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{'item': 'W279 2252848-1'}

Obsah (23)§ 36§ 29§ 17§ 55Art. 130§ 6§ 7§§ 43§ 11§ 46§ 39§ 41§ 42§ 19§ 51§ 59§ 32§ 56Art. 53§93§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW279 2252848-1 Spruch, W279 2252848-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter

§ 36Abs. 1 i

Vm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über XXXX eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt.

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über römisch 40 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom
  2. März 2022, welches am
  3. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss, im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss einstimmig beschlossenen Antrag: „das Bundesverwaltungsgericht möge

§ 36Abs. 1 i

Vm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) verhängen.“

  1. Mit Schreiben vom
  2. März 2022, welches am
  3. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss, im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss einstimmig beschlossenen Antrag: „das Bundesverwaltungsgericht möge

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss) verhängen.“ 1.1. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt: 1.1.1. Am 26. Jänner 2022 sei ein Ladungsverlangen gegenüber Herrn XXXX (im Folgenden: Antragsgegner)

§ 29VO-UA als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für den 2.

März 2022, 14 Uhr, wirksam geworden. Bereits im Vorfeld der Ladungsausfertigung sei am

  1. Jänner 2022 die Kontaktaufnahme zu Rechtsanwalt XXXX (Bevollmächtigter des Antragsgegners im IBIZA-Untersuchungsausschuss) durch die Parlamentsdirektion versucht worden.1.1.
  2. Am
  3. Jänner 2022 sei ein Ladungsverlangen gegenüber Herrn römisch 40 (im Folgenden: Antragsgegner)

Paragraph 29, VO-UA als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses für den

  1. März 2022, 14 Uhr, wirksam geworden. Bereits im Vorfeld der Ladungsausfertigung sei am
  2. Jänner 2022 die Kontaktaufnahme zu Rechtsanwalt römisch 40 (Bevollmächtigter des Antragsgegners im IBIZA-Untersuchungsausschuss) durch die Parlamentsdirektion versucht worden. Am
  3. Jänner 2022 habe die Kanzleiassistenz von Rechtsanwalt XXXX nach einem erneut fehlgeschlagenen Kontaktversuch der Parlamentsdirektion, diesen zu erreichen, diesem die Bitte um einen Rückruf an die Parlamentsdirektion übermittelt. Daraufhin habe am
  4. Jänner 2022 Rechtsanwalt XXXX telefonisch bekannt gegeben, dass betreffend den Antragsgegner keine aufrechte Vollmacht für den Untersuchungsausschuss bestehe, er jedoch das Ersuchen um Kontaktaufnahme der Parlamentsdirektion an den Antragsgegner weiterleiten könne. Am
  5. Jänner 2022 habe die Kanzleiassistenz von Rechtsanwalt römisch 40 nach einem erneut fehlgeschlagenen Kontaktversuch der Parlamentsdirektion, diesen zu erreichen, diesem die Bitte um einen Rückruf an die Parlamentsdirektion übermittelt. Daraufhin habe am
  6. Jänner 2022 Rechtsanwalt römisch 40 telefonisch bekannt gegeben, dass betreffend den Antragsgegner keine aufrechte Vollmacht für den Untersuchungsausschuss bestehe, er jedoch das Ersuchen um Kontaktaufnahme der Parlamentsdirektion an den Antragsgegner weiterleiten könne. Nach erfolgter ZMR-Abfrage sei sodann am
  7. Februar 2022, die Ladung als Auskunftsperson für den Untersuchungsausschuss an den Antragsgegner per RSA-Brief an den Hauptwohnsitz des Antragsgegners versendet und durch Hinterlegung (

§ 17Abs 3 Zustell

G) am

  1. Februar 2022 zugestellt worden. Nach erfolgter ZMR-Abfrage sei sodann am
  2. Februar 2022, die Ladung als Auskunftsperson für den Untersuchungsausschuss an den Antragsgegner per RSA-Brief an den Hauptwohnsitz des Antragsgegners versendet und durch Hinterlegung (

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG) am

  1. Februar 2022 zugestellt worden. Der Erhalt dieser Ladung sei daraufhin am
  2. Februar 2022 durch den Antragsgegner selbst per E-Mail Schreiben an die Parlamentsdirektion bestätigt worden und habe dieser unter Übermittlung einer Flugbuchung eine Terminabsage aufgrund eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes erteilt. Zudem habe der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mitgeteilt, dass dieser seinen ordentlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, er diesen der Parlamentsdirektion jedoch nicht bekanntgeben werde. Am
  3. Februar 2022 sei schließlich eine Meldeabfrage der Parlamentsdirektion erfolgt, die ergeben habe, dass der Antragsgegner über keinen aufrechten Wohnsitz im Inland mehr verfüge. Die Parlamentsdirektion habe sodann den Antragsgegner am
  4. März 2022 aufgefordert, Belege über den tatsächlichen Antritt der Flugreise (Boarding Pass, o.Ä.) vorzulegen. Diesem Ersuchen sei der Antragsgegner nicht nachgekommen. Noch am selben Tag sei schließlich das Nichterscheinen des Antragsgegners in der
  5. Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt worden. 1.1.
  6. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss

§ 36Abs. 1 VO-UA beim BVw

G die Verhängung einer Beugestrafe

§ 55VO-UA beantragen.1.1.2.

Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss

Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 55, VO-UA beantragen. 1.1.

