Obsah (16)
§ 77a§ 13b§ 74Art. 133§ 38§ 143§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 8§ 16§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW246 2230209-1 SpruchW246 2230209-1/32E, W246 2230209-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 77aGeh
G für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6. Festgestellt wird, dass dieser Anspruch
§ 13bAbs. 1 Geh
G verjährt ist.A) römisch eins. Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2011 eine Ergänzungszulage
Paragraph 77 a, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6. Festgestellt wird, dass dieser Anspruch
Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt ist. II. Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 19.12.2014 eine Funktionszulage
§ 74Geh
G für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6. Festgestellt wird, dass dieser Anspruch
§ 13bAbs. 1 Geh
G verjährt ist.römisch zwei. Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 19.12.2014 eine Funktionszulage
Paragraph 74, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6. Festgestellt wird, dass dieser Anspruch
Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 15.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein zum diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung seines Ansuchens um Bestätigung der ihm vorübergehend übertragenen Leitung der Gruppe 4 des Ermittlungsbereiches (in der Folge: EB) 4 (Wirtschaftskriminalität) des Ermittlungsdienstes (in der Folge: ED) im Landeskriminalamt XXXX (in der Folge: LKA) und seines Ansuchens um die damit verbundene Gewährung einer „Ergänzungszulage“.
- Mit Schreiben vom 15.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein zum diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung seines Ansuchens um Bestätigung der ihm vorübergehend übertragenen Leitung der Gruppe 4 des Ermittlungsbereiches (in der Folge: EB) 4 (Wirtschaftskriminalität) des Ermittlungsdienstes (in der Folge: ED) im Landeskriminalamt römisch 40 (in der Folge: LKA) und seines Ansuchens um die damit verbundene Gewährung einer „Ergänzungszulage“. Mit Bescheid vom 16.06.2015 setzte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) das diesem Antrag zugrundeliegende Verfahren
§ 38AVG aus.
Dazu hielt die Behörde fest, dass die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage darstelle, weshalb das vorliegende Verfahren auszusetzen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 16.06.2015 setzte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) das diesem Antrag zugrundeliegende Verfahren
Paragraph 38, AVG aus. Dazu hielt die Behörde fest, dass die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage darstelle, weshalb das vorliegende Verfahren auszusetzen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2016 („Urgenzantrag“) die Fortsetzung des von der Behörde ausgesetzten Verfahrens. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.06.2016 als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass einer Partei hinsichtlich eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG vor Entscheidung der Vorfrage bzw. ohne entsprechende Änderung des Sachverhaltes kein Recht auf Fortführung des ausgesetzten Verfahrens zustünde. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.06.2016 als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass einer Partei hinsichtlich eines Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG vor Entscheidung der Vorfrage bzw. ohne entsprechende Änderung des Sachverhaltes kein Recht auf Fortführung des ausgesetzten Verfahrens zustünde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.12.2016, Zl. W221 2131366-1/2E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Schreiben vom 05.10.2017 ersuchte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines o.a. Antrages um Weiterführung des Verfahrens. Dazu gab er an, dass er mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 mit der Funktion eines Gruppenführers im ED des LKA, EB 4 (Wirtschaftskriminalität), Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 6, betraut worden sei. Da durch diese Betrauung nunmehr die laut Behörde erforderliche Bewertung des Arbeitsplatzes erfüllt worden sei, ersuche er um Weiterführung seines Verfahrens und um positive Erledigung seines Antrages. Die Behörde wies diesen Antrag vom 05.10.2017 mit Bescheid vom 08.11.2017 als unzulässig zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aussetzungsbescheid iSd § 38 AVG solange Rechtswirkungen entfalte, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen sei, rechtskräftig entschieden worden sei. Mit der erfolgten Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines Gruppenführers im LKA sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Bewertung seines Arbeitsplatzes erfüllt worden, weil es sich bei dem genannten Arbeitsplatz um einen bereits systemisierten Stand der Organisationseinheit LKA handle und dieser in keinem Zusammenhang mit dem – in seinem Antrag vom 15.04.2015 angeführten – Arbeitsplatz der eingerichteten Gruppe 4 des EB 4 im LKA stehe. Vielmehr handle es sich bei diesem um einen neu zu systemisierenden Arbeitsplatz, welcher aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers einem Arbeitsplatzbewertungsverfahren zugeführt worden sei.Die Behörde wies diesen Antrag vom 05.10.2017 mit Bescheid vom 08.11.2017 als unzulässig zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aussetzungsbescheid iSd Paragraph 38, AVG solange Rechtswirkungen entfalte, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen sei, rechtskräftig entschieden worden sei. Mit der erfolgten Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines Gruppenführers im LKA sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Bewertung seines Arbeitsplatzes erfüllt worden, weil es sich bei dem genannten Arbeitsplatz um einen bereits systemisierten Stand der Organisationseinheit LKA handle und dieser in keinem Zusammenhang mit dem – in seinem Antrag vom 15.04.2015 angeführten – Arbeitsplatz der eingerichteten Gruppe 4 des EB 4 im LKA stehe. Vielmehr handle es sich bei diesem um einen neu zu systemisierenden Arbeitsplatz, welcher aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers einem Arbeitsplatzbewertungsverfahren zugeführt worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.07.2018, Zl. W128 2180508-1/5E, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 09.03.2020, Zl. Ra 2019/12/0057-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision zurück.
- In der Folge erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde), in der beantragte, über seinen Antrag vom 15.04.2015 (und über seine Anträge vom 25.02.2016 sowie 05.10.2017) zu entscheiden. Diese Säumnisbeschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2020 im Verfahren zur Zl. W257 2235336-1 protokolliert. 5.
- Mit Schreiben vom 19.12.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, über die ihm ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge, insbesondere auch betreffend die Funktionszulage, bescheidmäßig abzusprechen. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 01.02.2011 auf einem Arbeitsplatz verwendet werde, welcher iSd § 143 BDG 1979 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet sei (Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe 4 des EB 4 des ED des LKA). Dem Beschwerdeführer würden daher die der Arbeitsplatzbewertung dieses Arbeitsplatzes entsprechenden Bezüge zustehen, welche insbesondere eine entsprechende Funktionszulage umfassen würden.5.
