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{'item': 'W208 2243953-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW208 2243953-1 Spruch, W208 2243953-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 21.04.2021 datierten Antrag und am 17.05.2021 ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, seit 01.02.2021 (Einzug – Anmeldung am 02.02.2021) Hauptmieter in dieser Wohnung zu sein und monatliche Wohnkosten in Höhe von € 300,-- an Frau XXXX zu bezahlen.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 21.04.2021 datierten Antrag und am 17.05.2021 ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, seit 01.02.2021 (Einzug – Anmeldung am 02.02.2021) Hauptmieter in dieser Wohnung zu sein und monatliche Wohnkosten in Höhe von € 300,-- an Frau römisch 40 zu bezahlen. Aus dem beiliegenden Mietvertrag geht hervor, dass es sich bei der „Wohnung“ um ein gemietetes Zimmer in einer Wohngemeinschaft handelt.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 09.06.2021, wurde der Antrag der bP gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 09.06.2021, wurde der Antrag der bP gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die 1) eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder 2) die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, dies sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder 3) die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die 1) eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder 2) die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, dies sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder 3) die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es an der Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs 2 Z 1 HGG, da die bP keinen selbstständigen Haushalt führe. Für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe fehle es an der Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG, da die bP keinen selbstständigen Haushalt führe.
  5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 14.06.2021) richtete sich die am 18.06.2021 zur Post gegebene Beschwerde der bP, mit der die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nach § 31 Abs 2 Z 2 HGG beantragt wurde.
  6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 14.06.2021) richtete sich die am 18.06.2021 zur Post gegebene Beschwerde der bP, mit der die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie als Hauptmieter gemeldet sei. Sie könne den Mietvertrag nicht kündigen, weil sie in Wien in die Schule gehe und die Wohnung benötige. Sie bezahle monatlich die Miete für das Zimmer, wo sie alleine wohne und Bad, Küche, Toilette teile sie mit ihrer Mitbewohnerin. Jeder habe einen eigenen Teil der Miete, ihr Teil sei € 300,--.
  7. Mit Schreiben vom 01.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
  8. Am 21.10.2021 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt bei der der BF als auch eine Behördenvertreterin und eine Zeugin (die Mitbewohnerin der bP die ihm das Zimmer in der Wohngemeinschaft untervermietet) erschien. Die Vertreterin der belangten Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der BF die 300 Euro bekommen hätte, wenn eine Hauptmietvertrag vorgelegen wäre. Die bP bekräftigte ihren Standpunkt, wonach sie auf die Wohnkostenbeihilfe aufgrund ihrer Vermögenssituation angewiesen sei und die Zeugin bestätigte unter Vorlage ihres Mietvertrages die Untervermietung an die bP (OZ 3).
  9. Das BVwG stellte am 27.10.2021 gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ im ersten Halbsatz des § 31 Abs 2 Z 2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2019 wegen Gleichheitswidrigkeit aufzuheben.
  10. Das BVwG stellte am 27.10.2021 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ im ersten Halbsatz des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, wegen Gleichheitswidrigkeit aufzuheben.
  11. Am 24.03.2022 langte das Erkenntnis des VfGH vom 07.03.2022, G 201/2021-9, G 333/2021-7, G 345/2021-4 ein, mit dem dieser die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2021, idF BGBl I Nr 102/2019 mit Ablauf des 30.06.2023 als verfassungswidrig aufhob.
  12. Am 24.03.2022 langte das Erkenntnis des VfGH vom 07.03.2022, G 201/2021-9, G 333/2021-7, G 345/2021-4 ein, mit dem dieser die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019, mit Ablauf des 30.06.2023 als verfassungswidrig aufhob. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die bP erhielt am 20.04.2021 ihren Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 05.07.2021 angetreten. Die bP ist seit 01.02.2021 in der im Spruch genannten Wohnung gemeldet. Der befristete Mietvertrag wurde am 26.01.2021 für eine Dauer von 01.02.2021 bis 31.01.2022 abgeschlossen. Mietgegenstand ist ein rund 12 m² großes Zimmer, dass ihr zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht, zudem darf der Mieter Bad, Küche und Keller mitbenutzen. Schlüssel für Postkasten, Waschküche und Keller wurden ihm ausgehändigt. Der Mietzins beträgt monatlich € 300,--. Die bP ist Untermieter und wurde die Wohnung von Frau XXXX gemietet, die lt Mietvertrag vom 26.01.2020 dafür € 850,-- Miete bezahlt. Die bP ist Untermieter und wurde die Wohnung von Frau römisch 40 gemietet, die lt Mietvertrag vom 26.01.2020 dafür € 850,-- Miete bezahlt.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen der Verhandlung vom 21.10.2021 erfolgen und sind unbestritten.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
  17. Gesetzliche Grundlagen Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl. I 102/2019 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2019, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  5. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  6. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  7. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
