illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.11.2017 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurden dazu am 28.11.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 11.12.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI.), es wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VII.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet worden sei, ab 06.12.2017 in einer näher bezeichneten Grundversorgungseinrichtung Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkte VIII.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs.), es wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch sieben.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 angeordnet worden sei, ab 06.12.2017 in einer näher bezeichneten Grundversorgungseinrichtung Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkte römisch acht.). Den dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den dagegen erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom römisch 40 , gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden mit Erkenntnis vom XXXX , insoweit statt, als jeweils Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot) aufgehoben und gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender – soweit verfahrensrelevant wiedergegebenen – Begründung:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden mit Erkenntnis vom römisch 40 , insoweit statt, als jeweils Spruchpunkt römisch sieben. (Einreiseverbot) aufgehoben und gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender – soweit verfahrensrelevant wiedergegebenen – Begründung: „1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Laut eigenen Angaben sind die Beschwerdeführer seit rund 45 Jahren miteinander verheiratet (vgl. Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin vom 28.11.2017, AS 1 ff; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführer 28.11.2017, AS 1 ff; Einvernahme Erstbeschwerdeführerin BFA 11.12.2017, AS 133 f; Einvernahme Zweitbeschwerdeführer BFA 11.12.2017, AS 89 ff; Kopie kosovarischer Personalausweis Erstbeschwerdeführerin, AS 147; Kopie kosovarischer Personalausweis Zweitbeschwerdeführer, AS 221 ff; Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S. 3, 9).Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Laut eigenen Angaben sind die Beschwerdeführer seit rund 45 Jahren miteinander verheiratet vergleiche Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin vom 28.11.2017, AS 1 ff; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführer 28.11.2017, AS 1 ff; Einvernahme Erstbeschwerdeführerin BFA 11.12.2017, AS 133 f; Einvernahme Zweitbeschwerdeführer BFA 11.12.2017, AS 89 ff; Kopie kosovarischer Personalausweis Erstbeschwerdeführerin, AS 147; Kopie kosovarischer Personalausweis Zweitbeschwerdeführer, AS 221 ff; Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S. 3, 9). Die Erstbeschwerdeführerin ist in XXXX (Gemeinde XXXX ) auf dem Gebiet des heutigen Kosovo geboren und dort aufgewachsen. Sie besuchte zwei Jahre eine Grundschule, hat in der Folge keine weitere Ausbildung absolviert und nie einen Beruf ausgeübt. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Vier ihrer Brüder leben mit ihren Familien im Herkunftsort der Erstbeschwerdeführerin im Kosovo, ein weiterer Bruder lebt in Frankreich, eine Schwester lebt mit ihrer Familie in der Schweiz sowie zwei weitere Schwestern in Deutschland. Die Erstbeschwerdeführerin ist in römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) auf dem Gebiet des heutigen Kosovo geboren und dort aufgewachsen. Sie besuchte zwei Jahre eine Grundschule, hat in der Folge keine weitere Ausbildung absolviert und nie einen Beruf ausgeübt. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Vier ihrer Brüder leben mit ihren Familien im Herkunftsort der Erstbeschwerdeführerin im Kosovo, ein weiterer Bruder lebt in Frankreich, eine Schwester lebt mit ihrer Familie in der Schweiz sowie zwei weitere Schwestern in Deutschland. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in XXXX (Gemeinde XXXX ) auf dem Gebiet des heutigen Kosovo geboren. Er hat nie eine Schule besucht und ist Analphabet. Er war tageweise als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt. Zuletzt bezog er eine Pension in Höhe von EUR 75,- im Monat. Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sind bereits verstorben. Dieser hat einen Bruder und eine Schwester, welche mit ihren Familien im Kosovo (Gemeinde XXXX ) leben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben zwei volljährige Söhne und zwei volljährige Töchter, die mit ihren Familien in Deutschland leben sowie einen volljährigen Sohn, der mit seiner Familie in Österreich lebt.Der Zweitbeschwerdeführer wurde in römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) auf dem Gebiet des heutigen Kosovo geboren. Er hat nie eine Schule besucht und ist Analphabet. Er war tageweise als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt. Zuletzt bezog er eine Pension in Höhe von EUR 75,- im Monat. Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sind bereits verstorben. Dieser hat einen Bruder und eine Schwester, welche mit ihren Familien im Kosovo (Gemeinde römisch 40 ) leben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben zwei volljährige Söhne und zwei volljährige Töchter, die mit ihren Familien in Deutschland leben sowie einen volljährigen Sohn, der mit seiner Familie in Österreich lebt. Zuletzt lebten die Beschwerdeführer in einem Eigentumshaus im Dorf XXXX in der Gemeinde XXXX , auf einem vom Zweitbeschwerdeführer geerbten Grundstück. Das Haus steht laut Angaben der Beschwerdeführer nunmehr leer. Die Beschwerdeführer haben Kontakt zu ihren im Kosovo lebenden Verwandten, welche ihren Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Bezug einer Pension bestreiten. Zuletzt lebten die Beschwerdeführer in einem Eigentumshaus im Dorf römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 , auf einem vom Zweitbeschwerdeführer geerbten Grundstück. Das Haus steht laut Angaben der Beschwerdeführer nunmehr leer. Die Beschwerdeführer haben Kontakt zu ihren im Kosovo lebenden Verwandten, welche ihren Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Bezug einer Pension bestreiten. (vgl. Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin 28.11.2017, AS 3 f; Einvernahme Erstbeschwerdeführerin BFA 11.12.2017, AS 135 f; Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S 9; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführer 28.11.2017, AS 3; Einvernahme Zweitbeschwerdeführer BFA 11.12.2017, AS 89; Niederschrift Beschwerdeverhandlung S 3).vergleiche Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin 28.11.2017, AS 3 f; Einvernahme Erstbeschwerdeführerin BFA 11.12.2017, AS 135 f; Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S 9; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführer 28.11.2017, AS 3; Einvernahme Zweitbeschwerdeführer BFA 11.12.2017, AS 89; Niederschrift Beschwerdeverhandlung S 3). Die Beschwerdeführer reisten zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt etwa Mitte November 2017 vom Kosovo mit dem Bus
