RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW208 2251770-1 Spruch, W208 2251770-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 03.09.2021 erstattete das Stadtpolizeikommando (SPK) XXXX aufgrund einer Meldung eines Polizeibeamten (dem absolute Vertraulichkeit zugesichert worden war) eine Meldung an die Landespolizeidirektion XXXX (LPD) über den Verdacht der Durchführung von Finanzdienstleistungen ohne Berechtigung und Anlagebetrug durch den Beschwerdeführer (BF), wovon vorwiegend jungen Kollegen betroffen sein sollen (AS 195).
- Am 03.09.2021 erstattete das Stadtpolizeikommando (SPK) römisch 40 aufgrund einer Meldung eines Polizeibeamten (dem absolute Vertraulichkeit zugesichert worden war) eine Meldung an die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) über den Verdacht der Durchführung von Finanzdienstleistungen ohne Berechtigung und Anlagebetrug durch den Beschwerdeführer (BF), wovon vorwiegend jungen Kollegen betroffen sein sollen (AS 195).
- Nach Ermittlungen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), die den Verdacht erhärteten, und Meldung des vorläufigen Ermittlungsergebnisses an den Landespolizeivizepräsidenten am 24.11.2021 durch die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Personalabteilung, wurde am 30.12.2021 eine Disziplinaranzeige der Dienstbehörde gegen den BF bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erstattet.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid (zugestellt am 13.01.2022) wurde der BF von der BDB suspendiert. Der Spruch lautet: „Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 13.01.2022 durch Ministerialrätïn Mag. XXXX als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. XXXX und KE XXXX als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates beschlossen,„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 13.01.2022 durch Ministerialrätïn Mag. römisch 40 als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. römisch 40 und KE römisch 40 als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates beschlossen, XXXX wegen des Verdachtes, römisch 40 wegen des Verdachtes, er habe seit 2018 (der genaue Tatzeitpunkt wird noch durch das BAK eruiert) im gemeinsamen Zusammenwirken mit Insp. XXXX derzeit 27 teils namentlich bekannte Personen, durch Täuschung über Tatsachen nämlich der Zusicherung einer risikolosen und raschen Vervielfachung ihrer Geldbeträge durch „Traden" dazu verleitet, ihm Geldbeträge in der Höhe von insgesamt mehreren Hunderttausend Euro in bar oder per Kontoüberweisung zu übergeben, wobei den Geschädigten als finanzielle Absicherung Kontoauszüge mit hohen Einlagen (über € 500.000,-) vorgewiesen wurden. Bis dato erfolgten weder Rückzahlungen noch Gewinnauszahlungen an die Geschädigten. Der Gesamtschaden beträgt zurzeit zw. € 330.000,- und € 332.000,-.er habe seit 2018 (der genaue Tatzeitpunkt wird noch durch das BAK eruiert) im gemeinsamen Zusammenwirken mit Insp. römisch 40 derzeit 27 teils namentlich bekannte Personen, durch Täuschung über Tatsachen nämlich der Zusicherung einer risikolosen und raschen Vervielfachung ihrer Geldbeträge durch „Traden" dazu verleitet, ihm Geldbeträge in der Höhe von insgesamt mehreren Hunderttausend Euro in bar oder per Kontoüberweisung zu übergeben, wobei den Geschädigten als finanzielle Absicherung Kontoauszüge mit hohen Einlagen (über € 500.000,-) vorgewiesen wurden. Bis dato erfolgten weder Rückzahlungen noch Gewinnauszahlungen an die Geschädigten. Der Gesamtschaden beträgt zurzeit zw. € 330.000,- und € 332.000,-. er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2 BDG und 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung der LPD XXXX „Dienstordnung der Landespolizeidirektioner habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, BDG und 44 Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Dienstanweisung der LPD römisch 40 „Dienstordnung der Landespolizeidirektion XXXX ", GZ: P4/444849/1/2012 v. 23.01.2013" i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen, römisch 40 ", GZ: P4/444849/1/2012 v. 23.01.2013" in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren.gemäß 112 Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren. Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 i. d. g. F. hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.“Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 i. d. g. F. hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.“ Der Begründung ist ua zu entnehmen, dass vom BAK wegen des Verdachts des §§ 146, 147 Abs 3 und 148 StGB (Betrug, schwerer Betrug, gewerbsmäßiger Betrug) Ermittlungen erfolgen. Der Begründung ist ua zu entnehmen, dass vom BAK wegen des Verdachts des Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148 StGB (Betrug, schwerer Betrug, gewerbsmäßiger Betrug) Ermittlungen erfolgen. Im Akt liegen der
- Anlassbericht des BAK vom 04.11.2021 (AS 37), der
- vom 05.11.2021 (AS 49) und der
- vom 15.11.2021 (AS 57 – diesem sind auch die Ergebnisse der Telefonüberwachung zu entnehmen) zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX ein. Diese Ermittlungen sind nach den Angaben des BF in der Verhandlung bis dato noch anhängig (VHS 3). Im Akt liegen der
- Anlassbericht des BAK vom 04.11.2021 (AS 37), der
- vom 05.11.2021 (AS 49) und der
- vom 15.11.2021 (AS 57 – diesem sind auch die Ergebnisse der Telefonüberwachung zu entnehmen) zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein. Diese Ermittlungen sind nach den Angaben des BF in der Verhandlung bis dato noch anhängig (VHS 3).
- Mit Schriftsatz vom 10.02.2022 (Postaufgabedatum vom selben Tag) erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Suspendierung.
- Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 17.02.2022 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am selben Tag) und fand am 30.03.2022 eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der der BF mit seinem Rechtsvertreter (RV) und die Disziplinarwaltschaft (DA) erschien. Die Vertreterin der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Davor, am 01.03.2022 wurde auch noch der
- Zwischenbericht des BAK vom 06.12.2021 vorgelegt (OZ 3).
- Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 17.02.2022 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am selben Tag) und fand am 30.03.2022 eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der der BF mit seinem Rechtsvertreter Regierungsvorlage und die Disziplinarwaltschaft (DA) erschien. Die Vertreterin der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Davor, am 01.03.2022 wurde auch noch der
- Zwischenbericht des BAK vom 06.12.2021 vorgelegt (OZ 3). Der RV legte nocheinmal den
- Anlassbericht des BAK (Blg 1/VHS) und eine nicht im Akt befindliche Meldung der CI XXXX von der PI XXXX vom 11.10.2021 vor (Blg 3/VHS).Der Regierungsvorlage legte nocheinmal den
- Anlassbericht des BAK (Blg 1/VHS) und eine nicht im Akt befindliche Meldung der CI römisch 40 von der PI römisch 40 vom 11.10.2021 vor (Blg 3/VHS). Die DA legte eine Liste des BAK vom 07.03.2022 mit den Namen von 36 geschädigten Personen aus dem Kollegenkreis des BF bzw der Polizei vor und wurde darüber hinaus darin angeführt, dass ein bereits im Ruhestand befindlicher Beamter und 17 Privatpersonen als weitere Geschädigte geführt würden (Blg 3/VHS). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer Der am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter. Er hat Volks- und Hauptschulausbildung, war bis 2010/2011 XXXX , dann in der Privatwirtschaft als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und absolvierte von 01.09.2016 bis 31.08.2018 die Polizeigrundausbildung. Danach wurde er dem SPK XXXX , zugewiesen, wo er bis zu seiner Suspendierung Dienst versah. In der Zeit von 01.02.2021 bis 31.07.2021 erfolgte eine vorübergehende Zuweisung zur Abteilung XXXX .Der am römisch 40 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter. Er hat Volks- und Hauptschulausbildung, war bis 2010 aus 2011, römisch 40 , dann in der Privatwirtschaft als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und absolvierte von 01.09.2016 bis 31.08.2018 die Polizeigrundausbildung. Danach wurde er dem SPK römisch 40 , zugewiesen, wo er bis zu seiner Suspendierung Dienst versah. In der Zeit von 01.02.2021 bis 31.07.2021 erfolgte eine vorübergehende Zuweisung zur Abteilung römisch 40 . 1.
