Obsah (12)
§ 8§ 10§ 52§ 55Art 133§§ 54§ 28§ 3§ 57§ 46§ 18§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlL515 2218104-1 SpruchL515 2218590-1/24EL515 2218102-1/22EL515 2218107-1/22EL515 2218104-1/23E, L515 2218590-1/24E
28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:römisch eins) Die Beschwerde wird
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: Spruchpunkt II. „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Absatz 6 Satz 1 Asyl
G 2005 idgF abgewiesen.“Spruchpunkt römisch zwei. „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 6 Satz 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.“ Spruchpunkt IV. „
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 i
Vm § 8 Absatz 6 Satz 2 AsylG 2005 idgF erlassen.“Spruchpunkt römisch vier. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 Satz 2 AsylG 2005 idgF erlassen.“ II) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
§ 55FPG idg
F beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III) Spruchpunkt V. wird aufgrund der Erlassung einer zielstaatlosen Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben.römisch drei) Spruchpunkt römisch fünf. wird aufgrund der Erlassung einer zielstaatlosen Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I) Die Beschwerde wird
28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VIII. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:römisch eins) Die Beschwerde wird
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch acht. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: Spruchpunkt IV. „
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 i
Vm § 8 Absatz 6 Satz 2 AsylG 2005 idgF erlassen.“Spruchpunkt römisch vier. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 Satz 2 AsylG 2005 idgF erlassen.“ II) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
§ 55FPG idg
F beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III) Spruchpunkt V. wird aufgrund der Erlassung einer zielstaatlosen Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben.römisch drei) Spruchpunkt römisch fünf. wird aufgrund der Erlassung einer zielstaatlosen Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I) Die Beschwerde wird
28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:römisch eins) Die Beschwerde wird
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: Spruchpunkt II. „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Absatz 6 Satz 1 Asyl
G 2005 idgF abgewiesen.“Spruchpunkt römisch zwei. „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 6 Satz 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.“ Spruchpunkt IV. „
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 i
Vm § 8 Absatz 6 Satz 2 AsylG 2005 idgF erlassen.“Spruchpunkt römisch vier. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 Satz 2 AsylG 2005 idgF erlassen.“ II) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
§ 55FPG idg
F beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III) Spruchpunkt V. wird aufgrund der Erlassung einer zielstaatlosen Rückkehrentscheidung, ersatzlos behoben.römisch drei) Spruchpunkt römisch fünf. wird aufgrund der Erlassung einer zielstaatlosen Rückkehrentscheidung, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I) Die Beschwerde wird
28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF gegen die Spruchpunkte I., II., und III. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 6 Asyl
G 2005 idgF abgewiesen.“römisch eins) Die Beschwerde wird
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 idgF abgewiesen.“ II) Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung
§ 10Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF und
§ 52FPG 2005 idg
F auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei) Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF und
Paragraph 52, FPG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
§§ 54, 55 Asyl
G 2005 idgF wird der beschwerdeführenden ParteiGemäß Paragraphen 54, 55, AsylG 2005 idgF wird der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. III) Die Spruchpunkte V., VI., VIII. des angefochtenen Bescheides werden
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch drei) Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs., römisch acht. des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.01.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 04.01.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Die bP1 ist die Mutter der bP
- Die bP2 ist mit der bP3 „traditionell“ verheiratet und die bP4 ist deren volljähriger Sohn.römisch eins.1.
- Die bP1 ist die Mutter der bP
- Die bP2 ist mit der bP3 „traditionell“ verheiratet und die bP4 ist deren volljähriger Sohn. I.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2016 brachten die bP einheitlich vor, kurdische Jeziden und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Befragt, wären die bP illegal ausgereist und hätten nie Reisedokumente oder sonstige Identitätsnachweise besessen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe aus der Russischen Föderation führten die bP an, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden und ihrer Religionsangehörigkeit zu den Jeziden von ‚den Tschetschenen‘ verfolgt, unter Druck gesetzt und erpresst worden seien. Im Falle einer Rückkehr hätten die bP Angst um ihr Leben. Die Erstbefragungen wurden mit einem Dolmetscher der kurdischen Sprache geführt. Verständigungsschwierigkeiten habe es - ausdrücklich befragt - nicht gegeben. Die bP2 bis bP4 gaben außerdem an, neben der kurdischen Sprache auch die russische Sprache zu beherrschen. römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2016 brachten die bP einheitlich vor, kurdische Jeziden und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Befragt, wären die bP illegal ausgereist und hätten nie Reisedokumente oder sonstige Identitätsnachweise besessen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe aus der Russischen Föderation führten die bP an, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden und ihrer Religionsangehörigkeit zu den Jeziden von ‚den Tschetschenen‘ verfolgt, unter Druck gesetzt und erpresst worden seien. Im Falle einer Rückkehr hätten die bP Angst um ihr Leben. Die Erstbefragungen wurden mit einem Dolmetscher der kurdischen Sprache geführt. Verständigungsschwierigkeiten habe es - ausdrücklich befragt - nicht gegeben. Die bP2 bis bP4 gaben außerdem an, neben der kurdischen Sprache auch die russische Sprache zu beherrschen. I.
- Im Rahmen einer Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP vom 02.01.2019 brachte diese vor, dass die bP staatenlos seien. Sie hätten bis ca. 1990 in XXXX , Berg Karabach gelebt und danach in Russland. Vor 1990 hätten sie Dokumente der UdSSR besessen, diese allerdings verloren. In Russland hätten die bP weder Dokumente noch die russische Staatsbürgerschaft erworben. Nur die bP2 hätte einen russischen Führerschein besessen, den sie bei einem Freund in Russland zurückließ, diesen aber nicht mehr erreichen würde. Die bP würden Kurdisch-Kurmandschi sprechen und die bP1 wäre aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage persönlich zur Einvernahme vor der bB zu erscheinen.römisch eins.
- Im Rahmen einer Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP vom 02.01.2019 brachte diese vor, dass die bP staatenlos seien. Sie hätten bis ca. 1990 in römisch 40 , Berg Karabach gelebt und danach in Russland. Vor 1990 hätten sie Dokumente der UdSSR besessen, diese allerdings verloren. In Russland hätten die bP weder Dokumente noch die russische Staatsbürgerschaft erworben. Nur die bP2 hätte einen russischen Führerschein besessen, den sie bei einem Freund in Russland zurückließ, diesen aber nicht mehr erreichen würde. Die bP würden Kurdisch-Kurmandschi sprechen und die bP1 wäre aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage persönlich zur Einvernahme vor der bB zu erscheinen. I.
- Vor einem Organwalter der bB brachten die bP2 bis bP4 – unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch – am 20.02.2019 zusammengefasst Folgendes vor:römisch eins.
