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{'item': 'W164 2173466-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW164 2173466-2 SpruchW164 2173466-2/27E, W164 2173466-2/27E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W164 2173466-2/3E vom 22.05.2019 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Arbeitsmarktservice, AMS 326-St. Pölten, vom 04.07.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2017, Zl. RAG/05661/2017, mit dem festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 14.06.2017 bis 25.07.2017, bzw.14.06.2017 bis 08.08.2017, keine Notstandshilfe gebühre und keine Nachsicht erteilt werde, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung 17.05.2019 gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG aufgehoben. Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W164 2173466-2/3E vom 22.05.2019 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hatte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Arbeitsmarktservice, AMS 326-St. Pölten, vom 04.07.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2017, Zl. RAG/05661/2017, mit dem festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF für die Zeit von 14.06.2017 bis 25.07.2017, bzw.14.06.2017 bis 08.08.2017, keine Notstandshilfe gebühre und keine Nachsicht erteilt werde, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung 17.05.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG aufgehoben. Das AMS hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einer Zuweisung zu einem von AMS und der XXXX XXXX gemeinsam angebotenen Beschäftigungsprojekt des zweiten Arbeitsmarkts nicht entsprochen zu haben. Der BF war am 14.6.2017 nicht zu einem Vorstellungsgespräch erschienen und hatte sich am 13.6.2017 beim AMS krank gemeldet.Das AMS hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einer Zuweisung zu einem von AMS und der römisch 40 römisch 40 gemeinsam angebotenen Beschäftigungsprojekt des zweiten Arbeitsmarkts nicht entsprochen zu haben. Der BF war am 14.6.2017 nicht zu einem Vorstellungsgespräch erschienen und hatte sich am 13.6.2017 beim AMS krank gemeldet. In der Folge hatte der BF eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX mit dem Ausstellungsdatum 13.6.2017 vorgelegt. Darin war dem BF Arbeitsunfähigkeit vom 13.6.2017 bis 20.6.2017 bescheinigt worden. Als Ausgehzeit waren die Tageszeiten 09:00 bis 11:00 und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr genannt worden. Anlässlich einer Niederschriftsaufnahme beim AMS vom 29.6.2017 hatte der BF auf psychische Probleme und psychosomatischen Beschwerden verwiesen.In der Folge hatte der BF eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 mit dem Ausstellungsdatum 13.6.2017 vorgelegt. Darin war dem BF Arbeitsunfähigkeit vom 13.6.2017 bis 20.6.2017 bescheinigt worden. Als Ausgehzeit waren die Tageszeiten 09:00 bis 11:00 und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr genannt worden. Anlässlich einer Niederschriftsaufnahme beim AMS vom 29.6.2017 hatte der BF auf psychische Probleme und psychosomatischen Beschwerden verwiesen. Das AMS hatte am 30.4.2015 eine ärztliche Begutachtung gem. § 8 AlVG u.a. durch einen Facharzt für Psychiatrie der Pensionsversicherungsanstalt, Dr. XXXX , erstellen lassen. Dieser hatte beim BF eine ausgeprägte Somatisierungsneigung und agoraphobische Symtomatik ohne Dekompensationszeichen diagnostiziert. Die agoraphobische Symptomatik könne durch Willensanspannung überwunden werden. Der BF sei arbeitsfähig. Ihm seien Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck zumutbar, jedoch nicht Nacht- und Schichtarbeit.Das AMS hatte am 30.4.2015 eine ärztliche Begutachtung gem. Paragraph 8, AlVG u.a. durch einen Facharzt für Psychiatrie der Pensionsversicherungsanstalt, Dr. römisch 40 , erstellen lassen. Dieser hatte beim BF eine ausgeprägte Somatisierungsneigung und agoraphobische Symtomatik ohne Dekompensationszeichen diagnostiziert. Die agoraphobische Symptomatik könne durch Willensanspannung überwunden werden. Der BF sei arbeitsfähig. Ihm seien Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck zumutbar, jedoch nicht Nacht- und Schichtarbeit. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2017 hatte das AMS den sanktionierten Zeitraum von ursprünglich 14.06.2017 bis 25.07.2017 auf 14.06.2017 bis 08.08.2017 ausgeweitet. Diese Ausweitung hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Erkenntnis als Überschreitung des Verfahrensgegenstandes beurteilt. Gegen die oben genannte Entscheidung des BVwG hatte das AMS außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben und zur Begründung folgendes ausgeführt: „10 Die Revision ist im Sinn dieses Vorbringens zulässig und berechtigt. Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes 11 Zunächst ist klarzustellen, dass die Revision damit im Recht ist, dass das AMS mit seiner Beschwerdevorentscheidung die durch den Ausgangsbescheid begrenzte Sache des Verfahrens nicht überschritten hat. 12 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde ist, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011).12 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde ist, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. Paragraph 14, VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf Paragraph 27, VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). 13 Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides und damit Sache des Verfahrens war im vorliegenden Fall ein Anspruchsverlust gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG aufgrund der dem Mitbeteiligten vom AMS vorgeworfenen Vereitelung der Beschäftigung (vgl. in diesem Sinn nochmals VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). In dem damit vorgegebenen Rahmen der Prüfbefugnis war im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.13 Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides und damit Sache des Verfahrens war im vorliegenden Fall ein Anspruchsverlust gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG aufgrund der dem Mitbeteiligten vom AMS vorgeworfenen Vereitelung der Beschäftigung vergleiche in diesem Sinn nochmals VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). In dem damit vorgegebenen Rahmen der Prüfbefugnis war im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 14 Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN; vgl. etwa auch zur Abänderung der Dauer eines Führerscheinentzuges VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). Dies hat im Sinn des zuvor Gesagten auch für das Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid Geltung. Anderes gilt gemäß § 42 VwGVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren; ein solches liegt hier aber nicht vor (vgl. dazu, dass es sich bei dem Ausspruch nach § 10 AlVG um keine Strafe handelt VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN).14 Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN; vergleiche etwa auch zur Abänderung der Dauer eines Führerscheinentzuges VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). Dies hat im Sinn des zuvor Gesagten auch für das Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid Geltung. Anderes gilt gemäß Paragraph 42, VwGVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren; ein solches liegt hier aber nicht vor vergleiche dazu, dass es sich bei dem Ausspruch nach Paragraph 10, AlVG um keine Strafe handelt VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). 