RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW205 2195359-1 SpruchW205 2195359-1/4E, , W205 2195359-1/4E W205 2195361-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.04.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2309/2017, aufgrund des Vorlageantrages von 1) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX , Herkunftsstaat: Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.03.2018, Damaskus-ÖB/KONS/2309/2017, zu Recht:Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.04.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2309/2017, aufgrund des Vorlageantrages von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , Herkunftsstaat: Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.03.2018, Damaskus-ÖB/KONS/2309/2017, zu Recht: A) Die jeweilige Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die jeweilige Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, beide Herkunftsstaat Syrien, stellten am 30.05.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB) unter Vorlage der entsprechenden Dokumente einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, beide Herkunftsstaat Syrien, stellten am 30.05.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB) unter Vorlage der entsprechenden Dokumente einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Auf die Frage im Antragsformular, „auf welche Person bezieht sich der Antrag auf Familienzusammenführung“, gaben beide Beschwerdeführer unter Angabe der entsprechenden Daten den als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder des Zweitbeschwerdeführers bezeichnete Bezugsperson H.M., geboren am XXXX 2001, an. Dieser war in Begleitung seines Vaters H.I. 2014 nach Österreich gereist und hatte am 21.10.2014 gemeinsam mit H.I. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Auf die Frage im Antragsformular, „auf welche Person bezieht sich der Antrag auf Familienzusammenführung“, gaben beide Beschwerdeführer unter Angabe der entsprechenden Daten den als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder des Zweitbeschwerdeführers bezeichnete Bezugsperson H.M., geboren am römisch 40 2001, an. Dieser war in Begleitung seines Vaters H.I. 2014 nach Österreich gereist und hatte am 21.10.2014 gemeinsam mit H.I. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit – rechtskräftigem - Bescheid vom 20.02.2015, Zl. 1042021303-140091311-BMI-BFA_ STM_RD, hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesem Antrag der Bezugsperson H.M. im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der Bezugsperson den Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem dem Vater der Bezugsperson als Hauptantragsteller der Asylstatus zuerkannt worden war. Mit – rechtskräftigem - Bescheid vom 20.02.2015, Zl. 1042021303-140091311-BMI-BFA_ STM_RD, hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesem Antrag der Bezugsperson H.M. im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der Bezugsperson den Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem dem Vater der Bezugsperson als Hauptantragsteller der Asylstatus zuerkannt worden war. Die Erstbeschwerdeführerin ist die seit XXXX 2013 rechtskräftig von H.I. geschiedene Ehegattin und die Mutter von H.M.Die Erstbeschwerdeführerin ist die seit römisch 40 2013 rechtskräftig von H.I. geschiedene Ehegattin und die Mutter von H.M.
- Nach Weiterleitung des Antrags auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin der ÖB mit Mitteilung und angeschlossener Stellungnahme mit näherer Begründung vom 05.02.2018 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass hinsichtlich der Antragsteller eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei volljährig und die von ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem
- Abschnitt des AsylG ab (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG), es fehle daher die Familieneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG. Weiters wurde ausgeführt, aufgrund des Umstandes, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin bereits im Jänner 2013 rechtsgültig geschieden worden sei und die Bezugsperson seit damals den Lebensmittelpunkt bei der Familie des geschiedenen Ehegatten bzw. seit Oktober 2014 mit dem leiblichen Vater in Österreich gehabt habe, liege nunmehr seit mehr als fünf Jahren kein Familienleben in der Form mehr vor, dass eine Einreisegestattung, trotz fehlender Formalvoraussetzungen, zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre.
- Nach Weiterleitung des Antrags auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin der ÖB mit Mitteilung und angeschlossener Stellungnahme mit näherer Begründung vom 05.02.2018 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass hinsichtlich der Antragsteller eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei volljährig und die von ihr genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem
- Abschnitt des AsylG ab (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG), es fehle daher die Familieneigenschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Weiters wurde ausgeführt, aufgrund des Umstandes, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin bereits im Jänner 2013 rechtsgültig geschieden worden sei und die Bezugsperson seit damals den Lebensmittelpunkt bei der Familie des geschiedenen Ehegatten bzw. seit Oktober 2014 mit dem leiblichen Vater in Österreich gehabt habe, liege nunmehr seit mehr als fünf Jahren kein Familienleben in der Form mehr vor, dass eine Einreisegestattung, trotz fehlender Formalvoraussetzungen, zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten wäre. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose begründend ausgeführt, dieser sei kein Familienangehöriger der Bezugsperson im Sinne der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 AsylG. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses habe sich zwar ein unzweifelhaftes Geschwisterverhältnis ergeben, doch liege durch die Nichterfüllung der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG ein absoluter Versagungsgrund vor. Der Zweitbeschwerdeführer habe spätestens seit der Ausreise des Vaters und des minderjährigen Bruders aus Syrien im August 2014 bei seiner Mutter gelebt. Es liege daher kein aufrechterhaltungswürdiges Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und daher auch nicht die in Österreich nötige Voraussetzung für eine positive Einreisegestattung trotz fehlender Formalvoraussetzungen (Familieneigenschaft) vor.Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose begründend ausgeführt, dieser sei kein Familienangehöriger der Bezugsperson im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 34, Absatz eins, AsylG. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses habe sich zwar ein unzweifelhaftes Geschwisterverhältnis ergeben, doch liege durch die Nichterfüllung der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ein absoluter Versagungsgrund vor. Der Zweitbeschwerdeführer habe spätestens seit der Ausreise des Vaters und des minderjährigen Bruders aus Syrien im August 2014 bei seiner Mutter gelebt. Es liege daher kein aufrechterhaltungswürdiges Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und daher auch nicht die in Österreich nötige Voraussetzung für eine positive Einreisegestattung trotz fehlender Formalvoraussetzungen (Familieneigenschaft) vor.
- Die ÖB richtete mit Schreiben vom 07.02.2018 unter Anschluss der Mitteilungen und der Stellungnahmen des BFA eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 19.01.2018 gaben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wird im Wesentlichen – außer der Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften - ausgeführt, es sei „beiden“ Bezugspersonen (Vater/geschiedener Ehegatte H.I. und Bruder/Sohn H.M.) mit Bescheid des BFA vom 20.02.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Kurz vor der Ausreise sei der ältere Bruder des Zweitbeschwerdeführers während seines Militärdienstes verstorben. H.I. sei daraufhin mit dem zweitältesten Sohn H.M., der als nächster zum Militär einberufen würde, nach Europa geflohen. Ziel des mit dem FrÄG 2009 eingeführten „Kettenerstreckungsverbotes“ gem. § 34 Abs. 6 AsylG sei zu verhindern, dass über verschiedenste Familienverhältnisse Schutz abgeleitet würde, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglich Schutzberechtigten bestehe. Dies sei im gegenständlichen Einreiseverfahren nicht der Fall, da es sich um ein minderjähriges Kind handle, das seine direkte und wichtigste Bezugsperson, seine leibliche Mutter, nach Österreich nachholen möchte, die bis zu seiner Flucht für ihn gesorgt habe. Noch heute stünden H.M. und die Erstbeschwerdeführerin in ständigem Kontakt. Der Jugendliche leidet stark unter der Trennung von seiner Mutter und seinem Bruder. Der Zweitbeschwerdeführer sei durch die fluchtauslösenden Ereignisse unfreiwillig von seiner engsten Bezugsperson und seinem jüngeren Bruder, getrennt worden. Da hier zwar nicht die antragstellende Mutter, sehr wohl aber die Bezugsperson minderjährig sei, müsse die Ausnahmeregelung für minderjährige ledige Kinder auch im gegenständlichen Fall gelten und das Verbot der „Ketten-Familienverfahren“ ausgesetzt werden, da sonst ein minderjähriges Kind auf Dauer von seiner Mutter getrennt leben müsste.Mit Schreiben vom 19.01.2018 gaben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wird im Wesentlichen – außer der Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften - ausgeführt, es sei „beiden“ Bezugspersonen (Vater/geschiedener Ehegatte H.I. und Bruder/Sohn H.M.) mit Bescheid des BFA vom 20.02.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Kurz vor der Ausreise sei der ältere Bruder des Zweitbeschwerdeführers während seines Militärdienstes verstorben. H.I. sei daraufhin mit dem zweitältesten Sohn H.M., der als nächster zum Militär einberufen würde, nach Europa geflohen. Ziel des mit dem FrÄG 2009 eingeführten „Kettenerstreckungsverbotes“ gem. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG sei zu verhindern, dass über verschiedenste Familienverhältnisse Schutz abgeleitet würde, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglich Schutzberechtigten bestehe. Dies sei im gegenständlichen Einreiseverfahren nicht der Fall, da es sich um ein minderjähriges Kind handle, das seine direkte und wichtigste Bezugsperson, seine leibliche Mutter, nach Österreich nachholen möchte, die bis zu seiner Flucht für ihn gesorgt habe. Noch heute stünden H.M. und die Erstbeschwerdeführerin in ständigem Kontakt. Der Jugendliche leidet stark unter der Trennung von seiner Mutter und seinem Bruder. Der Zweitbeschwerdeführer sei durch die fluchtauslösenden Ereignisse unfreiwillig von seiner engsten Bezugsperson und seinem jüngeren Bruder, getrennt worden. Da hier zwar nicht die antragstellende Mutter, sehr wohl aber die Bezugsperson minderjährig sei, müsse die Ausnahmeregelung für minderjährige ledige Kinder auch im gegenständlichen Fall gelten und das Verbot der „Ketten-Familienverfahren“ ausgesetzt werden, da sonst ein minderjähriges Kind auf Dauer von seiner Mutter getrennt leben müsste. Zur geplanten Ablehnung des Einreiseantrages des Zweitbeschwerdeführers wird ergänzend ausgeführt, das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG folge den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, es sei eine umfassende Bewertung aller relevanten Faktoren in jedem Einzelfall durchzuführen, als minderjähriges, lediges Kind eines Fremden, der in Österreich asylberechtigt sei, entspreche der Zweitantragsteller sehr wohl der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG und sei als Familienangehöriger zu betrachten, ihm komme daher sowohl das Recht auf Einreise sowie auf die Gewährung desselben Schutzes zu.Zur geplanten Ablehnung des Einreiseantrages des Zweitbeschwerdeführers wird ergänzend ausgeführt, das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG folge den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, es sei eine umfassende Bewertung aller relevanten Faktoren in jedem Einzelfall durchzuführen, als minderjähriges, lediges Kind eines Fremden, der in Österreich asylberechtigt sei, entspreche der Zweitantragsteller sehr wohl der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und sei als Familienangehöriger zu betrachten, ihm komme daher sowohl das Recht auf Einreise sowie auf die Gewährung desselben Schutzes zu. Weiters liege ein relevantes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich um die engste und wichtigste Bezugsperson des Jugendlichen, die Trennung von Mutter und Kind habe nicht freiwillig stattgefunden, sondern sei das Ergebnis der fluchtauslösenden Ereignisse im Herkunftsstaat. Der Kontakt zwischen Mutter und Sohn sei auch in den Jahren der Trennung niemals abgebrochen und die Familienzusammenführung sei von beiden Seiten dringend gewünscht. Dass Mutter und Sohn für einige Jahre örtlich voneinander getrennt gelebt hätten, stelle keineswegs einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Rechtsprechung dar. Weiters liege ein relevantes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich um die engste und wichtigste Bezugsperson des Jugendlichen, die Trennung von Mutter und Kind habe nicht freiwillig stattgefunden, sondern sei das Ergebnis der fluchtauslösenden Ereignisse im Herkunftsstaat. Der Kontakt zwischen Mutter und Sohn sei auch in den Jahren der Trennung niemals abgebrochen und die Familienzusammenführung sei von beiden Seiten dringend gewünscht. Dass Mutter und Sohn für einige Jahre örtlich voneinander getrennt gelebt hätten, stelle keineswegs einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Rechtsprechung dar. Auch der Zweitbeschwerdeführer und sein Vater stünden seit der Flucht im ständigen telefonischen Kontakt. Seit seiner Flucht 2014 lebe der Zweitbeschwerdeführer in der Obhut seiner Ex-Ehefrau, er leiste entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten regelmäßigen finanziellen Unterhalt für den Zweitbeschwerdeführer, auch hier könne keinesfalls von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden, aufgrund dessen von der Auflösung des Familienverhältnisses zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden könne. Es sei im Sinne des Kindeswohles geboten, regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu unterhalten, die Einreise der Antragsteller nach Österreich, welche von beiden Elternteilen und den gemeinsamen Kindern gleichermaßen gewünscht sei, sei im Sinne des Art. 8 EMRK und im Sinne des Kindeswohles geboten.Auch der Zweitbeschwerdeführer und sein Vater stünden seit der Flucht im ständigen telefonischen Kontakt. Seit seiner Flucht 2014 lebe der Zweitbeschwerdeführer in der Obhut seiner Ex-Ehefrau, er leiste entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten regelmäßigen finanziellen Unterhalt für den Zweitbeschwerdeführer, auch hier könne keinesfalls von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden, aufgrund dessen von der Auflösung des Familienverhältnisses zwischen Vater und Sohn ausgegangen werden könne. Es sei im Sinne des Kindeswohles geboten, regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu unterhalten, die Einreise der Antragsteller nach Österreich, welche von beiden Elternteilen und den gemeinsamen Kindern gleichermaßen gewünscht sei, sei im Sinne des Artikel 8, EMRK und im Sinne des Kindeswohles geboten. Beantragt wurde, „den Antragstellern die Einreise nach Österreich zu gewähren; den minderjährigen H.M. als Bezugsperson zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu laden; Herrn H.I. als Bezugsperson zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme zu laden“.
- Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA hielt dieses an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und teilte mit Schreiben vom 01.03.2018 mit, eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei für die Behörde nicht ersichtlich, da die Ehe beider Partner bereits seit XXXX 2013 rechtskräftig geschieden worden sei und somit seit Jahren kein aufrechtes Familienleben, aus dem eine Verletzung entstehen könnte, mehr vorgelegen habe. Der Zweitbeschwerdeführer habe somit allenfalls die Benachteiligungen eines Scheidungskindes zu gewärtigen. Die Voraussetzung für eine positive Einreisebeurteilung für die Erstbeschwerdeführerin finde sich nicht in entsprechenden Gesetzesbestimmungen, da sie dezitiert nicht der Gruppe anspruchsberechtigter Familienangehöriger zuzurechnen sei. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers sei dezitiert auf den ankerfremden minderjährigen Bruder H.M. (Asylzuerkennung im Familienverfahren) erfolgt. Das Gesetz schließe in dieser Konstellation eine positive Einreisebeurteilung jedenfalls aus. Es sei nicht Kompetenz der Behörde, die Antragstellung in der Form zu interpretieren (Bezugsperson Vater), dass dem Ansinnen eine positive Entscheidung folgen könnte. Eine neuerliche Antragstellung sehe das Gesetz jedenfalls vor.
- Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA hielt dieses an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und teilte mit Schreiben vom 01.03.2018 mit, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei für die Behörde nicht ersichtlich, da die Ehe beider Partner bereits seit römisch 40 2013 rechtskräftig geschieden worden sei und somit seit Jahren kein aufrechtes Familienleben, aus dem eine Verletzung entstehen könnte, mehr vorgelegen habe. Der Zweitbeschwerdeführer habe somit allenfalls die Benachteiligungen eines Scheidungskindes zu gewärtigen. Die Voraussetzung für eine positive Einreisebeurteilung für die Erstbeschwerdeführerin finde sich nicht in entsprechenden Gesetzesbestimmungen, da sie dezitiert nicht der Gruppe anspruchsberechtigter Familienangehöriger zuzurechnen sei. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers sei dezitiert auf den ankerfremden minderjährigen Bruder H.M. (Asylzuerkennung im Familienverfahren) erfolgt. Das Gesetz schließe in dieser Konstellation eine positive Einreisebeurteilung jedenfalls aus. Es sei nicht Kompetenz der Behörde, die Antragstellung in der Form zu interpretieren (Bezugsperson Vater), dass dem Ansinnen eine positive Entscheidung folgen könnte. Eine neuerliche Antragstellung sehe das Gesetz jedenfalls vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA. Ausdrücklich wurde angemerkt, dass „jederzeit eine Neuantragstellung gem. § 35 AsylG 2005 möglich ist.“
- Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA. Ausdrücklich wurde angemerkt, dass „jederzeit eine Neuantragstellung gem. Paragraph 35, AsylG 2005 möglich ist.“
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die für beide Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 29.03.
- In dieser verwiesen die Beschwerdeführer vollinhaltlich auf ihr Vorbringen in der (oben dargestellten) Stellungnahme vom 19.01.
- Zum Antrag betreffend den Zweitbeschwerdeführer wird vorgebracht, schon in der Stellungnahme vom 19.01.2018 sei angeführt worden, dass sich auch der Kindesvater des Zweitbeschwerdeführers als originärer Asylberechtigter in Österreich aufhalte und folglich eine taugliche Bezugsperson darstellen würde. Weiters sei im Lichte des Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie in jedem Fall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen und es seien die Art und Stärke der familiären Bindung sowie familiäre, kulturelle oder soziale Umstände in gebührender Weise zu berücksichtigen. Damit sei deutlich der Wunsch (und auch die rechtliche Zulässigkeit bzw. Verpflichtung der Behörden zur Berücksichtigung dessen) zum Ausdruck gebracht, dass betreffend den Zweitbeschwerdeführer der leibliche Vater als Bezugsperson für das gegenständliche Verfahren herangezogen werde. Auch nach der ständigen Judikatur zu aufenthaltsrechtlichen Verfahren sei eine derartige Änderung des Antrags im laufenden Verfahren gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässig, wonach ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die für beide Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 29.03.
- In dieser verwiesen die Beschwerdeführer vollinhaltlich auf ihr Vorbringen in der (oben dargestellten) Stellungnahme vom 19.01.
- Zum Antrag betreffend den Zweitbeschwerdeführer wird vorgebracht, schon in der Stellungnahme vom 19.01.2018 sei angeführt worden, dass sich auch der Kindesvater des Zweitbeschwerdeführers als originärer Asylberechtigter in Österreich aufhalte und folglich eine taugliche Bezugsperson darstellen würde. Weiters sei im Lichte des Artikel 17, der Familienzusammenführungsrichtlinie in jedem Fall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen und es seien die Art und Stärke der familiären Bindung sowie familiäre, kulturelle oder soziale Umstände in gebührender Weise zu berücksichtigen. Damit sei deutlich der Wunsch (und auch die rechtliche Zulässigkeit bzw. Verpflichtung der Behörden zur Berücksichtigung dessen) zum Ausdruck gebracht, dass betreffend den Zweitbeschwerdeführer der leibliche Vater als Bezugsperson für das gegenständliche Verfahren herangezogen werde. Auch nach der ständigen Judikatur zu aufenthaltsrechtlichen Verfahren sei eine derartige Änderung des Antrags im laufenden Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig, wonach ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach Ausführungen zu Judikatur im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Antragsänderung nach § 13 Abs. 8 AVG resümiert die Beschwerde für das gegenständliche Verfahren, dass die Änderung der Bezugsperson im laufenden Verfahren zulässig sei, ohne dass ein neuer verfahrenseinleitender Antrag an der ÖB eingebracht werden müsse. Den durch den Austausch der Bezugsperson erfolge nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 8 AVG und der entsprechenden Judikatur keine maßgebliche, das Wesen und die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührende Abänderung des Antrags. Somit sei im Ergebnis der Wunsch nach Änderung der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren zulässig und sei von den jeweils erkennenden Behörden bzw. Gerichten in der Entscheidung über die Familienzusammenführung zu berücksichtigen. Nach Ausführungen zu Judikatur im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Antragsänderung nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG resümiert die Beschwerde für das gegenständliche Verfahren, dass die Änderung der Bezugsperson im laufenden Verfahren zulässig sei, ohne dass ein neuer verfahrenseinleitender Antrag an der ÖB eingebracht werden müsse. Den durch den Austausch der Bezugsperson erfolge nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 8, AVG und der entsprechenden Judikatur keine maßgebliche, das Wesen und die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührende Abänderung des Antrags. Somit sei im Ergebnis der Wunsch nach Änderung der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren zulässig und sei von den jeweils erkennenden Behörden bzw. Gerichten in der Entscheidung über die Familienzusammenführung zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung von Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, die Kindeseltern seien langjährig verheiratet gewesen und aus ihrer Ehe entstammten die aktenkundigen minderjährigen Kinder, die im gegenständlichen Verfahren die Bezugsperson bzw. den Zweitbeschwerdeführer darstellen. Nach vielen Jahren sei die Ehe im Jahr 2013 gescheitert, die Ehegatten hätten sich getrennt und die Ehe sei geschieden worden. Eine Fortsetzung der Ehe der Elternteile sei nicht beabsichtigt. Der Kontakt beider Elternteile zu den Kindern sei aufrecht geblieben, somit auch das Familienleben. Nunmehr lebe ein Sohn beim Kindesvater und ein Sohn bei der Mutter, was beide Kinder an einem regelmäßigen unmittelbaren und altersgemäßen Kontakt mit dem jeweils anderen Elternteil hindere und auch eine Trennung der Brüder bewirke. Unter dieser Trennung würden die Kinder naturgemäß leiden, da sie einen persönlichen, regelmäßigen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen wünschten. Die vom BFA angeführten „Benachteiligungen eines Scheidungskindes“ seien grundrechtlich jedenfalls nicht so auszulegen, dass dadurch einem Minderjährigen der unmittelbare Kontakt zu einem Elternteil de facto zur Gänze verwehrt werde. Eine Verweigerung der Einreiseerlaubnis hätte dies jedoch zur Folge. Eine Familienzusammenführung nach dem NAG sei in einer solchen Konstellation nicht vorgesehen, da weder ein Minderjähriger noch ein volljähriger asylberechtigter Sohn eine taugliche Ankerperson nach dem NAG darstelle. Eine dauerhafte Trennung der Kinder von ihrer Mutter durch eine abweisende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren wäre im Ergebnis nicht mit Art. 8 vereinbar, daher habe hinsichtlich der Kindesmutter die Einreise aus diesen grundrechtlichen Erwägungen heraus gewährt zu werden. Zur Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, die Kindeseltern seien langjährig verheiratet gewesen und aus ihrer Ehe entstammten die aktenkundigen minderjährigen Kinder, die im gegenständlichen Verfahren die Bezugsperson bzw. den Zweitbeschwerdeführer darstellen. Nach vielen Jahren sei die Ehe im Jahr 2013 gescheitert, die Ehegatten hätten sich getrennt und die Ehe sei geschieden worden. Eine Fortsetzung der Ehe der Elternteile sei nicht beabsichtigt. Der Kontakt beider Elternteile zu den Kindern sei aufrecht geblieben, somit auch das Familienleben. Nunmehr lebe ein Sohn beim Kindesvater und ein Sohn bei der Mutter, was beide Kinder an einem regelmäßigen unmittelbaren und altersgemäßen Kontakt mit dem jeweils anderen Elternteil hindere und auch eine Trennung der Brüder bewirke. Unter dieser Trennung würden die Kinder naturgemäß leiden, da sie einen persönlichen, regelmäßigen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen wünschten. Die vom BFA angeführten „Benachteiligungen eines Scheidungskindes“ seien grundrechtlich jedenfalls nicht so auszulegen, dass dadurch einem Minderjährigen der unmittelbare Kontakt zu einem Elternteil de facto zur Gänze verwehrt werde. Eine Verweigerung der Einreiseerlaubnis hätte dies jedoch zur Folge. Eine Familienzusammenführung nach dem NAG sei in einer solchen Konstellation nicht vorgesehen, da weder ein Minderjähriger noch ein volljähriger asylberechtigter Sohn eine taugliche Ankerperson nach dem NAG darstelle. Eine dauerhafte Trennung der Kinder von ihrer Mutter durch eine abweisende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren wäre im Ergebnis nicht mit Artikel 8, vereinbar, daher habe hinsichtlich der Kindesmutter die Einreise aus diesen grundrechtlichen Erwägungen heraus gewährt zu werden. Hinsichtlich der Kettenerstreckung gemäß § 34 Abs. 6 AsylG werden die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 19.01.2018 wiederholt. Beantragt wurde, den Beschwerdeführern die Einreise gemäß § 35 Asylgesetz iVm Art. 8 EMRK zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.Hinsichtlich der Kettenerstreckung gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG werden die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 19.01.2018 wiederholt. Beantragt wurde, den Beschwerdeführern die Einreise gemäß Paragraph 35, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
- In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 17.04.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
- In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 17.04.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde.
- Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 17.04.2018 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.01.2018 sowie auf der Beschwerde vom 29.03.
- Mit dem am 16.05.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
- Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sowie des § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I 145/2017, ein, der bei Anwendung des § 35 AsylG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist (war). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 145/2017, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
- Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sowie des Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, ein, der bei Anwendung des Paragraph 35, AsylG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist (war). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. In der Novelle BGBl I Nr. 145/2020 wurde zwar die Bestimmung zur Definition des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 neu geregelt, die korrespondierenden Bestimmungen des § 35 AsylG 2005 blieben allerdings unverändert.In der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, wurde zwar die Bestimmung zur Definition des Familienangehörigen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 neu geregelt, die korrespondierenden Bestimmungen des Paragraph 35, AsylG 2005 blieben allerdings unverändert.
- Mit Schreiben vom 29.04.2020 und 14.05.2020 ersuchte die Beschwerdevertretung um Mitteilung über den Verfahrensstand.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.05.2017, GZ XXXX , wurde der Vater des Zweitbeschwerdeführers und geschiedene Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 15 StGB, § 105
(1)StGB, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Urteil wurde am 15.05.2017 rechtskräftig.13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.05.2017, GZ römisch 40 , wurde der Vater des Zweitbeschwerdeführers und geschiedene Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 105,
(1)StGB, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Urteil wurde am 15.05.2017 rechtskräftig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der Herkunftsstaat beider ist Syrien. Sie stellten am 30.5.2017 persönlich durch Einbringung der Antrags- und Befragungsformulare bei der ÖB jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005, um das Familienleben zu der Bezugsperson H.M., geb. XXXX 2001, dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder des Zweitbeschwerdeführers, in Österreich fortzusetzen.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der Herkunftsstaat beider ist Syrien. Sie stellten am 30.5.2017 persönlich durch Einbringung der Antrags- und Befragungsformulare bei der ÖB jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, um das Familienleben zu der Bezugsperson H.M., geb. römisch 40 2001, dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder des Zweitbeschwerdeführers, in Österreich fortzusetzen. H.I., dem geschiedenen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers war aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 22.10.2014 mit – rechtskräftigem - Bescheid des BFA vom 20.02.2015 der Status des Asylberechtigten, H.M., dem Sohn/Bruder der Beschwerdeführer, war mit – rechtskräftigem - Bescheid vom 20.02.2015, Zl. 1042021303-140091311-BMI-BFA_ STM_RD, im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.H.I., dem geschiedenen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers war aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 22.10.2014 mit – rechtskräftigem - Bescheid des BFA vom 20.02.2015 der Status des Asylberechtigten, H.M., dem Sohn/Bruder der Beschwerdeführer, war mit – rechtskräftigem - Bescheid vom 20.02.2015, Zl. 1042021303-140091311-BMI-BFA_ STM_RD, im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit XXXX 2013 von H.M. rechtskräftig geschieden.Die Erstbeschwerdeführerin ist seit römisch 40 2013 von H.M. rechtskräftig geschieden. Der Antrag auf Familienzusammenführung bezog sich hinsichtlich beider Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Bezugsperson H.M, also den Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder des Zweitbeschwerdeführers. Eine konkrete Antragsänderung auf Zusammenführung mit H.I. erfolgte nicht. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.05.2017, GZ XXXX , wurde der Vater des Zweitbeschwerdeführers und geschiedene Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 15 StGB, § 105
(1)StGB, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Urteil wurde am 15.05.2017 rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.05.2017, GZ römisch 40 , wurde der Vater des Zweitbeschwerdeführers und geschiedene Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 105,
(1)StGB, schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Urteil wurde am 15.05.2017 rechtskräftig.
- Beweiswürdigung: Die – soweit entscheidungswesentlich - im Verfahren unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB iZm den Parteienvorbringen und den in der Mitteilung des BFA wiedergegebenen Daten des die Bezugsperson und dessen Vater betreffenden Verfahrens vor dem BFA über ihren Antrag auf internationalen Schutz. Die strafrechtliche Verurteilung des H.I. geht aus einer aktuellen Strafregisterauskunft iZm einem eingeholten Information des BFA zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der jeweiligen Beschwerde
- Rechtslage: Im Beschwerdefall ist die geltende Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß § 35 AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall schon angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
- Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005). Im Beschwerdefall ist die geltende Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall schon angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
- Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG 2005). Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet: § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [….]
- Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
- wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
- mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 StPO obliegt dem Bezirksgericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, StPO obliegt dem Bezirksgericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB). Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet: Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
- Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 idgF lautet: Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. […] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [….] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist: Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:
- a)Zur Erstbeschwerdeführerin: Nach den getroffenen Feststellungen ist die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der namhaft gemachten, seit XXXX 2021 volljährigen, Bezugsperson H.A. Die Bezugsperson leitet ihren Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus dem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ab, weswegen die Ableitung des Status an die Erstbeschwerdeführerin – da sie selbst kein minderjähriges lediges Kind ist - aufgrund der Z 2 des § 34 Abs. 6 AsylG, wonach die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren im Inland auf Familienangehörige eines Fremden, dem der betreffende Status im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, nicht in Betracht kommt (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Bestimmung jedenfalls aus dem Blickwinkel des damaligen Beschwerdefalles: VfGH 22.02.2013, U 2445/12 uH auf VfGH 10.10.2012, U 1533/12; zur Auslegung dieser Bestimmung: VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062).Nach den getroffenen Feststellungen ist die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der namhaft gemachten, seit römisch 40 2021 volljährigen, Bezugsperson H.A. Die Bezugsperson leitet ihren Status als Asylberechtigte ihrerseits nur aus dem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ab, weswegen die Ableitung des Status an die Erstbeschwerdeführerin – da sie selbst kein minderjähriges lediges Kind ist - aufgrund der Ziffer 2, des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG, wonach die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren im Inland auf Familienangehörige eines Fremden, dem der betreffende Status im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, nicht in Betracht kommt (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Bestimmung jedenfalls aus dem Blickwinkel des damaligen Beschwerdefalles: VfGH 22.02.2013, U 2445/12 uH auf VfGH 10.10.2012, U 1533/12; zur Auslegung dieser Bestimmung: VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin auch in ihrer Eigenschaft als geschiedene Ehegattin von H.I. von vornherein nicht in den in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 genannten Personenkreis fällt, zudem läge in Ansehung von H.I. als Bezugsperson der Ausschlussgrund nach § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005, zur Definition von Straffälligkeit im Sinne dieser Bestimmung vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0421) vor, weil er rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, verurteilt wurde (s. oben Pkt. I.13., § 105 StGB - Nötigung fällt entsprechend der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Z 1 StPO in die Zuständigkeit des Landesgerichtes). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin auch in ihrer Eigenschaft als geschiedene Ehegattin von H.I. von vornherein nicht in den in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 genannten Personenkreis fällt, zudem läge in Ansehung von H.I. als Bezugsperson der Ausschlussgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005, zur Definition von Straffälligkeit im Sinne dieser Bestimmung vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0421) vor, weil er rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, verurteilt wurde (s. oben Pkt. römisch eins.13., Paragraph 105, StGB - Nötigung fällt entsprechend der Ausnahmeregelung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in die Zuständigkeit des Landesgerichtes). Ungeachtet dessen wäre selbst für den Fall einer originären Asylzuerkennung an die Bezugsperson aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson die Ableitung von Asyl für die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr möglich, denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 dann nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430).Ungeachtet dessen wäre selbst für den Fall einer originären Asylzuerkennung an die Bezugsperson aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson die Ableitung von Asyl für die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr möglich, denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 dann nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430).
- a)Zum Zweitbeschwerdeführer: Nach den getroffenen Feststellungen ist der Zweitbeschwerdeführer der Bruder der namhaft gemachten Bezugsperson H.A. Weder die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 (auch in der nunmehr anzuwendenden neuen Fassung), noch der in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 genannte Personenkreis erfasst das Verhältnis von Geschwistern. Demnach kommt dem Zweitbeschwerdeführer in Bezug auf seinen Bruder die Familienangehörigeneigenschaft iS der betreffenden Bestimmungen nicht zu. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Zweitbeschwerdeführer der Bruder der namhaft gemachten Bezugsperson H.A. Weder die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 (auch in der nunmehr anzuwendenden neuen Fassung), noch der in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 genannte Personenkreis erfasst das Verhältnis von Geschwistern. Demnach kommt dem Zweitbeschwerdeführer in Bezug auf seinen Bruder die Familienangehörigeneigenschaft iS der betreffenden Bestimmungen nicht zu. Was den Familiennachzug zu H.I., dem Vater des Zweitbeschwerdeführer betrifft, so wird auf das oben zur Erstbeschwerdeführerin Gesagte verwiesen, wonach in Ansehung von H.I. als Bezugsperson der Ausschlussgrund nach § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG (iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005) vorliegt.Was den Familiennachzug zu H.I., dem Vater des Zweitbeschwerdeführer betrifft, so wird auf das oben zur Erstbeschwerdeführerin Gesagte verwiesen, wonach in Ansehung von H.I. als Bezugsperson der Ausschlussgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) vorliegt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschließende Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob eine „Änderung der Bezugsperson“ während des laufenden Verfahrens (hier wohl des Beschwerdeverfahrens) zulässig bzw. geboten sei. Es wird aber angemerkt, dass die Beschwerdeführer trotz Rechtsbelehrung über das Fehlen der Angehörigeneigenschaft in keinem Verfahrensstadium eine ausreichend konkrete Antragsänderung vorgenommen haben und es den Behörden oder Gerichten nicht zusteht, aus eigenem eine Änderung der Bezugsperson vorzunehmen, geht es doch letztlich um die Frage, mit welchem Angehörigen der Einreiseantragsteller konkret zusammengeführt werden will. Was die Zulässigkeit der Antragsänderung betrifft so ist allerdings anzumerken, dass die begehrte Einreisegestattung je nach namhaft gemachter Bezugsperson auf unterschiedlichen, jeweils individuell zu prüfenden Voraussetzungen zu erteilen sein kann (z.B. Schutzumfang des in Österreich Berechtigten, Verwandtschaftsverhältnis, unterschiedliche Ausschlusskriterien wie zB Straffälligkeit oder anhängige Aberkennungsverfahren, gegebenenfalls Nachweis bestimmter finanzieller Mittel, Zeitpunkt der Einreiseantragstellung nach Zuerkennung des Schutzes, uä), die durchwegs die Voraussetzungen und damit das Wesen der Sache betreffen, sodass das BVwG auch bisher nicht davon ausging, dass eine solche Antragsänderung zulässig wäre (zB. in diesem Sinn BVwG 10.10.2017, W192 2170925-1/2E). Was das Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, wonach die Einreise ungeachtet der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den im AsylG normierten Personenkreis jedenfalls aufgrund des Art. 8 EMRK gestattet hätte werden müssen, so ist einerseits auf die zutreffenden Ausführungen des BFA in seinen Mitteilungen und der ÖB in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach einerseits die Scheidung der Erstbeschwerdeführerin und H.I. bereits 2013 erfolgte, die Ausreise der in Österreich Berechtigten 2014, die Asylzuerkennung im Februar 2015 und die Antragstellung zur Zusammenführung erst im Mai 2017, also nach mehreren Jahren (offenkundig nicht bloß fluchtbedingter) Trennung erfolgt ist. Dazu kommt, dass es – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) auch weiterhin nicht geboten ist, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten (vgl. zB. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 38; VwGH 01.06.2018, Ra 2018/01/0086).Was das Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, wonach die Einreise ungeachtet der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den im AsylG normierten Personenkreis jedenfalls aufgrund des Artikel 8, EMRK gestattet hätte werden müssen, so ist einerseits auf die zutreffenden Ausführungen des BFA in seinen Mitteilungen und der ÖB in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach einerseits die Scheidung der Erstbeschwerdeführerin und H.I. bereits 2013 erfolgte, die Ausreise der in Österreich Berechtigten 2014, die Asylzuerkennung im Februar 2015 und die Antragstellung zur Zusammenführung erst im Mai 2017, also nach mehreren Jahren (offenkundig nicht bloß fluchtbedingter) Trennung erfolgt ist. Dazu kommt, dass es – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) auch weiterhin nicht geboten ist, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten vergleiche zB. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 38; VwGH 01.06.2018, Ra 2018/01/0086). Da die belangte Behörde demnach über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der als zutreffend zu qualifizierenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die belangte Behörde demnach über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der als zutreffend zu qualifizierenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2195359.1.00