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{'item': 'G305 2251400-1'}

Obsah (22)Art 133§ 79§ 21§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 262§ 108f§ 34§ 108§ 1§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 293§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlG305 2251400-1 Spruch, G305 2251400-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , stellte die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

den §§ 20, 21 und 47 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, BGBl. I Nr. 79/2015 in geltender Fassung, ab dem XXXX .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 23,53 täglich gebühre. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , stellte die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

den Paragraphen 20, 21 und 47 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, in geltender Fassung, ab dem römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 23,53 täglich gebühre. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesstellen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF am XXXX .2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe und anstelle der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen die Bemessung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab

  1. Juli 2020 primär unter Heranziehung der letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen durchgeführt werde. Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber müssten mit 01.01.2019 für ihre Beschäftigten monatlich Beitragsgrundlagen melden. Die gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen könnten von den Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern innerhalb eines Jahres berichtigt werden (= Berichtigungsfrist). Danach lägen (für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung) endgültige monatliche Beitragsgrundlagen vor. Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger habe die BF im Zeitraum 2019 bis 2021 nicht in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden, sodass für die Ermittlung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldanspruches, die im Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage für das 2018 in Höhe von € 1.050,76 herangezogen werden müsste. Die Bescheidbegründung enthält eine mathematische Herleitung des der BF gebührenden täglichen Arbeitslosengeldanspruchs. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesstellen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF am römisch 40 .2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe und anstelle der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen die Bemessung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab
  2. Juli 2020 primär unter Heranziehung der letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen durchgeführt werde. Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber müssten mit 01.01.2019 für ihre Beschäftigten monatlich Beitragsgrundlagen melden. Die gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen könnten von den Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern innerhalb eines Jahres berichtigt werden (= Berichtigungsfrist). Danach lägen (für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung) endgültige monatliche Beitragsgrundlagen vor. Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger habe die BF im Zeitraum 2019 bis 2021 nicht in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden, sodass für die Ermittlung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldanspruches, die im Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage für das 2018 in Höhe von € 1.050,76 herangezogen werden müsste. Die Bescheidbegründung enthält eine mathematische Herleitung des der BF gebührenden täglichen Arbeitslosengeldanspruchs.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum XXXX .2021 datierte Beschwerde der BF, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass es richtig sei, dass sie im Zeitraum von 2019 bis 2021 in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden habe. In diesem Zeitraum habe sie sich teils in Kinderkarenz, teils in Bildungskarenz befunden. Aus diesem Grunde bestünden keine monatlichen Beitragsgrundlagen ab XXXX .2019 bis dato.

§ 79Abs. 147 Al

VG sei § 21 Abs. 1 und 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden. Das treffe auch auf sie zu. Als Versicherungszeiten würden auch Zeiten der Kindererziehung gelten und würden dazu bestimmte Beitragsgrundlagen beim Hauptverband hinterlegt. In ihrem Fall sei somit zuletzt im Jahr 2019 und teils im Jahr 2020 eine Beitragsgrundlage aus Zeiten der Kindererziehung/Kinderbetreuung ausschlaggebend und hätte richtigerweise zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe ihres Arbeitslosengeldanspruches herangezogen werden müssen. Auch ergebe die Heranziehung der Beitragsgrundlage aus Zeiten der Kindererziehung/Kinderbetreuung eine günstigere Stellung für sie, da diese höher ist und gebühre ihr damit ein höheres Arbeitslosengeld. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum römisch 40 .2021 datierte Beschwerde der BF, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass es richtig sei, dass sie im Zeitraum von 2019 bis 2021 in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden habe. In diesem Zeitraum habe sie sich teils in Kinderkarenz, teils in Bildungskarenz befunden. Aus diesem Grunde bestünden keine monatlichen Beitragsgrundlagen ab römisch 40 .2019 bis dato.

Paragraph 79, Absatz 147, AlVG sei Paragraph 21, Absatz eins und 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden. Das treffe auch auf sie zu. Als Versicherungszeiten würden auch Zeiten der Kindererziehung gelten und würden dazu bestimmte Beitragsgrundlagen beim Hauptverband hinterlegt. In ihrem Fall sei somit zuletzt im Jahr 2019 und teils im Jahr 2020 eine Beitragsgrundlage aus Zeiten der Kindererziehung/Kinderbetreuung ausschlaggebend und hätte richtigerweise zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe ihres Arbeitslosengeldanspruches herangezogen werden müssen. Auch ergebe die Heranziehung der Beitragsgrundlage aus Zeiten der Kindererziehung/Kinderbetreuung eine günstigere Stellung für sie, da diese höher ist und gebühre ihr damit ein höheres Arbeitslosengeld.