  3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
  1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  2. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  3. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
  4. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
  5. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“ In den Erläuterungen zu Regierungsvorlage (509 der Beilagen XXVI. GP – RV, Seite 9) ist dazu das Folgende ausgeführt (Auszug - Hervorhebungen durch BVwG): In den Erläuterungen zu Regierungsvorlage (509 der Beilagen römisch 26 . Gesetzgebungsperiode – RV, Seite 9) ist dazu das Folgende ausgeführt (Auszug - Hervorhebungen durch BVwG): „Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück.„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung‘ zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung‘ zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Absatz 2,) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende ‚eigene Wohnung‘ ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es – den Intentionen des Gesetzgebers folgend – richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der ‚eigenen Wohnung‘ im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen (vgl. § 32 Abs. 2 erster Satz HGG 2001).Die unter Absatz 2, Ziffer eins, des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz HGG 2001). Abs. 2 Z 2 des vorliegenden Entwurfes soll jene auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erkannten Problemfälle bei geteilten Eigentums- und Besitzverhältnissen bzw. sonstigen Wohngemeinschaften im Sinne der oben geschilderten Problematik abschließend regeln. Entsprechend des jeweils vorliegenden Rechtstitels an den Räumlichkeiten sollen in diesen Fällen aber nur jene Kosten als Wohnkostenbeihilfe anteilig abgegolten werden, die der jeweilige Anspruchsberechtigte aus diesem Rechtstitel heraus zu tragen hat. Können daraus keine schlüssigen Ableitungen über die Höhe der dem Anspruchsberechtigten zufallenden Wohnkosten getroffen werden oder ist ein derartiger Rechtstitel nicht vorhanden (zB kommt dies vor allem bei Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern vor), so sind die entsprechenden anteiligen Wohnkosten von der Behörde zu ermitteln, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für jede Mitbenützung einer Wohnung eine angemessene Gegenleistung gebührt und daher im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten ausgegangen werden kann (Abs. 3).“Absatz 2, Ziffer 2, des vorliegenden Entwurfes soll jene auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erkannten Problemfälle bei geteilten Eigentums- und Besitzverhältnissen bzw. sonstigen Wohngemeinschaften im Sinne der oben geschilderten Problematik abschließend regeln. Entsprechend des jeweils vorliegenden Rechtstitels an den Räumlichkeiten sollen in diesen Fällen aber nur jene Kosten als Wohnkostenbeihilfe anteilig abgegolten werden, die der jeweilige Anspruchsberechtigte aus diesem Rechtstitel heraus zu tragen hat. Können daraus keine schlüssigen Ableitungen über die Höhe der dem Anspruchsberechtigten zufallenden Wohnkosten getroffen werden oder ist ein derartiger Rechtstitel nicht vorhanden (zB kommt dies vor allem bei Wohngemeinschaften mit Familienmitgliedern vor), so sind die entsprechenden anteiligen Wohnkosten von der Behörde zu ermitteln, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass für jede Mitbenützung einer Wohnung eine angemessene Gegenleistung gebührt und daher im Zweifel von einer adäquaten Aufteilung der Wohnkosten ausgegangen werden kann (Absatz 3,).“ Die für die Höhe der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 181/2013 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Höhe der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Räumlichkeiten die die bP bewohnt, als „eigene Wohnung“ iSd § 31 Abs 2 HGG anzusehen sind. 3.3.
  3. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Räumlichkeiten die die bP bewohnt, als „eigene Wohnung“ iSd Paragraph 31, Absatz 2, HGG anzusehen sind. Die belangte Behörde ging davon aus, dass dies nicht der Fall ist und begründet dies ihm Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 2 Z 1 HGG, einem selbstständigen Haushalt. Zu einem allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des mit BGBl. I Nr. 102/2019 neu geschaffenen § 31 Abs 2 Z 2 HGG traf sie – obwohl die bP vom Vorliegen einer Wohngemeinschaft (im Folgenden: WG) spricht – keine Aussage. In der Verhandlung wurde vor dem Hintergrund des Gesetzestextes, jedoch bekräftigt, dass auch nach dieser Bestimmung keine eigene Wohnung vorläge, weil der Anspruchsberechtigte demnach Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter sein müsse, was bei der bP als Untermieter nicht der Fall sei. Die belangte Behörde ging davon aus, dass dies nicht der Fall ist und begründet dies ihm Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG, einem selbstständigen Haushalt. Zu einem allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, neu geschaffenen Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG traf sie – obwohl die bP vom Vorliegen einer Wohngemeinschaft (im Folgenden: WG) spricht – keine Aussage. In der Verhandlung wurde vor dem Hintergrund des Gesetzestextes, jedoch bekräftigt, dass auch nach dieser Bestimmung keine eigene Wohnung vorläge, weil der Anspruchsberechtigte demnach Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter sein müsse, was bei der bP als Untermieter nicht der Fall sei. Die bP vermeinte hingegen, dass der Tatbestand des § 31 Abs 2 Z 2 HGG vorliege und ihr demgemäß Wohnkostenbeihilfe zuzuerkennen wäre. Die bP vermeinte hingegen, dass der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG vorliege und ihr demgemäß Wohnkostenbeihilfe zuzuerkennen wäre. 3.3.
