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{'item': 'I413 2249969-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlI413 2249969-1 Spruch, I413 2249969-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 03.07.2020, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 24.06.2020 ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten fest. Der Grad der Behinderung betrug 50 v.H.
  2. Mit Bescheid vom 03.07.2020, OB: römisch 40 , stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 24.06.2020 ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten fest. Der Grad der Behinderung betrug 50 v.H.
  3. Am 20.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Neuausstellung eines Behindertenpasses. Das im Ermittlungsverfahren aufgenommene Gutachten kam zu einer Einschätzung des Grades der Behinderung von nur 40 v.H., weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.09.2021; OB: XXXX , den Antrag vom 20.07.2021 abwies.
  4. Am 20.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Neuausstellung eines Behindertenpasses. Das im Ermittlungsverfahren aufgenommene Gutachten kam zu einer Einschätzung des Grades der Behinderung von nur 40 v.H., weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.09.2021; OB: römisch 40 , den Antrag vom 20.07.2021 abwies.
  5. Mit Bescheid vom 15.11.2021, OB: XXXX , entschied die belangte Behörde von Amts wegen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
  6. Mit Bescheid vom 15.11.2021, OB: römisch 40 , entschied die belangte Behörde von Amts wegen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde.
  8. Mit Schreiben vom 27.12.2021 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  9. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 07.01.2022 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den neurologischen Amtssachverständigen Prof. Dr XXXX mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragestellungen:„
  10. Liegt bei der Beschwerdeführerin eine cerebrale Lähmung vor? Wenn ja, wie ist dieses Leiden nach der EVO einzuschätzen und warum?
  11. Liegt bei der Beschwerdeführerin aufgrund des neurologischen Leidens eine wechselseitige negative Beeinflussung mit den anderen festgestellten Leiden (Diabetes mellitus und endokrine Störung leichten Grades) vor und warum?
  12. Bedarf die Beschwerdeführerin aufgrund ihres neurologischen Leidens aus fachlicher Sicht Hilfsmittel zum Gehen oder ist ihre Mobilität stark eingeschränkt? Die Beschwerdeführerin berichtet von Sturzgefahr und Erschöpfungszuständen.
  13. Bedarf die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung von Alltagstätigkeiten aus neurologischer Sicht einer Fremdhilfe?
  14. Wie ist der Gesamtgrad der Behinderung nach der EVO einzuschätzen?“
  15. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 07.01.2022 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den neurologischen Amtssachverständigen Prof. Dr römisch 40 mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragestellungen:, „
  16. Liegt bei der Beschwerdeführerin eine cerebrale Lähmung vor? Wenn ja, wie ist dieses Leiden nach der EVO einzuschätzen und warum? ,
  17. Liegt bei der Beschwerdeführerin aufgrund des neurologischen Leidens eine wechselseitige negative Beeinflussung mit den anderen festgestellten Leiden (Diabetes mellitus und endokrine Störung leichten Grades) vor und warum? ,
  18. Bedarf die Beschwerdeführerin aufgrund ihres neurologischen Leidens aus fachlicher Sicht Hilfsmittel zum Gehen oder ist ihre Mobilität stark eingeschränkt? Die Beschwerdeführerin berichtet von Sturzgefahr und Erschöpfungszuständen. ,
  19. Bedarf die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung von Alltagstätigkeiten aus neurologischer Sicht einer Fremdhilfe? ,
  20. Wie ist der Gesamtgrad der Behinderung nach der EVO einzuschätzen?“
  21. Mit weiterem verfahrensleitenden Beschluss vom 07.01.2022 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die internistische Amtssachverständige Dr XXXX mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragestellungen: „
  22. Liegen bei der Beschwerdeführerin die Leiden eines Diabetes mellitus und einer endokrinen Störung vor? Wenn ja, wie sind diese Leiden nach der EVO einzuschätzen? Hierbei werde Sie ersucht, auf das in Punkt 2., Seite 3 der Beschwerde erstatte Vorbringen einzugehen.
  23. Besteht aus internistischer Sicht eine wechselseitige negative Beeinflussung der Leiden Diabetes mellitus und endokrine Störung mit dem festgestellten Leiden einer cerebralen Lähmung?
