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{'item': 'I416 2252958-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlI416 2252958-2 Spruch, I416 2252958-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2021 gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Tunesien zu sein. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei moslemischen Glaubens und habe in Tunesien 9 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Installateur gearbeitet. In Tunesien würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er vor ca. 3 Monaten legal mit dem Flugzeug nach Serbien gereist sei und von dort über die Slowakei nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „In Tunesien gibt es keine Arbeit, ich muss viel Hunger leiden, es gibt keinen Frieden. Auch die Corona Situation macht alles noch viel schlimmer. Das führt bei mir zu psychischen Probleme, mein Land kann seinen Leuten kein menschenwürdiges Leben anbieten. Ich will einfach nur arbeiten und Geld haben um zu essen.“ Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich an: “Ich fürchte mich vor der Armut und habe Angst auch vor weiteren psychischen Problemen.“
  2. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2021 gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Tunesien zu sein. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei moslemischen Glaubens und habe in Tunesien 9 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Installateur gearbeitet. In Tunesien würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er vor ca. 3 Monaten legal mit dem Flugzeug nach Serbien gereist sei und von dort über die Slowakei nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „In Tunesien gibt es keine Arbeit, ich muss viel Hunger leiden, es gibt keinen Frieden. Auch die Corona Situation macht alles noch viel schlimmer. Das führt bei mir zu psychischen Probleme, mein Land kann seinen Leuten kein menschenwürdiges Leben anbieten. Ich will einfach nur arbeiten und Geld haben um zu essen.“ Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich an: “Ich fürchte mich vor der Armut und habe Angst auch vor weiteren psychischen Problemen.“
  3. Am 26.01.2022 wurde der Beschwerdeführer am Grenzübergang Mulhouse an der Schweiz-französischen Grenze beim Versuch nach Frankreich einzureisen aufgegriffen.
  4. Am 08.02.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgrund der Covid-19 Sicherheitsmaßnahmen mittels Video-Einvernahme niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der Beschwerdeführer aus, dass er derzeit in XXXX in einer Asylunterkunft wohnen würde. Er gab weiters an, dass er arabisch sprechen würde und bis zum Jahr 2021 in XXXX als Installateur gearbeitet habe. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er gesund sei und keinerlei Medikamente benötigen würde, gefragt, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung stehen würde oder irgendwelche Medikamente nehmen würde, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Nein. Ich bin völlig gesund.“ Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass er vor ca. acht Monaten, etwa im Juli 2021, aus Tunesien ausgereist sei und über Belgrad, Serbien und von dort über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Gefragt, weshalb er in diesen Ländern nicht um Asyl angesucht habe, gab er an, dass er kein Asyl wollte, da er nach Belgien wollte, da er dort Freunde habe. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, gab er an, dass er am XXXX in XXXX geboren worden sei, neun Jahre zur Schule gegangen sei und den Beruf des Installateurs gelernt habe, welche er von 2013 bis 2020 ausgeübt habe. Zu seiner Familie, gab er an, dass seine Eltern und seine beiden Brüder sich noch in Tunesien aufhalten würden und habe er regelmäßigen Kontakt zu diesen. Gefragt, ob er seine Familie vermissen würde, gab er wörtlich an: Ja, insbesondere meine Mutter, ich möchte arbeiten und meine Mutter unterstützen.“ Er führte weiters aus, dass sein Vater als Getränkeverkäufer und seine Mutter als Reinigungskraft arbeiten würden, seine Eltern seien aber geschieden und würde sein Vater nicht mehr bei der Mutter leben, da dieser eine neue Frau habe, getrennt hätten sie sich vor ca. vier Jahren. Auf die Frage, ob er nach Österreich gewollt habe, gab er an, dass er nach Belgien gewollt habe, da er dort Freunde habe, gefragt warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er von der Polizei aufgegriffen worden sei und nicht gewusst habe, dass er nicht mehr weiterreisen dürfe, gefragt, ob er in Österreich bleiben wolle, gab er an: „Nein, ich möchte nach Belgien weiterreisen.“ Er führte weiters aus, dass es in Tunesien nie eine Verfolgung gegen seine Person aufgrund seiner Religion gegeben habe, dass er in Tunesien nie einer Verfolgung gegen seine Person aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei oder dass es in Tunesien eine Verfolgung gegen seine Person aufgrund seiner Nationalität gegeben habe. Er habe nie persönlich Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt, er sei nie politisch tätig gewesen, er sei nicht vorbestraft und es würden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen in seinem Herkunftsstaat gegen ihn bestehen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Ich habe Tunesien verlassen, um der Armut zu ankommen. Es gab keine Arbeit mehr, ich hatte keine Freiheiten und möchte in Europa um eine Zukunft aufbauen. Das ist der Grund für meine Ausreise aus Tunesien.“ Dies seien seine Gründe für die Asylantragsstellung, weitere Gründe habe er nicht. Nachgefragt, ob er daran gedacht habe, durch Weiterbildung seine Kompetenzen zu steigern und dadurch ein höheres Einkommen zu erzielen, oder ob er nach entsprechender Ausbildung eine eigene Installationsfirma gründen und durch Fleiß gutes Geld verdienen könnte und ob er nicht glaube, dass er als gesunder junger Mann eine entsprechende Arbeit finden könne, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Familie von ihm erwarte, dass er Geld verdiene und sie unterstütze, dass es keine Arbeit gebe und dass er Gott sei Dank Tunesien verlassen habe und in Europa leben wolle. Zu seinen persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet, gab er an, dass er keine sozialen Kontakte habe, dass er keine Integrationsschritte gesetzt habe, dass er weder über ein Deutschzertifikat verfüge noch eine Arbeit habe und dass er nach Belgien möchte. Zu den in Vorfeld übermittelten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaats Tunesien, verzichtete der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme, auf Vorhalt, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat geführt werde, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Es ist nicht sicher, die Wirtschaftslage ist so schlecht, dass die jungen Leute keine Arbeit haben, was bringt es mir wenn es ein sicheres Land ist.“
  5. Am 08.02.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgrund der Covid-19 Sicherheitsmaßnahmen mittels Video-Einvernahme niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der Beschwerdeführer aus, dass er derzeit in römisch 40 in einer Asylunterkunft wohnen würde. Er gab weiters an, dass er arabisch sprechen würde und bis zum Jahr 2021 in römisch 40 als Installateur gearbeitet habe. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er gesund sei und keinerlei Medikamente benötigen würde, gefragt, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung stehen würde oder irgendwelche Medikamente nehmen würde, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Nein. Ich bin völlig gesund.“ Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass er vor ca. acht Monaten, etwa im Juli 2021, aus Tunesien ausgereist sei und über Belgrad, Serbien und von dort über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Gefragt, weshalb er in diesen Ländern nicht um Asyl angesucht habe, gab er an, dass er kein Asyl wollte, da er nach Belgien wollte, da er dort Freunde habe. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, gab er an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei, neun Jahre zur Schule gegangen sei und den Beruf des Installateurs gelernt habe, welche er von 2013 bis 2020 ausgeübt habe. Zu seiner Familie, gab er an, dass seine Eltern und seine beiden Brüder sich noch in Tunesien aufhalten würden und habe er regelmäßigen Kontakt zu diesen. Gefragt, ob er seine Familie vermissen würde, gab er wörtlich an: Ja, insbesondere meine Mutter, ich möchte arbeiten und meine Mutter unterstützen.“ Er führte weiters aus, dass sein Vater als Getränkeverkäufer und seine Mutter als Reinigungskraft arbeiten würden, seine Eltern seien aber geschieden und würde sein Vater nicht mehr bei der Mutter leben, da dieser eine neue Frau habe, getrennt hätten sie sich vor ca. vier Jahren. Auf die Frage, ob er nach Österreich gewollt habe, gab er an, dass er nach Belgien gewollt habe, da er dort Freunde habe, gefragt warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er von der Polizei aufgegriffen worden sei und nicht gewusst habe, dass er nicht mehr weiterreisen dürfe, gefragt, ob er in Österreich bleiben wolle, gab er an: „Nein, ich möchte nach Belgien weiterreisen.“ Er führte weiters aus, dass es in Tunesien nie eine Verfolgung gegen seine Person aufgrund seiner Religion gegeben habe, dass er in Tunesien nie einer Verfolgung gegen seine Person aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei oder dass es in Tunesien eine Verfolgung gegen seine Person aufgrund seiner Nationalität gegeben habe. Er habe nie persönlich Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt, er sei nie politisch tätig gewesen, er sei nicht vorbestraft und es würden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen in seinem Herkunftsstaat gegen ihn bestehen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Ich habe Tunesien verlassen, um der Armut zu ankommen. Es gab keine Arbeit mehr, ich hatte keine Freiheiten und möchte in Europa um eine Zukunft aufbauen. Das ist der Grund für meine Ausreise aus Tunesien.“ Dies seien seine Gründe für die Asylantragsstellung, weitere Gründe habe er nicht. Nachgefragt, ob er daran gedacht habe, durch Weiterbildung seine Kompetenzen zu steigern und dadurch ein höheres Einkommen zu erzielen, oder ob er nach entsprechender Ausbildung eine eigene Installationsfirma gründen und durch Fleiß gutes Geld verdienen könnte und ob er nicht glaube, dass er als gesunder junger Mann eine entsprechende Arbeit finden könne, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Familie von ihm erwarte, dass er Geld verdiene und sie unterstütze, dass es keine Arbeit gebe und dass er Gott sei Dank Tunesien verlassen habe und in Europa leben wolle. Zu seinen persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet, gab er an, dass er keine sozialen Kontakte habe, dass er keine Integrationsschritte gesetzt habe, dass er weder über ein Deutschzertifikat verfüge noch eine Arbeit habe und dass er nach Belgien möchte. Zu den in Vorfeld übermittelten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaats Tunesien, verzichtete der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme, auf Vorhalt, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat geführt werde, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Es ist nicht sicher, die Wirtschaftslage ist so schlecht, dass die jungen Leute keine Arbeit haben, was bringt es mir wenn es ein sicheres Land ist.“
  6. Mit Bescheid vom 01.03.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Bei den tunesischen 1630 Bescheid und Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer am 04.03.2022 nachweislich zugestellt.
