Obsah (11)
Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlG305 2251460-1 Spruch, G305 2251460-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
§ 38Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) iVm. §§ 46 und 50 AlVG die Notstandshilfe ab dem XXXX .2021 gebühre. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG die Notstandshilfe ab dem römisch 40 .2021 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass sich die BF mit XXXX .2021 auf Grund ihres Krankenstandes vom AMS abgemeldet und erst wieder am XXXX .2021 angemeldet habe, wobei ihr Krankenstand am XXXX .2021 geendet hätte. Eine Wiedermeldung nach einem Krankenstand müsse umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche beim AMS erfolgen. Erfolgt die Meldung später, habe sie frühestens ab dem Tag ihrer Meldung wieder einen Leistungsanspruch. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass sich die BF mit römisch 40 .2021 auf Grund ihres Krankenstandes vom AMS abgemeldet und erst wieder am römisch 40 .2021 angemeldet habe, wobei ihr Krankenstand am römisch 40 .2021 geendet hätte. Eine Wiedermeldung nach einem Krankenstand müsse umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche beim AMS erfolgen. Erfolgt die Meldung später, habe sie frühestens ab dem Tag ihrer Meldung wieder einen Leistungsanspruch.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF. Darin führte sie im Wesentlichen kurz zusammengeführt aus, „glauben Sie das ich keine Fixkosten habe wie zb Unterhaltszahlungen für meine 3 Kinder bzw das ich meine glaübiger zahlen kann wo ich Schulden habe. Bitte um rasche Erledigung und würde mich über eine positive Rückmeldung freuen. Ansonsten lasse ich Ihnen meine Rechnungen zukommen und sie übernehmen die ganzen Rechnungen für mich. Mit freundlichen Grüßen […..]“. Zum bescheidmäßig erhobenen Vorhalt brachte sie inhaltlich nichts vor.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Gegen die der BF am XXXX .2022 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich deren rechtzeitiger Vorlageantrag vom XXXX .2022, worin sie ausführte, dass sie noch immer nicht einsehe, warum sie für einen kleinen Fehler so gestraft werde. Sie habe sich bis jetzt immer an alles gehalten, jeden Termin, jede Bewerbung trotz ihrer Angststörung, Depression und Sozialphobie wahrgenommen. Sie wolle es auch schaffen, irgendwann ohne Medikamente auszukommen und würde sich über eine positive Rückmeldung freuen.
- Gegen die der BF am römisch 40 .2022 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich deren rechtzeitiger Vorlageantrag vom römisch 40 .2022, worin sie ausführte, dass sie noch immer nicht einsehe, warum sie für einen kleinen Fehler so gestraft werde. Sie habe sich bis jetzt immer an alles gehalten, jeden Termin, jede Bewerbung trotz ihrer Angststörung, Depression und Sozialphobie wahrgenommen. Sie wolle es auch schaffen, irgendwann ohne Medikamente auszukommen und würde sich über eine positive Rückmeldung freuen.
- Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, diesen selbst, die über die Beschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung und die als Vorlageantrag zu wertende Eingabe der BF vom XXXX .2022 sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, diesen selbst, die über die Beschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung und die als Vorlageantrag zu wertende Eingabe der BF vom römisch 40 .2022 sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom 14.02.2022 wurde der BF das Ergebnis des hg. Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens binnen festgesetzter Frist ab Zustellung zu äußern, widrigenfalls sie damit rechnen muss, dass auf Grund der Aktenlage entschieden werden wird. Die ihr gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ die BF reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF stand zuletzt im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2019 bei der Dienstgeberin Fa. XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigungsverhältnis.1.
- Die BF stand zuletzt im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigungsverhältnis. 1.
- Seit dem XXXX .2019 bis laufend steht sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie die Notstandshilfe. 1.
- Seit dem römisch 40 .2019 bis laufend steht sie im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie die Notstandshilfe. Die Zeiten ihres Leistungsbezuges waren in den Zeiträumen von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 von Zeiten des Bezuges von Krankengeld unterbrochen. Die Zeiten ihres Leistungsbezuges waren in den Zeiträumen von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 von Zeiten des Bezuges von Krankengeld unterbrochen. 1.
- Im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 befand sie sich im Krankenstand und erhielt - da ab dem
- Krankenstandstag Anspruch auf Krankengeld besteht - Krankengeld von der ÖGK. 1.
- Im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 befand sie sich im Krankenstand und erhielt - da ab dem
- Krankenstandstag Anspruch auf Krankengeld besteht - Krankengeld von der ÖGK. 1.