Belgrad und von dort illegal per Auto-Stopp
Österreich und stellten am 27.11.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie sind strafgerichtlich unbescholten (vgl. Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin 28.11.2017, AS 9; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführer 28.11.2017, AS 7; Einvernahme Zweitbeschwerdeführer BFA 11.12.2017, AS 89, Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S 5, 10; Auszüge aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 29.10.2020).Die Beschwerdeführer reisten zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt etwa Mitte November 2017 vom Kosovo mit dem Bus
Belgrad und von dort illegal per Auto-Stopp
Österreich und stellten am 27.11.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie sind strafgerichtlich unbescholten vergleiche Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin 28.11.2017, AS 9; Erstbefragung Zweitbeschwerdeführer 28.11.2017, AS 7; Einvernahme Zweitbeschwerdeführer BFA 11.12.2017, AS 89, Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S 5, 10; Auszüge aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 29.10.2020). Die Erstbeschwerdeführerin leidet an arterieller Hypertonie sowie an einer knotigen Vergrößerung der Schilddrüse (struma nodosa), sie wurde diesbezüglich am 19.05.2021 operiert. Zudem wurden bei dieser im Jahr 2019 eine mittelgradige depressive Episode mit Tendenz zur Somatisierung sowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert und sie befand sich von Mai 2019 bis Oktober 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Überdies wurde ein Impingementsyndrom links (Anm.: schmerzhafte Einklemmung von Sehnen oder Muskeln innerhalb eines Gelenks) diagnostiziert und diesbezüglich insbesondere eine physikalische Therapie empfohlen. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an arterieller Hypertonie sowie an einer knotigen Vergrößerung der Schilddrüse (struma nodosa), sie wurde diesbezüglich am 19.05.2021 operiert. Zudem wurden bei dieser im Jahr 2019 eine mittelgradige depressive Episode mit Tendenz zur Somatisierung sowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert und sie befand sich von Mai 2019 bis Oktober 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Überdies wurde ein Impingementsyndrom links Anmerkung, schmerzhafte Einklemmung von Sehnen oder Muskeln innerhalb eines Gelenks) diagnostiziert und diesbezüglich insbesondere eine physikalische Therapie empfohlen. Sie nahm zuletzt eine Medikation mit Pramulex 15 mg (Anm.: Wirkstoff Escitalopram; Behandlung von Depressionen), Psychopax TR (bei Panik, innerer Anspannung), Esomeprazol stada 40 mg (Anm.: Wirkstoff aus der Gruppe der so genannten Protonenpumpenhemmer, diese bewirken, dass sich die von Ihrem Magen produzierte Säuremenge verringert), Candesarcomp 16mg (Anm.: Arzneimittel zur Behandlung von Bluthochdruck), Concor 5mg (Anm: Wirkstoff zur Senkung des Blutdrucks) sowie Thrombo ASS 100 mg (Anm.: Wirkstoff Acetylsalicylsäure) ein (vgl. insb. Entlassungsbrief vom 13.11.2019, Arztbrief vom 23.07.2019; Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 30.10.2020, orthopädischer Befund vom 12.10.2020; Befunde eines Allgemeinmediziners vom 01.10.2020 und vom 07.12.2020).Sie nahm zuletzt eine Medikation mit Pramulex 15 mg Anmerkung, Wirkstoff Escitalopram; Behandlung von Depressionen), Psychopax TR (bei Panik, innerer Anspannung), Esomeprazol stada 40 mg Anmerkung, Wirkstoff aus der Gruppe der so genannten Protonenpumpenhemmer, diese bewirken, dass sich die von Ihrem Magen produzierte Säuremenge verringert), Candesarcomp 16mg Anmerkung, Arzneimittel zur Behandlung von Bluthochdruck), Concor 5mg Anmerkung, Wirkstoff zur Senkung des Blutdrucks) sowie Thrombo ASS 100 mg Anmerkung, Wirkstoff Acetylsalicylsäure) ein vergleiche insb. Entlassungsbrief vom 13.11.2019, Arztbrief vom 23.07.2019; Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 30.10.2020, orthopädischer Befund vom 12.10.2020; Befunde eines Allgemeinmediziners vom 01.10.2020 und vom 07.12.2020). Beim Zweitbeschwerdeführer wurde infolge seiner Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2017 ein Kolonkarzinom (Dickdarmkrebs) diagnostiziert und er wurde diesbezüglich im Jänner 2018 operativ behandelt. In der Folge unterzog er sich rund drei Monate einer adjuvanten Chemotherapie.
durchgeführter Chemotherapie bestand weiterhin ein Rezidivrisiko von etwa 30% bis 40% bei initialem Tumorstadium 3. Der Zweitbeschwerdeführer nimmt viermal jährlich Kontrolltermine wahr. Die Fortführung der strukturierten
sorge ist über insgesamt fünf Jahre geplant, in der Folge werden regelmäßige Koloskopien erforderlich sein. In den bisher durchgeführten
sorgeuntersuchungen war der Zweitbeschwerdeführer tumorfrei und er befand sich zum Zeitpunkt der letzten
sorgeuntersuchungen jeweils im guten Allgemeinzustand. Zudem leidet der Zweitbeschwerdeführer an Koronarer Herzkrankheit und Hypertonie. Im Kosovo wurden ihm im Jahr 2013 zwei Stents eingesetzt, in Österreich nimmt er regelmäßig Kontrolltermine wahr. Der Zweitbeschwerdeführer litt zudem an Nierensteinen und wurde diesbezüglich im Dezember 2019 in Österreich operiert. Er nahm zuletzt eine Medikation mit Esomeprazol 40 mg, Metropocol Gen Tbl 50mg (Anm.: Betablocker), Rytmonorma Ftbl 150mg, Thrombo ASS Ftbl 100mg, Vastarel Ftbl 35mg sowie Zanipril Ftbl 20/10 mg ein (vgl. insbesondere Ambulanzbericht 05.11.2020; Stellungnahme zum Krankheitsverlauf 06.05.2021; Arztbriefe 14.11.2019 und 21.12.2019; Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2019; Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S 3 f).Beim Zweitbeschwerdeführer wurde infolge seiner Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2017 ein Kolonkarzinom (Dickdarmkrebs) diagnostiziert und er wurde diesbezüglich im Jänner 2018 operativ behandelt. In der Folge unterzog er sich rund drei Monate einer adjuvanten Chemotherapie.