- Zum Sachverhalt Der BF hat beginnend mit 2018 unter Nutzung der Trading-Plattform ROBOFOREX ua hochspekulative Differenzkontrakte (CFD – Contracts for Difference), in denen er auf das Steigen oder Fallen von Währungskursen gewettet hat, gehandelt („getraded“). Anleger und Anbieter (Market Maker) vereinbaren bei einem CFD, zum Beginn und Ende der Laufzeit Geld und einen als Basiswert (Underlying) bezeichneten Wertgegenstand (hier: Fremdwährung, Kryptogeld) miteinander zu tauschen. Bei einem „Long“-CFD erhält der Käufer des CFD also beispielsweise eine (virtuelle) Währung zum Startzeitpunkt, der Anbieter hingegen eine Geld-Sicherheit vom Käufer. Zum Laufzeitende des CFD „verkauft“ der Anleger die Währung zum aktuellen Börsenkurs zurück an den Anbieter, wobei der Börsen-Kaufpreis der zum Beginn der CFD-Laufzeit überreichten Aktie wieder abgezogen wird. Ebenso wird die Sicherheit, die der Käufer hinterlegt hat, zurückbezahlt. Ist die Aktie in der Zwischenzeit gestiegen, erlangt der Käufer eines „Long“-CFD einen entsprechenden Kursgewinn, andernfalls erleidet er einen Kursverlust. Beim „Short“-CFD ist es genau andersherum: Hier muss der CFD-Käufer zu Beginn eine (virtuelle) Währung an den Anbieter liefern, die er später dann zurückkauft. Hier macht der CFD-Käufer einen Gewinn, wenn der Kurs in der Zwischenzeit gefallen ist. Da die zum Start des Differenzkontrakts überreichte Geld-Sicherheit in der Regel viel niedriger liegt als der Wert der echten Währung, handelt der Anleger mit einem entsprechenden Hebel. Da CFDs gehebelte Geschäfte sind, können schon in kurzer Zeit sehr hohe Gewinne aber auch Verluste entstehen, die sogar weit über den anfänglichen Einsatz hinausgehen können. Selbst, wenn ein Broker Positionen, bei denen die Sicherheit verbraucht ist, automatisch schließt, besteht die Gefahr, dass das Schließen just zu einem Zeitpunkt passiert, wo der Basiswert an den Börsen extreme Kurssprünge vollführt und das eigentliche Exit-Geschäft zu einem viel schlechteren Kurs als dem jeweiligen Stop-Kurs abgerechnet wird. Dann muss der Anleger über sein hinterlegtes Kapital hinaus noch Geld nachschießen (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Differenzkontrakt abgerufen am 29.03.2022, VHS 7) Es war dem BF - der sich darüber durch das Lesen von Fachbüchern und Videos im Internet informierte (VHS 6) bewusst, dass bei diesen Geschäften hohe Gewinne gemacht aber auch hohe Verluste, bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen können. Auf der Internetseite von ROBOFOREX wird vor diesem Risiko gewarnt und angeführt, dass 58,42 % der Konten von Privatanlegern Geld verlieren (AS 79). Der BF hat nicht nur sein Geld bei diesen Geschäften eingesetzt, sondern ab 2019 auch jenes seiner ehemaligen Freundin und Kollegin XXXX und folgender weiterer Kolleginnen und Kollegen: Der BF hat nicht nur sein Geld bei diesen Geschäften eingesetzt, sondern ab 2019 auch jenes seiner ehemaligen Freundin und Kollegin römisch 40 und folgender weiterer Kolleginnen und Kollegen: Nr. Name Dienststelle und investierter Euro-Betrag sowebekannt 1 Rvl. Michael XXXX Rvl. Michael römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 2 Rvl. Anna XXXX Rvl. Anna römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 3 Rvl. Matthias XXXX Rvl. Matthias römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 4 Rvl. Wencke XXXX Rvl. Wencke römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 5 Insp. Daniel XXXX Insp. Daniel römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 6 Insp. Maximillian XXXX Insp. Maximillian römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 7 Insp. Stefan XXXX Insp. Stefan römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 8 Insp. Mateja XXXX Insp. Mateja römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 9 Insp. Marcel XXXX Insp. Marcel römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 10 Rvl. Daniel XXXX Rvl. Daniel römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 11 Insp. Jacqueline XXXX Insp. Jacqueline römisch 40 Pi XXXX Pi römisch 40 12 Insp. Sebastian XXXX Insp. Sebastian römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 13 Insp. Stefan XXXX Insp. Stefan römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 14 Rvl. Felix XXXX Rvl. Felix römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 15 Rvl Manuel XXXX Rvl Manuel römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 16 Insp. Dominik XXXX Insp. Dominik römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 17 Insp. Stefan XXXX Insp. Stefan römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 18 Rvl. Roman XXXX Rvl. Roman römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 19 Insp. Andreas XXXX Insp. Andreas römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 20 Insp. Marc XXXX Insp. Marc römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 21 Insp. Roman XXXX Insp. Roman römisch 40 LLZ XXXX LLZ römisch 40 22 Rvl. Stefan XXXX Rvl. Stefan römisch 40 BOD XXXX BOD römisch 40 23 Rätin Mag. LL.M. Anja XXXX Rätin Mag. LL.M. Anja römisch 40 LKA XXXX LKA römisch 40 24 Insp. Michael XXXX Insp. Michael römisch 40 ASE XXXX ASE römisch 40 25 Insp. Philipp XXXX Insp. Philipp römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 26 Bzl. Manuel XXXX Bzl. Manuel römisch 40 LVT XXXX LVT römisch 40 27 Abtlnsp. Christoph XXXX Abtlnsp. Christoph römisch 40 LVT XXXX LVT römisch 40 28 Rvl. Daniel XXXX Rvl. Daniel römisch 40 LPD XXXX LPD römisch 40 29 Bzl. Katja XXXX Bzl. Katja römisch 40 LKA XXXX LKA römisch 40 30 Insp Jakob XXXX Insp Jakob römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 31 Rvl Saskia XXXX Rvl Saskia römisch 40 EKO XXXX EKO römisch 40 32 Grl. Erich XXXX Grl. Erich römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 33 Rvl. Birqit XXXX Rvl. Birqit römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 34 Rvl Dominik XXXX Rvl Dominik römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 35 Rvl. Michael XXXX Rvl. Michael römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 36 Insp Dominik XXXX Insp Dominik römisch 40 PI XXXX PI römisch 40 Darüber hinaus eines bereits im Ruhestand befindlichen Kollegen und von 17 Privatpersonen, zum Teil Verwandte der oa Kolleginnen und Kollegen. Der Großteil der Kolleginnen und Kollegen (und der anderen Personen) stellten ihm ihr Geld (jeweils mehrere tausend Euro) zur Verfügung, weil der BF sie