Obsah (23)
§ 12aArt 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 34§ 53§ 22§ 62§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlL515 1241955-7 SpruchL515 1241955-7/4E, L515 1241955-7/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
§ 12aAbs. 2 Asyl
G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte letztmalig 2.5.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte letztmalig 2.5.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP brachte zusammengefasst vor, ethnischer Ossete zu sein. In Georgien bestünden Spannungen zwischen Georgiern und Osseten in die sie verwickelt gewesen wäre. Sie wäre von der Regierung und auch vom Geheimdienst verdächtigt geworden, Osseten zu unterstützen, weshalb sie in Georgien gesucht wäre. Nach bereits wiederholter Antragstellungen in der Vergangenheit (erstmals 29.11.2003) hätte sie Österreich verlassen und wäre nunmehr zurückgekehrt, um ihre Freundin abzuholen und mit ihr gemeinsam in die Ukraine auszureisen. I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
§ 46FPG zulässig ist. römisch eins.2. Der Antrag der b
P auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen. Der Bescheid erwuchs 17.7.2018 in Rechtskraft. Bereits vor der Einbringung des oa. Antrages brachte die bP wiederholt Anträge auf internationalen Schutz unter der Angabe anderer Identitäten und einer anderen Staatsbürgerschaft, sowie der Nennung verschiedener Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ein. Sämtliche Anträge wurden zurück- bzw. abgewiesen. Die bP wurde in der Vergangenheit in Österreich wiederholt delinquent. I.
- Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.
- Gegenständliches Verfahren Am 9.3.2022 brachte die bP aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte sie vor, sie hätte sich wegen ihrer Probleme in Georgien die letzten Jahre in der Ukraine versteckt. Da dort der Krieg ausgebrochen ist, kehrte sie nach Österreich zurück. An den Gründen, warum sie Georgien verlassen hätte und dorthin nicht zurückkehren wolle, hätte sich nichts geändert. Sie verfüge aufgrund ihres früheren Aufenthaltes in Österreich hierzulande über einen Bekanntenkreis. I.4.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.3.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlichen Bescheide verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G aufgehoben wurde.römisch eins.4.1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.3.2022 wurde der beschwerdeführenden Partei die nunmehr verfahrensgegenständlichen mündlichen Bescheide verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. I.4.2.Die bB traf –vermengt mit Elementen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung- folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe des angefochtenen Bescheides, Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.4.2.Die bB traf –vermengt mit Elementen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung- folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe des angefochtenen Bescheides, Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend): „… - zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund des georgischen Reisepasses fest. Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX in Georgien in XXXX geboren. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 in Georgien in römisch 40 geboren. Sie sind georgischer Staatsangehöriger. Sie gehören der Volksgruppe der Georgier an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist Georgisch, ansonsten sprechen Sie fließend Russisch. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie sind arbeitsfähig und leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind persönlich unglaubwürdig. Sie wurden in Österreich bereits mehrfach verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) BG XXXX vom 22.12.2004 RK 28.12.200401) BG römisch 40 vom 22.12.2004 RK 28.12.2004 PAR 127 StGB Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 26.10.2005 zu BG XXXX RK 28.12.2004zu BG römisch 40 RK 28.12.2004 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 02.05.2006LG römisch 40 vom 02.05.2006 02) LG XXXX vom 14.07.2005 RK 10.08.200502) LG römisch 40 vom 14.07.2005 RK 10.08.2005 PAR 127 130 (
- FALL) 15 StGB Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 10.08.2005 zu LG XXXX RK 10.08.2005zu LG römisch 40 RK 10.08.2005 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 02.05.2006LG römisch 40 vom 02.05.2006 zu LG XXXX RK 10.08.2005zu LG römisch 40 RK 10.08.2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 10.08.2005 LG XXXX vom 20.08.2010LG römisch 40 vom 20.08.2010 03) LG XXXX vom 02.05.2006 RK 07.07.200603) LG römisch 40 vom 02.05.2006 RK 07.07.2006 PAR 127 130 (
