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{'item': 'W161 2248654-1'}

Obsah (23)§ 5Art. 133Art. 13§ 61Art. 17§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 18Artikel 46Art. 4Art. 3Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW161 2248654-1 SpruchW161 2248654-1/2E, W161 2248654-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 5Asyl

G 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 i.d.g.F. und Paragraph 61, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte am 11.09.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Malta vom 13.06.
  2. Bei der Erstbefragung am 12.09.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2017 legal mit dem Auto in den Libanon verlassen und habe sich dort bis Mai 2021 aufgehalten. Nach einem zwei wöchigen Aufenthalt in seinem Heimatstaat nach Libyen geflogen und dann nach Malta gelangt. Dort habe er sich von 13.06.2021 bis 13.08.2021 in Haft befunden. Er sei schlecht behandelt und danach in ein Lager gebracht worden. Um Asyl habe er nicht angesucht. Am 08.09.2021 sei er nach Österreich geflogen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer den Bürgerkrieg in Syrien und seinen bevorstehenden Militärdienst an. Der Beschwerdeführer gab an, keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status zu haben.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 29.09.2021 ein auf Art. 13 Abs.1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 29.09.2021 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta. Mit Schreiben vom 11.10.2021 stimmte Malta dem Aufnahmeersuchen

Art. 13Abs.

1 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer trat in Malta als XXXX , geb. XXXX , auf. Mit Schreiben vom 11.10.2021 stimmte Malta dem Aufnahmeersuchen

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Der Beschwerdeführer trat in Malta als römisch 40 , geb. römisch 40 , auf.

  1. Bei der Einvernahme durch das BFA am 27.10.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund, leide an keinen Krankheiten und benötige weder Medikamente noch ärztliche Behandlung. Er habe mehrere Fotos von Dokumenten auf seinem Handy. Der Beschwerdeführer legte in der Folge Fotos seines Reisepasses, seiner ID-Karte, seines Militärbuches und eines Auszuges aus dem Familienbuch vor. Der Beschwerdeführer gab dazu an, sein Reisepass sei ihm in Malta abgenommen worden. Er habe bei der Erstbefragung am 12.09.2021 die Wahrheit gesagt und möchte dazu nichts korrigieren oder ergänzen. Er habe in Österreich oder Europa keine Verwandten. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für ein EU-Land habe er nicht. Von Syrien sei er über Libyen und über das Meer nach Malta gelangt und von dort aus mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Befragt, warum er in Malta in Haft gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, bei seiner Ankunft verhaftet worden zu sein. Zwei Monate lang habe er sich im Gefängnis aufgehalten bevor er entlassen und nach einer Einvernahme in ein offenes Camp geschickt worden sei, wo er sich 20 Tage bis ein Monat aufgehalten habe. Verlassen habe er Malta, da er nicht gut behandelt und ins Gefängnis geschickt worden sei. Wenn er angegeben habe, schlecht behandelt worden zu sein, habe er gemeint, dass es sei wie im Gefängnis gewesen sei, man habe ihm das Wasser abgedreht und ihn nicht verpflegt. Er habe kein Waschmittel und kein Wasser bekommen, Essen habe er aber sehr wohl bekommen. Befragt warum er in Malta unter einer anderen Identität registriert worden sei, erklärte er, den gleichen Namen angegeben zu haben. Wenn er nochmals nach Malta müsse, werde er wieder ohne Grund im Gefängnis landen. In Malta bekomme man keine Aufenthaltsberechtigung, die Familienzusammenführung sei nicht möglich und einen Aufenthaltstitel bekomme man mit Glück nach zwei Jahren. Er könne Foto vorlegen, die zeigen wie das Gefängnis gewesen sei. Er wolle hier Asyl bekommen und nicht nach Malta zurück. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta

Art. 13Abs.

