2018.a). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Auch die Arbeitsaufnahme ist erlaubt, aber beim Familiennachzug gibt es erhebliche Einschränkungen. Auch diese Aufenthaltserlaubnis ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar (Migrationsverket 9.1.2018b). Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, soll nach zwei Monaten die Unterbringung für Asylwerber verlassen. Danach fallen Schutzberechtigte in Hinsicht auf Unterstützung und Bereitstellung von Wohnraum in die Zuständigkeit der quotenmäßig zuständigen Wohnsitzgemeinde. Sie haben Anspruch auf einen „Introduction Plan“ um ihren Zugang zu Bildung, Sprachkursen, Kursen über die schwedische Gesellschaft, Berufsausbildung usw. zu planen. Schutzberechtigte haben Zugang zu medizinischer Versorgung wie alle anderen in Schweden aufenthaltsberechtigten Personen (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (9.1.2018a): Residence permits for those granted refugee status, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-refugee-status.html, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (9.1.2018b): Residence permits for those granted subsidiary protection status, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-subsidiary-protection-status-.html, Zugriff 16.2.2018 Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen nicht fest. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Die schwedischen Behörden hätten sich für das Verfahren zuständig erklärt. Sie sei traditionell verheiratet. Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Die traditionelle Eheschließung stehe aufgrund der vorgelegten Urkunde fest. Allein durch die traditionelle Eheschließung könne nicht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben ausgegangen werden. Schweden habe der Rücküberstellung der Beschwerdeführerin zugestimmt. Mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffen körperlicher und häuslicher Gewalt durch ihre Familie könne sie sich an die östlich zuständigen Sicherheitsbehörden in Schweden wenden. Aus ihren Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefe, dass ihr in Schweden eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Da die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist sei, habe sie nicht damit rechnen können, in Österreich bleiben zu können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung der Dublin III-VO oder des Art. 8 EMRK führe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es läge kein zwingender Anlass vom Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen nicht fest. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Die schwedischen Behörden hätten sich für das Verfahren zuständig erklärt. Sie sei traditionell verheiratet. Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Die traditionelle Eheschließung stehe aufgrund der vorgelegten Urkunde fest. Allein durch die traditionelle Eheschließung könne nicht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben ausgegangen werden. Schweden habe der Rücküberstellung der Beschwerdeführerin zugestimmt. Mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffen körperlicher und häuslicher Gewalt durch ihre Familie könne sie sich an die östlich zuständigen Sicherheitsbehörden in Schweden wenden. Aus ihren Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefe, dass ihr in Schweden eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Da die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist sei, habe sie nicht damit rechnen können, in Österreich bleiben zu können. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung der Dublin III-VO oder des Artikel 8, EMRK führe. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es läge kein zwingender Anlass vom Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen vor. 8. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.07.2021, mit der insbesondere vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Kuwaits sei und – entgegen den Ausführungen im Bescheid – die Zuständigkeit Schwedens nicht anzunehmen gewesen sei. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Familienlebens in Österreich würden die öffentlichen Interessen überwiegen. Ihr Ehemann und sie würden ein schützenswertes Familienleben führen, das in Schweden nicht fortgesetzt werden könne. Eine diesbezügliche Prüfung habe die Behörde unterlassen. Der Bescheid sei überhastet ergangen, was in Hinblick auf die vielfach geübte Kritik am Vorgehen schwedischer Sicherheitsbehörden gegenüber Flüchtlingen und konkret von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfällen bedenklich sei. Eine konkrete Zusicherung Schwedens über den Schutz der Beschwerdeführerin vor ihrer Familie sei nicht eingefordert worden. Das BFA habe auch unterlassen, Ermittlungen darüber durchzuführen, ob ein Familienleben mit ihrem Ehemann in Schweden möglich und ob die Versorgung der Beschwerdeführerin in Schweden gewährleistet sei. Zur Begründung der Meinung zur Unterbringungssituation habe sie sie Behörde ausschließlich auf staatliche Quellen berufen. Die Vorwürfe zur Behandlung durch die schwedischen Behörden hätten nicht ungeprüft bleiben dürfen, gerade hinsichtlich der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin als alleinstehende, junge Frau. In vielen Berichten würde auf das systemische Versagen des schwedischen Asylwesens hingewiesen werden. 9. Am 30.08.2021 erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Schweden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie gelangte ihren eigenen Angaben zufolge über die Türkei und Griechenland nach Schweden, wo sie am 11.11.2015 und 25.02.2020 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welche negativ entschieden wurden. Danach begab sie sich über Deutschland nach Österreich, wo sie am 15.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf die EURODAC-Treffer an Schweden, welchem die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 22.06.2021

Art. 18Abs.