- Mit Schreiben vom 19.12.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, über die ihm ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge, insbesondere auch betreffend die Funktionszulage, bescheidmäßig abzusprechen. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 01.02.2011 auf einem Arbeitsplatz verwendet werde, welcher iSd Paragraph 143, BDG 1979 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet sei (Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe 4 des EB 4 des ED des LKA). Dem Beschwerdeführer würden daher die der Arbeitsplatzbewertung dieses Arbeitsplatzes entsprechenden Bezüge zustehen, welche insbesondere eine entsprechende Funktionszulage umfassen würden. 5.
- Mit Bescheid vom 10.04.2018 setzte die Behörde das vorliegende Verwaltungsverfahren
§ 38AVG aus.
Dabei führte die Behörde aus, dass für die Beurteilung des anhängigen Verfahrens die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers von ausschlaggebender Bedeutung sei.
§ 143
BDG 1979 seien die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten sowie einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes stelle für das vorliegende Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Über etwaige besoldungsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers könne erst nach Bewertung des Arbeitsplatzes durch den Bundeskanzler abgesprochen werden.5.2. Mit Bescheid vom 10.04.2018 setzte die Behörde das vorliegende Verwaltungsverfahren
Paragraph 38, AVG aus. Dabei führte die Behörde aus, dass für die Beurteilung des anhängigen Verfahrens die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers von ausschlaggebender Bedeutung sei.
Paragraph 143, BDG 1979 seien die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten sowie einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes stelle für das vorliegende Verfahren eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Über etwaige besoldungsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers könne erst nach Bewertung des Arbeitsplatzes durch den Bundeskanzler abgesprochen werden. 5.
- Mit Wirksamkeit vom 30.06.2018 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt. 5.
- Der gegen den Bescheid vom 10.04.2018 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.06.2019, Zl. W245 2196380-1/3E, statt und hob diesen Bescheid mangels konkret erfolgter Bezugnahme auf ein bestimmtes Verfahren, aufgrund dessen die Aussetzung erfolgt sei, auf. Darüber hinaus stelle laut Bundesverwaltungsgericht die Arbeitsplatzbewertung
§ 143Abs.
1 BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (zum Entscheidungszeitpunkt: Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) auch keine Rechtsfrage iSd § 38 AVG dar.5.4. Der gegen den Bescheid vom 10.04.2018 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.06.2019, Zl. W245 2196380-1/3E, statt und hob diesen Bescheid mangels konkret erfolgter Bezugnahme auf ein bestimmtes Verfahren, aufgrund dessen die Aussetzung erfolgt sei, auf. Darüber hinaus stelle laut Bundesverwaltungsgericht die Arbeitsplatzbewertung
Paragraph 143, Absatz eins, BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (zum Entscheidungszeitpunkt: Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) auch keine Rechtsfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. 5.
- Mit Schreiben vom 21.11.2019 und 02.12.2019 ersuchte die Behörde den Leiter des ED des LKA, im Detail darzulegen, welche konkreten Aufgaben der Beschwerdeführer bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt habe. 5.
- In Beantwortung dieses Ersuchens übermittelte der Leiter des ED des LKA der Behörde mit Schreiben vom 05.12.2019 die Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers im ED des LKA, EB 4 (Wirtschaftskriminalität), Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe
- Dazu führte er aus, dass die in dieser Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Aufgabenbereich entsprechen würden. 5.
- Mit Schreiben vom 30.12.2019 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die gegenständliche Säumnisbeschwerde. 5.
- Mit Schreiben vom 17.01.2020 ersuchte die Behörde den Bundesminister für Inneres um Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. 5.
- Nach Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.04.2020 die gegenständliche Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor. 5.
- Nach telefonischer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2020 nach dem Stand hinsichtlich des von der Behörde getätigten Ersuchens vom 17.01.2020 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens teilte die zuständige Abteilung im Bundesministerium für Inneres mit, dass ein solches Ersuchen dort nicht eingelangt sei. 5.
- Mit Schreiben vom 09.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. 5.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Behörde mit Schreiben vom 22.12.2020 zur Bekanntgabe etwaiger Zeugen für eine erst auszuschreibende mündliche Verhandlung und zur Vorlage folgender Unterlagen jeweils innerhalb dreiwöchiger Frist auf: ● den im Schreiben vom 08.06.2015 genannten Amtsvermerk vom 19.01.2011 und alle sonstigen Schreiben, die sich auf die Verwendung des Beschwerdeführers ab 01.02.2011 beziehen ● Organigramme bzw. sonstige Unterlagen, aus denen sämtliche Veränderungen betreffend die Gruppe 4 des EB 4 des LKA hervorgehen (ab dem Jahr 2010 bis zum Ruhestand des Beschwerdeführers) ● sämtliche vorhandenen Geschäftseinteilungen und Geschäftsordnungen betreffend die Gruppe 4 des EB 4 des LKA (ab dem Jahr 2011 bis zum Ruhestand des Beschwerdeführers) ● sämtliche (individuellen und generellen) Weisungen, welche sich auf die dem Beschwerdeführer bei seiner Verwendung ab 01.02.2011 zugewiesenen Aufgaben bzw. die o.a. Gruppe 4 auswirkten (ab dem Jahr 2011 bis zum Ruhestand des Beschwerdeführers) ● sämtliche die o.a. Gruppe 4 betreffenden Verordnungen, Erlässe, Richtlinien, uÄ (ab dem Jahr 2010 bis zum Ruhestand des Beschwerdeführers) 5.
- Mit Schreiben vom 22.12.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe etwaiger Zeugen für eine erst auszuschreibende mündliche Verhandlung innerhalb dreiwöchiger Frist auf. 5.
- In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 28.12.2020 den vom Beschwerdeführer erhobenen Fristsetzungsantrag samt erstinstanzlichem Verwaltungs- und Beschwerdeakt vor. 5.
- Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.01.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen. 5.
- Mit Schreiben vom 12.01.2021 führte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aus, dass er am 19.01.2011 mit der Leitung der Gruppe 4 des LKA betraut worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer den Amtsvermerk vom 19.01.2011 und seinen Dienstplan von Februar 2011 vor. Weiters gab der Beschwerdeführer in diesem Schreiben entsprechend des o.a. Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes zwei Zeugen bekannt. 5.