- FALL) StGB Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum 30.10.2006 zu LG XXXX RK 07.07.2006zu LG römisch 40 RK 07.07.2006 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.10.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 15.09.2006LG römisch 40 vom 15.09.2006 zu LG XXXX RK 07.07.2006zu LG römisch 40 RK 07.07.2006 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX /B vom 25.09.2007BG römisch 40 /B vom 25.09.2007 zu LG XXXX RK 07.07.2006zu LG römisch 40 RK 07.07.2006 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum 30.10.2006 LG XXXX vom 15.10.2012LG römisch 40 vom 15.10.2012 04) BG XXXX vom 25.09.2007 RK 29.09.200704) BG römisch 40 vom 25.09.2007 RK 29.09.2007 PAR 15 127 StGB Datum der (letzten) Tat 13.06.2007 Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum 30.01.2009 05) BG XXXX vom 27.10.2008 RK 27.10.200805) BG römisch 40 vom 27.10.2008 RK 27.10.2008 PAR 15 141/1 StGB Datum der (letzten) Tat 17.07.2008 Freiheitsstrafe 2 Wochen Vollzugsdatum 13.02.2009 06) BG XXXX vom 13.03.2013 RK 18.03.201306) BG römisch 40 vom 13.03.2013 RK 18.03.2013 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 20.03.2012 Freiheitsstrafe 12 Wochen Vollzugsdatum 30.05.2018 07) BG XXXX vom 04.12.2013 RK 09.12.201307) BG römisch 40 vom 04.12.2013 RK 09.12.2013 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 13.06.2013 Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 09.12.2013 zu BG XXXX RK 09.12.2013zu BG römisch 40 RK 09.12.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 09.12.2013 BG XXXX vom 08.08.201BG römisch 40 vom 08.08.201 Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. - zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie Tschetschenien verlassen hätten, da Sie beschuldigt wurden, gegen die Russen gekämpft zu haben. Sie hätten sich von September 1998 bis zu Ihrer Weiterreise nach Österreich in Georgien aufgehalten und wären direkt von dort nach Österreich gekommen. Bei Ihrer zweiten Antragstellung führten Sie im Wesentlichen aus, dass dass noch die gleichen Asylgründe, welche Sie bereits bei Ihrer ersten Asylantragstellung angegeben haben, bestehen würden. Bei Ihrer dritten Antragstellung führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie im März 2018 neuerlich nach Österreich gekommen sind. Sie hätten hier Ihre Freundin treffen wollen um dann gemeinsam in die Ukraine zu reisen. Sie hätten in Georgien Probleme, weil Sie Ossete wären. In Georgien würde es einen Konflikt zwischen Georgier und Osseten geben. Sie hätten auch Probleme mit den georgischen Behörden, weil Sie im Verdacht stehen, dass Sie Osseten helfen und unterstützen. Sie hätten schon in der Vergangenheit Probleme gehabt und wären noch größer geworden. Der Geheimdienst hätte es auf Sie abgesehen und Sie würden gesucht. Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie in der Erstbefragung folgendes vor: „Ich halte meine Fluchtgründe aufrecht und gebe zusätzlich folgendes an: Ich war von 2012 bis 2016 in meiner Heimat in Georgien. Mein Vater ist verstorben und ich habe angefangen dort zu arbeiten. Ich habe dort vier Jahre gearbeitet. Ich wurde von der dortigen Polizei beschuldigt, dass ich Informationen an die Ossetier weitergebe. Die Ossetier sind eine Volksgruppe die damals gegen die Georgier kämpften. Ich habe dies jedoch nicht gemacht. Ich musste deshalb aus Georgien flüchten da ich ansonsten ins Gefängnis komme. Aus der Ukraine ich bin geflüchtet da dort Krieg herrscht. Ich wäre ansonsten in der Ukraine geblieben. Ich habe auch eine Freundin in der Ukraine. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Bei der heutigen Einvernahme am 29.03.2022 gaben Sie darüber hinaus an, dass Ihre Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht wären. Sie waren laut Ihren eigenen Angaben in der Ukraine, für vier Jahre aufhältig, und wären aufgrund des Krieges aus der Ukraine gereist. Damit haben Sie Ihr Vorbringen gesteigert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Ihr nunmehriges Vorbringen ist nicht glaubwürdig. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. , - zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Festgestellt wird, dass Ihnen in Georgien keine asylrelevante Verfolgung droht. Ihnen droht im Falle der Rückkehr nach Georgien keine Folter oder unmenschliche Behandlung auf Grund Ihrer Verurteilung in Österreich oder des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens. Ihnen droht im Falle der Rückkehr keine Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich und wegen des langjährigen Aufenthaltes außerhalb Georgien. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkreten Gefahr liefen, in Ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es ist Ihnen möglich und zumutbar, sich in Georgien niederzulassen. Sie haben auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung laut den aktuellen Länderfeststellungen. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in anderen Teilen von Georgien Opfer fingierter Strafverfahren würde. Ihnen droht auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise nach Georgien, nachdem bereits rechtskräftig über Ihr Asylverfahren abgesprochen wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.