  24. Wie ist aus internistischer Sicht der Gesamtgrad der Behinderung nach der EVO einzuschätzen?“
  25. Mit weiterem verfahrensleitenden Beschluss vom 07.01.2022 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die internistische Amtssachverständige Dr römisch 40 mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Fragestellungen: , „
  26. Liegen bei der Beschwerdeführerin die Leiden eines Diabetes mellitus und einer endokrinen Störung vor? Wenn ja, wie sind diese Leiden nach der EVO einzuschätzen? Hierbei werde Sie ersucht, auf das in Punkt 2., Seite 3 der Beschwerde erstatte Vorbringen einzugehen. ,
  27. Besteht aus internistischer Sicht eine wechselseitige negative Beeinflussung der Leiden Diabetes mellitus und endokrine Störung mit dem festgestellten Leiden einer cerebralen Lähmung? ,
  28. Wie ist aus internistischer Sicht der Gesamtgrad der Behinderung nach der EVO einzuschätzen?“
  29. Am 22.02.2022 (Datum des Einlangens) erstattete der neurologische Amtssachverständige sein Gutachten vom 15.02.2022 aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in welchem er zusammengefasst zum Schluss kam, dass eine cerebrale Lähmung (mittelgradig rechte untere Extremität, gering rechte obere Extremität), mehrere Muskelgruppen betreffend, verbunden mit Gefühlsstörungen, und eine mäßiggradige Gang- und Gleichgewichtsstörung mit erhöhtem Sturzrisiko, glaubhafte Verstärkung der Symptome bei Ermüdung, Grad der Behinderung nach der EVO 50 v.H. vorliegt, keine negativen wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den übrigen Leiden vorliegt; Hilfsmittel im Normalfall nicht erforderlich sind, wobei speziell abends (Nach Arbeit, Müdigkeit) und bei schwierigen Licht- und Bodenverhältnissen (Winter) ein deutliches Sturzrisiko besteht; Fremdhilfe nicht erforderlich ist und der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH einzuschätzen ist.
  30. Dieses Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben vom 01.03.2022 zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  31. Am 25.03.2022 (Datum des Einlangens) erstattete die internistische Amtssachverständige ihr Gutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einem Diabetes mellitus unter oraler medikamentöser Therapie (Pos.Nr. 09.02.01 der EVO) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. und an einer Schilddrüsenunterfunktion mit medikamentöser Substitution, gut einstellbar, (Pos.Nr. 09.01.01 der EVO) mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. leidet, aus internistischer Sicht keine negative wechselseitige Beeinflussung des Leides Diabetes mellitus und endokriner Störung mit dem festgestellten Leiden der cerebralen Lähmungen besteht und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.
  32. Am 28.03.2022 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die aufgenommenen Gutachten erörtert und die Beschwerdeführerin befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß § 19b Abs 1 und 6 BEinstG iVm § 6 BVwGG gebildeten Senat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins und 6 BEinstG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG gebildeten Senat erwogen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Nachstehende Feststellungen werden zudem getroffen:
  33. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kundl. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Hirnblutung. Cerebrale Lähmungen mittleren Grades. Es besteht ein deutliches Kraft- und Sensibilitätsdefizit der gesamten linken unteren Extremität sowie der linken Körperstammhälfte. Die Mobilität ist dadurch erheblich eingeschränkt. Im Alltag ist die Antragstellerin teilweise auf Fremdhilfe angewiesen 04.01.02 50 2 Diabetes mellitus. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, orale Therapie mit Metformin 500mg, aktueller HbA1c 6,2%. 09.02.01 20 3 Endokrine Störung. Endokrine Störungen leichten Grades. Schilddrüsenunterfunktion, unter medikamentöser Therapie gut eingestellt. 09.01.01 10 Es liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vor.
  34. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der aufgenommenen, vollständigen und schlüssigen Gutachten sowie aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindrucks. Die Feststellungen zu ihrer Person und ihrem Wohnsitz basieren auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der Angaben in ihrem Antrag vom 20.07.
