RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW284 2138871-2 SpruchW284 2138871-2/20E, W284 2138871-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch Bundesbetreuungsagentur des Bundes GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2018, Zl. 1071711610-150582465, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch Bundesbetreuungsagentur des Bundes GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2018, Zl. 1071711610-150582465, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2018)leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021). Wirtschaftslage Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021). Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021). Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021). Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020).Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020). Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~ 561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~ 314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~ 422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~ 672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~ 230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~ 384.350 IQD). Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021). Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021). Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021). Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als „Familie“, die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021). Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021). Wasserversorgung Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021). Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021). Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 22.1.2021). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 22.1.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021). Bewegungsfreiheit Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.
- So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Maysan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom sog. IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar (Anm.: etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich.Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom sog. IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten geleitet werden. Weiters gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021) Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung is hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 22.1.2021) Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021). Zu den größten Herausforderungen für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrer-Haushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrer-Haushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrer-Haushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrer-Haushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~ 267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrer-Haushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrer-Haushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrer-Haushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 22.1.2021).
- Beweiswürdigung: Infolge Vorlage identitätsbezogener Dokumente im Original (irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis), die auch das festgesetzte Geburtsdatum des Beschwerdeführers belegen, wird die Identität des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt (AS 265). Infolge Vorlage identitätsbezogener Dokumente im Original (irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis), die auch das festgesetzte Geburtsdatum des Beschwerdeführers belegen, wird die Identität des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt (AS 265). Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen, der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie seinen Gesundheitszustand betreffend, weshalb er auch mit Blick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört, basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte einen ärztlichen Befundbericht eines Allgemeinmediziners vom 26.12.2018 vor, in welchem „Depressionen, Panikattacken, Zustand nach psych. Traumatisierung, Halluzinationen, Schlafstörungen, Angstneurose“ attestiert wurden (AS 239). Dass er zum heutigen Zeitpunkt, also mehr als drei Jahre nach dieser Befunderstellung, als gesund bzw. nicht lebensbedrohlich erkrankt zu erachten ist, gründet auf seine – aktuellen – Angaben in der mündlichen Verhandlung; er behauptete nicht einmal (noch) in Therapie zu sein oder einer solchen zu bedürfen. Auch in den Stellungnahmen vom 19.02.2021, 02.11.2021 und vom 17.11.2021 wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers behauptet. Dass er sich seit spätestens Mai 2015 im Bundesgebiet befindet, ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragsstellung (AS 5f). Dass seine Familie auch weiterhin unbehelligt im Irak, konkret in Babil, al Hilla, und in XXXX , lebt, gab er durchgehend und daher glaubhaft in seinen Einvernahmen (AS 43, 286) sowie in der durchgeführten Verhandlung an (Verhandlungsniederschrift S. 4). Dass seine Familie auch weiterhin unbehelligt im Irak, konkret in Babil, al Hilla, und in römisch 40 , lebt, gab er durchgehend und daher glaubhaft in seinen Einvernahmen (AS 43, 286) sowie in der durchgeführten Verhandlung an (Verhandlungsniederschrift S. 4). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, sowie die Feststellung, wonach er durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, sind den (mit Stand vom 16.07.2021) aktuell eingeholten Strafregister- und GVS-Auszügen zu entnehmen. Dass sein Bruder Nabil in Österreich asylberechtigt ist, lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers und dem im Akt aufliegenden Asylakt des Bruders entnehmen. Dass kein gemeinsamer Haushalt besteht, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes weiterhin unvermindert Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, war - unbeschadet der Tatsache, dass er von seinem Bruder teilweise finanziell unterstützt wird - keine finanzielle Abhängigkeit von diesem zu konstatieren. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck sowie den in Vorlage gebrachten Bestätigungen. Die weiteren integrativen Maßnahmen, die er im Bundesgebiet gesetzt hat, wurden durch Bestätigungen etwa über die Absolvierung eines Ehrenamtes bzw. Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer belegt. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach er von der Asa´ib Ahl al-Haq Miliz zwangsrekrutiert würde und aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich ihnen anzuschließen, Verfolgung zu fürchten gehabt hätte, hat sich dagegen nicht bewahrheitet: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2021 konnte der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Eindruck der von ihm geschilderten Verfolgungssituation erwecken. Auch wurden seine Angaben jenen seines Bruders XXXX , geb. XXXX , StA Irak, IFA: 1049265605, in dessen Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2015, gegenübergestellt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2021 konnte der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Eindruck der von ihm geschilderten Verfolgungssituation erwecken. Auch wurden seine Angaben jenen seines Bruders römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, IFA: 1049265605, in dessen Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2015, gegenübergestellt. Einerseits muss dem Vorbringen des Beschwerdeführers angelastet werden, dass er in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach seinen Fluchtgründen befragt, angab, zwei seiner Brüder seien kurz nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 von der der Asa´ib Ahl al-Haq Miliz bedroht und aufgefordert worden, mit dieser zu kämpfen. Auch der Beschwerdeführer sei bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei (AS 13). Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2016 berichtete er jedoch nur von einer ihm gegenüber sowie einer gegen jenen Bruder, der in Österreich lebt, gerichteten Bedrohung durch die besagte Miliz (AS 42, 43). Dass weitere Brüder davon betroffen gewesen seien, gab er nicht mehr an, auch nicht in seiner zweiten behördlichen Einvernahme am 22.03.2018 (vgl. etwa AS 221); vielmehr beschränkte sich sein nunmehriges Vorbringen darauf, dass die Miliz zuerst den Beschwerdeführer und dann seinen Bruder Nabil bedroht hätte, seine anderen Brüder jedoch nicht. Dass er die Anzahl der von den Milizen bedrohten Brüder und sohin die fluchtkausalen Geschehnisse abändert, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist nämlich zu erwarten, dass eine aus Furcht vor Verfolgung geflüchtete Person die erste Gelegenheit nützen würde, die maßgeblichen Ausreisegründe – zwar nicht in ihrer Gesamtheit und im Detail, jedoch ihrem Wesen nach – gleichbleibend anzuführen. Da er die Wesenselemente des Vorbringens jedoch abänderte, war der Wahrheitsgehalt seiner Angaben bereits dadurch stark erschüttert.Einerseits muss dem Vorbringen des Beschwerdeführers angelastet werden, dass er in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach seinen Fluchtgründen befragt, angab, zwei seiner Brüder seien kurz nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 von der der Asa´ib Ahl al-Haq Miliz bedroht und aufgefordert worden, mit dieser zu kämpfen. Auch der Beschwerdeführer sei bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei (AS 13). Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2016 berichtete er jedoch nur von einer ihm gegenüber sowie einer gegen jenen Bruder, der in Österreich lebt, gerichteten Bedrohung durch die besagte Miliz (AS 42, 43). Dass weitere Brüder davon betroffen gewesen seien, gab er nicht mehr an, auch nicht in seiner zweiten behördlichen Einvernahme am 22.03.2018 vergleiche etwa AS 221); vielmehr beschränkte sich sein nunmehriges Vorbringen darauf, dass die Miliz zuerst den Beschwerdeführer und dann seinen Bruder Nabil bedroht hätte, seine anderen Brüder jedoch nicht. Dass er die Anzahl der von den Milizen bedrohten Brüder und sohin die fluchtkausalen Geschehnisse abändert, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist nämlich zu erwarten, dass eine aus Furcht vor Verfolgung geflüchtete Person die erste Gelegenheit nützen würde, die maßgeblichen Ausreisegründe – zwar nicht in ihrer Gesamtheit und im Detail, jedoch ihrem Wesen nach – gleichbleibend anzuführen. Da er die Wesenselemente des Vorbringens jedoch abänderte, war der Wahrheitsgehalt seiner Angaben bereits dadurch stark erschüttert. Der Beschwerdeführer muss sich auch anlasten lassen, dass sich seine geschilderten Verfolgungsbehauptungen als logisch nicht nachvollziehbar erwiesen haben und zudem bedeutende Ungereimtheiten im Vorbringen zu konstatieren waren. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, dass sein Bruder Nabil von der besagten Miliz tätlich angegriffen worden wäre; dabei wurde ihm ein Ohr abgeschnitten. Zutreffend ist zwar, dass dem Bruder des Beschwerdeführers ein Ohr fehlt. Der Beschwerdeführer vermochte es im gesamten Verfahren jedoch nicht abschließend anzugeben, ob sein Bruder überhaupt im Spital behandelt wurde, oder nicht. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.03.2018 gab er etwa an, dass sein Bruder durchaus im Spital gewesen sei; sein Freund habe ihn mitgenommen und medizinisch versorgen lassen (AS 221). In der mündlichen Verhandlung näher dazu befragt, legte sich der Beschwerdeführer nicht mehr fest und beschränkte seine Angabe darauf, eigentlich gar nicht zu wissen, ob der besagte Freund den Bruder – der wohlbemerkt ein Ohr verloren hat – ins Spital gebracht, oder zuhause gepflegt hätte. In der zuletzt eingebrachten Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 17.11.2021 (S. 3) wurde „nach Rücksprache mit dem Bruder“ wiederum angeführt, dass dieser aus Angst tatsächlich in keinem Krankenhaus gewesen sei. Dem muss schlussendlich abermals vorgehalten werden, dass sein Bruder Nabil in seiner eigenen Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2015 sehr wohl angegeben hat, nach dem Angriff im Krankenhaus gewesen zu sein (Einvernahme des Bruders, S. 5). Es ist darüber hinaus auch menschlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder nicht über den Vorfall, bei dem letzterer verstümmelt wurde und ein Ohr verloren hat, gesprochen haben will (VNS, S. 12). Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer, wie vom BFA bereits in der Einvernahme am 22.03.2018 vorgehalten, anlasten lassen, dass er auch keine stringenten und chronologisch nachvollziehbaren Angaben zu den Geschehnissen rund um die Flucht seiner Brüder tätigen konnte. Was die konkreten Fluchtgründe seiner Brüder gewesen sein sollen, konnte er nicht angeben; zudem führte er an, dass sein Bruder Laith 2013 von der Miliz aufgesucht worden sei; sein in Österreich lebender Bruder Nabil gab hingegen an, Laith sei bereits 2011 aus dem Irak ausgereist (AS 220). So erweckte der Beschwerdeführer aufgrund seiner diesbezüglichen Ausführungen insgesamt und im Besonderen in der mündlichen Verhandlung den Anschein, absichtlich ungenaue und detailarme Angaben zu tätigen, um etwaige Widersprüche bei einer Gegenüberstellung seiner Aussagen mit jenen seines in Österreich lebenden Bruders Nabil zu vermeiden. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer auch die Geschehnisse rund um die Explosion und den Tod des Vaters derart, dass der vom Beschwerdeführer dargestellte Rod des Vaters infolge einer Bombenexplosion keiner positiven Feststellung zugeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer sagte aus, selbst die Explosion gehört zu haben, als diese sich ereignete. Da sehr viel Rauch gewesen sei, habe man das Ereignis auch sehen können und hätten die Häuser durch die Explosion gebebt. Als er hinausgelaufen sei, habe er von den Leuten gehört, dass die Explosion unmittelbar beim Geschäft seines Vaters erfolgt sei (VNS, S. 8). Es ist nicht denklogisch, dass der Beschwerdeführer die Explosion hört, daraufhin unmittelbar das Haus verlässt und ihm sogleich „Leute“ gesagt hätten, dass sich die Explosion direkt beim Geschäft des Vaters ereignet haben soll, wenn dieses jedoch – wie in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben – ganze 20 Gehminuten vom Elternhaus entfernt gelegen ist. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Geschehnisse legt klar dar, dass es sich so nicht zugetragen haben kann. Auch ließ seine Erzählweise logische Zusammenhänge und genaue Angaben die zeitlichen Abläufe betreffend vermissen. Der Beschwerdeführer war insbesondere nicht in der Lage die geschilderten Geschehnisse nachvollziehbar wiederzugeben. Dazu kam, dass der Beschwerdeführer die Vorgänge emotional völlig unbeteiligt schilderte, obwohl er davon berichtete, dass sein Vater durch einen Bombenanschlag ums Leben gekommen sei und es sich somit um ein traumatisches Erlebnis handeln müsste (s. S. 7: „Als ich im Geschäft war, habe ich zwei Leichen gefunden und ich dachte mir, dass mein Vater einer der beiden war, aber dann habe ich entdeckt, dass die Leiche meines Vaters nicht im Geschäft war, sondern außerhalb.“). Weder vermochte der Beschwerdeführer aufzuklären, weshalb er, obwohl er sich 20 Minuten vom Ort des Geschehens entfernt befunden hat, vor der Polizei eingetroffen sein will. Auch soll die Polizei mit ihm alles „routinemäßig durchgegangen“ sein, polizeiliche Unterlagen brachte er jedoch bis zuletzt nicht in Vorlage. Weiters schätzte der Beschwerdeführer die Zahl der Verletzten auf etwa 30 Personen. Bei einem Vorfall dieses Ausmaßes ist es auch nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen konnte, ob sich eine Person oder Gruppierung zu dem Anschlag bekannt hat. Seine unbeteiligte Erzählweise und sein Unvermögen den Ablauf der Geschehnisse (wer, wann, wo eingetroffen ist, wie er konkret vom Vorfall erfahren hat und wie sein Bruder informiert wurde, ob und wie das Geschehen am Tatort geregelt war und sich zeitlich zugetragen hat, …) nachvollziehbar darzustellen, führten zu der Feststellung, dass sein Vater nicht bei dem besagten Bombenattentat, dessen Vorkommen per se nicht in Abrede gestellt wird, ums Leben gekommen ist. Aus den, nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung, präsentierten Screenshots eines Youtube-Videos haben sich demgegenüber keine unwiderlegbaren Schlüsse ziehen lassen, dass es sich bei dem genannten Opfer tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt. Auffallend war, dass der Beschwerdeführer auch nicht willens oder in der Lage war, weitere Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen und dies, obwohl die Vorlage weiterer Belege, etwa über die Verletzung des Bruders, eine Bestätigung über den Erhalt einer Entschädigung durch die Mutter und Ähnliches mit ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Der Beschwerdeführer nützte die Möglichkeit nicht, solche aus dem Irak zu besorgen, sondern negierte dies gerade immer zugleich bzw. nannte stets Gründe dafür, wieso er das nicht vorlegen können werde. Soweit der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde des Vaters nachreichte, lässt sich daraus zwar der Tod des Vaters, nicht jedoch der Hergang durch eine Bombenexplosion verifizieren, zumal die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt inkonsistent und teils widersprüchlich waren, was den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen rund um die Verfolgung seiner Person stark erschütterte. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Vorfall bei der Arbeit im Februar 2013 keinen persönlichen Kontakt mit den Milizen gehabt habe, und zwar von Februar 2013 bis zu seiner Ausreise im Mai
- Er habe in verschiedenen Bäckereien gearbeitet und dort geschlafen (AS 43; AS 221; AS 285; VNS S. 12). Dem Beschwerdeführer wäre es demnach leicht gelungen, sich in Bäckereien zu verstecken, dort zu arbeiten und zwischen Al Kerbala und Babil zu pendeln, obwohl seine Verfolger – die Asa´ib Ahl al-Haq Miliz und somit eine der einflussreichsten Organisationen im gesamten Irak – auf ihn persönlich ein Augenmerk gerichtet hätte. Das Risiko während dieser relativ langen Zeit, in der er gependelt sein will, erwischt zu werden führt zu der Annahme, dass er das Vorgetragene tatsächlich nicht erlebt hat. Zudem hätten sich seine Arbeitgeber (die Bäckereien) einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, wenn die Asa´ib Ahl al-Haq Miliz tatsächlich intensiv nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte. Auch aufgrund dieser Überlegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Vorgetragene tatsächlich so erlebt hat, weil es am zeitlichen Zusammenhang zwischen dem ausreisekausalen Vorfall und der tatsächlich erfolgten Ausreise mangelt (s. auch As 161). Vielmehr hinterließ der Beschwerdeführer körpersprachlich als auch durch wenig konkrete Äußerungen den Eindruck, eine konstruierte Geschichte vorzutragen, aus der schließlich die dargestellten, wenig plausiblen, sachverhaltsbezogenen Behauptungen und Ungereimtheiten entsprungen sind. Da die Familie des Beschwerdeführers zudem unbehelligt in XXXX und Babil lebt (AS 43, AS 218, AS 286, VNS, S. 9), konnte eine tatsächliche und fortwährende Verfolgung seiner Person schlichtweg nicht festgestellt werden. Dies auch unter Berücksichtigung seiner Angaben, wonach der Beschwerdeführer problemlos mit seinem Reisepass von Bagdad aus den Irak in Richtung Türkei verlassen konnte. Hätte der Beschwerdeführer jedoch – sowie seine gesamte Familie auch – tatsächlich Verfolgung vor einer der mächtigsten Milizen im Irak zu fürchten gehabt, so wäre davon auszugehen, dass er mit Problemen an der Grenze konfrontiert gewesen wäre, was er aber zu keinem Zeitpunkt behauptete. Ganz im Gegenteil gab er konkret danach gefragt an, dass er „ganz friedlich“ ausgereist sei, sohin gar keine Probleme gehabt hätte (VNS, S. 6). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Verfolgung vor der schiitischen Asa´ib Ahl al-Haq Miliz zu fürchten hätte, wäre die Ausreise ein heikleres Unterfangen gewesen, zumal den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Milizen aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Da die Familie des Beschwerdeführers zudem unbehelligt in römisch 40 und Babil lebt (AS 43, AS 218, AS 286, VNS, S. 9), konnte eine tatsächliche und fortwährende Verfolgung seiner Person schlichtweg nicht festgestellt werden. Dies auch unter Berücksichtigung seiner Angaben, wonach der Beschwerdeführer problemlos mit seinem Reisepass von Bagdad aus den Irak in Richtung Türkei verlassen konnte. Hätte der Beschwerdeführer jedoch – sowie seine gesamte Familie auch – tatsächlich Verfolgung vor einer der mächtigsten Milizen im Irak zu fürchten gehabt, so wäre davon auszugehen, dass er mit Problemen an der Grenze konfrontiert gewesen wäre, was er aber zu keinem Zeitpunkt behauptete. Ganz im Gegenteil gab er konkret danach gefragt an, dass er „ganz friedlich“ ausgereist sei, sohin gar keine Probleme gehabt hätte (VNS, S. 6). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Verfolgung vor der schiitischen Asa´ib Ahl al-Haq Miliz zu fürchten hätte, wäre die Ausreise ein heikleres Unterfangen gewesen, zumal den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Milizen aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Folglich sind die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers schlichtweg nicht glaubhaft, da er – wie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise – tatsächlich von niemandem gesucht wird. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie seinem persönlich vermittelten Eindruck während der nur wenig nachvollziehbaren Schilderung der fluchtkausalen Ereignisse in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die behaupteten Verfolgungs- und/oder Bedrohungssituation nicht als wahr erachtet werden. Dem jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer ist eine Wiederansiedlung in Babil, al Hilla, möglich und zumutbar. Ihm ist eine Teilnahme am Erwerbsleben zur Gänze zumutbar, zumal er auch in Österreich (wenn auch nur ehrenamtlich) arbeiten konnte und auch im Irak eine Anstellung in Form eines Gelegenheitsjobs finden kann, etwa, wie auch bisher, als Bäcker. Da er in den Herkunftsort zurückkehren kann, oder zu seiner Schwester nach XXXX , wo auch seine Mutter und sein sehbehinderter Bruder unbehelligt leben, lassen sich auch keine Schwierigkeiten für die dortige Wiederansiedlung (in Form von Bürgschaften oder Unterstützungserklärungen durch den lokalen Mukhtar) für den schiitischen Beschwerdeführer konstatieren. Dem jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer ist eine Wiederansiedlung in Babil, al Hilla, möglich und zumutbar. Ihm ist eine Teilnahme am Erwerbsleben zur Gänze zumutbar, zumal er auch in Österreich (wenn auch nur ehrenamtlich) arbeiten konnte und auch im Irak eine Anstellung in Form eines Gelegenheitsjobs finden kann, etwa, wie auch bisher, als Bäcker. Da er in den Herkunftsort zurückkehren kann, oder zu seiner Schwester nach römisch 40 , wo auch seine Mutter und sein sehbehinderter Bruder unbehelligt leben, lassen sich auch keine Schwierigkeiten für die dortige Wiederansiedlung (in Form von Bürgschaften oder Unterstützungserklärungen durch den lokalen Mukhtar) für den schiitischen Beschwerdeführer konstatieren. Babil ist problemlos und ungefährlich über den Landweg von dem nächstgelegenen internationalen Flughafen in Bagdad aus erreichbar. Dass sein Heimatort nicht sicher erreichbar sei, wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die daraus zu ziehenden Schlüsse wurden zudem vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde, wie dargestellt, beweisgewürdigt. Die Rechtsvertretung zeichnete kein anderes Bild im Zuge der abgegebenen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung und wurde kein den Länderberichten widersprechendes Vorbringen erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
- Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des A