4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2.
1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), bedarf die Zerstörung eines Denkmals einer Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt. Dieses hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. 3.2.2.
Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), bedarf die Zerstörung eines Denkmals einer Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt. Dieses hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Aus der Judikatur des VwGH folgt, dass die Veränderung des Denkmals nur ausnahmsweise zulässig sein darf, nämlich wenn überwiegende Belange des Eigentümers dies erfordern. Daher ist bei einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 DMSG besondere Sorgfalt bei der Abwägung geboten, denn es ist nach § 1 DMSG besondere Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Denkmale zu erhalten und zu pflegen (VwGH 29.10.1997, 95/09/0299; auch VwGH 19.11.1997, 95/09/0325). Grundsätzlich gilt, dass die Behörde die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abwägen muss, die der Antragsteller für die Veränderung geltend gemacht hat (VwGH 29.10.1997, 95/09/0299). Die Behörde hat die öffentlich-rechtlichen Interessen der Erhaltung des Denkmals von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH
GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.3.2.3.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Rechtsschutzbedürfnis dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bereits nicht (mehr), ist diese zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird das Rechtsmittel gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). S. auch VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Rechtsschutzbedürfnis dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bereits nicht (mehr), ist diese zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird das Rechtsmittel gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt vergleiche VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). S. auch VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081. 3.2.4. Im gegenständlichen Fall suchte die Beschwerdeführerin um Zerstörung des Gebäudes an. Dieses ist – nachdem die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde – mittlerweile zerstört. Da die beantragte Zerstörung des Gebäudes mittlerweile eigetreten ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr. Die Durchführung eines Abwägungsverfahrens ist ebenfalls nicht mehr möglich. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren nicht über die Rechtmäßigkeit der Zerstörung zu urteilen ist, sondern dies separat zu führenden Verfahren vorbehalten ist. 3.2.5.
GVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.2.5.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2249317.1.00
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