1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig sei.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig sei. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Malta die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Zu COVID-19 und zur Lage in Malta traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt):Zu COVID-19 und zur Lage in Malta traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt):, COVID-19 Im Zuge der COVID-Maßnahmen wurde im Laufe des Jahres 2020 die Registrierung von Asylanträgen in Malta temporär suspendiert. Im Mai 2020 verlautbarte Malta, wie viele andere Länder, eine schrittweise Aufhebung der verhängten Maßnahmen (EASO 2.6.2020). Während der COVID-Maßnahmen wurden Aufenthaltstitel automatisch verlängert (EASO 2.6.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie verlautbarte Malta im April 2020, dass es weder die Rettung illegaler Einwanderer an Bord jeglicher Boote oder Schiffe, noch die Verfügbarkeit eines sicheren Ortes auf maltesischem Gebiet für jegliche auf See gerettete Personen garantieren könne (EASO 2.6.2020). Mit der Pandemie wurden auch Dublin-Überstellungen nahezu in ganz Europa suspendiert. Auch Malta konnte aufgrund faktischer Gegebenheiten (geschlossene Grenzen und Flughäfen, Reisebeschränkungen) keine Überstellungen durchführen (ECRE 7.12.2020). Aufgrund der COVID-Pandemie war das Unterbringungszentrum Hal Far Mitte 2020 für mehrere Wochen unter Quarantäne. Es wurden das ganze Jahr hindurch einige COVID-positive Fälle in den Zentren gemeldet, aber es kam zu keinen ernsthaften Problemen. Die Unterbringungsbedingungen verschlechterten sich COVID-bedingt im Jahr 2020 weiter (AIDA 5.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021 - EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 24.2.2021 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.2.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit. Asylwerber, die sich nicht für internationalen oder subsidiären Schutz qualifizieren aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden können, können einen temporären humanitären Schutz (Temporary Humanitarian Protection, THP) erhalten. Das Europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) ist seit Mitte 2019 auf fast allen Ebenen des Asylverfahrens in Malta unterstützend tätig (AIDA 5.2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Während von Jänner bis Mai 2020 in Malta mehr als 1.200 Migranten abgekommen sind, waren es im selben Zeitraum 2021 lediglich 147 Personen (ECRE 28.5.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021 - ECRE – European Council for Refugees and Exiles (28.5.2021): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer in Malta unterliegen grundsätzlich dem normalen Asylverfahren (aditus 9.2019). Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Das trifft auf praktisch alle Dublin-Rückkehrer nach Malta zu, wodurch die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen kann. Kommen solche Personen als Dublin-Rückkehrer nach Malta, werden sie meist in Haft genommen, damit sie nicht wieder untertauchen. Auch Anklagen nach dem Immigration Act wegen unerlaubter Ausreise sind möglich (AIDA 5.2021). Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta haben. Rückkehrer, deren Antrag als implizit zurückgezogen gilt, können innerhalb einer bestimmten Frist die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Ist die Frist verstrichen, wird der Antrag als neuer Antrag behandelt. Materielle Versorgung wird laut den Behörden Antragstellern immer angeboten, es liege an ihnen, ob sie diese Unterstützung annehmen wollen oder nicht (MT 26.3.2021). Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden Dublin-Überstellungen nahezu in ganz Europa suspendiert. Auch Malta konnte aufgrund faktischer Gegebenheiten (geschlossene Grenzen und Flughäfen, Reisebeschränkungen) keine Überstellungen durchführen (ECRE 7.12.2020). Quellen: - aditus foundation (09.2019): Factsheet No.