- Vor einem Organwalter der bB brachten die bP2 bis bP4 – unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch – am 20.02.2019 zusammengefasst Folgendes vor: Die bP2 gab wiederholt an, in XXXX geboren zu sein. Die bP2 habe im Dorf XXXX (phon.) in Aserbaidschan bis zum
- Lebensjahr gelebt und sei anschließend mit ihren Eltern nach Russland ausgereist. Dort hätten sie in XXXX , in der Nähe von XXXX gelebt. Die Mutter sei mit nach Österreich gereist, der Vater sei bereits in Russland verstorben. Welche Staatsbürgerschaft die Eltern gehabt hätten, wisse die bP2 nicht und ergänzte hierzu, dass sie alle keine Staatsbürgerschaft hätten. (Reise-)Dokumente hätte die bP2 nie besessen. Zwar hätte die bP2 einen russischen Führerschein gehabt, diesen aber bei einem Freund in Russland gelassen. In Russland hätte die bP2 als Landwirt und Lebensmittelhändler den Unterhalt verdient. Die bP3 hätte sie aus XXXX gekannt und im Jahr 1992 in Russland geheiratet. Die bP2 gab an, die Sprachen Kurdisch auf Mutterspracheniveau zu beherrschen und darüber hinaus gut Russisch zu sprechen und Armenisch rudimentär zu können. Als Zielland hätten die bP Deutschland ausgewählt gehabt. Befragt zum Fluchtgrund brachte die bP2 in freier Erzählung Folgendes vor: „Es gab große Probleme wegen Tschetschenen. Eine jesidische Person, ein Freund von mir, hat Probleme gehabt mit einem Tschetschenen und der Jesiden hat mit einem Messer den Tschetschenen erstochen und er ist an diesen Angriff gestorben. Die Tschetschenen haben sich getroffen und es waren etwa 50 Personen und es gab Schlägereien. Wir waren 15 Personen und sind weggelaufen, sie sind uns gefolgt, weil sie unsere Kinder töten wollen. Es war glaube ich im August oder September
- Wir hatten Angst und wir haben unsere Sachen verkauft und wir sind dann zu Freunden nach XXXX geflüchtet. Der Freund von mir hat auch den Schlepper organsiert. Dies war alles.“ Persönliche Übergriffe gegen die bP2 respektive Angriffe auf Familienmitglieder hätte es nicht gegeben. Auch würde es keine Berichte oder sonstigen Beweismittel zu dem berichteten Vorfall geben. Wie der getötete Tschetschene geheißen habe, wäre der bP2 nicht mehr erinnerlich. Der Freund, der ihn umgebracht haben soll, soll XXXX geheißen haben. Wann dieser Vorfall stattgefunden haben soll, datierte die bP2 zwischen
- oder
- August
- Befragt habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Die bP2 gab wiederholt an, in römisch 40 geboren zu sein. Die bP2 habe im Dorf römisch 40 (phon.) in Aserbaidschan bis zum
- Lebensjahr gelebt und sei anschließend mit ihren Eltern nach Russland ausgereist. Dort hätten sie in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 gelebt. Die Mutter sei mit nach Österreich gereist, der Vater sei bereits in Russland verstorben. Welche Staatsbürgerschaft die Eltern gehabt hätten, wisse die bP2 nicht und ergänzte hierzu, dass sie alle keine Staatsbürgerschaft hätten. (Reise-)Dokumente hätte die bP2 nie besessen. Zwar hätte die bP2 einen russischen Führerschein gehabt, diesen aber bei einem Freund in Russland gelassen. In Russland hätte die bP2 als Landwirt und Lebensmittelhändler den Unterhalt verdient. Die bP3 hätte sie aus römisch 40 gekannt und im Jahr 1992 in Russland geheiratet. Die bP2 gab an, die Sprachen Kurdisch auf Mutterspracheniveau zu beherrschen und darüber hinaus gut Russisch zu sprechen und Armenisch rudimentär zu können. Als Zielland hätten die bP Deutschland ausgewählt gehabt. Befragt zum Fluchtgrund brachte die bP2 in freier Erzählung Folgendes vor: „Es gab große Probleme wegen Tschetschenen. Eine jesidische Person, ein Freund von mir, hat Probleme gehabt mit einem Tschetschenen und der Jesiden hat mit einem Messer den Tschetschenen erstochen und er ist an diesen Angriff gestorben. Die Tschetschenen haben sich getroffen und es waren etwa 50 Personen und es gab Schlägereien. Wir waren 15 Personen und sind weggelaufen, sie sind uns gefolgt, weil sie unsere Kinder töten wollen. Es war glaube ich im August oder September
- Wir hatten Angst und wir haben unsere Sachen verkauft und wir sind dann zu Freunden nach römisch 40 geflüchtet. Der Freund von mir hat auch den Schlepper organsiert. Dies war alles.“ Persönliche Übergriffe gegen die bP2 respektive Angriffe auf Familienmitglieder hätte es nicht gegeben. Auch würde es keine Berichte oder sonstigen Beweismittel zu dem berichteten Vorfall geben. Wie der getötete Tschetschene geheißen habe, wäre der bP2 nicht mehr erinnerlich. Der Freund, der ihn umgebracht haben soll, soll römisch 40 geheißen haben. Wann dieser Vorfall stattgefunden haben soll, datierte die bP2 zwischen
- oder
- August
- Befragt habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Die bP3 brachte wiederholt vor, in XXXX geboren zu sein und bis zum
- Lebensjahr dort gelebt zu haben. Wo genau ihr Geburtsort liegen würde oder was in der Nähe sei, wisse sie nicht. Sie habe auch keine Schulbildung genossen. Befragt zur Staatsbürgerschaft der Eltern gab die bP3 an, dass sie Jeziden gewesen wären und keine Staatsbürgerschaft gehabt hätten. Die Eltern wären bereits verstorben. Ein Bruder würde in Russland leben. Kontakt zum Bruder bestünde nicht. Onkel oder Tanten habe die bP3 keine. Ihren Sohn (bP4) habe die bP3 in Russland zur Welt gebracht. Dieser habe Privatunterricht erhalten um lesen und schreiben zu lernen. Zum Fluchtgrund schilderte die bP2 in der freien Erzählung Folgendes: „Wir haben Probleme mit Tschetschenen bekommen, weil ein Jezide hat einen Tschetschenen getötet. Die Tschetschenen und Jeziden haben sich im Streit getroffen. Die Tschetschenen wollten unsere Kinder tötet, daher sind wir nach XXXX geflüchtet. Es waren circa 40 bis 50 Personen. Ich bin gefallen und habe mein Bein verletzt. Sonst haben wir gearbeitet, deswegen sind wir aus unserer Heimat geflüchtet. Dies ist alles.“ Persönliche Angriffe auf Familienmitglieder oder auf sie selbst wurden verneint. Die behauptete Ermordung des Tschetschenen datierte die bP3 auf Sommer
- Wie die getötete Person geheißen haben soll, wisse die bP3 nicht mehr. Es würde aber Zeitungsberichte von dem Vorfall geben und auch im Fernsehen sei davon berichtet worden. Die bP3 brachte wiederholt vor, in römisch 40 geboren zu sein und bis zum