nach den Meldungen von Kollegen (denen Vertraulichkeit zugesichert wurde) vom 03.09.2021 (AS 195) und 11.10.2021 (Blg 3/VHS) mit hohen Renditeversprechungen, dem Vorweisen von Kontoauszügen mit hohen Einlagen (500.000 Euro nach den Ausführungen des Anzeigers, maximal 300.000 nach den Ausführungen des BF; es könne seinen Angaben nach aber auch sein, dass er das Demo-Konto hergezeigt habe – AS 169) und Ausführungen zu seinem hohen Fachwissen sowie dem Versprechen, sollte etwas Unvorhergesehenes passieren, würde er den finanziellen Nachteil von den oa Einlagen ausgleichen, dazu motiviert hatte (AS 199). Das Fachwissen des BF basierte lediglich auf dem Wissen aus drei Fachbüchern (AS 163), Videos (VHS 6) und praktischen Erfahrungen. Der BF hatte weder Schulungen noch eine Gewerbeberechtigung zur Vermögensberatung oder für Wertpapierdienstleistungen und Anlagentätigkeit (VHS 6). Rückzahlungen sind bis dato bis auf wenige Ausnahmen (H XXXX , T XXXX , S XXXX – AS 181), nach den Angaben des BF selbst, nicht erfolgt und wurde das Geld (150.000 Euro von XXXX , 100.000 Euro von ihm selbst und 200.000 Euro von den anderen Personen – AS 183) verspekuliert. Rückzahlungen sind bis dato bis auf wenige Ausnahmen (H römisch 40 , T römisch 40 , S römisch 40 – AS 181), nach den Angaben des BF selbst, nicht erfolgt und wurde das Geld (150.000 Euro von römisch 40 , 100.000 Euro von ihm selbst und 200.000 Euro von den anderen Personen – AS 183) verspekuliert. In der oa Meldung vom 11.10.2021 wird ausgeführt, dass der BF gezielt auf Kollegen zugegangen und ihnen von seinem lukrativen Finanzmodell erzählt habe, sowie dass er eigentlich nur mehr „Hobbypolizist“ sei und die eingezahlten Summen binnen kürzester Zeit vervielfachen könne. Der BF bestreitet das und führt vielmehr aus, er hätte keine Werbung dafür gemacht und alle über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt (AS 261, VHS 6). Für letztere Behauptung führt er eine Aussage des Kollegen XXXX an, die in der oa Meldung festgehalten wurde, wonach dieser gesagt habe, dass er selbst „trade“ und gewusst habe, auf was er sich einlasse und gewusst habe, dass das gesamte Geld weg sein könne sowie der BF ihm gegenüber nicht gesagt habe, dass er Verluste ausgleichen werde. Weiters führte der BF zu seiner Entlastung eine Aussage gegenüber seiner Mutter an (die in der Telefonüberwachung im
- Anlassbericht, Seite 7 unten festgehalten wurde), wonach er dort bei einem Gespräch über den Geschädigten XXXX diesem tausendmal gesagt habe, dass das Geld weg sein könne. Der BF bestreitet das und führt vielmehr aus, er hätte keine Werbung dafür gemacht und alle über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt (AS 261, VHS 6). Für letztere Behauptung führt er eine Aussage des Kollegen römisch 40 an, die in der oa Meldung festgehalten wurde, wonach dieser gesagt habe, dass er selbst „trade“ und gewusst habe, auf was er sich einlasse und gewusst habe, dass das gesamte Geld weg sein könne sowie der BF ihm gegenüber nicht gesagt habe, dass er Verluste ausgleichen werde. Weiters führte der BF zu seiner Entlastung eine Aussage gegenüber seiner Mutter an (die in der Telefonüberwachung im
- Anlassbericht, Seite 7 unten festgehalten wurde), wonach er dort bei einem Gespräch über den Geschädigten römisch 40 diesem tausendmal gesagt habe, dass das Geld weg sein könne. Er habe auch den anderen Geschädigten zu 80 % mitgeteilt, wenn das Geld weg gewesen wäre (VHS 10). Die Ausführungen in der Meldung vom 03.09.2021, wonach er bei Geldrückforderungen immer Ausreden benützt und unter Verwendung von Screenshots von Tabellen erklärt habe, dass es gerade zu diesem Zeitpunkt schlecht wäre das Geld abzuziehen (AS 195), würden nicht stimmen. In einem Telefongespräch mit Michael XXXX , dass von den Ermittlern des BAK abgehört wurde, erklärte er diesem, dass sie jetzt eine Mille Gewinn hätten und beratschlagte mit diesem, wie man den Gewinn an der Steuer vorbeibekommen könnte, dabei führte er ein BTC (Bitcoin)-Konto an und wie man das Geld auf eine WIREX-Karte transferieren könne, so dass es keinem auffalle (
- Anlassbericht, Seite 10). Damit durch das BAK konfrontiert, gab er an, dass dies gelogen gewesen wäre, weil er sich geschämt hätte zuzugeben, dass dessen Geld weg gewesen wäre (AS 189). In einem Telefongespräch mit Michael römisch 40 , dass von den Ermittlern des BAK abgehört wurde, erklärte er diesem, dass sie jetzt eine Mille Gewinn hätten und beratschlagte mit diesem, wie man den Gewinn an der Steuer vorbeibekommen könnte, dabei führte er ein BTC (Bitcoin)-Konto an und wie man das Geld auf eine WIREX-Karte transferieren könne, so dass es keinem auffalle (
- Anlassbericht, Seite 10). Damit durch das BAK konfrontiert, gab er an, dass dies gelogen gewesen wäre, weil er sich geschämt hätte zuzugeben, dass dessen Geld weg gewesen wäre (AS 189). Die Polizeijuristin Anja XXXX führt gegen den BF ein Zivilverfahren, indem sie behauptet, sie habe dem BF von ihr eingesetzte Kapital (5.000 Euro) lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt, was der BF bestreitet (AS 173) und anführt, dass diese keine Strafanzeige erstattet habe. Auch keiner der anderen Geschädigten hätten Strafanzeige erstattet (VHS 9). Der BF räumte in der Verhandlung auf Vorhalt des DA ein, er habe XXXX nicht gesagt, dass die 10.000 Euro von ihr weg gewesen wären, sondern nur, dass weitere 5.000 Euro nachgeschossen werden müssten (VHS 10). Die Polizeijuristin Anja römisch 40 führt gegen den BF ein Zivilverfahren, indem sie behauptet, sie habe dem BF von ihr eingesetzte Kapital (5.000 Euro) lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt, was der BF bestreitet (AS 173) und anführt, dass diese keine Strafanzeige erstattet habe. Auch keiner der anderen Geschädigten hätten Strafanzeige erstattet (VHS 9). Der BF räumte in der Verhandlung auf Vorhalt des DA ein, er habe römisch 40 nicht gesagt, dass die 10.000 Euro von ihr weg gewesen wären, sondern nur, dass weitere 5.000 Euro nachgeschossen werden müssten (VHS 10). XXXX – deren Konto und Kreditkarte der BF für seine Transaktionen verwendete – führte in Ihrer Einvernahme ua an, dass der BF ihre (digitale) Unterschrift mit Hilfe einer App unberechtigt verwendet habe (AS 121) und dass die Kollegen des BF eine WhatsApp-Gruppe gegründet hätten und beraten würden, wie sie gegen den BF vorgehen könnten (AS 93). Der BF gab an, es tue ihm leid, dass er XXXX da