  1. The Dublin Procedure, aditus.org.mt/Publications/factsheet20_dublinprocedure.pdf, Zugriff 23.2.2021 - AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021 - ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 25.2.2021 - MT – Maltesisches Innenministerium [Malta] (26.3.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Non-Refoulement Malta wird für sein Vorgehen gegenüber Migranten, die über das Mittelmeer kommen, kritisiert (AIDA 5.2021). Darunter waren 2020 auch Vorwürfe bezüglich sogenannter Pushbacks aus der maltesischen Seerettungszone, verzögerte oder verweigerte Rettung, Verweigerung der Anlandung usw. (AI 2.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Malta wird für sein Vorgehen gegenüber Migranten, die über das Mittelmeer kommen, kritisiert (AIDA 5.2021). Darunter waren 2020 auch Vorwürfe bezüglich sogenannter Pushbacks aus der maltesischen Seerettungszone, verzögerte oder verweigerte Rettung, Verweigerung der Anlandung usw. (AI 2.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Im Zuge der COVID-19-Pandemie verlautbarte Malta im April 2020, dass es weder die Rettung illegaler Einwanderer an Bord jeglicher Boote oder Schiffe, noch die Verfügbarkeit eines sicheren Ortes auf maltesischem Gebiet für jegliche auf See gerettete Personen garantieren könne (EASO 2.6.2020). Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung, wenn der Status als Asylwerber formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen Asylwerbern in Malta zukommt (AIDA 5.2021). Während von Jänner bis Mai 2020 in Malta mehr als 1.200 Migranten abgekommen sind, waren es im selben Zeitraum 2021 lediglich 147 Personen. NGOs führen diesen starken Rückgang darauf zurück, dass Malta keine Rettungsversuche unternehme, wenn Migranten südlich von Lampedusa in Seenot geraten, sondern es Handelsschiffen oder der libyschen Küstenwache überlasse, diese Leute nach Libyen zurückzubringen (ECRE 28.5.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (2.2021): Europe: Pushback practices and their impact on the human rights of migrants and refugees – Amnesty International Submission to the United Nations (UN) Special Rapporteur on the Human Rights of Migrants, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045454/IOR4036692021ENGLISH.PDF, Zugriff 24.2.2021 - AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021 - EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 24.2.2021 - ECRE – European Council for Refugees and Exiles (28.5.2021): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048443.html, Zugriff 28.5.2021 Versorgung Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht (AIDA 5.2021). Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Essen und öffentliche Verkehrsmittel, Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, aber praktisch keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Taggeld in der offenen Unterbringung wird als zu niedrig kritisiert. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Grundsätzlich haben Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben, kein Recht auf das Taggeld, da aber 2019 das System so überlaufen war und viele nicht untergebracht werden konnten, wurde entschieden, das Taggeld an jeden auszubezahlen, der als Asylwerber registriert ist, über ein entsprechendes Zertifikat verfügt und das Taggeld beantragt (AIDA 5.2021). In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig. Derzeit werden aufgrund der hohen Zahl an Migranten vorerst alle irregulär eingereisten bzw, auf See geretteten Antragsteller, die nicht offensichtlich vulnerabel oder minderjährig sind, inhaftiert, bis offene Unterbringung verfügbar wird. Malta wird wegen dieser systematischen Inhaftierung von Asylwerbern stark kritisiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab (AIDA 5.2021). Da Familien, unbegleitete Minderjährige und Vulnerable eigentlich nicht inhaftiert werden sollten, werden sie bei der Verlegung in andere Unterbringungen priorisiert. Vulnerable können für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende gesunde Männer für sechs Monate. Am Ende dieser Frist müssen sie die Unterbringung verlassen, egal wie der Stand ihres Verfahrens ist. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind. 2020 verschärfte die COVID-Situation die Lage zusätzlich, da viele Antragsteller keine Arbeit finden konnten. Obdachlosigkeit ist folglich ein wachsendes Problem (AIDA 5.2021). Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) besteht die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren, dies ist aber selten der Fall. Es gibt diesbezüglich keine konkreten formalen Kriterien, aber Vulnerabilität genießt einen gewissen Vorrang. In Anbetracht der angespannten Situation ist eine Reintegration in das Unterbringungssystem aber als extrem selten anzusehen (AIDA 5.2021). Malta hat 2020 immer wieder betont, volle Zentren und keinen Platz mehr für Antragsteller zu haben (AIDA