- Die Behörde legte mit Schreiben vom 22.01.2021 entsprechend des o.a. Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes mehrere Unterlagen vor. 5.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch. In der Verhandlung wurden neben dem Beschwerdeführer auch die vom Bundesverwaltungsgericht geladenen Zeugen XXXX und XXXX in ausführlicher Weise zu den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von ihm ausgeübten Tätigkeiten befragt. Auf die Befragung des – vom Beschwerdeführer namhaft gemachten – Zeugen XXXX wurde seitens des Beschwerdeführers im Wege seines Rechtsvertreters ausdrücklich verzichtet (s. S. 18 des Verhandlungsprotokolls).5.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch. In der Verhandlung wurden neben dem Beschwerdeführer auch die vom Bundesverwaltungsgericht geladenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 in ausführlicher Weise zu den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von ihm ausgeübten Tätigkeiten befragt. Auf die Befragung des – vom Beschwerdeführer namhaft gemachten – Zeugen römisch 40 wurde seitens des Beschwerdeführers im Wege seines Rechtsvertreters ausdrücklich verzichtet (s. S. 18 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden (Telefonliste des ED des LKA; Dienstplan der Gruppe 4 des EB 4 von Dezember 2010 und Februar 2011; E-Mail des Leiters des ED an die Gruppenführer vom 02.11.2011; Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.08.2013 an den Leiter des ED). Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Dabei sprach das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2017 in Spruchpunkt A) I.) aus, dass ihm für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 eine Funktionszulage
§ 74Geh
G für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zusteht. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt A) II.) ab.Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Dabei sprach das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2017 in Spruchpunkt A) römisch eins.) aus, dass ihm für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 eine Funktionszulage
Paragraph 74, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zusteht. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt A) römisch zwei.) ab. 5.
- Die Behörde beantragte mit Schreiben vom 10.03.2021 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. 5.
- In der Folge fertigte das Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2021 das mündlich verkündete Erkenntnis vom 26.02.2021 schriftlich aus. 5.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses insoweit eine außerordentliche Revision, als damit sein unverjährter Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 74 GehG für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a verneint worden sei.5.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses insoweit eine außerordentliche Revision, als damit sein unverjährter Anspruch auf eine Funktionszulage nach Paragraph 74, GehG für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a verneint worden sei. 5.
- Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 03.12.2021, Ra 2021/12/0029-10, statt und hob dieses in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. 5.
- Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 03.12.2021, Ra 2021/12/0029-10, statt und hob dieses in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Judikatur zunächst aus, dass die Gebührlichkeit eines Anspruches nicht unter Hinweis auf seine Verjährung verneint werden könne, womit das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Wiedergabe seiner diesbezüglichen Rechtsprechung fest, dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme der Unterbrechung der Verjährungsfrist erst durch den Antrag vom 19.12.2017 nicht nachvollziehbar und spätestens ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Behörde vom 08.11.2017 (s. oben unter Pkt. I.3.) eine Erklärung iSd ständigen Judikatur vorgelegen sei, wonach der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt – auch – die Zuerkennung einer Funktionszulage begehrt habe; Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses sei daher der Antrag des Beschwerdeführers gewesen, über die ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge „insbesondere auch betreffend die Funktionszulage“ bescheidmäßig abzusprechen, womit über den Zeitraum mit Beginn dieses Datums eine Feststellung betreffend die Gebührlichkeit der Zulage und (gegebenenfalls) in der Folge eine Feststellung betreffend die Verjährung zu treffen gewesen wäre.Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Judikatur zunächst aus, dass die Gebührlichkeit eines Anspruches nicht unter Hinweis auf seine Verjährung verneint werden könne, womit das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Wiedergabe seiner diesbezüglichen Rechtsprechung fest, dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme der Unterbrechung der Verjährungsfrist erst durch den Antrag vom 19.12.2017 nicht nachvollziehbar und spätestens ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Behörde vom 08.11.2017 (s. oben unter Pkt. römisch eins.3.) eine Erklärung iSd ständigen Judikatur vorgelegen sei, wonach der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt – auch – die Zuerkennung einer Funktionszulage begehrt habe; Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses sei daher der Antrag des Beschwerdeführers gewesen, über die ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge „insbesondere auch betreffend die Funktionszulage“ bescheidmäßig abzusprechen, womit über den Zeitraum mit Beginn dieses Datums eine Feststellung betreffend die Gebührlichkeit der Zulage und (gegebenenfalls) in der Folge eine Feststellung betreffend die Verjährung zu treffen gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5). Mit Weisung vom 19.01.2011 wurde er mit Wirksamkeit ab 01.02.2011 mit der Führung der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) im ED des LKA betraut. Die Tätigkeiten/Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz beinhalteten insbesondere die Zuweisung von Akten bzw. der anfallenden Aufgaben an die Gruppenmitglieder, die Überwachung sowie Kontrolle der Tätigkeiten der einzelnen Gruppenmitglieder und die Erteilung von Weisungen über die zu vollziehende Arbeit, die Erledigung der eigenen Akten, die Kontrolle sowie Abzeichnung der Akten und Führung von Amtshandlungen der Gruppe, sofern dies nicht durch den Ermittlungsbereichsleiter erfolgte, die Einteilung sowie Aufteilung allfälliger Nebendienste etc., die Kommunikation mit dem Ermittlungsbereichsleiter, die Führung der Gruppe in psychologischer Hinsicht, die Kommunikation mit anderen Organisationseinheiten im Hinblick auf gruppeninterne Angelegenheiten bzw. Amtshandlungen sowie mit Organisationseinheiten ressortfremder Behörden im Zuge der Erhebungstätigkeit und die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf anfallende Amtshandlungen. An diesen Arbeitsplatz wurden folgende Anforderungen gestellt: Fachspezifische Anforderungen: ● Ausgezeichnete Kenntnisse über die Organisation der LPD XXXX , der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten Ausgezeichnete Kenntnisse über die Organisation der LPD römisch 40 , der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten ● Ausgezeichnete Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze ● Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung ● Spezielle und umfangreiche Kenntnisse in den Bereichen Motivation, Observation und der operativen Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ● im hohen Maße fachtechnisches Wissen aus der Informations- und Kommunikationstechnologie ● Wissen über den Bezug habenden technischen Bedarf im täglichen Exekutiveinsatz und bei Sonderlagen ● Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind ● Erfahrung im exekutiven Einsatz und im inneren Dienst als Sachbearbeiter ● erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes Persönliche Anforderungen: ● Sicheres und freundliches Auftreten ● Genauigkeit und Verlässlichkeit ● Engagement und Gewissenhaftigkeit ● Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit ● Fähigkeit zu organisiertem Denken und zielorientiertem Handeln ● Kompetenz in der Mitarbeiterführung ● Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit ● Entschluss- und Entscheidungskompetenz ● Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung Der Beschwerdeführer übte die o.a. Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz durchgehend seit 01.02.2011 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2018 aus. Dem Arbeitsplatz, auf dem der Beschwerdeführer ab 01.02.2011 bis zu seiner Ruhestandsversetzung verwendet wurde, kam durchgehend die Wertigkeit der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zu. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle des Gruppenführers der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) im ED des LKA (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 6) ernannt und ihm die nunmehr begehrte Funktionszulage ab diesem Zeitpunkt gewährt.