hineingezogen habe und das von ihr geborgte Geld nicht zurückzahlen könne, er habe sogar sein Auto verpfändet, um die Verluste wieder hereinzubekommen (AS 191). Er habe rund 140.000 Euro Schulden, die er in Monatsraten von 1.000 Euro zurückzahle (AS 157). Die Unterschriften würden von ihr stammen (VHS 9). römisch 40 – deren Konto und Kreditkarte der BF für seine Transaktionen verwendete – führte in Ihrer Einvernahme ua an, dass der BF ihre (digitale) Unterschrift mit Hilfe einer App unberechtigt verwendet habe (AS 121) und dass die Kollegen des BF eine WhatsApp-Gruppe gegründet hätten und beraten würden, wie sie gegen den BF vorgehen könnten (AS 93). Der BF gab an, es tue ihm leid, dass er römisch 40 da hineingezogen habe und das von ihr geborgte Geld nicht zurückzahlen könne, er habe sogar sein Auto verpfändet, um die Verluste wieder hereinzubekommen (AS 191). Er habe rund 140.000 Euro Schulden, die er in Monatsraten von 1.000 Euro zurückzahle (AS 157). Die Unterschriften würden von ihr stammen (VHS 9). Er habe sich nicht bereichert, sondern selber hohe Schulden dadurch angehäuft. Bei einem Gewinn hätte er den Anlegern das Doppelte ihres Einsatzes zurückgezahlt (AS 173). Er habe sich auch etwas von der Trading-Plattform in Bitcoin auszahlen lassen, wisse aber nicht mehr wie viel (AS 191). Dem
- Zwischenbericht des BAK vom 06.12.2021 ist dazu ua zu entnehmen, dass im Zeitrum von 07.04.2021 bis 15.04.2021 16 Einzahlungen und 12 Auszahlungen im Zeitraum von 31.08.2020 bis 21.06.2021 an zwei verschiedenen BTC-Automaten stattgefunden haben. Die bei einem dieser BTC-Automaten gekauften BTC seien auf die Online-Tradingpalttform ROBOFOREX weitertransferiert worden. Die Mobiltelefone des BF seien auf etwaige Guthaben in Kryptowährung gesichtet worden und hätten dabei keine nennenswerten Guthaben festgestellt werden können (OZ 3, Seiten 9, 10). Bei Hausdurchsuchungen an fünf Örtlichkeiten seien elektronische Datenträger sichergestellt worden. Die Tradinghistory zeige die Aktivitäten des BF zwischen 23.05.2018 bis 16.11.
- Durch die verschiedenen genutzten Konten könne momentan noch kein tatsächlich vertradeter Geldbetrag angegeben werden. Am Tag der Vernehmung des BF (18.11.2021) habe sich auf keinem Konto ein Guthaben befunden und seien sämtliche Trades geschlossen gewesen. Abschließend ist angeführt, das nunmehr sämtliche bekannte Opfer befragt würden, die eingehenden Bankauskünfte und die sichergestellten Unterlagen und Daten ausgewertet werden würden. Der BF vertrat die Ansicht, dass die Angelegenheit seinen Chef nichts angehe, weil dieser bei ihm nichts investiert hätte (AS 189). Das Ganze habe mit seinem Dienst nichts zu tun (VHS 8). Es sei auch keine meldepflichtige Nebenbeschäftigung gewesen, weil er ja erst dann Einkünfte gehabt hätte, wenn schlussendlich etwas ausbezahlt worden wäre. Er habe aber keine Einkünfte gehabt. Er sei auch nicht auf die Idee gekommen, dass das Spekulieren mit dem Geld der Kolleginnen und Kollegen ein Gewerbe sei, die Gewerbeordnung kenne er nicht (VHS 7). Er sei in seiner Freizeit seinem Hobby nachgegangen (VHS 8). Zum Vorwurf der Täuschung ist dem
- Anlassbericht zu entnehmen, dass sich der BF das Vertrauen der Eltern der Kollegin Mateja XXXX erschlichen haben soll, in dem er diese besuchte und ihnen versicherte, er würde allfällige Verluste privat ausgleichen und hätte eine Eigentumswohnung in der Steiermark (AS 45). In seiner Einvernahme beim BAK sagte er dazu, dass seine Ex-Freundin (Kristina XXXX ) eine Eigentumswohnung habe, irgendetwas über die Wohnung würden sie schon geredet haben, er können sich nicht mehr erinnern (AS 183). Zum Vorwurf der Täuschung ist dem
- Anlassbericht zu entnehmen, dass sich der BF das Vertrauen der Eltern der Kollegin Mateja römisch 40 erschlichen haben soll, in dem er diese besuchte und ihnen versicherte, er würde allfällige Verluste privat ausgleichen und hätte eine Eigentumswohnung in der Steiermark (AS 45). In seiner Einvernahme beim BAK sagte er dazu, dass seine Ex-Freundin (Kristina römisch 40 ) eine Eigentumswohnung habe, irgendetwas über die Wohnung würden sie schon geredet haben, er können sich nicht mehr erinnern (AS 183). Abschließend ist festzustellen, dass die dem BF vorgeworfenen Taten zu vielen Geschädigten noch nicht abzugrenzen sind und es weiterer Erhebungen (insbesondere Zeugenbefragungen) bedarf die aber dem Ermittlungsverfahren der StA vorbehalten sind.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und dem im Akt befindlichen Personalakt. Der BF hat die im Personalakt angeführten 4 Kl AHS (AS 19), in der Verhandlung beim BVwG nicht erwähnt (VHS 5), sodass davon ausgegangen wird, dass der BF die AHS nicht mit Matura abgeschlossen hat. Alles andere zu seiner Person ist unstrittig. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den Angaben des BF, seiner ebenfalls beschuldigten Ex-Freundin und Kollegin Insp XXXX sowie den Berichten des BAK und den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (bezeichnet mit OZ bzw Blg und VHS und jeweils der Seitenzahl) bzw den in den Akt einliegenden Dokumenten (bezeichnet mit AS). Die Feststellungen zur Funktionsweise von CFD basieren auf Recherchen im Internet, deren Richtigkeit vom BF in der Verhandlung bestätigt wurden (VHS 7).Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den Angaben des BF, seiner ebenfalls beschuldigten Ex-Freundin und Kollegin Insp römisch 40 sowie den Berichten des BAK und den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (bezeichnet mit OZ bzw Blg und VHS und jeweils der Seitenzahl) bzw den in den Akt einliegenden Dokumenten (bezeichnet mit AS). Die Feststellungen zur Funktionsweise von CFD basieren auf Recherchen im Internet, deren Richtigkeit vom BF in der Verhandlung bestätigt wurden (VHS 7). Sofern der BF die Höhe der Schadenssumme bestreitet, die im Bescheid mit 330.000 bis 332.000 Euro angeführt ist und moniert, dass darin auch sein eigener Schaden und jener seiner Eltern, Großeltern und Ex-Freundin eingerechnet worden sei, ist festzustellen, dass sich die von der BDB angeführte Schadenssumme aus dem