  2. 2021). Malta verfügt über sieben Unterbringungszentren (fünf davon betrieben von AWAS, zwei betrieben von NGOs) mit zusammen 2.809 Plätzen. Dazu kommen etwa 200 Plätze in privater Unterbringung. Das größte der Zentren, Hal Far Zeltlager, wurde in einen Bereich für Männer und einen (kleineren) Bereich für unbegleitete Minderjährige geteilt. UM über 16 Jahren werden mit Erwachsenen untergebracht. Das Lager Hal Far Hangar ist geteilt in einen Bereich für Männer und einen Bereich für alleinstehende Frauen. Die Bedingungen in den Zentren sind sehr unterschiedlich, werden aber bis auf wenige Ausnahmen als herausfordernd beschrieben. Teilweise erfolgt die Unterbringung in Containern (Hal Far Open Center, Hal Far Zeltlager). Durch die starke Belegung ergeben sich hygienische Probleme. Die Unterbringungsbedingungen verschlechterten sich COVID-bedingt im Jahr 2020 weiter (AIDA 5.2021). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat nach seinem Besuch in Malta im September 2020 von schlechten Bedingungen in der geschlossenen Unterbringung von Migranten berichtet und diese als „behördliche Vernachlässigung“ und „an unmenschliche und erniedrigende Behandlung grenzend“ bezeichnet (CoE 10.3.2021). Liste der Zentren: (AIDA 5.2021) In Malta haben Asylwerber mit Lizenz nach neun Monaten ohne Einschränkungen Zugang zum Arbeitsmarkt. Arbeitgeber scheuen sich aber oft wegen der Sprachbarriere, der unsicheren Perspektive und dem bürokratischen Aufwand Asylwerber anzustellen. Für sie bleibt daher meistens nur der Niedriglohn- bzw. Saisonarbeitssektor. Ausbeutung stellt ein Problem dar. Es gibt aber auch Hilfsangebote von der nationalen Arbeitsagentur und NGOs, um die Chancen von Migranten am Arbeitsmarkt zu erhöhen. 2020 verloren durch die COVID-Situation viele Antragsteller ihre Arbeit und konnten monatelang nicht arbeiten (AIDA 5.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021 - CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.3.2021): Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 17 to 22 September 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047165/2021-01-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 2.6.2021 Medizinische Versorgung Die staatliche Versorgung von Asylwerbern umfasst auch notwendige medizinische Versorgung, auch ernster psychischer Störungen. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst u.a. Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Das größte Zugangshindernis ist hier die Sprachbarriere, aber auch institutionelle Probleme kommen zu tragen, etwa Transportprobleme, nicht durchgehend anwesendes medizinisches Personal in den Zentren usw. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber ebenfalls Zugang zu medizinischer Versorgung. Psychisch beeinträchtigte Personen werden, sobald identifiziert, generell zur Behandlung in die psychiatrische Einrichtung Mount Carmel gebracht. Die Identifizierung mentaler Probleme ist vor allem in Haft ein Problem, da hier kein Identifikationsprozess durch Experten vorgesehen ist. Es gibt in Malta keine spezialisierten Dienste für Traumatisierte und Folteropfer, hauptsächlich da hierfür im Land die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 5.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (05.2021): ECRE – European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation: Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/05/AIDA-MT_2020update.pdf, Zugriff 20.5.2021 - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums beziehe werde ausgeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Begründend wurde festgestellt, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels glaubhaftem Identitätsdokument nicht fest. Dieser sei Staatsangehöriger Syriens, leide an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Er habe am 11.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am 29.09.2021 sei ein Aufnahmeersuchen