  7. Mit Bescheid vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Bei den tunesischen 1630 Bescheid und Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer am 04.03.2022 nachweislich zugestellt.
  8. Am 09.03.2022 verließ der Beschwerdeführer die Asyl Unterkunft ohne Angabe von Gründen und wurde am 10.03.2022 aus der Grundversorgung abgemeldet.
  9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem Schriftsatz am 10.03.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dazu aus: Currently I am in a deporting Prison in Germany. I will provide the reasons for my Appeal after my return to Austria.“
  10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem Schriftsatz am 10.03.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dazu aus: Currently römisch eins am in a deporting Prison in Germany. römisch eins will provide the reasons for my Appeal after my return to Austria.“
  11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig, volljährig, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer hat in Tunesien die Grundschule besucht, eine Ausbildung zum Installateur gemacht und in diesem Beruf bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Es liegen keine Hinweise vor, dass im Falle einer Rückkehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Weder liegt eine existenzbedrohende Erkrankung, noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor. Darüber hinaus gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an.Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Es liegen keine Hinweise vor, dass im Falle einer Rückkehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Weder liegt eine existenzbedrohende Erkrankung, noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor. Darüber hinaus gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. In Tunesien leben noch seine Eltern und seine beiden Brüder. Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 10.11.2021, wenn auch nicht durchgehend, im Bundesgebiet auf. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Fremde über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet, nach Erhalt der Entscheidung und Belehrung über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsvertretung über die BBU verlassen und weist seit 09.03.2022 keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet auf. 1.
  14. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Weder konnte ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden noch, dass der Beschwerdeführer Tunesien aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Tunesien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Tunesien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Dem Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Tunesien auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Dies insbesondere, da er in Tunesien noch über wesentliche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. 1.
  15. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien: Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 01.03.2022 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien hinsichtlich der relevanten Punkte zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und ergeben sich daraus folgende Feststellungen: Politische Lage Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der "Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution" als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vgl. AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a).Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die erste Phase nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali am 14.1.2011 prägten Übergangsregierungen, unterstützt von der "Hohen Instanz zur Verwirklichung der Ziele der Revolution" als Ersatzparlament. Die Verfassung betont den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Sie sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik - mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in die Zuständigkeit des Staatspräsidenten fallen (ÖB 1.10.2020; vergleiche AA 19.2.2021). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 11.2020a). Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhofften strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021).Tunesien hatte nach dem sogenannten Arabischen Frühling vor zehn Jahren zwar tiefgreifende demokratische Reformen eingeleitet, diese erbrachten allerdings nur teilweise die erhofften strukturellen Reformen und Veränderungen. Das Land kämpft mit großen wirtschaftlichen Problemen und hoher Arbeitslosigkeit. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist groß (BAMF 25.1.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Dies gilt vor allem für jene Bevölkerungsschicht, die sich von den Regierungen nach der Revolution eine Verbesserung der Lebensqualität erwartet hatten, indem Ungleichheiten und Benachteiligungen behoben werden. Diese Menschen sehen sich als marginalisiert (Merip.org 16.3.2021). Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (AA 16.12.2020a). Die Wahlen verliefen grundsätzlich frei und fair (AA 19.2.2021). Der neue Präsident Kaïes Saïed gilt als unbestechlich und politisch unerfahren. Den Tunesiern verspricht er neben der Bekämpfung der Korruption eine rigorose Überarbeitung der Verfassung und des Wahlsystems sowie mehr Demokratie auf lokaler Ebene. Saïed ist zudem für seine sehr konservativen Ansichten in gesellschaftlichen Fragen bekannt (BAMF 21.10.2019). Bei den Parlamentswahlen wurden die traditionellen Parteien abgestraft und viele unabhängige Kandidaten gewählt, was zu einer weiteren Zersplitterung des Parlaments geführt hat. Die muslimisch-konservative Ennahdha-Partei bleibt zwar stärkste Partei, stellt aber nur rund ein Viertel der 217 Abgeordneten im neuen Parlament. Zweitstärkste Kraft ist die Partei Qalb Tounes (Das Herz Tunesiens) des Medienmoguls und Präsidentschaftskandidaten Nabil Karoui (GIZ 11.2020a) mit 30 Sitzen (ÖB 1.10.2020). Seit Jahresbeginn 2021 kommt es regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen Tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha (BAMF 1.3.2021; vgl. DW 27.2.2021).Seit Jahresbeginn 2021 kommt es regelmäßig zu Protesten und Demonstrationen. Im Jänner 2021 kam es trotz Pandemie-bedingter Ausgangssperren und Versammlungsverbot zu landesweiten Protesten und gewaltsamen Unruhen gegen die Regierung. Dabei kam es auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften (BAMF 25.1.2021). Im Feber 2021 protestierten Hunderte Menschen gegen die Polizeigewalt (BAMF 8.2.2021) und am 27.2.2021 kam es zu Demonstrationen Tausender Unterstützer der regierenden Partei Ennahdha (BAMF 1.3.2021; vergleiche DW 27.2.2021). Präsident Saïed und die Ennahda-Partei, zu der Regierungschef Mechichi und Parlamentspräsident Rached Ghannouchi gehören, lieferten sich einen Machtkampf. Es ging u. a. um die Verteilung der Macht zwischen Präsident, Regierung und Parlament (Tagesschau 27.7.2021; vgl. SZ 26.7.2021). Saïed hatte bei seinem Amtsantritt 2019 geschworen, das