15 Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Liegt eine Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG vor, hat es zu den in der Bestimmung vorgesehenen Sanktionen zu kommen.15 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Liegt eine Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, hat es zu den in der Bestimmung vorgesehenen Sanktionen zu kommen. 16 Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des AMS. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 3 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist (vgl. VwGH 4.9.2013, 2012/08/0305). Hat das AMS eine Sanktion erlassen, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist dies im Beschwerdeverfahren daher zu korrigieren, wobei es im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG dem AMS freisteht diese Korrektur (bereits) durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen.16 Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des AMS. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist vergleiche VwGH 4.9.2013, 2012/08/0305). Hat das AMS eine Sanktion erlassen, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, ist dies im Beschwerdeverfahren daher zu korrigieren, wobei es im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG dem AMS freisteht diese Korrektur (bereits) durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzunehmen. 17 Im vorliegenden Fall hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung die Dauer des Anspruchsverlustes gegenüber dem Ausgangsbescheid auf acht Wochen verlängert und dies darauf gegründet, dass eine „weitere Pflichtverletzung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG vorliege. Die Sache des Verfahrens wurde dadurch nicht überschritten (vgl. in diesem Sinn auch schon VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165).17 Im vorliegenden Fall hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung die Dauer des Anspruchsverlustes gegenüber dem Ausgangsbescheid auf acht Wochen verlängert und dies darauf gegründet, dass eine „weitere Pflichtverletzung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorliege. Die Sache des Verfahrens wurde dadurch nicht überschritten vergleiche in diesem Sinn auch schon VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165). Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung 18 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.18 Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 19 Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits - wie hier vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer - ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien - somit vorliegend das AMS als belangte Behörde im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes - nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann (vgl. VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN).19 Die Unterlassung der Durchführung einer gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits - wie hier vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer - ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien - somit vorliegend das AMS als belangte Behörde im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes - nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). 20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von „civil rights“ (zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen) in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (etwa VwGH 27.9.2019, Ra 2019/08/0113).20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von „civil rights“ (zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen) in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (etwa VwGH 27.9.2019, Ra 2019/08/0113). 21 Im vorliegenden Fall liegen einander widersprechende prozessrelevante Behauptungen in diesem Sinn vor. Es trifft zu, dass der Mitbeteiligte nicht verhalten gewesen wäre, zu dem für den

  1. Juni 2017 angesetzten Vorstellungsgespräch zu erscheinen, wenn er daran - wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen - durch eine (akute) Erkrankung gehindert gewesen wäre, sodass diesfalls auf sein Fernbleiben ein Verlust des Anspruches nach § 10 Abs. 1 AlVG nicht gestützt werden könnte (vgl. idS VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189). Das AMS hat dem Mitbeteiligten aber im Wesentlichen vorgeworfen, eine nicht vorliegende Erkrankung - auch durch unrichtige Angaben gegenüber der behandelnden Ärztin - bewusst vorgeschoben zu haben, um dadurch zu verschleiern, dass der Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs durch ihn tatsächlich kein Hindernis im Wege gestanden sei. Träfe dies zu, könnte eine Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegen (vgl. näher zu den Voraussetzungen dieses Tatbestandes etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine Verhandlung durchführen und seine Beweiswürdigung auf die Ergebnisse dieser Verhandlung gründen müssen.“21 Im vorliegenden Fall liegen einander widersprechende prozessrelevante Behauptungen in diesem Sinn vor. Es trifft zu, dass der Mitbeteiligte nicht verhalten gewesen wäre, zu dem für den
  2. Juni 2017 angesetzten Vorstellungsgespräch zu erscheinen, wenn er daran - wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen - durch eine (akute) Erkrankung gehindert gewesen wäre, sodass diesfalls auf sein Fernbleiben ein Verlust des Anspruches nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht gestützt werden könnte vergleiche idS VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189). Das AMS hat dem Mitbeteiligten aber im Wesentlichen vorgeworfen, eine nicht vorliegende Erkrankung - auch durch unrichtige Angaben gegenüber der behandelnden Ärztin - bewusst vorgeschoben zu haben, um dadurch zu verschleiern, dass der Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs durch ihn tatsächlich kein Hindernis im Wege gestanden sei. Träfe dies zu, könnte eine Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegen vergleiche näher zu den Voraussetzungen dieses Tatbestandes etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine Verhandlung durchführen und seine Beweiswürdigung auf die Ergebnisse dieser Verhandlung gründen müssen.“ Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten ergänzend zu klären, ob der BF am