  35. Dass die Beschwerdeführerin an cerebralen Lähmungen, Diabestes mellitus und einer endokrinen Störung leidet, ergibt sich aus dem Gutachten des neurologischen Amtssachverständigen und dem Gutachten der internistischen Amtssachverständigen. Der neurologische Amtssachverständige stellte nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung überzeugend fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige cerebrale Lähmung der rechten unteren Extremität und eine geringe der oberen Extremität betreffend mehrere Muskelgruppen verbunden mit Gefühlsstörungen und mäßiggradiger Gang- und Gleichgewichtsstörung mit erhöhtem Sturzrisiko und glaubhafter Verstärkung bei Ermüdung vorliegt, die mit einem GdB von 50 v.H. einzuschätzen ist. Der Rahmensatz einer cerebralen Lähmung mittleren Grades beträgt gemäß Pos.Nr. 04.01.02 bei Ausfall mehrere Muskelgruppen zwischen 50 bis 60 v.H. Der neurologische Amtssachverständige stellte hierzu eine mittelgradige cerebrale Lähmung bei Ausfall mehrerer Muskelgruppen fest. Es fehlen aber Anzeichen von affektiven und kognitiven Defiziten, eingeschränkten sozialen Fähigkeiten und Rückzugstendenz; auch ist das Sprachverständnis erhalten, sodass der untere Rahmenbereich nachvollziehbar und schlüssig ist. Eine negative wechselseitige Beeinflussung dieses Leidens mit dem Diabetes mellitus, der Schilddrüsenunterfunktion und der Bluthochdruckkrankheit liegt auch nach dem Gutachten der internistischen SV nicht vor. Hilfsmittel sind nach Auffassung des neurologischen Sachverständigen nicht erforderlich; es besteht aber bei schwierigen Licht- und Bodenverhältnissen eine deutlich erhöhte Sturzgefahr. Eine Fremdhilfe ist nicht erforderlich. Diese Feststellungen erscheinen dem erkennenden Senat aufgrund des von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindrucks, insbesondere auch aufgrund der Beobachtungen, wie sich die Beschwerdeführer im Gerichtssaal bewegte und welches Gangbild sie dabei zeigte, schlüssig und nachvollziehbar.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  37. Gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970 idF BGBl I Nr 78/2021, sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.3.
  38. Gemäß Paragraph 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2021,, sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichischer Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Gemäß § 2 Abs 2 BEinstG gelten behinderte Personen nicht als begünstigt behinderte im Sinne des Abs 1, die sich in Schul- und Berufsausbildung befinden oder das
  39. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen, oder nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, oder nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten behinderte Personen nicht als begünstigt behinderte im Sinne des Absatz eins,, die sich in Schul- und Berufsausbildung befinden oder das
  40. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen, oder nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, oder nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und in Folge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, zu verstehen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH entschieden wurde.Gemäß Paragraph 3, BEinstG gilt als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, zu verstehen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung (Abs 3) festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Funktionsbeeinträchtigung hat durch die Behörde unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu erfolgen (vgl 14 Abs 2 BEinstG). Einem Antragsteller steht es frei, zu versuchen, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens einen Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften, hierbei ist allerdings die Voraussetzung, dass das Gutachten des Sachverständigen und zwar sein gesamter Inhalt dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21/01.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,), sowie den Grad der Behinderung (Absatz 3,) festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Funktionsbeeinträchtigung hat durch die Behörde unter Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu erfolgen vergleiche 14 Absatz 2, BEinstG). Einem Antragsteller steht es frei, zu versuchen, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens einen Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften, hierbei ist allerdings die Voraussetzung, dass das Gutachten des Sachverständigen und zwar sein gesamter Inhalt dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird vergleiche VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21/01.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Nach § 2 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II Nr 261/2010 idF BGBl II Nr 251/2012, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der einen Bestandteil der EVO bildenden Anlage dieser Verordnung festgelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird bei Bestehen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen untereinander ermittelt (§ 3 Abs 1 EVO). Hierbei ist nach § 3 Abs 2 EVO bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneiden von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs 3 EVO). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs 4 EVO).Nach Paragraph 2, der Einschätzungsverordnung (EVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 251 aus 2012,, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der einen Bestandteil der EVO bildenden Anlage dieser Verordnung festgelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird bei Bestehen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen untereinander ermittelt (Paragraph 3, Absatz eins, EVO). Hierbei ist nach Paragraph 3, Absatz 2, EVO bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneiden von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, EVO). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (Paragraph 3, Absatz 4, EVO). 3.
  41. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des neurologischen amtlichen Sachverständigen und der internistischen amtlichen Sachverständigen erweisen sich als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es bestehen keine Gründe, der fachärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung von 50 % nicht zu folgen. Im Sinne der Regeln über die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nach § 3 EVO liegt keine wechselseitige Beeinflussung der Funktionseinschränkung der cerebralen Lähmung und des Diabetes mellitus sowie der endokrinen Störung vor, sodass keine Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens der cerebralen Lähmung erfolgt. Damit beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.Im Sinne der Regeln über die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nach Paragraph 3, EVO liegt keine wechselseitige Beeinflussung der Funktionseinschränkung der cerebralen Lähmung und des Diabetes mellitus sowie der endokrinen Störung vor, sodass keine Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens der cerebralen Lähmung erfolgt. Damit beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin vor und ist entsprechend § 14 Abs 2 BEinstG aufgrund der aufgenommenen medizinischen Gutachten festzustellen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin vor und ist entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG aufgrund der aufgenommenen medizinischen Gutachten festzustellen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen; das Erkenntnis stützt sich auf die nicht uneinheitliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Umstände des Einzelfalls sind für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2249969.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.