- Anlassbericht des BAK (Seite 5) ergibt und die vom BF selbst angegebenen verlorenen Investitionssummen (Disziplinaranzeige, Seite 4, AS 13; bzw Suspendierungsbescheid, Seite 4, AS 223) in Summe tatsächlich „nur“ 220.500 Euro betragen. Allerdings betrafen diese auch nur 26 Personen und sind mittlerweile 54 geschädigte Personen bekannt (Blg 2/VHS), wobei der vom BF angeführte Personenkreis nicht berücksichtigt ist. Die geschädigten Kollegen und Zivilpersonen aus der Liste der Disziplinaranzeige, die von der BDB übernommen wurde, sind: XXXX Michael (EB): 3.000 EUR römisch 40 Michael (EB): 3.000 EUR XXXX Andreas (EB): 5.000 EUR römisch 40 Andreas (EB): 5.000 EUR XXXX Liridon (EB): 5.000 EUR römisch 40 Liridon (EB): 5.000 EUR XXXX Stefan (EB): 5.000 EUR römisch 40 Stefan (EB): 5.000 EUR XXXX Anja (Polizeijuristin): 5.000 EUR römisch 40 Anja (Polizeijuristin): 5.000 EUR XXXX Roman (EB): 5.000 EUR römisch 40 Roman (EB): 5.000 EUR XXXX Philip (EB): 5.000 EUR römisch 40 Philip (EB): 5.000 EUR XXXX Marinko, Mateja (EB), Tatjana: 15.000 EUR römisch 40 Marinko, Mateja (EB), Tatjana: 15.000 EUR XXXX (EB): 5,000 EUR römisch 40 (EB): 5,000 EUR XXXX Marcel (EB): 16.000 EUR römisch 40 Marcel (EB): 16.000 EUR XXXX Sebastian (EB): 5.000 EUR römisch 40 Sebastian (EB): 5.000 EUR XXXX Alexander: 3.500 EUR römisch 40 Alexander: 3.500 EUR „Igor“ 5.000 EUR „Manuel XXXX ": 5.000 EUR„Manuel römisch 40 ": 5.000 EUR XXXX Daniel (EB): 2.000 oder 3.000 EUR römisch 40 Daniel (EB): 2.000 oder 3.000 EUR XXXX Matthias (EB): 5.000 EUR römisch 40 Matthias (EB): 5.000 EUR XXXX Maximilian (EB). 10.000 EUR römisch 40 Maximilian (EB). 10.000 EUR XXXX Jacqueline (EB): 5.000 EUR römisch 40 Jacqueline (EB): 5.000 EUR XXXX : 10.000 EUR römisch 40 : 10.000 EUR XXXX Wencke (EB): 5.000 EUR römisch 40 Wencke (EB): 5.000 EUR XXXX Stefan (EE): 1.000 EUR römisch 40 Stefan (EE): 1.000 EUR XXXX Roman (EB): 5.000 EUR römisch 40 Roman (EB): 5.000 EUR XXXX Stefan (EB): 5.000 EUR römisch 40 Stefan (EB): 5.000 EUR XXXX Stefan Senior: 74.000 EUR römisch 40 Stefan Senior: 74.000 EUR XXXX Marc (EB): 5.000 EUR römisch 40 Marc (EB): 5.000 EUR XXXX Daniel (EB): 5.000 EUR römisch 40 Daniel (EB): 5.000 EUR Sofern der BF angibt, er habe nie in Betrugsabsicht gehandelt und die bei ihm investierenden Personen immer vollständig über das Totalausfallsrisiko aufgeklärt, sodass schon aus diesem Grund keine Täuschung vorliegen könne, ist ihm entgegen zu halten, dass er in der Verhandlung beim BVwG auf die Frage, ob er den Investoren gesagt habe, dass er mit Differenzkontrakten, CFD trade, eingeräumt hat, nur gesagt zu haben, dass er mit Währungen trade und ihnen das vereinfacht erklärt habe (VHS 5, 8). Die Investoren hatten daher keine Chance eigene Recherchen zu CFD im Internet anzustellen und so zu erfahren, dass diese Produkte höchst risikoreich sind. Aus der Lebenserfahrung ergibt sich auch, dass er nicht so viele Investoren gefunden hätte, wenn er diesen nicht entsprechende Gewinnaussichten versprochen hätte. Er selbst hat gesagt, es könne sein, dass er Ihnen die Kontoauszüge aus dem Demokonto (und damit nicht sein echtes Tradingkonto) gezeigt habe (AS 169, VHS 8). Da ein Großteil der Investoren aus dem Kollegenkreis (nicht nur aus seiner Dienststelle) kam und er wohl kaum mit allen intensive private Beziehungen gepflegt hat, ist nach der Lebenserfahrung auch anzunehmen, dass er sehr wohl aktiv und in der Dienstzeit beim Kontakt mit diesen Kollegen von seinem tollen Finanzprodukt erzählt hat, so wie das in der Meldung behauptet wurde. Das legen auch die Aussagen seine Ex-Freundin XXXX nahe, die angab, bis auf die XXXX (von dem der BF glaube, dass der Senior ihm das Auto zerkratzt habe) keine der anderen Personen als Kunden des BF gekannt zu haben, obwohl sie von Mitte 2017 bis 2020 mit ihm beisammen gewesen sei (AS 93). Sie habe für ihn Kredite (insgesamt 180.000 Euro) aufgenommen, weil er keine bekommen habe und ihm helfen wollen. Sie habe auch ihren Namen, ihre Kreditkarte und ihr Konto für ihn zur Verfügung gestellt. Dass diese ihn sodann entlastet und anführt, die Leute hätten alle gewusst, worauf sie sich einlassen, kann den Verdacht gegen den BF nicht ausräumen, weil sie gleichzeitig auch angab, sie habe keine Ahnung was er mit den Leuten gemacht habe und habe auch mit seinen Aktivitäten bei ROBOFOREX nichts zu tun gehabt (AS 95, 105). Angesichts des Faktums von derzeit 54 bekannten Geschädigten kann auch die Tatsache, dass einer davon ( XXXX ) angab über die Risiken Bescheid gewusst zu haben, weil er selbst trade, und dass der BF ihm gegenüber nicht behauptet habe, er würde die Verluste ausgleichen, den Verdacht nicht entkräften. Dass der BF seiner Mutter gegenüber am Telefon versichert habe, XXXX Senior, über die Risiken eines Totalverlustes aufgeklärt zu haben, kann den Verdacht ebenso nicht ausräumen, weil es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass Söhne ihre Mütter belügen, um sie nicht zu beunruhigen. Im Übrigen hat der BF selbst eingeräumt XXXX am Telefon belogen zu haben, weil er sich geschämt habe, zuzugeben, dass er sein Geld verspekuliert habe. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass der BF auch seine Mutter und die anderen Investoren belogen und getäuscht hat, um – angesichts seiner eigenen tristen Finanzlage (vgl dazu auch die Aussagen der XXXX - AS 91 und 93: „[Er] hat gesagt, dass er eine Idee hat, womit er Geld verdienen kann.“) – diese zu motivieren ihm Geld zugeben, in der Hoffnung durch weitere Spekulationen seine Verluste wettzumachen. Damit ist der Verdacht der Bereicherungsabsicht bzw die Absicht ein laufendes Einkommen aus den Trades mit den Geldern der Kollegen zu erzielen, evident. Sofern der BF angibt, er habe nie in Betrugsabsicht gehandelt und die bei ihm investierenden Personen immer vollständig über das Totalausfallsrisiko aufgeklärt, sodass schon aus diesem Grund keine Täuschung vorliegen könne, ist ihm entgegen zu halten, dass er in der Verhandlung beim BVwG auf die Frage, ob er den Investoren gesagt habe, dass er mit Differenzkontrakten, CFD trade, eingeräumt hat, nur gesagt zu haben, dass er mit Währungen trade und ihnen das vereinfacht erklärt habe (VHS 5, 8). Die Investoren hatten daher keine Chance eigene Recherchen zu CFD im Internet anzustellen und so zu erfahren, dass diese Produkte höchst risikoreich sind. Aus der Lebenserfahrung ergibt sich auch, dass er nicht so viele Investoren gefunden hätte, wenn er diesen nicht entsprechende Gewinnaussichten versprochen hätte. Er selbst hat gesagt, es könne sein, dass er Ihnen die Kontoauszüge aus dem Demokonto (und damit nicht sein echtes Tradingkonto) gezeigt habe (AS 169, VHS 8). Da ein Großteil der Investoren aus dem Kollegenkreis (nicht nur aus seiner