  1. Über die gegen den Ausgangsbescheid gerichtete Beschwerde sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , dahingehend ab, indem sie die Beschwerde abwies und den in Beschwerde gezogenen Bescheid bestätigte.
  2. Über die gegen den Ausgangsbescheid gerichtete Beschwerde sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , dahingehend ab, indem sie die Beschwerde abwies und den in Beschwerde gezogenen Bescheid bestätigte.
  3. Gegen die der BF am XXXX .2022 durch Übermittlung direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte diese am XXXX .2022 (fristgerecht) bei der belangten Behörde einen zum XXXX .2022 datierten Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  4. Gegen die der BF am römisch 40 .2022 durch Übermittlung direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte diese am römisch 40 .2022 (fristgerecht) bei der belangten Behörde einen zum römisch 40 .2022 datierten Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  5. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  6. Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass in der Beschwerdevorentscheidung nicht erwähnt werde, dass die Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.050,76 im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen mit dem Faktor 1,038 valorisiert worden sei, was die Bemessungsgrundlage von EUR 1.090,69 ergebe. Die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sei auf der Grundlage dieser Bemessungsgrundlage von EUR 1.090,69 durchgeführt worden.
  7. Mit hg. Verfügung vom 15.02.2022 gab das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens bekannt und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls sie damit rechnen müsse, dass auf Grund der Aktenlage entschieden wird. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gewährte Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zuletzt stand die BF vom XXXX .2014 bis XXXX .2018 als Angestellte in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . 1.
  10. Zuletzt stand die BF vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2018 als Angestellte in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Seit diesem Zeitpunkt bis laufend hat sie kein die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habendes Beschäftigungsverhältnis mehr aufgenommen. 1.
  11. Vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 stand sie im Bezug von Wochengeld. Vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 bezog sie pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld und vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 Weiterbildungsgeld [Abfrage aus dem HV der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.02.2022]. 1.
  12. Vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 stand sie im Bezug von Wochengeld. Vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 bezog sie pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld und vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 Weiterbildungsgeld [Abfrage aus dem HV der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.02.2022]. 1.
  13. Vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 stand sie in einem geringfügigen, die Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen habenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . 1.
  14. Vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 stand sie in einem geringfügigen, die Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen habenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 stand sie in einem weiteren, geringfügigen, die Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht ausgeschlossen habenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX .Vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 stand sie in einem weiteren, geringfügigen, die Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht ausgeschlossen habenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . 1.
  15. Am XXXX .2021 brachte sie über ihr eAMS-Konto im elektronischen Wege einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag bei der belangten Behörde ein. Dafür verwendete sie das bundeseinheitliche Antragsformular zur Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.1.
  16. Am römisch 40 .2021 brachte sie über ihr eAMS-Konto im elektronischen Wege einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag bei der belangten Behörde ein. Dafür verwendete sie das bundeseinheitliche Antragsformular zur Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
  17. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs der BF keine monatliche Beitragsgrundlage aus einem Dienstverhältnis, sondern ausschließlich eine solche aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug vorliegt. Es ist daher

§ 21Abs. 1 und 2 Al

VG weiterhin von der bis 30.06.2020 gültigen Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1997 auszugehen, weshalb die letzte - bei der Dienstgeberin XXXX bestandene - Beitragsgrundlage für den Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2018 heranzuziehen ist. Diese beim Hauptverband der Es ist daher

Paragraph 21, Absatz eins und 2 AlVG weiterhin von der bis 30.06.2020 gültigen Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1997 auszugehen, weshalb die letzte - bei der Dienstgeberin römisch 40 bestandene - Beitragsgrundlage für den Zeitraum von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 heranzuziehen ist. Diese beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundlage für das Jahr 2018 beträgt EUR 1.050,76 bzw. validiert EUR 1.090,69 monatlich. Aus dieser Beitragsgrundlage errechnet sich auch der der Beschwerdeführerin täglich gebührende Arbeitslosengeldanspruch.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen der BF. Die Konstatierungen zu den Personalia sowie zur Berufsausbildung der BF und zu der zuletzt ausgeübten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung gründen auf einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.02.
  2. Auf den angeführten Grundlagen waren die getroffenen Konstatierungen zu treffen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2021 bzw. die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen ausgesprochen wurde, dass der BF ab XXXX .2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von 23,53 Euro täglich gebühre, gründen darauf, dass die im Hauptverband der SV-Träger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage für 2018 in der Höhe von 1.50,76 Euro herangezogen wurde und mit dem Aufwertungsfaktor eine Bemessungsgrundlage von 1.909.69 Euro ergebe.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2021 bzw. die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen ausgesprochen wurde, dass der BF ab römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von 23,53 Euro täglich gebühre, gründen darauf, dass die im Hauptverband der SV-Träger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage für 2018 in der Höhe von 1.50,76 Euro herangezogen wurde und mit dem Aufwertungsfaktor eine Bemessungsgrundlage von 1.909.69 Euro ergebe. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die BF vor, dass in ihrem Fall zuletzt die im Jahr 2019 und teilweise im Jahr 2020 gegebene Beitragsgrundlage aus Zeiten der Kindererziehung ausschlaggebend sei. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch gegenüber der BF hinsichtlich der Berechnung der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes, gerechtfertigt war. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des AlVG idgF maßgeblich: „§ 20.