1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf die EURODAC-Treffer an Schweden, welchem die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 22.06.2021

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schweden wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an. Bezugnehmend auf das am 20.12.2021 neuerschienene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Schweden wird festgestellt, dass sich bezüglich der Lage für Dublin-Rückkehrer in Schweden fallspezifisch keine neuen Informationen oder maßgebliche Veränderungen ergeben haben. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaaten sprechen, liegen nicht vor. In Österreich lebt der subsidiär schutzberechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin, den sie am XXXX 2020 in Schweden traditionell geheiratet hat. Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet jedoch nicht. In Österreich lebt der subsidiär schutzberechtigte Ehemann der Beschwerdeführerin, den sie am römisch 40 2020 in Schweden traditionell geheiratet hat. Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet jedoch nicht. Besondere, individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht. Die Beschwerdeführerin ist gesund und weist auch keine besondere Immunschwäche auf. Sie legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor und befand sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Schweden. Wie bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt, handelt es sich bei Covid-19 um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 17.03.2022 hat es in Schweden 2.472.068 Millionen bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 17.937 Todesfälle gegeben. Mit Stichtag 17.03.2021 waren 73,6 % der Bevölkerung mit vollständig geimpft. Die Beschwerdeführerin wurde am 30.08.2021 im Luftweg nach Schweden überstellt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin, zu deren Asylantragstellungen in Schweden sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffer und dem Antwortschreiben der schwedischen Behörden. Die Beschwerdeführerin konnte keine unbedenklichen Urkunden zum Nachweis ihrer Identität vorlegen. Sie tätigte auch im Verfahren verschiedene Angaben zur ihrer Staatsangehörigkeit. In der Erstbefragung gab sie an, Staatsangehörige von Kuwait zu sein. Eine solche Staatsangehörigkeit ist auch in der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde ersichtlich. Gegenteilig dazu gab sie jedoch in ihrer Befragung vor dem BFA an, sie habe in Schweden nicht standesamtlich heiraten können, da sie staatenlos sei. Wieder anders gab sie in Schweden an, die irakische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Schweden leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt bei – zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde ab. Eine die Beschwerdeführerin treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Nach Vergleich der in den Bescheiden herangezogenen Länderinformationen mit den am 20.12.2021 erschienenen aktuellsten Berichten lassen sich keine wesentlichen Veränderungen in Schweden erkennen, die eine andere Beurteilung der Lage in Schweden bedingen würden. Weder aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen noch aus dem am 20.12.2021 neu erschienenen Länderinformationsblatt in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Schweden den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basiert auf ihren eigenen Angaben. Die Feststellung zu ihrem traditionell geheirateten Ehemann beruhen auf den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung am 15.06.2021 und in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2021 sowie der vorgelegten traditionellen Heiratsurkunde. Zu dem in Österreich aufhältigen Ehemann besteht keine ausgeprägte familiäre Nahebeziehung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verzichtete freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung. Der gemeinsame Haushalt bestand erstmals in Österreich und nur für wenige Wochen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren keine Erkrankungen an. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Schweden, dass die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in Schweden ausreichend sichergestellt ist. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus beruhen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw. zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation in engem Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen, sodass insofern insgesamt eine Situation gegeben ist, die jener vor Ausbruch der Pandemie nahekommt. Die Lage in Schweden stellt sich derzeit nicht schlechter dar, als jene in Österreich. Die Feststellung zur am 30.08.2021 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden im Luftweg beruht auf einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
  2. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  6. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
  2. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  6. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  7. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 25 Abs. 2:Artikel 25, Absatz 2 :