komplexe und von Korruption geprägte System zu reformieren (FAZ 26.7.2021b). Am Abend des 25.7.2021, nach einem Krisentreffen mit Vertretern von Militär und Sicherheitsbehörden, hat Staatspräsident Kaïs Saïed, den Ministerpräsident Hichem Mechichi seines Amtes enthoben und die Arbeit des Parlaments vorerst ausgesetzt (ÖB 23.9.2021). Um Mitternacht des 24.8.2021 wurde per Twitter ein präsidentielles Dekret verkündet, wonach die Verlängerung der Maßnahmen vom 25.7.2021, die Aussetzung der parlamentarischen Arbeit sowie die Aufhebung der Immunität aller Abgeordneten "bis auf weiteres" in Kraft bleiben (ÖB 24.8.2021). Präsident Saïed und die Ennahda-Partei, zu der Regierungschef Mechichi und Parlamentspräsident Rached Ghannouchi gehören, lieferten sich einen Machtkampf. Es ging u. a. um die Verteilung der Macht zwischen Präsident, Regierung und Parlament (Tagesschau 27.7.2021; vergleiche SZ 26.7.2021). Saïed hatte bei seinem Amtsantritt 2019 geschworen, das komplexe und von Korruption geprägte System zu reformieren (FAZ 26.7.2021b). Am Abend des 25.7.2021, nach einem Krisentreffen mit Vertretern von Militär und Sicherheitsbehörden, hat Staatspräsident Kaïs Saïed, den Ministerpräsident Hichem Mechichi seines Amtes enthoben und die Arbeit des Parlaments vorerst ausgesetzt (ÖB 23.9.2021). Um Mitternacht des 24.8.2021 wurde per Twitter ein präsidentielles Dekret verkündet, wonach die Verlängerung der Maßnahmen vom 25.7.2021, die Aussetzung der parlamentarischen Arbeit sowie die Aufhebung der Immunität aller Abgeordneten "bis auf weiteres" in Kraft bleiben (ÖB 24.8.2021). Am 25.7.2021 haben tausende Menschen in Tunis und anderen Städten, gegen die Corona-Politik der Regierung und die anhaltende Wirtschaftskrise im Land protestiert; sie forderten u.a. den Rücktritt des Kabinetts und die Auflösung des Parlaments (BAMF 26.7.2021; vgl. FAZ 26.7.2021a). Zu den Protesten am
  16. Jahrestag der Unabhängigkeit Tunesiens hatte eine neue Gruppe namens "Bewegung des
  17. Juli" aufgerufen. Die Demonstranten warfen Mechichi und der Ennahda vor allem Versagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie vor (DW 26.7.2021). Zudem verhängte Präsident Saïed noch am selben Abend eine nächtliche Ausgangssperre und jede öffentliche Versammlung von mehr als drei Personen wurde untersagt (SZ 26.7.2021). Tunesien erlebt derzeit einen starken Anstieg der Corona-Fallzahlen (FAZ 26.7.2021b; DW 26.7.2021). Nach dieser Verkündigung, begannen trotz der Ausgangssperre neue Demonstrationen - dieses Mal aus Freude (FAZ 26.7.2021a; vgl SZ 26.7.2021). Islamisten sprachen vom „Verrat an allen Tunesiern“ (FAZ 26.7.2021a). Am 25.7.2021 haben tausende Menschen in Tunis und anderen Städten, gegen die Corona-Politik der Regierung und die anhaltende Wirtschaftskrise im Land protestiert; sie forderten u.a. den Rücktritt des Kabinetts und die Auflösung des Parlaments (BAMF 26.7.2021; vergleiche FAZ 26.7.2021a). Zu den Protesten am
  18. Jahrestag der Unabhängigkeit Tunesiens hatte eine neue Gruppe namens "Bewegung des
  19. Juli" aufgerufen. Die Demonstranten warfen Mechichi und der Ennahda vor allem Versagen im Kampf gegen die Corona-Pandemie vor (DW 26.7.2021). Zudem verhängte Präsident Saïed noch am selben Abend eine nächtliche Ausgangssperre und jede öffentliche Versammlung von mehr als drei Personen wurde untersagt (SZ 26.7.2021). Tunesien erlebt derzeit einen starken Anstieg der Corona-Fallzahlen (FAZ 26.7.2021b; DW 26.7.2021). Nach dieser Verkündigung, begannen trotz der Ausgangssperre neue Demonstrationen - dieses Mal aus Freude (FAZ 26.7.2021a; vergleiche SZ 26.7.2021). Islamisten sprachen vom „Verrat an allen Tunesiern“ (FAZ 26.7.2021a). Bei gewaltsamem Widerstand drohte der Präsident mit einem Einsatz der Armee. Am 26.7.2021 entließ der Präsident auch Verteidigungsminister Ibrahim Bartaji und die amtierende Justizministerin Hasna Ben Slimane (DW 26.7.2021; vgl ÖB 23.9.2021). Das Parlamentsgebäude in Tunis wurde noch am Abend [des 25.7.2021] geschlossen und von Sicherheitskräften umstellt und hielten in der Nacht auch Parlamentspräsident Ghannouchi davon ab, das Gebäude zu betreten. Aufgebrachte Demonstranten und Ennahda-Anhänger forderten Zugang und eine "Umkehrung des Staatsstreichs". Laut Augenzeugen kam es auch zu Rangeleien zwischen Demonstranten und Unterstützern Saïeds. Teils gab es Berichte über Angriffe auf Parteibüros der Ennahda (SZ 26.7.2021). Vereinzelt kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Protestierenden; zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 26.7.2021).Bei gewaltsamem Widerstand drohte der Präsident mit einem Einsatz der Armee. Am 26.7.2021 entließ der Präsident auch Verteidigungsminister Ibrahim Bartaji und die amtierende Justizministerin Hasna Ben Slimane (DW 26.7.2021; vergleiche ÖB 23.9.2021). Das Parlamentsgebäude in Tunis wurde noch am Abend [des 25.7.2021] geschlossen und von Sicherheitskräften umstellt und hielten in der Nacht auch Parlamentspräsident Ghannouchi davon ab, das Gebäude zu betreten. Aufgebrachte Demonstranten und Ennahda-Anhänger forderten Zugang und eine "Umkehrung des Staatsstreichs". Laut Augenzeugen kam es auch zu Rangeleien zwischen Demonstranten und Unterstützern Saïeds. Teils gab es Berichte über Angriffe auf Parteibüros der Ennahda (SZ 26.7.2021). Vereinzelt kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Protestierenden; zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 26.7.2021). Am 29.7.2021 wurde der ehemalige Berater des Staatspräsidenten, Ridha Gharsallaoui, als vorübergehender Innenminister nominiert (ÖB 23.9.2021). Der tunesische Präsident Kaïs Saïed bestimmte mit Präsidialdekret vom 22.9.2021, dass nur mehr Artikel 1 und 2 der Verfassung 2014 Geltung haben (arabisch, islamisch, rechtsstaatlich, republikanisch, Volkswille) und legte in 23 Artikel und 4 Kapiteln seine nunmehrigen sehr weitreichenden Befugnisse fest, sowie mit allen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die nicht im Widerspruch zu den Ausnahmeregelungen stehen. Damit formalisiert und festigte er seine de facto bereits seit dem 25.7.2021 bestehenden Prärogativen. Weiters bleibt das Parlament suspendiert und die Aufhebung der parlamentarischen Immunität. Ferner gilt die ausschließliche Gesetzgebung durch Präsidialdekrete ohne Einspruchsmöglichkeit oder verfassungsmäßige Kontrolle, wie auch die Abschaffung der Befugnis der Kommission zur Überwachung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Auch die Exekutivgewalt wird vom Präsidenten ausgeübt. Die Regierung steht dem Präsidenten zur Seite und ist ausschließlich dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich. Der Präsident wird mit einer von ihm einberufenen Kommission eine Verfassungsänderung erarbeiten und darüber eine Volksabstimmung abhalten (ÖB 24.9.2021). Nach dem neuen Dekret ist das Handeln des Regierungschefs vollständig von den Entscheidungen des Präsidiums abhängig, was einen radikalen Bruch mit dem halbparlamentarischen System darstellt, das in der Verfassung von 