- Lebensjahr dort gelebt zu haben. Wo genau ihr Geburtsort liegen würde oder was in der Nähe sei, wisse sie nicht. Sie habe auch keine Schulbildung genossen. Befragt zur Staatsbürgerschaft der Eltern gab die bP3 an, dass sie Jeziden gewesen wären und keine Staatsbürgerschaft gehabt hätten. Die Eltern wären bereits verstorben. Ein Bruder würde in Russland leben. Kontakt zum Bruder bestünde nicht. Onkel oder Tanten habe die bP3 keine. Ihren Sohn (bP4) habe die bP3 in Russland zur Welt gebracht. Dieser habe Privatunterricht erhalten um lesen und schreiben zu lernen. Zum Fluchtgrund schilderte die bP2 in der freien Erzählung Folgendes: „Wir haben Probleme mit Tschetschenen bekommen, weil ein Jezide hat einen Tschetschenen getötet. Die Tschetschenen und Jeziden haben sich im Streit getroffen. Die Tschetschenen wollten unsere Kinder tötet, daher sind wir nach römisch 40 geflüchtet. Es waren circa 40 bis 50 Personen. Ich bin gefallen und habe mein Bein verletzt. Sonst haben wir gearbeitet, deswegen sind wir aus unserer Heimat geflüchtet. Dies ist alles.“ Persönliche Angriffe auf Familienmitglieder oder auf sie selbst wurden verneint. Die behauptete Ermordung des Tschetschenen datierte die bP3 auf Sommer
- Wie die getötete Person geheißen haben soll, wisse die bP3 nicht mehr. Es würde aber Zeitungsberichte von dem Vorfall geben und auch im Fernsehen sei davon berichtet worden. Die bP4 brachte wiederholt vor, in XXXX / Russland geboren zu sein und ausschließlich in Russland gelebt zu haben. Die bP4 wüsste nicht, wo ihre Eltern geboren wären. Dokumente habe sie nie besessen und zur Schule sei sie auch nicht gegangen. Lesen und Schreiben habe sie von Freunden gelernt. Sonst habe sie für die Familie gearbeitet und sich um das Vieh gekümmert. Die bP4 habe in Österreich traditionell geheiratet. Die Ehefrau heiße XXXX , geb. XXXX und halte sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Sie sei im siebten Schwangerschaftsmonat. Auf die Frage nach dem Fluchtgrund führte die bP4 wie folgt aus: „Es gab Probleme mit Tschetschenen. Unsere Jeziden Freunde mit einem Tschetschenen Probleme gemacht. Ich habe gehört, dass wir deswegen ausreisen mussten. Ein Freund von uns hat einen Tschetschenen getötet. Sonst weiß ich nichts, mein Vater weiß alles dazu. Die bP4 brachte wiederholt vor, in römisch 40 / Russland geboren zu sein und ausschließlich in Russland gelebt zu haben. Die bP4 wüsste nicht, wo ihre Eltern geboren wären. Dokumente habe sie nie besessen und zur Schule sei sie auch nicht gegangen. Lesen und Schreiben habe sie von Freunden gelernt. Sonst habe sie für die Familie gearbeitet und sich um das Vieh gekümmert. Die bP4 habe in Österreich traditionell geheiratet. Die Ehefrau heiße römisch 40 , geb. römisch 40 und halte sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Sie sei im siebten Schwangerschaftsmonat. Auf die Frage nach dem Fluchtgrund führte die bP4 wie folgt aus: „Es gab Probleme mit Tschetschenen. Unsere Jeziden Freunde mit einem Tschetschenen Probleme gemacht. Ich habe gehört, dass wir deswegen ausreisen mussten. Ein Freund von uns hat einen Tschetschenen getötet. Sonst weiß ich nichts, mein Vater weiß alles dazu. (Ende der freien Erzählung) F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals einen Übergriff auf Sie persönlich? A: Es gab Übergriffe von Tschetschenen. Sie wollten mich töten. F: Wie ist dieser Übergriff auf Sie abgelaufen?, F: Wie ist dieser Übergriff auf Sie abgelaufen? A: In unserem Dorf haben sie gesagt wir dich töten, deswegen haben meine Eltern Angst bekommen und wir sind geflüchtet. F: Ist jemand an Sie persönlich an Sie heran getreten und hat Sie mit dem Tod bedroht?, F: Ist jemand an Sie persönlich an Sie heran getreten und hat Sie mit dem Tod bedroht? A: Ja, die Tschetschenen. Anmerkung: Frage wird erklärt und wiederholt. A: Ich war alleine bei den Kühen und 12 Personen, Tschetschenen, haben mir gesagt, wir werden dich töten. F: Wann war dies? A: Ich weiß nicht genau. F: Wie lang vor Ihrer Ausreise war es? A: Ich weiß es nicht genau. F: Was für ein Wochentag war es? A: Ich weiß es nicht genau. F: Haben Sie Ihren Eltern davon erzählt? A: Ja. F: Wie haben diese darauf reagiert? A: Sie haben Angst bekommen. F: Was haben Sie nach der Drohung gemacht? A: Ich hatte Angst und bin weggelaufen. F: Haben diese Leute sie verfolgt? A: Ja, aber, dann sind nicht weiter gelaufen. F: Kannten Sie diese Leute? A: Nein. F: Woher wussten Sie, dass es Tschetschenen sind? A: Ich weiß es weil es Tschetschenen waren. F: Woran stellen Sie so etwas fest? A: Es hat eine der Tschetschenen gesagt, wir sind Tschetschenen. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Nein. F: Wieso nicht? A: Wir haben Angst und hatten keine Dokumente. F: Sie haben Ihr ganzes Leben ohne Dokumente gelebt, warum sollten Sie keine Hilfe von den Behörden bekommen wenn Sie bedroht würden? A: Ich weiß es nicht. Vorhalt: Ihre Mutter und Vater haben gesagt es gab keine Übergriffe auf Mitglieder der Familie. Ihre Angaben stehen also im klaren Widerspruch zu den Angaben Ihrer Eltern. A: Ich weiß nicht. Die Tschetschenen haben es so gesagt. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich möchte nicht zurück weil ich Angst habe. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Angst und keine Dokumente. …“ I.
- Laut einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung war die bP1 im Rahmen des Administrativverfahrens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage persönlich bei der bB zu erscheinen und einvernommen zu werden. Die bP1 berief sich auf die Gründe ihrer Angehörigen bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem der bP2 und bP3 vergleichbar dar.römisch eins.
- Laut einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung war die bP1 im Rahmen des Administrativverfahrens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage persönlich bei der bB zu erscheinen und einvernommen zu werden. Die bP1 berief sich auf die Gründe ihrer Angehörigen bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem der bP2 und bP3 vergleichbar dar. I.