  3. Juni 2017 durch eine (akute) Erkrankung an der Teilnahme des verfahrensgegenständlichen für den
  4. Juni 2017 angesetzten Vorstellungsgesprächs gehindert war oder durch unrichtige Angaben gegenüber der behandelnden Ärztin eine nicht vorliegende Erkrankung bewusst vorgeschoben hat und durch das bewusste Vorschieben einer Erkrankung verschleiern wollte, dass seiner Teilnahme am Vorstellungsgesprächs tatsächlich kein Hindernis im Wege stand. An der Verhandlung nahmen der BF im Beisein seines Rechtsvertreters und eine Vertreterin des AMS teil. Der Gutachter der Pensionsversicherungsanstalt, auf dessen Gutachten sich das AMS mit seiner Feststellung der Arbeitsfähigkeit gestützt hatte, wurde als Sachverständiger befragt. Da BVwG hat im fortgesetzten Verfahren am 28.10.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt: Der BF machte dabei soweit hier wesentlich die folgenden Angaben: Er habe eine Lehre zum Bürokaufmann abgeschlossen und sei danach ein Jahr in seinem erlernten Beruf beschäftigt gewesen. Im Zuge eines Personalabbaus sei er im Alter von etwa 20 Jahren gekündigt worden und habe danach keine Arbeit mehr gefunden. Etwa um die Jahrtausendwende hätten seine psychosomatischen Beschwerden begonnen. Das sei ein schleichender Prozess gewesen und habe sich fortlaufend verschlimmert. Der BF habe sämtliche notwendige Untersuchungen durchgemacht, diese seien ohne Befund gewesen. Gleichzeitig habe er BF den Drang alles zu kontrollieren, was er den Tag über mache (einen Gegenstand ablegen, das Licht abdrehen). Dies ermüde ihn sehr. Die von ihm in den Jahren 2013 bis 2015 absolvierte Psychotherapie, eine Verhaltenstherapie, habe keine Besserung gebracht. Der BF habe auch alternative Methoden versucht, etwa das Einnehmen von Psychopharmaka im Zuge einer seine Psychotherapie begleitenden Behandlung durch einen Psychiater und das Einnehmen von Globuli, aber ohne Erfolg und teilweise mit belastenden Nebenwirkungen. Die Frage, ob er gerne eine Arbeit ohne Zeitdruck bekommen würde beantwortete der BF damit, dass dies keine Frage des Wollens sondern des Könnens sei. Auch leichte Arbeit erschöpfe ihn physisch und psychisch sehr. Beim Lesen eines Artikels habe er bereits nach wenigen Absätzen den Zwang wieder von vorne zu beginnen um zu kontrollieren, ob er es richtig gelesen habe. Dennoch würde sich der BF eine Beschäftigungsmöglichkeit in dem von ihm erlernten Beruf wünschen. Der BF wohne gemeinsam mit seinen Eltern am selben Grundstück, wo zwei Häuser stehen. Er sei nach dem Tod seiner Tante in deren Wohnhaus gezogen. Bis dahin habe er im Wohnhaus seiner Eltern gewohnt. Die Arbeiten in Haus und Garten würden seine Eltern machen. Das konkrete Stellenangebot hätte ihm zur Überbrückung schon gefallen. Er habe den genannten sozialökonomischen Betrieb bereits gekannt, da er nicht zum ersten Mal dorthin zugewiesen worden sei. Am Tag vor dem Arbeitsbeginn habe er wieder psychosomatische Beschwerden bekommen, nämlich Durchfall. Die Krankschreibung bei der Hausärztin Dr. XXXX gehe immer über die Arzthelferin. Der BF habe soweit erinnerlich seine Mutter geschickt, diese habe ihn krank schreiben lassen. Wie es zu dem Vermerk der Ausgehzeiten auf der Krankschreibung kam, sei dem BF nicht bekannt. Medikamente habe der BF nicht besorgen wollen. Er habe seine eigene Methode, indem er seine Essgewohnheiten für ein paar Tage ändere. Dies habe nach ein paar Tagen auch geholfen. Der BF bekomme seine psychosomatischen Beschwerden, meist Durchfall, manchmal auch Kopfschmerzen, immer vor unangenehm empfundenen Terminen, wegen Stress und Nervosität, die zunehmen würden, wenn sich ein bevorstehender Termin nähere. Der BF habe bereits eine Berufsunfähigkeitspension beantragt, diese sei abgelehnt worden. Soweit ihm vorgehalten werde, er hätte gegenüber dem AMS konfrontiert mit seinen häufigen Krankmeldungen unmittelbar vor dem Termin einer zugewiesen Beschäftigung geäußert, das müsse man ja so machen, sonst werde einem das Geld gesperrt, gab der BF an, er habe damit darlegen wollen, dass er sich an die gesetzlichen Vorgaben halte.Das konkrete Stellenangebot hätte ihm zur Überbrückung schon gefallen. Er habe den genannten sozialökonomischen Betrieb bereits gekannt, da er nicht zum ersten Mal dorthin zugewiesen worden sei. Am Tag vor dem Arbeitsbeginn habe er wieder psychosomatische Beschwerden bekommen, nämlich Durchfall. Die Krankschreibung bei der Hausärztin Dr. römisch 40 gehe immer über die Arzthelferin. Der BF habe soweit erinnerlich seine Mutter geschickt, diese habe ihn krank schreiben lassen. Wie es zu dem Vermerk der Ausgehzeiten auf der Krankschreibung kam, sei dem BF nicht bekannt. Medikamente habe der BF nicht besorgen wollen. Er habe seine eigene Methode, indem er seine Essgewohnheiten für ein paar Tage ändere. Dies habe nach ein paar Tagen auch geholfen. Der BF bekomme seine psychosomatischen Beschwerden, meist Durchfall, manchmal auch Kopfschmerzen, immer vor unangenehm empfundenen Terminen, wegen Stress und Nervosität, die zunehmen würden, wenn sich ein bevorstehender Termin nähere. Der BF habe bereits eine Berufsunfähigkeitspension beantragt, diese sei abgelehnt worden. Soweit ihm vorgehalten werde, er hätte gegenüber dem AMS konfrontiert mit seinen häufigen Krankmeldungen unmittelbar vor dem Termin einer zugewiesen Beschäftigung geäußert, das müsse man ja so machen, sonst werde einem das Geld gesperrt, gab der BF an, er habe damit darlegen wollen, dass er sich an die gesetzlichen Vorgaben halte. Der psychiatrische Sachverständige der PVA wurde zum eingangs genannten Gutachten befragt, erläuterte die von ihm gutachterlich gestellte Diagnose und führte zusammengefasst aus, der BF neige aufgrund einer Persönlichkeitsstörung zu übertriebener Genauigkeit und Kontrolle. Er habe Probleme, seine Gefühle auszudrücken und somatisiere daher häufig. Jedoch könne er von seinen Beschwerden abgelenkt werden. Der BF sei daher arbeitsfähig. In Frage kämen Arbeiten wie das Regale einschlichten, Portierstätigkeiten, Verkaufstätigkeiten und viele Bürotätigkeiten, bei denen Genauigkeit wichtig sei. Eine Somatisierungsstörung im Sinne von Durchfall reiche niemals so weit, dass der Patient das Haus nicht verlassen könnte sondern sei mit ein bis zwei Abgängen erledigt. Schwere Durchfälle würden stets auf körperliche Infektionen zurückgehen. Medikamente gegen die Somatisierung gebe es nicht. Jedes Medikament wäre wirkungslos. Die Behandlung der Somatisierung bestehe darin, sich dem Auslöser zu stellen, sich also „einen Ruck zu geben“. Die als Zeugin vernommene Beraterin der BF gab zusammengefasst zu Protokoll, sie habe lange und intensive Gespräche mit dem BF geführt, da diesem ja Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Dem BF seien vor allem spezielle Unterstützungsangebote im Arbeits-Trainigscenter vorgeschlagen worden. Der BF habe dem aus ihrer Sicht aber keine Chance gegeben. Er habe gar nicht versucht, dorthin zu gehen. Am 29.6.2017 habe die Z mit dem BF die aktenkundige Niederschrift aufgenommen und die Geschäftsstellenleitung des AMS vom Fall des BF informiert. Die Geschäftsstellenleitung habe dann entschieden, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid zu erlassen sei. Die vom BF während der Zeit ihrer Betreuungsfunktion bis dahin geltend gemachten vielen Krankenstände hätten zu keiner Sperre geführt. Nach Akteneinsicht wurde verifiziert, dass über den BF zuletzt 2001 und 2002 bescheidmäßig ein Anspruchverlust gemäß § 10 AlVG ausgesprochen worden war. Der BF hat seither keine neue Anwartschaft erworben. Nach Akteneinsicht wurde verifiziert, dass über den BF zuletzt 2001 und 2002 bescheidmäßig ein Anspruchverlust gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen worden war. Der BF hat seither keine neue Anwartschaft erworben. Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der neuen Ermittlungsergebnisse zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen: „Der BF, ein gelernter Bürokaufmann, war in seinem erlernten Beruf nur ein Jahr tätig und ist seit 1994 arbeitslos. Der BF leidet an einer Persönlichkeitsstörung, die ihn zu übertriebener Genauigkeit und Kontrolle veranlasst. Der BF empfindet die Folgen dieser Persönlichkeitsstörung als erschöpfend. Er lebt in unmittelbarer Nähe seiner Eltern und verrichtet in Haus und Garten keine Arbeiten. Begleitend zu seiner Persönlichkeitsstörung entwickelte BF über die Jahre eine Somatisierungsstörung, die immer dann schlagend wird, wenn dem BF von ihm als unangenehm empfundene Verpflichtungen bevorstehen. Am 27.4.2017 wurde dem BF vom AMS eine Zuweisung zu einem von AMS und der XXXX XXXX gemeinsam angebotenen Beschäftigungsprojekt des zweiten Arbeitsmarkts gesendet. Der BF hatte am 14.6.2017 zu einem Vorstellungsgespräch der XXXX zu erscheinen. Dort war ein Arbeitsplatz frei geworden. Der BF sah sich vor der Verpflichtung, wieder täglich früh aufstehen und eine geregelte Arbeitszeit einhalten zu müssen. Er fühlte sich nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen. Am Tag vor dem zugewiesenen Termin, dem 13.6.2017, hatte er Durchfall und ließ sich von seiner Hausärztin krankschreiben.“ Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der neuen Ermittlungsergebnisse zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen: „Der BF, ein gelernter Bürokaufmann, war in seinem erlernten Beruf nur ein Jahr tätig und ist seit 1994 arbeitslos. Der BF leidet an einer Persönlichkeitsstörung, die ihn zu übertriebener Genauigkeit und Kontrolle veranlasst. Der BF empfindet die Folgen dieser Persönlichkeitsstörung als erschöpfend. Er lebt in unmittelbarer Nähe seiner Eltern und verrichtet in Haus und Garten keine Arbeiten. Begleitend zu seiner Persönlichkeitsstörung entwickelte BF über die Jahre eine Somatisierungsstörung, die immer dann schlagend wird, wenn dem BF von ihm als unangenehm empfundene Verpflichtungen bevorstehen. Am 27.4.2017 wurde dem BF vom AMS eine Zuweisung zu einem von AMS und der römisch 40 römisch 40 gemeinsam angebotenen Beschäftigungsprojekt des zweiten Arbeitsmarkts gesendet. Der BF hatte am 14.6.2017 zu einem Vorstellungsgespräch der römisch 40 zu erscheinen. Dort war ein Arbeitsplatz frei geworden. Der BF sah sich vor der Verpflichtung, wieder täglich früh aufstehen und eine geregelte Arbeitszeit einhalten zu müssen. Er fühlte sich nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen. Am Tag vor dem zugewiesenen Termin, dem 13.6.2017, hatte er Durchfall und ließ sich von seiner Hausärztin krankschreiben.“ Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass sich der BF für eine ihm wirksam zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht beworben und damit die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert hat, weiters, dass der BF arbeitsfähig war und nicht durch eine akute körperliche Erkrankung an der Teilnahme am verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgespräch vom 14.06.2017 gehindert war. Da der BF körperlich in der Lage gewesen wäre, ein Bewerbungsgespräch im zugewiesenen sozialökonomischen Betrieb zu führen und den dort angebotenen Arbeitsalltag am zweiten Arbeitsmarkt zu erproben, beurteilte das Bundesverwaltungsgericht sein Verhalten als für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung kausal. Was die Frage des (bedingten) Vorsatzes betrifft, so kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss,dass kein Vorsatz vorliegen würde, da sich der BF infolge seiner Persönlichkeitsstörung subjektiv nicht in der Lage gesehen habe, sich der Herausforderung, ein Vorstellungsgespräch führen und nachfolgend in den angebotenen Arbeitsalltag einsteigen zu müssen, auszusetzen und seine damit in Zusammenhang stehende Somatisierung auf diesem Weg zu überwinden. Das Bundesverwaltungsgericht kam nicht zu dem Schluss, dass der BF gegenüber seiner Hausärztin nicht bewusst unrichtige Angaben gemacht bzw. eine nicht vorliegende Erkrankung vorgeschoben hätte um zu verschleiern, dass seiner Teilnahme am Vorstellungsgespräch tatsächlich kein Hindernis im Wege gestanden wäre. Gegen dieses Erkenntnis hat das AMS erneut Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Ra 2020/08/0190 vom 17.02.2022 das letztgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen seine Inhalts aufgehoben und zur Begründung folgendes ausgeführt: „5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte leide an einer Persönlichkeitsstörung sowie einer Somatisierungsstörung, die immer dann „schlagend“ werde, wenn von ihm „als unangenehm empfundene Verpflichtungen“ bevorstünden. Das AMS habe dem Mitbeteiligten eine Zuweisung zu einem Beschäftigungsprojekt am zweiten Arbeitsmarkt übermittelt und ihn aufgefordert, dazu am
  5. Juni 2017 zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Bei diesem Projekt sei eine freie Stelle für den Mitbeteiligten vorhanden gewesen. Der Mitbeteiligte habe sich „vor der Verpflichtung, wieder täglich früh aufzustehen und eine geregelte Arbeitszeit einhalten zu müssen“, gesehen. Er habe sich nicht in der Lage gefühlt, „dieser Verpflichtung“ nachzukommen. Am
  6. Juni 2017, dem Tag vor dem Vorstellungsgespräch, habe der Mitbeteiligte Durchfall gehabt und „ließ sich von seiner Hausärztin krankschreiben“. 6 Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, eine Vereitelung im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG setze voraus, dass ein Verhalten eines Vermittelten für das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses ursächlich geworden sei. Sei dies zu bejahen, müsse geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt habe, wobei bedingter Vorsatz genüge. Ein bloß fahrlässiges Handeln reiche zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht. Der Mitbeteiligte sei arbeitsfähig und die konkrete Stelle, zu der der Mitbeteiligte vom AMS zugewiesen worden sei, auch zumutbar gewesen. Das Verhalten des Mitbeteiligten, nicht zum Vorstellungsgespräch am
