Obsah (10)
§ 28§ 3Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2022 GeschäftszahlW292 2244884-1 SpruchW292 2244884-1/8E, W292 2244884-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der minderjährige Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am selben Tag eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden durchgeführt.
- Der minderjährige Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am selben Tag eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden durchgeführt.
- Am XXXX fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt, welche durch schriftliche Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers vom XXXX ergänzt wurde.
- Am römisch 40 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt, welche durch schriftliche Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers vom römisch 40 ergänzt wurde.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter einem dem BF jedoch der Status eines subsidiär schutzberechtigten zuerkannt.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter einem dem BF jedoch der Status eines subsidiär schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht habe.
- Gegen Spruchprunkt I des oben bezeichneten Bescheides richtet sich nunmehr die gegenständliche, rechtzeitige und zulässige Bescheidbeschwerde vom XXXX . Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird – im Wesentlichen zusammengefasst – ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf die reale und individuelle Gefahr drohe, als Minderjähriger von islamistischen Gruppierungen rekrutiert bzw. im Falle einer Weigerung getötet zu werden; zudem drohe dem BF als Bruder eines Wehrdienstverweigerers als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen zu werden und dadurch Repressalien durch das syrische Regime zu erfahren.
- Gegen Spruchprunkt römisch eins des oben bezeichneten Bescheides richtet sich nunmehr die gegenständliche, rechtzeitige und zulässige Bescheidbeschwerde vom römisch 40 . Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird – im Wesentlichen zusammengefasst – ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf die reale und individuelle Gefahr drohe, als Minderjähriger von islamistischen Gruppierungen rekrutiert bzw. im Falle einer Weigerung getötet zu werden; zudem drohe dem BF als Bruder eines Wehrdienstverweigerers als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen zu werden und dadurch Repressalien durch das syrische Regime zu erfahren.
- Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertrauensperson und seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. Das Verfahren wurde dabei mit dem Verfahren seines Bruders XXXX , geb. XXXX (hg. zur Zl.: XXXX ) verbunden und wurde dieser als Zeuge zum Verfahren des Beschwerdeführers befragt. Weiterhin wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorab übermittelten Länderinformationen eine Stellungnahme abzugeben bzw. weitere Beweisanträge zu stellen. Folglich wurden die verbundenen Beschwerdeverfahren gem. § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Entscheidung wieder getrennt. Die Verhandlungsniederschrift wurde dem BF durch die anwesende Dolmetscherin Wort für Wort rückübersetzt und wurden seitens des BF dagegen keine Einwendungen erhoben.
- Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertrauensperson und seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. Das Verfahren wurde dabei mit dem Verfahren seines Bruders römisch 40 , geb. römisch 40 (hg. zur Zl.: römisch 40 ) verbunden und wurde dieser als Zeuge zum Verfahren des Beschwerdeführers befragt. Weiterhin wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorab übermittelten Länderinformationen eine Stellungnahme abzugeben bzw. weitere Beweisanträge zu stellen. Folglich wurden die verbundenen Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Entscheidung wieder getrennt. Die Verhandlungsniederschrift wurde dem BF durch die anwesende Dolmetscherin Wort für Wort rückübersetzt und wurden seitens des BF dagegen keine Einwendungen erhoben., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1 Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1 Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und ist am XXXX geboren, syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten an. Die Identität des BF steht fest.1.1.1 Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und ist am römisch 40 geboren, syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten an. Die Identität des BF steht fest. 1.1.2 Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX . Nach Bombenangriffen 2018, durch die das Haus der Familie zerstört wurde, flüchtete der BF und seine Familie erstmals nach Idlib, kehrte von dort im Jahr 2020 jedoch wieder zurück um XXXX endgültig zu verlassen und lebte der BF mit seiner Familie fortan in einem Flüchtlingslager in der Ortschaft XXXX im Gouvernement Idlib.1.1.2 Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 . Nach Bombenangriffen 2018, durch die das Haus der Familie zerstört wurde, flüchtete der BF und seine Familie erstmals nach Idlib, kehrte von dort im Jahr 2020 jedoch wieder zurück um römisch 40 endgültig zu verlassen und lebte der BF mit seiner Familie fortan in einem Flüchtlingslager in der Ortschaft römisch 40 im Gouvernement Idlib. 