RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW189 2248567-1 SpruchW189 2248567-1/15E, W189 2248567-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 5
Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet.
- Der BF wurde am XXXX vom Bezirksgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.
§ 5
Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Probezeit zum Urteil vom XXXX wurde auf fünf Jahre verlängert. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Probezeit zum Urteil vom römisch 40 wurde auf fünf Jahre verlängert. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet.
- Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil vom XXXX gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, dem Gericht die Fortsetzung einer Therapie bei der Männerberatung nachzuweisen.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil vom römisch 40 gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, dem Gericht die Fortsetzung einer Therapie bei der Männerberatung nachzuweisen.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) dem BF mit, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) dem BF mit, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde.
- Am XXXX wurde der BF in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurde der BF in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
- Am XXXX wurde der Vater des BF bezüglich eines gegen ihn geführten Aberkennungsverfahrens vom BFA niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurde der Vater des BF bezüglich eines gegen ihn geführten Aberkennungsverfahrens vom BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.
- Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, wovon elf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der bisher gewährten Strafnachsichten wurde abgesehen und die Probezeit zum Urteil vom XXXX auf fünf Jahre verlängert.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, wovon elf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der bisher gewährten Strafnachsichten wurde abgesehen und die Probezeit zum Urteil vom römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
- Am XXXX langte beim BFA ein Schreiben des Strafvollzugs ein, wonach der sich auf freien Fuß befindliche BF ein Ansuchen auf elektronisch überwachten Hausarrest eingebracht habe, der grundsätzlich positiv zu befinden sei. In Hinblick auf eine mögliche Gewährung werde um Bekanntgabe etwaig beabsichtigter fremdenpolizeilicher Maßnahmen ersucht.
- Am römisch 40 langte beim BFA ein Schreiben des Strafvollzugs ein, wonach der sich auf freien Fuß befindliche BF ein Ansuchen auf elektronisch überwachten Hausarrest eingebracht habe, der grundsätzlich positiv zu befinden sei. In Hinblick auf eine mögliche Gewährung werde um Bekanntgabe etwaig beabsichtigter fremdenpolizeilicher Maßnahmen ersucht.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF eine Bestätigung der Männerberatung, einen Sozialbericht des Vereins NEUSTART, einen Dienstvertrag und Lohnzettel vor, beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter zum Beweis seines Familienlebens und machte abschließend rechtliche Ausführungen zum Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der BF eine Bestätigung der Männerberatung, einen Sozialbericht des Vereins NEUSTART, einen Dienstvertrag und Lohnzettel vor, beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter zum Beweis seines Familienlebens und machte abschließend rechtliche Ausführungen zum Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
- Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte der BF eine Bestätigung des Vereins NEUSTART, wonach der BF einen eingebrachten Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt habe und alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung erfülle.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte der BF eine Bestätigung des Vereins NEUSTART, wonach der BF einen eingebrachten Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt habe und alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung erfülle.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der Vater des BF wurde als Zeuge vernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der Vater des BF wurde als Zeuge vernommen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF einen aktuellen Dienstvertrag vor.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der BF einen aktuellen Dienstvertrag vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist russischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Russisch, Deutsch und Englisch. Der BF hat einen Großvater väterlicherseits sowie weitere Verwandtschaft väterlicherseits und mütterlicherseits im Herkunftsstaat. Der Vater des BF hat Freunde und Bekannte im Herkunftsstaat. Es besteht jedenfalls seitens der Eltern des BF Kontakt zu diesen. Der BF wurde in Österreich als Sohn von aus der russischen Teilrepublik Dagestan stammenden Asylwerbern geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Er hat XXXX die Pflichtschule abgeschlossen. Am XXXX hat er eine Lehre als Maurer begonnen, aber am XXXX wieder abgebrochen. Er arbeitet seit XXXX als Fahrradbote, zuletzt bei einer Normalarbeitszeit von 30 Wochenstunden zu einem Bruttostundenlohn von EUR 9,21 (ergibt einen Monatsgrundlohn von EUR 1.105,20).Der BF wurde in Österreich als Sohn von aus der russischen Teilrepublik Dagestan stammenden Asylwerbern geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Er hat römisch 40 die Pflichtschule abgeschlossen. Am römisch 40 hat er eine Lehre als Maurer begonnen, aber am römisch 40 wieder abgebrochen. Er arbeitet seit römisch 40 als Fahrradbote, zuletzt bei einer Normalarbeitszeit von 30 Wochenstunden zu einem Bruttostundenlohn von EUR 9,21 (ergibt einen Monatsgrundlohn von EUR 1.105,20). Der BF wohnt mit seiner Mutter und drei Geschwistern, von denen zwei aufgrund einer geistigen Behinderung pflegebedürftig sind, in XXXX in einer etwa 100 m² großen Wohnung im gemeinsamen Haushalt. Der BF hilft seiner Mutter bei der Pflege seiner Geschwister. Sein Vater lebt getrennt von der Familie in XXXX .Der BF wohnt mit seiner Mutter und drei Geschwistern, von denen zwei aufgrund einer geistigen Behinderung pflegebedürftig sind, in römisch 40 in einer etwa 100 m² großen Wohnung im gemeinsamen Haushalt. Der BF hilft seiner Mutter bei der Pflege seiner Geschwister. Sein Vater lebt getrennt von der Familie in römisch 40 . Der BF ist ledig und kinderlos. Er führt seit rund zwei Monaten eine Beziehung. Er hat aktuell keinen Freundeskreis. Der BF ist gesund. 1.1.2.
- Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs.
§ 5
Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet.1.1.2.1. Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat gemeinsam mit einem Mittäter am XXXX anderen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, und zwar zwei Opfern Bargeld und Wertsachen, indem sie sie aggressiv bedrängten, von ihnen Geld forderten, durch das Ballen ihrer Fäuste sinngemäß Schläge androhten, und, als die Opfer sich weigerten und sagten, dass sie kein Geld hätten und um Hilfe riefen, sie mit Fäusten schlugen und, als sie bereits am Boden lagen, weiter auf sie eintraten, um ihnen in Folge Bargeld und Wertsachen mit Gewalt wegzunehmen, wobei ein Opfer Prellungen mit Blutergüssen am Hinterkopf, seitlich am Kopf rechts und an der Stirn links, sowie das andere Opfer eine Prellung des Kopfes sowie eine Prellung und Abschürfungen im Bereich des rechten Ellbogens erlitt und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie von zwei Passantinnen gestört wurden und sich aus Angst, gestellt und angehalten zu werden, ohne Beute entfernten.Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat gemeinsam mit einem Mittäter am römisch 40 anderen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, und zwar zwei Opfern Bargeld und Wertsachen, indem sie sie aggressiv bedrängten, von ihnen Geld forderten, durch das Ballen ihrer Fäuste sinngemäß Schläge androhten, und, als die Opfer sich weigerten und sagten, dass sie kein Geld hätten und um Hilfe riefen, sie mit Fäusten schlugen und, als sie bereits am Boden lagen, weiter auf sie eintraten, um ihnen in Folge Bargeld und Wertsachen mit Gewalt wegzunehmen, wobei ein Opfer Prellungen mit Blutergüssen am Hinterkopf, seitlich am Kopf rechts und an der Stirn links, sowie das andere Opfer eine Prellung des Kopfes sowie eine Prellung und Abschürfungen im Bereich des rechten Ellbogens erlitt und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie von zwei Passantinnen gestört wurden und sich aus Angst, gestellt und angehalten zu werden, ohne Beute entfernten. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es beim Versuch blieb. Erschwerend war hingegen, dass es zwei Opfer gab und diese verletzt wurden. 1.1.2.2.Der BF wurde am XXXX vom Bezirksgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.
§ 5
Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Probezeit zum Urteil vom XXXX wurde auf fünf Jahre verlängert. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet.1.1.2.2.Der BF wurde am römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Probezeit zum Urteil vom römisch 40 wurde auf fünf Jahre verlängert. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet. 1.1.2.
- Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil vom XXXX gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, dem Gericht die Fortsetzung einer Therapie bei der Männerberatung nachzuweisen.1.1.2.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil vom römisch 40 gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, dem Gericht die Fortsetzung einer Therapie bei der Männerberatung nachzuweisen. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX in Verabredung mit weiteren Tätern einen anderen durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen Gesicht und Körper am Körper verletzt, wodurch dieser einen Riss des Jochbeins, eine Platzwunde an der rechten Stirn, eine aufgeplatzte Lippe, Hämatome an Kopf, Ohr, Gesicht, eine Kiefersperre, einen verschobenen Wirbel und ein psychisches Trauma erlitt.Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in Verabredung mit weiteren Tätern einen anderen durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen Gesicht und Körper am Körper verletzt, wodurch dieser einen Riss des Jochbeins, eine Platzwunde an der rechten Stirn, eine aufgeplatzte Lippe, Hämatome an Kopf, Ohr, Gesicht, eine Kiefersperre, einen verschobenen Wirbel und ein psychisches Trauma erlitt. 1.1.2.
- Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, wovon elf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der bisher gewährten Strafnachsichten wurde abgesehen und die Probezeit zum Urteil vom XXXX auf fünf Jahre verlängert.1.1.2.
- Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, wovon elf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der bisher gewährten Strafnachsichten wurde abgesehen und die Probezeit zum Urteil vom römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX einen anderen am Körper verletzt, indem er diesem mit der Faust auf das Kinn schlug, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des anderen, nämlich eine Unterkieferfraktur, herbeigeführt.Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 einen anderen am Körper verletzt, indem er diesem mit der Faust auf das Kinn schlug, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des anderen, nämlich eine Unterkieferfraktur, herbeigeführt. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis, erschwerend waren hingegen die einschlägigen Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit. 1.1.2.
- Der BF trifft sich alle zwei Wochen mit seiner Bewährungshelferin und besucht seit XXXX wöchentlich ein Anti-Gewalt-Training. Der BF ist bemüht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken.1.1.2.
- Der BF trifft sich alle zwei Wochen mit seiner Bewährungshelferin und besucht seit römisch 40 wöchentlich ein Anti-Gewalt-Training. Der BF ist bemüht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. 1.1.
- Der Vater des BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Asylantrag und gab als Fluchtgrund zunächst an, von der Sekte der Wahhabiten politisch verfolgt zu werden. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am XXXX gab der Vater des BF zusammengefasst als Fluchtgrund an, dass sein Onkel am XXXX umgebracht worden sei. Der Vater des BF habe versucht, eine Untersuchung des Falles durch die dagestanischen Behörden zu erreichen, doch seien diese bestochen worden und die Untersuchungen eingestellt worden. Am XXXX habe dann ein Mann dem Vater des BF mit einem Messer ins Herz gestochen. Der Vater des BF sei infolge rund ein Monat im Krankenhaus und nach seiner Entlassung bis XXXX im Krankenstand gewesen. Der Vater des BF sei deswegen aus seinem Beruf beim Justizministerium entlassen worden. Im XXXX habe er erfahren, dass der Neffe des Vorsitzenden der Teilrepublik Dagestan in die Angelegenheit verwickelt sei und es um den Schmuggel von Alkohol gegangen sei. Als im XXXX auch der andere Onkel des Vaters des BF spurlos verschwunden sei, habe der Vater des BF aus Angst, selbst umgebracht zu werden, den Entschluss zur Ausreise gefasst. 1.1.
- Der Vater des BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Asylantrag und gab als Fluchtgrund zunächst an, von der Sekte der Wahhabiten politisch verfolgt zu werden. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am römisch 40 gab der Vater des BF zusammengefasst als Fluchtgrund an, dass sein Onkel am römisch 40 umgebracht worden sei. Der Vater des BF habe versucht, eine Untersuchung des Falles durch die dagestanischen Behörden zu erreichen, doch seien diese bestochen worden und die Untersuchungen eingestellt worden. Am römisch 40 habe dann ein Mann dem Vater des BF mit einem Messer ins Herz gestochen. Der Vater des BF sei infolge rund ein Monat im Krankenhaus und nach seiner Entlassung bis römisch 40 im Krankenstand gewesen. Der Vater des BF sei deswegen aus seinem Beruf beim Justizministerium entlassen worden. Im römisch 40 habe er erfahren, dass der Neffe des Vorsitzenden der Teilrepublik Dagestan in die Angelegenheit verwickelt sei und es um den Schmuggel von Alkohol gegangen sei. Als im römisch 40 auch der andere Onkel des Vaters des BF spurlos verschwunden sei, habe der Vater des BF aus Angst, selbst umgebracht zu werden, den Entschluss zur Ausreise gefasst. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Asylantrag des Vaters des BF stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde dem Asylantrag des Vaters des BF stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde dem BF durch Erstreckung abgeleitet von seinem Vater Asyl gewährt. 1.1.
- Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.1.
- Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – etwa zu seiner Verwandtschaft – möglich und zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
- COVID-19-Situation Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vgl. KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vergleiche KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen] ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ] ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung] ● E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.11.2021): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan] ● KMS – Kommersant (21.7.2021): В Дагестане ввели обязательную вакцинацию от COVID-19 для отдельных категорий граждан [In Dagestan wurde COVID-19-Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen eingeführt] ● ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland 1.2.
- Politische Lage in Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien (AA 2.2.2021), bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 2.2.2021). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 2.2.2021), obwohl auch dort mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 2.2.2021; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte schon länger damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus wurde davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Der Nachfolger Wassiljews ist seit Oktober 2020 Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (Russland Analysen 5.10.2020). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vgl. Standard.at 5.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz zuvor waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen ● Russland Analysen (5.10.2020): Chronik:
- September –
- Oktober 2020 ● Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf ● Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik 1.2.
- Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen ● Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus 1.2.
- Wehrdienst und Rekrutierungen Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB Moskau 6.2021). Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst (Global Security 1.10.2020a).Alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren werden zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB Moskau 6.2021). Es gibt in Russland zweimal im Jahr eine Stellung – eine im Frühling, eine im Herbst (Global Security 1.10.2020a). Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden (ÖB Moskau 6.2021), sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB Moskau 6.2021, vgl. Jamestown 10.4.2018). 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen (WI 19.4.2019). Neben dem Grundwehrdienst gibt es auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden (ÖB Moskau 6.2021), sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB Moskau 6.2021, vergleiche Jamestown 10.4.2018). 2019 dienen ca. 370.000 Kontraktniki (Vertragssoldaten) in den russischen Streitkräften, im Vergleich zu ca. 260.000 Wehrpflichtigen (WI 19.4.2019). Versuche, sich dem Wehrdienst zu entziehen, sind verbreitet, aber rückläufig. Diese Versuche konzentrieren sich vor allem auf das Stadium vor der Einberufung, da nur ein Drittel der jungen Männer, die jährlich das wehrfähige Alter erreichen, tatsächlich eingezogen wird. Etwa ein Drittel ist untauglich, ein Drittel erhält keine Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Grundsätzlich gibt es aber keine Rekrutierungsprobleme, da genug junge Männer Grundwehrdienst leisten wollen. Neben einer patriotischen Gesinnung ist ein Grund dafür auch die Tatsache, dass die Ableistung des Grundwehrdienstes Voraussetzung für bestimmte (v.a. staatliche) berufliche Laufbahnen ist. Nichtsdestotrotz gibt es jedes Jahr einige hundert junge Männer, denen der Stellungsbefehl zugestellt wurde, welche die Stellungskommission durchlaufen, die Entscheidung der Stellungskommission zur Einberufung auch nicht beeinspruchen, aber dann dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet haben. In diesen Fällen gibt es jährlich einige hundert strafrechtliche Verfahren bzw. Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2015 wurde durch Staatspräsident Putin ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweiterte und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige (Dedowschtschina) sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasst. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Dedowschtschina kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 2.2.2021). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, hat sich die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich reduziert. Offizielle Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● Global Security (page last updated 1.10.2020a): Russian Military Personnel – Conscription ● Jamestown Foundation (10.4.2018): 2018 Spring Draft Highlights Russia’s Demographic Decline, Eurasia Daily Monitor Volume: 15 Issue: 54 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● WI - Warsaw Institute (19.4.2019): Putin (Again) Announces End of Compulsory Military Service in Russia 1.2.