2014 verankert ist (LM 24.9.2021). Saïed betont, dass sein Handeln im Interesse der nationalen Sicherheit liege und die Maßnahmen im Einklang mit der Verfassung stünden und darauf abzielten, die Rechte der Tunesier zu wahren. Politische Gegner bezeichnen den Schritt als "Putsch" (DW 22.9.2021). Die Entmachtung der Regierung und die Suspendierung des Parlaments stürzten das Land in eine Verfassungskrise (ZO 29.9.2021). Im Dekret selbst festgehaltenes Ziel dieser Maßnahmen ist die Schaffung einer „wahrhaften Demokratie“, die vom Volk ausgeht, die Gewaltenteilung und die Menschen- und Freiheitsrechte garantiert und die Ziele der Revolution von 2010 verwirklicht (ÖB 24.9.2021). Die größte politische Partei Tunesiens, die gemäßigte Ennahdha-Partei, bezeichnete Saïeds Vorgehen als "eklatanten Putsch gegen die demokratische Legitimität" und rief die Menschen dazu auf, sich zusammenzuschließen und die Demokratie in einem "unermüdlichen friedlichen Kampf" zu verteidigen (Daily Sabah 26.9.2021). Nachdem es erstaunlicher Weise erst nur Stellungnahmen von Seiten der islamistischen Ennahda und ihres Koalitionspartners Qalb Tunes sowie einiger sehr kleiner Parteien, nicht jedoch von anderen Parteien oder den Gewerkschaften gab (ÖB 24.9.2021), hat die mächtige Gewerkschaft UGTT das Vorgehen am 24.9.2021 verurteilt (ÖB 24.9.2021; vgl. Daily Sabah 26.9.2021, VOA 26.9.2021). Die UGTT lehnte zentrale Elemente der Machtübernahme durch Saïed ab und warnte vor einer Bedrohung der Demokratie (Daily Sabah 26.9.2021). Die Partei rief die Menschen dazu auf, sich zu vereinen und die Demokratie in einem "unermüdlichen, friedlichen Kampf" zu verteidigen (VOA 26.9.2021).Nachdem es erstaunlicher Weise erst nur Stellungnahmen von Seiten der islamistischen Ennahda und ihres Koalitionspartners Qalb Tunes sowie einiger sehr kleiner Parteien, nicht jedoch von anderen Parteien oder den Gewerkschaften gab (ÖB 24.9.2021), hat die mächtige Gewerkschaft UGTT das Vorgehen am 24.9.2021 verurteilt (ÖB 24.9.2021; vergleiche Daily Sabah 26.9.2021, VOA 26.9.2021). Die UGTT lehnte zentrale Elemente der Machtübernahme durch Saïed ab und warnte vor einer Bedrohung der Demokratie (Daily Sabah 26.9.2021). Die Partei rief die Menschen dazu auf, sich zu vereinen und die Demokratie in einem "unermüdlichen, friedlichen Kampf" zu verteidigen (VOA 26.9.2021). Die Angst vor einem Rückschritt in die Diktatur wächst, und so demonstrierten am Samstag den 25.9.2021 in Tunis rund 2000 Menschen gegen die weitreichende Ausweitung der Macht von Präsident Saïed, gefolgt von einem großen Polizeiaufgebot. In den Tagen zuvor, hatten auch Demonstrationen von Unterstützern der Verfassungsänderungen stattgefunden (Spiegel 26.9.2021). Mehr als 100 prominente Funktionäre der Ennahda, darunter Gesetzgeber und ehemalige Minister, traten am Samstag [den 25.9.2021] aus Protest gegen das Verhalten der Führung zurück (VOA 26.9.2021). Präsident Saïed meinte, sein Handeln sei notwendig, um die Krise der politischen Lähmung, der wirtschaftlichen Stagnation und der unzureichenden Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie zu bewältigen. Er versprachen, die Rechte zu wahren und nicht zum Diktator zu werden (Daily Sabah 26.9.2021; vgl. VOA 26.9.2021). Saïed genießt nach wie vor breite Unterstützung bei vielen Tunesiern, die der Korruption und der schlechten öffentlichen Dienstleistungen überdrüssig sind und der Meinung sind, dass er saubere Hände habe. Dutzende seiner Anhänger erschienen zu der Demonstration. Die Polizei trennte die beiden Lager (VOA 26.9.2021; vgl AJ 26.9.2021).Präsident Saïed meinte, sein Handeln sei notwendig, um die Krise der politischen Lähmung, der wirtschaftlichen Stagnation und der unzureichenden Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie zu bewältigen. Er versprachen, die Rechte zu wahren und nicht zum Diktator zu werden (Daily Sabah 26.9.2021; vergleiche VOA 26.9.2021). Saïed genießt nach wie vor breite Unterstützung bei vielen Tunesiern, die der Korruption und der schlechten öffentlichen Dienstleistungen überdrüssig sind und der Meinung sind, dass er saubere Hände habe. Dutzende seiner Anhänger erschienen zu der Demonstration. Die Polizei trennte die beiden Lager (VOA 26.9.2021; vergleiche AJ 26.9.2021). Trotz regelmäßiger Ankündigungen, den Posten des Ministerpräsidenten bald neu zu besetzen, ließ sich Saïed lange Zeit mit der tatsächlichen Umsetzung. Kürzlich hatte sich allerdings der Druck auf den Präsidenten erhöht, endlich den Weg für eine neue Regierung frei zu machen (Spiegel 29.9.2021a; vgl. ZO 29.92021). In Tunesien wurde am Mittwoch, den 29.9.2021, mit der Universitätsdozentin Najla Bouden erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin ernannt. Zwei Monate nach der Entmachtung der bisherigen Regierung beauftragte Präsident Kaïs Saïed Bouden, "so schnell wie möglich" eine Regierung zu bilden. Ihre Befugnisse als künftige Regierungschefin sind deutlich eingeschränkt, seitdem Saïed vor einer Woche seine eigenen Machtbefugnisse ausgeweitet hat (n-tv.de 29.9.2021; vgl. AJ 29.9.2021, Tagesschau 11.10.2021). Faktisch leitet Saïed weiterhin die Regierungsgeschäfte und hat das letzte Wort über Kabinettsentscheidungen (Tagesschau 11.10.2021). Zentrale Aufgabe der künftigen Regierung sei es, "der Korruption und dem Chaos, das sich in vielen staatlichen Einrichtungen ausgebreitet hat, ein Ende zu setzen". Der Staatschef bezeichnete die Nominierung Boudens als "Ehre für Tunesien und Anerkennung für die tunesischen Frauen" (n-tv.de 29.9.2021; vgl. ZO 29.92021). Die neue Regierung solle die Korruption bekämpfen und den Forderungen und der Würde der Tunesierinnen und Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, gerecht werden, so Saïed (France24 29.9.2021).Trotz regelmäßiger Ankündigungen, den Posten des Ministerpräsidenten bald neu zu besetzen, ließ sich Saïed lange Zeit mit der tatsächlichen Umsetzung. Kürzlich hatte sich allerdings der Druck auf den Präsidenten erhöht, endlich den Weg für eine neue Regierung frei zu machen (Spiegel 29.9.2021a; vergleiche ZO 29.92021). In Tunesien wurde am Mittwoch, den 29.9.2021, mit der Universitätsdozentin Najla Bouden erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin ernannt. Zwei Monate nach der Entmachtung der bisherigen Regierung beauftragte Präsident Kaïs Saïed Bouden, "so schnell wie möglich" eine Regierung zu bilden. Ihre Befugnisse als künftige Regierungschefin sind deutlich eingeschränkt, seitdem Saïed vor einer Woche seine eigenen Machtbefugnisse ausgeweitet hat (n-tv.de 29.9.2021; vergleiche AJ 29.9.2021, Tagesschau 11.10.2021). Faktisch leitet Saïed weiterhin die Regierungsgeschäfte und hat das letzte Wort über Kabinettsentscheidungen (Tagesschau 11.10.2021). Zentrale Aufgabe der künftigen Regierung sei es, "der Korruption und dem Chaos, das sich in vielen staatlichen Einrichtungen ausgebreitet hat, ein Ende zu setzen". Der Staatschef bezeichnete die Nominierung Boudens als "Ehre für Tunesien und Anerkennung für die tunesischen Frauen" (n-tv.de 