- Mangels eindeutiger Angaben zur Herkunft der bP beauftragte die bB das in Schweden ansässige Sprachinstitut ‚Sprakab‘ mit einer Sprach- und Herkunftsanalyse in Bezug auf die bP2 bis bP
- Unter Zugrundelegung des Sprachanalyse-Berichts stellte sich heraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der sprachliche Hintergrund der bP2 bis bP4 in Armenien liegen würde und mit nur geringer Wahrscheinlichkeit in Aserbaidschan. Der Sprachgebrauch der bP2 bis bP4 weist Merkmale auf, die dem von Kurmandschisprachigen mit Hintergrund in Armenien entsprechen und weist Einflüsse des in Armenien gesprochenen Armenischen auf. römisch eins.
- Mangels eindeutiger Angaben zur Herkunft der bP beauftragte die bB das in Schweden ansässige Sprachinstitut ‚Sprakab‘ mit einer Sprach- und Herkunftsanalyse in Bezug auf die bP2 bis bP
- Unter Zugrundelegung des Sprachanalyse-Berichts stellte sich heraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der sprachliche Hintergrund der bP2 bis bP4 in Armenien liegen würde und mit nur geringer Wahrscheinlichkeit in Aserbaidschan. Der Sprachgebrauch der bP2 bis bP4 weist Merkmale auf, die dem von Kurmandschisprachigen mit Hintergrund in Armenien entsprechen und weist Einflüsse des in Armenien gesprochenen Armenischen auf. I.
- Im Zuge des Parteiengehörs zum Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse betonten die bP2 bis bP4 in einer ergänzenden Einvernahme vor der bB, aus Russland zu kommen und nichts mit Armenien zu tun zu haben. Darüber hinaus brachte die bP1 in einer Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung am 29.03.2019 Folgendes vor (Formatierung nicht dem Original entsprechend):römisch eins.
- Im Zuge des Parteiengehörs zum Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse betonten die bP2 bis bP4 in einer ergänzenden Einvernahme vor der bB, aus Russland zu kommen und nichts mit Armenien zu tun zu haben. Darüber hinaus brachte die bP1 in einer Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung am 29.03.2019 Folgendes vor (Formatierung nicht dem Original entsprechend): „… Die Antragstellerin hält ihre Angaben vollständig aufrecht. Aus den Einvernahmen und Erhebungen des BFA in den Verfahren ihres Sohnes und Enkels ist nicht ableitbar, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft hätte. Sie wurde in XXXX in der damaligen SSR-Aserbaidschan geboren. Aufgrund des Berg Karabach Konfliktes floh die Familie im Jahr 1991 nach Russland und ließ sich in XXXX nieder. Sie hat immer das bis zum Jahre 1991 in XXXX gesprochene Jezidisch Kurmandschi gesprochen. XXXX gehört nunmehr zu Armenien. Welche Sprache bzw. welcher Dialekt des Kurmandschi nunmehr in Armenien gesprochen wird, ist der Antragstellerin nicht bekannt. Es ist absolut unzulässig und falsch bei Personen, die im Jahre 1991 XXXX verlassen haben und in weiterer Folge in Russland gelebt haben, aufgrund einer Sprachanalyse im Jahre 2019 eine „Staatsangehörigkeit von Armenien“ festzustellen. Diese Feststellung ist willkürlich und falsch. Aus der Sprachanalyse kann höchstens abgeleitet werden, dass die Personen in diesem Gebiet sozialisiert wurden, was natürlich nichts über die Staatsbürgerschaft aussagt. Dies müsste einer Spezialbehörde bekannt sein.Die Antragstellerin hält ihre Angaben vollständig aufrecht. Aus den Einvernahmen und Erhebungen des BFA in den Verfahren ihres Sohnes und Enkels ist nicht ableitbar, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft hätte. Sie wurde in römisch 40 in der damaligen SSR-Aserbaidschan geboren. Aufgrund des Berg Karabach Konfliktes floh die Familie im Jahr 1991 nach Russland und ließ sich in römisch 40 nieder. Sie hat immer das bis zum Jahre 1991 in römisch 40 gesprochene Jezidisch Kurmandschi gesprochen. römisch 40 gehört nunmehr zu Armenien. Welche Sprache bzw. welcher Dialekt des Kurmandschi nunmehr in Armenien gesprochen wird, ist der Antragstellerin nicht bekannt. Es ist absolut unzulässig und falsch bei Personen, die im Jahre 1991 römisch 40 verlassen haben und in weiterer Folge in Russland gelebt haben, aufgrund einer Sprachanalyse im Jahre 2019 eine „Staatsangehörigkeit von Armenien“ festzustellen. Diese Feststellung ist willkürlich und falsch. Aus der Sprachanalyse kann höchstens abgeleitet werden, dass die Personen in diesem Gebiet sozialisiert wurden, was natürlich nichts über die Staatsbürgerschaft aussagt. Dies müsste einer Spezialbehörde bekannt sein. …“ I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der bP2 und bP4 in Bezug auf den Herkunftsstaat „Herkunftsland“ (gemeint wohl: Armenien) und hinsichtlich der bP1 und bP3 in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung hinsichtlich der b
P2 und bP4 in Bezug nach „Herkunftsland“ (gemeint wohl: Armenien) und hinsichtlich der bP1 und bP3 nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 18Abs.