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ist und in die Verwendungsgruppe E2a und die Funktionsgruppe 5 ernannt wurde, folgt aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakten und Beschwerdeakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens zur Zl. W257 2235336-1 und aus seinen diesbezüglich getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 19.01.2011 ab 01.02.2011 mit der Führung der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) im ED des LKA betraut wurde, ergibt sich u.a. aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Amtsvermerk vom 19.01.2011 und aus den Angaben des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen XXXX (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Weisung vom 19.01.2011 ab 01.02.2011 mit der Führung der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) im ED des LKA betraut wurde, ergibt sich u.a. aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Amtsvermerk vom 19.01.2011 und aus den Angaben des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen römisch 40 vergleiche S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu den auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu verrichtenden Tätigkeiten und zu den (fachspezifischen sowie persönlichen) Anforderungen an diesen Arbeitsplatz folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) im ED des LKA und aus den diesbezüglich getätigten Angaben des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen in der in der mündlichen Verhandlung (s. S. 13 und 15 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer die o.a. Tätigkeiten durchgehend seit 01.02.2011 bis zu seiner Ruhestandsversetzung (30.06.2018) ausgeübt hat und dass diesem Arbeitsplatz ab 01.02.2011 die Wertigkeit der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zukam, folgt v.a. aus den diesbezüglich übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (vgl. S. 15 des Verhandlungsprotokolls) und der befragten Zeugen (s. die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 11 und 13 des Verhandlungsprotokolls: „R: Bedeutet dies, dass der BF alle Aufgaben/Tätigkeiten eines Gruppenführers, die sie zuvor wahrgenommen haben, ab dem o.a. Zeitpunkt im Jahr 2011 vollständig übernommen hatte? Z1: Die Aufgaben, die ich damals für die Gruppe erledigt habe, hat er dann vollständig übernommen, genau. Ich war ja dann auch räumlich getrennt von meiner ehemaligen Gruppe
- […] R: Hat der BF nach Ihrer Wahrnehmung ab diesem Zeitpunkt [01.02.2011] bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit 01.07.2018 die von Ihnen übernommenen Aufgaben eines Gruppenführers durchgehend in gleicher Weise wahrgenommen? Haben sich seine Aufgaben/Tätigkeiten in diesem Zeitraum in irgendeiner Form geändert? Z1: Ich war sein Personalchef. Ich weiß, was alle gemacht haben in den Gruppen. Der BF ist von meiner Beurteilung her einer der besten Kriminalisten, den das LKA XXXX im EB 4 je gehabt hat. Er hat auch seine Aufgaben wirklich exzellent durchgeführt. R wiederholt die Frage. Z1: Er hat die Aufgaben, die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers definiert sind, in diesem Zeitraum zu 100% wahrgenommen. Er hat auch noch zusätzlich Personal bekommen. Er hat eine Gruppe mit sechs Personen bekommen, das waren dann 10 bis 12 Personen. Es waren zuvor fünf bis sechs Personen. Er hatte auch eine Arbeitsgruppe zu führen, die sich mit einem großen Fall über Jahre hinweg beschäftigte, dies zusätzlich zu seinen anderen Aufgaben eines Gruppenführers. R: Entsprechen die Tätigkeiten, die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers angegeben sind, dem Aufgabenbereich, den Sie bis 31.01.2011 wahrgenommen und dann an den BF übergeben haben? Z1: Ja.“; vgl. weiters die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 16 f. des Verhandlungsprotokolls: „R: Mit Schreiben 02.12.2019 erging eine Anfrage der Personalabteilung der Behörde an Sie, die konkreten Aufgaben [samt Umfang] darzulegen, die der BF bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 01.07.2018 auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hatte. Sie haben daraufhin mit Schreiben vom 05.12.2019 eine Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers [E2a/6] des Ermittlungsdienstes des LKA XXXX vorgelegt und ausgeführt, dass diese den Aufgabenbereich des BF umfassen würde. Hat der BF auf seinem Arbeitsplatz aus Ihrer Sicht die Aufgaben und Tätigkeiten ausgeübt, die in dieser Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers genannt werden, und wie konnten Sie das damals beurteilen? Z2: Aus meiner Sicht hat er genau diese Tätigkeiten, den E2a/6-Bereich betreffend, ausgeübt. R: Wie haben Sie das beurteilen können? Z2: Ich habe ca. 500 Mitarbeiter und da gibt es auch natürlich Zwischenvorgesetzte. Aber im Überblick, also ohne ins Detail zu gehen, hat der BF diese Tätigkeiten sowohl fachlich [z.B. Aktenführung], als auch personell [betreffend die Mitarbeiterführung] ausgeübt. […] R: Hat der BF durchgehend dieselben Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt, also ab 01.02.2011 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit 01.07.2018, oder haben sich die Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche mit der Zeit irgendwann geändert? Z2: Ich kann es nicht genau sagen, aber aus meiner Sicht, auch wenn sich die Aufgaben verändert haben, also qualitativ hochwertiger geworden sind, haben sie sich inhaltlich nicht verändert.