  7. Juni 2017 zu erscheinen, sei kausal für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung geworden. Der Mitbeteiligte sei auch nicht durch „eine akute körperliche Erkrankung“ an der Teilnahme am Vorstellungsgespräch gehindert gewesen, sondern wäre dazu „körperlich in der Lage“ gewesen. Ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Mitbeteiligten liege aber nicht vor. Der Mitbeteiligte habe sich nämlich „infolge seiner Persönlichkeitsstörung subjektiv“ der Herausforderung, „ein Vorstellungsgespräch führen und nachfolgend in den angebotenen Arbeitsalltag einsteigen zu müssen“, nicht gewachsen gesehen. Diese „Herausforderung“ habe ihm bereits im zeitlichen Vorfeld „psychosomatische Beschwerden“ bereitet. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Mitbeteiligte bewusst durch unrichtige Angaben gegenüber seiner Hausärztin eine „nicht vorliegende Erkrankung“ vorgeschoben habe.6 Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, eine Vereitelung im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG setze voraus, dass ein Verhalten eines Vermittelten für das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses ursächlich geworden sei. Sei dies zu bejahen, müsse geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt habe, wobei bedingter Vorsatz genüge. Ein bloß fahrlässiges Handeln reiche zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht. Der Mitbeteiligte sei arbeitsfähig und die konkrete Stelle, zu der der Mitbeteiligte vom AMS zugewiesen worden sei, auch zumutbar gewesen. Das Verhalten des Mitbeteiligten, nicht zum Vorstellungsgespräch am
  8. Juni 2017 zu erscheinen, sei kausal für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung geworden. Der Mitbeteiligte sei auch nicht durch „eine akute körperliche Erkrankung“ an der Teilnahme am Vorstellungsgespräch gehindert gewesen, sondern wäre dazu „körperlich in der Lage“ gewesen. Ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Mitbeteiligten liege aber nicht vor. Der Mitbeteiligte habe sich nämlich „infolge seiner Persönlichkeitsstörung subjektiv“ der Herausforderung, „ein Vorstellungsgespräch führen und nachfolgend in den angebotenen Arbeitsalltag einsteigen zu müssen“, nicht gewachsen gesehen. Diese „Herausforderung“ habe ihm bereits im zeitlichen Vorfeld „psychosomatische Beschwerden“ bereitet. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Mitbeteiligte bewusst durch unrichtige Angaben gegenüber seiner Hausärztin eine „nicht vorliegende Erkrankung“ vorgeschoben habe. 7 Über die außerordentliche Revision des AMS hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen: 8 Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Annahme, die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses durch den Mitbeteiligten sei nicht (bedingt) vorsätzlich erfolgt, nicht nachvollziehbar begründet. Es sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 9 Die Revision ist zulässig und berechtigt. 10 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitsfähig ist nach § 8 Abs. 1 AlVG, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.10 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitsfähig ist nach Paragraph 8, Absatz eins, AlVG, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 11 Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.11 Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 12 Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen für die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.12 Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen für die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 13 § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG, § 8 Abs. 1 AlVG, § 9 Abs. 1 AlVG und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169, mwN).13 Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, Paragraph 8, Absatz eins, AlVG, Paragraph 9, Absatz eins, AlVG und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). 14 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, der Mitbeteiligte habe sich vor dem Hintergrund der vom AMS angebotenen Beschäftigung bzw. des angesetzten Vorstellungsgespräches nicht in der Lage erachtet, „wieder täglich früh aufzustehen und eine geregelte Arbeitszeit einhalten zu müssen“. Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung ergänzte das Bundesverwaltungsgericht, der Mitbeteiligte habe sich „infolge seiner Persönlichkeitsstörung subjektiv“ der Herausforderung, „ein Vorstellungsgespräch führen und nachfolgend in den angebotenen Arbeitsalltag einsteigen zu müssen“, nicht gewachsen gesehen. 15 Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ist, dass die arbeitslose Person überhaupt verfügbar nach § 7 AlVG - somit insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig - ist. Eine Sanktion nach § 10 AlVG darf also vom AMS nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ist, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt wurde, muss es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach § 10 AlVG aussprechenden Bescheid daher (schon aus diesem Grund) ersatzlos beheben (vgl. VwGH 26.1.2010, 2008/08/0051; 19.9.2007, 2006/08/0324, mwN).15 Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ist, dass die arbeitslose Person überhaupt verfügbar nach Paragraph 7, AlVG - somit insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig - ist. Eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG darf also vom AMS nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG ist, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt wurde, muss es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG aussprechenden Bescheid daher (schon aus diesem Grund) ersatzlos beheben vergleiche VwGH 26.1.2010, 2008/08/0051; 19.9.2007, 2006/08/0324, mwN). 16 Im Sinn des § 8 Abs. 2 AlVG ist das AMS verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, soweit daran Zweifel bestehen, von Amts wegen - in der Regel durch die Einholung eines Gutachtens - zu prüfen (vgl. VwGH 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mwN). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz AlVG an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden.16 Im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ist das AMS verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, soweit daran Zweifel bestehen, von Amts wegen - in der Regel durch die Einholung eines Gutachtens - zu prüfen vergleiche VwGH 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mwN). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat nach Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz AlVG an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. 