29.9.2021; vergleiche ZO 29.92021). Die neue Regierung solle die Korruption bekämpfen und den Forderungen und der Würde der Tunesierinnen und Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, gerecht werden, so Saïed (France24 29.9.2021). Bouden hat sich als neue Regierungschefin vor allem ein Ziel gesetzt: »Unsere Hauptaufgabe wird die Korruptionsbekämpfung sein«, schrieb sie auf Twitter. Korruption ist in Tunesien weitverbreitet. Auch viele Abgeordnete des Parlaments, insbesondere der islamistischen Partei Ennahda, gelten als bestechlich (Spiegel 29.9.2021a). Laut der Nachrichtenagentur Anadolu hat die wenig bekannte Ingenieurin keine politische Zugehörigkeit (AJ 29.9.2021). Es gab keine unmittelbare Reaktion der Gewerkschaft oder der politischen Parteien auf die Ernennung von Bouden. Die großen Parteien im Parlament könnten jedoch die Rechtmäßigkeit ihrer Ernennung und die jeder neuen Regierung oder der Politik, die sie ohne die Zustimmung der suspendierten Kammer umzusetzen versucht, anfechten (France24 29.9.2021). Tunesien hat eine neue Regierung (Tagesschau 11.10.2021). Drei Monate, nachdem Präsident Kaïs Saïed die bisherige Regierung entlassen hatte, ernannte der Staatschef am Montag, den 11.10.2021 per Dekret überraschend ein neues Kabinett (SN 11.10.2021; vgl. Tagesschau 11.10.2021). Staatspräsident Saïed vereidigte 24 Mitglieder des neuen Kabinetts, darunter acht Frauen. Die meisten der Regierungsmitglieder sind parteipolitisch bislang nicht in Erscheinung getreten (BAMF 18.10.2021 ; vgl. Tagesschau 11.10.2021, SN 11.10.2021).Allerdings wächst die Kritik an Präsident Saïed. Erst am Sonntag [den 10.10.2021] demonstrierten unter starker Polizeipräsenz in der Hauptstadt Tunis Tausende Menschen. Dabei wurden mehrere Journalisten angegriffen, denen die Demonstranten Parteilichkeit für den Präsidenten vorwarfen (Tagesschau 11.10.2021). Tunesien hat eine neue Regierung (Tagesschau 11.10.2021). Drei Monate, nachdem Präsident Kaïs Saïed die bisherige Regierung entlassen hatte, ernannte der Staatschef am Montag, den 11.10.2021 per Dekret überraschend ein neues Kabinett (SN 11.10.2021; vergleiche Tagesschau 11.10.2021). Staatspräsident Saïed vereidigte 24 Mitglieder des neuen Kabinetts, darunter acht Frauen. Die meisten der Regierungsmitglieder sind parteipolitisch bislang nicht in Erscheinung getreten (BAMF 18.10.2021 ; vergleiche Tagesschau 11.10.2021, SN 11.10.2021)., Allerdings wächst die Kritik an Präsident Saïed. Erst am Sonntag [den 10.10.2021] demonstrierten unter starker Polizeipräsenz in der Hauptstadt Tunis Tausende Menschen. Dabei wurden mehrere Journalisten angegriffen, denen die Demonstranten Parteilichkeit für den Präsidenten vorwarfen (Tagesschau 11.10.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020a): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 7.10.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  AJ - Al Jazeera (29.9.2021): Who is Najla Romdhane, Tunisia’s first female prime minister?, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/29/who-is-najla-romdhane-tunisias-first-female-prime-minister, Zugriff 29.9.2021  AJ - Al Jazeera (26.9.2021): Hundreds of Tunisians protest President Saied’s ‘power grab’, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/26/hundreds-gather-in-tunisia-to-oppose-president-saieds-power-grab, Zugriff 27.9.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (26.7.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.html, Zugriff 7.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.html, Zugriff 7.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw04-2021.html, Zugriff 7.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland [Deutschland] (21.10.2019): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  BR 24 - Bayrischer Rundfunk (26.7.2021): Aufstände in Tunesien: Ein Land vor dem Zusammenbruch, https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/aufstaende-in-tunesien-ein-land-vor-dem-zusammenbruch,SeGqOg5, Zugriff 7.10.2021  Daily Sabah (26.9.2021): Tunisians demand resignation of President Saied amid power grab, https://www.dailysabah.com/world/africa/tunisians-demand-resignation-of-president-saied-amid-power-grab, Zugriff 7.10.2021  DS - der Standard (10.1.2020): Tunesisches Parlament stimmt gegen Technokraten-Kabinett von designiertem Regierungschef, https://www.derstandard.at/story/2000113173373/tunesisches-parlament-stimmt-gegen-technokraten-kabinett-von-designiertem-regierungschef, Zugriff 7.10.2021  DW - Deutsche Welle (22.9.2021): Tunisia: President Kais Saied declares he will rule by decree, https://www.dw.com/en/tunisia-president-kais-saied-declares-he-will-rule-by-decree/a-59267812, Zugriff 7.10.2021  DW - Deutsche Welle (26.7.2021): Tunesien stürzt in eine Verfassungskrise, https://www.dw.com/de/tunesien-st%C3%Bcrzt-in-eine-verfassungskrise/a-58636341, Zugriff 7.10.2021  DW - Deutsche Welle (27.2.2021): Politische Krise in Tunesien spitz sich zu, https://www.dw.com/de/politische-krise-in-tunesien-spitzt-sich-zu/a-56726821, Zugriff 7.10.2021  EN - Euronews.com (26.7.2021): Tunesien - Politische Krise in Tunesien: Proteste für und gegen Präsident Saïed, https://de.euronews.com/2021/07/26/politische-krise-in-tunesien-proteste-fur-und-gegen-prasident-Saïed, Zugriff 7.10.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.7.2021a): Politische Krise in Tunesien : Manche feiern, andere sprechen vom Putsch, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/krise-in-tunesien-entmachtung-des-ministerpraesidenten-17455197.html, Zugriff 7.10.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.7.2021b): Nach Protesten wegen Corona : Tunesiens Präsident entmachtet Regierungschef und Parlament, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tunesiens-praesident-entlaesst-regierungschef-proteste-wegen-corona-17454334.html, Zugriff 7.10.2021  France24 (29.9.2021): Tunisia's president names Bouden first woman PM, asks her to form govt, https://www.france24.com/en/live-news/20210929-tunisian-president-tasks-first-woman-pm-najla-boudin-ramdan-with-forming-government, Zugriff 29.9.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  LM - Le Monde (24.9.2021): En Tunisie, des voix s’inquiètent d’un régime d’exception «sans aucun garde-fou», https://www.lemonde.fr/afrique/article/2021/09/24/en-tunisie-des-voix-s-inquietent-d-un-regime-d-exception-sans-aucun-garde-fou_6095880_3212.html, Zugriff 27.9.2021  Merip.org (16.3.2021): Tunisia’s Marginalized Redefine the Political, https://merip.org/2021/03/tunisias-marginalized-redefine-the-political/, Zugriff 7.10.2021  n-tv.de (29.9.2021): Tunesien wird erstmals von einer Frau regiert, https://www.n-tv.de/politik/Tunesien-wird-erstmals-von-Frau-regiert-article22837020.html, Zugriff 30.9.2021  ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (20.10.2021): Tunesien, SARS-COV-2_Fact_Sheet, übermittelt via Mail  ÖB - Österrichische Botschaften [Österreich] (24.9.2021) : Tunesien - StP Said formalisiert die de facto Machtübernahme vom 25.