“) und aus den im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeakt einliegenden Unterlagen (vgl. u.a. die Beilagen zum Verhandlungsprotokoll: Telefonliste des ED des LKA, Dienstpläne der Gruppe 4 des EB 4 von Dezember 2010 sowie Februar 2011, E-Mail des Leiters des ED an die Gruppenführer vom 02.11.2011 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.08.2013 an den Leiter des ED). Die Behörde ist den vom Beschwerdeführer und den befragten Zeugen getroffenen Ausführungen nach entsprechendem Vorhalt nicht entgegengetreten (s. die Angaben des Behördenvertreters auf S. 14 des Verhandlungsprotokolls: „R an BehV: Sind aus Sicht der Behörde die Aufgaben/Tätigkeiten eines ‚Gruppenführers‘ in der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung richtig wiedergegeben und dieser Arbeitsplatz aus Sicht der Behörde darin auch richtig bewertet [jeweils E2a/6], oder wird das von der Behörde in irgendeiner Weise bezweifelt? BehV: Soweit ich das jetzt hier heute adhoc bewerten kann, bestehen da keine besonderen Auffälligkeiten. R: Was meinen Sie damit? Meinen Sie damit, dass die Tätigkeiten und Aufgaben eines Gruppenführers in dieser Arbeitsplatzbeschreibung richtig wiedergegeben sind? BehV: Ja. Aus meiner Sicht schon. R: Hat die Behörde je allgemein hinsichtlich der Bewertung des Arbeitsplatzes eines Gruppenführers [E2a/6], den es ja mehrfach in allen Ermittlungsbereichen gibt, Bedenken gehabt? BehV: Es wäre mir nicht bekannt, dass es da Bedenken gegeben hätte.“). Dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 auf die Planstelle des Gruppenführers der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) im ED des LKA (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 6) ernannt und ihm ab diesem Zeitpunkt die entsprechende Funktionszulage gewährt wurde, folgt aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und den Ausführungen der Behörde auf S. 2 des Schreibens vom 17.01.2020 (vgl. Pkt. I.5.8.). Vor diesem Hintergrund konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von der Einholung eines Gutachtens zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nach § 143 Abs. 1 BDG 1979, welche im Übrigen auch nicht von der Behörde beantragt wurde (s. u.a. S. 18 des Verhandlungsprotokolls), Abstand genommen werden.Dass der Beschwerdeführer die o.a. Tätigkeiten durchgehend seit 01.02.2011 bis zu seiner Ruhestandsversetzung (30.06.2018) ausgeübt hat und dass diesem Arbeitsplatz ab 01.02.2011 die Wertigkeit der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zukam, folgt v.a. aus den diesbezüglich übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vergleiche S. 15 des Verhandlungsprotokolls) und der befragten Zeugen (s. die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 11 und 13 des Verhandlungsprotokolls: „R: Bedeutet dies, dass der BF alle Aufgaben/Tätigkeiten eines Gruppenführers, die sie zuvor wahrgenommen haben, ab dem o.a. Zeitpunkt im Jahr 2011 vollständig übernommen hatte? Z1: Die Aufgaben, die ich damals für die Gruppe erledigt habe, hat er dann vollständig übernommen, genau. Ich war ja dann auch räumlich getrennt von meiner ehemaligen Gruppe
- […] R: Hat der BF nach Ihrer Wahrnehmung ab diesem Zeitpunkt [01.02.2011] bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit 01.07.2018 die von Ihnen übernommenen Aufgaben eines Gruppenführers durchgehend in gleicher Weise wahrgenommen? Haben sich seine Aufgaben/Tätigkeiten in diesem Zeitraum in irgendeiner Form geändert? Z1: Ich war sein Personalchef. Ich weiß, was alle gemacht haben in den Gruppen. Der BF ist von meiner Beurteilung her einer der besten Kriminalisten, den das LKA römisch 40 im EB 4 je gehabt hat. Er hat auch seine Aufgaben wirklich exzellent durchgeführt. R wiederholt die Frage. Z1: Er hat die Aufgaben, die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers definiert sind, in diesem Zeitraum zu 100% wahrgenommen. Er hat auch noch zusätzlich Personal bekommen. Er hat eine Gruppe mit sechs Personen bekommen, das waren dann 10 bis 12 Personen. Es waren zuvor fünf bis sechs Personen. Er hatte auch eine Arbeitsgruppe zu führen, die sich mit einem großen Fall über Jahre hinweg beschäftigte, dies zusätzlich zu seinen anderen Aufgaben eines Gruppenführers. R: Entsprechen die Tätigkeiten, die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers angegeben sind, dem Aufgabenbereich, den Sie bis 31.01.2011 wahrgenommen und dann an den BF übergeben haben? Z1: Ja.“; vergleiche weiters die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 16 f. des Verhandlungsprotokolls: „R: Mit Schreiben 02.12.2019 erging eine Anfrage der Personalabteilung der Behörde an Sie, die konkreten Aufgaben [samt Umfang] darzulegen, die der BF bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 01.07.2018 auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hatte. Sie haben daraufhin mit Schreiben vom 05.12.2019 eine Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers [E2a/6] des Ermittlungsdienstes des LKA römisch 40 vorgelegt und ausgeführt, dass diese den Aufgabenbereich des BF umfassen würde. Hat der BF auf seinem Arbeitsplatz aus Ihrer Sicht die Aufgaben und Tätigkeiten ausgeübt, die in dieser Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers genannt werden, und wie konnten Sie das damals beurteilen? Z2: Aus meiner Sicht hat er genau diese Tätigkeiten, den E2a/6-Bereich betreffend, ausgeübt. R: Wie haben Sie das beurteilen können? Z2: Ich habe ca. 500 Mitarbeiter und da gibt es auch natürlich Zwischenvorgesetzte. Aber im Überblick, also ohne ins Detail zu gehen, hat der BF diese Tätigkeiten sowohl fachlich [z.B. Aktenführung], als auch personell [betreffend die Mitarbeiterführung] ausgeübt. […] R: Hat der BF durchgehend dieselben Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt, also ab 01.02.2011 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit 01.07.2018, oder haben sich die Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche mit der Zeit irgendwann geändert? Z2: Ich kann es nicht genau sagen, aber aus meiner Sicht, auch wenn sich die Aufgaben verändert haben, also qualitativ hochwertiger geworden sind, haben sie sich inhaltlich nicht verändert.