1.1.3 Der BF besuchte fünf Jahre lang die Grundschule in Syrien. Der BF hat drei Brüder, einer der Brüder reiste mit dem BF nach Österreich ein. Der älteste Bruder lebt in den Niederlanden, der dritte Bruder blieb zunächst in Syrien zurück, flüchtete jedoch im Herbst 2021 schließlich ebenfalls nach Europa und lebt derzeit in Deutschland. Außerdem hat der BF sieben Schwestern, die zum Entscheidungszeitpunkt alle bei den Eltern in Syrien leben. 1.1.4 In Österreich besucht der Beschwerdeführer die öffentliche Mittelschule XXXX und zusätzlich einen Deutschkurs in Wien, XXXX .1.1.4 In Österreich besucht der Beschwerdeführer die öffentliche Mittelschule römisch 40 und zusätzlich einen Deutschkurs in Wien, römisch 40 . 1.1.5 Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafunmündig und ist völlig gesund. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist in Syrien einer individuellen konkreten Bedrohung durch die Al-Nusra-Front ausgesetzt, näherhin der Gefahr, als Kind durch diese islamistische Gruppierung rekrutiert und zum Kampf ausgebildet zu werden. Idlib zählt seit den Anfängen des Konflikts als Oppositionshochburg und befindet sich XXXX derzeit im Einflussbereich der HTS (ehemals Al-Nusra). 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist in Syrien einer individuellen konkreten Bedrohung durch die Al-Nusra-Front ausgesetzt, näherhin der Gefahr, als Kind durch diese islamistische Gruppierung rekrutiert und zum Kampf ausgebildet zu werden. Idlib zählt seit den Anfängen des Konflikts als Oppositionshochburg und befindet sich römisch 40 derzeit im Einflussbereich der HTS (ehemals Al-Nusra). 1.3 Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen (z.T. bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien vom 24.01.2022 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (
- aktualisierte Fassung) 1.3.1 Nordwestsyrien: Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernements Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernements kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (Livemap 20.12.2021; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021).Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernements Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernements kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (Livemap 20.12.2021; vergleiche ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation 'Spring Shield' mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe, v. a. im Süden der Deeskalationszone sowie zu russischen Luftangriffen. Die Waffenruhe gilt insgesamt weiterhin als fragil (AA 4.12.2020). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] ist eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwestsyrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen (VBIEDs), die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). HTS HTS hat ihre Kontrolle über weite Teile der Provinz Idlib konsolidiert, als sie Anfang 2019 Gruppen besiegte, die unter dem Dach der mit der Türkei verbundenen National Liberation Front (NLF) operierten. Schätzungen zufolge kontrolliert HTS über 90 % der Provinz Idlib und außerdem angrenzende Gebietsstreifen im Nordosten der Provinz Lattakia, im Norden der Provinz Hama und im Westen der Provinz Aleppo. Verschärft wird die bereits instabile Sicherheitslage durch gelegentliche USBV-Angriffe, Kriminalität einschließlich Erpressung und Entführung zur Erwirkung von Lösegeld, Entführung und Ermordung von Mitgliedern und Anführern rivalisierender bewaffneter Gruppen, einschließlich Überläufern von HTS, interne Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen und umfangreiche Kontaminierung mit Blindgängern Außerdem wird berichtet, dass HTS jegliche Form zivilen Widerspruchs gegen ihre Herrschaft gewaltsam bekämpft. In Berichten wird HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen vorgeworfen, humanitäres Völkerrecht zu verletzen und schwere Verstöße gegen internationale Menschenrechte