  4. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 07.03.2022, G 201/2021-9, G 333/2021-7, G 345/2021-4 die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2021, idF BGBl I Nr 102/2019 mit Ablauf des 30.06.2023 wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben. 3.3.
  5. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 07.03.2022, G 201/2021-9, G 333/2021-7, G 345/2021-4 die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019, mit Ablauf des 30.06.2023 wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben. Der Beschwerdefall des bP war ein Anlassfall für die Normprüfung und kommt diese daher in den Genuss der sogenannten „Ergreiferprämie“ des Art 140 Abs 7 B-VG, welcher lautet (Hervorhebung durch BVwG): Der Beschwerdefall des bP war ein Anlassfall für die Normprüfung und kommt diese daher in den Genuss der sogenannten „Ergreiferprämie“ des Artikel 140, Absatz 7, B-VG, welcher lautet (Hervorhebung durch BVwG): „
(7)Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“„
(7)Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“ Das bedeutet, dass § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2021 für die bP in der vom VfGH bereinigten Form anzuwenden ist und daher wie folgt lautet: Das bedeutet, dass Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2021 für die bP in der vom VfGH bereinigten Form anzuwenden ist und daher wie folgt lautet: „
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. […]
  2. die der Anspruchsberechtigte bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, […]“ Aus den Erläuterungen ist dazu abzuleiten, dass gerade für Personen die sich keine eigene Wohnung leisten können, die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Wohnkosten erstattet zu erhalten und zwar auch dann, wenn sie die Kosten mit weiteren Personen teilen. Der Begriff der „eigenen Wohnung“ sollte deshalb erweitert werden. Die bP ist Untermieterin und Bewohnerin und aufgrund des Mietvertrages berechtigt nicht nur das ihr zur ausschließlichen Nutzung vermietete Zimmer zu nützen, sondern auch weitere Räumlichkeiten wie Bad, Küche und Keller. Es liegt eine Wohngemeinschaft vor, deren Räumlichkeiten nach dem durch den VfGH bereinigten Gesetzestext des § 31 Abs 2 Z 2 HGG (aber auch nach den aus den Erläuterungen hervorleuchtenden Willen des Gesetzgebers) als „eigene Wohnung“ gelten. Dementsprechend hat die bP Anspruch auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Diese beträgt nach den Ausführungen der Behördenvertreterin in der Verhandlung vor dem BVwG € 300,--Die bP ist Untermieterin und Bewohnerin und aufgrund des Mietvertrages berechtigt nicht nur das ihr zur ausschließlichen Nutzung vermietete Zimmer zu nützen, sondern auch weitere Räumlichkeiten wie Bad, Küche und Keller. Es liegt eine Wohngemeinschaft vor, deren Räumlichkeiten nach dem durch den VfGH bereinigten Gesetzestext des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG (aber auch nach den aus den Erläuterungen hervorleuchtenden Willen des Gesetzgebers) als „eigene Wohnung“ gelten. Dementsprechend hat die bP Anspruch auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Diese beträgt nach den Ausführungen der Behördenvertreterin in der Verhandlung vor dem BVwG € 300,-- Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der bP Wohnkostenbeihilfe iHv € 300,-- /Monat für die Zeit ihres Grundwehrdienstes zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig. Es ist ständige Rsp des Vw

GH, dass die Aufhebung einer Verordnung oder eines Gesetzes zwar grundsätzlich für die Zukunft gilt, wobei der VfGH für das Außerkrafttreten der Norm darüber hinaus noch eine Frist von bis zu 18 Monaten setzen kann (wie hier bis 30.06.2023). Eine Rückwirkung tritt als Ausnahme von diesem Grundsatz aber für den Anlassfall ein, der nach der bereinigten Rechtslage zu entscheiden ist (vgl etwa VwGH 04.08.2021, Ro 2020/11/0023, 01.03.2017 Ro 2015/03/0022).

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Es ist ständige Rsp des Vw

GH, dass die Aufhebung einer Verordnung oder eines Gesetzes zwar grundsätzlich für die Zukunft gilt, wobei der VfGH für das Außerkrafttreten der Norm darüber hinaus noch eine Frist von bis zu 18 Monaten setzen kann (wie hier bis 30.06.2023). Eine Rückwirkung tritt als Ausnahme von diesem Grundsatz aber für den Anlassfall ein, der nach der bereinigten Rechtslage zu entscheiden ist vergleiche etwa VwGH 04.08.2021, Ro 2020/11/0023, 01.03.2017 Ro 2015/03/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2243953.1.00

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