(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen

(1)..............
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. 3.
  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin mittlerweile jedenfalls in Art. 13 iVm Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO begründet: Schweden hat ausdrücklich seine Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingestiegen.3.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin mittlerweile jedenfalls in Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO begründet: Schweden hat ausdrücklich seine Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingestiegen. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der schwedischen Dublin-Behörde vom 22.06.2021 auf der Grundlage Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO, zumal der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Schweden negativ abgeschlossen wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen, insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der schwedischen Dublin-Behörde vom 22.06.2021 auf der Grundlage Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO, zumal der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Schweden negativ abgeschlossen wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen, insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Schweden finden sich keine Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach illegaler Einreise nach Schweden zu irgendeinem Zeitpunkt wieder verlassen hätte. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Artikel 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (Abhängige Personen) und Artikel 17 Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.3.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. 3.3.2. Kritik am schwedischen Asylwesen/die Situation in Schweden: Vor dem Hintergrund dieser und der am 20.12.2021 erschienenen Länderberichte sowie der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Schweden weder im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen noch auf die neu erschienen Länderberichte erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine sie konkret widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden jemals glaubhaft geltend machte. Anhaltspunkte dafür, dass Schweden der Beschwerdeführerin Unterkunft als auch eine sonstige Betreuung verweigert hätte, sind somit schon ihrem eigenen Vorbringen nicht zu entnehmen. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin selbst an, in Schweden eine Schule und Sprachkurse besucht zu haben und erst im Zuge der Auseinandersetzung mit ihrer Familie die Wohnung verlassen zu haben.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine sie konkret widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Schweden jemals glaubhaft geltend machte. Anhaltspunkte dafür, dass Schweden der Beschwerdeführerin Unterkunft als auch eine sonstige Betreuung verweigert hätte, sind somit schon ihrem eigenen Vorbringen nicht zu entnehmen. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin selbst an, in Schweden eine Schule und Sprachkurse besucht zu haben und erst im Zuge der Auseinandersetzung mit ihrer Familie die Wohnung verlassen zu haben. Zu den Drohungen und Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin durch ihre Familie ist anzumerken, dass es sich dabei um Probleme mit Privatpersonen in Schweden handelt. Grundsätzlich ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der schwedischen Sicherheitsorgane auszugehen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Schweden nicht verfolgt würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Schweden nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Insbesondere ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Anzeige erstattet hat. Mängel in der Unterbringung, der Versorgung oder bezüglich des Zuganges zu medizinischen Behandlungen brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vor, auch Übergriffe durch Sicherheitsorgane wurden nicht erwähnt. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, wonach eine Überstellung nach Schweden eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht behandelt worden sei, gestaltete sich bei Weitem als zu unsubstantiiert, als dass darin eine tatsächliche Gefahr einer Grundrechtsverletzung erkannt werden könnte. Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Schweden Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist.Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, wonach eine Überstellung nach Schweden eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht behandelt worden sei, gestaltete sich bei Weitem als zu unsubstantiiert, als dass darin eine tatsächliche Gefahr einer Grundrechtsverletzung erkannt werden könnte. Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Schweden Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim EGMR geltend zu machen. 3.3.

