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{'item': 'W183 2245169-1'}

Obsah (5)Art. 133Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW183 2245169-1 SpruchW183 2245169-1/3E, W183 2245169-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag von EUR 2.974,00 vorgeschrieben. Dieser setzt sich aus Entscheidungsgebühren gem. TP 7 Z I lit. c GGG und einer Einhebungsgebühr zusammen, und wurden bereits bezahlte Entscheidungsgebühren zum Abzug gebracht. Als Bemessungsgrundlage wurde jeweils die der Erwachsenenvertretung beschlussmäßig zugesprochene Entschädigung zuzüglich der Umsatzsteuer herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuer in Anlehnung an § 276 ABGB in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag von EUR 2.974,00 vorgeschrieben. Dieser setzt sich aus Entscheidungsgebühren gem. TP 7 Z römisch eins Litera c, GGG und einer Einhebungsgebühr zusammen, und wurden bereits bezahlte Entscheidungsgebühren zum Abzug gebracht. Als Bemessungsgrundlage wurde jeweils die der Erwachsenenvertretung beschlussmäßig zugesprochene Entschädigung zuzüglich der Umsatzsteuer herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuer in Anlehnung an Paragraph 276, ABGB in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
  3. Mit Schriftsatz vom 03.08.2021 erhob die Erwachsenenvertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass als Bemessungsgrundlage nur die Entschädigung, nicht aber auch die Umsatzsteuer heranzuziehen sei. § 276 ABGB treffe keine Aussage über die Höhe der Entscheidungsgebühr.
  4. Mit Schriftsatz vom 03.08.2021 erhob die Erwachsenenvertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass als Bemessungsgrundlage nur die Entschädigung, nicht aber auch die Umsatzsteuer heranzuziehen sei. Paragraph 276, ABGB treffe keine Aussage über die Höhe der Entscheidungsgebühr.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.08.2021 (eingelangt am 09.08.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Mit Beschluss vom 15.05.2019, ON 104, wurde die Entschädigung des Erwachsenenvertreters mit EUR 48.000,00 festgesetzt. Die USt beträgt EUR 9.600,
  8. Mit Beschluss vom 07.08.2019, ON 113, wurde die Entschädigung des Erwachsenenvertreters mit EUR 11.322,59 festgesetzt. Die USt beträgt EUR 2.264,
  9. Mit Beschluss vom 02.03.2020, ON 118, wurde die Entschädigung der Erwachsenenvertreterin mit EUR 16.660,85 festgesetzt (keine USt). 1.
  10. Die bereits bezahlten Entscheidungsgebühren machen in Summe EUR 18.997,00 aus. 1.
  11. Die offenen Entscheidungsgebühren wurden mit Lastschriftanzeige vom 11.05.2020 zur Kenntnis gebracht. Die Zahlung erfolgte in Teilbeträgen am 21.08.2020, 23.09.2020, 23.10.2020 und am 12.02.
  12. Der Mandatsbescheid datiert vom 28.01.2021; aufgrund der Erhebung einer Vorstellung trat er außer Kraft und wurde in der Folge der mit 28.05.2021 datierte Bescheid erlassen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht strittig.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 86 Euro.3.2.2.

TP 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG beträgt die Pauschalgebühr für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 86 Euro. § 276 Abs. 1 ABGB lautet wie folgt: „Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person 15 000 Euro, so sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.“Paragraph 276, Absatz eins, ABGB lautet wie folgt: „Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person 15 000 Euro, so sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.“ Einleitend ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). 3.2.

  1. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Aus dem klaren Wortlaut der TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bemessungsgrundlage die Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, ist. Betrachtet man § 276 ABGB, der diese Entschädigung regelt, so geht daraus ebenfalls eindeutig hervor, dass dem Vertreter eine Entschädigung zuzüglich einer allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer zustehen.Aus dem klaren Wortlaut der TP 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bemessungsgrundlage die Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, ist. Betrachtet man Paragraph 276, ABGB, der diese Entschädigung regelt, so geht daraus ebenfalls eindeutig hervor, dass dem Vertreter eine Entschädigung zuzüglich einer allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer zustehen. Aus dieser klaren gesetzlichen Regelung folgt, dass die Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen ist, weil TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG ausdrücklich auf die Entschädigung verweist und § 276 ABGB zwischen Entschädigung und Umsatzsteuer differenziert. Aus dieser klaren gesetzlichen Regelung folgt, dass die Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen ist, weil TP 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG ausdrücklich auf die Entschädigung verweist und Paragraph 276, ABGB zwischen Entschädigung und Umsatzsteuer differenziert. Die Entscheidungsgebühr für den Beschluss ON 104 beträgt somit EUR 12.000,00; jene für den Beschluss ON 113 EUR 2.831,
  2. In Summe betragen die Entscheidungsgebühren EUR 18.997,00 und ist dies jener Betrag, der bereits entrichtet wurde, womit keine Gebührenschuld gem. TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG mehr besteht.Die Entscheidungsgebühr für den Beschluss ON 104 beträgt somit EUR 12.000,00; jene für den Beschluss ON 113 EUR 2.831,
  3. In Summe betragen die Entscheidungsgebühren EUR 18.997,00 und ist dies jener Betrag, der bereits entrichtet wurde, womit keine Gebührenschuld gem. TP 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG mehr besteht. 3.2.
  4. § 6a Abs. 1 GEG lautet wie folgt: „Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. […]“ 3.2.
  5. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG lautet wie folgt: „Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. […]“ Da gegenständlich die offenen Gebühren nicht zur Gänze sogleich entrichtet wurden, sondern der vierte Teilbetrag erst nach Erlassen des Mandatsbescheids gezahlt wurde, ist zu Recht eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben worden. 3.2.5.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.5.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist der Wortlaut der rechtlichen Grundlagen eindeutig. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2245169.1.00

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