  1. Eine genügende Entschuldigung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Abwesenheit des Antragsgegners unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei. Zwar sei eine Auslandsreise als Entschuldigungsgrund genannt worden, es lägen jedoch weder über bloße Behauptungen hinausgehende Angaben über das tatsächliche Bestehen beachtenswerter Verpflichtungen im Ausland, noch Beweise für den tatsächlichen Antritt der Flugreise und auch kein Ersuchen um erneute Ladung zu einem anderen Termin vor. 1.1.
  2. Bei der vom Antragsgegner vorgelegten Buchungsbestätigung für einen XXXX Flug sei – laut AGB der Fluglinie – eine Umbuchung unter Zahlung einer Änderungsgebühr auf einen anderen Namen bzw. einen anderen Flug bis zu zwei Stunden vor Abflug möglich. Außerdem sei die Buchung mit geschwärzter Adresse und Preis vorgelegt worden, sodass nicht eruiert werden könne, unter welchen Bedingungen, Versicherungen bzw. Stornoabdeckungen die Buchung vorgenommen worden sei und ob der Antragsgegner überhaupt als Passagier eingetragen gewesen sei oder lediglich die Rechnung auf ihn ausgestellt worden sei.1.1.
  3. Bei der vom Antragsgegner vorgelegten Buchungsbestätigung für einen römisch 40 Flug sei – laut AGB der Fluglinie – eine Umbuchung unter Zahlung einer Änderungsgebühr auf einen anderen Namen bzw. einen anderen Flug bis zu zwei Stunden vor Abflug möglich. Außerdem sei die Buchung mit geschwärzter Adresse und Preis vorgelegt worden, sodass nicht eruiert werden könne, unter welchen Bedingungen, Versicherungen bzw. Stornoabdeckungen die Buchung vorgenommen worden sei und ob der Antragsgegner überhaupt als Passagier eingetragen gewesen sei oder lediglich die Rechnung auf ihn ausgestellt worden sei. 1.1.
  4. Die Ladung sei zudem für den Antragsgegner aufgrund dessen Schlüsselrolle im bereits abgeschlossenen IBIZA-Untersuchungsausschuss, sowie der der Ladung vorhergegangenen Berichterstattung, in der dem Antragsgegner eine entscheidende Rolle im gegenständlichen Untersuchungsausschuss zugeschrieben worden sei, ohnehin bereits im Dezember 2021 zu erwarten gewesen. Darüber hinaus sei der Flug am selben Tag gebucht worden, an dem VertreterInnen der ÖVP erstmals vom genauen Ladungstermin Kenntnis erlangt hätten. 1.1.
  5. Der Antragsgegner habe trotz Aufforderung der Parlamentsdirektion weder dargelegt, weshalb der von ihm angeführte Auslandsaufenthalt nicht verschiebbar gewesen sei, noch ob er überhaupt versucht habe, Dispositionen zu treffen, die sein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss ermöglicht hätten. Außerdem habe der Antragsgegner keine Dokumente vorgelegt, die beweisen würden, dass die Reise tatsächlich angetreten worden sei. 1.1.
  6. Zudem sei der Antragsgegner am
  7. März 2022, somit lediglich vier Tage nach dem ursprünglichen Ladungstermin, für eine Einvernahme durch die WKStA am darauffolgenden Tag nach Österreich eingereist. Genauere Informationen über die Ladung zur Vernehmung durch die WKStA lägen dem Untersuchungsausschuss nicht vor, jedoch werde dadurch die Vermutung bestärkt, dass der Antragsteller sich gerade dem Untersuchungsausschuss entziehen wolle. 1.1.
  8. Die Auskunftsperson habe durch das Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland außerdem die Zustellung einer neuerlichen Ladung erschwert. Der Antragsgegner habe gegenüber der Parlamentsdirektion auch keine neue Anschrift bekannt gegeben. Die ursprüngliche Ladung sei noch zu eigenen Handen an der ursprünglichen Wohnadresse des Antragstellers, welche im Zuge einer ZMR-Abfrage festgestellt worden sei, zugestellt worden und dem Antragsteller daher wirksam zugegangen. Die nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes spiele für die Wirksamkeit der Zustellung der ursprünglichen Ladung vom
  9. Februar 2022 keine Rolle. Da der Antragsgegner auch als Beschuldigter in laufenden Ermittlungsverfahren der WKStA und der StA Wien geführt werde und mit diesen Verfahren weitere Aufenthalte im Inland verbunden sein werden, werde davon ausgegangen, dass auch die Möglichkeit zur Zustellung weiterer Ladungen zu eigenen Handen des Antragstellers zeitnah bestehen werde.
  10. Die gerichtliche Erhebung bei genanntem Rechtsanwalt, ob dieser den Antragsgegner im Verfahren vor dem BVwG vertrete, wurde am
  11. März 2022 von diesem verneint. Mangels ladungsfähiger Adresse im Inland wurde der Antragsgegner mittels per E-Mail übermitteltem Schreiben des BVwG vom
  12. März 2022 aufgefordert, einen Vertreter bzw. einen Zustellbevollmächtigten, bzw. eine zustellfähige Adresse oder eine Faxnummer bekannt zu geben. Zudem wurde der Antragsgegner informiert, dass das ihn betreffende Schriftstück ab
  13. März 2022 auch persönlich am BVwG abgeholt werden könne. Weder antwortete der Antragsgegner auf dieses Schreiben noch wurde das Schriftstück von diesem beim BVwG abgeholt.
  14. Ebenfalls mit Schreiben vom
  15. März 2022, ersuchte das BVwG das Stadtpolizeikommando XXXX mittels Amtshilfeersuchen betreffend Aufenthaltserhebung, im Wege der Amtshilfe um sachdienliche Erhebung an der letzten inländischen Meldeadresse, ob der Antragsgegner dort noch wohnhaft ist. Bejahendenfalls wurde das Stadtpolizeikommando XXXX zudem ersucht, eine Zustellung der Schriftstücke an den Antragsgegner an dieser Adresse vorzunehmen.
  16. Ebenfalls mit Schreiben vom
  17. März 2022, ersuchte das BVwG das Stadtpolizeikommando römisch 40 mittels Amtshilfeersuchen betreffend Aufenthaltserhebung, im Wege der Amtshilfe um sachdienliche Erhebung an der letzten inländischen Meldeadresse, ob der Antragsgegner dort noch wohnhaft ist. Bejahendenfalls wurde das Stadtpolizeikommando römisch 40 zudem ersucht, eine Zustellung der Schriftstücke an den Antragsgegner an dieser Adresse vorzunehmen.
  18. Entsprechend des gerichtlichen Auftrags, informierte das Stadtpolizeikommando XXXX das BVwG sodann mit Bericht vom
  19. März 2022, dass trotz mehrfacher Zustellversuche, der Antragsgegner an der oben genannten Adresse nicht angetroffen werden konnte. Von der zuständigen Hausverwaltung sei zudem die Mitteilung ergangen, dass der Antragsgegner zwar nach wie vor Eigentümer der Wohnung sei, jedoch nicht bekannt sei, ob der Antragsgegner an dieser Adresse auch wohnhaft sei. Die polizeilichen Erhebungen hätten zudem zu einer zusätzlichen E-Mail Adresse geführt, die dem Antragsgegner zugerechnet werde.
  20. Entsprechend des gerichtlichen Auftrags, informierte das Stadtpolizeikommando römisch 40 das BVwG sodann mit Bericht vom
  21. März 2022, dass trotz mehrfacher Zustellversuche, der Antragsgegner an der oben genannten Adresse nicht angetroffen werden konnte. Von der zuständigen Hausverwaltung sei zudem die Mitteilung ergangen, dass der Antragsgegner zwar nach wie vor Eigentümer der Wohnung sei, jedoch nicht bekannt sei, ob der Antragsgegner an dieser Adresse auch wohnhaft sei. Die polizeilichen Erhebungen hätten zudem zu einer zusätzlichen E-Mail Adresse geführt, die dem Antragsgegner zugerechnet werde.
