Obsah (18)
§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 37Art. 130§ 13§§ 56§ 77§ 76§ 34§ 40RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW291 2253424-1 SpruchW291 2253424-1/20E, W291 2253424-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II.römisch zwei. 1. Die Beschwerde gegen „die Verhängung der Schubhaft“ wird zurückgewiesen. 2.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 30.03.2022 langte eine Beschwerde
§ 22a
BFA-VG gegen die Festnahme des Beschwerdeführers (in weiterer Folge als BF bezeichnet) sowie gegen „die Verhängung der Schubhaft“ ein. 1. Am 30.03.2022 langte eine Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Festnahme des Beschwerdeführers (in weiterer Folge als BF bezeichnet) sowie gegen „die Verhängung der Schubhaft“ ein.
- In weiterer Folge langte eine Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) samt Akt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, welche dem BF zur Stellungnahme übermittelt wurde.
- Eine für den BF geplante Abschiebung am 31.03.2022 konnte nicht durchgeführt werden, weil der BF trotz mehrfacher Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, die Mitwirkung an dieser verweigerte.
- Das BFA gab in weiterer Folge eine Stellungnahme ab, die ebenso dem BF zur Stellungnahme übermittelt wurde.
- Der BF gab eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang:
- Der BF, ein Staatsangehöriger der Türkei stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 05.11.2019 ehelichte der BF eine österreichische Staatsangehörige.
- Im Juni 2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.4. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 5. Am 21.09.2020 wurde seitens des XXXX wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung
§ 37Abs.
3 NAG ersucht. Am 03.03.2021 wurde der Abschlussbericht der LPD an eine Staatsanwaltschaft übermittelt.5. Am 21.09.2020 wurde seitens des römisch 40 wegen des Verdachts auf Aufenthaltsehe bei einer Landespolizeidirektion (LPD) um Überprüfung
Paragraph 37, Absatz 3, NAG ersucht. Am 03.03.2021 wurde der Abschlussbericht der LPD an eine Staatsanwaltschaft übermittelt.
- Mit Bescheid der XXXX vom 08.09.2021 wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige zurückgewiesen.
- Mit Bescheid der römisch 40 vom 08.09.2021 wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige zurückgewiesen.
- In weiterer Folge wurde eine gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 19.01.2022 wurde der gegen den Bescheid der XXXX vom 08.09.2021 erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Begrünung ist zu entnehmen:
- Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 19.01.2022 wurde der gegen den Bescheid der römisch 40 vom 08.09.2021 erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Begrünung ist zu entnehmen: „Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.1.2012, 2008/22/0837, ausgesprochen hat, bringt § 1 Abs. 2 Z 1 NAG für türkische Staatsangehörige gegenüber den Regelungen des FrG 1997 Verschlechterungen seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung mit sich, stand doch damals der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem steht auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0031, nicht entgegen, war doch in diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – im Unterschied zur gegenständlichen Konstellation – eine asylrechtliche Ausweisung bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass der damalige Revisionswerber sich nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat, was wiederum zur Folge hatte, dass Art. 13 ARB 1/80 erst gar nicht zur Anwendung gelangen konnte. „Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.1.2012, 2008/22/0837, ausgesprochen hat, bringt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für türkische Staatsangehörige gegenüber den Regelungen des FrG 1997 Verschlechterungen seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung mit sich, stand doch damals der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem steht auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0031, nicht entgegen, war doch in diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – im Unterschied zur gegenständlichen Konstellation – eine asylrechtliche Ausweisung bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass der damalige Revisionswerber sich nicht ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgehalten hat, was wiederum zur Folge hatte, dass Artikel 13, ARB 1/80 erst gar nicht zur Anwendung gelangen konnte. Mittlerweile hat sich zwar die Sachlage geändert und wurde die Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2021 rechtskräftig, doch ist – im Unterschied zu einer Sachentscheidung - die Rechtmäßigkeit der (formalrechtlichen) Zurückweisung eines Antrags nach der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundegebiet gegebenenfalls nicht mehr als „ordnungsgemäß“ bezeichnet werden kann, was zum Einen nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 ausschließt und zum Anderen die Prüfung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 Z 3 MAG indiziert.“Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass sein Aufenthalt im Bundegebiet gegebenenfalls nicht mehr als „ordnungsgemäß“ bezeichnet werden kann, was zum Einen nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 ausschließt und zum Anderen die Prüfung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, MAG indiziert.“
- Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet.