durchgeführter Chemotherapie bestand weiterhin ein Rezidivrisiko von etwa 30% bis 40% bei initialem Tumorstadium 3. Der Zweitbeschwerdeführer nimmt viermal jährlich Kontrolltermine wahr. Die Fortführung der strukturierten
sorge ist über insgesamt fünf Jahre geplant, in der Folge werden regelmäßige Koloskopien erforderlich sein. In den bisher durchgeführten
sorgeuntersuchungen war der Zweitbeschwerdeführer tumorfrei und er befand sich zum Zeitpunkt der letzten
sorgeuntersuchungen jeweils im guten Allgemeinzustand. Zudem leidet der Zweitbeschwerdeführer an Koronarer Herzkrankheit und Hypertonie. Im Kosovo wurden ihm im Jahr 2013 zwei Stents eingesetzt, in Österreich nimmt er regelmäßig Kontrolltermine wahr. Der Zweitbeschwerdeführer litt zudem an Nierensteinen und wurde diesbezüglich im Dezember 2019 in Österreich operiert. Er nahm zuletzt eine Medikation mit Esomeprazol 40 mg, Metropocol Gen Tbl 50mg Anmerkung, Betablocker), Rytmonorma Ftbl 150mg, Thrombo ASS Ftbl 100mg, Vastarel Ftbl 35mg sowie Zanipril Ftbl 20/10 mg ein vergleiche insbesondere Ambulanzbericht 05.11.2020; Stellungnahme zum Krankheitsverlauf 06.05.2021; Arztbriefe 14.11.2019 und 21.12.2019; Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2019; Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S 3 f). Die Beschwerdeführer leiden jeweils an keiner schwerwiegenden Erkrankung im Endstadium, die im Kosovo keiner Behandlung zugänglich wäre. Diese haben nicht vorgebracht, dass ihnen eine notwendige Behandlung im Kosovo in der Vergangenheit verweigert oder (finanziell) nicht zugänglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführer befanden sich zuletzt jeweils nicht in längerfristiger stationärer Behandlung, sie sind nicht pflegebedürftig und haben nicht konkret vorgebracht, dass sie aktuell eine Behandlung benötigen würden, welche ihnen im Fall einer Rückkehr in den Kosovo nicht zugänglich sein würde. Sie haben jeweils nicht begründet dargelegt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für sie mit einer signifikant verkürzten Lebenserwartung oder intensivem Leiden einhergehen würde. Die Beschwerdeführer hätten alternativ zu einer Rückkehr in ihren Heimatort die Möglichkeit, sich in einem städtischen Ballungsraum im Kosovo niederzulassen. In Österreich leben der erwähnte volljährige Sohn der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zu diesen Verwandten besteht seitens der Beschwerdeführer weder ein spezielles Nahe- noch ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. etwa Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S. 8, 13 f).In Österreich leben der erwähnte volljährige Sohn der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zu diesen Verwandten besteht seitens der Beschwerdeführer weder ein spezielles Nahe- noch ein Abhängigkeitsverhältnis vergleiche etwa Niederschrift Beschwerdeverhandlung 29.10.2020, S. 8, 13 f). Die Beschwerdeführer übten im Bundesgebiet keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aus und lebten während ihres gesamten Aufenthaltes von der Grundversorgung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügen oder einen Deutschkurs besucht bzw. erfolgreich abgeschlossen haben. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden (vgl. etwa GVS-Auszüge vom 29.06.2020).Die Beschwerdeführer übten im Bundesgebiet keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aus und lebten während ihres gesamten Aufenthaltes von der Grundversorgung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügen oder einen Deutschkurs besucht bzw. erfolgreich abgeschlossen haben. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden vergleiche etwa GVS-Auszüge vom 29.06.2020). Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer haben im Kosovo Probleme mit staatlichen Behörden, noch waren sie politisch aktiv. Sie wurden bisher nicht inhaftiert und hatten bisher auch weder aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit noch sonstige Probleme (vgl. etwa Einvernahme Erstbeschwerdeführerin BFA 11.12.2017, AS 137 ff; Einvernahme Zweitbeschwerdeführer BFA 11.12.2017, AS 90).Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer haben im Kosovo Probleme mit staatlichen Behörden, noch waren sie politisch aktiv. Sie wurden bisher nicht inhaftiert und hatten bisher auch weder aufgrund ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit noch sonstige Probleme vergleiche etwa Einvernahme Erstbeschwerdeführerin BFA 11.12.2017, AS 137 ff; Einvernahme Zweitbeschwerdeführer BFA 11.12.2017, AS 90). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Vorfeld der Ausreise aus dem Kosovo im Herbst 2017 Opfer eines Einbruchs in ihr Wohnhaus sowie körperlichen Übergriffen durch unbekannte Täter geworden sind. Die Beschwerdeführer unterliegen im Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo keiner persönlichen Verfolgung oder sonstigen Bedrohung durch die erwähnten Täter. Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung von staatlicher Seite ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat aufgrund der beim Zweitbeschwerdeführer im Jahr 2017 diagnostizierten Krebserkrankung und dem Wunsch
einer qualitativ hochwertigen kostenfreien medizinischen Behandlung verlassen. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo: Es wird festgestellt, dass der Kosovo seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass der Kosovo seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zur allgemeinen Lage im Kosovo werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo vom 16.06.2020, das Faktenblatt Kosovo – Behandlungsmöglichkeiten von Krebs; Staatssekretariat für Migration, Schweizerische Eidgenossenschaft vom 17.07.2015, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2019 zur Behandelbarkeit von Arterieller Verschlusskrankheit; Lungenarterienembolie; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.10.2019 zur Behandelbarkeit von Bluthochdruck, Nierenschwächen und Medikamenten sowie das Informationsblatt für Rückkehrer von IOM
wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf
haltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten oder verlangten und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020). Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung; diese ist jedoch nicht adäquat finanziert und funktioniert nicht wie vorgesehen. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 11.3.2020). Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt.
Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt, mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 11.3.2020). Die lokale Rechtsprechung sieht sich Einflüssen von außen, v.a. seitens der Exekutive, ausgesetzt und sorgt nicht immer für faire Prozesse (FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres 2019 förderte das Justizministerium Änderungen eines Gesetzes von 2010 über die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten, mit denen die Unparteilichkeit des kosovarischen Justizwesens erreicht werden sollte (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus wurden Register zur Erfassung von Beschwerden gegen Richter auf Ebene der Gerichte und des KJC, des „kosovarischen Justizrates“, fertiggestellt und allen Gerichten zur Überprüfung übergeben. Im Einklang mit der Disziplinarordnung wählte die KJC 70 von den Gerichtspräsidenten empfohlene Richter für die Mitgliedschaft in Gremien aus, die für die Untersuchung von Disziplinarbeschwerden zuständig sind. Ihr Mandat ist gestaffelt, um Kontinuität zu gewährleisten: 25 Richter wurden
dem Zufallsprinzip für eine Amtszeit von einem Jahr, 23 für eine zweijährige und 22 für eine dreijährige Amtszeit ausgewählt. Jährlich sollen neue Mitglieder ausgewählt werden, um eine volle Besetzung von 70 zu gewährleisten. Seit Inkrafttreten des neuen Disziplinarverfahrens sind bei den Gerichtspräsidenten als den zuständigen Behörden 75 Beschwerden gegen Richter eingegangen; der kosovarische Justizrat setzte ein entsprechendes Untersuchungsgremium ein (USDOS 11.3.2020). Manchmal versäumen es die Behörden, gerichtlichen Anordnungen u.a. auch des Verfassungsgerichts