1 Z 1 und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen die bP
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII in Bezug auf die bP1, bP3 und bP4, Spruchpunkt VIII in Bezug auf die bP2).römisch eins.8. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der bP2 und bP4 in Bezug auf den Herkunftsstaat „Herkunftsland“ (gemeint wohl: Armenien) und hinsichtlich der bP1 und bP3 in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung hinsichtlich der bP2 und bP4 in Bezug nach „Herkunftsland“ (gemeint wohl: Armenien) und hinsichtlich der bP1 und bP3 nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen die bP
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben in Bezug auf die bP1, bP3 und bP4, Spruchpunkt römisch acht in Bezug auf die bP2). I.8.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen als unglaubwürdig und darüber hinaus als nicht asylrelevant und stellte unter Zugrundelegung der Sprachanalyse fest, dass die bP aus Armenien stammen würden und armenische Staatsbürger seien. Die Angaben zum Ausreisegrund seien – unabhängig der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvortrages - deshalb nicht asylrelevant, da sie sich lediglich auf Russland beziehen würden und als Herkunftsstaat der bP Armenien festgestellt worden sei. In Armenien würden die bP in keine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden, zumal die bP Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnten und vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse die Rückkehr nicht als unzumutbar erscheine. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht zu erkennen gewesen und aufgrund der Mittellosigkeit erscheine auch ein Einreiseverbot von zwei Jahren als gerechtfertigt. römisch eins.8.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen als unglaubwürdig und darüber hinaus als nicht asylrelevant und stellte unter Zugrundelegung der Sprachanalyse fest, dass die bP aus Armenien stammen würden und armenische Staatsbürger seien. Die Angaben zum Ausreisegrund seien – unabhängig der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvortrages - deshalb nicht asylrelevant, da sie sich lediglich auf Russland beziehen würden und als Herkunftsstaat der bP Armenien festgestellt worden sei. In Armenien würden die bP in keine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden, zumal die bP Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnten und vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse die Rückkehr nicht als unzumutbar erscheine. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht zu erkennen gewesen und aufgrund der Mittellosigkeit erscheine auch ein Einreiseverbot von zwei Jahren als gerechtfertigt. I.8.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.8.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.8.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G führen würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Im Falle einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG aberkannt und festgestellt, dass die b
P aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden und über ihre Identität zu täuschen versuchten. Ferner bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes
§ 53FPG gebieten würden.römisch eins.8.3.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG führen würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Im Falle einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG aberkannt und festgestellt, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden und über ihre Identität zu täuschen versuchten. Ferner bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, FPG gebieten würden. I.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. So sei die bB fälschlicherweise, ohne sich näher mit den Angaben der bP in Verbindung mit dem Staatsbürgerschaftsrecht der in Frage kommenden Herkunftsstaaten zu befassen, davon ausgegangen, dass die bP armenische Staatsbürger seien. Hinzu komme, dass die bP4 niemals in Armenien gelebt habe und mittlerweile eine Ehefrau und einen Sohn im Bundesgebiet habe. Darüber hinaus habe die bB verkannt, dass die bP2 bis bP4 durchaus arbeitsfähig und arbeitswillig seien und eine positive Zukunftsprognose für die bP erstellt werden könne, wodurch sich die Verhängung eines auf zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes nicht rechtfertigen lasse. römisch eins.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. So sei die bB fälschlicherweise, ohne sich näher mit den Angaben der bP in Verbindung mit dem Staatsbürgerschaftsrecht der in Frage kommenden Herkunftsstaaten zu befassen, davon ausgegangen, dass die bP armenische Staatsbürger seien. Hinzu komme, dass die bP4 niemals in Armenien gelebt habe und mittlerweile eine Ehefrau und einen Sohn im Bundesgebiet habe. Darüber hinaus habe die bB verkannt, dass die bP2 bis bP4 durchaus arbeitsfähig und arbeitswillig seien und eine positive Zukunftsprognose für die bP erstellt werden könne, wodurch sich die Verhängung eines auf zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes nicht rechtfertigen lasse. I.9.
- Beantragt wurde, dass das ho. Gericht eine mündliche Verhandlung anberaume und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändere, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eines Asylberechtigen, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu ein Aufenthaltstitel erteilt werde, jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Darüber hinaus wurde beantragt, das befristete Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.römisch eins.9.
- Beantragt wurde, dass das ho. Gericht eine mündliche Verhandlung anberaume und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändere, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eines Asylberechtigen, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu ein Aufenthaltstitel erteilt werde, jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Darüber hinaus wurde beantragt, das befristete Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. I.
- Jeweils mit Beschluss vom 09.05.2019 zu GZ: L525 2218102-1/2Z; L525 2218104-1/2Z; L525 2218107-1/2Z und vom 22.05.2019 zu GZ L525 2218590-1/2Z wurde den Beschwerden der bP
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.10. Jeweils mit Beschluss vom 09.05.2019 zu GZ: L525 2218102-1/2Z; L525 2218104-1/2Z; L525 2218107-1/2Z und vom 22.05.2019 zu GZ L525 2218590-1/2Z wurde den Beschwerden der bP
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.11. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge mit Beschluss des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.römisch eins.11. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge mit Beschluss des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen. I.11.1. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden die bP am 09.08.2021 schriftlich dazu eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:„1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. römisch eins.11.1. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden die bP am 09.08.2021 schriftlich dazu eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:, „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(
- en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). ,
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):,
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) ,
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? ,
