Obsah (12)
§ 42§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 29§ 31§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW201 2252968-1 SpruchW201 2252968-1/4E, W201 2252968-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RA Mag. FREIBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 11.11.2021, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer am 16.04.2021 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter und dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer am 16.04.2021 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter und dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben. 1.
- Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2021 basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zu Grunde gelegt, welchem im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu entnehmen ist:1.
- Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2021 basierende Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zu Grunde gelegt, welchem im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu entnehmen ist: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Zustand nach Lebertransplantation Oberer Rahmensatz, da erfolgreiche Transplantation, berücksichtigt immunsuppressive Therapie. Splenomegalie und Zustand nach hepatischer Encephalopathie sind inkludiert. 07.06.02 40 vH 2 Polyneuropathiesyndrom Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Gefühlsstörung und geringgradige dysmetrische Gangablaufstörung 04.06.01 30 vH 3 Colitis ulcerosa Unterer Rahmensatz, da die Beeinträchtigung durch die Darmerkrankung nur gering ist. 07.04.50 30 vH 4 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da geringe Beeinträchtigung, berücksichtigt behandlungspflichtige Osteoporose. 02.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine maßgebliche Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“
- Der Beschwerdeführer hat am 19.07.2021 unter Vorlage eines Ärztlichen Entlassungsbriefes vom 07.07.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Der Beschwerdeführer hat am 19.07.2021 unter Vorlage eines Ärztlichen Entlassungsbriefes vom 07.07.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. 2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2021 basierendes Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2021 basierendes Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „Klinischer Status: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: Narbe Oberbauch quer und rechts, kleine Umbilikalhernie, geringgradig Druckschmerz rechter Oberbauch, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Keine Stuhlspuren auf Unterhose. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird von den Kniegelenken abwärts zunehmend als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der LWS, Narbe median 6 cm, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA derzeit nicht durchgeführt, Rotation und Seitneigen 20°. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild mit Schuhen hinkfrei und unauffällig, Barfußgang teilweise diskret ataktisch, Schrittlänge nicht verkürzt, Spur nicht wesentlich verbreitert, Richtungswechsel ohne Anhalten sicher möglich. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Lebertransplantation 2 Polyneuropathiesyndrom 3 Colitis ulcerosa 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L4 bis S1 Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, auch unter Beachtung des Wirbelsäulenleidens, nicht erheblich erschwert, eine maßgebliche Gangunsicherheit bei Polyneuropathie konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Nein.“Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Nein.“ 2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 16.09.2021 erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei Zustand nach Lebertransplantation laut XXXX ein Hochrisikopatient hinsichtlich COVID- Infektion mit Todesrisiko sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher derzeit nicht möglich und nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Es sei vom Sachverständigen keine Stellungnahme zum Risiko einer COVID Infektion und resultierender akuter Gefährdung als Hochrisikopatient abgegeben worden. Dies sei aber jedenfalls erforderlich. Am Krankheitsbild des Beschwerdeführers habe sich keine Änderung ergeben. Es sei das Gutachten zu ergänzen und zur Fragestellung ob eine COVID Infektion für den Beschwerdeführer eine akute Gefährdung darstelle und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine signifikante Risikoerhöhung darstelle, Stellung zu nehmen.2.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 16.09.2021 erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei Zustand nach Lebertransplantation laut römisch 40 ein Hochrisikopatient hinsichtlich COVID- Infektion mit Todesrisiko sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher derzeit nicht möglich und nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Es sei vom Sachverständigen keine Stellungnahme zum Risiko einer COVID Infektion und resultierender akuter Gefährdung als Hochrisikopatient abgegeben worden. Dies sei aber jedenfalls erforderlich. Am Krankheitsbild des Beschwerdeführers habe sich keine Änderung ergeben. Es sei das Gutachten zu ergänzen und zur Fragestellung ob eine COVID Infektion für den Beschwerdeführer eine akute Gefährdung darstelle und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine signifikante Risikoerhöhung darstelle, Stellung zu nehmen. 2.3 Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde eine mit 10.11.2021 datierte, ergänzende medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen DDr. XXXX eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:2.3 Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde eine mit 10.11.2021 datierte, ergänzende medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen DDr. römisch 40 eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit mit ubiquitären Keimen (COVID) mit stationären Aufenthalten zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf stattgehabte Infektionen mit Problemkeimen. Von Seiten der Grunderkrankung besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Eine immunsuppressive Therapie, welche ein maßgebliches dauerhaftes Absinken der Abwehrkraft und eine anhaltende Funktionseinschränkung, welche einen erheblichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlich Raum hat, wird nicht durchgeführt. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ 2.4. Mit Bescheid vom 11.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§ 42und § 45 BBG abgewiesen.
2.4. Mit Bescheid vom 11.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Bescheid selbst keine Feststellungen zum Gesundheitszustand getroffen worden seien, sondern nur auf das Gutachten verwiesen werde. Die Sachverständige habe ausgeführt, dass eine immunsuppressive Therapie nicht durchgeführt werde. Demgegenüber würden aber ein Befund vom 26.10.2021 und eine Ambulanzkarte vom 18.10.2021 vorgelegt, welchen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer eine immunsuppressive Therapie absolviert habe. Auch werde ein Befund betreffend Calprotectin vorgelegt, welchem zu entnehmen sei, dass das entzündliche Geschehen im Darm faktisch unverändert sei. Der Beschwerdeführer sei immunsupprimiert und habe daher ein deutlich höheres Risiko bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Ansteckung zu erleiden. 3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein mit 22.02.2022 datiertes, auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein mit 22.02.2022 datiertes, auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „Weitere Befunde vorgelegt: XXXX 29.09.2021 (Calprotectin 2388 (positiv > 50)) römisch 40 29.09.2021 (Calprotectin 2388 (positiv > 50)) Ambulanzbesuch Morbus Crohn/Colitis ulcerosa 18.10.2021 (Routinekontrolle Z.n. LTX bei nutr. tox LeZi 6.6.
- Colitis ulcerosa (ED 12/2017), linksseitig, ANCA neg, ASCA pos. Z.n. IFX 04/18-06/18 (intolerant), Z.n. Entyvio 06/18-08/19 (prim, refraktär). Letzte Colo 5/2019 massive Pseudopolypen (damals Calpro auch bei 4872). E-MR 09/2019: kein HW auf Entzündung. 30.06.2021: Osteosynthese der thorakolumbalen Wirbelsäule. Subj.: 1, Stuhl: 1 x/d geformt (hart), Blut: Spuren, Bauch: 0, Gel.: Hand, Haut: C: Augen neg, Gew: 79kg. Kein Fieber, Infekte:
- Med: Envarsus 1mg 1-0-0, Mesagran 4g 1-0-0, Ca, Oleovit 1x 30 gtt/Woche, Prolia alle 6 Monate, Maxi Kalz, Neurontin 300 mg 1-0-0, Oxygerolan 10-0-10, Novalgin 500 mg 1-0-
- Pregabalin 50 1-0-1, Gabapentin 300 1-0-
- Lab 29.09.21: Leuko 3.82, Gerinnung normal, Leberfunktionsparameter normal, CRP 0.
- Tac-Spiegel 30.09.2021: 3,
- Calprotectin: fCP 1183, 29.09.2021:
- Fortsetzung Mesagran 4000mg 1-0-0). Ambulanzbesuch Morbus Crohn/Colitis ulcerosa 18.10.2021 (Routinekontrolle Z.n. LTX bei nutr. tox LeZi 6.6.
- Colitis ulcerosa (ED 12 aus 2017,), linksseitig, ANCA neg, ASCA pos. Z.n. IFX 04/18-06/18 (intolerant), Z.n. Entyvio 06/18-08/19 (prim, refraktär). Letzte Colo 5 aus 2019, massive Pseudopolypen (damals Calpro auch bei 4872). E-MR 09/2019: kein HW auf Entzündung. 30.06.2021: Osteosynthese der thorakolumbalen Wirbelsäule. Subj.: 1, Stuhl: 1 x/d geformt (hart), Blut: Spuren, Bauch: 0, Gel.: Hand, Haut: C: Augen neg, Gew: 79kg. Kein Fieber, Infekte:
- Med: Envarsus 1mg 1-0-0, Mesagran 4g 1-0-0, Ca, Oleovit 1x 30 gtt/Woche, Prolia alle 6 Monate, Maxi Kalz, Neurontin 300 mg 1-0-0, Oxygerolan 10-0-10, Novalgin 500 mg 1-0-
- Pregabalin 50 1-0-1, Gabapentin 300 1-0-
- Lab 29.09.21: Leuko 3.82, Gerinnung normal, Leberfunktionsparameter normal, CRP 0.
- Tac-Spiegel 30.09.2021: 3,
- Calprotectin: fCP 1183, 29.09.2021:
- Fortsetzung Mesagran 4000mg 1-0-0). Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Lebertransplantation 2 Polyneuropathiesyndrom 3 Colitis ulcerosa 4 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Lumbalgie Zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung zu VGA vom 18.02.2021 Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine maßgebliche Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Durch die Lebertransplantation konnte eine wesentliche Besserung erzielt werden, siehe unauffällige Leberfunktionsparameter und guter klinischer Status. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist dadurch nicht begründbar. Hinsichtlich Polyneuropathiesyndrom konnte keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden. Eine erhebliche Einschränkung der Mobilität aufgrund der Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates ist nicht objektivierbar, siehe Status. Eine wesentliche Verschlimmerung ist auch durch die nachgereichten Befunde. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit mit ubiquitären Keimen mit stationären Aufenthalten zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf stattgehabte Infektionen mit Problemkeimen. Vielmehr ist im nachgereichten Befund dokumentiert, dass eben keine Infekte aufgetreten sind. Von Seiten der Colitis ulcerosa besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Eine immunsuppressive Therapie, welche ein maßgebliches dauerhaftes Absinken der Abwehrkraft und eine anhaltende Funktionseinschränkung, welche einen erheblichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlich Raum hat, wird nicht durchgeführt. Gutachterliche Stellungnahme: Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. 3.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 16.02.2022 erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass beantragt werde, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es werde um Befassung eines anderen Sachverständigen ersucht.3.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 16.02.2022 erteilten Parteiengehörs wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass beantragt werde, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es werde um Befassung eines anderen Sachverständigen ersucht. 5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 18.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 28Vw
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktions-beeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktions-beeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren keine ausreichenden Ermittlungen geführt. Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung bekannt, dass der Beschwerdeführer zum größten Teil an Gesundheitsschädigungen des internistischen Formenkreises leidet und wurden diese Leiden vom Beschwerdeführer auch durch medizinische Beweismittel belegt. Zwar hat die belangte Behörde ein unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten und ergänzende Stellungnahmen eingeholt, ein internistisches Fachgutachten zur Objektivierung und Beurteilung der vorliegenden internistischen Leiden – Zustand nach Lebertransplantation und Colitis Ulcerosa – wurde jedoch nicht eingeholt. Insbesondere auch wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten und ergänzenden Stellungnahmen nicht in ausreichendem Maße auf den Zustand nach Lebertransplantation eingegangen und wurden keine ausreichenden Ausführungen zu den Auswirkungen dieses Leidens hinsichtlich möglicher erhöhter Infektionsgefahr und möglicher resultierender Risiken für den Beschwerdeführer bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getätigt. Auch finden sich weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit der bestehenden Colitis ulcerosa, noch mit den Auswirkungen des Polyneuropathiesyndroms oder dem Zusammenwirken der bestehenden Leiden insgesamt, weshalb der vorliegende Sachverständigenbeweis nicht ausreichend ist um die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde aber zu ermitteln, welche dauernden Gesundheitsschädigungen vorliegen und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere, auch im Zusammenwirken, auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch wurde weder im eingeholten Gutachten noch in den ergänzend eingeholten Stellungnahmen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde konkret eingegangen. So werden die Beweismittel nur aufgelistet und deren Inhalt zitiert, es wird jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind, sondern wird lediglich ausgeführt, dass diese keine Änderung der Beurteilung bewirken können. Ob bzw. inwieweit sich die in den vorgelegten Befunden bzw. Sachverständigengutachten dokumentierten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, wird nicht dargelegt. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer durch dieses Leiden bzw. durch das Zusammenwirken der vorliegenden Leiden, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Erreichen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird.Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer durch dieses Leiden bzw. durch das Zusammenwirken der vorliegenden Leiden, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Erreichen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Insgesamt wird somit im eingeholten Gutachten und dessen Ergänzungen zwar die Art der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen aufgelistet, zur Frage der beschwerde-gegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch – insbesondere auch im Zusammenwirken der Leiden - keine ausreichende individualisierte Beurteilung. Es kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigenbeweises gesprochen werden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den obigen Fragen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, dies insbesondere auch wie oben dargestellt, unter Berücksichtigung eines möglichen Infektionsrisikos, den Auswirkungen einer möglichen Infektion und des Zusammenwirkens der bestehenden Leiden. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der - mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene - erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46
BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063,) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063,) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.2252968.1.00