zukommen, insbesondere wenn die Urteile Minderheiten begünstigen, wie in zahlreichen Fällen der Rückgabe von Eigentum an Kosovo-Serben. Keiner der Beamten, die 2019 an der Nichtumsetzung von Gerichtsbeschlüssen beteiligt waren, wurde sanktioniert (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 11.3.2020). Die 'Free Legal Aid Agency' (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten. Im Mai 2019 finanzierten die Vereinten Nationen das Zentrum für Rechtshilfe, welches über NGOs Frauen kostenlosen Rechtsbeistand in Fällen wie der Überprüfung von Eigentumsrechten, Klagen wegen sexueller Gewalt und Rentenansprüchen aus Serbien garantiert (USDOS 11.3.2020). Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Anwendung des aquis communautaire und europäischer Standards im Justizbereich. Ein gewisses Ausmaß an Fortschritt wurde erreicht, unter anderem bei der Untersuchung hochrangiger Korruptionsfälle. Korruption ist dennoch weit verbreitet und bleibt ein problematischer Themenbereich. Die Verabschiedung verschiedener Rechtsdokumente im Bereich Korruptionsbekämpfung stellt einen wichtigen Schritt dar, wesentlich ist nun die konsequente Umsetzung (EC 29.5.2019). Am 8.6.2018 hat der Rat beschlossen, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, EULEX Kosovo, neu auszurichten. Die Mission hatte seit ihrer Einrichtung vor 10 Jahren zwei operative Ziele: das Ziel der Beobachtung, Anleitung und Beratung durch Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitsinstitutionen des Kosovo und des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und zweitens ein exekutives Ziel, nämlich die Unterstützung verfassungs- und zivilrechtlicher gerichtlicher Entscheidungen sowie strafrechtlicher Ermittlungen und gerichtlicher Entscheidungen in ausgewählten Strafsachen. Mit dem Beschluss wird der justizielle exekutive Teil des Mandats der Mission beendet und das Kosovo nimmt nun die Verantwortung für alle übertragenen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren wahr. Seit dem 14.6.2018 konzentrierte sich EULEX darauf, ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Straf- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos zu beobachten, den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten und die operative Unterstützung für die Umsetzung der von der EU geförderten Dialogvereinbarungen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo fortzusetzen. Der Ratsbeschluss sieht vor, dass das überarbeitete Mandat bis zum 14.6.2020 gilt (REU 8.6.2018). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.06.2020 Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019). Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019). Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die
dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 21.3.2019). Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen. Der Frauenanteil in der KP beträgt 14%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 16%. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig (AA 21.3.2019). Weiterhin sollen die Polizeistrukturen im Kosovo vereinheitlicht und Mitglieder serbischer Sicherheitskräfte in die kosovarische Polizei integriert werden. Die Polizeikräfte im serbischen Norden sollen die Bevölkerungsverhältnisse widerspiegeln und unter Führung eines kosovo-serbischen Regional¬kommandanten stehen (GIZ 3.2020a). Es gibt 436 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2016 gemäß Eurostat auf 318 Beamte belief. Die Polizei ist relativ gut ausgebildet und ausgerüstet. Sie verfügt über moderne IT-Infrastruktur. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats (Zollbeamte, Beamte des Strafvollzugs) sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 29.5.2019). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 16.06.2020 Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vgl. UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020).Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vergleiche UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020). Die Ombudsperson des Kosovo (KOI) verfügt in ihrer Eigenschaft als Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT) über sieben Mitarbeiter. Darunter sind ein Arzt, ein Psychiater, ein Sozialarbeiter und zwei Anwälte, die sich hauptberuflich mit der Verhütung von Folter befassen. Im Jahr 2018 unterzog sich der NPMT einem intensiven vom Europarat finanzierten Schulungsprogramm, um seine Kapazitäten zu verbessern. Auch führte er in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Gefangene und Inhaftierte können den NPMT über Rechtsanwälte, Familienangehörige, internationale Organisationen, direkte Telefonanrufe oder über Briefkästen in Haftanstalten, die nur für Mitarbeiter der KOI zugänglich sind, kontaktieren. Die KOI berichtete zwar über Beschwerden gegen die Polizei und den Strafvollzugsdienst; darunter Vorwürfe der körperlichen Misshandlung von Gefangenen, aber keine Folterhandlungen (USDOS 11.3.2020). Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT), die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen
wie vor ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020). Korruption Letzte Änderung: 16.06.2020 Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptions¬vorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen (USDOS 11.3.2020). Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Ende 2018 waren vier Minister, denen Korruption bzw. Interessenskonflikte vorgeworfen wurden, trotz entsprechender Anklagen weiterhin im Amt. Staatsanwälte und Gerichte sind
wie vor anfällig für politische Einmischung und Korruption durch mächtige politische und geschäftliche Eliten, wodurch ordnungsgemäße Verfahren untergraben werden (FH 4.2.2019). Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weit verbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts (BS 2020). Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung
Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. So wurde der frühere Minister Fatmir Limaj diverse Male, unter anderem von EULEX-Richtern, wegen Korruption angeklagt, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch sein Bruder, Florim Limaj, der im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption betraut war, wurde wegen Korruption angeklagt. Ähnlich gelagert war der Fall des Staatsanwalts Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde 2013 von einem EULEX-Gericht selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle – selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze 9 Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat (GIZ 3.2020a). Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vgl. Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b).Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vergleiche Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b). Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vgl. TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen
barländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a).Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vergleiche TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen
barländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2020 Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert.
der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen
geht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert.
, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen
geht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen, durch fehlende politische Priorisierung und schlechte Koordination unterminiert. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient. Es besteht eine starke Abhängigkeit von ausländischen Gebern (EC 25.2.2019). Religionsfreiheit Letzte Änderung: 16.06.2020 Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird
Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019).Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird
Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019). Das Gesetz erlaubt es religiösen Gruppen nicht, sich als juristische Personen registrieren zu lassen, was ihnen bei der Führung ihrer Geschäfte Steine in den Weg legt. Während religiöse Gruppen angeben, dass sie im Allgemeinen kooperative Beziehungen zu den Kommunalverwaltungen unterhalten, erklären einige Gruppen, dass die Kommunalverwaltungen religiöse Organisationen in Eigentumsfragen, einschließlich Baugenehmigungen, nicht gleich behandeln. Vertreter der Serbisch-Orthodoxen Kirche (SOC) sagten, die Regierung habe deren Eigentumsrechte verletzt, unter anderem durch die Weigerung, Gerichtsentscheidungen zugunsten der SOC umzusetzen oder Bautätigkeiten in besonderen Schutzzonen auszusetzen (USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen Letzte Änderung: 16.06.2020 Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 21.6.2019). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 21.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 21.6.2019).Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 21.6.2019). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 21.6.2019). Allenthalben kam es in den vergangenen Jahren zu religiös motivierten Konflikten. Polizeiberichten zufolge griffen Demonstranten serbisch-orthodoxe Pilger an und verhinderten die Abhaltung von Gottesdiensten in Gjakove/Djakovica und Istog/Istok. Auch protestierten ethnische Albaner vor der örtlichen serbisch-orthodoxen Kirche in Gjakove/Djakovica gegen geplante Pilgerfahrten (USDOS 21.6.2019). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 16.06.2020 Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92.9%), Bosniaken (1.6%), Serben (1.5%), Türken (1.1%), Ashkali (0.9%), Ägypter (0.7%), Gorani (0.6%), Roma (0.5%) und andere (0.2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 7.4.2020). Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020).Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung des Kosovo beinhaltet ein vollständiges Kapitel, das den Rechten der Gemeinschaften und ihrer Mitglieder gewidmet ist Die Verfassung schützt und fördert die Rechte und Interessen der im Kosovo lebenden Gemeinschaften und ihrer Mitglieder. Sie stellt fest, dass das Kosovo eine multiethnische Gesellschaft ist, die aus albanischen und anderen Gemeinschaften besteht, die durch ihre legislativen, exekutiven und gerichtlichen Institutionen demokratisch und unter voller Achtung der Rechtsstaatlichkeit regiert wird, und garantiert allen ihren Bürgern volle und effektive Gleichheit. Die Verfassung definiert, dass die offiziellen Sprachen im Kosovo Albanisch und Serbisch sind. Türkisch, Bosnisch und die Sprachen der Roma können auf kommunaler Ebene den Status von Amtssprachen haben oder werden, wie gesetzlich vorgesehen, auf allen Ebenen offiziell verwendet (ECMIK o.D.a). Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es nicht. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert (AA 21.3.2019). Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sogenannten RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 3.2020b). In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 30.4.2019). Ein wichtiger Akteur zum Thema Minderheiten ist die NGO „European Center for Minority Issues Kosovo“ (ECMIK), die umfassende Informationen zur aktuellen Situation der verschiedenen Minderheiten im Kosovo inklusive Populationsgrößen, Altersstruktur, Kultur, Religion, Ausbildung, Sprache, politischer Vertretung etc. zur Verfügung stellt (ECMIK o.D.b). Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) Letzte Änderung: 16.06.2020 Trotz gewisser Verbesserungen haben Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter weiterhin Schwierigkeiten, an persönliche Dokumente zu gelangen, was ihre Möglichkeiten des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Bildung beeinträchtigt. Es wurden keine konkreten Fortschritte bei der Integration der Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter gemeldet (HRW 14.1.2020; vgl GIZ 9.2018a). Ein mangelhafter Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung macht diese Minderheiten stark von humanitärer Hilfe abhängig. Trotz gewisser Verbesserungen haben Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter weiterhin Schwierigkeiten, an persönliche Dokumente zu gelangen, was ihre Möglichkeiten des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Bildung beeinträchtigt. Es wurden keine konkreten Fortschritte bei der Integration der Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter gemeldet (HRW 14.1.2020; vergleiche GIZ 9.2018a). Ein mangelhafter Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung macht diese Minderheiten stark von humanitärer Hilfe abhängig. Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass 10% der Beschäftigten auf der nationalen Regierungsebene ethnischen Minderheiten angehören müssen, blieb insbesondere die Vertretung kleinerer Gemeinschaften wie der Gorani, Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter begrenzt und im Allgemeinen auf Positionen der unteren Ebenen beschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden (GIZ 9.2018b). Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Ashkali und Ägyptern liegen nicht vor. Die Regierung des Kosovo tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. Sie hat mit der "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015"
teile für Angehörige der RAE-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert, aber die Maßnahmen im Aktionsplan nur zum Teil umgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde im Dezember 2015 die Konzeption des „neuen“ Strategie- und Aktionsplanes für den Zeitraum von 2016-2020 entwickelt. Hierbei wirkten Vertreter der Roma, Ashkali und Ägypter, der Nichtregierungsorganisationen, Parlamentsabgeordnete und Vertreter aller kosovarischen Kommunen mit. Die vier Schwerpunkte sind Bildung, Arbeit und soziale Wohlfahrt, Gesundheitsversorgung und Unterbringung. Unmittelbar vor der Annahme dieses Strategie- und Aktionsplans durch die Regierung wurde die Minderheit der Ägypter – dem Vernehmen
auf deren Wunsch - aus der Maßnahme herausgelöst; Vertreter der Ägypter führen seit geraumer Zeit an, ihre Gemeinschaft habe keine Integrationsprobleme wie Angehörige der Roma oder Ashkali, konsequenterweise wollten die Ägypter nicht in RAE-Fördermaßnahmen eingebunden werden (AA 21.3.2019). Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen in ihren Wohngebieten am Rand der Städte sind oftmals von großer wirtschaftlicher Not geprägt. Viele Familien können ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten. Meist helfen im Ausland lebende Verwandte mit Geldüberweisungen. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Zumindest in einigen Landesteilen berichten Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder
teile. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Von 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen, die im Jahr 2017 Sozialhilfe erhielten, sind 2.591 Familien bzw. 12.236 Personen Angehörige der RAE-Gemeinschaften. Diese Sozialhilfeleistung kann eine Person nur am Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes beantragen und erhalten (AA 21.3.2019). RAE haben wie jeder in Kosovo die Pflicht, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Das „Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation als ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u.a. bei der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch weitere in Kosovo tätige Organisationen bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu helfen. UNHCR gibt die Anzahl der RAE, die durch diese Organisation bei der
registrierung unterstützt wurden, für 2018 mit etwas über 400 an (AA 21.3.2019). Das von 2017 bis Ende 2020 laufende Programm „Romacted“ wird gemeinsam von EU und Europarat umgesetzt und soll u.a. die Beteiligung von Roma an lokalen Projekten und bei der Ausübung ihrer Grundrechte, bei der Erweiterung ihrer Fähigkeiten und bei der Vertretung ihrer Interessen auf Gemeindeebene unterstützen (CoE 01.2020). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 16.06.2020 Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden.
dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 21.3.2019). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau ist weitgehend im Einklang mit europäischen Standards (EC 29.5.2019).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden.
, dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 21.3.2019). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau ist weitgehend im Einklang mit europäischen Standards (EC 29.5.2019). Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht durchgehend verwirklicht (AA 21.3.2019), auch wenn sich die gesellschaftliche, ökonomische und politische Position der Frauen langsam, aber stetig verbessert. Einen besonderen Schub bekam die Gleichberechtigung in der Politik mit der neuen Regierung im Februar 2020: erstmals waren 5 der insgesamt 15 Minister/innen Frauen, während Vjosa Osmani von der LDK als erste Frau zur Parlamentspräsidentin gewählt wurde (GIZ 3.2020b). Frauen sind häufig geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierungen ausgesetzt (EC 29.5.2019). Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigungen stellen ein verbreitetes Phänomen dar (GIZ 3.2020b). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen, dauern die Verfahren oft sehr lange. Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch das Gesetz Law No.03/L –182 „On Protection against Domestic Violence“ sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 21.3.2019). Trotzdem ist häusliche Gewalt im Kosovo
wie vor ein Problem, da die Polizei nur unzureichend reagiert, es kaum zu strafrechtlicher Verfolgung kommt und die Richter weiterhin keine einstweiligen Verfügungen gegen missbrauchende Partner erlassen haben. Im April 2019 richteten die Behörden eine landesweit einheitliche Datenbank ein, die es ermöglicht, Fälle häuslicher Gewalt zu überwachen und strafrechtlich zu verfolgen. Das Verfassungsgericht entschied im Februar 2019, dass die Kosovo-Versammlung die Verfassung dahingehend ändern könne, dass sie die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt und häuslicher Gewalt (auch als Istanbuler Konvention bekannt) anerkennt (HRW 14.1.2020). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica sechs Frauenhäuser, die als "sichere Häuser" bezeichnet werden. Das Frauenhaus in Pristina musste im Sommer 2017 mangels einer ausreichenden Finanzierung schließen. Im April 2017 wurde eine Nationale Strategie zum Schutz vor häuslicher Gewalt vorgestellt. Im Mai 2017 wurde das Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Straftaten dahingehend erweitert, dass auch Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Vergewaltigung und sexuellem Kindesmissbrauch erfasst werden. Allerdings gewähren die Behörden nur wenigen betroffenen Personen angemessenen Schutz. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist eine Unterbringung auch länger möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft
nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 21.3.2019). Sowohl in der Regierung als auch in den Gemeinden sind Frauen unterrepräsentiert. Die effektive Umsetzung des Gesetzes zur Geschlechtergleichstellung ist mangelhaft (EC 29.5.2019). Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z.B. nur bei 15% des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert. Die Partizipation von Frauen im Arbeitsmarkt liegt bei 35%, weniger als 10% der registrierten Unternehmen werden von Frauen geführt (AA 21.3.2019). Kosovos patriarchalisch geprägte Gesellschaft ist gekennzeichnet von mannigfaltigen geschlechtsspezifischen Diskriminierungen, von denen der Zugang zu Beschäftigung und Bildung am augenscheinlichsten sind. Während die Beschäftigungsquote von Frauen deutlich niedriger ist als die der Männer, ist die Arbeitslosenrate unter Frauen deutlich höher. Aber auch soziale Gewohnheiten und Einstellungen hinsichtlich der Teilhabe am politischen Leben, Eigentum und/oder häusliche Gewalt sind als problematisch zu identifizieren. Frauen sind bei der Entscheidungsfindung in allen Bereichen und auf allen Ebenen in Parlamenten auf zentralstaatlicher wie kommunaler Ebene und in Ministerien deutlich unterrepräsentiert. In der Geschichte Kosovos war überhaupt erst eine Frau Bürgermeisterin. Ungefähr 80% der Personen, die Geldüberweisungen in den Kosovo tätigen, sind männlich und 90% der Personen, die diese Geldtransfers im Kosovo empfangen und verwalten, sind ebenfalls männlich (GIZ 3.2020b). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.06.2020 Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020). Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015). Die Regierung betrachtet serbisch ausgestellte Personaldokumente mit Namen kosovarischer Städte nicht als gültige Reisedokumente, was es vielen Mitgliedern der kosovo-serbischen Gemeinschaft erschwert, frei
und aus dem Kosovo zu reisen, es sei denn, sie benutzten die beiden Grenzübergänge zu Serbien, die sich in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden im Norden befinden (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung Letzte Änderung: 16.06.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner
barn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit
der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr 2019. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP
wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019
wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung
. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen
qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung
. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen
qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741
frage
(lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter
und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber
wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung
Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019). Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019). Rückkehr Letzte Änderung: 16.06.2020 Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen
des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen
, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar
deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungs¬möglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019). Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo „Bluthochdruck, Nierenschwäche, Medikamente“ vom 18.10.2019: „[…] 2. Können regelmäßige Blutdruck- und Nierenwertkontrollen im Kosovo durchgeführt werden? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten für solche Kontrollen? Müssen auch Rentner diese Kosten bezahlen? […] Den
folgend zitierten Quellen ist weiters zu entnehmen, dass die angefragten medizinischen Untersuchungen in Kosovo durchgeführt werden können. Von der Zuzahlungspflicht für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der sogenannten Essential Drug List sind bestimmte Personengruppen, unter anderem auch Rentner, befreit. Gemäß der konsultierten Quelle sollen die angefragten medizinischen Untersuchungen für Rentner in staatlichen Einrichtungen kostenlos zugänglich sein. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Basis-Medikamente der Essential Drug List staatlicherseits in der Realität nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden können. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Patienten erhalten in der Regel vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Für Rückkehrer, die gemäß der ab Mai 2010 geltenden „National Strategy for Sustainable Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo“ Anspruch auf Unterstützungsleistungen zur
haltigen Integration der „Verordnung Nr. 13/2017 über die Wiederaufnahme zurückgeführter Personen in der aktuellen Fassung vom 06.09.2017“ haben, besteht ab dem Tag ihrer Rückkehr für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten der Anspruch auf Deckung ihrer Kosten für medizinische Leistungen aus dem Reintegrationsbudget des Innenministeriums, wenn solche Behandlungen nicht von öffentlichen Einrichtungen angeboten werden. Gleiches gilt für Ausgaben zur Deckung des Medikamentenbedarfs, wenn diese Medikamente nicht kostenlos als Basismedikamente zur Verfügung gestellt werden können. Personen, die in der Vergangenheit ein- oder mehrmals
Kosovo zurückgeführt wurden, sind jedoch von Unterstützungsleistungen zur