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (Paragraph 18, Absatz 6, Litera e,) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(7)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab
  1. Oktober 2020 bis spätestens
  2. Dezember 2022 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag

Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag

Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. Juli 2021 hinaus andauern.“

(7)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab
  1. Oktober 2020 bis spätestens
  2. Dezember 2022 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag

Absatz 6, ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag

Absatz 6,, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. Juli 2021 hinaus andauern.“ „§ 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:„§ 21.

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b)Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“ „§ 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.“ , „§ 21.
(1)(idF bis 30.06.2021)„§ 21.
(1)in der Fassung bis 30.06.2021) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(2)Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Absatz eins, fünfter und sechster Satz ist anzuwenden. […]“ 3.2.
  1. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Zuletzt stand die BF von XXXX .2014 bis XXXX .2018 bei der Dienstgeberin XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnis. Zuletzt stand die BF von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2018 bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnis. Ab dem XXXX .2018 bis XXXX .2019 stand sie im Bezug von Wochengeld. Von XXXX .2019 bis XXXX .2020 bezog sie ein pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld und von XXXX .2020 bis XXXX .2021 Weiterbildungsgeld. Ab dem römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 stand sie im Bezug von Wochengeld. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 bezog sie ein pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 Weiterbildungsgeld. Am XXXX .2021 beantragte sie die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.Am römisch 40 .2021 beantragte sie die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit der Änderung des § 21 Abs 1 AlVG (in Kraft seit 01.07.2020) wird die Bemessung des Arbeitslosengeldes, statt wie davor, durch Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen nun durch Heranziehung der letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen durchgeführt, wobei grundsätzlich nur vollständige Monate für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Mit der Änderung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG (in Kraft seit 01.07.2020) wird die Bemessung des Arbeitslosengeldes, statt wie davor, durch Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen nun durch Heranziehung der letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen durchgeführt, wobei grundsätzlich nur vollständige Monate für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Die BF stand von 2019 bis 2021 nicht in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, sondern bezog Kinderbetreuungsgeld aus einem karenzierten Dienstverhältnis. Da bei der BF keine monatlichen Beitragsgrundlagen vorliegen, ist die Bestimmung des § 21 Abs 1 und 2 in der vor der Änderung gültigen Fassung (das ist die Fassung bis 30.06.2020) anzuwenden. Da bei der BF keine monatlichen Beitragsgrundlagen vorliegen, ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 in der vor der Änderung gültigen Fassung (das ist die Fassung bis 30.06.2020) anzuwenden. Die letzte Jahresbeitragsgrundlage stammt aus dem Jahr 2018, aus dem Dienstverhältnis beim genannten Unternehmen ( XXXX .2018 bis XXXX .2018 – sohin 233 Tage). Die letzte Jahresbeitragsgrundlage stammt aus dem Jahr 2018, aus dem Dienstverhältnis beim genannten Unternehmen ( römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 – sohin 233 Tage). Die aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholte Abfrage ergab für 2018 eine Jahresbeitragsgrundlage aus dem genannten Beschäftigungsverhältnis in der Höhe von 1.050,76 Euro (errechnet aus dem Jahresbruttoverdienst 2018 inkl. Sonderzahlungen in der Höhe von 8.160,90 Euro geteilt durch 233 multipliziert mit 30). Die so errechnete Bemessungsgrundlage in der Höhe von 1.050,76 Euro ergibt einen täglichen Nettobetrag von 29,41 Euro. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt gesetzlich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, was einen Betrag von 16,76 Euro ergibt. Unter Berücksichtigung der Härtefallabfederung wurde fallbezogen die günstigere Berechnung bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft. Dieser Ergänzungsbetrag ist betraglich mit einer Obergrenze von 80 % des täglichen Nettoeinkommens limitiert und ergibt fallbezogen ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 23,53 Euro. Die belangte Behörde, hat – da bei der BF keine monatlichen Beitragsgrundlagen aus einem Dienstverhältnis vorliegen, sondern ausschließlich Kinderbetreuungsgeldbezug – zu Recht die Bestimmung des § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor dem 01.07.2020 zur Anwendung gebracht.Die belangte Behörde, hat – da bei der BF keine monatlichen Beitragsgrundlagen aus einem Dienstverhältnis vorliegen, sondern ausschließlich Kinderbetreuungsgeldbezug – zu Recht die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 in der Fassung vor dem 01.07.2020 zur Anwendung gebracht. Den Berechnungen der belangten Behörde in angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung können daher weder in rechtlicher noch in rechnerischer Sicht Mängel angelastet werden. Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Dem BF wurde das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht und es wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF ist dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht in Form einer Stellungnahme entgegengetreten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2251400.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.