- Wehrersatzdienst Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (AA 2.2.2021). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z.B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht (AA 2.2.2021). Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2021). Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (ÖB Moskau 6.2021). Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert (AA 2.2.2021). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, was in der Praxis kaum vorkommt, bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Der Zivildienst wird im Normalfall bei einem staatlichen Dienst, wie z.B. einer Klinik oder der Feuerwehr, abgeleistet. Die Anzahl der Berufe, in denen der Ersatzdienst geleistet werden kann, wurde 2019 von 114 auf 140 erhöht (AA 2.2.2021). Mit Stand vom Februar 2021 absolvierten laut Angaben der Föderalen Agentur für Arbeit und Beschäftigung 1.224 Personen in Russland einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2021). Vereinzelt kommt es zu gerichtlichen Verfahren, etwa wenn die pazifistische Gesinnung eines Wehrpflichtigen in Zweifel steht (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Rostrud – Федеральная Служба по Труду и Занятости (Föderale Agentur für Arbeit und Beschäftigung) (1.2.2021): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.02.2021 г.) (Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten) 1.2.
- Wehrdienstverweigerung Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700€] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt (ÖB Moskau 6.2021). Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. Jamestown 8.11.2017). Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (Global Security 1.10.2020).Für Wehrdienstverweigerer sind folgende Strafen vorgesehen: Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel [ca. 2.700€] oder in der Höhe von 18 Monatslöhnen des Verurteilten sowie Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. In den letzten Jahren wurden keine Haftstrafen, sondern in der Regel Geldstrafen in der Höhe von ca. 20.000-100.000 Rubel (ca. 300-1.500 Euro) verhängt (ÖB Moskau 6.2021). Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Juli 2017 ist Wehrdienstverweigerern der Eintritt in den Staatsdienst für eine Dauer von zehn Jahren verboten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche Jamestown 8.11.2017). Die Zahl der Wehrdienstverweigerer hat sich von 2016 bis 2018 halbiert und lag laut offiziellen Angaben vom Oktober 2018 bei 1.600 Personen (Global Security 1.10.2020). Quellen: ● Global Security (page last updated 1.10.2020): Russian Military Personnel – Conscription ● Jamestown Foundation (8.11.2017): How Many Soldiers Does Russia Have? in: Eurasia Daily Monitor Volume: 14 Issue: 144 ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan Die Menschenrechtslage ist in Dagestan grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien. Die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt, und die Bewohner Dagestans sind im direkten Vergleich hinsichtlich persönlicher Freiheit bessergestellt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Von dem Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich oder regierungskritische Journalisten betroffen. Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee gegen Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 2.2.2021). Die Haltung der Behörden in Dagestan ist milder gegenüber der Presse und den Institutionen der Zivilgesellschaft, die auch ein höheres Maß an Protestaktivität aufweisen als andere russische Regionen. Darüber hinaus sind Regierungs- und regierungsnahe Strukturen in Dagestan gegenüber Aktivisten etwas toleranter als in anderen Teilen Russlands. Während Demonstrationen verboten und aufgelöst werden können, werden jedoch manche Demonstrationen toleriert. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt es starken Widerstand von Aktivisten, welche die Entscheidungen der Behörden mit rechtlichen Schritten erfolgreich anfechten. Obwohl es registrierte NGOs und spezifische Projekte gibt, ist die Zivilgesellschaft eher durch soziale Bewegungen und Initiativen vertreten. Nur wenige Organisationen in Dagestan sind ausschließlich im Bereich der Menschenrechte tätig (CSIS 1.2020). Wenngleich von offizieller Seite im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet wurde, kommt es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen. Nach Einschätzung von Experten hat sich die Struktur des bewaffneten Widerstands geändert. Es soll keine Lager in den Wäldern mehr geben, stattdessen werden Anschläge von Personen, die nach außen hin ein normales Leben führen, vorbereitet. Bewaffnete Gruppen stehen offiziellen Sicherheitsorganen gegenüber, dem Partisanenkrieg auf der einen Seite wird mit Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung auf der anderen Seite begegnet. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen. Entführungen und Fälle von Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen kommen ebenso vor. Bei der Vorgehensweise bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung sind mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozio-ökonomischen Lage in Dagestan schafft wiederum einen weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. Es kommt nach wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten (ÖB Moskau 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.
- Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). Quellen: ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland 1.2.
- Grundversorgung Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Der monatliche Durchschnittslohn lag mit September 2020 landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €] (Rosstat 19.11.2020). Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €] (RIA Nowosti 9.1.2021). Quellen: ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● RIA Nowosti (9.1.2021): Прожиточный минимум в России в 2021 году составит 11 653 рубля (Existenzminimum in Russland im Jahr 2021 wird 11 653 Rubel betragen) ● Rosstat [Russische Föderation] (19.11.2020): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns) 1.2.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. (GIZ 1.2021c). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. (GIZ 1.2021c). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020). Quellen: ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft ● IOM – International Organisation for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.11. Rückkehr Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 2020). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden (ÖB Moskau 6.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● IOM – International Organisation for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF 2.1.
- Die Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft fest. Er gab zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, dass seine Muttersprache Russisch sei, er zudem aufgrund seines hier verbrachten Lebens Deutsch spreche und in der Schule auch Englisch gelernt habe (Verhandlungsprotokoll S. 3). In Hinblick auf Anknüpfungspunkte in den Herkunftsstaat gab der BF in der Einvernahme durch das BFA zwar an, dass er von keinen Verwandten wisse und keinen Kontakt habe (AS 62), und er wiederholte das auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Demgegenüber gab jedoch der Vater des BF in seiner Einvernahme bereits zu Beginn an, dass sein Vater noch dort lebe und er auch noch weitere Verwandte dort habe, aber seit XXXX Jahren (also in etwa seit der Ausreise) kein Kontakt bestünde (AS 124). Im weiteren Verlauf der Einvernahme musste dieser jedoch seine Aussage aufgrund von gröberen Ungereimtheiten über sein Wissen zum vermeintlichen Schicksal seines Bruders dahingehend korrigieren, dass er nur zu seiner eigenen Familie keinen Kontakt habe, sehr wohl aber zu entfernteren Verwandten (AS 126). Gerade aufgrund dieser Ungereimtheiten muss diese korrigierte Aussage aber als bloße Schutzbehauptung gewertet werden und ist davon auszugehen, dass der BF auch zu den näheren Angehörigen Kontakt hält, zumal auch kein logischer Grund erkennbar ist, der dagegen sprechen würde. Dies, zumal er sodann wiederum korrigierend auch noch angab, zumindest XXXX oder XXXX doch noch Kontakt mit seinem Vater gehabt zu haben (AS 128). Dass der BF selbst von dieser Verwandtschaft, insbesondere auch seinem Großvater, nichts wisse, ist wenig glaubhaft. Der BF und sein Vater widersprachen sich insoweit auch in der mündlichen Verhandlung, gab der BF doch an, dass er von seinem Vater nach der Einvernahme erfahren habe, dass alle seine männlichen Verwandten getötet worden seien – wobei der BF noch unplausibel ergänzte, dass er nicht konkreter nachgefragt habe und er auch sonst nichts über dieses vermeintliche Gespräch sagen konnte (Verhandlungsprotokoll S. 7) – wohingegen sein Vater aussagte, dass der BF sehr wohl wisse, dass er einen Großvater in Russland habe (Verhandlungsprotokoll S. 17). Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass auch die Mutter des BF noch Verwandtschaft in ihrem Heimatland hat. Dass der BF, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, nicht wisse, ob seine Mutter Geschwister habe und er nie nachgefragt habe (Verhandlungsprotokoll S. 5), ist – zumal in Anbetracht des gemeinsamen Haushaltes – fern jeglicher Lebensrealität. Eingedenk des Umstandes, dass der BF ein offenkundiges Interesse daran hat, etwaige Anknüpfungspunkte in seinen Herkunftsstaat zu verschleiern, um einem negativen Verfahrensausgang entgegenzuwirken, spricht dieses Aussageverhalten vielmehr für die Annahme, dass diese Verwandtschaft vorhanden ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Mutter des BF keinen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft pflegen sollte. Schließlich merkte der Vater des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme noch an, dass er gute Freunde und Bekannte in der Heimat habe, mit denen er in Kontakt stehe (AS 126 und 127). Gesamt betrachtend war daher festzustellen, dass der BF jedenfalls einen Großvater väterlicherseits sowie weitere Verwandtschaft väterlicherseits und mütterlicherseits in Russland hat, der Vater des BF zudem gute Freunde und Bekannte dort hat und zumindest seitens der Eltern des BF auch entsprechender Kontakt besteht.In Hinblick auf Anknüpfungspunkte in den Herkunftsstaat gab der BF in der Einvernahme durch das BFA zwar an, dass er von keinen Verwandten wisse und keinen Kontakt habe (AS 62), und er wiederholte das auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Demgegenüber gab jedoch der Vater des BF in seiner Einvernahme bereits zu Beginn an, dass sein Vater noch dort lebe und er auch noch weitere Verwandte dort habe, aber seit römisch 40 Jahren (also in etwa seit der Ausreise) kein Kontakt bestünde (AS 124). Im weiteren Verlauf der Einvernahme musste dieser jedoch seine Aussage aufgrund von gröberen Ungereimtheiten über sein Wissen zum vermeintlichen Schicksal seines Bruders dahingehend korrigieren, dass er nur zu seiner eigenen Familie keinen Kontakt habe, sehr wohl aber zu entfernteren Verwandten (AS 126). Gerade aufgrund dieser Ungereimtheiten muss diese korrigierte Aussage aber als bloße Schutzbehauptung gewertet werden und ist davon auszugehen, dass der BF auch zu den näheren Angehörigen Kontakt hält, zumal auch kein logischer Grund erkennbar ist, der dagegen sprechen würde. Dies, zumal er sodann wiederum korrigierend auch noch angab, zumindest römisch 40 oder römisch 40 doch noch Kontakt mit seinem Vater gehabt zu haben (AS 128). Dass der BF selbst von dieser Verwandtschaft, insbesondere auch seinem Großvater, nichts wisse, ist wenig glaubhaft. Der BF und sein Vater widersprachen sich insoweit auch in der mündlichen Verhandlung, gab der BF doch an, dass er von seinem Vater nach der Einvernahme erfahren habe, dass alle seine männlichen Verwandten getötet worden seien – wobei der BF noch unplausibel ergänzte, dass er nicht konkreter nachgefragt habe und er auch sonst nichts über dieses vermeintliche Gespräch sagen konnte (Verhandlungsprotokoll S. 7) – wohingegen sein Vater aussagte, dass der BF sehr wohl wisse, dass er einen Großvater in Russland habe (Verhandlungsprotokoll S. 17). Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass auch die Mutter des BF noch Verwandtschaft in ihrem Heimatland hat. Dass der BF, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, nicht wisse, ob seine Mutter Geschwister habe und er nie nachgefragt habe (Verhandlungsprotokoll S. 5), ist – zumal in Anbetracht des gemeinsamen Haushaltes – fern jeglicher Lebensrealität. Eingedenk des Umstandes, dass der BF ein offenkundiges Interesse daran hat, etwaige Anknüpfungspunkte in seinen Herkunftsstaat zu verschleiern, um einem negativen Verfahrensausgang entgegenzuwirken, spricht dieses Aussageverhalten vielmehr für die Annahme, dass diese Verwandtschaft vorhanden ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Mutter des BF keinen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft pflegen sollte. Schließlich merkte der Vater des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme noch an, dass er gute Freunde und Bekannte in der Heimat habe, mit denen er in Kontakt stehe (AS 126 und 127). Gesamt betrachtend war daher festzustellen, dass der BF jedenfalls einen Großvater väterlicherseits sowie weitere Verwandtschaft väterlicherseits und mütterlicherseits in Russland hat, der Vater des BF zudem gute Freunde und Bekannte dort hat und zumindest seitens der Eltern des BF auch entsprechender Kontakt besteht. Aus den Auszügen aus dem Fremdenregister sowie dem Melderegister ergibt sich die Geburt des BF in Österreich während des offenen Asylverfahrens seiner Eltern und der seitherige Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF hat in der Einvernahme durch das BFA glaubhaft vorgebracht, XXXX die Pflichtschule abgeschlossen zu haben (AS 62). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzte er, danach eine Maurerlehre begonnen, aber kurz darauf wieder abgebrochen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5), wobei letzteres im Detail auch im eingeholten AJ-WEB-Auszug aufscheint. Seine Erwerbstätigkeit hat der BF mit entsprechenden Dienstverträgen belegt (OZ 7 und 13) und ist ebenso im genannten Auszug ersichtlich.Aus den Auszügen aus dem Fremdenregister sowie dem Melderegister ergibt sich die Geburt des BF in Österreich während des offenen Asylverfahrens seiner Eltern und der seitherige Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF hat in der Einvernahme durch das BFA glaubhaft vorgebracht, römisch 40 die Pflichtschule abgeschlossen zu haben (AS 62). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzte er, danach eine Maurerlehre begonnen, aber kurz darauf wieder abgebrochen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5), wobei letzteres im Detail auch im eingeholten AJ-WEB-Auszug aufscheint. Seine Erwerbstätigkeit hat der BF mit entsprechenden Dienstverträgen belegt (OZ 7 und 13) und ist ebenso im genannten Auszug ersichtlich. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung seine Wohnsituation ebenso glaubhaft dargelegt, wie dass er seiner Mutter bei der Pflege bzw. Erziehung insbesondere der beiden an einer Störung im Autismus-Spektrum leidenden Geschwister hilft (Verhandlungsprotokoll S. 9 und 11 f). Der Wohnort des Vaters des BF wurde in der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung aufgenommen (Verhandlungsprotokoll S. 13) und ergibt sich zudem aus einem Melderegisterauszug. Der BF gab zuletzt in der mündlichen Verhandlung an, keine Kinder zu haben und seit (damals) mehr als einem Monat eine Beziehung zu führen (Verhandlungsprotokoll S. 4 und 11). Ebenso führte er aus, dass er sich aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen von seinem Freundeskreis getrennt habe (Verhandlungsprotokoll S. 10). In der Verhandlung sagte der BF auch sinngemäß aus, gesund zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 3). 2.1.
- Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister und den im Akt einliegenden rechtskräftigen Strafurteilen zu den angegebenen Aktenzahlen (AS 5 ff, 13 ff; OZ 2). Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage aktueller Bestätigungen durch den Verein NEUSTART und das „Institut für forensische Therapie“ sowie durch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, der ihm auferlegten Bewährungshilfe weiterhin nachzukommen und ein Anti-Gewalt-Training zu besuchen (OZ 7; Verhandlungsprotokoll S. 10). Obgleich der Beschwerdeführer zwar bereits in der Einvernahme durch das BFA am XXXX versicherte, dass er seine Straftaten bereue (AS 65), wurde er doch am XXXX neuerlich wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt. In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, meinte er erneut, dass er seine Taten zutiefst bereue. Er versuche, derartigen Situationen aus dem Weg zu gehen bzw. sie mit Worten zu lösen (Verhandlungsprotokoll S. 11). Letztlich kann aufgrund des Rückfalls zwar nicht gesagt werden, dass der BF vollständig geläutert wäre, aber aufgrund des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks, des aufrechten Anti-Gewalt-Trainings, der nunmehrigen Erwerbstätigkeit und der wenn auch erst seit kurzer Zeit geführten Beziehung war im Zweifel zumindest festzustellen, dass der BF bemüht ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken.2.1.
- Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister und den im Akt einliegenden rechtskräftigen Strafurteilen zu den angegebenen Aktenzahlen (AS 5 ff, 13 ff; OZ 2). Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage aktueller Bestätigungen durch den Verein NEUSTART und das „Institut für forensische Therapie“ sowie durch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, der ihm auferlegten Bewährungshilfe weiterhin nachzukommen und ein Anti-Gewalt-Training zu besuchen (OZ 7; Verhandlungsprotokoll S. 10). Obgleich der Beschwerdeführer zwar bereits in der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 versicherte, dass er seine Straftaten bereue (AS 65), wurde er doch am römisch 40 neuerlich wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt. In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, meinte er erneut, dass er seine Taten zutiefst bereue. Er versuche, derartigen Situationen aus dem Weg zu gehen bzw. sie mit Worten zu lösen (Verhandlungsprotokoll S. 11). Letztlich kann aufgrund des Rückfalls zwar nicht gesagt werden, dass der BF vollständig geläutert wäre, aber aufgrund des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks, des aufrechten Anti-Gewalt-Trainings, der nunmehrigen Erwerbstätigkeit und der wenn auch erst seit kurzer Zeit geführten Beziehung war im Zweifel zumindest festzustellen, dass der BF bemüht ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. 2.1.
- Die Feststellungen über die Einreise und das Asylverfahren des Vaters des BF stützen sich auf den unstrittigen Inhalt des beiliegenden Aktes zum Zuerkennungsverfahren, insbesondere die Niederschrift durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , die Einvernahme durch das Bundesasylamt am XXXX und den Bescheid dieser Behörde vom XXXX , Zl XXXX . Die an den BF erfolgte Zuerkennung von Asyl durch Erstreckung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.2.1.
- Die Feststellungen über die Einreise und das Asylverfahren des Vaters des BF stützen sich auf den unstrittigen Inhalt des beiliegenden Aktes zum Zuerkennungsverfahren, insbesondere die Niederschrift durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , die Einvernahme durch das Bundesasylamt am römisch 40 und den Bescheid dieser Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 . Die an den BF erfolgte Zuerkennung von Asyl durch Erstreckung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. 2.1.
- Der BF brachte in der Einvernahme durch das BFA am XXXX zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt vor, dass er den Krieg fürchte und er Russland bzw. Dagestan nicht kenne (AS 63), wobei er zum Schluss der Einvernahme zugestand, dass kein Krieg herrsche (AS 65). Insoweit brachte der BF somit jedenfalls keine Bedrohungssituation vor. Seine Mutter erklärte als gesetzliche Vertreterin, dass der BF nicht „über die ganze Situation“ Bescheid wisse. Sie seien wegen einer Bedrohung des Vaters des BF geflohen und es seien alle dessen männliche Verwandte getötet worden. Der BF habe daher Angst, auch getötet zu werden (AS 64 f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte er dies (Verhandlungsprotokoll S. 7). Eine nähere Konkretisierung dieser Befürchtungen konnte jedoch nicht dargetan werden. Der Vater des BF gab aber wiederum in seiner Einvernahme durch das BFA zu Protokoll, dass sein Vater noch in der Heimat lebe (AS 124), womit schon insoweit nicht die Rede davon sein kann, dass alle männlichen Verwandten getötet worden wären. Der Vater des BF erklärte dies damit, dass sein Vater nie etwas mit dem „Business“ zu tun gehabt habe, aufgrund dessen der Vater des BF verfolgt werde, und ihm daher nichts drohe (AS 128). Folgt man nun dieser Logik, kann auch dem BF selbst keine Gefahr aus diesem Grund drohen, da auch er nie etwas mit dem „Business“ zu tun hatte, zumal er noch nie in Russland war. Es ist auch nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände der BF von den vermeintlichen, ohnehin höchst vage definierten Verfolgern identifiziert werden könnte, ist er doch erst in Österreich geboren worden. Schon aus diesem Grund war damit vom Wegfall der Umstände auszugehen.2.1.
- Der BF brachte in der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt vor, dass er den Krieg fürchte und er Russland bzw. Dagestan nicht kenne (AS 63), wobei er zum Schluss der Einvernahme zugestand, dass kein Krieg herrsche (AS 65). Insoweit brachte der BF somit jedenfalls keine Bedrohungssituation vor. Seine Mutter erklärte als gesetzliche Vertreterin, dass der BF nicht „über die ganze Situation“ Bescheid wisse. Sie seien wegen einer Bedrohung des Vaters des BF geflohen und es seien alle dessen männliche Verwandte getötet worden. Der BF habe daher Angst, auch getötet zu werden (AS 64 f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte er dies (Verhandlungsprotokoll S. 7). Eine nähere Konkretisierung dieser Befürchtungen konnte jedoch nicht dargetan werden. Der Vater des BF gab aber wiederum in seiner Einvernahme durch das BFA zu Protokoll, dass sein Vater noch in der Heimat lebe (AS 124), womit schon insoweit nicht die Rede davon sein kann, dass alle männlichen Verwandten getötet worden wären. Der Vater des BF erklärte dies damit, dass sein Vater nie etwas mit dem „Business“ zu tun gehabt habe, aufgrund dessen der Vater des BF verfolgt werde, und ihm daher nichts drohe (AS 128). Folgt man nun dieser Logik, kann auch dem BF selbst keine Gefahr aus diesem Grund drohen, da auch er nie etwas mit dem „Business“ zu tun hatte, zumal er noch nie in Russland war. Es ist auch nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände der BF von den vermeintlichen, ohnehin höchst vage definierten Verfolgern identifiziert werden könnte, ist er doch erst in Österreich geboren worden. Schon aus diesem Grund war damit vom Wegfall der Umstände auszugehen. In Bezug auf das vorgebliche Ableben der weiteren Verwandtschaft des Vaters des BF, konkret nämlich eines Bruders und eines Cousins, konnte dieser zudem nur höchst vage Angaben in den Raum stellen (AS 125 f). Das gilt ebenso für eine vorgebliche Fahndung nach dem BF in Russland, von welcher er durch einen Freund, welcher ein „hoher Politiker“ sei, während eines Aufenthaltes in der Türkei erfahren habe. Dass der Vater des BF gleichzeitig den Nachnamen dieses Freundes nicht kenne, wäre schon insoweit unplausibel, wird jedoch gänzlich lebensfremd, wenn er im Weiteren angibt, dass der Freund „wie ein Bruder“ für ihn gewesen sei (AS 127). Schließlich steigerte der Vater des BF sein Vorbringen noch weiter, dass ein oder mehrere Verfahren gegen ihn geführt werden würden, weil ihm fälschlich vorgeworfen werde, ein „Freiheitskämpfer“ zu sein, und die Polizei darüber hinaus auf „Befehl von oben“ das Haus seines Vaters durchsucht habe (AS 128), wobei er auch insoweit wieder nur vage blieb. Insgesamt hinterließ der Vater des BF durch seine vagen, unplausiblen und stetig gesteigerten Angaben in der Einvernahme durch das BFA – auch in Hinblick darauf, wie er zu diesen Informationen gekommen wäre (s. dazu schon unter Punkt II.2.1.1.) – schon insoweit keinen glaubwürdigen Eindruck und konnte damit nicht von einer weiterhin bestehenden Bedrohung ausgegangen werden, zumal letztlich auch nicht erkennbar ist, von wem konkret der BF bedroht sei. Es erscheint vielmehr höchst unplausibel, dass der Vater des BF (und in der Folge auch der BF selbst) rund XXXX Jahre nach den behaupteten Vorfällen, die zur Ausreise des Vaters des BF geführt hätten, weiterhin einer Bedrohung unterliegen würde.In Bezug auf das vorgebliche Ableben der weiteren Verwandtschaft des Vaters des BF, konkret nämlich eines Bruders und eines Cousins, konnte dieser zudem nur höchst vage Angaben in den Raum stellen (AS 125 f). Das gilt ebenso für eine vorgebliche Fahndung nach dem BF in Russland, von welcher er durch einen Freund, welcher ein „hoher Politiker“ sei, während eines