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO an Malta gestellt worden. Malta habe sich mit Schreiben vom 11.10.2021

Artikel 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörige oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Malta keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zu erwarten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Malta nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Entgegen der in Österreich angegebenen Daten habe sich auf dem mitgeführten Flugticket der Name XXXX befunden und in Malta sei der Antragstellter unter der Identität XXXX , geb. am XXXX , registriert worden. Er habe angegeben, den gleichen Namen wie in Österreich genannt zu haben und dass ihm in Malta sein Reisepass abgenommen worden sei. Begründend wurde festgestellt, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels glaubhaftem Identitätsdokument nicht fest. Dieser sei Staatsangehöriger Syriens, leide an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Er habe am 11.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am 29.09.2021 sei ein Aufnahmeersuchen

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Malta gestellt worden.

Malta habe sich mit Schreiben vom 11.10.2021

Artikel 13

Absatz eins, Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörige oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Malta keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre bzw. eine solche zu erwarten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Malta nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Entgegen der in Österreich angegebenen Daten habe sich auf dem mitgeführten Flugticket der Name römisch 40 befunden und in Malta sei der Antragstellter unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , registriert worden. Er habe angegeben, den gleichen Namen wie in Österreich genannt zu haben und dass ihm in Malta sein Reisepass abgenommen worden sei. Da gegenständlich eine Zustimmung gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorliege, gehe die Behörde davon aus, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Malta nicht inhaftiert werde. Außerdem sei der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreiche, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären. Soweit er ausführe, in Malta nicht ausreichend versorgt worden zu sein, sei nochmals auf die Zustimmung gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verweisen. Demnach sei er in Malta kein Asylwerber gewesen, sondern habe sich dort rechtswidrig als Fremder aufgehalten. Sofern er angegeben habe, er würde in Malta keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen und sei auch die Familienzusammenführung nicht möglich, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde sei, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird. Im Verfahren seien keine Hinweise hervorgekommen, die einer Überstellung nach Malta entgegenstünden. Malta sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten Malta betreffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Malta, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen, lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Malta keinesfalls erkennen. Ein in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erschienen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des §5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Da gegenständlich eine Zustimmung gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorliege, gehe die Behörde davon aus, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Malta nicht inhaftiert werde. Außerdem sei der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreiche, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären. Soweit er ausführe, in Malta nicht ausreichend versorgt worden zu sein, sei nochmals auf die Zustimmung gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verweisen. Demnach sei er in Malta kein Asylwerber gewesen, sondern habe sich dort rechtswidrig als Fremder aufgehalten. Sofern er angegeben habe, er würde in Malta keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen und sei auch die Familienzusammenführung nicht möglich, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde sei, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird. Im Verfahren seien keine Hinweise hervorgekommen, die einer Überstellung nach Malta entgegenstünden. Malta sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten Malta betreffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Malta, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen, lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Malta keinesfalls erkennen. Ein in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erschienen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des §5 Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Malta inhaftiert und unzureichend versorgt worden wäre. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr erneut in Haft genommen zu werden und durch die prekäre Versorgungslage für Asylwerber und Asylberechtigte in einen Armutszustand zu geraten und daher ernstlich Gefahr zu laufen, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Malta würde der Beschwerdeführer in seinem Recht nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO auszuüben. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in Malta inhaftiert und unzureichend versorgt worden wäre. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr erneut in Haft genommen zu werden und durch die prekäre Versorgungslage für Asylwerber und Asylberechtigte in einen Armutszustand zu geraten und daher ernstlich Gefahr zu laufen, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Malta würde der Beschwerdeführer in seinem Recht nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 13.06.2021 über Libyen in Malta illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein und wurde dort am 13.06.2021 erkennungsdienstlich behandelt. Er reiste dann auf dem Flugweg weiter, gelangte am 08.09.2021 nach Österreich und stellte hier am 11.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 29.09.2021 ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta stimmte mit Schreiben vom 11.10.2021 der Wiederaufnahme

Art. 13Abs.

1 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer trat in Malta unter anderem Namen und mit einem anderen Geburtsdatum auf.Das BFA richtete am 29.09.2021 ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta stimmte mit Schreiben vom 11.10.2021 der Wiederaufnahme

Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Der Beschwerdeführer trat in Malta unter anderem Namen und mit einem anderen Geburtsdatum auf. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. In Malta sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Malta, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Malta. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 29.03.2022 hat es in Malta insgesamt 77.102 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, davon 631 Todesfälle gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Malta ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den maltesischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist. Aus dem Reiseweg und dem beim Beschwerdeführer gefundenen Flugticket ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Ausreise aus Malta und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der Europäischen Union nicht verlassen hat.Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den maltesischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist. Aus dem Reiseweg und dem beim Beschwerdeführer gefundenen Flugticket ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer zwischen seiner Ausreise aus Malta und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der Europäischen Union nicht verlassen hat. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch gerade noch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Malta auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das maltesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Malta den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt hat, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht – aller Wahrscheinlichkeit nach – zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Art. 29 Dublin III-VO) wiederaufgenommen werden können.Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht – aller Wahrscheinlichkeit nach – zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Artikel 29, Dublin III-VO) wiederaufgenommen werden können. Die Feststellungen über die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben und der Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.