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Nahmen Sie an einer COVID-19-Testaktion teil, bzw. sind Sie gegen COVID-19 geimpft? 17) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.“ I.11.2. Mit selbigem Schreiben wurde die bB eingeladen, sämtliche Umstände, welche der bB nach der Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Kenntnis gelangt sind und entscheidungsrelevant wären - innerhalb einer zweiwöchigen Frist - mitzuteilen.römisch eins.11.2. Mit selbigem Schreiben wurde die bB eingeladen, sämtliche Umstände, welche der bB nach der Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Kenntnis gelangt sind und entscheidungsrelevant wären - innerhalb einer zweiwöchigen Frist - mitzuteilen. I.11.3. Darüber hinaus wurde die bB
§ 55Abs.
1 AVG damit beauftragt, über das Institut Sprakab eine weitere Sprach- und Herkunftsanalyse mit einem Analytiker der armenischen und russischen Sprache in Bezug auf die bP durchführen zu lassen um in eventu Klarheit hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Herkunft der bP zu schaffen.römisch eins.11.3. Darüber hinaus wurde die bB
Paragraph 55, Absatz eins, AVG damit beauftragt, über das Institut Sprakab eine weitere Sprach- und Herkunftsanalyse mit einem Analytiker der armenischen und russischen Sprache in Bezug auf die bP durchführen zu lassen um in eventu Klarheit hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Herkunft der bP zu schaffen. I.11.4 Am 23.09.2021 langte eine Stellungnahme der bP mitsamt Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs sowie ein Konvolut an weiteren Unterlagen ein. Folgendes wurde diesbezüglich angeführt (Formatierung nicht dem Original entsprechend): römisch eins.11.4 Am 23.09.2021 langte eine Stellungnahme der bP mitsamt Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs sowie ein Konvolut an weiteren Unterlagen ein. Folgendes wurde diesbezüglich angeführt (Formatierung nicht dem Original entsprechend): „… ad 1.) Die Beschwerdeführer verfügen über keine unbedenklichen nationalen Identitätsdokumente. Sie haben seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr zu Personen aus ihrem Dorf. Die einzige Kontaktperson des Zweitbeschwerdeführers ist der zu seiner Cousine XXXX , welche zwischenzeitlich nach Sibirien/ XXXX verzogen ist.Sie haben seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr zu Personen aus ihrem Dorf. Die einzige Kontaktperson des Zweitbeschwerdeführers ist der zu seiner Cousine römisch 40 , welche zwischenzeitlich nach Sibirien/ römisch 40 verzogen ist. ad 2.) Die Beschwerdeführer haben erfahren, dass der Freund des Zweitbeschwerdeführers namens „ XXXX ", welcher den Anführer der tschetschenischen Gruppe im Jahre 2015 getötet hatte, im Jahre 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer hat versucht das Urteil zu erhalten. Bisher ist es jedoch noch nicht eingetroffen.Die Beschwerdeführer haben erfahren, dass der Freund des Zweitbeschwerdeführers namens „ römisch 40 ", welcher den Anführer der tschetschenischen Gruppe im Jahre 2015 getötet hatte, im Jahre 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer hat versucht das Urteil zu erhalten. Bisher ist es jedoch noch nicht eingetroffen. ad 1.) Dokumente: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden im Dorf XXXX , welches 10 km von XXXX entfernt ist, geboren. Als sie im Jahre 1991 von dort flüchten mussten, blieben sämtliche Dokumente zurück. Der Erstbeschwerdeführern ist nicht mehr erinnerlich, um welche Dokumente es sich dabei gehandelt hat. Der Zweitbeschwerdeführer war damals praktisch noch ein Kind und hat sich um diese Dinge nicht gekümmert. Es waren jedenfalls Dokumente, welche noch von der UdSSR ausgestellt wurden.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden im Dorf römisch 40 , welches 10 km von römisch 40 entfernt ist, geboren. Als sie im Jahre 1991 von dort flüchten mussten, blieben sämtliche Dokumente zurück. Der Erstbeschwerdeführern ist nicht mehr erinnerlich, um welche Dokumente es sich dabei gehandelt hat. Der Zweitbeschwerdeführer war damals praktisch noch ein Kind und hat sich um diese Dinge nicht gekümmert. Es waren jedenfalls Dokumente, welche noch von der UdSSR ausgestellt wurden. ad 2.) Wohnorte: In XXXX gab es keine Straßennamen und keine Hausnummern. Die Beschwerdeführer lebten dort bis zum Jahre 1991.In römisch 40 gab es keine Straßennamen und keine Hausnummern. Die Beschwerdeführer lebten dort bis zum Jahre
- Im Jahre 1991 flüchteten sie in das Dorf XXXX / Russland. In diesem Dorf gab es keine Straßennamen. Das Haus hatte die Hausnummer XXXX . Im Sommer 2015 sind die Beschwerdeführer über Rastov nach Europa gereist.Im Jahre 1991 flüchteten sie in das Dorf römisch 40 / Russland. In diesem Dorf gab es keine Straßennamen. Das Haus hatte die Hausnummer römisch 40 . Im Sommer 2015 sind die Beschwerdeführer über Rastov nach Europa gereist. Es gab einige Nachbarn in XXXX , zu denen aber bereits lange kein Kontakt mehr besteht. Diese hießen XXXX (ein Roma) und XXXX , Diese lebten in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Hausnummer der Nachbarin war XXXX .Es gab einige Nachbarn in römisch 40 , zu denen aber bereits lange kein Kontakt mehr besteht. Diese hießen römisch 40 (ein Roma) und römisch 40 , Diese lebten in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Hausnummer der Nachbarin war römisch 40 . ad 3.) Gesundheitszustand: Die Erstbeschwerdeführerin hat am 06.09.2021 einen Ausweis für Behinderte erhalten. Dieser weist einen Grad der Behinderung von 60 % auf. Sie hat Knoten an der Schilddrüse. Diese mussten früher monatlich untersucht werden. Mittlerweile konnten die Abstände der Kontrolluntersuchungen auf 3 Monate erstreckt werden. Sie nahm bis zum 02.07.2021 das Medikament Prothiucil 20 mg als thyreostatische Therapie ein. Mit 02.07.2021 wurde sie auf Propycil 50 mg umgestellt. Darüber hinaus leidet sie an Bluthochdruck und an einem Bruch des Bauchfells. Sie kann nur sehr schwer zu Fuß gehen. Sie muss sich von mindestens 2 Leuten helfen lassen. Der Zweitbeschwerdeführer ist Diabetiker und muss Medikamente einnehmen. ad 4.) Familienangehörige, Verwandte: Der Viertbeschwerdeführer hat zusammen mit XXXX den am XXXX geborenen Sohn XXXX , der wie seine Mutter über den Aufenthaltstitel „rot - weiß rot Karte plus" verfügt. XXXX absolviert seit dem 20.09.2017 eine Lehre als Konditorin in der Konditorei XXXX . Während sie zur Arbeit geht, schaut der Viertbeschwerdeführer auf seinen Sohn. Sonst könnte die Mutter die Lehre nicht ablegen. Der Viertbeschwerdeführer lebt von dem Einkommen seiner Lebensgefährtin.Der Viertbeschwerdeführer hat zusammen mit römisch 40 den am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 , der wie seine Mutter über den Aufenthaltstitel „rot - weiß rot Karte plus" verfügt. römisch 40 absolviert seit dem 20.09.2017 eine Lehre als Konditorin in der Konditorei römisch 40 . Während sie zur Arbeit geht, schaut der Viertbeschwerdeführer auf seinen Sohn. Sonst könnte die Mutter die Lehre nicht ablegen. Der Viertbeschwerdeführer lebt von dem Einkommen seiner Lebensgefährtin. Ansonsten leben in Österreich keine Verwandten der Beschwerdeführer. ad 5.) Berufserfahrung: Die Erstbeschwerdeführerin war immer Hausfrau und Mutter. Sie hat keinen Beruf erlernt. In Russland war sie Bäuerin und hatte Tiere Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes kann sie auch keinen Beruf mehr ausüben. Der Zweitantragsteller hat jahrelang als Obsthändler Russland gearbeitet. Er verfügt sonst über keine spezielle Ausbildung. Der Zweitantragsteller hat einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen mit XXXX , Pizzeria „ XXXX " in XXXX in Tirol.Der Zweitantragsteller hat einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen mit römisch 40 , Pizzeria „ römisch 40 " in römisch 40 in Tirol. Die Drittbeschwerdeführerin arbeitet seit ca 3 Jahren in XXXX bei der Pizzeria „ XXXX " bei XXXX .Die Drittbeschwerdeführerin arbeitet seit ca 3 Jahren in römisch 40 bei der Pizzeria „ römisch 40 " bei römisch 40 . Der Viertbeschwerdeführer verfügt über einen Hubstaplerführerausweis vom 6.04.