  22. Mangels ladungsfähiger Adresse im Inland und mangels Bekanntgabe eines Vertreters bzw. eines Zustellbevollmächtigten, bzw. einer zustellfähigen Adresse oder einer Faxnummer, wurde der Antragsgegner sodann mittels Anschlags an der Amtstafel des BVwG vom
  23. März 2022 aufgefordert, ein vom BVwG an den Antragsgegner zuzustellendes Schriftstück, bei der zuständigen Gerichtsabteilung abzuholen. Zudem wurde der Antragsgegner darüber informiert, dass, sollte sich dieser zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht in der Gerichtsabteilung einfinden, die Zustellung an ihn als bewirkt gelte, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen seien (§ 25 Abs. 1 ZustellG).
  24. Mangels ladungsfähiger Adresse im Inland und mangels Bekanntgabe eines Vertreters bzw. eines Zustellbevollmächtigten, bzw. einer zustellfähigen Adresse oder einer Faxnummer, wurde der Antragsgegner sodann mittels Anschlags an der Amtstafel des BVwG vom
  25. März 2022 aufgefordert, ein vom BVwG an den Antragsgegner zuzustellendes Schriftstück, bei der zuständigen Gerichtsabteilung abzuholen. Zudem wurde der Antragsgegner darüber informiert, dass, sollte sich dieser zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht in der Gerichtsabteilung einfinden, die Zustellung an ihn als bewirkt gelte, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen seien (Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG).
  26. Der Antragsgegner ist zur hg. mündlichen Vernehmung am XXXX . März 2022 nicht erschienen. Die zusätzliche E-Mail Adresse, die dem Gericht mit polizeilichem Bericht übermittelt wurde, setzt sich u.a. aus einer längeren Zahlenkombination zusammen, die aufgrund der Länge ident mit einer Telefonnummer sein könnte. Der vorsitzende Richter wählte die Zahlenkombination im Telefonapparat des Gerichtssaals im Beisein des vollzähligen Senates. Am Telefon meldete sich eine mit dem Antragsgegner verwandte Person, der keine aktuelle Adresse des Antragsgegners bekannt sei. Die mit dem Antragsgegner verwandte Person wurde über die Anhängigkeit eines Verfahrens in Kenntnis gesetzt und eine Telefonnummer des Gerichtes durchgegeben.
  27. Der Antragsgegner ist zur hg. mündlichen Vernehmung am römisch 40 . März 2022 nicht erschienen. Die zusätzliche E-Mail Adresse, die dem Gericht mit polizeilichem Bericht übermittelt wurde, setzt sich u.a. aus einer längeren Zahlenkombination zusammen, die aufgrund der Länge ident mit einer Telefonnummer sein könnte. Der vorsitzende Richter wählte die Zahlenkombination im Telefonapparat des Gerichtssaals im Beisein des vollzähligen Senates. Am Telefon meldete sich eine mit dem Antragsgegner verwandte Person, der keine aktuelle Adresse des Antragsgegners bekannt sei. Die mit dem Antragsgegner verwandte Person wurde über die Anhängigkeit eines Verfahrens in Kenntnis gesetzt und eine Telefonnummer des Gerichtes durchgegeben. ,
  28. Ein von der Parlamentsdirektion an das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts übermitteltes Kuvert, das im Wege der Amtshilfe dem Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Vernehmung zuzustellen gewesen wäre, wurde an die Parlamentsdirektion retourniert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt. Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom
  30. Februar 2022 wurde der Antragsgegner erstmals für den Befragungstermin am
  31. März 2022, um 14:00 Uhr wirksam geladen. Dieser Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstands (Anlage 1), des konkreten Beweisthemas der Befragung des Antragsgegners, sowie ein Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und der allfälligen Folgen eines Ausbleibens. Die Ladung als Auskunftsperson vom
  32. Februar 2022 für den Befragungstermin am
  33. März 2022 wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am
  34. Februar 2022 zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt, da der Antragsgegner an der Abgabestelle, beim Zustellversuch am
  35. Februar 2022, persönlich nicht angetroffen werden konnte. Die Ladung enthielt alle in § 30 Abs. 1 VO-UA geforderten Teile.Die Ladung als Auskunftsperson vom
  36. Februar 2022 für den Befragungstermin am
  37. März 2022 wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am
  38. Februar 2022 zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt, da der Antragsgegner an der Abgabestelle, beim Zustellversuch am
  39. Februar 2022, persönlich nicht angetroffen werden konnte. Die Ladung enthielt alle in Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA geforderten Teile. Mit E-Mail Schreiben des Antragsgegners vom
  40. Februar 2022 bestätigte dieser gegenüber der Parlamentsdirektion den Erhalt der Ladung und übermittelte zudem eine Terminabsage für den Befragungstermin am
  41. März
  42. Begründend führte der Antragsgegner in diesem E-Mail Schreiben an die Parlamentsdirektion aus, dass er aufgrund eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts zum geplanten Befragungszeitpunkt der Ladung keine Folge leisten könne. Gesondert übermittelte der Antragsgegner eine Flugbuchungsbestätigung („Payment Confirmation“) der XXXX Arline XXXX . Aus dieser Buchungsbestätigung sind folgende Flugbuchungen ersichtlich: Amsterdam – London XXXX – Flugdatum: XXXX .02.2022 und London XXXX – Amsterdam XXXX – Flugdatum: XXXX .03.
  43. Mit E-Mail Schreiben des Antragsgegners vom
  44. Februar 2022 bestätigte dieser gegenüber der Parlamentsdirektion den Erhalt der Ladung und übermittelte zudem eine Terminabsage für den Befragungstermin am
  45. März
  46. Begründend führte der Antragsgegner in diesem E-Mail Schreiben an die Parlamentsdirektion aus, dass er aufgrund eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts zum geplanten Befragungszeitpunkt der Ladung keine Folge leisten könne. Gesondert übermittelte der Antragsgegner eine Flugbuchungsbestätigung („Payment Confirmation“) der römisch 40 Arline römisch 40 . Aus dieser Buchungsbestätigung sind folgende Flugbuchungen ersichtlich: Amsterdam – London römisch 40 – Flugdatum: römisch 40 .02.2022 und London römisch 40 – Amsterdam römisch 40 – Flugdatum: römisch 40 .03.