  1. Medizinische Krankheitszustände/Behandlung in Schweden Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515). Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist erstens festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben in Österreich eine junge Frau im Alter von 21 Jahren ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt (vgl. zur Verneinung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe als relevanter Aspekt auch BVwG 30.03.2020, W161 2229662-1/2E ua.). Ein bei seiner Überstellung nach Schweden vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist erstens festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben in Österreich eine junge Frau im Alter von 21 Jahren ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt vergleiche zur Verneinung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe als relevanter Aspekt auch BVwG 30.03.2020, W161 2229662-1/2E ua.). Ein bei seiner Überstellung nach Schweden vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus anzumerken, dass – wie bereits festgestellt – die Situation in Schweden nicht maßgeblich schlechter ist als jene in Österreich. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist und es nahezu überall und jederzeit zu neuen Ausbrüchen kommen kann und derzeit auch kommt. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei der Überstellung nach Schweden einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, an Covid-19 zu erkranken. Losgelöst von der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Corona-Pandemie – unter Beachtung der maximalen Überstellungsfrist von sechs Monaten aus der Dublin III-VO als Schranke – zur Zeit kein generelles Überstellungshindernis auszulösen vermag. 3.
  2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK: 3.
  3. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC bzw. 8 EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im gegenständlichen Fall lebt zwar der traditionell geheiratete Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin gab diesen Anknüpfungspunkt auch bei ihrer Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme an. Die Ehe wurde jedoch erst am XXXX 2020 geschlossen, als die Beschwerdeführerin sich bereits mehrere Jahre in Schweden aufgehalten hat und wo sei eine negative Entscheidung erhalten hat. Eine nur nach islamischen Recht geschlossene Ehe ist auch in Österreich nicht als gültige Ehe anerkannt. Es ist daher von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hätten die Eheleute sich im Internet kennengelernt und sei die Beschwerdeführerin vor der Eheschließung ca. viermal in Schweden von ihrem nunmehrigen Ehemann besucht worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme erklärte sie, die Drohungen durch ihre Familie wegen der Hochzeit nicht angezeigt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt die negative Entscheidung in Schweden erhalten habe (vgl. AS 89). Bis zu ihrer Einreise in Österreich und dem freiwilligen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgungen bestand auch kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehemann. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben in Österreich konnte daher nicht festgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin in Österreich Anspruch auf Grundversorgung hat, kann auch nicht von einer finanziellen Abhängigkeit ausgegangen werden.Im gegenständlichen Fall lebt zwar der traditionell geheiratete Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin gab diesen Anknüpfungspunkt auch bei ihrer Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme an. Die Ehe wurde jedoch erst am römisch 40 2020 geschlossen, als die Beschwerdeführerin sich bereits mehrere Jahre in Schweden aufgehalten hat und wo sei eine negative Entscheidung erhalten hat. Eine nur nach islamischen Recht geschlossene Ehe ist auch in Österreich nicht als gültige Ehe anerkannt. Es ist daher von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hätten die Eheleute sich im Internet kennengelernt und sei die Beschwerdeführerin vor der Eheschließung ca. viermal in Schweden von ihrem nunmehrigen Ehemann besucht worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme erklärte sie, die Drohungen durch ihre Familie wegen der Hochzeit nicht angezeigt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt die negative Entscheidung in Schweden erhalten habe vergleiche AS 89). Bis zu ihrer Einreise in Österreich und dem freiwilligen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgungen bestand auch kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehemann. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben in Österreich konnte daher nicht festgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin in Österreich Anspruch auf Grundversorgung hat, kann auch nicht von einer finanziellen Abhängigkeit ausgegangen werden. Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte die Beschwerdeführerin erst als sie festgestellt habe, dass sie nicht in Schweden bleiben könnten (vgl. AS 89). Sie ist nach drei negativen Entscheidungen in Schweden offensichtlich nicht bereit, gegen sie ergangene Entscheidungen von Behörden oder Gerichten zu akzeptieren. Dies widerspricht jedoch eindeutig dem Ziel der Dublin-VO, die verhindern will, dass Asylwerber quer durch Europa reisen und immer wieder neue Anträge auf internationalen Schutz stellen (asylum shopping).Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte die Beschwerdeführerin erst als sie festgestellt habe, dass sie nicht in Schweden bleiben könnten vergleiche AS 89). Sie ist nach drei negativen Entscheidungen in Schweden offensichtlich nicht bereit, gegen sie ergangene Entscheidungen von Behörden oder Gerichten zu akzeptieren. Dies widerspricht jedoch eindeutig dem Ziel der Dublin-VO, die verhindern will, dass Asylwerber quer durch Europa reisen und immer wieder neue Anträge auf internationalen Schutz stellen (asylum shopping). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der nachweislichen Dauer von weniger als etwa zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur eine sehr kurze Dauer aufweist Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein. . Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich verstößt die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden weder gegen Art. 16 VO 604/2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Folglich verstößt die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden weder gegen Artikel 16, VO 604 aus 2013,, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung war auch nicht

§ 61Abs.

3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.Die Anordnung zur Außerlandesbringung war auch nicht

Paragraph 61, Absatz 3, FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK hätte darstellen können. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bereits abgeschoben war, war die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG festzustellen.Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung bereits abgeschoben war, war die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festzustellen.

§ 21Abs.

6 a und 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 6, a und 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2244763.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.