- ad 6.) Die Beschwerdeführer haben nachfolgende Deutschkurse besucht und Deutschprüfung abgelegt: Der Zweit- und die Drittbeschwerdeführer haben Deutschkurse Niveau A1 vom 26.03.2018 bis 11.07.2018 und 30.07.2018 bis 31.01.2019 bei XXXX absolviert.Der Zweit- und die Drittbeschwerdeführer haben Deutschkurse Niveau A1 vom 26.03.2018 bis 11.07.2018 und 30.07.2018 bis 31.01.2019 bei römisch 40 absolviert. Am 07.02.2019 haben sie mit dem Deutschkurs A2 begonnen. Eine Prüfung konnten sie sodann wegen der Corona Pandemie keine ablegen. 7.) Der Zweitbeschwerdeführer ist bisher in Österreich noch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. 8.) Die Beschwerdeführer waren bisher nicht ehrenamtlich tätig. 9.) Das Leben der Beschwerdeführer wird derzeit noch aus der Grundversorgung finanziert. 10.) Für den Fall eines Arbeitsmarktzugangs würden sie aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages und des Arbeitsvorvertrages ihr Leben finanzieren können. 11.) Nein 12.) Der Zweitantragsteller passt auf die Erstantragstellerin, seine Mutter, auf. Ansonsten geht er sehr gerne mit seinem Enkelkind spazieren, auf welches er auch häufig aufpasst. Die Drittantragstellerin verbringt ihre Freizeit zusammen mit der Erstantragstellerin und ihren Kindern. 13.) nein 14.) Einmal fuhr der Zweitbeschwerdeführer als Beifahrer in einem Fahrzeug in Rich¬tung Salzburg. Dabei wählte der Fahrer die Strecke über das „kleine deutsche Eck". Der Zweitbeschwerdeführer war nur Beifahrer und konnte keinen Einfluss auf die Streckenwahl des Lenkers nehmen. Auch war er nicht ortskundig und hat er nicht gewusst, dass sie über Deutschland fahren werden. 15.) Wie bereits erwähnt, sind sämtliche Dokumente im Jahre 1991 in XXXX zurückgeblieben.15.) Wie bereits erwähnt, sind sämtliche Dokumente im Jahre 1991 in römisch 40 zurückgeblieben. 16.) Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind gegen COVID-19 geimpft. Die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer sind noch nicht geimpft. URKUNDENVORLAGE Die Beschwerdeführer erlauben sich nachfolgende Urkunden in Vorlage zu bringen: • Behindertenpass XXXX vom 14.07.2021• Behindertenpass römisch 40 vom 14.07.2021 • Impfnachweis XXXX 07.06.2021 und 19.07.2021• Impfnachweis römisch 40 07.06.2021 und 19.07.2021 • Arztbrief XXXX vom 02.07.2021, 30.04.2021, 31.03.2021, 19.01.2021, 16.11.2020, 14.09.2020, 10.07.2020, 06.04.2020• Arztbrief römisch 40 vom 02.07.2021, 30.04.2021, 31.03.2021, 19.01.2021, 16.11.2020, 14.09.2020, 10.07.2020, 06.04.2020 • Impfnachweis XXXX 07.06,2021 und 19.07.2021• Impfnachweis römisch 40 07.06,2021 und 19.07.2021 • Bestätigung XXXX Deutschkurse vom 12.10.2018, 26.03.201918.02.2019• Bestätigung römisch 40 Deutschkurse vom 12.10.2018, 26.03.201918.02.2019 • Verdienstnachweis Drittbeschwerdeführerin von 09/20 bis 06/21 • Hubstaplerführerausweis Viertbeschwerdeführer vom 26.04.2021 • Rot-weiss-rot Karte plus XXXX • Rot-weiss-rot Karte plus römisch 40 • Rot-weiss-rot Karte plus XXXX • Rot-weiss-rot Karte plus römisch 40 • Änderung des Lehrvertrages der XXXX vom 20.09.2017 am 04.07.2020• Änderung des Lehrvertrages der römisch 40 vom 20.09.2017 am 04.07.2020 • Lohn/ Gehaltsabrechnung XXXX 2021 XXXX , am 22.09.2021• Lohn/ Gehaltsabrechnung römisch 40 2021 römisch 40 , am 22.09.2021 …“ I.
- Am 01.10.2021 teilte die bB dem ho. Gericht mit, dass am 23.09.2021 über das Sprachinstitut Sprakab mit den bP eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit einem Analytiker, welcher die armenische und russische Sprache beherrscht, durchgeführt wurde. Dabei habe sich ergeben, dass die bP1 kein Russisch spreche. Vielmehr sei die bP1 nicht gewillt gewesen überhaupt zu sprechen, benützte aber dahingehend genug Armenisch und Armenisch-Kurmandschi, sodass die bP1 in eine bestimmte Region Armeniens zugeordnet werden könnte.römisch eins.
- Am 01.10.2021 teilte die bB dem ho. Gericht mit, dass am 23.09.2021 über das Sprachinstitut Sprakab mit den bP eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit einem Analytiker, welcher die armenische und russische Sprache beherrscht, durchgeführt wurde. Dabei habe sich ergeben, dass die bP1 kein Russisch spreche. Vielmehr sei die bP1 nicht gewillt gewesen überhaupt zu sprechen, benützte aber dahingehend genug Armenisch und Armenisch-Kurmandschi, sodass die bP1 in eine bestimmte Region Armeniens zugeordnet werden könnte. I.12.
- Hervorzuheben ist dabei, dass der Sprakab-Analytiker ein ähnliches Herkunftsprofil und einen ähnlichen sprachlichen Hintergrund aufwies - wie die bP behaupten zu haben – und dieser einer europäischen Forschergruppe angehört, die kurdische Dialekte studieren. römisch eins.12.
- Hervorzuheben ist dabei, dass der Sprakab-Analytiker ein ähnliches Herkunftsprofil und einen ähnlichen sprachlichen Hintergrund aufwies - wie die bP behaupten zu haben – und dieser einer europäischen Forschergruppe angehört, die kurdische Dialekte studieren. I.
- Am 08.10.2021 und am 22.10.2021 langten bei ho. Gericht die Sprachanalyse-Berichte in Bezug auf die bP mit folgendem zusammenfassenden Ergebnis ein:römisch eins.
- Am 08.10.2021 und am 22.10.2021 langten bei ho. Gericht die Sprachanalyse-Berichte in Bezug auf die bP mit folgendem zusammenfassenden Ergebnis ein: Die Interviews wurden auf Russisch geführt, wobei die bP auch Wörter und Ausdrucksweisen auf Kurmandschi und Armenisch verwendeten. Hinsichtlich der bP2 bis bP4 weist der Sprachgebrauch der russischen Sprache Merkmale auf, die nicht dem Sprachgebrauch von Russischsprachigen mit Hintergrund in Russland entsprechen. Laut Sprachanalyse-Bericht wird das Sprachniveau der bP2 in Bezug auf die russische Sprache als ‚grundlegend‘ eingeschätzt, das Sprachniveau der bP3 wird als ‚mangelhaft‘ eingeschätzt, wohingegen die bP4 Russisch ‚fließend‘ spricht. In Bezug auf die bP1, beantwortete diese die auf Russisch gestellten Fragen auf Kurmandschi bzw. wollte einige Fragen nicht beantworten, weshalb der Analytiker nach mehreren vergeblichen Versuchen in die Sprache Kurmandschi überging und dazu festgestellt werden konnte, dass die bP1 Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. I.
- Das ho. Gericht ordnete für den 13.12.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation übermittelt. Weiters wurde den bP neuerlich die Gelegenheit gegeben, durch die Beantwortung des oa. Fragenkataloges, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.
- Das ho. Gericht ordnete für den 13.12.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation übermittelt. Weiters wurde den bP neuerlich die Gelegenheit gegeben, durch die Beantwortung des oa. Fragenkataloges, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.14.