- Nach Beendigung ihres Krankenstandes (am XXXX .2021) meldete sich die BF nicht innerhalb einer Woche bei der belangten Behörde wieder. 1.
- Nach Beendigung ihres Krankenstandes (am römisch 40 .2021) meldete sich die BF nicht innerhalb einer Woche bei der belangten Behörde wieder. 1.
- Eine Wiedermeldung erfolgte erst am XXXX .
- An diesem Tag beantragte sie auch den Fortbezug der Notstandshilfe.1.
- Eine Wiedermeldung erfolgte erst am römisch 40 .
- An diesem Tag beantragte sie auch den Fortbezug der Notstandshilfe. ,
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen der BF. Die Konstatierungen zu den Personalia und zur Berufsausbildung der BF und zu der zuletzt ausgeübten, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Abmeldung aufgrund eines Krankenstandes mit XXXX .2021, dem Ende des Krankenstandes mit XXXX .2021 und der erfolgten Wiederanmeldung am XXXX .2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten. Darüber hinaus hat die BF diese Fakten zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zu ziehen versucht.Die Feststellungen zur Abmeldung aufgrund eines Krankenstandes mit römisch 40 .2021, dem Ende des Krankenstandes mit römisch 40 .2021 und der erfolgten Wiederanmeldung am römisch 40 .2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten. Darüber hinaus hat die BF diese Fakten zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zu ziehen versucht. Auf den angeführten Grundlagen waren die getroffenen Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2021 bzw. die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen ausgesprochen wurde, dass die BF ab dem XXXX .2021 die Notstandshilfe gebührt, gründen darauf, dass die BF sich am XXXX .2021 wegen Krankenstands vom AMS abgemeldet hat und sich erst am XXXX .2021 wieder angemeldet hat, obwohl der Krankstand schon am XXXX .2021 geendet hatte.3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2021 bzw. die Beschwerdevorentscheidung, mit welchen ausgesprochen wurde, dass die BF ab dem römisch 40 .2021 die Notstandshilfe gebührt, gründen darauf, dass die BF sich am römisch 40 .2021 wegen Krankenstands vom AMS abgemeldet hat und sich erst am römisch 40 .2021 wieder angemeldet hat, obwohl der Krankstand schon am römisch 40 .2021 geendet hatte. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die BF keine substantiierten Angaben dazu, warum die Anmeldung erst am XXXX .2021 erfolgte und weshalb es ihr nicht möglich war, sich fristgerecht bei der belangten Behörde wieder zu melden. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die BF keine substantiierten Angaben dazu, warum die Anmeldung erst am römisch 40 .2021 erfolgte und weshalb es ihr nicht möglich war, sich fristgerecht bei der belangten Behörde wieder zu melden. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch gegenüber der BF, dass sie ab dem XXXX .2021 Notstandshilfe erhält, gerechtfertigt war.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch gegenüber der BF, dass sie ab dem römisch 40 .2021 Notstandshilfe erhält, gerechtfertigt war. 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des AlVG maßgeblich: „§
- […]
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, […]“ § 46. […]Paragraph 46, […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. […]“ „§
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ „§
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen hat sich die BF aufgrund eines Krankenstandes am XXXX .2021 vom AMS abgemeldet. Der Krankenstand endete unbestritten am XXXX .
- Am XXXX .2021 hat sich die BF beim AMS persönlich wiedergemeldet.Anlassbezogen hat sich die BF aufgrund eines Krankenstandes am römisch 40 .2021 vom AMS abgemeldet. Der Krankenstand endete unbestritten am römisch 40 .
- Am römisch 40 .2021 hat sich die BF beim AMS persönlich wiedergemeldet.
§ 46Abs. 5 Al
VG hätte innerhalb einer Woche ab dem Ende des Unterbrechungszeitraumes die Wiedermeldung beim AMS erfolgen müssen. Da sich die BF erst 14 Tage nach Ende des Unterbrechungszeitraumes beim AMS persönlich wiedergemeldet hat, gebührt ihr die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung - sohin ab dem XXXX .2021.
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG hätte innerhalb einer Woche ab dem Ende des Unterbrechungszeitraumes die Wiedermeldung beim AMS erfolgen müssen. Da sich die BF erst 14 Tage nach Ende des Unterbrechungszeitraumes beim AMS persönlich wiedergemeldet hat, gebührt ihr die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung - sohin ab dem römisch 40 .2021. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der BF wurde das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme schriftlich zur Kenntnis gebracht und es wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die BF ist dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht in Form einer Stellungnahme entgegengetreten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2251460.1.00