Dienststelle) kam und er wohl kaum mit allen intensive private Beziehungen gepflegt hat, ist nach der Lebenserfahrung auch anzunehmen, dass er sehr wohl aktiv und in der Dienstzeit beim Kontakt mit diesen Kollegen von seinem tollen Finanzprodukt erzählt hat, so wie das in der Meldung behauptet wurde. Das legen auch die Aussagen seine Ex-Freundin römisch 40 nahe, die angab, bis auf die römisch 40 (von dem der BF glaube, dass der Senior ihm das Auto zerkratzt habe) keine der anderen Personen als Kunden des BF gekannt zu haben, obwohl sie von Mitte 2017 bis 2020 mit ihm beisammen gewesen sei (AS 93). Sie habe für ihn Kredite (insgesamt 180.000 Euro) aufgenommen, weil er keine bekommen habe und ihm helfen wollen. Sie habe auch ihren Namen, ihre Kreditkarte und ihr Konto für ihn zur Verfügung gestellt. Dass diese ihn sodann entlastet und anführt, die Leute hätten alle gewusst, worauf sie sich einlassen, kann den Verdacht gegen den BF nicht ausräumen, weil sie gleichzeitig auch angab, sie habe keine Ahnung was er mit den Leuten gemacht habe und habe auch mit seinen Aktivitäten bei ROBOFOREX nichts zu tun gehabt (AS 95, 105). Angesichts des Faktums von derzeit 54 bekannten Geschädigten kann auch die Tatsache, dass einer davon ( römisch 40 ) angab über die Risiken Bescheid gewusst zu haben, weil er selbst trade, und dass der BF ihm gegenüber nicht behauptet habe, er würde die Verluste ausgleichen, den Verdacht nicht entkräften. Dass der BF seiner Mutter gegenüber am Telefon versichert habe, römisch 40 Senior, über die Risiken eines Totalverlustes aufgeklärt zu haben, kann den Verdacht ebenso nicht ausräumen, weil es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass Söhne ihre Mütter belügen, um sie nicht zu beunruhigen. Im Übrigen hat der BF selbst eingeräumt römisch 40 am Telefon belogen zu haben, weil er sich geschämt habe, zuzugeben, dass er sein Geld verspekuliert habe. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass der BF auch seine Mutter und die anderen Investoren belogen und getäuscht hat, um – angesichts seiner eigenen tristen Finanzlage vergleiche dazu auch die Aussagen der römisch 40 - AS 91 und 93: „[Er] hat gesagt, dass er eine Idee hat, womit er Geld verdienen kann.“) – diese zu motivieren ihm Geld zugeben, in der Hoffnung durch weitere Spekulationen seine Verluste wettzumachen. Damit ist der Verdacht der Bereicherungsabsicht bzw die Absicht ein laufendes Einkommen aus den Trades mit den Geldern der Kollegen zu erzielen, evident.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Das BVwG hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Das VwG hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob also durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier also durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […] Nebenbeschäftigung §56
(1)Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2)Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. […]“ Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt: Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121). Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Unterschlagung, Betrug und Untreue außerhalb des Dienstes sind iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 in aller Regel in besonderem Maße geeignet, achtungsmindernd und ahnsehensmindernd sowie - auch innerdienstlich - vertrauensmindernd zu wirken. Das ergibt sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte. Diese außerdienstlichen Verfehlungen haben deshalb grundsätzlich Dienstbezogenheit (Hinweis E 14.9.1988, 88/09/0046; VwGH 25.06.1990, 90/09/0068). Unterschlagung, Betrug und Untreue außerhalb des Dienstes sind iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in aller Regel in besonderem Maße geeignet, achtungsmindernd und ahnsehensmindernd sowie - auch innerdienstlich - vertrauensmindernd zu wirken. Das ergibt sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit dieser Delikte. Diese außerdienstlichen Verfehlungen haben deshalb grundsätzlich Dienstbezogenheit (Hinweis E 14.9.1988, 88/09/0046; VwGH 25.06.1990, 90/09/0068). Nach dem jeweils eindeutigen Normwortlaut (sowie dem damit korrespondierenden Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR XXIII. GP 5) ist der Beamte von sich aus verpflichtet, im Widerspruch mit § 56 Abs. 2 BDG 1979 stehende Nebenbeschäftigungen zu unterlassen und gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095).Nach dem jeweils eindeutigen Normwortlaut (sowie dem damit korrespondierenden Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5) ist der Beamte von sich aus verpflichtet, im Widerspruch mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 stehende Nebenbeschäftigungen zu unterlassen und gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Daher kommt es für das Vorliegen eines begründeten Verdachtes nach § 43 Abs 2 BDG oder § 56 BDG im vorliegenden Kontext nicht darauf an, ob der Vorsatz der Täuschung und Bereicherung vorlag. Ein Polizeibeamter der über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Kolleginnen und Kollegen im Dienst dazu überredet bei ihm erhebliche Geldbeträge zu investieren und dann damit beschäftigt ist deren Rückzahlungsforderungen abzuwehren, legt den Verdacht nahe, dass er seine privaten Interessen vor jene des Dienstes stellt und aufgrund seiner hohen Schulden anfällig für allenfalls auch illegale Nebeneinkünfte ist. Dazu kommt, dass der BF diese zweifellos auf Erwerb namhafter Einkünfte ausgerichtete Nebenbeschäftigung ohne fundierte Ausbildung und Gewerbeberechtigung betrieb. Daher kommt es für das Vorliegen eines begründeten Verdachtes nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG oder Paragraph 56, BDG im vorliegenden Kontext nicht darauf an, ob der Vorsatz der Täuschung und Bereicherung vorlag. Ein Polizeibeamter der über mehrere Jahre hinweg zahlreiche Kolleginnen und Kollegen im Dienst dazu überredet bei ihm erhebliche Geldbeträge zu investieren und dann damit beschäftigt ist deren Rückzahlungsforderungen abzuwehren, legt den Verdacht nahe, dass er seine privaten Interessen vor jene des Dienstes stellt und aufgrund seiner hohen Schulden anfällig für allenfalls auch illegale Nebeneinkünfte ist. Dazu kommt, dass der BF diese zweifellos auf Erwerb namhafter Einkünfte ausgerichtete Nebenbeschäftigung ohne fundierte Ausbildung und Gewerbeberechtigung betrieb. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). 3.
- Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts 3.3.
- Allgemein Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen „ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. 3.3.
- Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung Der Verdacht der Täuschung und des Betruges ist entgegen der Ansicht des BF noch nicht ausgeräumt, weil hier die Aussagen der Geschädigten (die von den Ermittlungsbehörden noch aufzunehmen sind) und die Inhalte der Berichte des BAK gegen die Aussage des BF stehen (vgl dazu die Beweiswürdigung). Dass es sich bei einem Betrug (auch dann wenn die Wertgrenze zum schweren Betrug nicht überschritten sein sollte) um eine schwere Dienstpflichtverletzung handelt liegt auf der Hand. Auf die Höhe des tatsächlichen Schadens, kommt es bei der Suspendierung daher nicht entscheidend an. Der Verdacht der Täuschung und des Betruges ist entgegen der Ansicht des BF noch nicht ausgeräumt, weil hier die Aussagen der Geschädigten (die von den Ermittlungsbehörden noch aufzunehmen sind) und die Inhalte der Berichte des BAK gegen die Aussage des BF stehen vergleiche dazu die Beweiswürdigung). Dass es sich bei einem Betrug (auch dann wenn die Wertgrenze zum schweren Betrug nicht überschritten sein sollte) um eine schwere Dienstpflichtverletzung handelt liegt auf der Hand. Auf die Höhe des tatsächlichen Schadens, kommt es bei der Suspendierung daher nicht entscheidend an. Von vagen Vermutungen, kann aufgrund der Sicherstellungsandordnung und der Telekommunikationsüberwachung der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgegangen werden (vgl auch jüngst VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).Von vagen Vermutungen, kann aufgrund der Sicherstellungsandordnung und der Telekommunikationsüberwachung der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgegangen werden vergleiche auch jüngst VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Auch die Nichtmeldung einer auf die regelmäßige Erzielung eines Nebeneinkommens durch Trading mit den Geldern von Polizeikolleginnen und Kollegen sowie Privatpersonen aus derem Umfeld ist eine schwere Dienstpflichtverletzung, die für sich alleine eine Suspendierung rechtfertigen würde. § 56 BDG ordnet die selbstständige Unterlassung derartiger Nebenbeschäftigungen bzw die Meldung an, damit die Dienstbehörde deren Zulässigkeit prüfen kann. Von einem rein privaten Verhalten, dass die Dienstbehörde nichts angeht, kann angesichts der konkreten Umstände nicht ausgegangen werden und kommt es bei der Erwerbsmäßigkeit auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein regelmäßiges Einkommen erzielt wird, sondern auf die darauf gerichtete Absicht. Die hier zweifellos vorlag. Auch die Nichtmeldung einer auf die regelmäßige Erzielung eines Nebeneinkommens durch Trading mit den Geldern von Polizeikolleginnen und Kollegen sowie Privatpersonen aus derem Umfeld ist eine schwere Dienstpflichtverletzung, die für sich alleine eine Suspendierung rechtfertigen würde. Paragraph 56, BDG ordnet die selbstständige Unterlassung derartiger Nebenbeschäftigungen bzw die Meldung an, damit die Dienstbehörde deren Zulässigkeit prüfen kann. Von einem rein privaten Verhalten, dass die Dienstbehörde nichts angeht, kann angesichts der konkreten Umstände nicht ausgegangen werden und kommt es bei der Erwerbsmäßigkeit auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein regelmäßiges Einkommen erzielt wird, sondern auf die darauf gerichtete Absicht. Die hier zweifellos vorlag. Dass der BF im Dienst nicht für seine Nebenbeschäftigung geworben oder sich damit beschäftigt hat, ist aufgrund der hohen Anzahl von Kolleginnen und Kollegen die bei ihm investiert haben und der Eigenart vom CFT als Termingeschäfte, wo blitzschnell auf Kursschwankungen reagiert werden muss, nach der Lebenserfahrung als nicht wahrscheinlich anzunehmen. Es bestand die Notwendigkeit mehrfach am Tag die Kurse am Handy zu checken und Trades zu platzieren. Dazu kommt im konkreten Fall der dringende Geldbedarf des BF, der ihn dazu gezwungen hat ständig neue Investoren, vor allem im Kollegenkreis, zu finden um sich die Chance zu erhalten, seine Verluste wettzumachen. Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung ist vor diesem Hintergrund höchst wahrscheinlich. Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden (vgl. etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171).Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden vergleiche etwa VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171). Der Tatverdacht des Betruges (§§ 146 ff StGB) – noch dazu von Kolleginnen und Kollegen verschiedener Polizeidienststellen – betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten des BF und verwirklicht auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG, weil er geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des BF nachhaltig zu erschüttern. Der Tatverdacht des Betruges (Paragraphen 146, ff StGB) – noch dazu von Kolleginnen und Kollegen verschiedener Polizeidienststellen – betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten des BF und verwirklicht auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, weil er geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des BF nachhaltig zu erschüttern. Vermögensdelikte zu Lasten von Kolleginnen und Kollegen sind auch bei geringem Umfang geeignet, die über den BF verhängte Suspendierung zu tragen. Im Gegenstand wurde der Tatverdacht hinreichend konkretisiert. Dem BF ist es im Beschwerdeverfahren – in Kenntnis der Vorwürfe – nicht gelungen durch seine angeführten Argumente die Verdachtsmomente zu entkräften. Die Tathandlungen sind noch nicht klar abgrenzbar und ist die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhaltes dem Strafverfahren und im Anschluss dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorbehalten. Mit der Bestreitung der Tathandlungen und dem Hinweis auf seine bisherige treue Diensterfüllung kann der im Raum stehende Tatverdacht der angeführten Dienstpflichtverletzungen nicht aus der Welt geschafft werden. Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gem §§ 43 Abs 2 und 56 BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass die vorgeworfenen Geschäftspraktiken einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen bewirken, sowie eine derartige Nebenbeschäftigung zu melden bzw im Kollegenkreis von vornherein zu unterlassen gewesen wäre. Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gem Paragraphen 43, Absatz 2 und 56 BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass die vorgeworfenen Geschäftspraktiken einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen bewirken, sowie eine derartige Nebenbeschäftigung zu melden bzw im Kollegenkreis von vornherein zu unterlassen gewesen wäre. Über Schuldfragen ist erst im eigentlichen Disziplinarverfahren zu befinden, sofern nicht offensichtlich ist, dass die Schuld des Beschuldigten gering ist. Wovon hier aufgrund der Verdachtsgründe, nicht ausgegangen werden kann. 3.3.
- Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach Paragraph 112, BDG besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Dass eine Gefährdung der dienstlichen Interessen und des Ansehens des Amtes vorliegt, ergibt sich einerseits schon aus der Art der dem BF vorgeworfenen Handlungen (Betrug) und andererseits aus dem Bedürfnis bis zur vollständigen Aufklärung des Falles, den BF von seiner Dienststelle und den zahlreichen anderen Kollegen, deren Geld er verspekuliert hat fernzuhalten, um das Betriebsklima nicht weiter zu belasten und ihm zumindest im Dienst keine Möglichkeit zu geben, Zeugen zu beeinflussen bzw Probleme bei der Zusammenarbeit mit geschädigten Kollegen (die derart ebenfalls von ihrer Diensterfüllung abgelenkt würden) zu vermeiden. Der BF hat zwar behauptet, dass er keine Probleme mit diesen habe auf dessen subjektive Beurteilung kommt es aber nicht an. Es ist naheliegend das Verluste der Kollegen/Kunden zur Störung des Betriebsfriedens führen, weil jene Kolleginnen und Kollegen die wegen der Spekulationen des BF Geld verloren haben, nicht unwesentlichen Energie darauf verwenden werden, ihr Geld wieder zu bekommen und sich von Seiten der anderen Kollegen Spott und Hohn ausgesetzt sehen, sich derart naiv benommen zu haben. Eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem BF erscheint vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Der BF hat auch selbst eingeräumt, von Vater eines Kollegen der eine Menge Geld verloren hat, in den letzten Monaten sicher 80-Mal angerufen worden zu sein (VHS 9) und dass er vermutet, dass ihm dieser das Auto zerkratzt habe (AS 135). Auch dadurch ist seine Diensterfüllung beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegen vor. 3.3.
- Keine offenkundigen Einstellungsgründe Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor. Ein Bagatelldelikt ist der durch einen Betrug im privaten Bereich bewirkte Vertrauensverlust in die sachliche Ausübung der dienstlichen Aufgaben eines Polizeibeamten keinesfalls, ebensowenig die jahrelange Nichtmeldung von Spekulationsgeschäften (ohne Gewerbeberechtigung) mit dem Geld von Kolleginnen und Kollegen, wie oben dargestellt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit vor und ist der Grad des Verschuldens im Suspendierungsverfahren noch nicht zu beurteilen. Der Beginn der Verjährungsfrist iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG wird nur durch ein „eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an. „Kenntnis erlangt“ die Disziplinarbehörde in einer die Frist in Lauf setzenden Weise, wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (Hinweis auf das E 28.7.2000, Zl. 93/09/0182, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur; VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164). Der Beginn der Verjährungsfrist iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG wird nur durch ein „eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst und es kommt auf konkretes Wissen von konkreten Personen, nämlich Organwaltern der Dienstbehörde, an. „Kenntnis erlangt“ die Disziplinarbehörde in einer die Frist in Lauf setzenden Weise, wenn sie - von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten - ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53) maßgebend ist. Die bloße Kenntnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten von den diesem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen reicht hingegen auch dann nicht aus, wenn dieser der Dienstbehörde angehört (Hinweis auf das E 28.7.2000, Zl. 93/09/0182, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur; VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164). Die Dienstbehörde hat erst durch die Meldung am 24.11.2021 (AS 199) ausreichend Kenntnis vom Sachverhalt erlangt (davor am 03.09.2021 lag lediglich eine noch nicht ausreichend substantiierte Meldung vor, die aber eine Strafanzeige und Ermittlungen der Strafbehörde ausgelöst hat, wie der Bericht des BAK für die StA vom 04.11.2021 zeigt) und betreffen die Verdachtsgründe ein Verhalten des BF, dass dieser am 23.05.2018 begonnen und bis 16.11.2021 (
- Zwischenbericht BAK, Seite 13, OZ 3) gesetzt hat. Sowohl die sechsmonatige Frist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG als auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 2 BDG sind daher noch offen, weil der Lauf der Fristen auch während der Dauer der Ermittlungen der StA im Strafverfahren – die noch nicht abgeschlossen sind – gehemmt ist (§ 94 Abs 2 Z 3, 4, 5 BDG). Die Dienstbehörde hat erst durch die Meldung am 24.11.2021 (AS 199) ausreichend Kenntnis vom Sachverhalt erlangt (davor am 03.09.2021 lag lediglich eine noch nicht ausreichend substantiierte Meldung vor, die aber eine Strafanzeige und Ermittlungen der Strafbehörde ausgelöst hat, wie der Bericht des BAK für die StA vom 04.11.2021 zeigt) und betreffen die Verdachtsgründe ein Verhalten des BF, dass dieser am 23.05.2018 begonnen und bis 16.11.2021 (
- Zwischenbericht BAK, Seite 13, OZ 3) gesetzt hat. Sowohl die sechsmonatige Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG als auch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG sind daher noch offen, weil der Lauf der Fristen auch während der Dauer der Ermittlungen der StA im Strafverfahren – die noch nicht abgeschlossen sind – gehemmt ist (Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, 4, 5, BDG). Die Beschwerde ist spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch insofern zu verkürzen ist, dass der BF nach § 112 Abs 1 Z 3 BDG suspendiert wird. Die Verdachtsgründe dafür gehören nicht in den Spruch, sondern in die Begründung des Bescheides (§§ 59, 60 AVG). Die Suspendierungsentscheidung hat im Spruch nur die Entscheidung über die Suspendierung oder Nichtsuspendierung (bzw die Suspendierung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 112 Abs 2 letzter Satz BDG) auszusprechen, sich im Spruch aber nicht über das Vorliegen des die Suspendierung begründeten Verdachtes zu äußern; dies hat im Einleitungsbeschluss zu erfolgen (vgl etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075). Im Suspendierungsverdacht sind die Voraussetzungen für die Suspendierung, die ja nicht nur im Vorliegen des Verdachtes bestehen (vgl § 112 Abs1 Z 3 BDG) nur in die Begründung aufzunehmen. Die Beschwerde ist spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch insofern zu verkürzen ist, dass der BF nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG suspendiert wird. Die Verdachtsgründe dafür gehören nicht in den Spruch, sondern in die Begründung des Bescheides (Paragraphen 59, 60, AVG). Die Suspendierungsentscheidung hat im Spruch nur die Entscheidung über die Suspendierung oder Nichtsuspendierung (bzw die Suspendierung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz 2, letzter Satz BDG) auszusprechen, sich im Spruch aber nicht über das Vorliegen des die Suspendierung begründeten Verdachtes zu äußern; dies hat im Einleitungsbeschluss zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075). Im Suspendierungsverdacht sind die Voraussetzungen für die Suspendierung, die ja nicht nur im Vorliegen des Verdachtes bestehen vergleiche Paragraph 112, Abs1 Ziffer 3, BDG) nur in die Begründung aufzunehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2251770.1.00