- zu Ihrem Privat- und Familienleben: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde., - zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie wurden in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt. Ihre Vorstrafen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Strafregisterauszug. Zwar gaben Sie an, dass Sie über soziale Kontakte verfügen, diesbezüglich wird Ihnen aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer Glauben geschenkt, trotz Ihrer nicht unbeträchtlichen Aufenthaltsdauer ist Ihnen aufgrund obiger Erwägungen jedoch jegliche Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung in Österreich schlicht abzusprechen, auch haben angesichts Ihrer Abhängigkeit von Transferleistungen, wodurch das österreichische Sozialsystem nachhaltig geschädigt wird, und Ihrer kriminellen Vorgeschichte Ihre familiären bzw. privaten Interessen hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten. Diese werden ohnedies durch Ihre wiederholte Straffälligkeit erheblich getrübt. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.“Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.“ I.4.
- Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.römisch eins.4.
- Rechtlich ging die bB davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der bP der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. I.
- Am 4.4.2022 wurden seitens der belangten Behörde die Beschwerdeakte vorgelegt.römisch eins.
- Am 4.4.2022 wurden seitens der belangten Behörde die Beschwerdeakte vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Ethnische Osseten unterliegen keinen Repressalien. Der georgische Staat trifft taugliche Maßnahmen gegen COVID 19 und haben Infizierte bei Bedarf Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung. Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Sie hat Zugang zum georgischen Sozialsystem, zu in Georgien ansässigen karitativ tätigen Organisationen, sowie Unterstützung für Rückkehrer. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Zwischen der Republik Österreich und der Republik Georgien besteht ein Schubabkommen. Die Republik Georgien zeigt sich bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) regelmäßig kooperativ und stellt solche aus. Im Übrigen schließt sich das ho. Gericht dem objektiven Aussagekern der seitens der bB getroffenen und vom ho. Gericht zitierten Feststellungen an.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die die belangte Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die die belangte Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen. In Bezug auf die individuelle Lage der bP in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen. Aus der wiederholten Antragstellung unter verschiedenen Namen, verschiedenen Staatsbürgerschaften und der Nennung verschiedener Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse und der Verfahrenschronologie zeigt sich zweifelsfrei, dass die bP den gegenständlichen Antrag rechtsmissbräuchlich stellte, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur vereiteln, bzw. zumindest zu verzögern und zu erschweren.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A) 3.2.
- Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:3.2.
- Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG erlassen wurde,1.
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG besteht,1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG besteht,1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme
§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen
§ 52
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
§ 53Abs.
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG und Ausweisungen
§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
(6)Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und Ausweisungen
Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." 3.2.2.
§ 22Abs. 10 Asyl
G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs.
2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
§ 62Abs.
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
§ 62Abs.
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
§ 22BFA-VG zu übermitteln.
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
§ 22
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.2.2.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
§ 46
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
§ 22Abs. 10 Asyl
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
§ 12a Abs. 2 Asyl
G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl
G
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900). 3.2.
- Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.2.
- Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antrag der bP voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dem entsprechenden Vorbringen der bP kann kein glaubhafter Kern in BBezug auf eine relevante Sachverhaltsänderung entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiben zu Gunsten der bP würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber zu Gunsten der bP bedürften. Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP während eines aufrechten Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückkehrte. Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar. Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren als der bereits vorgenommenen Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren als der bereits vorgenommenen Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.1241955.7.00