  20. d J, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf  ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (23.9.2021): Kurzbericht zum aktuellen Dekret des Präsidenten (Stand 27.8.2021), Bericht liegt in der Staatendokumentation auf  ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (24.8.2021) : Betreff: StP Saied verlängert Ausnahmezustand, Bericht liegt in der Staatendokumentation auf  ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht zu Tunesien,
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  22. Oktober 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021  Spiegel (26.9.2021): Angst vor Diktatur. Protest gegen Tunesiens Präsident, https://www.spiegel.de/ausland/tunesien-tausende-demonstrieren-gegen-praesidenten-a-c4e95e8e-fef6-4815-9905-d897fba294bb, Zugriff 29.9.2021  Spiegel (29.9.2021a): Tunesien bekommt erstmals Regierungschefin, https://www.spiegel.de/ausland/tunesien-nejla-bourden-wird-als-erste-frau-regierungschefin-a-98cb876f-f0a2-46d9-a410-eb50771a378f, Zugriff 30.9.2021  SN - Salzburger Nachrichten (11.10.2021): Tunesischer Präsident setzte neue Regierung ein, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/tunesischer-praesident-setzte-neue-regierung-ein-110728198, Zugriff 21.10.2021  SZ - Süddeutsche Zeitung (26.7.2021): Tunesiens Präsident entlässt Premier und schließt Parlament, https://www.sueddeutsche.de/politik/regierung-tunesiens-praesident-entlaesst-premier-und-schliesst-parlament-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210726-99-527191, Zugriff 7.10.2021  Tagesschau (11.10.2021): Nach umstrittenem Machtwechsel Neue Regierung in Tunesien vereidigt, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-regierung-vereidigt-101.html, Zugriff 21.10.2021  Tagesschau (27.7.2021): Krise in Tunesien Präsident Saïed verteidigt Maßnahmen, https://www.tagesschau.de/ausland/tunesien-praesident-ausgangssperre-101.html, Zugriff 7.10.2021  VOA - Voice of America (26.9.2021): Tunisians Protest President's Power Grab as Opposition Deepens, https://www.voanews.com/a/tunisians-protest-against-president-s-perceived-power-grab/6246006.html, Zugriff 27.9.2021  ZO - Zeit Online (29.9.2021): Najla Bouden: Tunesien bekommt erstmals eine Regierungschefin, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/tunesien-najla-bouden-ministerpraesidentin-frau-regierungsschefin-kais-saied, Zugriff 30.9.2021 Sicherheitslage Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in XXXX sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vgl. AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vgl. AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Massnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021).Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in römisch 40 sowie einen Bus der Präsidialgarde (AA 19.2.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Das Risiko von terroristischen Akten besteht weiterhin im ganzen Land. Wiederholt sind in Tunis Selbstmordattentate gegen die tunesischen Sicherheitskräfte verübt worden, zum Beispiel im März 2020 in der Nähe der amerikanischen Botschaft sowie im Juni 2019 und im Oktober 2018 (EDA 20.10.2021; vergleiche AA 20.10.2021). Die Attentate forderten vereinzelte Todesopfer und mehrere Verletzte, darunter auch Zivilpersonen. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Massnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen (EDA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 20.10.2021). Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei sowie Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge vor einer Infiltration durch aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrende Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft, und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 1.10.2020). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 20.10.2021). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 20.10.2021). Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021).Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort. Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 20.10.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber laut Analysten, sollen die Maßnahmen Dissens unterdrücken (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021). Der seit sechs Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen (JF 13.8.2021). Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vgl. BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzren Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021). Im ganzen Land besteht die Gefahr von Terroranschlägen. Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die den Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 20.10.2021; vergleiche BMEIA 20.10.2021). Ferner informiert das Österreichische Außenministerium, dass es aktuell, zum 10-jährigen Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzren Land zu rechnen ist (BMEIA 20.10.2021). Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Darüber hinaus kam es zu keinem Übergreifen der Gewalt aus den von Konflikten geplagten nordwestlichen Provinzen, wo der IS und mit Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM) verbundene Gruppen seit 2011 einen Aufstand gegen den Staat führen (JF 13.8.2021). Dank der Ausbildungs- und Sicherheitshilfe der USA und der EU konnte die Armee ihre Fähigkeiten zur Terrorismusbekämpfung innerhalb des Militär- und Geheimdienstapparats verbessern und die tunesische Grenze zu Libyen sichern. Die Zahl der terroristischen Aktivitäten im Land konnte so erheblich reduziert werden. Während die Anti-Terror-Operationen in der Provinz Kasserine auch im Jahr 2021 fortgesetzt wurden, gab es seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in XXXX im September 2020 keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (JF 13.8.2021).Dank der Ausbildungs- und Sicherheitshilfe der USA und der EU konnte die Armee ihre Fähigkeiten zur Terrorismusbekämpfung innerhalb des Militär- und Geheimdienstapparats verbessern und die tunesische Grenze zu Libyen sichern. Die Zahl der terroristischen Aktivitäten im Land konnte so erheblich reduziert werden. Während die Anti-Terror-Operationen in der Provinz Kasserine auch im Jahr 2021 fortgesetzt wurden, gab es seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in römisch 40 im September 2020 keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (JF 13.8.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2021): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 20.10.2021  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (20.10.2021): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 20.10.2021  EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (20.10.2021): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage_0, Zugriff 20.10.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021  JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021 JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, , https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Im Oktober 2020 prüfte das Parlament einen Gesetzentwurf, der Sicherheitskräften Immunität gewähren soll, die tödliche Gewalt anwenden, um einige Versammlungen zu zerstreuen, wenn die Aktion als letztes Mittel angesehen wird. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sprachen sich heftig gegen das Gesetz aus, das erstmals 2013 vorgeschlagen worden war, das Parlament zog das Gesetz zurück (FH 3.3.2021). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Die gesetzlich garantierten Rechte sind jedoch nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der notfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, liegt bei der Staatendokumentation auf  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043733.html, Zugriff 7.10.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es regelmäßig zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2020a). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernissen (USDOS 30.3.2021).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es regelmäßig zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2020a). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen hatten, aber die Untersuchungen waren nicht transparent und es kam häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnische Hindernissen (USDOS 30.3.2021). Im Oktober 2020 erwog das Parlament einen Gesetzesentwurf, der Sicherheitspersonal, das mit tödlicher Gewalt reagiert, während es Versammlungen zerstreut, Immunität gewährt. Das Parlament zog das Gesetz später zurück, nachdem sich nationale und internationale Menschenrechtsgruppen vehement dagegen ausgesprochen hatten. Berichte über exzessive Gewaltanwendung und Folter durch Sicherheitsbeamte hielten auch 2020 an. Demonstranten prangerten die Gesetzesvorschläge an; es kam zu körperlichen Angriffen und Festnahmen (FH 3.3.2021). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus (AA 19.2.2021). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 19.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021 Korruption Wegen der endemischen Korruption im Land (FH 3.3.3021) nimmt Tunesien auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International