17 Bei einer Person, die aufgrund einer herabgesetzten körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit in Folge einer Erkrankung - insbesondere auch einer psychischen Störung - nicht in der Lage wäre, „eine geregelte Arbeitszeit“ einzuhalten, „ein Vorstellungsgespräch zu führen“ und überhaupt in einen „Arbeitsalltag einzusteigen“, wäre von Invalidität (§ 255 ASVG) bzw. Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) und damit von fehlender Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 AlVG auszugehen. Davon, dass der Mitbeteiligte tatsächlich nicht arbeitsfähig in diesem Sinn gewesen wäre bzw. insofern Zweifel bestanden hätten, ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich zwar ausgeführt, dass der Mitbeteiligte sich mit Blick auf die angebotene Beschäftigung „subjektiv“ nicht der Lage gefühlt habe, insbesondere eine „geregelte Arbeitszeit“ einzuhalten bzw. in den „angebotenen Arbeitsalltag“ einzusteigen. Es hat aber auch ausdrücklich - wenngleich erst disloziert im17 Bei einer Person, die aufgrund einer herabgesetzten körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit in Folge einer Erkrankung - insbesondere auch einer psychischen Störung - nicht in der Lage wäre, „eine geregelte Arbeitszeit“ einzuhalten, „ein Vorstellungsgespräch zu führen“ und überhaupt in einen „Arbeitsalltag einzusteigen“, wäre von Invalidität (Paragraph 255, ASVG) bzw. Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) und damit von fehlender Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, AlVG auszugehen. Davon, dass der Mitbeteiligte tatsächlich nicht arbeitsfähig in diesem Sinn gewesen wäre bzw. insofern Zweifel bestanden hätten, ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich zwar ausgeführt, dass der Mitbeteiligte sich mit Blick auf die angebotene Beschäftigung „subjektiv“ nicht der Lage gefühlt habe, insbesondere eine „geregelte Arbeitszeit“ einzuhalten bzw. in den „angebotenen Arbeitsalltag“ einzusteigen. Es hat aber auch ausdrücklich - wenngleich erst disloziert im Zuge der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, dass der Mitbeteiligte ungeachtet seiner Leidenszustände tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Dazu konnte sich das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits das AMS - auf vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt erstellte Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie sowie der Allgemeinmedizin samt einem zusammenfassenden Gutachten stützen, wonach die Leistungsfähigkeit des Mitbeteiligten krankheitsbedingt wohl herabgesetzt, Arbeitsfähigkeit aber gegeben sei. 18 Arbeitswilligkeit nach § 9 Abs. 1 AlVG läge dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt. Fehlt in diesem Sinn die Arbeitswilligkeit und damit die Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 2 AlVG, müsste dies zur Einstellung des Bezuges gemäß § 24 Abs. 1 AlVG durch das AMS führen. Wenn eine im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehende arbeitslose Person dagegen (lediglich) eine zumutbare Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 1 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so hat dies gemäß § 10 Abs. 1 AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe iVm. § 38 AlVG) den temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zur Folge (vgl. näher VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169, mwN).18 Arbeitswilligkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG läge dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt. Fehlt in diesem Sinn die Arbeitswilligkeit und damit die Verfügbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG, müsste dies zur Einstellung des Bezuges gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG durch das AMS führen. Wenn eine im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehende arbeitslose Person dagegen (lediglich) eine zumutbare Beschäftigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so hat dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) den temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zur Folge vergleiche näher VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169, mwN). 19 Eine (generelle) Arbeitsunwilligkeit nach § 9 Abs. 1 AlVG, die die Verfügbarkeit ausschließt, könnte sich auch daraus ergeben, dass eine arbeitslose Person sich trotz Vorliegens eines Gutachtens, nach dem Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG besteht, weigert, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Voraussetzung der Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit ist es in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings, dass das AMS ein solches Gutachten der arbeitslosen Person vorhält und sie dabei unter ausführlicher Rechtsbelehrung zur Äußerung auffordert, ob sie bereit ist, eine dem Gutachten entsprechende und ihr nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte ist die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (vgl. VwGH 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mwN).19 Eine (generelle) Arbeitsunwilligkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, die die Verfügbarkeit ausschließt, könnte sich auch daraus ergeben, dass eine arbeitslose Person sich trotz Vorliegens eines Gutachtens, nach dem Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG besteht, weigert, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Voraussetzung der Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit ist es in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings, dass das AMS ein solches Gutachten der arbeitslosen Person vorhält und sie dabei unter ausführlicher Rechtsbelehrung zur Äußerung auffordert, ob sie bereit ist, eine dem Gutachten entsprechende und ihr nach Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte ist die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen vergleiche VwGH 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mwN). 20 Dass der Mitbeteiligte im dargestellten (nachdrücklichen) Sinn - trotz der festgestellten Arbeitsfähigkeit - Erklärungen abgegeben bzw. Verhaltensweisen gesetzt hätte, die einen Schluss auf eine (generell) fehlende Arbeitswilligkeit zugelassen hätten, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Akt des AMS wurde dem Mitbeteiligten die nach den Untersuchungsergebnissen des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt gegebene Arbeitsfähigkeit vorgehalten. Dass der Mitbeteiligte sich dennoch geweigert hätte, sich vermitteln zu lassen bzw. zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Davon ausgehend war (neben der Arbeitsfähigkeit) auch (generelle) Arbeitswilligkeit nach § 9 Abs. 1 AlVG und damit Verfügbarkeit des Mitbeteiligten anzunehmen, sodass das AMS zu Recht die Notstandshilfe nicht nach § 24 Abs. 1 AlVG eingestellt, sondern versucht hat, den Mitbeteiligten zu vermitteln. Damit ist der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 AlVG eröffnet.20 Dass der Mitbeteiligte im dargestellten (nachdrücklichen) Sinn - trotz der festgestellten Arbeitsfähigkeit - Erklärungen abgegeben bzw. Verhaltensweisen gesetzt hätte, die einen Schluss auf eine (generell) fehlende Arbeitswilligkeit zugelassen hätten, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Akt des AMS wurde dem Mitbeteiligten die nach den Untersuchungsergebnissen des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt gegebene Arbeitsfähigkeit vorgehalten. Dass der Mitbeteiligte sich dennoch geweigert hätte, sich vermitteln zu lassen bzw. zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Davon ausgehend war (neben der Arbeitsfähigkeit) auch (generelle) Arbeitswilligkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG und damit Verfügbarkeit des Mitbeteiligten anzunehmen, sodass das AMS zu Recht die Notstandshilfe nicht nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG eingestellt, sondern versucht hat, den Mitbeteiligten zu vermitteln. Damit ist der Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eröffnet. 