“) und aus den im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeakt einliegenden Unterlagen vergleiche u.a. die Beilagen zum Verhandlungsprotokoll: Telefonliste des ED des LKA, Dienstpläne der Gruppe 4 des EB 4 von Dezember 2010 sowie Februar 2011, E-Mail des Leiters des ED an die Gruppenführer vom 02.11.2011 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.08.2013 an den Leiter des ED). Die Behörde ist den vom Beschwerdeführer und den befragten Zeugen getroffenen Ausführungen nach entsprechendem Vorhalt nicht entgegengetreten (s. die Angaben des Behördenvertreters auf S. 14 des Verhandlungsprotokolls: „R an BehV: Sind aus Sicht der Behörde die Aufgaben/Tätigkeiten eines ‚Gruppenführers‘ in der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung richtig wiedergegeben und dieser Arbeitsplatz aus Sicht der Behörde darin auch richtig bewertet [jeweils E2a/6], oder wird das von der Behörde in irgendeiner Weise bezweifelt? BehV: Soweit ich das jetzt hier heute adhoc bewerten kann, bestehen da keine besonderen Auffälligkeiten. R: Was meinen Sie damit? Meinen Sie damit, dass die Tätigkeiten und Aufgaben eines Gruppenführers in dieser Arbeitsplatzbeschreibung richtig wiedergegeben sind? BehV: Ja. Aus meiner Sicht schon. R: Hat die Behörde je allgemein hinsichtlich der Bewertung des Arbeitsplatzes eines Gruppenführers [E2a/6], den es ja mehrfach in allen Ermittlungsbereichen gibt, Bedenken gehabt? BehV: Es wäre mir nicht bekannt, dass es da Bedenken gegeben hätte.“). Dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 auf die Planstelle des Gruppenführers der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) im ED des LKA (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 6) ernannt und ihm ab diesem Zeitpunkt die entsprechende Funktionszulage gewährt wurde, folgt aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und den Ausführungen der Behörde auf S. 2 des Schreibens vom 17.01.2020 vergleiche Pkt. römisch eins.5.8.). Vor diesem Hintergrund konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von der Einholung eines Gutachtens zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nach Paragraph 143, Absatz eins, BDG 1979, welche im Übrigen auch nicht von der Behörde beantragt wurde (s. u.a. S. 18 des Verhandlungsprotokolls), Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) I. und II.Zu A) römisch eins. und römisch zwei. 3.1. Das Bundesverwaltungsgericht sprach mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26.02.2021, schriftlich ausgefertigt am 22.03.2021, zum Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2017 aus, dass ihm für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 eine Funktionszulage
§ 74Geh
G für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zusteht (Spruchpunkt A) I.); im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt A) II.). Mit Erkenntnis vom 03.12.2021, Ra 2021/12/0029-10, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob dieses in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (s. oben unter Pkt. I.5.18. bis I.5.22.).3.1. Das Bundesverwaltungsgericht sprach mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26.02.2021, schriftlich ausgefertigt am 22.03.2021, zum Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2017 aus, dass ihm für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 eine Funktionszulage
Paragraph 74, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zusteht (Spruchpunkt A) römisch eins.); im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Mit Erkenntnis vom 03.12.2021, Ra 2021/12/0029-10, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob dieses in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (s. oben unter Pkt. römisch eins.5.18. bis römisch eins.5.22.). Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des Spruchpunkts A) II. des angeführten Erkenntnisses die Rechtssache in diesem Umfang in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses befunden hat.Nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des Spruchpunkts A) römisch zwei. des angeführten Erkenntnisses die Rechtssache in diesem Umfang in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses befunden hat. 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
§ 16Abs. 2 Vw
GVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. 3.2.
- Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.2.
- Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag am 19.12.
- Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2019, bei der Behörde am 07.01.2020 eingelangt, im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Eine Nachholung des Bescheides ist in der Folge durch die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – zumal auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – zulässig.3.2.
- Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag am 19.12.
- Die Behörde sprach über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2019, bei der Behörde am 07.01.2020 eingelangt, im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Eine Nachholung des Bescheides ist in der Folge durch die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – zumal auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – zulässig. 3.3.1.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN). 3.3.1.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/12/0029; 23.11.2011, 2011/12/0005, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ (iSv „vorübergehenden“) Verwendung gesprochen werden kann, maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Eine „vorläufige“ oder „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht in der Regel dann in eine „dauernde“ Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (s. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0044; 21.10.2005, 2005/12/0049; 02.07.1997, 95/12/0076; 18.09.1996, 95/12/0253). 3.3.2.
- Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 03.12.2021 getroffenen Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes so zu verstehen, dass im vorliegenden Verfahren betreffend den Antrag vom 19.12.2017 auch dem vom Beschwerdeführer zuvor gestellten Antrag vom 15.04.2015 (hinsichtlich dessen seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.07.2020 eine eigene Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W257 2235336-1 protokolliert wurde und nach wie vor anhängig ist – s. Pkt. I.4.) Relevanz zukommt und dieser im vorliegenden Verfahren zu behandeln ist.3.3.2.
- Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 03.12.2021 getroffenen Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes so zu verstehen, dass im vorliegenden Verfahren betreffend den Antrag vom 19.12.2017 auch dem vom Beschwerdeführer zuvor gestellten Antrag vom 15.04.2015 (hinsichtlich dessen seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.07.2020 eine eigene Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W257 2235336-1 protokolliert wurde und nach wie vor anhängig ist – s. Pkt. römisch eins.4.) Relevanz zukommt und dieser im vorliegenden Verfahren zu behandeln ist. Mit diesem Antrag vom 15.04.2015 begehrt der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung seines Ansuchens auf Gewährung einer „Ergänzungszulage“ hinsichtlich des von ihm seit 01.02.2011 besetzten Arbeitsplatzes des Leiters der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) des ED im LKA. Dieser Antrag zielt nach seinem klaren Wortlaut eindeutig auf die bescheidmäßige Absprache über die zuvor (mündlich) erfolgte Ablehnung seines Ansuchens auf Gewährung einer „Ergänzungszulage“ ab. Mit diesem Begehren wird vor dem Hintergrund der seit 01.02.2011 erfolgten Verwendung des Beschwerdeführers auf dem o.a. Arbeitsplatz weder ein „unzulässiger“, noch ein „von vornherein sinnloser“ Antrag iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestellt, zumal die vom Beschwerdeführer begehrte Ergänzungszulage nach § 77a GehG idF BGBl. I Nr. 147/2008 einem Beamten für den Fall einer über sechsmonatigen Betrauung auf einem Arbeitsplatz ohne damit erfolgender dauernder Betrauung auf diesem Arbeitsplatz zusteht. Dass dieser Antrag
der o.a. Judikatur „von vornherein sinnlos“ ist, ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (vgl. hierzu auch die in diesem Sinne dargelegten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Satz der Rz 22 seines aufhebenden Erkenntnisses vom 03.12.2021 zum „eindeutigen Wortlaut“ des Antrages vom 15.04.2015). Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2015 lag somit ein „eindeutiger Inhalt“ iSd o.a. Judikatur zugrunde, womit es unzulässig wäre, diesem Antrag eine andere Deutung (iS einer zu diesem Zeitpunkt schon begehrten „Funktionszulage“) zu geben (s. hierzu auch die Anträge des Beschwerdeführers vom 25.02.2016 und 05.10.2017, in denen er auf seinen Antrag vom 15.04.2015 auf Gewährung einer „Ergänzungszulage“ Bezug nimmt). Dass hierbei, wie in der sogleich erörterten Beschwerde vom 14.12.2017 ausgeführt, das „Gesamtvorbringen und die Gesamtsituation“ keinen Zweifel daran gelassen hätten, dass es ihm in seinem Antrag vom 15.04.2015 um die der Verwendung entsprechenden Bezüge und somit auch um die Zuerkennung der Funktionszulage gegangen sei (S. 6 f.), ist im Hinblick auf die konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers im Antrag vom 15.04.2015, der darin selbst von der ihm gegenüber verfügten „vorübergehenden“ Leitung der Gruppe 4 sprach, für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Im Ergebnis wurde daher mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.04.2015 lediglich die bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der begehrten Ergänzungszulage beantragt.Mit diesem Antrag vom 15.04.2015 begehrt der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung seines Ansuchens auf Gewährung einer „Ergänzungszulage“ hinsichtlich des von ihm seit 01.02.2011 besetzten Arbeitsplatzes des Leiters der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) des ED im LKA. Dieser Antrag zielt nach seinem klaren Wortlaut eindeutig auf die bescheidmäßige Absprache über die zuvor (mündlich) erfolgte Ablehnung seines Ansuchens auf Gewährung einer „Ergänzungszulage“ ab. Mit diesem Begehren wird vor dem Hintergrund der seit 01.02.2011 erfolgten Verwendung des Beschwerdeführers auf dem o.a. Arbeitsplatz weder ein „unzulässiger“, noch ein „von vornherein sinnloser“ Antrag iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestellt, zumal die vom Beschwerdeführer begehrte Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, einem Beamten für den Fall einer über sechsmonatigen Betrauung auf einem Arbeitsplatz ohne damit erfolgender dauernder Betrauung auf diesem Arbeitsplatz zusteht. Dass dieser Antrag
der o.a. Judikatur „von vornherein sinnlos“ ist, ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar vergleiche hierzu auch die in diesem Sinne dargelegten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Satz der Rz 22 seines aufhebenden Erkenntnisses vom 03.12.2021 zum „eindeutigen Wortlaut“ des Antrages vom 15.04.2015). Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2015 lag somit ein „eindeutiger Inhalt“ iSd o.a. Judikatur zugrunde, womit es unzulässig wäre, diesem Antrag eine andere Deutung (iS einer zu diesem Zeitpunkt schon begehrten „Funktionszulage“) zu geben (s. hierzu auch die Anträge des Beschwerdeführers vom 25.02.2016 und 05.10.2017, in denen er auf seinen Antrag vom 15.04.2015 auf Gewährung einer „Ergänzungszulage“ Bezug nimmt). Dass hierbei, wie in der sogleich erörterten Beschwerde vom 14.12.2017 ausgeführt, das „Gesamtvorbringen und die Gesamtsituation“ keinen Zweifel daran gelassen hätten, dass es ihm in seinem Antrag vom 15.04.2015 um die der Verwendung entsprechenden Bezüge und somit auch um die Zuerkennung der Funktionszulage gegangen sei (S. 6 f.), ist im Hinblick auf die konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers im Antrag vom 15.04.2015, der darin selbst von der ihm gegenüber verfügten „vorübergehenden“ Leitung der Gruppe 4 sprach, für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Im Ergebnis wurde daher mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.04.2015 lediglich die bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der begehrten Ergänzungszulage beantragt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2017 wurde von der Behörde mit Bescheid vom 08.11.2017 als unzulässig zurückgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde, bei der Behörde am 14.12.2017 eingelangt, führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass bereits sein Antrag vom 15.04.2015 so zu verstehen gewesen sei, dass er damit auch die Feststellung der Gebührlichkeit einer „Funktionszulage“ beantragt habe (s. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zweiten Satz der Rz 22 seines aufhebenden Erkenntnisses vom 03.12.2021, wonach spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Beschwerdeführers iSd o.a. Judikatur vorgelegen sei, dass er zumindest nunmehr auch die Zuerkennung einer Funktionszulage begehre). Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund daher davon aus, dass ab dem Einlangen der o.a. Beschwerde mit 14.12.2017 eine Erklärung iSd angeführten Judikatur vorlag, wonach sein Antrag auch auf die Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage gerichtet war. 3.3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Weisung vom 19.01.2011 mit der Führung der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) im ED des LKA ab 01.02.2011 betraut und übte die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten vom 01.02.2011 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2018 durchgehend aus. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle dieses Arbeitsplatzes ernannt und ihm die nunmehr begehrte Funktionszulage ab diesem Zeitpunkt gewährt. Diesem Arbeitsplatz kam im gesamten Zeitraum der Verwendung des Beschwerdeführers die Wertigkeit E2a/6 zu (s. die oben unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen). 3.3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Weisung vom 19.01.2011 mit der Führung der Gruppe 4 des EB 4 (Wirtschaftskriminalität) im ED des LKA ab 01.02.2011 betraut und übte die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten vom 01.02.2011 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2018 durchgehend aus. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle dieses Arbeitsplatzes ernannt und ihm die nunmehr begehrte Funktionszulage ab diesem Zeitpunkt gewährt. Diesem Arbeitsplatz kam im gesamten Zeitraum der Verwendung des Beschwerdeführers die Wertigkeit E2a/6 zu (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelte es sich iSd der oben unter Pkt. II.3.3.