(2020)Platz 69 von 180 ein (TI 4.2.2021). Das Land schneidet nach dem Umbruch 2011 schlechter ab als noch unter Ben Ali. Vor allem die sogenannte "kleine" Korruption hat seitdem zugenommen. Im Alltag sind insbesondere Verkehrsdelikte und Verwaltungsangelegenheiten von Korruption betroffen, wo oft bestochen wird, um Verfahren zu beschleunigen oder Strafen zu entgehen (GIZ 11.2020a). Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet und sollte nach der Verfassung von 2014 durch ein ständiges Gremium, die Kommission für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (IBGLCC), ersetzt werden. Obwohl das Gesetz verabschiedet wurde, wird es nicht angewendet. Die anhaltende COVID-19-Pandemie hat die Korruption in Tunesien verschlimmert; im Dezember 2020 warnte der INLUCC-Chef, dass die Korruption zunehme (FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat einige Vorkehrungen getroffen, diese Gesetze umzusetzen. Die Nationale Behörde für Korruptionsbekämpfung ist mit der Untersuchung und Bekämpfung von Korruption und der Ausarbeitung von Strategien zur Korruptionsbekämpfung beauftragt und bearbeitete weiterhin Korruptionsfälle (USDOS 30.3.2021). Eine der ersten Auswirkungen der Ereignisse vom 25.7.2021 war die Aufhebung der parlamentarischen Immunität vor Strafverfolgung durch den Präsidenten. Daraufhin wurden mehrere hochkarätige Korruptionsermittlungen wieder aufgenommen (IWPR 5.8.2021). Die Anwendung von Artikel 80 durch Präsident Saïed wurde als Maßnahme angewandt um gegen die weit verbreitete Korruption durch Beamte und Geschäftsleute vorzugehen (JF 13.8.2021). Im Juli 2021, wurden einige Minister (Inneres, Verteidigung, Finanz, Kommunikationstechnologien, Landwirtschaft, Justiz) hohe Beamte, Richter und Staatsanwälte abgesetzt und insbesondere Vertreter der islamistischen Partei Ennahdha, Geschäftsleute und Mitglieder der Antikorruptionskommission mit dem Vorwurf der Korruption festgenommen oder unter Hausarrest gestellt (ÖB 24.8.2021). Die tunesische Staatsanwaltschaft teilte am 27.7.2021 mit, sie habe gegen die Ennahda, die liberale Partei Qalb Tounes und die Aïch-Tounsi-Bewegung Ermittlungen wegen des Verdachts der illegalen Parteienfinanzierung aufgenommen. Es gehe um den Verdacht der Finanzierung aus dem Ausland und der Annahme von Geldern unbekannter Herkunft während des Wahlkampfes
  1. Saïed kündigte daraufhin eine umfassende Anti-Korruptions-Offensive an, die auch Hunderte von Unternehmen einschließe, wie er bei einem Treffen mit einem Arbeitgeberverband verlauten ließ (BAMF 2.8.2021). Am 5.8.2021 wurde Jdedi Sboui, ein Parlamentsmitglied wegen Verleumdung und Korruption verhaftet (HRW 11.9.2021). Der ehemalige Premierminister Fakhfakh trat berits im Juli 2020 zurück, nachdem Ennahda einen Misstrauensantrag wegen eines Berichts eingebracht hatte. Ende Dezember 2020 wurde der Präsidentschaftskandidat für 2019, Nabil Karoui, der während des Wahlkampfes wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Steuerhinterziehung festgenommen worden war, wegen dieser Vorwürfe erneut verhaftet und blieb bis zum Jahresende in Haft (FH 3.3.2021). Quellen:  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 7.10.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  HRW - Human Rights Watch (11.9.2021): President’s Repressive Policies Abrogate Rights, https://www.ecoi.net/en/document/2060154.html, Zugriff 7.10.2021  IWPR - Institute for War and Peace Reporting (5.8.2021): Ten Years on From Revolution, Tunisia in Uncharted Waters, https://www.ecoi.net/en/document/2057656.html, Zugriff 7.10.2021  JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021  ÖB - Österreichische Botschaften [Österreich] (24.8.2021): Betreff: StP Saied verlängert Ausnahmezustand, Bericht liegt bei der Staatendokumentation auf  TI - Transparency International (4.2.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/tun, Zugriff 7.10.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 19.2.2021). Die seit der Revolution sehr aktiv gewordene Zivilgesellschaft trägt ihren Beitrag zur Anprangerung und Bekämpfung von Missständen bei und hat so schon erfolgreich zu gesetzlichen Veränderungen beigetragen, wie z.B. zur Verabschiedung eines Anti-Rassismus-Gesetzes (ÖB 1.10.2020). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein umstrittenes neues Gesetz, welches alle NGOs dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Kritiker argumentieren, dass die Gesetzgebung verfassungswidrig sei und die Registrierungspflicht dazu dienen solle, die Überwachung und Aufsicht der Zivilgesellschaft durch die Regierung zu verstärken. Eine Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 4.000 US-Dollar führen (FH 3.3.2021). Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 19.2.2021). Die seit der Revolution sehr aktiv gewordene Zivilgesellschaft trägt ihren Beitrag zur Anprangerung und Bekämpfung von Missständen bei und hat so schon erfolgreich zu gesetzlichen Veränderungen beigetragen, wie z.B. zur Verabschiedung eines Anti-Rassismus-Gesetzes (ÖB 1.10.2020). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein umstrittenes neues Gesetz, welches alle NGOs dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Kritiker argumentieren, dass die Gesetzgebung verfassungswidrig sei und die Registrierungspflicht dazu dienen solle, die Überwachung und Aufsicht der Zivilgesellschaft durch die Regierung zu verstärken. Eine Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 4.000 US-Dollar führen (FH 3.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030006/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_17.04.2020.pdf, Zugriff 18.3.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 9.3.2021  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 9.3.2021  USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026438.html, Zugriff 30.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen. Eine ständige Herausforderung bleibt die Anpassung der nationalen Rechtsordnung an die neue Verfassung (AA 19.2.2021). Im Jahr 2020 machte das Parlament keine Fortschritte bei der Reform von Gesetzen, die Menschenrechte verletzen oder bedrohen (HRW 13.1.2021). Tunesien verfügt über eine Reihe an Institutionen, die sich mit Menschenrechten befassen. Das Land schneidet allerdings auch nach dem Umbruch in den Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen regelmäßig schlecht ab. Eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit, Folter von Häftlingen und Attacken gegen Oppositionelle listet der aktuelle Jahresbericht von Amnesty International auf. Seit dem Sturz Ben Alis hat sich die Situation zwar gebessert, allerdings kommt es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen, so die Internationale Menschenrechtsliga (FIDH) (GIZ 11.2020a). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren allerdings grundlegend verbessert. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 19.2.2021). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren allerdings grundlegend verbessert. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 19.2.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügen nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Diese Einschränkungen finden sich z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügen nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021). Aktivisten äußerten sich besorgt über die staatliche Interferenz mit den Medien und die Eigentumsverhältnisse in den Medien. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es weiterhin zu Gewalt und Schikanen gegen Journalisten. In ihrem Bericht vom April 2020 warnte der tunesische Journalistenverband (SNJT) vor einer Zunahme von Hetze und Drohungen gegen Journalisten durch Bürger, die Medien für die sich verschlechternde wirtschaftliche und soziale Lage verantwortlich machen (USDOS 30.3.2021). Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021). Am 4.5.2020 lud die Kriminalpolizei Emna Chargui vor, nachdem sie auf Facebook einen kurzen Text mit dem Titel "Sura Corona" gepostet hatte, geschrieben und formatiert im Stil eines Koranverses (Sure). Der Staatsanwalt beschuldigte Chargui der "Aufstachelung zum Hass zwischen den Religionen durch feindselige Mittel oder Gewalt" gemäß Artikel 52 des Pressefreiheitsdekret-Gesetzes. Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021).Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Es kommt immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung von Journalisten und freischaffenden Bloggern (AA 19.2.2021). Entsprechende Verfahren gegen Zivilisten werden oft von Militärgerichten geführt – eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021). Am 4.5.2020 lud die Kriminalpolizei Emna Chargui vor, nachdem sie auf Facebook einen kurzen Text mit dem Titel "Sura Corona" gepostet hatte, geschrieben und formatiert im Stil eines Koranverses (Sure). Der Staatsanwalt beschuldigte Chargui der "Aufstachelung zum Hass zwischen den Religionen durch feindselige Mittel oder Gewalt" gemäß Artikel 52 des Pressefreiheitsdekret-Gesetzes. Am 17.7.2020 verurteilte ein Gericht der ersten Instanz in Tunis Chargui zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe (HRW 13.1.2021). Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid-19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso sei mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben werde, das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt worden (BAMF 18.10.2021).Einige Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Reporter, die über die Sicherheitskräfte berichten, sind weiterhin besonders anfällig für Schikanen und Verhaftungen (FH 3.3.2021). Die Behörden stützten sich auf repressive Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf andere Gesetze, um Meinungsäußerungen zu bestrafen, darunter auch Kritik an Amtsträgern. Zwei Social-Media-Aktivisten wurden im April 2020 verhaftet und angeklagt, weil sie sich auf Facebook kritisch über die ihrer Meinung nach unzureichende oder korrupte Reaktion der Regierung auf die durch die Covid-19-Pandemie verursachte finanzielle Notlage äußerten (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im November 2020 wurde ein Blogger zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er sich in einem Facebook-Video kritisch über einen Staatsanwalt geäußert hatte (FH 3.3.2021). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten durch Polizei und Demonstrierende gekommen sei. Ebenso sei mit der Begründung, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben werde, das Büro des Fernsehsenders Al-Jazeera gestürmt worden (BAMF 18.10.2021). Im Vorfeld der Wahlen 2019 äußerten tunesische Journalisten ihre Besorgnis über den Einfluss der Regierung auf die öffentliche Rundfunkanstalt (FH 3.3.2021). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Zu Einschränkungen kommt es mehrfach aufgrund des weiterhin gültigen Ausnahmezustands. Die Übergänge zwischen legitimen Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Sicherheitsorgane friedliche Versammlungen und Demonstrationen in der Regel zuverlässig schützen, aber bei Rechtsverletzungen auch entsprechend robust auftreten. Nur vereinzelt kommt es dabei zu unverhältnismäßigem Einsatz polizeilicher Mittel (AA 19.2.2021). Die Versammlungsfreiheit wurde auch unter den COVID-19-bezogenen Notstandsmaßnahmen Ende März 2020 eingeschränkt, die zunächst alle Versammlungen untersagten. Das Protestverbot wurde im November 2020 in eine weitere Anordnung aufgenommen, aber die Beschränkungen für Massenversammlungen wurden in einer Anordnung vom Dezember 2020 wieder gelockert. Dennoch kam es im Mai 2020 zu kleineren Protesten. Ende Juni 2020 protestierten Demonstranten in der Stadt Tataouine gegen die hohe Arbeitslosigkeit und stießen mit den Behörden zusammen, nachdem ein Aktivist festgenommen worden war. Das Innenministerium berichtete von zehn Verhaftungen nach diesen Zusammenstößen. Im Oktober 2020 protestierten Demonstranten vor dem Parlamentsgebäude in Tunis gegen einen Gesetzesvorschlag, der dem Sicherheitspersonal Immunität gewähren würde; die Teilnehmer wurden von den Sicherheitskräften körperlich angegriffen und mehrere wurden festgenommen. Andere Demonstrationen verliefen im Laufe des Jahres jedoch ohne gewaltsames Eingreifen (FH 3.3.2021). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann (AA 19.2.2021). Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Das Ministerium für die Beziehungen zu den Verfassungsorganen, der Zivilgesellschaft und den Menschenrechten ist für die Koordinierung der Regierungsaktivitäten im Zusammenhang mit den Menschenrechten zuständig. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (USDOS 30.3.2021). Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die sich kritisch äußerte, weil sie die Bemühungen um eine Übergangsjustiz schwächte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni
  2. Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 3.3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 7.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 28.9.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043733.html, Zugriff 7.10.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021 Religionsfreiheit 98-99% der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (GIZ 11.2020b; vgl. AA 19.2.2021, CIA 12.10.2021). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (USDOS 12.5.2021).98-99% der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (GIZ 11.2020b; vergleiche AA 19.2.2021, CIA 12.10.2021). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (USDOS 12.5.2021). Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (GIZ 11.2020b; vgl. USDOS 12.5.2021). Allerdings ist die freie Religionsausübung in der Verfassung garantiert (GIZ 11.2020b; vgl. AA 19.2.2021). Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 19.2.2021). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 19.2.2021; vgl. USDOS 12.5.2021).Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (GIZ 11.2020b; vergleiche USDOS 12.5.2021). Allerdings ist die freie Religionsausübung in der Verfassung garantiert (GIZ 11.2020b; vergleiche AA 19.2.2021). Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 19.2.2021). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 19.2.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Die verschiedenen Religionsgemeinschaften leben in der Regel friedlich zusammen (GIZ 11.2020b). Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden. Das Religionsministerium hat nach eigenen Angaben die Kontrolle über annähernd alle Moscheen des Landes gewonnen und radikalen Imamen Predigtverbot erteilt bzw. diese Prediger abgesetzt. Allerdings hat lediglich eine geringe Anzahl der derzeit an tunesischen Moscheen eingesetzten Imame eine theologische Ausbildung. Die Regierung plant daher nach der Rückgewinnung der Moscheen nun den Fokus auf die Förderung der Imam-Ausbildung zu legen, um sicherzustellen, dass ein zeitgemäßes, umfassendes Islambild in den Moscheen vermittelt wird (AA 19.2.2021). Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 19.2.2021). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 12.5.2021). Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 19.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  CIA - Central Intelligence Agency (12.10.2021): The World Factbook, Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 15.10.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2051724.html, Zugriff 11.10.2021 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021).Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 20.10.2021). Am Tag bevor Präsident Saied unter Berufung auf Artikel 80 der Verfassung außergewöhnliche Befugnisse ergriff, verlängerte er den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 durch den ehemaligen Präsidenten Beji Caid-Essebsi wiederholt verlängert wurde, bis zum 19.1.
  3. Das Notstandsdekret verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot von Streiks, Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen, die Anordnung von Hausarrest und die Übernahme der Kontrolle über die Medien (HRW 11.9.2021). Präsident Kaïs Saïed sah die Bedingungen für die Verlängerung des Notstandes für gegeben (MP 26.7.2021); und so hat er, unter dem Vorwand, die Korruption zu bekämpfen, Dutzende von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter unbefristeten und willkürlichen Hausarrest gestellt (AI 5.10.2021; vgl. HRW 11.9.2021). Zudem haben die tunesischen Behörden in den letzten Wochen ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt. Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte die jüngsten Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021).Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 20.10.2021). Am Tag bevor Präsident Saied unter Berufung auf Artikel 80 der Verfassung außergewöhnliche Befugnisse ergriff, verlängerte er den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 durch den ehemaligen Präsidenten Beji Caid-Essebsi wiederholt verlängert wurde, bis zum 19.1.
  4. Das Notstandsdekret verleiht der Exekutive weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot von Streiks, Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen, die Anordnung von Hausarrest und die Übernahme der Kontrolle über die Medien (HRW 11.9.2021). Präsident Kaïs Saïed sah die Bedingungen für die Verlängerung des Notstandes für gegeben (MP 26.7.2021); und so hat er, unter dem Vorwand, die Korruption zu bekämpfen, Dutzende von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter unbefristeten und willkürlichen Hausarrest gestellt (AI 5.10.2021; vergleiche HRW 11.9.2021). Zudem haben die tunesischen Behörden in den letzten Wochen ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt. Präsident Kaïs Saïed rechtfertigte die jüngsten Beschränkungen als Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder eine Sicherheitsbedrohung darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 26.8.2021). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 19.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2021): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 20.10.2021  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  AI - Amnesty International (5.10.2021): Tunisia: Carving up the Constitution represents a threat to human rights, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/10/carving-up-the-constitution-represents-a-threat-to-human-rights/, Zugriff 18.10.2021  AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.ecoi.net/en/document/2059075.html, Zugriff 18.10.2021  HRW - Human Rights Watch (11.9.2021): Tunisia: President’s Repressive Policies Abrogate Rights, https://www.ecoi.net/en/document/2060154.html, Zugriff 18.10.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025955.html, Zugriff 7.10.2021  MP - Maghreb Post (26.7.2021): Tunesien- Präsiden entlässt Premierminister und suspendiert Parlament, https://www.maghreb-post.de/politik/tunesien-praesident-entlaesst-premierminister-und-suspendiert-parlament/, Zugriff 19.10.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2048161.html, Zugriff 7.10.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6% eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3% zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6%, ist auf 18% gestiegen und dürfte weiter auf 20% bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9% (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50% der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020b): Tunesien - Gesellschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (1.10.2020): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042211/TUNESIEN_ALB_2020_-Finale_Fassung.pdf, Zugriff 7.10.2021  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.9.2021): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 15.10.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, XXXX ) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, römisch 40 ) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. A

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