21 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG, dass es, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der bzw. des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, bedarf. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062, mwN).21 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, dass es, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der bzw. des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, bedarf. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062, mwN). 22 Bei Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer arbeitslosen Person als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).22 Bei Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer arbeitslosen Person als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). 23 Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss zur Prüfung einer Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG ermittelt werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Erforderlich ist somit, dass das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Verhalten der vermittelten Person seinen Grund hat (vgl. VwGH 7.9.2005, 2002/08/0193, mwN).23 Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss zur Prüfung einer Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ermittelt werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Erforderlich ist somit, dass das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Verhalten der vermittelten Person seinen Grund hat vergleiche VwGH 7.9.2005, 2002/08/0193, mwN). 24 Hinsichtlich der Prüfung, ob dem Mitbeteiligten bedingter Vorsatz zur Last liegt, ist nochmals darauf zu verweisen, dass bei einer arbeitslosen Person, die trotz Feststellung des Bestehens von Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG mit dem Verweis auf ihren Gesundheitszustand in der oben dargestellten Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit generell die Annahme von Erwerbstätigkeit verweigert, eine (generelle) Arbeitsunwilligkeit im Sinn von § 9 Abs. 1 AlVG anzunehmen wäre. Ausgehend von einer (gutachterlich) festgestellten Arbeitsfähigkeit ist ein Arbeitsloser - wie der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall - somit verpflichtet, sich hinsichtlich einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen; dies auch dann, wenn er (weiterhin) subjektiv der Ansicht sein sollte, (gänzlich) arbeitsunfähig zu sein. Die festgestellte „subjektive“ Annahme des Mitbeteiligten, entgegen der gutachterlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, geregelte Arbeitszeiten einzuhalten bzw. in einen Arbeitsalltag einzusteigen, somit überhaupt eine Erwerbstätigkeit beginnen zu können, kann ihn daher nicht entschuldigen und - entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - die (bedingte) Vorsätzlichkeit einer Vereitelungshandlung nach § 10 Abs. 1 AlVG nicht ausschließen.24 Hinsichtlich der Prüfung, ob dem Mitbeteiligten bedingter Vorsatz zur Last liegt, ist nochmals darauf zu verweisen, dass bei einer arbeitslosen Person, die trotz Feststellung des Bestehens von Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG mit dem Verweis auf ihren Gesundheitszustand in der oben dargestellten Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit generell die Annahme von Erwerbstätigkeit verweigert, eine (generelle) Arbeitsunwilligkeit im Sinn von Paragraph 9, Absatz eins, AlVG anzunehmen wäre. Ausgehend von einer (gutachterlich) festgestellten Arbeitsfähigkeit ist ein Arbeitsloser - wie der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall - somit verpflichtet, sich hinsichtlich einer vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen; dies auch dann, wenn er (weiterhin) subjektiv der Ansicht sein sollte, (gänzlich) arbeitsunfähig zu sein. Die festgestellte „subjektive“ Annahme des Mitbeteiligten, entgegen der gutachterlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, geregelte Arbeitszeiten einzuhalten bzw. in einen Arbeitsalltag einzusteigen, somit überhaupt eine Erwerbstätigkeit beginnen zu können, kann ihn daher nicht entschuldigen und - entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - die (bedingte) Vorsätzlichkeit einer Vereitelungshandlung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht ausschließen. 25 Von der Frage der Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG ist die Frage der Zumutbarkeit einer konkret vermittelten Beschäftigung im Sinn des § 9 AlVG zu trennen. Dabei ist zu beachten, dass der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, sich grundsätzlich auf alle Tatbestandselemente beziehen muss, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des § 9 AlVG ist (vgl. VwGH 7.5.2008, 2007/08/0163). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG, dass eine arbeitslose Person zwar nicht dazu verpflichtet ist, eine im Sinn des § 9 AlVG unzumutbare Beschäftigung anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062, mwN).25 Von der Frage der Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist die Frage der Zumutbarkeit einer konkret vermittelten Beschäftigung im Sinn des Paragraph 9, AlVG zu trennen. Dabei ist zu beachten, dass der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, sich grundsätzlich auf alle Tatbestandselemente beziehen muss, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des Paragraph 9, AlVG ist vergleiche VwGH 7.5.2008, 2007/08/0163). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, dass eine arbeitslose Person zwar nicht dazu verpflichtet ist, eine im Sinn des Paragraph 9, AlVG unzumutbare Beschäftigung anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062, mwN). 26 Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die angebotene Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb dem Mitbeteiligten zumutbar (§ 9 Abs. 2 und 7 AlVG) gewesen sei. Auch vom Mitbeteiligten wurde nicht behauptet, dass ihm gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung sprechende Umstände bekannt geworden wären.26 Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die angebotene Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb dem Mitbeteiligten zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2 und 7 AlVG) gewesen sei. Auch vom Mitbeteiligten wurde nicht behauptet, dass ihm gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung sprechende Umstände bekannt geworden wären. 27 Ein Arbeitsloser wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG allerdings dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189; 22.2.2012, 2009/08/0112). Darunter zu verstehen ist, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist (vgl. VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0073). Derartiges hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch hinsichtlich des für den