- Mit Schreiben vom 27.01.2022 wurde eine Anzeige wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erstattet.
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Behandlung der Beschwerde betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, mit Beschluss vom 01.03.2022, E 234/2022-7, abgelehnt.
- Am 28.03.2022 wurde eine Buchungsanfrage betreffend den BF gemacht.
- Der Festnahmeauftrag vom 28.03.2022 stützt sich auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). Zudem enthält sie den Hinweis, dass die Festnahme frühestens am 28.03.2022 ab 14:00 Uhr erfolgen soll; sowie spätestens am 30.03.2022 bis 12:00 Uhr.
- Der Festnahmeauftrag vom 28.03.2022 stützt sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ([geplante] Anordnung der Abschiebung). Zudem enthält sie den Hinweis, dass die Festnahme frühestens am 28.03.2022 ab 14:00 Uhr erfolgen soll; sowie spätestens am 30.03.2022 bis 12:00 Uhr.
- Zudem erging am selben Tag ein Durchsuchungsauftrag, der sich auf den Hauptwohnsitz des BF bezog.
- Der BF wurde am 29.03.2022 um 20:30 an einer näher genannten Adresse in XXXX (gemeldeter Hauptwohnsitz, Wohnung des BF) festgenommen. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt; er verweigerte die Unterschrift.
- Der BF wurde am 29.03.2022 um 20:30 an einer näher genannten Adresse in römisch 40 (gemeldeter Hauptwohnsitz, Wohnung des BF) festgenommen. Dem BF wurde ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt; er verweigerte die Unterschrift.
- Der BF befand sich von 29.03.2022, 20:30 Uhr, bis 31.03.2022, 15:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.
- Am 30.03.2022 erging ein Abschiebeauftrag – Luftweg mit näher genannten Flug.
- Dem BF wurde am 30.03.2022 eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 31.03.2022 ausgehändigt; der BF verweigerte diesbezüglich die Unterschrift.
- Die Abschiebung am 31.03.2022 konnte nicht durchgeführt werden, weil der BF trotz mehrfacher Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, die Mitwirkung an einer solchen verweigerte. Zudem gab er mehrmals an, dass er nicht in die Türkei fliegen werde. Die Abschiebung wurde daher abgebrochen.
- Der BF befindet sich seit 31.03.2022, 15:00 Uhr, in Schubhaft.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund einer Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt sowie in das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres iVm der Stellungnahme des BFA und der Beschwerde sowie Stellungnahme des BF getroffen werden.Die Feststellungen konnten aufgrund einer Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt sowie in das Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2021, L507 2201283-1, und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres in Verbindung mit der Stellungnahme des BFA und der Beschwerde sowie Stellungnahme des BF getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: § 22a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt:Paragraph 22 a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
- TEIL: BESONDERER TEIL
- Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse
- Abschnitt: Behördenaufträge Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn,
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder,
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. 3.1. Zu Spruchteil A. – I. 1. (Festnahme):3.1. Zu Spruchteil A. – römisch eins. 1. (Festnahme): Abweisung der Beschwerde: Der BF wurde am 29.03.2022, 20:30 Uhr,
§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 28.03.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Gegen den BF lag eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVWG vom 14.12.2021, L507 2201283-1), vor, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Der BF wurde am 29.03.2022, 20:30 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 28.03.2022 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Gegen den BF lag eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVWG vom 14.12.2021, L507 2201283-1), vor, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Soweit in der Stellungnahme ausgeführt wird, dass im Übrigen noch der Gang zum VwGH offen sei, so ist anzumerken, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit Erlassung rechtskräftig wird und einer Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Bezüglich des Vorbringens zu seinem Privatleben im Bundesgebiet bleibt anzumerken, dass das BVwG in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, L507 2201283-1, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK für zulässig erachtete.Bezüglich des Vorbringens zu seinem Privatleben im Bundesgebiet bleibt anzumerken, dass das BVwG in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, L507 2201283-1, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK für zulässig erachtete. Der BF hielt sich seit rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er unternahm auch keine Schritte, um seine Ausreise vorzubereiten, sondern verweilte vielmehr im Bundesgebiet. Auch die Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ändert nichts an der