Aufenthaltes in der Türkei erfahren habe. Dass der Vater des BF gleichzeitig den Nachnamen dieses Freundes nicht kenne, wäre schon insoweit unplausibel, wird jedoch gänzlich lebensfremd, wenn er im Weiteren angibt, dass der Freund „wie ein Bruder“ für ihn gewesen sei (AS 127). Schließlich steigerte der Vater des BF sein Vorbringen noch weiter, dass ein oder mehrere Verfahren gegen ihn geführt werden würden, weil ihm fälschlich vorgeworfen werde, ein „Freiheitskämpfer“ zu sein, und die Polizei darüber hinaus auf „Befehl von oben“ das Haus seines Vaters durchsucht habe (AS 128), wobei er auch insoweit wieder nur vage blieb. Insgesamt hinterließ der Vater des BF durch seine vagen, unplausiblen und stetig gesteigerten Angaben in der Einvernahme durch das BFA – auch in Hinblick darauf, wie er zu diesen Informationen gekommen wäre (s. dazu schon unter Punkt römisch zwei.2.1.1.) – schon insoweit keinen glaubwürdigen Eindruck und konnte damit nicht von einer weiterhin bestehenden Bedrohung ausgegangen werden, zumal letztlich auch nicht erkennbar ist, von wem konkret der BF bedroht sei. Es erscheint vielmehr höchst unplausibel, dass der Vater des BF (und in der Folge auch der BF selbst) rund römisch 40 Jahre nach den behaupteten Vorfällen, die zur Ausreise des Vaters des BF geführt hätten, weiterhin einer Bedrohung unterliegen würde. Dies umso mehr, als sich der Vater des BF im gegenständlichen Verfahren in erhebliche Widersprüche zu seinem im Zuerkennungsverfahren angegebenen Fluchtgrund verstrickte: Zu seinem Werdegang meinte er noch in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am XXXX , dass er von XXXX bis XXXX im Justizministerium von Dagestan gearbeitet habe und sodann bis zu seiner Ausreise Ende XXXX von einer Arbeit als privater Busfahrer bzw. vom Supermarkt seiner Familie – d.h. unter anderem seines Onkels und seines Vaters – gelebt habe. In der Einvernahme durch das BFA im Aberkennungsverfahren dagegen gab er zu Protokoll, dass er zunächst Rechtspfleger bei Gericht gewesen sei, danach noch drei bis vier Jahre bei Gazprom gearbeitet habe und er schließlich mit seinem Onkel ein „Business“ gehabt habe, in welchem sie mit alkoholischen Getränken gehandelt hätten, bevor er im XXXX Russland verlassen habe (AS 124), gab somit also schon insoweit einen völlig anderen Sachverhalt zu Protokoll. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung meinte er dann wieder, dass er drei bis vier Jahre als Chauffeur gearbeitet habe, wobei er die Jahre nicht nennen könne, und zudem XXXX , XXXX oder XXXX für zwei oder drei Jahre als Gerichtsmitarbeiter beim Justizministerium gearbeitet habe, wobei er seine Arbeit XXXX beendet habe. Danach habe er mit seinem Onkel Geschäfte gemacht. Dieser habe ein „Business“ gehabt und er habe ihm geholfen. Das sei seine letzte Arbeit vor der Ausreise gewesen. Auf Vorhalt seiner Angaben beim BFA meinte der Vater des BF, dass er entgegen dem Protokoll auch in der Verhandlung gesagt habe, dass er bei Gazprom gearbeitet habe, was jedoch von der in der Verhandlung anwesenden Dolmetscherin sogleich verneint wurde, somit nur als augenscheinliche Schutzbehauptung zu bewerten war (Verhandlungsprotokoll S. 14 f). Im Ergebnis ist das Vorbringen des Vaters des BF zu seinem Werdegang in der Einvernahme im Zuerkennungsverfahren, in jener im Aberkennungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung nicht miteinander in Einklang zu bringen.Zu seinem Werdegang meinte er noch in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am römisch 40 , dass er von römisch 40 bis römisch 40 im Justizministerium von Dagestan gearbeitet habe und sodann bis zu seiner Ausreise Ende römisch 40 von einer Arbeit als privater Busfahrer bzw. vom Supermarkt seiner Familie – d.h. unter anderem seines Onkels und seines Vaters – gelebt habe. In der Einvernahme durch das BFA im Aberkennungsverfahren dagegen gab er zu Protokoll, dass er zunächst Rechtspfleger bei Gericht gewesen sei, danach noch drei bis vier Jahre bei Gazprom gearbeitet habe und er schließlich mit seinem Onkel ein „Business“ gehabt habe, in welchem sie mit alkoholischen Getränken gehandelt hätten, bevor er im römisch 40 Russland verlassen habe (AS 124), gab somit also schon insoweit einen völlig anderen Sachverhalt zu Protokoll. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung meinte er dann wieder, dass er drei bis vier Jahre als Chauffeur gearbeitet habe, wobei er die Jahre nicht nennen könne, und zudem römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 für zwei oder drei Jahre als Gerichtsmitarbeiter beim Justizministerium gearbeitet habe, wobei er seine Arbeit römisch 40 beendet habe. Danach habe er mit seinem Onkel Geschäfte gemacht. Dieser habe ein „Business“ gehabt und er habe ihm geholfen. Das sei seine letzte Arbeit vor der Ausreise gewesen. Auf Vorhalt seiner Angaben beim BFA meinte der Vater des BF, dass er entgegen dem Protokoll auch in der Verhandlung gesagt habe, dass er bei Gazprom gearbeitet habe, was jedoch von der in der Verhandlung anwesenden Dolmetscherin sogleich verneint wurde, somit nur als augenscheinliche Schutzbehauptung zu bewerten war (Verhandlungsprotokoll S. 14 f). Im Ergebnis ist das Vorbringen des Vaters des BF zu seinem Werdegang in der Einvernahme im Zuerkennungsverfahren, in jener im Aberkennungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung nicht miteinander in Einklang zu bringen. Während der Vater des BF desweiteren im Zuerkennungsverfahren noch zu Protokoll gab, dass er nach dem Tod seines Onkels am XXXX am XXXX vor der Wohnung seines Onkels von einem Mann mit einem Messer niedergestochen worden sei, erklärte er gänzlich widersprüchlich in der Einvernahme im Aberkennungsverfahren, dass er Opfer eines Autoanschlages geworden sei bzw. acht Monate nach dem Tod seines Onkels (das wäre demnach Anfang XXXX ) auf ihn geschossen worden sei (AS 125). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging er dann wieder darauf zurück, dass er im XXXX niedergestochen worden sei. Auf Vorhalt seiner Aussage beim BFA gab er lediglich an, dass dies nicht stimme und er nicht wisse, warum das so protokolliert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 15 f). Da das Protokoll der Einvernahme jedoch dem Vater des BF rückübersetzt wurde, er keine Einwände hatte und die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bezeugte, kann auch dies nur als untaugliche Schutzbehauptung angesehen werden, zumal dem Vater des BF in der Einvernahme noch drei weitere explizite Nachfragen zum behaupteten Schussattentat gestellt wurden („Warum wurde auf Sie geschossen?“, „Wer hat auf Sie geschossen?“, „Wie lange nachdem auf Sie geschossen wurde, sind Sie ausgereist?“). Zudem gab auch der BF in der Verhandlung an, dass sein Vater nicht nur „abgestochen“ worden sei, sondern auch „Schießereien“ gehabt habe, wobei er dies von seinem Vater selbst erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auch dies spricht erheblich gegen die Glaubwürdigkeit des Vaters des BF.Während der Vater des BF desweiteren im Zuerkennungsverfahren noch zu Protokoll gab, dass er nach dem Tod seines Onkels am römisch 40 am römisch 40 vor der Wohnung seines Onkels von einem Mann mit einem Messer niedergestochen worden sei, erklärte er gänzlich widersprüchlich in der Einvernahme im Aberkennungsverfahren, dass er Opfer eines Autoanschlages geworden sei bzw. acht Monate nach dem Tod seines Onkels (das wäre demnach Anfang römisch 40 ) auf ihn geschossen worden sei (AS 125). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging er dann wieder darauf zurück, dass er im römisch 40 niedergestochen worden sei. Auf Vorhalt seiner Aussage beim BFA gab er lediglich an, dass dies nicht stimme und er nicht wisse, warum das so protokolliert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 15 f). Da das Protokoll der Einvernahme jedoch dem Vater des BF rückübersetzt wurde, er keine Einwände hatte und die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bezeugte, kann auch dies nur als untaugliche Schutzbehauptung angesehen werden, zumal dem Vater des BF in der Einvernahme noch drei weitere explizite Nachfragen zum behaupteten Schussattentat gestellt wurden („Warum wurde auf Sie geschossen?