zu begehen, die straflos bleiben. Zudem wird HTS beschuldigt, Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit der weitverbreiteten und systematischen Verhaftung, Folter und Ermordung von Zivilpersonen in den von HTS kontrollierten Gebieten begangen zu haben. Gemeinden, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich Gebieten, in denen religiöse Minderheiten leben, die als „regierungsnah" wahrgenommen werden, sind Berichten zufolge Ziel unterschiedsloser Angriffe mit Mörsern, Raketen und USBV durch HTS und andere bewaffnete oppositionelle Gruppen. Zivilpersonen in Gebieten, die de facto von HTS kontrolliert werden, und insbesondere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich eine kritische Einstellung zur Herrschaft von HTS haben, werden weiterhin Opfer von Erpressungen, Entführungen und rechtswidrigem Freiheitsentzug in den von HTS betriebenen Gefängnissen und inoffiziellen Haftanstalten, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung, Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren in vorschriftswidrig errichteten „Gerichten" und außergerichtlichen Hinrichtungen. Verurteilte Personen werden Berichten zufolge körperlichen Bestrafungen wie z. B. Prügelstrafen unterzogen und müssen schwere Zwangsarbeit (z. B. Ausheben von Gräben und Gräbern) ableisten. IICISyria stellte 2019 fest, dass „willkürliche Massenverhaftungen politischer Dissidenten durch Terroristen von Hay'at Tahrir Al-Sham einen systematischen Angriff auf eine Zivilbevölkerung darstellen" und insofern „Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Verfolgung aus politischen Gründen" vorliegen. Es wurde berichtet, dass HTS und andere bewaffnete oppositionelle Gruppen auch an Entführungen, Folter und summarischen Hinrichtungen von gefangenen Soldaten und Unterstützern der Regierung, Überläufern und Personen, die mit ISIS oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen oder anderen Ländern in Verbindung gebracht werden, beteiligt waren. Die Berichte deuten darauf hin, dass ISIS, HTS und andere bewaffnete oppositionelle Gruppen bei der Feststellung, welche Zivilpersonen die Regierung unterstützen (bzw. wer ein vermeintlicher Gegner dieser bewaffneten Gruppen ist), weite Kriterien anwenden. Seit dem Ausbruch des Konflikts haben diese Gruppen gezielt Einzelpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zur Regierung oder Unterstützung der Regierung ins Visier genommen und Kollaborateure der Regierung, Kommunalbeamte, Mitglieder von Versöhnungskomitees, Funktionäre der Baath-Partei und andere Personen bedroht, entführt, mit Freiheitsentzug bestraft, gefoltert und außergerichtlich hingerichtet. Solche Angriffe finden vor allem in der Provinz Dera'a statt, da die Regierung dort nur schwach vertreten ist und die regierungsfeindlichen Akteure weiterhin präsent sind, doch wurden Vorfälle auch aus Gebieten gemeldet, die von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert werden, sowie aus den von der Regierung kontrollierten Gebieten. HTS und andere bewaffnete oppositionelle Gruppen in der Provinz ldlib und Umgebung greifen die angrenzenden — von der Regierung kontrollierten — zivilen Gebiete gelegentlich mit Raketen und Mörsern an, einschließlich Orten, in denen religiöse Minderheiten leben, die als „regierungstreu" angesehen werden, um „Zivilpersonen, die unter der Kontrolle der Regierung leben, zu terrorisieren". Solche Angriffe sind zurückgegangen, da die bewaffneten Gruppen Gebiete verloren haben und Kapazitäten für Bodenoffensiven außerhalb der von ihnen kontrollierten Gebiete eingebüßt haben. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die die Regierung tatsächlich oder vermeintlich unterstützen und aus Gebieten in Idlib und Umgebung stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe. Es wurde berichtet, dass HTS Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen kritischen Einstellung zur Herrschaft von HTS eingeschüchtert, erpresst, entführt, zwangsverschleppt und verschwinden gelassen, gefoltert oder in sonstiger Form misshandelt wurden. Außerdem wurden Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren begangen und Personen außergerichtlich hingerichtet. Politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, medizinische Fachkräfte sowie Journalisten und Bürgerjournalisten zählen zu den Zivilpersonen, die am häufigsten ins Visier von HTS geraten. HTS hat überdies Gewalt angewandt, um Proteste der Zivilbevölkerung gegen ihre Herrschaft/Maßnahmen zu unterdrücken, und Aktivisten, Journalisten sowie Protestierende bedroht, geschlagen und festgenommen. Auch die Familienangehörigen der vorgenannten Personen wurden Berichten zufolge Opfer von Übergriffen. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu HTS stehen, werden laut Berichten häufig unter dem Vorwand konstruierter Beschuldigungen bestraft, z. B. „Spionage" für die Regierung, das Ausland oder rivalisierende bewaffnete Gruppen, „Blasphemie" oder „Ehebruch". UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen sind und sich in Gebieten in ldlib und Umgebung aufhalten, die de facto unter der Kontrolle dieser Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe. Darüber hinaus ist UNHCR der Auffassung, dass Familienangehörige von Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen sind, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. 1.3.2 Kinder: Berichten zufolge hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in den von ihr kontrollierten Gebieten Schulen ihre Auslegung der Scharia aufgezwungen und Mädchen diskriminiert. Die Gruppe schrieb Lehrerinnen und Schülerinnen eine Kleiderordnung vor und drohte allen Frauen, die sich nicht an die Kleiderordnung hielten, mit Entlassung. Berichten zufolge hinderten sie auch eine große Zahl von Mädchen am Schulbesuch. Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren in den von der HTS kontrollierten Gebieten weit verbreitet. Es wurde von Fällen berichtet, in denen SNA-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-Ayn zwangsverheiratet haben (USDOS 30.3.2021). UNHCR ist der Auffassung, dass Kinder, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (einschließlich der bestimmten sozialen Gruppe „Kinder in Syrien“, ihrer Religion, und/oder ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung: a) Kinder, die sexuelle Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen, häusliche Gewalt oder „Ehrendelikte“ überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; b) Kinder, die Rekrutierung von Minderjährigen, Menschenhandel und andere extreme Formen von Kinderarbeit überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. UNHCR ist der Auffassung, dass Kinder, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund sonstiger relevanter Verfolgungsgründe im Sinne der GFK: a) Kinder, die zu Arbeit verpflichtet werden, die je nach der Erfahrung und dem Alter des betreffenden Kindes und den sonstigen Umständen wahrscheinlich ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit beeinträchtigt („gefährliche Arbeit“); b) Kinder im schulpflichtigen Alter, denen der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird, einschließlich infolge zielgerichteter Angriffe auf Schulen, fehlender Ausweispapiere, Behinderungen oder diskriminierender Praktiken, die Mädchen den Zugang zu Bildung aufgrund ihres Geschlechts verwehren; c) Kinder, denen der Zugang zu Geburtsurkunden und sonstigen Ausweisdokumenten verweigert wird oder bei denen eine entsprechende Gefahr besteht und die entweder keinen Zugang zu Rechtsbehelfsmöglichkeiten haben oder für die ein Rechtsbehelf ohne Wirkung bleibt. Kinder gehören weiterhin zu dem Personenkreis, der am schwersten vom Konflikt betroffen ist, und der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) spricht von „unzähligen schweren Vergehen gegenüber Kindern, die von allen Konfliktparteien begangen werden“. Im September 2019 haben die Vereinten Nationen 1.792 schwere Verletzungen der Rechte von Kindern allein in diesem Jahr verifiziert. Dies beinhaltet die Tötung, Verletzung, Rekrutierung und Entführung von Kindern sowie Angriffe auf Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Kinder in Syrien immer noch genauso stark gefährdet sind, wie sie es bereits 2018 waren. Tötungen und Verstümmelungen sind noch immer die häufigsten Vergehen, die gegenüber Kindern in Syrien begangen werden. Von schätzungsweise 8,44 Mio. Kindern in Syrien benötigen 5 Mio. humanitäre Hilfe, 2,6 Mio. wurden innerhalb des Landes vertrieben und mehr als 2 Mio. gehen nicht mehr zur Schule. Neben der Gefahr, durch Luftangriffe und Artilleriebeschuss getötet oder von Konfliktparteien gezielt festgenommen, entführt und gefoltert zu werden, sind Kinder auch durch kinderspezifische Menschenrechtsverletzungen gefährdet, einschließlich Kinderehen, Kinderarbeit und Kinderrekrutierung. Von vielen Kindern wird berichtet, dass sie schwer traumatisiert sind. Kindesmissbrauch Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch nicht ausdrücklich, sieht aber vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist. NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie der HTS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und sogar hingerichtet (USDOS 30.3.2021). Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung von Fällen von Vergewaltigung von Kindern durch das Regime (USDOS 30.3.2021). Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und missbrauchten die Kinder von Oppositionellen in den Gefängnissen der Regierung, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und völlig ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie in der Haft keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter im Spiel war (ZI 2.7.2017). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen durch Folter, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73% der Fälle wurden im Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26% im Nordosten (Raqqa, Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18%) unter 15 Jahre alt (UNSC 23.4.2021). In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis Dezember 2020 durch: Hay’at Tahrir ash-Sham
(390); Syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen früher als Freie Syrische Armee (FSA) bekannt
(170); die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); regierungstreue Milizen
(42); Ahrar ash-Sham
(31), Nur ad-Din az-Zanki
(3)und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), alle dem Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA) operierend; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die internen Sicherheitskräfte
(13); Hurras ad-Din
(6); ISIL
(4); und syrische Regierungskräfte
(2). Fälle wurden vor allem in Idlib
(477)und Aleppo
(119)verifiziert. Von jenen wurden 99%
(805)in Kampfhandlugen eingesetzt (UNGASC 6.5.2021). In Idlib werden durch HTS Kinder für Kampfhandlungen eingesetzt, ebenso durch den sog. Islamischen Staat (IS), die Opposition und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen (ÖB 10.2021). HTS und andere bewaffnete oppositionelle Gruppen rekrutieren Kinder und setzen sie auch für Kampfhandlungen ein. Angesichts der Eskalation der Gewalt in der Provinz Idlib 2019 und Anfang 2020 haben HTS und andere bewaffnete oppositionelle Gruppen den Berichten zufolge verstärkt rekrutiert, und zwar auch Kinder aus Lagern für Binnenvertriebene. Finanzielle Anreize sind laut Berichten eine wichtige Motivation für Kinder, wenn sie sich diesen bewaffneten Gruppen anschließen, insbesondere dann, wenn männliche erwachsene Familienangehörige verstorben, inhaftiert oder verschwunden sind. Es ist Teil der Regierungspolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat al-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen, Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021).Es ist Teil der Regierungspolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat al-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen, Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021). 1.3.3 Rückkehr: Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des "Terrorismus", da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Jungen und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (AI 9.2021). 2 Beweiswürdigung Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zu beachten, dass es sich beim BF im Antragszeitpunkt, bei den Einvernahmen im Asylverfahren und bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG um einen Minderjährigen gehandelt hat. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten sind unter diesem Aspekt zu würdigen. Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort sowie zu seinem schulischen Werdegang sind ebenso glaubhaft. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage, dem vorgelegten Personen- und Familienregisterauszug sowie anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen, wodurch an der Identität des BF keinerlei Zweifel hervorgekommen sind. 2.2 Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen: Mit einer – vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters – außergewöhnlichen Klarheit und Detaildichte schilderte der Beschwerdeführer die Gründe seiner Flucht. Er gab an, dass eine Brigade der Al-Nusra-Front von seinen Brüdern verlangte sich ihren Kämpfern anzuschließen und den BF selbst in eine ihrer Schulen verbringen wollte, um ihm dort terroristische Lehren einzuschärfen und zu terroristischen Anschlägen auszubilden bzw. anzustiften. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung hinsichtlich der aktuellen Kontrolle des fraglichen Gebietes (in und um die Ortschaft XXXX ) durch HTS (vormals Al-Nusra) aus einer aktuellen Nachschau am 28.03.2022 unter https://syria.liveuamap.com, und ist ein derart geartetes Vorgehen von radikalen oppositionellen Gruppierungen wie der HTS auch aufgrund der herangezogenen Länderinformationen, bezogen auf die Region Idlib, als notorisch anzusehen.Mit einer – vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters – außergewöhnlichen Klarheit und Detaildichte schilderte der Beschwerdeführer die Gründe seiner Flucht. Er gab an, dass eine Brigade der Al-Nusra-Front von seinen Brüdern verlangte sich ihren Kämpfern anzuschließen und den BF selbst in eine ihrer Schulen verbringen wollte, um ihm dort terroristische Lehren einzuschärfen und zu terroristischen Anschlägen auszubilden bzw. anzustiften. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung hinsichtlich der aktuellen Kontrolle des fraglichen Gebietes (in und um die Ortschaft römisch 40 ) durch HTS (vormals Al-Nusra) aus einer aktuellen Nachschau am 28.03.2022 unter https://syria.liveuamap.com, und ist ein derart geartetes Vorgehen von radikalen oppositionellen Gruppierungen wie der HTS auch aufgrund der herangezogenen Länderinformationen, bezogen auf die Region Idlib, als notorisch anzusehen. Das Fluchtvorbringen des BF wird durch den als Zeugen befragten Bruder des BF bestätigt, wenn nach dessen glaubhaften Angaben Kinder, die so wie der BF selbst in XXXX lebten, die besagte Schule der HTS besuchten, bereits selbst terroristische Anschläge verübt bzw. als Selbstmordattentäter ihr Leben verloren haben.Das Fluchtvorbringen des BF wird durch den als Zeugen befragten Bruder des BF bestätigt, wenn nach dessen glaubhaften Angaben Kinder, die so wie der BF selbst in römisch 40 lebten, die besagte Schule der HTS besuchten, bereits selbst terroristische Anschläge verübt bzw. als Selbstmordattentäter ihr Leben verloren haben. Neben der Gefahr einer Gehirnwäsche durch radikale Gruppierungen unterzogen zu werden, ist auch das Vorbringen des BF in Bezug auf eine maßgebliche Gefahr, im Falle einer Rückkehr von der HTS als Geisel genommen zu werden, als glaubhaft anzusehen; dies deshalb, da mittlerweile alle männlichen Familienmitglieder mit Ausnahme des Vaters des BF, Syrien verlassen haben und der BF in den Augen der HTS ein geeignetes Druckmittel wäre, um seine Brüder dazu zu bewegen, zurückzukommen um auf Seiten von HTS zu kämpfen. Auf völlig lebensnahe und in sich schlüssige Weise erläuterte der Beschwerdeführer detailliert die Geschehnisse in seinem Herkunftsland, sodass von einer wahrheitsgetreuen Aussage ausgegangen werden kann. Er erstattete im Zuge des gesamten Verfahrens sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Wesentlichen widerspruchsfreie und gleichlautende Angaben. Der BF zeichnete mit seinen Aussagen und seinem Antwortverhalten vor dem BVwG ein glaubhaftes Bild der geschilderten Vorfälle, das auch durch die übereinstimmenden Angaben des vor dem BVwG gehörten Zeugen bestätigt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen zum Umgang mit Kindern und deren Rekrutierung unter dem Kontrolleinfluss der HTS plausibel. Der BF zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG offen und bemüht, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und waren seine Aussagen insgesamt als glaubhaft anzusehen. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien vom 24.01.2022 (Version 5), sowie den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. aktualisierte Fassung). 3 Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): 3.1 Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 3.1.1
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539). 3.1.2 Fallbezogen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.1.2 Fallbezogen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine, wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatzes drohende, Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem betroffenen Asylwerber aufgrund dessen Weigerung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine, wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatzes drohende, Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem betroffenen Asylwerber aufgrund dessen Weigerung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Art. 6der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) kann die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden ausgehen von
Gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) kann die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden ausgehen von
- a)dem Staat;
- b)Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
- c)nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. Die Furcht des minderjährigen Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung in eine von der HTS (bei dieser handelt es sich um eine bewaffnete islamistische Gruppierung, die in Opposition zum syrischen Regime steht und die faktische Kontrolle über Teile des Gouvernements Idlib ausübt) eingerichteten Schule ist wohlbegründet. Seitens der HTS wird die Weigerung des BF bzw. dessen Weigerung, sich für diese Gruppierung ausbilden zu lassen und in Folge auf deren Seite zu kämpfen, unter Berücksichtigung der Schilderungen des BF in Zusammenschau mit den verfügbaren Länderinformationen, mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit als oppositionelle politische Gesinnung gewertet. Weiterhin ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zwangsrekrutierung durch die HTS zur Mitwirkung und Begehung von Menschenrechtsverletzungen gezwungen würde. Im Falle seiner Rückkehr wäre der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung bzw. Gefangennahme und Bestrafung, bis hin zu Misshandlung oder einer extralegalen Tötung durch die HTS ausgesetzt. Anhand der Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von aus Syrien geflüchteten Personen ergibt sich, dass Kinder bei Hinzutreten bestimmter Umstände, wie erlebter oder drohender Zwangsrekrutierung oder sexueller Gewalt oder der systematischen Verwehrung von Bildung aus anderen Konventionsgründen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sein können. In Anbetracht der bereits gegen den BF und dessen Familie erfolgten Drohungen und Einschüchterung durch Angehörige der HTS, kann von einer Subsumierung des BF unter die soziale Gruppe der „syrischen Kinder“ ausgegangen werden, die von Kinderrekrutierung bedroht sind, und steht dieses Ergebnis sohin auch im Einklang mit der Position des UNHCR, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beurteilung einer individuellen asylrelevanten Gefährdungsprognose besondere Beachtung zukommt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Anhand der Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von aus Syrien geflüchteten Personen ergibt sich, dass Kinder bei Hinzutreten bestimmter Umstände, wie erlebter oder drohender Zwangsrekrutierung oder sexueller Gewalt oder der systematischen Verwehrung von Bildung aus anderen Konventionsgründen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sein können. In Anbetracht der bereits gegen den BF und dessen Familie erfolgten Drohungen und Einschüchterung durch Angehörige der HTS, kann von einer Subsumierung des BF unter die soziale Gruppe der „syrischen Kinder“ ausgegangen werden, die von Kinderrekrutierung bedroht sind, und steht dieses Ergebnis sohin auch im Einklang mit der Position des UNHCR, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beurteilung einer individuellen asylrelevanten Gefährdungsprognose besondere Beachtung zukommt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Aufgrund der Ergebnisse der Beweiswürdigung droht dem BF daher Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK.Aufgrund der Ergebnisse der Beweiswürdigung droht dem BF daher Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind dabei auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind dabei auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Da fallbezogen keinerlei Änderungen in Bezug auf die Sachlage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, hervorgekommen sind, kommt die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne von § 11 AsylG nicht in Betracht. Da fallbezogen keinerlei Änderungen in Bezug auf die Sachlage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, hervorgekommen sind, kommt die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne von Paragraph 11, AsylG nicht in Betracht. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens keinerlei Asylausschluss- oder Endigungsgründe hervorgekommen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin im Lichte der vorstehenden Erwägungen
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG stattzugeben, und dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.In Bezug auf den Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens keinerlei Asylausschluss- oder Endigungsgründe hervorgekommen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war sohin im Lichte der vorstehenden Erwägungen
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattzugeben, und dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu Spruchpunkt B): 3.2 Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die zu Punkt 3.1. dargestellte Judikatur des VwGH); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Ergebnis bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die zu Punkt 3.1. dargestellte Judikatur des VwGH); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Ergebnis bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W292.2244884.1.00