  47. Zudem teilte der Antragsgegner in selbigem E-Mail an die Parlamentsdirektion mit, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Die neue Wohnsitzadresse könne der Antragsgegner der Parlamentsdirektion jedoch nicht mitteilen, da seine Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt hätten, dass entgegen der Bestimmung des § 21 Abs 5 VO-UA Akten und Akteninhalte an die Öffentlichkeit gelangt wären. Zudem teilte der Antragsgegner mit, dass er für die Ermittlungsbehörden im laufenden Ermittlungsverfahren kooperieren werde.Zudem teilte der Antragsgegner in selbigem E-Mail an die Parlamentsdirektion mit, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Die neue Wohnsitzadresse könne der Antragsgegner der Parlamentsdirektion jedoch nicht mitteilen, da seine Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt hätten, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 5, VO-UA Akten und Akteninhalte an die Öffentlichkeit gelangt wären. Zudem teilte der Antragsgegner mit, dass er für die Ermittlungsbehörden im laufenden Ermittlungsverfahren kooperieren werde. Der Antragsgegner hat sich am XXXX .Februar 2022 von seinem bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet. Der Antragsgegner hat sich am römisch 40 .Februar 2022 von seinem bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet. Am BVwG langte im gesamten Verfahren weder eine Stellungnahme des Antragsgegners zum Nachweis einer allenfalls genügenden Entschuldigung für das Fernbleiben zum Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss ein, noch erschien der Antragsgegner zum Einvernahmetermin vor dem BVwG am XXXX . März 2022 um 14:00 Uhr. Am BVwG langte im gesamten Verfahren weder eine Stellungnahme des Antragsgegners zum Nachweis einer allenfalls genügenden Entschuldigung für das Fernbleiben zum Befragungstermin vor dem Untersuchungsausschuss ein, noch erschien der Antragsgegner zum Einvernahmetermin vor dem BVwG am römisch 40 . März 2022 um 14:00 Uhr. Eine Begründung seitens des Antragsgegners zur Unaufschiebbarkeit des geltend gemachten geschäftlichen Termins zum Befragungszeitpunkt vor dem Untersuchungsausschuss erfolgte gegenüber dem BVwG nicht. Es wurden vom Antragsgegner weder Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich der Unaufschiebbarkeit seines am
  48. März 2022 vermeintlichen beruflichen Termins vorgelegt, noch Belege bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw. Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht. Der Antragsgegner unternahm ab Kenntnis des am
  49. März 2022 stattzufindenden Befragungstermins vor dem Untersuchungsausschuss keinerlei Dispositionen zur Beseitigung seiner beruflichen Verhinderung. Der Antragsgegner ist dem Einvernahmetermin am BVwG am XXXX . März 2022 um 14:00 Uhr unentschuldigt ferngeblieben. Der Antragsgegner ist dem Einvernahmetermin am BVwG am römisch 40 . März 2022 um 14:00 Uhr unentschuldigt ferngeblieben. Der Antragsgegner hat im gesamten Verfahren keine Bereitschaft gezeigt, zu Befragungsterminen, trotz wirksamer Ladungen, zu erscheinen. Weder erschien er vor dem Untersuchungsausschuss am
  50. März 2022 zur Befragung, noch gab er bekannt, bei einem allenfalls stattzufindenden Ersatzbefragungstermin im Untersuchungsausschuss zu erscheinen, noch erschien er – trotz Mitwirkungspflicht – vor dem BVwG zum Einvernahmetermin am XXXX . März
  51. Der Antragsgegner hat im gesamten Verfahren keine Bereitschaft gezeigt, zu Befragungsterminen, trotz wirksamer Ladungen, zu erscheinen. Weder erschien er vor dem Untersuchungsausschuss am
  52. März 2022 zur Befragung, noch gab er bekannt, bei einem allenfalls stattzufindenden Ersatzbefragungstermin im Untersuchungsausschuss zu erscheinen, noch erschien er – trotz Mitwirkungspflicht – vor dem BVwG zum Einvernahmetermin am römisch 40 . März
  53. Der Familienstand, die aktuelle berufliche Tätigkeit des Antragsgegners und seine allfälligen Sorgepflichten können nicht festgestellt werden (vgl. zu den vom BVwG angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter II.3.7.2). Der Familienstand, die aktuelle berufliche Tätigkeit des Antragsgegners und seine allfälligen Sorgepflichten können nicht festgestellt werden vergleiche zu den vom BVwG angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.3.7.2).
  54. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das BVwG und weitere vorgelegte Unterlagen. Feststellungen zum Familienstand und der aktuellen beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners sowie zu dessen allfälligen Sorgepflichten konnten mangels Angaben des Antragsgegners keine getroffen werden. Die Feststellungen zur erfolgten Kontaktaufnahme des Antragsgegners durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses beziehungsweise durch die Parlamentsdirektion per E-Mail und auf postalischem Weg durch die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion basieren auf der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses, welche vom Antragsgegner nicht bestritten werden. Die Feststellungen hinsichtlich des vermeintlichen Grundes für das Nicht-Erscheinen zum Befragungstermin am
  55. März 2022 basieren auf den vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners. Die Feststellungen betreffend die nicht vorliegende Begründung zur Unaufschiebbarkeit des vermeintlichen Geschäftstermins im Ausland, die nicht erfolgte Geltendmachung der tatsächlich nicht bestehenden Möglichkeit der Verlegung des geschäftlichen Termins und die nicht erfolgten Dispositionen zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung zum Befragungstermin ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses. Der Antragsgegner brachte weder eine Stellungnahme zum Nachweis einer genügenden Entschuldigung für das Fernbleiben und zur Unaufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins ein, noch erschien er zum Einvernahmetermin vor dem BVwG um dort Angaben zu machen. Aus der vom Antragsgegner der Parlamentsdirektion übermittelten Flugbuchungsbestätigung vermag das BVwG eine konkrete Begründung für die Unaufschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins nicht zu erkennen. Aus der von Seiten des Antragsgegners per E-Mail der Parlamentsdirektion übermittelten Buchungsbestätigung vermag das BVwG weder zu erkennen, ob der Antragsgegner die Reise tatsächlich angetreten hat, noch ob diese Reise aufgrund eines unaufschiebbaren geschäftlichen Termins erfolgte. Zudem legte der Antragsgegner trotz Kenntnis des am
  56. März 2022 stattzufindenden Befragungstermins und entsprechender Aufforderung, dem Untersuchungsausschuss weder Unterlagen zum Nachweis einer allfälligen Unaufschiebbarkeit seines am
  57. März 2022 bestehenden beruflichen Termins, noch Belege bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw. Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung vor. Dass der Antragsgegner die Ladung zum Untersuchungsausschuss erhalten hat, ist seinen eigenen Angaben im E-Mail vom XXXX .Februar 11:01 Uhr zu entnehmen, das unter Beilage 8 dem Gericht übermittelt wurde. Dass der Antragsgegner die Ladung zum Untersuchungsausschuss erhalten hat, ist seinen eigenen Angaben im E-Mail vom römisch 40 .Februar 11:01 Uhr zu entnehmen, das unter Beilage 8 dem Gericht übermittelt wurde. Dass sich der Antragsgegner am XXXX .Februar 2022 und somit am selben Tag, an dem er den Erhalt der Ladung bestätigt hat, von seinem bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet hat, ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. (OZ10)Dass sich der Antragsgegner am römisch 40 .Februar 2022 und somit am selben Tag, an dem er den Erhalt der Ladung bestätigt hat, von seinem bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet hat, ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. (OZ10) Völlig unstrittig ist im vorliegenden Verfahren jedenfalls, dass der Antragsgegner am
  58. März 2022 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien.
  59. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