haltigen Integration ausgeschlossen.Für Rückkehrer, die gemäß der ab Mai 2010 geltenden „National Strategy for Sustainable Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo“ Anspruch auf Unterstützungsleistungen zur
haltigen Integration der „Verordnung Nr. 13 aus 2017, über die Wiederaufnahme zurückgeführter Personen in der aktuellen Fassung vom 06.09.2017“ haben, besteht ab dem Tag ihrer Rückkehr für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten der Anspruch auf Deckung ihrer Kosten für medizinische Leistungen aus dem Reintegrationsbudget des Innenministeriums, wenn solche Behandlungen nicht von öffentlichen Einrichtungen angeboten werden. Gleiches gilt für Ausgaben zur Deckung des Medikamentenbedarfs, wenn diese Medikamente nicht kostenlos als Basismedikamente zur Verfügung gestellt werden können. Personen, die in der Vergangenheit ein- oder mehrmals
Kosovo zurückgeführt wurden, sind jedoch von Unterstützungsleistungen zur
haltigen Integration ausgeschlossen. Weiters lässt, gemäß
folgend zitierter Quellen, die Qualität der Gesundheitsdienstleistungen im öffentlichen, aber auch im privaten Sektor oft zu wünschen übrig. Die Patienten sollen oft mit Problemen, wie zum Beispiel lange Wartezeiten, veraltete Technologie, ungenügend ausgebildetes Personal, Medikamentenmangel, hohe Behandlungskosten oder Korruption, konfrontiert sein. Darüber hinaus bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung auch weiterhin problematisch. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind. […]“ Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo „PTBS, Angst- und depressive Störung bei alleinerziehender Frau“ vom 04.03.2020: „[…] Der Auskunft des VB Büros ist weiter zu entnehmen, dass Patienten, die an Angst- und depressiven Störung leiden, in den regionalen Krankenhäusern im Kosovo und auch in der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Für Patienten, die nicht aus Pristina stammen, kann der Zugang zur Universitätsklinik Pristina logistisch problematisch sein, genauso für Patienten, die in abgelegenen Dörfern leben und in den Regionalkrankenhäusern behandelt werden sollen. Das bedeutet, dass es sehr stark davon abhängt, von wo der Patient herkommt (Dorf, Stadt), da all das mit Reisen, dem Zugang, Terminen usw. verbunden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Kosovo keine zugelassenen Psychotherapeuten gibt, die PTBS behandeln können, sowie kein spezialisiertes Zentrum für Patienten, die an PTBS erkrankt sind. Um eine genaue Auskunft zur Behandlung geben zu können sind mehr Informationen über den Gesundheitszustand der Person nötig, wie z.B., ob die Patientin Selbstmordgedanken hat. Wenn die betreffende Person jedoch keine starke familiäre und keine finanzielle Unterstützung im Kosovo hat, wird diese in naher Zukunft mit weiteren Gesundheitsproblemen konfrontiert sein. Ohne eine konkrete sozioökonomische Unterstützung seitens der Familie kann im gegenständlichen Fall keine zufriedenstellende psychosoziale Verbesserung erreicht werden. Sozialhilfe, die in solchen Fällen (einschließlich ein Kind) vorgesehen ist, beträgt maximal 75,00 EUR monatlich. […] Das Zentrum für psychische Gesundheit bietet zwar eine ambulante psychiatrische und psychologische Behandlung an, kann aber die Kosten für Transport, Medikamente und andere technische Hilfsmittel, die benötigt werden, nicht übernehmen. Die Psychiater dieses Zentrums sind in der Lage die psychiatrische Behandlung entsprechend der Diagnose der betreffenden Patientin anzubieten. Der gleiche Service wird auch in den regionalen Krankenhäusern angeboten, sofern diese für die Patientin zugänglich sind: […]“ Auszug aus dem „Faktenblatt Kosovo – Behandlungsmöglichkeiten von Krebs“ des Staatssekretariats für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17.07.2015: „Kernaussage Seit September 2012 ist das Onkologische Institut der Universitätsklinik Pristina die zentrale Stelle für die Behandlung von Krebs im Kosovo. Täglich behandeln die 17 Ärzte und Ärztinnen zwischen 80 und 180 Patienten ambulant. Es bestehen keine Einrichtungen für stationäre Pflege im Institut. Das Angebot umfasst Strahlen- und Chemotherapien. Für komplexere Behandlungen werden Patienten an die Universitätsklinik Skopje überführt. Laborkontrollen in den Bereichen Leukocytose oder Leukopenie sind möglich. Biopsien und allfällige weitere Laboranalysen werden von der Universitätsklinik Pristina kostenpflichtig an private Einrichtungen vergeben. Im Kosovo bestehen keine eigenständigen, der Universitätsklinik oder dem Onkologischen Institut der Universitätsklinik angegliederte Einrichtungen, die palliative (schmerzlindernde) Behandlungen und Betreuung für Patienten mit Krebserkrankungen im Endstadium anbieten. Diese Patienten werden traditionellerweise zu Hause betreut. … Personengruppen, die eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten, bekommen auch onkologische Behandlungen gratis. Bei einer notwendigen Überweisung an die Universitätsklinik Skopje übernimmt das Gesundheitsministerium Kosovo die Behandlungskosten. Am Onkologischen Institut der Universitätsklinik Pristina bestehen keine Wartelisten. Gemäss Aussagen von Ärzten des Onkologischen Instituts sind genügend Kapazitäten vorhanden. Zugang zu dieser medizinischen Einrichtung haben grundsätzlich alle registrierten Bewohner Kosovos unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit. Es existieren zusätzliche kommerzielle Behandlungsangebote im Kosovo, beispielsweise in den Kliniken "Rezonanca" und "Aloka" sowie im "Spitali Amerikan" […] 3.10. Welche Personengruppen werden gratis behandelt? Personengruppen, die eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten, bekommen auch onkologische Behandlungen gratis. Zu diesen Personengruppen gehören: Kinder bis 15 Jahre Schüler und Studenten bis zum Ende der regulären Ausbildung Personen über 65 Jahre Schwangere Kriegshelden, Kriegsinvalide, Invalide und ihre engen Familienangehörigen. Der enge Familienkreis eines Hausvorstandes, der Sozialhilfeempfänger ist. Personen mit bösartige Erkrankungen. Von allfälligen Zuzahlungen befreit sind zudem wiederholte Konsultationen im Zusammenhang mit der gleichen Erkrankung, das heisst eine Besprechung von Testergebnissen oder zusätzlichen Untersuchungen. 3.11. Dienst für Krankentransporte und weitere Transportmittel Krankentransportdienste in die Universitätsklinik Pristina, respektive an das Onkologische Institut, sind möglich. Zudem bestehen von den grösseren Städten aus regelmässige Busverbindungen
Pristina und zurück. Zehn Fussminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befinden sich die Universitätsklinik und das mit dieser verbundene Onkologische Institut. Ebenso verkehren zwischen den meisten Dörfern und den grösseren Städten private Minibusse und Privattaxen. […]“ Auszug aus dem IOM - Informationsblatt zu Infrastruktur, Wirtschaft & Arbeitsmarkt, Wohnsituation, Gesundheitsversorgung, Bildung und Rückkehr 2019: „[…] II. Gesundheitswesen „[…] römisch zwei. Gesundheitswesen 1. Allgemeine Informationen Das Gesundheitssystem im Kosovo operiert auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von Familiengesundheitszentren durchgeführt, welche in mehr als 30 Gemeinden Kosovos tätig sind, ergänzt durch Rettungsambulanzen. Ihre Diagnosekapazität ist begrenzt. Sekundäre Gesundheitsleistungen werden von sechs regionalen Krankenhäusern angeboten, die in den wichtigsten Städten des Kosovo liegen. Alle Krankenhäuser sind in Betrieb, jedoch ist die Kapazität der Labore und Röntgen-abteilungen begrenzt. Regionale Krankenhäuser haben in der Regel 450-550 Betten. Die tertiäre Gesundheits-versorgung wird vom Universitätsklinikum in Priština (QKUK/KUCC) angeboten. Dort stehen 2 500 Betten zur Verfügung. […] Leistungen: Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungs-, aber eine Art Freistellungssystem. Wenn Personen in gewisse Kategorien fallen, können sie staatliche Einrichtungen aufsuchen und bezahlen nur einen symbolischen Eigenanteil. Spezialbehandlungen sind ausgenommen. Die meisten privaten Krankenversicherungen bieten umfangreiche Übernahmen an, können aber aufgrund ihrer Höhe vom Großteil der Bevölkerung nicht bezahlt werden. Kosten: Fällt eine Person nicht in eine Freistellungskategorie, muss sie einen Euro Eigenbeteiligung bezahlen. Je