“, „Wer hat auf Sie geschossen?“, „Wie lange nachdem auf Sie geschossen wurde, sind Sie ausgereist?“). Zudem gab auch der BF in der Verhandlung an, dass sein Vater nicht nur „abgestochen“ worden sei, sondern auch „Schießereien“ gehabt habe, wobei er dies von seinem Vater selbst erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auch dies spricht erheblich gegen die Glaubwürdigkeit des Vaters des BF. Als dieser darüber hinaus in der Beschwerdeverhandlung damit konfrontiert wurde, dass er eine von ihm im Zuerkennungsverfahren vorgelegte Bestätigung eines Krankenhausaufenthaltes aufgrund des Attentats aus dem Jahr XXXX datiere, meinte der Vater des BF dann auch noch, dass er nicht im XXXX , sondern im XXXX , und zwar vier oder fünf Monate vor seiner Hochzeit niedergestochen worden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass diese Hochzeit jedoch laut Angaben im Zuerkennungsverfahren bereits im XXXX stattgefunden habe, zog sich der Vater des BF schließlich darauf zurück, dass er sich nicht mehr erinnern könne (Verhandlungsprotokoll S. 16). Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten trägt nicht zur Glaubwürdigkeit des Vaters des BF bei.Als dieser darüber hinaus in der Beschwerdeverhandlung damit konfrontiert wurde, dass er eine von ihm im Zuerkennungsverfahren vorgelegte Bestätigung eines Krankenhausaufenthaltes aufgrund des Attentats aus dem Jahr römisch 40 datiere, meinte der Vater des BF dann auch noch, dass er nicht im römisch 40 , sondern im römisch 40 , und zwar vier oder fünf Monate vor seiner Hochzeit niedergestochen worden sei. Auf weiteren Vorhalt, dass diese Hochzeit jedoch laut Angaben im Zuerkennungsverfahren bereits im römisch 40 stattgefunden habe, zog sich der Vater des BF schließlich darauf zurück, dass er sich nicht mehr erinnern könne (Verhandlungsprotokoll S. 16). Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten trägt nicht zur Glaubwürdigkeit des Vaters des BF bei. Auch die Ausreise konnte der Vater des BF nicht mehr gleichbleibend darlegen. Im Zuerkennungsverfahren führte er noch aus, dass er Anfang XXXX zu einem Onkel in die Berge gefahren sei, Ende XXXX dann nach Moskau und schließlich Anfang XXXX über Belarus und Polen nach Österreich eingereist sei. In der Einvernahme im Aberkennungsverfahren gab er zwar zunächst insoweit kongruent zu Protokoll, im XXXX ausgereist zu sein (AS 124), erklärte dann aber im Widerspruch, dass er vier oder fünf Monate nach dem Schussattentat im Jahr XXXX ausgereist sei (AS 125). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs sagte der Vater des BF aus, dass er bis XXXX in der Ukraine gelebt habe. Dies stimmt aber augenscheinlich nicht mit seinen Angaben im Zuerkennungsverfahren überein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging der Vater des BF zwar zunächst wieder darauf zurück, dass er etwa im XXXX über Moskau ausgereist sei, erklärte dann aber auf Vorhalt seiner Aussage beim BFA, dass er von Moskau zunächst in die Ukraine gefahren sei, um auf Vorhalt seiner wiederum damit im Widerspruch stehenden Aussage im Zuerkennungsverfahren nur mehr gänzlich vage und unnachvollziehbar anzugeben, dass er sich nach dem Attentat „überall“ versteckt habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Sodann vorgehalten, dass er sich gemäß seinen Ausführungen im Zuerkennungsverfahren keineswegs nach dem Attentat versteckt gehalten habe, erklärte er schließlich völlig unglaubhaft, dass das nicht stimme, wobei er auf nochmalige Nachfrage sich wiederum darauf zurückzog, dass er „viele verschiedene Situationen“ gehabt habe und er das nicht genau erklären könne (Verhandlungsprotokoll S. 17).Auch die Ausreise konnte der Vater des BF nicht mehr gleichbleibend darlegen. Im Zuerkennungsverfahren führte er noch aus, dass er Anfang römisch 40 zu einem Onkel in die Berge gefahren sei, Ende römisch 40 dann nach Moskau und schließlich Anfang römisch 40 über Belarus und Polen nach Österreich eingereist sei. In der Einvernahme im Aberkennungsverfahren gab er zwar zunächst insoweit kongruent zu Protokoll, im römisch 40 ausgereist zu sein (AS 124), erklärte dann aber im Widerspruch, dass er vier oder fünf Monate nach dem Schussattentat im Jahr römisch 40 ausgereist sei (AS 125). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs sagte der Vater des BF aus, dass er bis römisch 40 in der Ukraine gelebt habe. Dies stimmt aber augenscheinlich nicht mit seinen Angaben im Zuerkennungsverfahren überein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ging der Vater des BF zwar zunächst wieder darauf zurück, dass er etwa im römisch 40 über Moskau ausgereist sei, erklärte dann aber auf Vorhalt seiner Aussage beim BFA, dass er von Moskau zunächst in die Ukraine gefahren sei, um auf Vorhalt seiner wiederum damit im Widerspruch stehenden Aussage im Zuerkennungsverfahren nur mehr gänzlich vage und unnachvollziehbar anzugeben, dass er sich nach dem Attentat „überall“ versteckt habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Sodann vorgehalten, dass er sich gemäß seinen Ausführungen im Zuerkennungsverfahren keineswegs nach dem Attentat versteckt gehalten habe, erklärte er schließlich völlig unglaubhaft, dass das nicht stimme, wobei er auf nochmalige Nachfrage sich wiederum darauf zurückzog, dass er „viele verschiedene Situationen“ gehabt habe und er das nicht genau erklären könne (Verhandlungsprotokoll S. 17). Es ist zudem anzumerken, dass der Vater des BF im Aberkennungsverfahren erstmals eine gegenseitige Blutfehde zu Protokoll gab. Während er sich im Zuerkennungsverfahren nämlich noch darauf bezog, dass das Ableben seiner beiden Onkel eine Folge einer Streitigkeit um ein – allerdings kaum definiertes – Geschäft bzw. Alkoholschmuggel gewesen sei, führte er darüber hinaus im Aberkennungsverfahren höchst vage an, dass es vor dem Ableben seines Onkels eine Auseinandersetzung gegeben habe, bei der „einer“ umgebracht worden sei (AS 127) bzw. „Leute von uns“ und „Leute von ihnen“ getötet worden seien (AS 125). Damit nahm der Vater des BF aber eine erhebliche Steigerung des ursprünglichen Fluchtvorbringens vor. Im Ergebnis ist dadurch die Glaubwürdigkeit des Vaters des BF in Bezug auf eine ihn aktuell betreffende Bedrohung gänzlich erschüttert und kann nicht mehr von einer asylrelevanten Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden. Dies schlägt in weiterer Folge auch auf den BF selbst durch, zumal, wie schon oben erwähnt, der Vater des BF ohnedies ausführte, dass nur Personen, die mit dem „Business“ zu tun gehabt hätten, einer Gefährdung ausgesetzt wären und auch nicht ersichtlich ist, wie der BF überhaupt identifiziert werden könnte. Zuletzt machte die Rechtsvertretung des BF in der mündlichen Verhandlung zwar angesichts des aktuellen Krieges in der Ukraine noch die Gefahr einer Rekrutierung und eines Kriegseinsatzes des BF geltend, doch haben sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass der im wehrfähigen Alter befindliche BF in die russische Armee eingezogen werden würde und darüber hinaus an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen müsste, zumal dem BF grundsätzlich die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes offensteht. Soweit dies durch Medienberichte bis dato öffentlich bekannt ist, bedient sich die russische Armee in der Kriegsführung in der Ukraine zudem zumindest vorwiegend nicht Wehrpflichtiger, sondern Vertragssoldaten. Darüber hinaus geht aus den Länderberichten hervor, dass in den letzten Jahren lediglich Geldstrafen und keine Haftstrafen gegen Wehrdienstverweigerer verhängt wurden. 2.1.
