Obsah (22)
§ 36§ 29§ 55Art. 130§ 6§ 7§§ 43§ 11§ 46§ 39§ 41§ 42§ 17§ 19§ 51§ 59§ 32§ 56Art. 53§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW193 2252849-1 Spruch, W193 2252849-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mich
§ 36Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über XXXX eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über römisch 40 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 10.03.2022, Zl. 13916.0076/1-1.3/2022, welches am 15.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) (4/US XXVII. GP) (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 10.03.2022 einstimmig beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „
§ 36Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) verhängen“.1. Mit Schreiben vom 10.03.2022, Zl. 13916.0076/1-1.3 aus 2022,, welches am 15.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) (4/US römisch 27 . Gesetzgebungsperiode (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 10.03.2022 einstimmig beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) verhängen“. 1.1. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt: 1.1.1. Am 26.01.2022 sei Herr XXXX (im Folgenden: Antragsgegner)
§ 29
VO-UA als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) für den XXXX , geladen worden, wobei bereits im Vorfeld der Ladungsausfertigung eine Kontaktaufnahme mit der Assistentin des Antragsgegners erfolgt sei, wonach dieser erst nach Ladungserhalt eine genaue Stellungnahme zum Befragungstermin abgeben könne.1.1.1. Am 26.01.2022 sei Herr römisch 40 (im Folgenden: Antragsgegner)
Paragraph 29, VO-UA als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) für den römisch 40 , geladen worden, wobei bereits im Vorfeld der Ladungsausfertigung eine Kontaktaufnahme mit der Assistentin des Antragsgegners erfolgt sei, wonach dieser erst nach Ladungserhalt eine genaue Stellungnahme zum Befragungstermin abgeben könne. Am 07.02.2022 sei die Ladung per RSa-Brief an den Antragsgegner versandt worden und sei durch Hinterlegung (gem. § 17 Abs. 3 ZustellG) am 10.02.2022 zugestellt worden. Am 07.02.2022 sei die Ladung per RSa-Brief an den Antragsgegner versandt worden und sei durch Hinterlegung (gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG) am 10.02.2022 zugestellt worden. Am 08.02.2022 habe die Assistentin des Antraggegners gegenüber der Parlamentsdirektion den Ladungsinhalt bestätigt und habe mitgeteilt, dass dieser der Ladung aufgrund von Geschäftsterminen in XXXX nicht werde Folge leisten können, wobei gleichzeitig um Terminvorschläge für den Zeitraum letzte März- bzw. erste Aprilwoche ersucht worden sei. Die Parlamentsdirektion habe daraufhin um Belege für den XXXX ersucht.Am 08.02.2022 habe die Assistentin des Antraggegners gegenüber der Parlamentsdirektion den Ladungsinhalt bestätigt und habe mitgeteilt, dass dieser der Ladung aufgrund von Geschäftsterminen in römisch 40 nicht werde Folge leisten können, wobei gleichzeitig um Terminvorschläge für den Zeitraum letzte März- bzw. erste Aprilwoche ersucht worden sei. Die Parlamentsdirektion habe daraufhin um Belege für den römisch 40 ersucht. Sowohl am 14.02.2022 als auch am 17.02.2022 habe sich der Antragsgegner persönlich telefonisch an die Parlamentsdirektion gewandt, mitgeteilt, dass er zum Befragungstermin in XXXX weile und keine Belege vorweisen werde, und habe weiters seine grundsätzliche Verfügbarkeit für den Untersuchungsausschuss samt Terminwunsch für die letzte März- bzw. erste Aprilwoche bekräftigt.Sowohl am 14.02.2022 als auch am 17.02.2022 habe sich der Antragsgegner persönlich telefonisch an die Parlamentsdirektion gewandt, mitgeteilt, dass er zum Befragungstermin in römisch 40 weile und keine Belege vorweisen werde, und habe weiters seine grundsätzliche Verfügbarkeit für den Untersuchungsausschuss samt Terminwunsch für die letzte März- bzw. erste Aprilwoche bekräftigt. Am 22.02.2022 habe sich die Assistentin des Antraggegners erneut nach Ersatzterminvorschlägen erkundigt, worauf die Parlamentsdirektion am 23.02.2022 neuerlich um Übermittlung von Belegen für die XXXX ersucht habe.Am 22.02.2022 habe sich die Assistentin des Antraggegners erneut nach Ersatzterminvorschlägen erkundigt, worauf die Parlamentsdirektion am 23.02.2022 neuerlich um Übermittlung von Belegen für die römisch 40 ersucht habe. Am XXXX sei das Nichterscheinen des Antragsgegners in der 4. Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt worden.Am römisch 40 sei das Nichterscheinen des Antragsgegners in der 4. Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt worden. 1.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss
§ 36Abs.
1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe
§ 55VO-UA beantragen.
Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie sich zu dem in der Ladung vorgegebenen Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland befinde, die schon länger geplant gewesen sei, und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche (Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse, S. 317).1.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss
Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe
Paragraph 55, VO-UA beantragen. Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie sich zu dem in der Ladung vorgegebenen Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland befinde, die schon länger geplant gewesen sei, und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche (Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse, S. 317). 1.1.3. Eine genügende Entschuldigung läge nicht vor, da nicht ersichtlich sei, inwieweit die Abwesenheit des Antragsgegners unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst worden sei. Zwar seien Termine in XXXX genannt worden, jedoch habe der Antragsgegner jegliche Glaubhaftmachung durch Übermittlung von Unterlagen (Buchungsbestätigungen, Terminteilnahmen etc.) verweigert.1.1.3. Eine genügende Entschuldigung läge nicht vor, da nicht ersichtlich sei, inwieweit die Abwesenheit des Antragsgegners unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst worden sei. Zwar seien Termine in römisch 40 genannt worden, jedoch habe der Antragsgegner jegliche Glaubhaftmachung durch Übermittlung von Unterlagen (Buchungsbestätigungen, Terminteilnahmen etc.) verweigert. Durch die Verschiebung des Ladungstermins werde die Arbeit des Untersuchungsausschusses erschwert, zumal auf Grund der sonst geladenen Personen ersichtlich sei, dass die Vorwürfe gegen den Antragsgegner in Zusammenhang mit seinem Steuerverfahren als erstes Thema des Untersuchungsausschusses behandelt werden sollten, weshalb seinem Erscheinen zum angegebenen Zeitpunkt besondere Bedeutung zukommen würde, da die weiteren Befragungen nun ohne Kenntnis relevanter Wahrnehmungen des Antragsgegners erfolgen müssten. Eine Terminverlegung wäre nur zumutbar, wenn der Befolgung der Ladung zwingenden Gründe entgegenstünden, die nicht durch zumutbare Vorkehrungen beseitigt werden könnten. Der Antragsgegner sei in der schriftlichen Ladung per RSa-Brief darüber belehrt worden, dass er zu erscheinen habe und eine Nichtbefolgung der Ladung ohne genügende Entschuldigung die Verhängung einer Beugestrafe nach sich ziehen könne. Die bloße Behauptung der Verhinderung reiche nicht aus, sondern müsse glaubhaft gemacht werden. Eine genügende Entschuldigung liege nicht vor, weil der Antragsgegner trotz entsprechender Aufforderung durch die Parlamentsdirektion zur Konkretisierung bzw. Glaubhaftmachung keine Belege vorgelegt habe, weshalb nicht geprüft werden könne, ob die Verhinderung nicht durch entsprechende Disposition zu beseitigen gewesen wäre. Die signalisierte Bereitschaft der Parlamentsdirektion, Wünsche zu etwaigen Ersatzterminen an die Fraktionen zu kommunizieren, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) auch nicht als Widerruf der Ladung interpretiert werden. Das BVwG habe bereits ausgesprochen, dass bei der Beurteilung einer genügenden Entschuldigung die Gesamtumstände des Falles zu berücksichtigen seien, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Antragsgegner schon im vorhergegangenen Ibiza-Untersuchungsausschuss wiederholt nicht zu Ladungsterminen erschienen sei sowie entsprechende Anträge auf Verhängung einer Beugestrafe gestellt worden und neuerliche Ladungen unter Androhung der Vorführung erfolgt seien. Schon damals seien nur unzureichende Belege für Auslandsreisen sowie pauschalierte Bedenken zur Corona-Situation vorgebracht worden. 