  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen, einem Drittstaat, kommend die Seegrenze von Malta illegal überstritten hat und Malta die Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akteptiert habe. Die Zuständigkeit Maltas ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. 3.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen, einem Drittstaat, kommend die Seegrenze von Malta illegal überstritten hat und Malta die Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akteptiert habe. Die Zuständigkeit Maltas ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK“).Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK“). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Malta

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Malta

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch zweifellos nicht dargelegt. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich jedoch zweifellos nicht dargelegt. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der maltesischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Malta überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Malta kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Malta konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Malta nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Malta ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Malta kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Malta konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Malta nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Malta ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Dass Malta gegenüber Asylbewerbern aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch nicht erkennbar. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids existiert in Malta ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Rückkehrer in Malta haben Zugang zum Asylverfahren. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung zu Malta an, er sei dort festgenommen worden und ca. zwei Monate in Haft gewesen. Er sei in Malta sehr schlecht behandelt worden. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er zu Malta an, er sei ohne Grund in Haft genommen worden. Er sei nicht versorgt worden. Man werde schlecht behandelt, damit meine er, dass es zum Beispiel kein Waschmittel und Wasser erhalten habe, bzw., dass das Wasser abgedreht worden wäre. Er wolle nicht zurück, weil er inhaftiert gewesen wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht versorgt worden zu sein, stellte er selbst insofern richtig, als er auf neuerliche Nachfrage angab, doch Essen erhalten zu haben. An der geschilderten schlechten Behandlung sind keine objektiven, zu beachtenden, Kriterien zur Feststellung des zuständigen Dublin-Staates erkennbar. Der Beschwerdeführer gab an, nach seiner (illegalen) Einreise inhaftiert worden zu sein. Auch in Österreich wird nach illegaler Einreise regelmäßig Schubhaft verhängt. Die Tatsache alleine, dass er in Malta in Haft genommen wurde, ist somit kein Grund, die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung seines Asylantrages in Frage zu stellen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des maltesischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Malta jemals substantiiert geltend machte.Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des maltesischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Malta jemals substantiiert geltend machte. Die staatlichen Unterstützungsleistungen für Asylwerber in Malta umfassen neben der Unterbringung auch finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Diese Leistungen stehen ab Antragseinbringung zu; eine Bestimmung hinsichtlich der maximalen Dauer der Unterstützung besteht nicht. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid unterliegen Dublin-Rückkehrer in Malta grundsätzlich dem normalen Asylverfahren. Alle Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Ein solcher Rückkehrer kann jedoch innerhalb einer bestimmten Frist die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Ist die Frist verstrichen, wird der Antrag als neuer Antrag behandelt. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Malta keinen Asylantrag gestellt, sodass es ihm das Asylverfahren bei seiner Rückkehr jedenfalls offensteht. Materielle Versorgung wird den Antragstellern immer angeboten. Möglich ist allerdings eine Inhaftierung, wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, um sicher zu stellen, dass dieser nicht wieder untertaucht. Eine solche Schubhaft ist, wie dargelegt, auch in Österreich durchaus möglich und verhindert die Aussicht, allenfalls in Haft genommen zu werden, nicht prinzipiell die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung. Im Falle des Beschwerdeführers, der wie bereits ausgeführt vor seiner Ausreise aus Malta keinen Asylantrag gestellt hatte, ist eine derartige Inhaftierung folglich nicht zu erwarten. Es bestehen für das Gericht nach den Länderfeststellungen keine Zweifel, dass dem Beschwerdeführer, eine Asylantragstellung nach Rückkehr vorausgesetzt, eine ordnungsgemäße Unterbringung und Verpflegung sowie medizinische Versorgung zukommen werden. Alle Asylwerber haben nach maltesischem Recht Zugang zu kostenloser medizinischer Basisversorgung. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Besondere Vulnerabilitätsaspekte sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Besondere Vulnerabilitätsaspekte sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es sich bei Malta, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des maltesischen Staates bestehen keine Zweifel und liegen auch Berichte in diese Richtung nicht vor. Es gibt auch keine Hinweise dahingehend, dass Malta das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Malta in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Malta und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung zu befürchten. Es gibt auch keine Hinweise dahingehend, dass Malta das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Malta in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Malta und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten. Festzuhalten bleibt schließlich, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Maltas für das Verfahren des Beschwerdeführers ergeben hat. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Malta hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Eine Schutzverweigerung seitens Maltas ist sohin nicht zu erwarten. Auch ist nach den Länderberichten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in Malta quasi sich selbst überlassen bleiben würde und so in eine ausweglose Situation geraten könnte. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Soweit ein umfassender Bericht in englischer Sprache vorgelegt wurde, ist darauf zu verweisen, dass die Amtssprache in Österreich deutsch ist. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Malta: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Malta nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Malta nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnte der Beschwerdeführer gegenständlich ohne Zweifel nicht darlegen. Wie oben bereits festgestellt, leidet der Beschwerdeführer nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen; er ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Nach den eigenen insoweit glaubhaften Angaben ist er gesund und muss keine Medikamente einnehmen. Wie bereits oben dargestellt, haben nach maltesischem Recht alle Asylwerber Zugang zu kostenloser medizinischer Erstversorgung und Behandlung. Auch haben Asylwerber kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im Alter von 23 bzw. 25 Jahren handelt, der, wie dargestellt, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Die Infektionszahlen sind zuletzt weltweit, so auch in Europa und in Österreich, wieder signifikant gestiegen. Eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers mit dem Corona-Virus kann daher auch in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Ein im Falle einer Überstellung nach Malta vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im Alter von 23 bzw. 25 Jahren handelt, der, wie dargestellt, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Die Infektionszahlen sind zuletzt weltweit, so auch in Europa und in Österreich, wieder signifikant gestiegen. Eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers mit dem Corona-Virus kann daher auch in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Ein im Falle einer Überstellung nach Malta vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Malta sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass keine Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers vorliegen, ist dessen Überstellung nach Malta auf dem Luftweg zumutbar. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer behördlich organisierten Rückreise nach Malta entgegenstehen würde; es bestehen keine Zweifel an dessen Transportfähigkeit. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Eine Zurückweisung hat gem. § 5 Abs. 1 AsylG nach österreichischem Recht zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Eine Zurückweisung hat gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG nach österreichischem Recht zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.6.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.6.2003, G 78/00). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und er hat keine privaten Anknüpfungspunkte. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedenfalls durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt und stellt ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimiertes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK dar, die in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird. Die hierfür vorzunehmende Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen, als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Überlegungen:Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedenfalls durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt und stellt ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimiertes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, die in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird. Die hierfür vorzunehmende Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen, als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Überlegungen: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst

§ 9Abs.

2 Z 1 BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sowie die Frage, ob sein bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Er verfügte niemals über einen Aufenthaltstitel, welcher ihn zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt hätte. Aktuell stützt er seinen Aufenthalt auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sowie die Frage, ob sein bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Er verfügte niemals über einen Aufenthaltstitel, welcher ihn zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt hätte. Aktuell stützt er seinen Aufenthalt auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz. Dass der Beschwerdeführer iSd § 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG über ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich verfügen würde, wurde von diesem weder behauptet noch liegen hierzu Anhaltspunkte vor. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG über ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich verfügen würde, wurde von diesem weder behauptet noch liegen hierzu Anhaltspunkte vor. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von sechseinhalb Monaten in Österreich ist als relativ kurz zu bewerten und es wurden auch keine etwaigen Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft gesetzt. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen dazu erstattet, der deutschen Sprache mächtig zu sein, im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit oder einer allfälligen sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen. Etwaige integrationsbegründende Umstände in Österreich entstanden überdies in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus und wären demnach maßgeblich zu relativeren. Die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG fällt demgegenüber erheblich ins Gewicht. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omo-regie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG fällt d

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