Art. 130Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.3.1.

Artikel 130, Absatz eins a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. 3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:3.2. Artikel 136, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, normiert: „Artikel 136.

(1)Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.
(2)Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes

Art. 130Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes

Artikel 130, Absatz eins a, besondere Bestimmungen treffen.

[…]“ Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des BVwG in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG. Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, VO-UA das Verfahren des BVwG in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG. Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: Artikel 135, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs. 1 erster Satz BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA. 3.

  1. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGS-AUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
  2. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 99/2014, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant: 3.
  3. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGS-AUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
  4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant: „Ausfertigung der Ladung § 32.

(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Paragraph 32,
(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2)Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33.
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe

§§ 43und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht Paragraph 33,

(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe

Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht 1. sich

§ 11Abs.

4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten, 1. sich

Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson

§ 46

begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses

§ 46Abs.

4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson

Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses

Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, 3. eine einleitende Stellungnahme

§ 39Abs.

1 abzugeben, 3. eine einleitende Stellungnahme

Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben, 4. Beweisstücke und Stellungnahmen

§ 39Abs.

3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen, 4. Beweisstücke und Stellungnahmen

Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen, 5. die Zulässigkeit von Fragen

§ 41Abs.

4 zu bestreiten, 5. die Zulässigkeit von Fragen

Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten, 6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen

§ 42, 6.

auf Vorlage von Akten und Unterlagen

Paragraph 42,, 7. den Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 17zu beantragen, 7.

den Ausschluss der Öffentlichkeit

Paragraph 17, zu beantragen, 8. das Protokoll

§ 19Abs.

3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 8. das Protokoll

Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme

§ 51Abs.

3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme

Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie 10. Kostenersatz

§ 59zu begehren.

10. Kostenersatz

Paragraph 59, zu begehren.

(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz. […] Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen § 36.
(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr

§ 32Abs.

2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

§ 55beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Paragraph 36,

(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr

Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2)Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3)Beschlüsse

Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(3)Beschlüsse

Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4)Gegen die Vorführung

Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig

(4)Gegen die Vorführung

Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig […] Beugemittel § 55.

(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht. Paragraph 55,
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2)Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht. Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts § 56.
(1)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.Paragraph 56,
(1)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(2)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3)Jeder Beschluss

Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

(3)Jeder Beschluss

Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

  1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
  2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
  3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4)Für die Bemessung der Beugestrafe

§ 55hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

(4)Für die Bemessung der Beugestrafe

Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden. 3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss

§ 36Abs. 1 i

Vm § 55 Abs. 1 VO-UA beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. 3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. 3.