2. Mit Ladung des BVwG vom 16.03.2022, W193 2252849-1/3Z, wurde eine mündliche Vernehmung anberaumt. 3. Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch, an der auch sein Rechtsvertreter teilnahm. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten sowie zu den Gründen seines Fernbleibens vom Befragungstermin im Untersuchungsausschuss befragt. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Antragsgegner zusammengefasst aus, dass er ursprünglich am XXXX wegen schon im November 2021 geplanter Business-Meetings in XXXX gewesen wäre, was sich jedoch wegen der Kriegsereignisse zerschlagen habe. Hierauf habe er am XXXX einen anderen Termin, einen Ersatztermin in XXXX - mit Flug nach XXXX - (im Folgenden: XXXX ), wahrgenommen, der jedoch inhaltlich nichts mit dem Termin in XXXX zu tun gehabt habe. Er wolle jedoch darauf hinweisen, dass er trotz zweimaliger Kontaktaufnahme mit der Parlamentsdirektion keine konkrete Antwort zum Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss erhalten habe. Er betonte, dem Untersuchungsausschuss einen konkreten, zweiwöchigen Zeitrahmen für einen Befragungstermin vorgeschlagen zu haben.3. Am römisch 40 führte das BVwG eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch, an der auch sein Rechtsvertreter teilnahm. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten sowie zu den Gründen seines Fernbleibens vom Befragungstermin im Untersuchungsausschuss befragt. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Antragsgegner zusammengefasst aus, dass er ursprünglich am römisch 40 wegen schon im November 2021 geplanter Business-Meetings in römisch 40 gewesen wäre, was sich jedoch wegen der Kriegsereignisse zerschlagen habe. Hierauf habe er am römisch 40 einen anderen Termin, einen Ersatztermin in römisch 40 - mit Flug nach römisch 40 - (im Folgenden: römisch 40 ), wahrgenommen, der jedoch inhaltlich nichts mit dem Termin in römisch 40 zu tun gehabt habe. Er wolle jedoch darauf hinweisen, dass er trotz zweimaliger Kontaktaufnahme mit der Parlamentsdirektion keine konkrete Antwort zum Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss erhalten habe. Er betonte, dem Untersuchungsausschuss einen konkreten, zweiwöchigen Zeitrahmen für einen Befragungstermin vorgeschlagen zu haben. Überdies verwies der Rechtsvertreter des Antragsgegners darauf, dass dieser seinen Termin beim Untersuchungsausschuss habe wahrnehmen wollen und auch den Termin vor dem BVwG wahrgenommen habe. 4. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Antragsgegner durch seine Assistentin eine neuerliche Ladung der Parlamentsdirektion vom 24.03.2022, Zl. 13916.0080/1-1.3/2022, für den XXXX samt der Bestätigung des Antragsgegners, diesen Termin wahrzunehmen.4. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Antragsgegner durch seine Assistentin eine neuerliche Ladung der Parlamentsdirektion vom 24.03.2022, Zl. 13916.0080/1-1.3 aus 2022,, für den römisch 40 samt der Bestätigung des Antragsgegners, diesen Termin wahrzunehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antragsgegner ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist Unternehmer und macht keine Angaben über sein Einkommen. In der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX verzichtete der Antragsgegner auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Auch im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. im entsprechenden Begleitschreiben vom 10.03.2022 wurde vom Untersuchungsausschuss kein entsprechender Antrag gestellt.In der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 verzichtete der Antragsgegner auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Auch im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. im entsprechenden Begleitschreiben vom 10.03.2022 wurde vom Untersuchungsausschuss kein entsprechender Antrag gestellt. Mit Ladung der Parlamentsdirektion vom 07.02.2022, Zl. 13916.0010/4-1.3/2022, wurde der Antragsgegner erstmals für den Befragungstermin am XXXX geladen. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes, ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, des Kostenersatzes und der allfälligen Folgen des Ausbleibens sowie die Covid19-Hygieneschutzmaßnahmen. Die Ladung wurde ihm zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.02.2022 zugestellt. Zudem wurde dem Antragsgegner der Befragungstermin mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom 07.02.2022 mitgeteilt.Mit Ladung der Parlamentsdirektion vom 07.02.2022, Zl. 13916.0010/4-1.3 aus 2022,, wurde der Antragsgegner erstmals für den Befragungstermin am römisch 40 geladen. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes, ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, des Kostenersatzes und der allfälligen Folgen des Ausbleibens sowie die Covid19-Hygieneschutzmaßnahmen. Die Ladung wurde ihm zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.02.2022 zugestellt. Zudem wurde dem Antragsgegner der Befragungstermin mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom 07.02.2022 mitgeteilt. Mit E-Mail vom 08.02.2022 bestätigte der Antragsgegner, vertreten durch seine Assistentin, den Erhalt der Ladung und ließ mitteilen, dass er den vorgegebenen Termin am XXXX nicht wahrnehmen könne, da er bei wichtigen Businessplan- und Strategiesitzungen in XXXX weilen müsse. Gleichzeitig wurden alternative Terminvorschläge für die letzte März- bzw. erste April-Woche erbeten.Mit E-Mail vom 08.02.2022 bestätigte der Antragsgegner, vertreten durch seine Assistentin, den Erhalt der Ladung und ließ mitteilen, dass er den vorgegebenen Termin am römisch 40 nicht wahrnehmen könne, da er bei wichtigen Businessplan- und Strategiesitzungen in römisch 40 weilen müsse. Gleichzeitig wurden alternative Terminvorschläge für die letzte März- bzw. erste April-Woche erbeten. Mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom 08.02.2022 wurde um Übermittlung von Nachweisen für den Auslandsaufenthalt ersucht, um den Entschuldigungsgrund prüfen zu können. Bei einem fernmündlichen Gespräch des Antragsgegners mit der Parlamentsdirektion am 14.02.2022 sagte dieser den Befragungstermin am XXXX wegen Meetings in XXXX neuerlich ab, übermittelte aber keine Nachweise für diesen Auslandsaufenthalt.Bei einem fernmündlichen Gespräch des Antragsgegners mit der Parlamentsdirektion am 14.02.2022 sagte dieser den Befragungstermin am römisch 40 wegen Meetings in römisch 40 neuerlich ab, übermittelte aber keine Nachweise für diesen Auslandsaufenthalt. Bei einem fernmündlichen Gespräch des Antragsgegners mit der Parlamentsdirektion am 17.02.2022 ersuchte dieser neuerlich um einen Termin für die letzte März- bzw. erste April-Woche. Mit E-Mail vom 22.02.2022 ließ der Antragsgegner durch seine Assistentin neuerlich einen Ersatztermin in der letzten März- bzw. ersten April-Woche erfragen und verwies in Bezug auf den Befragungstermin von XXXX wiederum auf Businessmeetingtermine in XXXX . Mit E-Mail vom 22.02.2022 ließ der Antragsgegner durch seine Assistentin neuerlich einen Ersatztermin in der letzten März- bzw. ersten April-Woche erfragen und verwies in Bezug auf den Befragungstermin von römisch 40 wiederum auf Businessmeetingtermine in römisch 40 . Mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom 23.02.2022 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass der Untersuchungsausschuss für die Bewertung des Entschuldigungsgrundes offizielle Belege (z.B. Flug- oder Hotelbuchungen) benötige und ersuche um Vorlage derselben. Im Zuge der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX brachte der Antragsgegner folgende Nachweise in Vorlage:Im Zuge der Vernehmung vor dem BVwG am römisch 40 brachte der Antragsgegner folgende Nachweise in Vorlage:
- a)Ein (englischsprachiges) „Internal memo“ vom XXXX , welches die darin genannten Geschäftstermine XXXX wegen der Eskalation der politischen und wirtschaftlichen Lage und örtlicher logistischer Beeinträchtigungen auf einen noch bekanntzugebenden Termin in der Zukunft verschob;
- a)Ein (englischsprachiges) „Internal memo“ vom römisch 40 , welches die darin genannten Geschäftstermine römisch 40 wegen der Eskalation der politischen und wirtschaftlichen Lage und örtlicher logistischer Beeinträchtigungen auf einen noch bekanntzugebenden Termin in der Zukunft verschob;
- b)Einen Kalenderauszug vom 23.03.2022 über die Woche vom XXXX , aus dem sich Termine des Antragsgegners am XXXX in XXXX ergeben;
- b)Einen Kalenderauszug vom 23.03.2022 über die Woche vom römisch 40 , aus dem sich Termine des Antragsgegners am römisch 40 in römisch 40 ergeben;
- c)Ein „Passenger Flight Briefing“ der Fa. XXXX , vom 25.02.2022, aus dem sich Flugdaten für den XXXX ergeben.
- c)Ein „Passenger Flight Briefing“ der Fa. römisch 40 , vom 25.02.2022, aus dem sich Flugdaten für den römisch 40 ergeben. Bei der Befragung durch das BVwG am XXXX erläuterte der Antragsgegner, dass die der Parlamentsdirektion gegenüber ursprünglich genannten, aber dieser gegenüber nicht belegten Termine in XXXX wegen der weltpolitischen Lage am „Donnerstag vor dem XXXX “ abgesagt worden seien.Bei der Befragung durch das BVwG am römisch 40 erläuterte der Antragsgegner, dass die der Parlamentsdirektion gegenüber ursprünglich genannten, aber dieser gegenüber nicht belegten Termine in römisch 40 wegen der weltpolitischen Lage am „Donnerstag vor dem römisch 40 “ abgesagt worden seien. Eine konkrete Begründung, warum der Antragsgegner die Absage dieser Termine in XXXX nicht dafür genützt habe, um am XXXX vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, sondern stattdessen am XXXX Termine in XXXX wahrgenommen wurden, legte der Antragsteller nicht vor, sondern begründete dies lediglich mit dem Vorliegen eines „mit dem Termin in XXXX nichts zu tun“ habenden „Ersatztermins“, welcher die sich durch die Absage der XXXX -Termine aufgetan habende „Lücke im Kalender sofort geschlossen“ habe. Eine konkrete Begründung, warum der Antragsgegner die Absage dieser Termine in römisch 40 nicht dafür genützt habe, um am römisch 40 vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, sondern stattdessen am römisch 40 Termine in römisch 40 wahrgenommen wurden, legte der Antragsteller nicht vor, sondern begründete dies lediglich mit dem Vorliegen eines „mit dem Termin in römisch 40 nichts zu tun“ habenden „Ersatztermins“, welcher die sich durch die Absage der römisch 40 -Termine aufgetan habende „Lücke im Kalender sofort geschlossen“ habe. Festgestellt wird somit, dass der Antragsgegner frühestens am 08.02.2022 (durch E-Mail) und spätestens ab dem 10.02.2022 (Beginn der Hinterlegungsfrist des RSa-Schreibens) Kenntnis vom Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX erlangte.Festgestellt wird somit, dass der Antragsgegner frühestens am 08.02.2022 (durch E-Mail) und spätestens ab dem 10.02.2022 (Beginn der Hinterlegungsfrist des RSa-Schreibens) Kenntnis vom Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss am römisch 40 erlangte. Festgestellt wird ferner, dass der Termin am XXXX in XXXX am Donnerstag vor dem XXXX , das war der XXXX , abgesagt wurde. Festgestellt wird ferner, dass der Termin am römisch 40 in römisch 40 am Donnerstag vor dem römisch 40 , das war der römisch 40 , abgesagt wurde. Festgestellt wird überdies, dass am XXXX ein Geschäftstermin in XXXX stattgefunden hat, an dem der Antragsgegner teilgenommen hat.Festgestellt wird überdies, dass am römisch 40 ein Geschäftstermin in römisch 40 stattgefunden hat, an dem der Antragsgegner teilgenommen hat. Nicht festgestellt werden kann jedoch der genaue Zeitpunkt, an dem der Ersatztermin in XXXX anberaumt wurde. Aus der Zusammenschau der Ereignisse ist jedoch eine Terminvereinbarung für den XXXX in XXXX im Zeitraum zwischen XXXX (Absage der XXXX -Termine) und XXXX (Tag vor dem Termin in XXXX ) wahrscheinlich.Nicht festgestellt werden kann jedoch der genaue Zeitpunkt, an dem der Ersatztermin in römisch 40 anberaumt wurde. Aus der Zusammenschau der Ereignisse ist jedoch eine Terminvereinbarung für den römisch 40 in römisch 40 im Zeitraum zwischen römisch 40 (Absage der römisch 40 -Termine) und römisch 40 (Tag vor dem Termin in römisch 40 ) wahrscheinlich. Festgestellt wird endlich, dass der Antragsgegner am XXXX nicht vor dem Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder erschien.Festgestellt wird endlich, dass der Antragsgegner am römisch 40 nicht vor dem Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder erschien. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das BVwG am XXXX und durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das BVwG (samt Beilagen) und die weiteren im Rahmen der Vernehmung am XXXX vorgelegten Unterlagen.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das BVwG am römisch 40 und durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das BVwG (samt Beilagen) und die weiteren im Rahmen der Vernehmung am römisch 40 vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom XXXX .Die Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom römisch 40 . Die Feststellungen zur Kenntnisnahme des Befragungstermins am XXXX und zur diesbezüglichen Kontaktaufnahme durch den Untersuchungsausschuss bzw. durch die Parlamentsdirektion mit dem Antragsgegner per E-Mail, auf postalischem Weg mittels RSa-Sendung und Zustellung durch Hinterlegung sowie durch fernmündliche Gespräche ergeben sich aus der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1), welche vom Antragsgegner nicht bestritten werden, sowie aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seiten 3 und 4, OZ 5).Die Feststellungen zur Kenntnisnahme des Befragungstermins am römisch 40 und zur diesbezüglichen Kontaktaufnahme durch den Untersuchungsausschuss bzw. durch die Parlamentsdirektion mit dem Antragsgegner per E-Mail, auf postalischem Weg mittels RSa-Sendung und Zustellung durch Hinterlegung sowie durch fernmündliche Gespräche ergeben sich aus der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses (OZ 1), welche vom Antragsgegner nicht bestritten werden, sowie aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung (Vernehmungsprotokoll Seiten 3 und 4, OZ 5). Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Absage des Termins in XXXX ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung am XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 6, OZ 5) sowie aus der Beilage zum Vernehmungsprotokoll „Internal memo“ (OZ 5).Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Absage des Termins in römisch 40 ergeben sich aus den Aussagen des Antragsgegners in der Vernehmung am römisch 40 (Vernehmungsprotokoll Seite 6, OZ 5) sowie aus der Beilage zum Vernehmungsprotokoll „Internal memo“ (OZ 5). Die Feststellungen hinsichtlich des Ersatztermins in XXXX ergeben sich aus den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom XXXX (Vernehmungsprotokoll Seite 6, OZ 5) sowie aus der Beilage zum Vernehmungsprotokoll „Kalenderauszug“ (OZ 5).Die Feststellungen hinsichtlich des Ersatztermins in römisch 40 ergeben sich aus den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom römisch 40 (Vernehmungsprotokoll Seite 6, OZ 5) sowie aus der Beilage zum Vernehmungsprotokoll „Kalenderauszug“ (OZ 5). Die Feststellungen hinsichtlich des Nichterscheinens des Antragsgegners am XXXX vor dem Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder ergeben sich aus dem Amtlichen Protokoll des Untersuchungsausschusses vom XXXX (OZ 1).Die Feststellungen hinsichtlich des Nichterscheinens des Antragsgegners am römisch 40 vor dem Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder ergeben sich aus dem Amtlichen Protokoll des Untersuchungsausschusses vom römisch 40 (OZ 1). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.
Art. 130Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.3.1.
Artikel 130, Absatz eins a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. 3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:3.2. Artikel 136, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, normiert: „Artikel 136.
(1)Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.
(2)Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes
Art. 130Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.
(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes
Artikel 130, Absatz eins a, besondere Bestimmungen treffen.
[…]“ Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG. Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“Artikel 135, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7Abs. 1 erster Satz BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA. 3.
- Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
- Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 63/2021, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant:3.
- Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
- Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant: „Ausfertigung der Ladung § 32.
(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32,
(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2)Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33.
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe
§§ 43und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33,
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe
Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht 1. sich
§ 11Abs.
4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,sich
Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson
§ 46
begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses
§ 46Abs.
4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson
Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses
Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, 3. eine einleitende Stellungnahme
§ 39Abs.
1 abzugeben,eine einleitende Stellungnahme
Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben, 4. Beweisstücke und Stellungnahmen
§ 39Abs.
3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,Beweisstücke und Stellungnahmen
Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen, 5. die Zulässigkeit von Fragen
§ 41Abs.
4 zu bestreiten,die Zulässigkeit von Fragen
Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten, 6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen
§ 42
,auf Vorlage von Akten und Unterlagen
Paragraph 42,, 7. den Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 17
zu beantragen,den Ausschluss der Öffentlichkeit
Paragraph 17, zu beantragen, 8. das Protokoll
§ 19Abs.
3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,das Protokoll
Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme
§ 51Abs.
3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowieüber den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme
Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie 10. Kostenersatz
§ 59
zu begehren.Kostenersatz
Paragraph 59, zu begehren.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz. […] Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen § 36.
(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr
§ 32Abs.
2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe
§ 55beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36,,
(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr
Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe
Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2)Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3)Beschlüsse
Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(3)Beschlüsse
Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4)Gegen die Vorführung
Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(4)Gegen die Vorführung
Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. […] Beugemittel § 55.
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55,,
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2)Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht. Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts § 56.
(1)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56,,
(1)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(2)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3)Jeder Beschluss
Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
(3)Jeder Beschluss
Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
- auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
- auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
- auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
(4)Für die Bemessung der Beugestrafe
§ 55hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
(4)Für die Bemessung der Beugestrafe
Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden. […]“ 3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss
§ 36Abs. 1 i
Vm § 55 Abs. 1 VO-UA mit Antrag vom 10.03.2022 beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA mit Antrag vom 10.03.2022 beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. 3.
- Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA für diesen Antrag liegen vor.3.
- Die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA für diesen Antrag liegen vor. Die Ladung als Auskunftsperson für den XXXX wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.02.2022 zugestellt. Die Ladung enthielt alle in § 30 Abs. 1 VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.Die Ladung als Auskunftsperson für den römisch 40 wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.02.2022 zugestellt. Die Ladung enthielt alle in Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben. Am XXXX erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser Ladung keine Folge.Am römisch 40 erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser Ladung keine Folge.
§ 36Abs.
1 letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen.
Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, nur sein könne, dass dem BVwG bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVWG zu liefern sei. Von einer Begründung des Antrags im Sinne einer „(ersten) Grundlage für die Entscheidung“ kann folglich nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antrag in seinen Ausführungen mit den geltend gemachten Entschuldigungsgründen adäquat auseinandersetzt und die nach eingehender Prüfung erfolgte Annahme, dass eine genügende Entschuldigung nicht vorliege, entsprechend zum Ausdruck kommt. Der am 10.03.2022 einstimmig beschlossene und an das BVwG gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 10.02.2022 durch Hinterlegung zugestellten Ladung beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nichtvorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht (vgl. die Seiten 2 und 3 des vorliegenden Antrags).Der am 10.03.2022 einstimmig beschlossene und an das BVwG gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 10.02.2022 durch Hinterlegung zugestellten Ladung beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nichtvorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht vergleiche die Seiten 2 und 3 des vorliegenden Antrags). Es liegt demnach ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor. 3.
- Zu überprüfen ist daher die Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den XXXX „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete:3.
- Zu überprüfen ist daher die Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den römisch 40 „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete: 3.6.
- Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):3.6.
- Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001): „Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.„Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten. Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. […] Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision zutreffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“Dazu ist festzuhalten, dass [wie die Revision zutreffend ausführt] das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“ 3.6.
- Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083):3.6.
- Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083): „§ 19 Abs. 3 AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs. 1 AVG Folge zu leisten.„§ 19 Absatz 3, AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach Paragraph 19, Absatz eins, AVG Folge zu leisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095). […] Im Übrigen: Festzuhalten ist zudem, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Hinderungsgrund jedenfalls nicht insofern ‚tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen‘, als ihm die Ladung am
- Februar (per E-Mail), also mehr als zwei Wochen vor dem Ladungstermin und dem damit ‚kollidierenden‘ geschäftlichen Termin, zur Kenntnis gelangte, zu einem Zeitpunkt also, als er - bei Entscheidung zur Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung - noch die Möglichkeit hatte, den Ladungstermin wahrzunehmen. Freilich setzte dies voraus, diesen zweiten Termin nicht wahrzunehmen oder ihn zu verschieben. War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen ‚zwingenden Grund‘ für die Nichtbefolgung der Ladung dar.“
der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt eine berufliche Verhinderung die geladene Auskunftsperson nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann. 3.6.
- Als Grund für die Nichtwahrnehmung seines Befragungstermins am XXXX ließ der Antragsgegner durch seine Assistentin der Parlamentsdirektion mit E-Mail vom 08.02.2022 mitteilen, dass er den vorgegebenen Termin am XXXX nicht wahrnehmen könne, da er bei wichtigen Businessplan- und Strategiesitzungen in XXXX weilen müsse. 3.6.
- Als Grund für die Nichtwahrnehmung seines Befragungstermins am römisch 40 ließ der Antragsgegner durch seine Assistentin der Parlamentsdirektion mit E-Mail vom 08.02.2022 mitteilen, dass er den vorgegebenen Termin am römisch 40 nicht wahrnehmen könne, da er bei wichtigen Businessplan- und Strategiesitzungen in römisch 40 weilen müsse. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem BVwG am XXXX zusammengefasst aus, dass sich der Termin in XXXX zwar am XXXX zerschlagen habe, sich aber daraufhin ein mit dem ursprünglichen Termin in XXXX nicht im Zusammenhang stehender Ersatztermin in XXXX für den XXXX aufgetan habe, den er auch tatsächlich wahrgenommen habe.Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem BVwG am römisch 40 zusammengefasst aus, dass sich der Termin in römisch 40 zwar am römisch 40 zerschlagen habe, sich aber daraufhin ein mit dem ursprünglichen Termin in römisch 40 nicht im Zusammenhang stehender Ersatztermin in römisch 40 für den römisch 40 aufgetan habe, den er auch tatsächlich wahrgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall der Antragsgegner der Ladung für den XXXX aufgrund einer „genügende[n] Entschuldigung“ keine Folge leistete.Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall der Antragsgegner der Ladung für den römisch 40 aufgrund einer „genügende[n] Entschuldigung“ keine Folge leistete. 3.6.
- Es ist dem gegenständlichen Antrag aus den folgenden Gründen stattzugeben: Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab dafür, wann ein beruflicher Termin als unaufschiebbar zu beurteilen ist („zumutbare Dispositionen“). Der Antragsgegner legte in der Vernehmung vor den BVwG anfangs unmissverständlich – und in dieser Hinsicht nachvollziehbar - klar, dass er den Befragungstermin am XXXX wegen geschäftlicher Termine in XXXX nicht hätte wahrnehmen können, wobei er genaue Angaben sowohl zum Planungszeitpunkt des Termins in XXXX (dies war spätestens im November 2021), als auch zum Inhalt, zur Dringlichkeit und zur Wichtigkeit des Termins in XXXX (Darlegung der wirtschaftlichen und unternehmerischen Wichtigkeit im Vernehmungsprotokoll Seiten 3 bis 6) machte.Der Antragsgegner legte in der Vernehmung vor den BVwG anfangs unmissverständlich – und in dieser Hinsicht nachvollziehbar - klar, dass er den Befragungstermin am römisch 40 wegen geschäftlicher Termine in römisch 40 nicht hätte wahrnehmen können, wobei er genaue Angaben sowohl zum Planungszeitpunkt des Termins in römisch 40 (dies war spätestens im November 2021), als auch zum Inhalt, zur Dringlichkeit und zur Wichtigkeit des Termins in römisch 40 (Darlegung der wirtschaftlichen und unternehmerischen Wichtigkeit im Vernehmungsprotokoll Seiten 3 bis 6) machte. Das BVwG schließt in diesem Zusammenhang nicht aus, dass der ursprünglich vorgesehene Geschäftstermin in XXXX , eine entsprechende Belegung vorausgesetzt, zu einer „genügende[n] Entschuldigung“ im Sinne der vorherigen Ausführungen geführt haben könnte. Das BVwG schließt in diesem Zusammenhang nicht aus, dass der ursprünglich vorgesehene Geschäftstermin in römisch 40 , eine entsprechende Belegung vorausgesetzt, zu einer „genügende[n] Entschuldigung“ im Sinne der vorherigen Ausführungen geführt haben könnte. Im Weiteren räumte der Antragsgegner bei der Vernehmung am XXXX jedoch ein, dass der ursprünglich für XXXX beabsichtigte Termin in XXXX am XXXX wegen der besonderen politischen Lage – konkret den in dieser Form nicht vorhersehbaren Krieg in der XXXX - abgesagt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Antragsgegner daher möglich gewesen, zum Befragungstermin am XXXX im Untersuchungsausschuss zu erscheinen.Im Weiteren räumte der Antragsgegner bei der Vernehmung am römisch 40 jedoch ein, dass der ursprünglich für römisch 40 beabsichtigte Termin in römisch 40 am römisch 40 wegen der besonderen politischen Lage – konkret den in dieser Form nicht vorhersehbaren Krieg in der römisch 40 - abgesagt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Antragsgegner daher möglich gewesen, zum Befragungstermin am römisch 40 im Untersuchungsausschuss zu erscheinen. Zum sich danach ergeben habenden Termin am XXXX in XXXX vermochte der Antragsgegner jedoch keine schlüssige Erklärung abzugeben, warum dieser so zwingend gewesen war, dass er durch entsprechende rechtzeitige Disposition nicht beseitigt werden konnte, oder, in diesem Fall, eben erst gar nicht vereinbart worden wäre. Zum sich danach ergeben habenden Termin am römisch 40 in römisch 40 vermochte der Antragsgegner jedoch keine schlüssige Erklärung abzugeben, warum dieser so zwingend gewesen war, dass er durch entsprechende rechtzeitige Disposition nicht beseitigt werden konnte, oder, in diesem Fall, eben erst gar nicht vereinbart worden wäre. Als einzige Erklärung wurde angeführt, dass sich die „durch die Absage des XXXX -Termins geöffnete Lücke im Kalender sofort“ durch den XXXX -Termin „geschlossen habe“ (Vernehmungsprotokoll Seite 6). Dem Antragsgegner ist in dem Zusammenhang zuzugestehen, dass eine Managementaufgabe in dem von ihm ausgeübten Umfang faktisch keine dauerhaften terminlichen Lücken zulässt, dabei aber übersehend, dass diese sich „geöffnete Lücke im Kalender“ in Wirklichkeit gar keine gewesen war, denn im Kalender befand sich am XXXX (gleichsam in einer „Warteposition“) bereits der Termin des Untersuchungsausschusses, welcher sich durch die Absage des XXXX -Termins natürlich sofort tatsächlich manifestiert hat. Als einzige Erklärung wurde angeführt, dass sich die „durch die Absage des römisch 40 -Termins geöffnete Lücke im Kalender sofort“ durch den römisch 40 -Termin „geschlossen habe“ (Vernehmungsprotokoll Seite 6). Dem Antragsgegner ist in dem Zusammenhang zuzugestehen, dass eine Managementaufgabe in dem von ihm ausgeübten Umfang faktisch keine dauerhaften terminlichen Lücken zulässt, dabei aber übersehend, dass diese sich „geöffnete Lücke im Kalender“ in Wirklichkeit gar keine gewesen war, denn im Kalender befand sich am römisch 40 (gleichsam in einer „Warteposition“) bereits der Termin des Untersuchungsausschusses, welcher sich durch die Absage des römisch 40 -Termins natürlich sofort tatsächlich manifestiert hat. Für das BVwG kann aus diesem Umstand keine Unaufschiebbarkeit bzw. keine Verschiebbarkeit des vom Antragsgegner wahrgenommenen geschäftlichen Termins in XXXX abgeleitet werden; somit war der XXXX -Termin am XXXX nicht von solcher Dringlichkeit und solchem Zwang durchdrungen, wie von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird. Für das BVwG kann aus diesem Umstand keine Unaufschiebbarkeit bzw. keine Verschiebbarkeit des vom Antragsgegner wahrgenommenen geschäftlichen Termins in römisch 40 abgeleitet werden; somit war der römisch 40 -Termin am römisch 40 nicht von solcher Dringlichkeit und solchem Zwang durchdrungen, wie von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird. Die Ausführungen des Antragsgegners sind vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass es sich bei dem von ihm angeführten geschäftlichen Termin am XXXX in XXXX nicht um einen solchen handelte, der dieses in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Kalkül bezüglich einer „genügende[n]“ Entschuldigung erfüllen würde.Die Ausführungen des Antragsgegners sind vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass es sich bei dem von ihm angeführten geschäftlichen Termin am römisch 40 in römisch 40 nicht um einen solchen handelte, der dieses in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Kalkül bezüglich einer „genügende[n]“ Entschuldigung erfüllen würde. Dass der Antragsgegner auch keine zielgerichteten Dispositionen oder zumindest Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung am XXXX unternahm, liegt angesichts seines Vorbringens auf der Hand und kann aufgrund der zeitlichen Abfolgen auch hintangestellt bleiben.Dass der Antragsgegner auch keine zielgerichteten Dispositionen oder zumindest Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung am römisch 40 unternahm, liegt angesichts seines Vorbringens auf der Hand und kann aufgrund der zeitlichen Abfolgen auch hintangestellt bleiben. Bezüglich der vom Antragsgegner vorgelegten Nachweise ist festzuhalten, dass sich aus diesen zwar sowohl ein Flug nach XXXX und zurück („07:30 – 08:00 VIE – XXXX “; „17:00 – 17:30 XXXX – VIE“) als auch berufliche Termine und ein Konferenzanruf ergeben, jedoch legte der Antragsgegner keine Unterlagen vor, aus denen sich die Unaufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins am XXXX in XXXX bzw. die erfolglosen Versuche der Verschiebbarkeit des geschäftlichen Termins am XXXX abgeleitet werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Termin im Falle des vormals geplanten XXXX -Aufenthalts – dessen Absage bis kurz vorher nicht vorhersehbar war – nicht wahrgenommen worden wäre.Bezüglich der vom Antragsgegner vorgelegten Nachweise ist festzuhalten, dass sich aus diesen zwar sowohl ein Flug nach römisch 40 und zurück („07:30 – 08:00 VIE – römisch 40 “; „17:00 – 17:30 römisch 40 – VIE“) als auch berufliche Termine und ein Konferenzanruf ergeben, jedoch legte der Antragsgegner keine Unterlagen vor, aus denen sich die Unaufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins am römisch 40 in römisch 40 bzw. die erfolglosen Versuche der Verschiebbarkeit des geschäftlichen Termins am römisch 40 abgeleitet werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Termin im Falle des vormals geplanten römisch 40 -Aufenthalts – dessen Absage bis kurz vorher nicht vorhersehbar war – nicht wahrgenommen worden wäre. Soweit der Antragsgegner vorbringt, dass ihm von Seiten der Parlamentsdirektion nie zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Termin am XXXX nicht als widerrufen gegolten habe, und er angenommen habe, dass sein Erscheinen am XXXX nicht mehr vorgesehen gewesen sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:Soweit der Antragsgegner vorbringt, dass ihm von Seiten der Parlamentsdirektion nie zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Termin am römisch 40 nicht als widerrufen gegolten habe, und er angenommen habe, dass sein Erscheinen am römisch 40 nicht mehr vorgesehen gewesen sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass das Verhalten der Mitarbeiter der Parlamentsdirektion für ihn nicht klar ausgefallen ist. Für das BVwG ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Parlamentsdirektion nicht auf die vom Antragsgegner angebotenen, deutlich benannten Termine bzw. Terminzeiträume eingegangen ist und sich - wie der von ihr selbst erfolgten Aktenvorlage zu entnehmen bzw. nicht zu entnehmen ist - hinsichtlich der Realisierbarkeit dieser Terminvorschläge nicht geäußert hat. Jedoch ist diesbezüglich als maßgeblich zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner von Seiten der Parlamentsdirektion bzw. des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses – unbestritten - nie konkret kommuniziert wurde, die Ladung für den Befragungstermin am XXXX gelte als „widerrufen“ und das Erscheinen des Antragsgegners am XXXX sei nicht mehr erforderlich. Viel eher wäre es am Antragsgegner gelegen, bei einer allfälligen Unsicherheit ob des tatsächlichen Vorliegens einer „genügende[n] Entschuldigung“ entsprechend konkret bei der Parlamentsdirektion bzw. beim Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nachzufragen, ob vor dem Hintergrund der angegebenen Geschäftsreise nach XXXX , die schließlich von Seiten des Antragsgegners nicht in Anspruch genommen wurde, oder im Hinblick auf den Ersatztermin in XXXX das Erscheinen des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX als „nicht mehr vorgesehen“ anzusehen war. Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass das Verhalten der Mitarbeiter der Parlamentsdirektion für ihn nicht klar ausgefallen ist. Für das BVwG ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Parlamentsdirektion nicht auf die vom Antragsgegner angebotenen, deutlich benannten Termine bzw. Terminzeiträume eingegangen ist und sich - wie der von ihr selbst erfolgten Aktenvorlage zu entnehmen bzw. nicht zu entnehmen ist - hinsichtlich der Realisierbarkeit dieser Terminvorschläge nicht geäußert hat. Jedoch ist diesbezüglich als maßgeblich zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner von Seiten der Parlamentsdirektion bzw. des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses – unbestritten - nie konkret kommuniziert wurde, die Ladung für den Befragungstermin am römisch 40 gelte als „widerrufen“ und das Erscheinen des Antragsgegners am römisch 40 sei nicht mehr erforderlich. Viel eher wäre es am Antragsgegner gelegen, bei einer allfälligen Unsicherheit ob des tatsächlichen Vorliegens einer „genügende[n] Entschuldigung“ entsprechend konkret bei der Parlamentsdirektion bzw. beim Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nachzufragen, ob vor dem Hintergrund der angegebenen Geschäftsreise nach römisch 40 , die schließlich von Seiten des Antragsgegners nicht in Anspruch genommen wurde, oder im Hinblick auf den Ersatztermin in römisch 40 das Erscheinen des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss am römisch 40 als „nicht mehr vorgesehen“ anzusehen war. Hinsichtlich des Ersatztermins in XXXX ist überdies kein Versuch ersichtlich, diesen der Parlamentsdirektion bzw. dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses als eine „genügende[n] Entschuldigung“ darzulegen. Hinsichtlich des Ersatztermins in römisch 40 ist überdies kein Versuch ersichtlich, diesen der Parlamentsdirektion bzw. dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses als eine „genügende[n] Entschuldigung“ darzulegen. Lediglich aus dem Versuch von Mitarbeitern der Parlamentsdirektion einen Termin für eine Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss zu finden, kann jedenfalls keine konkludente Zurückziehung der Ladung für den XXXX abgeleitet werden. Aus diesem Grund vermag auch aus dem für den Antragsgegner möglicherweise unklaren und uneinheitlichen Agieren der Mitarbeiter der Parlamentsdirektion oder einer fehlenden Reaktion auf angebotene Ersatztermine kein Argument für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes abgeleitet zu werden, zumal auch diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen ist, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Ladung auch über die möglichen Folgen bei Nichterscheinen beim Befragungstermin belehrt wurde.Lediglich aus dem Versuch von Mitarbeitern der Parlamentsdirektion einen Termin für eine Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss zu finden, kann jedenfalls keine konkludente Zurückziehung der Ladung für den römisch 40 abgeleitet werden. Aus diesem Grund vermag auch aus dem für den Antragsgegner möglicherweise unklaren und uneinheitlichen Agieren der Mitarbeiter der Parlamentsdirektion oder einer fehlenden Reaktion auf angebotene Ersatztermine kein Argument für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes abgeleitet zu werden, zumal auch diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen ist, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Ladung auch über die möglichen Folgen bei Nichterscheinen beim Befragungstermin belehrt wurde. 3.6.
- Die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben am XXXX ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich sein Aufenthalt in XXXX aufgrund von Geschäftsterminen, ist im Sinne der obigen Ausführungen daher als keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA zu qualifizieren.3.6.
- Die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben am römisch 40 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich sein Aufenthalt in römisch 40 aufgrund von Geschäftsterminen, ist im Sinne der obigen Ausführungen daher als keine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA zu qualifizieren. 3.6.
- Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe
§ 55Abs. 1 i
Vm § 56 VO-UA über den Antragsgegner vor.3.6.6. Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, VO-UA über den Antragsgegner vor. 3.7. Zur Bemessung der Beugestrafe:
§ 55Abs.
1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5 000,--, im Wiederholungsfall in der Höhe von EUR 2 000,-- bis EUR 10 000,-- in Betracht.
Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5 000,--, im Wiederholungsfall in der Höhe von EUR 2 000,-- bis EUR 10 000,-- in Betracht. Ein Wiederholungsfall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben – als Rahmen steht dem Bundesverwaltungsgericht sohin eine Beugestrafe in Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5.000,-- zur Verfügung.
§ 56Abs. 4 VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe § 19 VSt
G „sinngemäß anzuwenden“.
Paragraph 56, Absatz 4, VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe Paragraph 19, VStG „sinngemäß anzuwenden“. § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Abs. 1 leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Abs. 2 auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] § 19 Rz 3, 7, 8 und 16 mwN).Paragraph 19, VStG unterscheidet zwischen objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Absatz eins, leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Absatz 2, auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] Paragraph 19, Rz 3, 7, 8 und 16 mwN). 3.7.1. Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung
Art. 53Abs.
2 B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht für das BVwG außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist.3.7.1. Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung
Artikel 53
, Absatz 2, B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht für das BVwG außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist. 3.7.
- Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070, mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).3.7.
- Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070, mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070). § 55 VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Paragraph 55, VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen. Der Antragsgegner ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten gegenüber minderjährigen Kindern. Er ist Unternehmer, wobei er auf die Angabe eines daraus resultierenden Einkommens verzichtete. Als mildernd muss berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner der Parlamentsdirektion unverzüglich und mehrmals – und zwar in schriftlicher Form per E-Mails seiner Assistentin vom 08.02.2022 und vom 22.02.2022 sowie in fernmündlicher Form am 17.02.2022 – seine terminliche Verfügbarkeit in der letzten März- bzw. ersten Aprilwoche anbot. Überdies kam er seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach (das Erscheinen zur Vernehmung am XXXX und der Beitrag zur Wahrheitsfindung). Weiters hat der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Vernehmung zum Ausdruck gebracht, einer möglichen neuerlichen Ladung des Untersuchungsausschusses, die er zum Zeitpunkt der Vernehmung für den XXXX erwartete (und von der er selbst das BVwG in Kenntnis setzte), Folge leisten zu wollen.Als mildernd muss berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner der Parlamentsdirektion unverzüglich und mehrmals – und zwar in schriftlicher Form per E-Mails seiner Assistentin vom 08.02.2022 und vom 22.02.2022 sowie in fernmündlicher Form am 17.02.2022 – seine terminliche Verfügbarkeit in der letzten März- bzw. ersten Aprilwoche anbot. Überdies kam er seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach (das Erscheinen zur Vernehmung am römisch 40 und der Beitrag zur Wahrheitsfindung). Weiters hat der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Vernehmung zum Ausdruck gebracht, einer möglichen neuerlichen Ladung des Untersuchungsausschusses, die er zum Zeitpunkt der Vernehmung für den römisch 40 erwartete (und von der er selbst das BVwG in Kenntnis setzte), Folge leisten zu wollen. Zu den Erschwernisgründen ist auszuführen: Aus Sicht des BVwG wäre es am Antragsgegner gelegen gewesen, nach Erhalt der Ladung konkret anzugeben, dass der von ihm anfangs genannte Grund der Nichtteilnahme, der Termin in XXXX , weggefallen ist bzw. kein solcher mehr besteht, und sich nicht nur darauf zurückzuziehen bzw. sich darauf zu verlassen, zu einem Ersatztermin (Termin in XXXX ) fliegen zu müssen und daher nicht vor dem Untersuchungsausschuss anwesend sein zu können. Aus Sicht des BVwG wäre es am Antragsgegner gelegen gewesen, nach Erhalt der Ladung konkret anzugeben, dass der von ihm anfangs genannte Grund der Nichtteilnahme, der Termin in römisch 40 , weggefallen ist bzw. kein solcher mehr besteht, und sich nicht nur darauf zurückzuziehen bzw. sich darauf zu verlassen, zu einem Ersatztermin (Termin in römisch 40 ) fliegen zu müssen und daher nicht vor dem Untersuchungsausschuss anwesend sein zu können. Dabei ist auch relevant, dass der Antragsgegner den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion nach Kenntnis des Nichtstattfindens des als Entschuldigung für das Nichterscheinen zum Befragungstermin am XXXX angegebenen Aufenthaltes zu geschäftlichen Zwecken in XXXX nicht vom Nichtantritt dieser Geschäftsreise in Kenntnis setzte.Dabei ist auch relevant, dass der Antragsgegner den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion nach Kenntnis des Nichtstattfindens des als Entschuldigung für das Nichterscheinen zum Befragungstermin am römisch 40 angegebenen Aufenthaltes zu geschäftlichen Zwecken in römisch 40 nicht vom Nichtantritt dieser Geschäftsreise in Kenntnis setzte. Schlussendlich ist als erschwerend zu werten, dass sich der Antragsgegner angesichts der Übermittlung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen über die möglichen Folgen eines Nicht-Erscheinens zum Befragungstermin der Bedeutung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bewusst sein musste. Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien war (mit Beschluss – siehe § 56 Abs. 3 VO-UA) gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe im unter dem Durchschnitt liegenden Bereich des Strafrahmens (EUR 500,-- bis EUR 5.000--), sohin in der Höhe von EUR 1.000,--, zu verhängen.Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien war (mit Beschluss – siehe Paragraph 56, Absatz 3, VO-UA) gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe im unter dem Durchschnitt liegenden Bereich des Strafrahmens (EUR 500,-- bis EUR 5.000--), sohin in der Höhe von EUR 1.000,--, zu verhängen. Abschließend geht das BVwG in Abwägung all dieser Gründe und Faktoren davon aus, dass eine Beugestrafe in der ausgesprochenen Höhe als ausreichend angesehen werden kann, das Ziel zu erreichen, dass der Antragsgegner der neuerlichen Ladung durch den Untersuchungsausschuss für den XXXX Folge leisten wird.Abschließend geht das BVwG in Abwägung all dieser Gründe und Faktoren davon aus, dass eine Beugestrafe in der ausgesprochenen Höhe als ausreichend angesehen werden kann, das Ziel zu erreichen, dass der Antragsgegner der neuerlichen Ladung durch den Untersuchungsausschuss für den römisch 40 Folge leisten wird. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VfSlg. 10.840/1986; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). Vom Antragsgegner ist überdies auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet worden (vgl. Seite 7 des Vernehmungsprotokolls).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA keine Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VfSlg. 10.840 aus 1986,; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). Vom Antragsgegner ist überdies auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet worden vergleiche Seite 7 des Vernehmungsprotokolls). 3.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei der Antragsgegner ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (vgl. Seite 7 des Vernehmungsprotokolls).3.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei der Antragsgegner ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat vergleiche Seite 7 des Vernehmungsprotokolls). 4. Zusammenfassung Der Antragsgegner könnte durch die ursprünglich geplante XXXX für das Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss am XXXX entschuldigt gewesen sein. Er hat in weiterer Folge selbst aktive und konkrete Schritte zur alternativen Terminfindung gesetzt, wobei die diesbezüglich mangelnde Rückmeldung der Parlamentsdirektion ihm nicht zu Last gelegt werden kann. Jedoch ist der ursprünglich anberaumte Termin vor dem Untersuchungsausschuss am XXXX auch nie abgesagt worden und stellt die vom Antragsgegner kurzfristig geplante Geschäftsreise nach XXXX keinen genügenden Entschuldigungsgrund dar. Eine Beugestrafe in der ausgesprochenen Höhe kann als ausreichend angesehen werden, damit der Antragsgegner der nunmehrigen Ladung durch den Untersuchungsausschuss für den XXXX Folge leisten wird.Der Antragsgegner könnte durch die ursprünglich geplante römisch 40 für das Fernbleiben vom Untersuchungsausschuss am römisch 40 entschuldigt gewesen sein. Er hat in weiterer Folge selbst aktive und konkrete Schritte zur alternativen Terminfindung gesetzt, wobei die diesbezüglich mangelnde Rückmeldung der Parlamentsdirektion ihm nicht zu Last gelegt werden kann. Jedoch ist der ursprünglich anberaumte Termin vor dem Untersuchungsausschuss am römisch 40 auch nie abgesagt worden und stellt die vom Antragsgegner kurzfristig geplante Geschäftsreise nach römisch 40 keinen genügenden Entschuldigungsgrund dar. Eine Beugestrafe in der ausgesprochenen Höhe kann als ausreichend angesehen werden, damit der Antragsgegner der nunmehrigen Ladung durch den Untersuchungsausschuss für den römisch 40 Folge leisten wird. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W193.2252849.1.00