benötigter Behandlung fallen für Patient/-innen weitere Kosten an. Medikamente müssen oftmals von den Personen selbst bezahlt werden, da die Einrichtungen unter ständigen Engpässen leiden. Im sekundären und tertiären Bereich sind die Kosten abhängig von Behandlung und Einrichtung. Beispielsweise kostet eine Spezialbehandlung in der Psychiatric Clinic of Kosovo University Clinical Center 5 Euro; andere Kliniken können andere Preise verlangen. 2.Versorgung und Medikamente Medizinische Einrichtungen: Das KUCC in Priština ist die wichtigste staatliche Gesundheitseinrichtung. Ihr sind 15 spezialisierte Kliniken untergliedert. Der private Gesundheitssektor deckt zusätzlich viele Gesundheitsbereiche ab. Im Vergleich zu den Leistungen des KUCC sind private Leistungen meist von höherer Qualität, allerdings auch teurer und kaum erschwinglich. Die bekanntesten privaten Kliniken im Land sind das American Hospital, Aloka Clinic, Bahçeci, Euromed, das Royal Hospital und das Rezonanca Krankenhaus. Aufnahmeprozedur: Personen müssen zuerst Einrichtungen der primären Ebene des Gesundheitssystems, d.h. die Familiengesundheitszentren, kontaktieren. Falls weitere Kontrolluntersuchungen notwendig sind, sollten regionale Krankenhäuser aufgesucht werden. Sollten Dienstleistungen auf der sekundären Ebene nicht verfügbar sein, erhalten die Patienten/-innen eine schriftliche Überweisung für Behandlungen auf tertiärem Leben (meist im KUCC Priština). Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Medikamente, die sich auf der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel befinden, sollten in der Theorie in jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kostenlos zur Verfügung stehen. Leider widerspricht das oftmals der Realität und es kommt zu Engpässen. Private Apotheken versuchen diese Engpässe durch Import aus dem Um- und Ausland zu überbrücken, doch ist eine zeitige Bereitstellung nicht immer gewährleistet. Gesundheitswesen: Zugang, insbesondere für Rückkehrende Berechtigung und Voraussetzungen: Bestimmte Personengruppen erhalten im Kosovo eine kostenlose Gesundheitsversorgung. Rückkehrende haben in allen Situationen einen Zugang zum Gesundheitswesen. In diesen Personenkreis fallen ebenfalls Sozialhilfeempfänger/-innen, Veteranen/-innen, alleinerziehende Mütter, unbegleitete Minderjährige und Minderheiten. Gerade Rückkehrende werden durch das Department of Reintegration unterstützt. Dieses hat zwar kein eignes Budget, hilft aber bei der Eingliederung ins Gesundheitssystem. Für die Eingliederung müssen rückkehrende ein Familiengesundheitszentrum aufsuchen. Überweisungen an spezialisierte Kliniken werden hier koordiniert. Anmeldeverfahren: Wie auch andere Bürger/-innen, müssen Rückkehrende in eine bestimmte Kategorie fallen, um von Zahlungen befreit zu werden. Eine gesonderte Registrierung für eine solche Ausnahme ist nicht nötig, die entsprechende Kategorie muss aber
gewiesen werden. Erforderliche Dokumente: Beim Bezug medizinischer Leistungen im öffentlichen Sektor müssen die jeweiligen Dokumente zum
weis der Ausnahmekategorie vorgelegt werden, beispielsweise Arbeitslosigkeitsnachweis, Sozialhilfebescheid, etc. Rückkehrenden wird dringend empfohlen, alle medizinischen Unterlagen wie die Krankengeschichte mitzubringen. Diese Empfehlung gilt insbesondere für Untersuchungsbefunde, welche im Kosovo nicht oder nur schwer angeboten werden. V. Sozialwesen römisch fünf. Sozialwesen 1. Sozialsystem Um Sozialhilfe zu erhalten, sollten Antragsteller/-innen das Sozialamt aufsuchen und überprüfen, ob sie die Kriterien des Ministeriums für Arbeit und Soziales erfüllen. Kosten: Die bereitgestellte finanzielle Unterstützung ist genereller Natur. Sie wird bar ausgezahlt und kann zweckungebunden benutzt werden. Es gibt ein Auszahlungslimit. Sollte der persönliche Bedarf höher sein, gibt es keine zusätzlichen Hilfeleistungen. Leistungen: Die Person muss das nächste Sozialamt aufsuchen, um weitere Informationen zu erhalten und Dokumente einzureichen. Alleinerziehende können einen höchstmöglichen finanziellen Beitrag von 90 EUR / Monat erhalten. Das Sozialsystem ist sehr unflexibel, sodass keine andere Form der Unterstützung (wie zum Beispiel Kindergeld) verfügbar ist. Zugang: Kategorie 1: Personen über 18 Jahre, mit dauerhaften Beeinträchtigungen, welche dadurch nicht in der Lage sind zu arbeiten; Personen über 65 Jahre; Personen, die Menschen mit Beeinträchtigungen und über 65 Jahre dauerhaft pflegen; Personen bis zu 14 Jahren; Personen zwischen 15 und 18 Jahren, die sich in der Ausbildung befinden; Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren. Kategorie 2: Familien mit einer Person, die in der Lage ist zu arbeiten und mindestens ein Kind unter 5 Jahren haben oder ein Waisenkind unter 15 Jahren betreuen. Die gleichen Verfahren und Kriterien gelten für Rückkehrende. Anmeldeverfahren: Sozialämter gibt es in jeder Gemeinde. Personen müssen
weisen, dass sie keiner wirtschaftlichen Beschäftigung
gehen. Dieses Dokument wird von den Arbeitsagenturen in den jeweiligen Gemeinden ausgestellt. Erforderliche Dokumente: • Ausweisdokument der Republik Kosovo • Geburtstagsurkunden aller Familienmitglieder • Todes-/Scheidungsurkunde und Erklärung der Familieneinheit 2. Renten System Öffentliche Rentenversicherung: 10% des Bruttogehalts der Arbeitnehmer/-innen werden in diesen Fond eingezahlt, 5% durch Arbeitgeber/-innen und 5% durch Mitarbeiter/-innen. Die Basisrente (oder Rente für ältere Menschen) ist eine obligatorische Form der Rente und wird jedem ständigen Bürger/-in des Kosovo über 65 Jahre, ohne weitere Voraussetzungen, ausbezahlt. Die monatliche Basisrente beträgt 75 EUR. Die monatliche Rente, die über das Beitragsrentensystem ausbezahlt wird, beträgt 158 EUR. Medizinische Ausgaben müssen privat abgedeckt werden. Kosten: Es gibt drei Beitragsstufen: Die erste reicht von 0-80€ Gehalt und es entfallen keine Steuern. Die zweite umfasst 80-250€ und wird mit 5% Versteuert Die dritte Stufe umfasst sowohl Löhne von 250- 540€ als auch über 540€ und wird mit 10% versteuert. In diesem Fall zahlen Arbeitnehmer/- innen 5% ihres Gehaltes ein und Arbeitgeber/-innen steuern ebenfalls 5% im Namen des Pensionsfunds bei. Leistungen: Drei unterschiedliche Arten von Renten existieren: • Eine Grundrente mit Auszahlung von 75€ für jede/n Staatsbürger/-in unabhängig von Ausbildung oder Erwerbstätigkeit • Eine Rente auf Grundlage der Arbeitserfahrung mit Auszahlung von 120€, • Eine Rente für Beitragszahler/-innen mit Arbeitserfahrung und einem bestimmten formalen Qualifikationslevel Beiträge sind abhängig vom Qualifikationslevel: • Personen mit Grundschulabschluss: 158€; • Schüler/-in weiterführender Schulen ohne Abschluss: 172€; • Personen mit Abschluss von weiterführenden Schulen: 186€ • Personen mit Universitätsabschluss: 230€ Rentensystem: Zugang speziell für Rückkehrende Berechtigung und Voraussetzungen Jede Person, die im Kosovo permanent ansässig ist, hat Anspruch auf eine Rente aus dem Basisrentensystem. Anspruchsberechtigt sind jedoch nur Personen, die berufstätig waren und in das System eingezahlt haben. Anmeldeverfahren Zur Antragsstellung muss das Centre for Social Work in der jeweiligen Wohnstadt aufgesucht werden. Dort wendet man sich an die zuständige Stelle für Renten und Pensionen. Es müssen die unten aufgeführten Dokumente sowie ein Bankkonto
gewiesen werden, auf welches spätere Auszahlung der Beträge erfolgen soll. Erforderliche Dokumente • Basisrentensystem: Ausweisdokumente der Republik Kosovo • Beitragsrentensystem: Ausweisdokumente, Zertifikat oder Diplom zum
weis des Bildungsniveaus, und Geburtsurkunde • Behindertenrente: Ausweisdokument Republik Kosovo, Person muss zwischen 18 und 65 Jahre alt sein und medizinische Dokumente vorlegen, aus welchen die permanente Behinderung ersichtlich wird. 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststel
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.