  1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA für diesen Antrag liegen vor.3.
  2. Die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA für diesen Antrag liegen vor. Die Ladung als Auskunftsperson für den
  3. März 2022 wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am
  4. Februar 2022 zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt, da der Antragsgegner an der Abgabestelle, beim Zustellversuch am
  5. Februar 2022, nicht angetroffen werden konnte. Die Ladung enthielt alle in § 30 Abs. 1 VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben. Zusätzlich bestätigte der Antragsgegner mit E-Mail vom
  6. Februar 2022 den Erhalt der Ladung. Die Ladung als Auskunftsperson für den
  7. März 2022 wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am
  8. Februar 2022 zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt, da der Antragsgegner an der Abgabestelle, beim Zustellversuch am
  9. Februar 2022, nicht angetroffen werden konnte. Die Ladung enthielt alle in Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben. Zusätzlich bestätigte der Antragsgegner mit E-Mail vom
  10. Februar 2022 den Erhalt der Ladung. Am
  11. März 2022 erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser Ladung keine Folge.

§ 36Abs.

1 letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen.

Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, nur sein könne, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu liefern sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über einen derartigen Antrag

§ 56Abs.

2 VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden habe, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht komme (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, nur sein könne, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu liefern sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über einen derartigen Antrag

Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden habe, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht komme vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Von einer Begründung des Antrags im Sinne einer „(ersten) Grundlage für die Entscheidung“ kann folglich nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antrag in seinen Ausführungen mit den geltend gemachten Entschuldigungsgründen adäquat auseinandersetzt und die nach eingehender Prüfung erfolgte Annahme, dass eine genügende Entschuldigung nicht vorliege, entsprechend zum Ausdruck kommt. Dies hat auch für die nunmehr gesetzlich festgelegte Entscheidungsfrist von vier Wochen zu gelten. Der am

  1. März 2022 einstimmig beschlossene und an das BVwG gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am
  2. Februar 2022 durch Hinterlegung zugestellten Ladung, beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine konkrete Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht (vgl. die Seiten 2 und 3 des vorliegenden Antrags). Der am
  3. März 2022 einstimmig beschlossene und an das BVwG gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am
  4. Februar 2022 durch Hinterlegung zugestellten Ladung, beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine konkrete Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht vergleiche die Seiten 2 und 3 des vorliegenden Antrags). Demnach liegt ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gegen den Antragsgegner vor. 3.
  5. Zu überprüfen ist daher die Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den
  6. März 2022 „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete: 3.6.
  7. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):3.6.
  8. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001): „Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind. „Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten. Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. […] Dazu ist festzuhalten, dass - wie die Revision zutreffend ausführt - das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“Dazu ist festzuhalten, dass - wie die Revision zutreffend ausführt - das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“ 3.6.
  9. Zur – wenn auch anders textierten - Bestimmung im AVG, welche die Voraussetzungen von der Entbindung der Verpflichtung einer Ladung Folge zu leisten, normiert (= § 19 Abs. 3 AVG), sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207):3.6.
  10. Zur – wenn auch anders textierten - Bestimmung im AVG, welche die Voraussetzungen von der Entbindung der Verpflichtung einer Ladung Folge zu leisten, normiert (= Paragraph 19, Absatz 3, AVG), sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207): „Es genügt nämlich, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Entschuldigung mit ‚beruflicher Unabkömmlichkeit‘ stellt für sich genommen keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen „Es genügt nämlich, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Entschuldigung mit ‚beruflicher Unabkömmlichkeit‘ stellt für sich genommen keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (vgl. VwGH 25.6.2013, 2012/09/0168, mwN).“ Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar vergleiche VwGH 25.6.2013, 2012/09/0168, mwN).“ Eine berufliche Behinderung entschuldigt den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 19 Rz 19 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095). Eine berufliche Behinderung entschuldigt den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] Paragraph 19, Rz 19 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095). Auch diese zum AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt einen strengen Maßstab fest, wobei die hier aufgestellten Anforderungen im Sinne der vorzitierten Judikatur (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001) im Zusammenhang mit der VO-UA nicht als geringer streng determiniert angesehen werden können („nicht unterschreiten können“).Auch diese zum AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt einen strengen Maßstab fest, wobei die hier aufgestellten Anforderungen im Sinne der vorzitierten Judikatur vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001) im Zusammenhang mit der VO-UA nicht als geringer streng determiniert angesehen werden können („nicht unterschreiten können“). 3.6.
  11. Als Grund für die Nicht-Wahrnehmung seines Befragungstermins am
  12. März 2022, teilte der Antragsgegner, unter Hinweis, dass diesem die Ladung erfolgreich zugestellt wurde, der Parlamentsdirektion mit E-Mail vom
  13. Februar 2022 mit, dass er zum Ladungstermin beruflich in London sei und daher der Ladung keine Folge leisten könne. Gesondert übermittelte der Antragsgegner eine Flugbuchungsbestätigung. Zudem teilte der Antragsgegner in selbigem E-Mail der Parlamentsdirektion mit, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe. Die neue Wohnsitzadresse könne der Antragsgegner der Parlamentsdirektion nicht mitteilen, da seine Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt hätten, dass entgegen der Bestimmung des § 21 Abs 5 VO-UA Akten und Akteninhalte an die Öffentlichkeit gelangt wären. Zudem teilte der Antragsgegner mit, dass er für die Ermittlungsbehörden im laufenden Ermittlungsverfahren selbstverständlich kooperieren werde und jederzeit erreichbar und verfügbar sein werde. Zudem teilte der Antragsgegner in selbigem E-Mail der Parlamentsdirektion mit, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe. Die neue Wohnsitzadresse könne der Antragsgegner der Parlamentsdirektion nicht mitteilen, da seine Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt hätten, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 5, VO-UA Akten und Akteninhalte an die Öffentlichkeit gelangt wären. Zudem teilte der Antragsgegner mit, dass er für die Ermittlungsbehörden im laufenden Ermittlungsverfahren selbstverständlich kooperieren werde und jederzeit erreichbar und verfügbar sein werde. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, vermag das BVwG im gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner der Ladung für den Termin zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss aufgrund einer „genügenden Entschuldigung“ keine Folge leistete. Wie dargelegt, ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur des VwGH, bei der Beantwortung der Frage wann ein beruflicher Termin als unaufschiebbar zu beurteilen ist, stets ein strenger Maßstab anzulegen. Nach Ansicht des BVwG ist der Antragsgegner (nicht zuletzt zur Wahrung seiner Privatsphäre, welche seiner Ansicht nach durch - unzulässige - Weitergabe seiner persönlicher Daten aus dem Bereich des UA gefährdet wäre) nicht zwingend verpflichtet, eine (neue) Wohnsitzadresse (im Ausland) bekannt zu geben; um jedoch im gebotenen (Mindest-)Ausmaß am Verfahren mitzuwirken, besteht für den AG jedenfalls die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten (zB eine Vertrauensperson) im Bundesgebiet zu benennen, welcher auch nicht unbedingt den Rechtsberufen (zB Rechtsanwalt oder Notar) angehören muss (und somit auch nicht mit Kosten verbunden wäre). 3.6.
  14. Die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben am
  15. März 2022 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich sein Aufenthalt in London aufgrund eines geschäftlichen Termins, ohne entsprechende Ausführungen beziehungsweise ohne Nachweis betreffend die nicht bestehende Möglichkeit zur Beseitigung der Verhinderung durch entsprechend rechtzeitige Disposition, ist daher als keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA zu qualifizieren.3.6.
  16. Die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben am
  17. März 2022 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich sein Aufenthalt in London aufgrund eines geschäftlichen Termins, ohne entsprechende Ausführungen beziehungsweise ohne Nachweis betreffend die nicht bestehende Möglichkeit zur Beseitigung der Verhinderung durch entsprechend rechtzeitige Disposition, ist daher als keine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA zu qualifizieren. 3.6.
  18. Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe

§ 55Abs. 1 i

Vm § 56 VO-UA über den Antragsgegner vor.3.6.5. Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, VO-UA über den Antragsgegner vor. 3.7. Zur Bemessung der Beugestrafe:

§ 55Abs.

1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5 000,--, im Wiederholungsfall in der Höhe von EUR 2 000,-- bis EUR 10 000,-- in Betracht.

Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5 000,--, im Wiederholungsfall in der Höhe von EUR 2 000,-- bis EUR 10 000,-- in Betracht. Ein Wiederholungsfall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben – als Rahmen steht dem BVwG sohin eine Beugestrafe in Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5.000,-- zur Verfügung.

§ 56Abs. 4 VO-UA hat das BVw

G für die Bemessung der Beugestrafe § 19 VStG „sinngemäß anzuwenden“.

Paragraph 56, Absatz 4, VO-UA hat das BVwG für die Bemessung der Beugestrafe Paragraph 19, VStG „sinngemäß anzuwenden“. § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:, „Strafbemessung“ § 19.

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Abs. 1 leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Abs. 2 auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] § 19 Rz 3, 7, 8 und 16 mwN).Paragraph 19, VStG unterscheidet zwischen objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Absatz eins, leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Absatz 2, auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] Paragraph 19, Rz 3, 7, 8 und 16 mwN). 3.7.1. Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung

Art. 53Abs.

2 B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. 3.7.1. Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung

Artikel 53

, Absatz 2, B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht für das BVwG außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist. 3.7.

  1. Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). 3.7.
  2. Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070). § 55 VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Paragraph 55, VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen. Hinsichtlich seines monatlichen Einkommens, seiner sonstigen Vermögensverhältnisse und seiner Familienverhältnisse machte der Antragsgegner keine Angaben. Aus den parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen XXXX vom XXXX .2021 zu XXXX (XXVII. GP) sowie XXXX vom XXXX 2021 zu XXXX (XXVII. GP) geht hervor, dass der Antragsgegner vor Kurzem jedenfalls Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeiten wahrnahm. Zudem geht aus einer dringlichen Anfrage

§93Abs.

1 GOG-NR ( XXXX XXVII. GP) hervor, dass der Antragsgegner zuvor ein Amt als Ministerialbediensteter bekleidete. Die hg. vorgenommene Schätzung geht aufgrund der bisherigen Vita des Antragsgegners von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners aus. Hinsichtlich seines monatlichen Einkommens, seiner sonstigen Vermögensverhältnisse und seiner Familienverhältnisse machte der Antragsgegner keine Angaben. Aus den parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen römisch 40 vom römisch 40 .2021 zu römisch 40 (römisch 27 . Gesetzgebungsperiode sowie römisch 40 vom römisch 40 2021 zu römisch 40 (römisch 27 . Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass der Antragsgegner vor Kurzem jedenfalls Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeiten wahrnahm. Zudem geht aus einer dringlichen Anfrage

§93Absatz eins, GOG-NR ( römisch 40 römisch 27 .