Tatsache, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt: Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufenthalt aufgrund der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen ist, nicht mehr als „ordnungsgemäß“ bezeichnet werden kann, weshalb Art 13 ARB 1/80 nicht mehr anwendbar ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufenthalt aufgrund der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen ist, nicht mehr als „ordnungsgemäß“ bezeichnet werden kann, weshalb Artikel 13, ARB 1/80 nicht mehr anwendbar ist. Weiters normiert § 21 Abs. 6 NAG betreffend Verfahren bei Erstanträgen, dass eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Weiters normiert Paragraph 21, Absatz 6, NAG betreffend Verfahren bei Erstanträgen, dass eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der offene Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet kein Bleiberecht und stand dieser Antrag der Festnahme nicht entgegen. Insbesondere entfaltete der Antrag keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 21 Abs. 6 NAG). Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den BF vielmehr eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.Der offene Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet kein Bleiberecht und stand dieser Antrag der Festnahme nicht entgegen. Insbesondere entfaltete der Antrag keine aufschiebende Wirkung vergleiche Paragraph 21, Absatz 6, NAG). Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den BF vielmehr eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Festnahme des BF war auch notwendig: Der BF war zwar behördlich gemeldet, hielt sich jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Festgehalten wird insbesondere, dass der BF in der Beschwerde keine materiellen Einwände gegen seine Festnahme vorbrachte. Die Festnahme des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens des BF notwendig und auch verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen. Festgehalten wird, dass sich die – von einem Rechtsanwalt verfasste - Beschwerde nur gegen die Festnahme und nicht gegen die Anhaltung richtete, weshalb über die Anhaltung nicht abzusprechen war. 3.2. Zu Spruchteil A. – II. 1. (Beschwerde gegen die „Verhängung der Schubhaft“):3.2. Zu Spruchteil A. – römisch zwei. 1. (Beschwerde gegen die „Verhängung der Schubhaft“): Zurückweisung der Beschwerde: Festgehalten wird, dass sich der BF im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft befand. Soweit sich der BF mehrmals auf einen Schubhaftsbescheid in der – von einem Rechtsanwalt verfassten - Beschwerde bezog, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher im relevanten Zeitpunkt (30.03.2022) nicht vorgelegen ist. Die Beschwerde wegen Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftsbescheides
§ 22aAbs.
1 BFA-VG war daher mangels Schubhaftsbescheides als unzulässig zurückzuweisen. Festgehalten wird, dass sich der BF im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft befand. Soweit sich der BF mehrmals auf einen Schubhaftsbescheid in der – von einem Rechtsanwalt verfassten - Beschwerde bezog, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher im relevanten Zeitpunkt (30.03.2022) nicht vorgelegen ist. Die Beschwerde wegen Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftsbescheides
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG war daher mangels Schubhaftsbescheides als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zu den Spruchteilen A.I. und A.II. – jeweils Spruchpunkte
- – Kostenersatz 3.3.1.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.1.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die „Verhängung der Schubhaft“ Beschwerde erhoben. Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte allerdings nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
- en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte allerdings nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(
- en)und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilten Verwaltungsakten (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilten Verwaltungsakten (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz
§ 35Vw
GVG gestellt; der BF hingegen nicht. Im Beschwerdeverfahren die Festnahme betreffend ist die belangte Behörde auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Im Beschwerdeverfahren die Schubhaft betreffend ist ebenso die belangte Behörde auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie einen weiteren Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt; der BF hingegen nicht. Im Beschwerdeverfahren die Festnahme betreffend ist die belangte Behörde auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Im Beschwerdeverfahren die Schubhaft betreffend ist ebenso die belangte Behörde auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie einen weiteren Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. 3.4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde. Die Beschwerde war daher betreffend die Festnahme abweisen und hinsichtlich der Schubhaft zurückzuweisen. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W291.2253424.1.00