- Der BF hat Verwandtschaft väterlicherseits und mütterlicherseits in Russland, zu der auch jedenfalls durch die Eltern Kontakt besteht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese über eine Existenzgrundlage, unter anderem eine Unterkunft, verfügt. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene Unterkunft und finanzielle Hilfe nicht zurückgreifen könnte. Der BF könnte desweiteren gegebenenfalls Unterstützung durch die in Russland lebenden Freunde seines Vaters erhalten, zumal einer dieser „wie ein Bruder“ für den Vater des BF sei (AS 127). Es spricht auch nichts Grundsätzliches dagegen, dass der erwerbstätige (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13) Vater des BF ihm zumindest anfänglich eine gewisse finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnte, zumal die Lebenserhaltungskosten in Russland deutlich niedriger sind als in Österreich. Desweiteren könnte der BF sozialstaatliche Leistungen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, in Anspruch nehmen. Vor allem aber ist es dem gesunden BF auch möglich und zumutbar, selbst für seine Existenz zu sorgen. Er verfügt über Schulbildung und eine gewisse Arbeitserfahrung, die zwar in Österreich erworben wurden, aber dem Grunde nach auch in Russland verwertbar wären. Der BF gab selbst an, dass er russisch spricht, zumal es sich hierbei um seine Muttersprache handelt. Alleine das Vorbringen des BF, die kyrillische Schrift nicht zu beherrschen (Verhandlungsprotokoll S. 6), stellt auch bei Wahrunterstellung kein Hindernis dar, wäre es ihm doch jedenfalls zumutbar und möglich, binnen kürzester Zeit auch diese Schrift zu erlernen. Auch ist davon auszugehen, dass der aus einer russischen Familie stammende BF mit den grundsätzlichen Gebräuchen seines Herkunftsstaates vertraut ist, zumal nichts anderes behauptet wurde. Es spricht somit nichts Grundlegendes dagegen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat zumindest durch einfache (Hilfs-)Tätigkeiten ein Auslangen oberhalb des Existenzminimums erwirtschaften könnte, zumal er nur für sich selbst sorgen müsste. 2.1.
- Der BF hat Verwandtschaft väterlicherseits und mütterlicherseits in Russland, zu der auch jedenfalls durch die Eltern Kontakt besteht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese über eine Existenzgrundlage, unter anderem eine Unterkunft, verfügt. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene Unterkunft und finanzielle Hilfe nicht zurückgreifen könnte. Der BF könnte desweiteren gegebenenfalls Unterstützung durch die in Russland lebenden Freunde seines Vaters erhalten, zumal einer dieser „wie ein Bruder“ für den Vater des BF sei (AS 127). Es spricht auch nichts Grundsätzliches dagegen, dass der erwerbstätige vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 13) Vater des BF ihm zumindest anfänglich eine gewisse finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnte, zumal die Lebenserhaltungskosten in Russland deutlich niedriger sind als in Österreich. Desweiteren könnte der BF sozialstaatliche Leistungen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, in Anspruch nehmen. Vor allem aber ist es dem gesunden BF auch möglich und zumutbar, selbst für seine Existenz zu sorgen. Er verfügt über Schulbildung und eine gewisse Arbeitserfahrung, die zwar in Österreich erworben wurden, aber dem Grunde nach auch in Russland verwertbar wären. Der BF gab selbst an, dass er russisch spricht, zumal es sich hierbei um seine Muttersprache handelt. Alleine das Vorbringen des BF, die kyrillische Schrift nicht zu beherrschen (Verhandlungsprotokoll S. 6), stellt auch bei Wahrunterstellung kein Hindernis dar, wäre es ihm doch jedenfalls zumutbar und möglich, binnen kürzester Zeit auch diese Schrift zu erlernen. Auch ist davon auszugehen, dass der aus einer russischen Familie stammende BF mit den grundsätzlichen Gebräuchen seines Herkunftsstaates vertraut ist, zumal nichts anderes behauptet wurde. Es spricht somit nichts Grundlegendes dagegen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat zumindest durch einfache (Hilfs-)Tätigkeiten ein Auslangen oberhalb des Existenzminimums erwirtschaften könnte, zumal er nur für sich selbst sorgen müsste. Die genannten Erwägungen gelten auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, zumal den Länderberichten aktuell keine erheblichen, staatlich verordneten wirtschaftlichen Einschränkungen zu entnehmen sind. Dies gilt auch in Zusammenhang mit den aufgrund des aktuellen russischen Angriffs auf die Ukraine verhängten Sanktionen westlicher Staaten gegen die russische Wirtschaft, da auch im Falle eines damit verbundenen wirtschaftlichen Abschwunges der russischen Bevölkerung nicht jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Eine Rückkehr ist notorisch auch vor dem Hintergrund der aktuell wechselseitig verhängten Überflugverbote für Fluglinien aus Russland respektive der Europäischen Union möglich, da Fluglinien von Drittstaaten hiervon nicht betroffen sind. So stehen weiterhin beispielsweise Verbindungen über Belgrad (Air Serbia) oder Istanbul (Turkish Airlines) offen. In gesundheitlicher Hinsicht stehen sowohl in Österreich als auch in Russland Impfstoffe gegen COVID-19 zur Verfügung, wobei eine Gefährdung des keiner Risikogruppe angehörenden BF auch nicht behauptet wurde. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund des Wegfalls der asylbegründenden Umstände – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 17.11.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
- zitiert. Ein Vergleich mit dem am XXXX von der Staatendokumentation veröffentlichten neuen Version des Länderinformationsblattes hat ergeben, dass dieses in Bezug auf die hier entscheidungsmaßgeblichen Umstände keine zu berücksichtigenden Neuerungen bzw. Aktualisierungen enthält. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 17.11.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
- zitiert. Ein Vergleich mit dem am römisch 40 von der Staatendokumentation veröffentlichten neuen Version des Länderinformationsblattes hat ergeben, dass dieses in Bezug auf die hier entscheidungsmaßgeblichen Umstände keine zu berücksichtigenden Neuerungen bzw. Aktualisierungen enthält.
- Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Gemäß Art. 1 Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…)
- wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen des Z 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…)
- wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen des Ziffer 5, sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.). Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/
- VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/
- VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant. 3.1.
- Fallgegenständlich ging das BFA davon aus, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt haben, weggefallen sind, und der BF daher nicht ablehnen könne, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, weshalb auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK anwendbar sei.3.1.
- Fallgegenständlich ging das BFA davon aus, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt haben, weggefallen sind, und der BF daher nicht ablehnen könne, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, weshalb auch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK anwendbar sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten vom (damaligen) Bundesasylamt nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen wurde, zumal der BF zu diesem Zeitpunkt noch ein Kleinkind war. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten vom (damaligen) Bundesasylamt nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen wurde, zumal der BF zu diesem Zeitpunkt noch ein Kleinkind war. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK) kommt es drauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Umstände, aufgrund derer dem Vater des BF der Asylstatus zuerkannt wurde nicht mehr vor und schlägt dies auch auf den BF selbst durch. Darüber hinaus ist aus dem Vorbringen des Vaters des BF auch keine aktuelle, den nunmehr erwachsenen BF individuell treffende Bedrohung aufgrund seiner damaligen Fluchtgründe zu erblicken. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer dem BF Asyl gewährt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Andere individuelle Gründe, die zur Zuerkennung bzw. Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Insbesondere kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF sich nach einer Rückkehr an russischen Kriegsverbrechen in der Ukraine beteiligen müsste. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden konnte.Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aberkannt werden konnte. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF durch die belangte Behörde aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK erfolgte somit zu Recht.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF durch die belangte Behörde aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.
- Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden