1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte in einem vorangegangenen Verfahren am 11.01.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte zugleich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein, in dem folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hochgradige Funktionsbehinderung an der Wirbelsäule bei multiplen Bandscheibenschäden und anamnestisch bestehendem Morbus Bechterew Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevantes neurologisches Defizit. 02.01.03 50 2 Schrittmacherimplantation wegen Sick-Sinus Syndrom g.Z. Unterer Rahmensatz dieser Position, da ausreichend kompensierte Herzfunktion 05.02.01 30 3 Altersentsprechend Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat Unterer Rahmensatz dieser Position, da hauptsächlich Knie, Hüften und Schultern betroffen sind mit mäßiger bis mittelgradiger Beweglichkeitseinschränkung 02.02.02 30 4 Schwerhörigkeit beidseits Tabelle, Kolonne 3, Zeile 2 12.02.01 20 5 Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom Unterer Rahmensatz dieser Position, da mit CPAP-Gerät adäquat therapiert 06.11.02 20 6 Zustand nach Mikrokarzinom der Schilddrüse 1994 Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Rezidiv 13.01.02 10 7 Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Dauermedikation 09.02.01 10 8 Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Darüber hinaus wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 22.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 02.05.2018 nachträglich die Ausstellung eines Ausweises
In einer ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 16.05.2018 verneinte der begutachtende medizinische Sachverständige, der das Gutachten vom 21.03.2018 erstellt hatte, abermals das Vorliegen einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. In seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 11.06.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die schlechte Parkplatzsituation im Sommer bzw. der alternative steile und belastende Fußweg von der Bushaltestelle oder abgelegenen Parkplätzen aus an der Nutzung seines Sommerhauses hindern würden. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 02.05.2018 nachträglich die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung. In einer ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 16.05.2018 verneinte der begutachtende medizinische Sachverständige, der das Gutachten vom 21.03.2018 erstellt hatte, abermals das Vorliegen einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. In seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 11.06.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die schlechte Parkplatzsituation im Sommer bzw. der alternative steile und belastende Fußweg von der Bushaltestelle oder abgelegenen Parkplätzen aus an der Nutzung seines Sommerhauses hindern würden. Mit Bescheid vom 02.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.05.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab, wobei die als schlüssig erkannten Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine gesonderte Auflistung seiner Gesundheitsschädigungen sowie Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren betreffend die Gewährung von Pflegegeld an, darunter auch ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 29.05.2020.Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine gesonderte Auflistung seiner Gesundheitsschädigungen sowie Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren betreffend die Gewährung von Pflegegeld an, darunter auch ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 29.05.
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.04.2021 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde wurden zwei MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule bzw. der Brustwirbelsäule vom 02.04.2021 und 30.10.2014, ein Patientenbrief vom 19.03.2021 betreffend einen fünftägigen stationären Krankenhausaufenthalt im März 2021, eine Honorarnote vom 02.04.2021 für eine Umprogrammierung des Herzschrittmachers sowie ein Beleg vom 02.04.2021 über den Kauf einer Greifzange angeschlossen. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er die Abweisung seines Antrages als unbefriedigend empfinde; er sei nicht mobil, werde teilweise getragen und habe einen schwierigen Alltag. Die belangte Behörde legte am 14.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2022 auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2021 wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes ausgeführt: „… SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 25.2.2021, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 12.4.2021, Abl. 151-152, wird eingewendet, dass er stationär im Krankenhaus XXX gelegen sei, nicht mobil sei und teilweise getragen werde, sein Alltag sei sehr schwer.Im Beschwerdevorbringen des BF vom 12.4.2021, Abl. 151-152, wird eingewendet, dass er stationär im Krankenhaus römisch 30 gelegen sei, nicht mobil sei und teilweise getragen werde, sein Alltag sei sehr schwer. Vorgeschichte: 1994 Schilddrüsenoperation, STE bei papillärem Mikrokarzinom 2011 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorwölbungen L5/S1, Bandscheibenvorfall L4/L5, CT-gezielte Infiltration seit 2014 anamnestisch Morbus Bechterew bekannt 2019 Rehabilitation XXX2019 Rehabilitation römisch 30 2009 Ablatio bei paroxysmalem Vorhofflimmern obstruktives SAS, CPAP Gerät Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits Diabetes mellitus Typ II, periphere diabetische PolyneuropathieDiabetes mellitus Typ römisch zwei, periphere diabetische Polyneuropathie Bluthochdruck Lungenfunktionseinschränkung, anamnestisch Lungensarkoidose 2017 Implantation eines Schrittmachers bei Sick-Sinus-Syndrom Abnützungserscheinungen im Bereich der Schultergelenke, Hüft- und Kniegelenke Grauer Star seit 2013 bekannt Zwischenanamnese seit 25.1.2021: Krankenhaus XXX 19.3.2021 (multimodale konservative orthopädische Schmerztherapie mit lokalen Infiltrationen bei Lumbago, Diskusprolaps L4/L5)Krankenhaus römisch 30 19.3.2021 (multimodale konservative orthopädische Schmerztherapie mit lokalen Infiltrationen bei Lumbago, Diskusprolaps L4/L5) Befunde: Abl. 17 orthopädische Schmerztherapie Krankenhaus XXX
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden im Zusammenhang mit der Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Funktionseinschränkungen: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen bei multisegmentalen Bandscheibenschäden und Diskusprolaps L4/L5 ohne sensomotorisches Defizit, susp. Morbus Bechterew; Herzschrittmacherimplantation wegen Sick-Sinus-Syndrom mit kompensierter Herzfunktion bei leichter Mitral-und Trikuspidalklappeninsuffizienz; Mittelgradige Hörstörungen beidseits; Degenerative Gelenksveränderungen mit mäßiger Bewegungseinschränkung im Bereich der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke; Obstruktives SAS mit CPAP Gerät adäquat therapiert; Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie, nicht insulinpflichtig; Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit Polyneuropathie, nicht insulinpflichtig; arterielle Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern; Katarakt sen. inzipiens beidseits mit Sehverminderung auf 0,8 rechts und 1,0 links; Lungensarkoidose ohne maßgebliche dokumentierte Lungenfunktionseinschränkung. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und von den Parteien des Verfahrens unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2022, welches das Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2021 (Gesamtbeurteilung) – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Gebieten der Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.11.2020 – vollinhaltlich bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und unbestritten gebliebene medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 04.11.2021, welches das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2021 (Gesamtbeurteilung) – basierend auf medizinischen Aktengutachten aus den Gebieten der Allgemeinmedizin vom 20.01.2021 und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.11.2020 – vollinhaltlich bestätigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach nunmehriger persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die im gegenständlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule – ohne hochgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs und neurologisches Defizit – sowie die Abnützungserscheinungen im Bereich der unteren Extremitäten mit Gangleistungsminderung führen nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von rund 10 Minuten, entsprechend einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. Auch eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung ist ohne klinischen Hinweis für eine Dyspnoe und bei einem kardial kompensierten Zustand nicht objektiviert, sodass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht festgestellt werden kann. Anhand des beobachteten Gangbildes mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen Therapieerfordernisses (NSAR bei Bedarf, intermittierend Injektionen und Infiltration) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion ist ebenfalls nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Auch das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist dem Beschwerdeführer möglich, da weder eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit noch höhergradige Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten – insbesondere der Hände –, auch unter Beachtung des geringgradigen funktionellen Defizits der Schultergelenke, festgestellt werden konnte. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2021 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös … Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch, Sinusrhythmus … Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: … Schultergelenk beidseits: nicht wesentlich verkürzt und verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/140, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Unterschenkelödeme beidseits links mehr als rechts, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im Bereich der Zehen als gestört angegeben. Hüftgelenke beidseits: keine Rotationsschmerzen, endlagige Beugeschmerzen Kniegelenke beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, Patella verbacken, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüftgelenk beidseits S 0/90, IR/AR 10/0/25, Kniegelenk beidseits 0/5/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann paralumbal, Klopfschmerz über der unteren LWS und Druckschmerz paralumbal und im Verlauf des Ischias. Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation jeweils 50°, Seitneigen jeweils 20°, Kinder/Jugulum- Abstand 3/12 BWS/LWS: FBA: 40 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ohne Gehhilfe ist verlangsamt und leicht vorgeneigt, kleinschrittig, insgesamt sicher und raumgewinnend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen – insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten – vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 23.02.2021 bzw. in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen (und nicht ausreichend konkretisierten) Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im entsprechenden Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2021 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös … Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch, Sinusrhythmus … Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: … Schultergelenk beidseits: nicht wesentlich verkürzt und verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/140, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige Unterschenkelödeme beidseits links mehr als rechts, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im Bereich der Zehen als gestört angegeben. Hüftgelenke beidseits: keine Rotationsschmerzen, endlagige Beugeschmerzen Kniegelenke beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, Patella verbacken, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüftgelenk beidseits S 0/90, IR/AR 10/0/25, Kniegelenk beidseits 0/5/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann paralumbal, Klopfschmerz über der unteren LWS und Druckschmerz paralumbal und im Verlauf des Ischias. Aktive Beweglichkeit: HWS: Rotation jeweils 50°, Seitneigen jeweils 20°, Kinder/Jugulum- Abstand 3/12 BWS/LWS: FBA: 40 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ohne Gehhilfe ist verlangsamt und leicht vorgeneigt, kleinschrittig, insgesamt sicher und raumgewinnend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen – insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten – vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 23.02.2021 bzw. in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen (und nicht ausreichend konkretisierten) Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im entsprechenden Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten. Insofern nun der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 12.04.2021 ausführt, dass er nicht mobil sei, teilweise getragen werde und sein Alltag sehr schwer sei, so ist anzumerken, dass im Zuge der – zeitlich nachfolgenden – persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2021 keine derartigen erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers objektiviert werden konnten, die eine Immobilität begründen würden. Insbesondere zeigte der Beschwerdeführer – ausgehend von den Aufzeichnungen zur Untersuchung – ohne Zuhilfenahme einer Gehhilfe ein verlangsamtes und leicht vorgeneigtes, kleinschrittiges, aber insgesamt sicheres und raumgewinnendes Gangbild. Die beigezogene Gutachterin führte vor dem Hintergrund der erhobenen Beschwerdeeinwendungen schließlich aus, dass eine hochgradige Immobilität weder durch die vorgelegten Befunde noch durch die Untersuchungsergebnisse begründbar sei; beide unteren Extremitäten seien voll belastbar, es sei ein ausreichender Bewegungsumfang sowie eine ausreichende Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit gegeben, um ein- und auszusteigen sowie in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Auch durch die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich keine geänderte Beurteilung, zumal der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 02.04.2021 lediglich ein Hilfsbefund sei, für die Beurteilung hingegen die aktuellen funktionellen Einschränkungen maßgeblich seien. In Bezug auf den Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 19.03.2021 führte die Gutachterin weiters zutreffend -
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen - aus, dass durch die multimodale konservative orthopädische Schmerztherapie mit lokalen Infiltrationen bei Lumbago der klinische Zustand so weit kompensiert sei, dass bei der aktuellen Begutachtung keine hochgradige Mobilitätseinschränkung erhoben werden habe können. Insofern nun der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 12.04.2021 ausführt, dass er nicht mobil sei, teilweise getragen werde und sein Alltag sehr schwer sei, so ist anzumerken, dass im Zuge der – zeitlich nachfolgenden – persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2021 keine derartigen erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates des Beschwerdeführers objektiviert werden konnten, die eine Immobilität begründen würden. Insbesondere zeigte der Beschwerdeführer – ausgehend von den Aufzeichnungen zur Untersuchung – ohne Zuhilfenahme einer Gehhilfe ein verlangsamtes und leicht vorgeneigtes, kleinschrittiges, aber insgesamt sicheres und raumgewinnendes Gangbild. Die beigezogene Gutachterin führte vor dem Hintergrund der erhobenen Beschwerdeeinwendungen schließlich aus, dass eine hochgradige Immobilität weder durch die vorgelegten Befunde noch durch die Untersuchungsergebnisse begründbar sei; beide unteren Extremitäten seien voll belastbar, es sei ein ausreichender Bewegungsumfang sowie eine ausreichende Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit gegeben, um ein- und auszusteigen sowie in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Auch durch die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich keine geänderte Beurteilung, zumal der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 02.04.2021 lediglich ein Hilfsbefund sei, für die Beurteilung hingegen die aktuellen funktionellen Einschränkungen maßgeblich seien. In Bezug auf den Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 19.03.2021 führte die Gutachterin weiters zutreffend -
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen - aus, dass durch die multimodale konservative orthopädische Schmerztherapie mit lokalen Infiltrationen bei Lumbago der klinische Zustand so weit kompensiert sei, dass bei der aktuellen Begutachtung keine hochgradige Mobilitätseinschränkung erhoben werden habe können. Hinsichtlich der übrigen, im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen – ein MRT-Befund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 30.10.2014, eine Rechnung für den Kauf einer Greifzange und eine Honorarnote für die Umprogrammierung des Schrittmachers – ist darauf hinzuweisen, dass auch diese mangels Aktualität bzw. Relevanz nicht dazu geeignet sind, eine aktuell vorliegende maßgebliche Mobilitätseinschränkung zu belegen. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates ausreichend nachvollziehbar darzulegen und damit das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften. Im Übrigen ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionsdefizite –ausgehend von den Beurteilungen der beigezogenen Gutachterin – eine Therapierefraktion nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23.02.2021 vorbringt, aufgrund seiner Lungenkrankheit kaum Luft zu bekommen und deshalb nur einige Schritte gehen zu können, ist abermals auf die Beurteilung der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu verweisen, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verneinte und diesbezüglich ausführte, dass eine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung nicht dokumentiert sei und auch klinisch kein Hinweis für eine Dyspnoe festgestellt werden habe können. Dies erweist sich auch durch ihre Aufzeichnungen im Rahmen der Statuserhebung bestätigt und ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, zumal das Vorliegen einer kardiopulmonalen Funktionseinschränkung bzw. einer maßgeblichen Lungenfunktionseinschränkung auch vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt wurde. Auch das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken könnte, wurde von der beigezogenen Gutachterin nachvollziehbar verneint. Soweit der Beschwerdeführer also im Zuge des Verfahrens vorbringt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zeiten der Corona-Pandemie unzumutbar sei, da er aufgrund seiner vielen Grunderkrankungen ein Hochrisikopatient sei, so ist festzuhalten, dass – unter Einhaltung der derzeit geltenden Sicherheitsmaßnahmen in öffentlichen Verkehrsmitteln – kein erhöhtes Ansteckungsrisiko des Beschwerdeführers auszumachen ist, zumal bei ihm eben keine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit objektiviert ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber aber auch darauf hinzuweisen, dass bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Fahrten und die damit in Verbindung stehenden Termine bzw. Erledigungen außerhalb der jeweiligen Stoßzeiten zu planen, wodurch der Kontakt zu anderen Personen ebenfalls möglichst gering gehalten werden kann. Abgesehen davon aber besteht – auch unter hypothetischer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, aber nicht objektivierten Lungenfunktionseinschränkung - die Möglichkeit (und aktuell die Pflicht), in öffentlichen Verkehrsmitteln FFP2-Masken zu tragen, die nach dem Stand der Wissenschaft geeignet sind, Infektionsrisiken maßgeblich zu reduzieren. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 04.11.2021 noch vorbrachte, dass er häufig Wasserlassen müsse (drei Mal innerhalb von 20 Minuten), so ist anzumerken, dass eine etwaige Harninkontinenz nicht durch entsprechende Befunde belegt und sohin nicht ausreichend dokumentiert und objektiviert ist. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen verwiesen, wonach eine Harninkontinenz – anders, als dies nach der Judikatur der Höchstgerichte im Falle einer Stuhlinkontinenz zu sehen sein mag – für sich betrachtet noch keine maßgebliche Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Harn vorbeugen. Abschließend ist in Bezug auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.05.2020, das der Bestimmung der Pflegestufe des Beschwerdeführers im sozialgerichtlichen Verfahren gedient hatte und das – aus Sicht des Beschwerdeführers – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie eine eingeschränkte Mobilität belegen solle, darauf hinzuweisen, dass sich auch den darin getroffenen Beurteilungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine aktuelle Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entnehmen lassen. Die in diesem Gutachten getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach einer Wegstrecke von etwa fünf Minuten eine Pause von zwei bis drei Minuten benötige und dann die gleiche Wegstrecke erneut zurücklegen könne, steht nicht im entscheidungserheblichen Widerspruch zur Schlussfolgerung der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 19.02.2022, wonach die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erheblich eingeschränkt sei, da sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer eine etwa zehnminütige Wegstrecke ohne wesentliche Verzögerung zurücklegen kann. Insoweit in diesem Pflegegeldgutachten vom 29.05.2020 noch ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Wohnbereiches sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Personenhilfe zurückgreifen müsse, ist zudem nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Schlussfolgerung basiert, zumal in diesem Gutachten detaillierte Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fehlen und sohin diese Schlussfolgerung auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers selbst basiert, zumal auch nicht näher ausgeführt wird, für welche Tätigkeiten konkret der Beschwerdeführer auf Personenhilfe zurückgreifen müsse. Das vorgelegte Pflegegeldgutachten ist daher ebenfalls nicht dazu geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die der Beschwerde beigelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die der Beschwerde beigelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate andauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Was die mit E-Mail vom 04.11.2021 bzw. 18.02.2021 an die beigezogene Gutachterin nachgereichten medizinischen Unterlagen betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 19.02.2022 aber auch mit diesen nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und kam in Bezug auf die Röntgenbefunde vom 20.05.2020 und 27.11.2020 zu dem Ergebnis, dass diese – bei hypothetischer Berücksichtigung - im Einklang mit den getroffenen Beurteilungen stehen. In Bezug auf den MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 13.01.2022 (neu zeigt sich ein umgeschlagener Bandscheibensequester L4/L5 7 * 16 mm mit Obliteration des rechten lateralen Recessus und Verdrängung der rechten Radix L5, Irritation ist anzunehmen, keine weiteren Diskusherniationen), legte die Gutachterin plausibel dar, dass der nachgewiesene Sequester mit möglicher Nervenwurzelirritation keinen Befund darstelle, der zwingend zu einer erheblichen Immobilität führe. Eine daraus resultierende maßgebliche Verschlechterung der Mobilität ist auch weder durch den gegenständlichen MRT-Befund noch durch allfällige weitere Befunde belegt, weshalb auch dieser nachgereichte – der Neuerungsbeschränkung unterliegende – Befund bei dessen hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet ist, dass vorliegende Gutachten zu entkräften. Was die mit E-Mail vom 04.11.2021 bzw. 18.02.2021 an die beigezogene Gutachterin nachgereichten medizinischen Unterlagen betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 19.02.2022 aber auch mit diesen nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und kam in Bezug auf die Röntgenbefunde vom 20.05.2020 und 27.11.2020 zu dem Ergebnis, dass diese – bei hypothetischer Berücksichtigung - im Einklang mit den getroffenen Beurteilungen stehen. In Bezug auf den MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 13.01.2022 (neu zeigt sich ein umgeschlagener Bandscheibensequester L4/L5 7 * 16 mm mit Obliteration des rechten lateralen Recessus und Verdrängung der rechten Radix L5, Irritation ist anzunehmen, keine weiteren Diskusherniationen), legte die Gutachterin plausibel dar, dass der nachgewiesene Sequester mit möglicher Nervenwurzelirritation keinen Befund darstelle, der zwingend zu einer erheblichen Immobilität führe. Eine daraus resultierende maßgebliche Verschlechterung der Mobilität ist auch weder durch den gegenständlichen MRT-Befund noch durch allfällige weitere Befunde belegt, weshalb auch dieser nachgereichte – der Neuerungsbeschränkung unterliegende – Befund bei dessen hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet ist, dass vorliegende Gutachten zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens mit Parteiengehörsschreiben vom 02.03.2022, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 08.03.2022, die Gelegenheit ein, zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2022, welches das von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2021 im Übrigen vollinhaltlich bestätigt, blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab und sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Der Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2022, welches auch das von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2021 bestätigt. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.02.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er ohne den Parkausweis nicht mehr zu seinem Sommerhaus komme, ins Leere.Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er ohne den Parkausweis nicht mehr zu seinem Sommerhaus komme, ins Leere. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurde im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität vorliegt und dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und ein ausreichend sicheres Bewegen und Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Funktionseinschränkungen ist nicht belegt. Von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, ist eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit führte die Gutachterin nachvollziehbar aus, dass bei einem kardial kompensierten Zustand eine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung nicht dokumentiert ist und auch klinisch kein Hinweis für eine Dyspnoe festzustellen ist. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen, aufgrund derer die belangte Behörde den aktuellen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers festsetzte und welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen, aufgrund derer die belangte Behörde den aktuellen Grad der Behinderung des Beschwerdeführers festsetzte und welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 02.03.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG zulässigen) Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 02.03.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG zulässigen) Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Die mit E-Mail vom 04.11.2021 bzw. 18.02.2022 an die beigezogene Gutachterin nachgereichten Befunde unterliegen, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin setzte sich in ihrem Gutachten vom 19.02.2022 allerdings auch mit diesen nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass auch diese – bei deren hypothetischer Berücksichtigung - im Einklang mit den getroffenen Beurteilungen stehen bzw. zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führen. Die nachgereichten medizinischen Unterlagen vermögen daher selbst bei hypothetischer Berücksichtigung zu keinem anderen Ermittlungsergebnis zu führen.Die mit E-Mail vom 04.11.2021 bzw. 18.02.2022 an die beigezogene Gutachterin nachgereichten Befunde unterliegen, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin setzte sich in ihrem Gutachten vom 19.02.2022 allerdings auch mit diesen nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass auch diese – bei deren hypothetischer Berücksichtigung - im Einklang mit den getroffenen Beurteilungen stehen bzw. zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führen. Die nachgereichten medizinischen Unterlagen vermögen daher selbst bei hypothetischer Berücksichtigung zu keinem anderen Ermittlungsergebnis zu führen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass – ungeachtet der Anzahl der Funktionsstörungen, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verwiesen hat – nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.03.2022 wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2022 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.03.2022 wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2022 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2242419.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.