- angeführten Judikatur dabei zunächst (also ab 01.02.2011) um eine nicht dauerhafte Verwendung des Beschwerdeführers, die nach sechs Monaten (also ab 01.08.2011) in eine dauerhafte Verwendung überging, womit für den sechsmonatigen Zeitraum vom 01.
- bis 31.07.2011 nach § 77a GehG idF BGBl. I Nr. 147/2008 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der von ihm mit Schreiben vom 15.04.2015 beantragten Ergänzungszulage bestand. In diesem Fall des „Umschlagens“ von einer nicht dauerhaften in eine dauerhafte Betrauung gebührt für den gesamten Zeitraum der nicht dauerhaften Betrauung eine Ergänzungszulage nach § 77a leg.cit. (s. § 78 Abs. 5a GehG idF BGBl. I Nr. 153/2009, wonach ein Anspruch auf Ergänzungszulage einen Anspruch auf Funktionsabgeltung ausschließt; vgl. hierzu zudem die Erläuterungen zur gegengleichen Bestimmung für den Allgemeinen Verwaltungsdienst in RV 636 BlgNR
- GP, S. 74, wonach der nach Ablauf von sechs Monaten entstehende Anspruch auf Ergänzungszulage zurückwirkt auf den Beginn der Betrauung). Da
§ 13bAbs. 1 Geh
G der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist, geltend gemacht wird, war der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ergänzungszulage für diesen ersten zu prüfenden Zeitraum vom 01.
- bis 31.07.2011 zum Zeitpunkt der Antragsstellung vom 15.04.2015 bereits verjährt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelte es sich iSd der oben unter Pkt. römisch zwei.3.3.
- angeführten Judikatur dabei zunächst (also ab 01.02.2011) um eine nicht dauerhafte Verwendung des Beschwerdeführers, die nach sechs Monaten (also ab 01.08.2011) in eine dauerhafte Verwendung überging, womit für den sechsmonatigen Zeitraum vom 01.
- bis 31.07.2011 nach Paragraph 77 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der von ihm mit Schreiben vom 15.04.2015 beantragten Ergänzungszulage bestand. In diesem Fall des „Umschlagens“ von einer nicht dauerhaften in eine dauerhafte Betrauung gebührt für den gesamten Zeitraum der nicht dauerhaften Betrauung eine Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, leg.cit. (s. Paragraph 78, Absatz 5 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wonach ein Anspruch auf Ergänzungszulage einen Anspruch auf Funktionsabgeltung ausschließt; vergleiche hierzu zudem die Erläuterungen zur gegengleichen Bestimmung für den Allgemeinen Verwaltungsdienst in Regierungsvorlage 636 BlgNR
- GP, S. 74, wonach der nach Ablauf von sechs Monaten entstehende Anspruch auf Ergänzungszulage zurückwirkt auf den Beginn der Betrauung). Da
Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist, geltend gemacht wird, war der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ergänzungszulage für diesen ersten zu prüfenden Zeitraum vom 01.
- bis 31.07.2011 zum Zeitpunkt der Antragsstellung vom 15.04.2015 bereits verjährt. Für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.06.2018 (ab 01.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die begehrte Funktionszulage bereits gewährt – s. Pkt. II.1.) besteht aufgrund seiner dauerhaften Verwendung auf dem o.a. Arbeitsplatz ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Funktionszulage nach § 74 GehG (dauernde Betrauung eines Beamten der Verwendungsgruppe E2a mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6), welcher im Hinblick auf die mit der Beschwerdeeinbringung vom 14.12.2017 erfolgte „Erklärung“ zu seiner Antragstellung (s. Pkt. II.3.3.2.1.) für den vor dem 01.01.2015 liegenden Zeitraum nach § 13b Abs. 1 GehG bereits verjährt ist (s. VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002, und zudem § 6 Abs. 3 GehG, wonach Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten wirksam werden). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Funktionszulage nach § 74 GehG ist somit für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 01.01.2015 verjährt. Es wird hierzu nicht übersehen, dass in Spruchpunkt A) I. des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021, schriftlich ausgefertigt am 22.03.2021, entgegen der soeben angeführten Judikatur und Rechtslage eine Zuerkennung der begehrten Funktionszulage ab „19.12.2014“ (und nicht ab „01.01.2015“) erfolgt ist, dieser Spruchpunkt ist jedoch in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 ist somit bereits ein Abspruch erfolgt, ab 01.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Funktionszulage gewährt.Für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.06.2018 (ab 01.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die begehrte Funktionszulage bereits gewährt – s. Pkt. römisch zwei.1.) besteht aufgrund seiner dauerhaften Verwendung auf dem o.a. Arbeitsplatz ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Funktionszulage nach Paragraph 74, GehG (dauernde Betrauung eines Beamten der Verwendungsgruppe E2a mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6), welcher im Hinblick auf die mit der Beschwerdeeinbringung vom 14.12.2017 erfolgte „Erklärung“ zu seiner Antragstellung (s. Pkt. römisch zwei.3.3.2.1.) für den vor dem 01.01.2015 liegenden Zeitraum nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG bereits verjährt ist (s. VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002, und zudem Paragraph 6, Absatz 3, GehG, wonach Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten wirksam werden). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Funktionszulage nach Paragraph 74, GehG ist somit für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 01.01.2015 verjährt. Es wird hierzu nicht übersehen, dass in Spruchpunkt A) römisch eins. des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021, schriftlich ausgefertigt am 22.03.2021, entgegen der soeben angeführten Judikatur und Rechtslage eine Zuerkennung der begehrten Funktionszulage ab „19.12.2014“ (und nicht ab „01.01.2015“) erfolgt ist, dieser Spruchpunkt ist jedoch in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 ist somit bereits ein Abspruch erfolgt, ab 01.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Funktionszulage gewährt. 3.3.
- Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt (s. hierzu insbesondere die unter Pkt. II.3.3.2.
- getroffenen Ausführungen zum eindeutigen Inhalt des Antrages vom 15.04.2015), kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt (s. hierzu insbesondere die unter Pkt. römisch zwei.3.3.2.
- getroffenen Ausführungen zum eindeutigen Inhalt des Antrages vom 15.04.2015), kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2230209.1.00