Gesetzgebungsperiode hervor, dass der Antragsgegner zuvor ein Amt als Ministerialbediensteter bekleidete. Die hg. vorgenommene Schätzung geht aufgrund der bisherigen Vita des Antragsgegners von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners aus. Im gegenständlichen Verfahren sind keine mildernden Umstände hervorgekommen. Der Antragsgegner kam seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht vor dem BVwG nicht nach. Weder übermittelte der Antragsgegner eine schriftliche Stellungnahme, noch erschien er vor dem BVwG zum Einvernahmetermin am XXXX . März

  1. Der Antragsgegner leistete damit im gesamten Verfahren vor dem BVwG keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Das erstmalige Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss ist nicht als mildernd zu werten, da § 55 Abs. 1 VO-UA für den Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen ansetzt und somit der hier angewandte Strafrahmen ex lege nur für das erstmalige Nichterscheinen Anwendung finden kann. Im gegenständlichen Verfahren sind keine mildernden Umstände hervorgekommen. Der Antragsgegner kam seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht vor dem BVwG nicht nach. Weder übermittelte der Antragsgegner eine schriftliche Stellungnahme, noch erschien er vor dem BVwG zum Einvernahmetermin am römisch 40 . März
  2. Der Antragsgegner leistete damit im gesamten Verfahren vor dem BVwG keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Das erstmalige Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss ist nicht als mildernd zu werten, da Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA für den Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen ansetzt und somit der hier angewandte Strafrahmen ex lege nur für das erstmalige Nichterscheinen Anwendung finden kann. Erschwerend ist in gegenständlicher Angelegenheit dem Antragsgegner anzulasten, dass er selbst keinerlei aktive Schritte gesetzt hat, um eine Befragung zu einem alternativen Termin im Untersuchungsausschuss zu erreichen. Aus Sicht des BVwG wäre es jedenfalls am Antragsgegner gelegen, nach Erhalt der Ladung konkret anzugeben, wann der vermeintliche berufliche Verhinderungsgrund wegfallen würde und eine Befragung vor dem Untersuchungsausschuss durchführbar wäre. Zudem erschwert der Antragsgegner weiterhin, mangels Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse im Ausland, eines Zustellbevollmächtigten oder einer Faxnummer die Zustellung sämtlicher verwaltungsgerichtlicher Schriftstücke an ihn. Hierbei wird festgehalten, dass es sich bei einem Zustellbevollmächtigten im Inland nicht zwingend um einen Rechtsanwalt handeln muss. Über das Maß eines nicht rechtskundigen Durchschnittsbürgers hinaus ist im Fall des Antragsgegners zudem aufgrund seiner Tätigkeit als Ministerialbediensteter von einer besonderen Vertrautheit mit Zustellthematiken auszugehen. Da der Antragsgegner am selben Tag, an dem er den Erhalt der Ladung zum Untersuchungsausschuss bestätigt hat, seinen Wohnsitz im Inland ohne Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten aufgab, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner sich aktiv dem Untersuchungsausschuss entziehen wollte. Aus dem das E-Mail vom
  3. Februar 2022 abschließenden Satz „Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, darf ich mitteilen, dass ich für die Ermittlungsbehörden im laufenden Ermittlungsverfahren selbstverständlich kooperiere und jederzeit erreichbar und verfügbar bin.“ ist zwar eine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Ermittlungsbehörden abzuleiten. Jedoch ist im Umkehrschluss aus diesem Satz auch ableitbar, dass der Antragsgegner jedenfalls mit dem Untersuchungsausschuss nicht kooperieren wollte. Faktisch hat der Antragsgegner weder mit dem Untersuchungsausschuss noch mit dem hier entscheidenden Gericht „kooperiert“. In einem abgeschlossenen hg. Verfahren zur Verhängung einer Beugestrafe (siehe hg. Beschluss W234 2244009-1/23E) nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom XXXX . Juli 2021 Stellung und beantragte, den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe abzuweisen. Auch aus dieser subjektiven Erfahrung heraus musste dem Antragsgegner bewusst sein, dass ein Nichterscheinen vor einem Untersuchungsausschuss ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Folge haben kann, in dessen Rahmen die Zustellung von Schriftstücken jedenfalls zu erwarten ist. Die unterbliebenen Mitwirkungspflichten des Antragsgegners gegenüber dem Gericht führen zwar per se nicht zu einer höheren Bemessung der Beugestrafe. Jedoch bestärkt die gegenüber dem Gericht an den Tag gelegte Vorgangsweise des Antragsgegners, den hg. Senat in der Überzeugung, dass der Antragsgegner sich aktiv der Befragung durch den Untersuchungsausschuss entziehen wollte. In einem abgeschlossenen hg. Verfahren zur Verhängung einer Beugestrafe (siehe hg. Beschluss W234 2244009-1/23E) nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom römisch 40 . Juli 2021 Stellung und beantragte, den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe abzuweisen. Auch aus dieser subjektiven Erfahrung heraus musste dem Antragsgegner bewusst sein, dass ein Nichterscheinen vor einem Untersuchungsausschuss ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Folge haben kann, in dessen Rahmen die Zustellung von Schriftstücken jedenfalls zu erwarten ist. Die unterbliebenen Mitwirkungspflichten des Antragsgegners gegenüber dem Gericht führen zwar per se nicht zu einer höheren Bemessung der Beugestrafe. Jedoch bestärkt die gegenüber dem Gericht an den Tag gelegte Vorgangsweise des Antragsgegners, den hg. Senat in der Überzeugung, dass der Antragsgegner sich aktiv der Befragung durch den Untersuchungsausschuss entziehen wollte. Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien war (mit Beschluss – siehe § 56 Abs. 3 VO-UA) gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe im Ausmaß der Höchststrafe (Bereich des Strafrahmens EUR 500,-- bis EUR 5.000,--), sohin in der Höhe von EUR 5.000,-- zu verhängen. Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien war (mit Beschluss – siehe Paragraph 56, Absatz 3, VO-UA) gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe im Ausmaß der Höchststrafe (Bereich des Strafrahmens EUR 500,-- bis EUR 5.000,--), sohin in der Höhe von EUR 5.000,-- zu verhängen. 3.7.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VfSlg. 10.840/1986; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). 3.7.
  5. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA keine Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VfSlg. 10.840 aus 1986,; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). 3.7.
  6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).3.7.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). 4.Zusammenfassung Der Antragsgegner hat die Ladung zum Untersuchungsausschuss erhalten, ist dieser nicht gefolgt, hat seine möglichen Hinderungsgründe nicht hinreichend dargelegt, hat keine Schritte zur alternativen Terminfindung gesetzt und erschwert die Zustellung von Ladungen. Mangels Milderungsgründen war die gegenständliche Beugestrafe mit dem Höchstwert von EUR 5.000 zu bemessen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188). Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W279.2252848.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.