  9. Juni 2017 angesetzten Vorstellungsgespräches nicht festgestellt, sondern ausgeführt, der Mitbeteiligte habe zwar am Tag vor dem Vorstellungsgespräch Durchfall gehabt, sei jedoch - wie im Zuge der rechtlichen Beurteilung ergänzt - nicht durch „eine akute körperliche Erkrankung“ an der Teilnahme am Vorstellungsgespräch am
  10. Juni 2017 gehindert, sondern dazu „körperlich in der Lage“ gewesen.27 Ein Arbeitsloser wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, AlVG allerdings dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189; 22.2.2012, 2009/08/0112). Darunter zu verstehen ist, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist vergleiche VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0073). Derartiges hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch hinsichtlich des für den
  11. Juni 2017 angesetzten Vorstellungsgespräches nicht festgestellt, sondern ausgeführt, der Mitbeteiligte habe zwar am Tag vor dem Vorstellungsgespräch Durchfall gehabt, sei jedoch - wie im Zuge der rechtlichen Beurteilung ergänzt - nicht durch „eine akute körperliche Erkrankung“ an der Teilnahme am Vorstellungsgespräch am
  12. Juni 2017 gehindert, sondern dazu „körperlich in der Lage“ gewesen. 28 Trotz Fehlens einer Erkrankung, die bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch unmöglich oder unzumutbar macht, könnte ein (bedingt) vorsätzliches Handeln allerdings auch dann nicht angenommen werden, wenn der Vermittelte darlegt, dass er sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet hat, aufgrund einer (akuten) Erkrankung zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Das wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn ein behandelnder Arzt gegenüber der arbeitslosen Person einen (akuten) Krankheitszustand diagnostiziert, der der Teilnahme am Vorstellungsgespräch entgegensteht. Auf ihr Vertrauen auf diese Diagnose kann sich die arbeitslose Person allerdings dann nicht berufen, wenn ihr deren Unrichtigkeit bzw. Unzuverlässigkeit bekannt ist; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die ärztliche Einschätzung auf bewusst unrichtigen bzw. den Leidenszustand bewusst übertreibenden Angaben des bzw. der Arbeitslosen gründet (vgl. idS zur ähnlichen Problematik ärztlicher Krankschreibungen von Dienstnehmern RIS-Justiz RS0028875 [insbesondere T8 und T11]).Unrichtigkeit bzw. Unzuverlässigkeit bekannt ist; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die ärztliche Einschätzung auf bewusst unrichtigen bzw. den Leidenszustand bewusst übertreibenden Angaben des bzw. der Arbeitslosen gründet vergleiche idS zur ähnlichen Problematik ärztlicher Krankschreibungen von Dienstnehmern RIS-Justiz RS0028875 [insbesondere T8 und T11]). 29 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Mitbeteiligte sich vor dem Hintergrund, dass er sich nicht in der Lage gesehen habe, früh aufzustehen und eine geregelte Arbeitszeit einhalten zu müssen, von seiner Hausärztin habe „krankschreiben lassen“. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte im dargestellten Sinn auf eine ärztliche Diagnose hätte vertrauen können. Der Mitbeteiligte hat im Übrigen selbst im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts eingestanden, im Zuge der Krankschreibung keinen Kontakt mit der behandelnden Ärztin gehabt zu haben. Die Bestätigung des Krankenstandes sei ohne ein Gespräch mit der Ärztin bzw. eine Untersuchung auf sein Ersuchen von einer Arzthelferin ausgestellt worden. 30 Damit vermögen aber die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seine rechtliche Beurteilung, dem Mitbeteiligten könne kein (bedingt) vorsätzliches Verhalten und damit keine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG vorgeworfen werden, nicht zu tragen.30 Damit vermögen aber die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seine rechtliche Beurteilung, dem Mitbeteiligten könne kein (bedingt) vorsätzliches Verhalten und damit keine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgeworfen werden, nicht zu tragen. 31 Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“31 Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs GZ. Ra 2020/08/0190 vom 17.02.2022 war das festgestellte Verhalten des BF anders als im vorgenannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W164 2173466-2/15E, vom 10.11.2020 ausgesprochen wurde, als (bedingt) vorsätzlich zu beurteilen. Der Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG war daher erfüllt. Unter Berücksichtigung von VwGH GZ. Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020 war ferner festzustellen, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Verschlechterungsverbot gilt. Da im Fall des BF innerhalb der geltenden Anwartschaft bereits zum wiederholten Mal eine Pflichtverletzung gemäß § 10 AlVG ausgesprochen wurde, war die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Ausweitung des Zeitraums des Anspruchsverlustes auf Notstandshilfe auf den Zeitraum 14.06.2017 bis 08.08.2017 zu bestätigen. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs GZ. Ra 2020/08/0190 vom 17.02.2022 war das festgestellte Verhalten des BF anders als im vorgenannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W164 2173466-2/15E, vom 10.11.2020 ausgesprochen wurde, als (bedingt) vorsätzlich zu beurteilen. Der Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG war daher erfüllt. Unter Berücksichtigung von VwGH GZ. Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020 war ferner festzustellen, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Verschlechterungsverbot gilt. Da im Fall des BF innerhalb der geltenden Anwartschaft bereits zum wiederholten Mal eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde, war die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Ausweitung des Zeitraums des Anspruchsverlustes auf Notstandshilfe auf den Zeitraum 14.06.2017 bis 08.08.2017 zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2173466.2.00

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