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{'item': 'W266 2249243-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 26§ 7§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW266 2249243-1 SpruchW266 2249243-1/5E, W266 2249243-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 6.9.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 16.7.2021 bis 9.9.2021 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das zugewiesene Beschäftigungsangebot als Reinigungskraft bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. haben nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das zugewiesene Beschäftigungsangebot als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. haben nicht berücksichtigt werden können. Mit Schreiben vom 4.11.2021, welches am 9.11.2021 beim AMS einlangte, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.11.2021 wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag enthielt kein weiteres Vorbringen. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt langte am 14.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den Verwaltungsakt steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid des AMS vom 6.9.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 16.7.2021 bis 9.9.2021 verloren hat. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. […]“ Der Bescheid vom 6.9.2021 wurde ohne Zustellnachweis an die Adresse der Beschwerdeführerin in XXXX versendet.Der Bescheid vom 6.9.2021 wurde ohne Zustellnachweis an die Adresse der Beschwerdeführerin in römisch 40 versendet. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund einer Covid-19 Erkrankung im Zeitraum von 14.9.2021 bis 7.10.2021 in behördlich angeordneter Absonderung. Den Bescheid des AMS vom 6.9.2021 erhielt die Beschwerdeführerin am 8.10.
  2. Mit Schreiben, datiert mit 4.11.2021, erhob die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid Beschwerde. Die Beschwerde wurde am 8.11.2021 per Post an das AMS versendet und ging dort am 9.11.2021 ein.
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Der aktuelle Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den ZMR-Abfragen vom 14.12.2021 und 21.1.
  4. Die Feststellung zur behördlichen Absonderung der Beschwerdeführerin beruht auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 7.10.2021, GZ: XXXX , welcher im Akt einliegt, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.Die Feststellung zur behördlichen Absonderung der Beschwerdeführerin beruht auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 7.10.2021, GZ: römisch 40 , welcher im Akt einliegt, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass der Beschwerdeführerin der Bescheid des AMS vom 6.9.2021 am 8.10.2021 zuging, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Beschwerde und ist angesichts der am 7.10.2021 endenden Quarantäne auch nachvollziehbar. Dass die mit 4.11.2021 datierte Beschwerde am 8.11.2021 an das AMS versendet wurde, ergibt sich aus dem Poststempel am Briefkuvert, aus welchem eine Aufgabe am 8.11.2021 um 16:20 Uhr ersichtlich ist. Dass die Beschwerde am 9.11.2021 beim AMS einlangte, ergibt sich aus dem Eingangsstempel des AMS. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich dem Zeitpunkt, zu welchem sie den Bescheid erhielt bzw. wann sie die Beschwerde der Post übergab, kein Vorbringen erstattet. Die mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2021, welcher laut Rückschein nach einem Zustellversuch ab 30.12.2021 in der Filiale XXXX zur Abholung hinterlegt wurde, eingeräumte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich dem Zeitpunkt, zu welchem sie den Bescheid erhielt bzw. wann sie die Beschwerde der Post übergab, kein Vorbringen erstattet. Die mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2021, welcher laut Rückschein nach einem Zustellversuch ab 30.12.2021 in der Filiale römisch 40 zur Abholung hinterlegt wurde, eingeräumte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 13Abs.

1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 26Abs. 1 Zustell

G wird eine Sendung ohne Zustellnachweis dadurch zugestellt, indem sie in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Paragraph 26, Absatz eins, ZustellG wird eine Sendung ohne Zustellnachweis dadurch zugestellt, indem sie in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

§ 26Abs. 2 Zustell

G gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Wie festgestellt wurde der gegenständliche Bescheid vom 6.9.2021 ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versendet. Die Beschwerdeführerin befand sich von 14.9.2021 bis 7.10.2021 aufgrund einer Covid-19 Erkrankung in Quarantäne. Sie durfte somit ihre Wohnung nicht verlassen und konnte vom Zustellvorgang des Bescheides nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Da der Absonderung mit 7.10.2021 aufgehoben wurde, wurde die Zustellung des gegenständlichen Bescheides am folgenden Tag, somit am 8.10.2021, wirksam. Dieses Datum wurde auch von der Beschwerdeführerin als Zustellungsdatum vorgebracht.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Wie festgestellt wurde der gegenständliche Bescheid vom 6.9.2021 ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versendet. Die Beschwerdeführerin befand sich von 14.9.2021 bis 7.10.2021 aufgrund einer Covid-19 Erkrankung in Quarantäne. Sie durfte somit ihre Wohnung nicht verlassen und konnte vom Zustellvorgang des Bescheides nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Da der Absonderung mit 7.10.2021 aufgehoben wurde, wurde die Zustellung des gegenständlichen Bescheides am folgenden Tag, somit am 8.10.2021, wirksam. Dieses Datum wurde auch von der Beschwerdeführerin als Zustellungsdatum vorgebracht.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Wie festgestellt war die vierwöchige Beschwerdefrist auch in der – richtigen – Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides vom 6.9.2021 angeführt.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Wie festgestellt war die vierwöchige Beschwerdefrist auch in der – richtigen – Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides vom 6.9.2021 angeführt.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie bereits erläutert hat die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 6.9.2021 am 8.10.2021 erhalten und gilt dieser Tag als Beginn der Beschwerdefrist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 5.11.2021. Die gegenständliche Beschwerde wurde erst am 8.11.2021 der Post übergeben und war daher verspätet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und eine weitere Klärung in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war. Der Beschwerdeführerin wurde die Verspätung ihrer Beschwerde im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und eine weitere Klärung in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war. Der Beschwerdeführerin wurde die Verspätung ihrer Beschwerde im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2249243.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.