- Am 07.12.2021 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung sowie ein ärztliches Attest vom 29.11.2021 betreffend die bP1 ein, welches aufzeigt, dass aufgrund der Vorerkrankungen der bP1, es ihr aus medizinischer Sicht nicht möglich sein wird, persönlich zum geplanten Verhandlungstermin zu erscheinen. Ferner erging Folgendes aus der Stellungnahme (Formatierung nicht dem Original entsprechend):römisch eins.14.
- Am 07.12.2021 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung sowie ein ärztliches Attest vom 29.11.2021 betreffend die bP1 ein, welches aufzeigt, dass aufgrund der Vorerkrankungen der bP1, es ihr aus medizinischer Sicht nicht möglich sein wird, persönlich zum geplanten Verhandlungstermin zu erscheinen. Ferner erging Folgendes aus der Stellungnahme (Formatierung nicht dem Original entsprechend): „… ad XXXX :ad römisch 40 : XXXX wurde in XXXX geboren. Bis zum Jahre 1991 gehörte XXXX zur SSR Aserbaidschan. Im Jahre 1991 im Alter von 47 Jahren musste sie aus XXXX wegziehen. römisch 40 wurde in römisch 40 geboren. Bis zum Jahre 1991 gehörte römisch 40 zur SSR Aserbaidschan. Im Jahre 1991 im Alter von 47 Jahren musste sie aus römisch 40 wegziehen. Ihre Muttersprache und Hauptsprache ist Jesidisch/Kurmandschi. In XXXX lebten neben den jezidischen Familien auch aserbaidschanische, armenische und kurdische Familien. Die Familien lebten innerhalb der ethnischen Gruppen von den anderen Gruppierungen weitgehend getrennt. Sie hatten wenig Kontakt mit den anderen Bevölkerungsgruppen.In römisch 40 lebten neben den jezidischen Familien auch aserbaidschanische, armenische und kurdische Familien. Die Familien lebten innerhalb der ethnischen Gruppen von den anderen Gruppierungen weitgehend getrennt. Sie hatten wenig Kontakt mit den anderen Bevölkerungsgruppen. Jede Gruppe hat ihre eigene Sprache gesprochen. Wenn zwischen den Gruppen gesprochen wurde, wurde vor allem die russische Sprache verwendet. Die Aserbaidschaner haben mit den Kurden und den Jeziden Russisch gesprochen. XXXX hatte auch Kontakt mit armenischen Familien. Bereits als Kind hatte sie armenische Freunde. Sie hat durch diese armenischen Freunde auch ein wenig Armenisch gelernt. Zum Teil verwendete sie diese Wörter auch heute noch in ihrer Alltagssprache. römisch 40 hatte auch Kontakt mit armenischen Familien. Bereits als Kind hatte sie armenische Freunde. Sie hat durch diese armenischen Freunde auch ein wenig Armenisch gelernt. Zum Teil verwendete sie diese Wörter auch heute noch in ihrer Alltagssprache. Aus dem Umstand, dass sie in ihrem Kurmandschi auch armenische Wörter verwendet, kann daher nicht abgeleitet werden, dass sie in Armenien gelebt hätte. Es wird auf das ärztliche Attest der Dr. Barbara Richter vom 29.11.2021 verwiesen, wonach es XXXX aufgrund ihrer Vorerkrankungen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist an der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 um 08:15 Uhr in Linz teilzunehmen.Es wird auf das ärztliche Attest der Dr. Barbara Richter vom 29.11.2021 verwiesen, wonach es römisch 40 aufgrund ihrer Vorerkrankungen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist an der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2021 um 08:15 Uhr in Linz teilzunehmen. Der Termin ist auch so gewählt, dass sie den Zug um XXXX :10 Uhr ab XXXX aus nicht nehmen kann, da dieser erst um 08:14 Uhr in Linz Hbf eintrifft.Der Termin ist auch so gewählt, dass sie den Zug um römisch 40 :10 Uhr ab römisch 40 aus nicht nehmen kann, da dieser erst um 08:14 Uhr in Linz Hbf eintrifft. Der frühere Zug fährt in XXXX um XXXX :28 Uhr ab und trifft um 05:58 Uhr in Linz Hbf ein. Da aufgrund des Lockdowns alles geschlossen hat und die Beschwerdeführerin mehr als zwei Stunden im Freien auf die Verhandlung warten müsste, ist ihr diese Anreisemöglichkeit auch nicht zumutbar.Der frühere Zug fährt in römisch 40 um römisch 40 :28 Uhr ab und trifft um 05:58 Uhr in Linz Hbf ein. Da aufgrund des Lockdowns alles geschlossen hat und die Beschwerdeführerin mehr als zwei Stunden im Freien auf die Verhandlung warten müsste, ist ihr diese Anreisemöglichkeit auch nicht zumutbar. Es wird daher ersucht die Nichtteilnahme der XXXX an der Beschwerdeverhandlung zu entschuldigen.Es wird daher ersucht die Nichtteilnahme der römisch 40 an der Beschwerdeverhandlung zu entschuldigen. ad XXXX :ad römisch 40 : XXXX wurde im Jahre 1997 bereits in Russland geboren. Er ist im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Diese haben zu Hause Jesidisch/Kurmandschi gesprochen. Durch seinen Kontakt mit russischen Personen außerhalb der Familie hat er auch Russisch gelernt. Er spricht daher Russisch als Zweitsprache und Jesidisch/Kurmandschi als Erstsprache. römisch 40 wurde im Jahre 1997 bereits in Russland geboren. Er ist im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Diese haben zu Hause Jesidisch/Kurmandschi gesprochen. Durch seinen Kontakt mit russischen Personen außerhalb der Familie hat er auch Russisch gelernt. Er spricht daher Russisch als Zweitsprache und Jesidisch/Kurmandschi als Erstsprache. Er ist im Haushalt des XXXX und der XXXX aufgewachsen. Diese sind seine leiblichen Eltern, was jederzeit durch Einholung eines erbbiologischen Gutachtens unter Beweis gestellt werden kann. Aus dem Umstand, dass XXXX spricht wie eine Person, die in Russland aufgewachsen ist, ist zwingend abzuleiten, dass sich auch seine Eltern in Russland aufgehalten haben müssen. Anders sind die Sprachkenntnisse des XXXX nicht zu erklären.Er ist im Haushalt des römisch 40 und der römisch 40 aufgewachsen. Diese sind seine leiblichen Eltern, was jederzeit durch Einholung eines erbbiologischen Gutachtens unter Beweis gestellt werden kann. Aus dem Umstand, dass römisch 40 spricht wie eine Person, die in Russland aufgewachsen ist, ist zwingend abzuleiten, dass sich auch seine Eltern in Russland aufgehalten haben müssen. Anders sind die Sprachkenntnisse des römisch 40 nicht zu erklären. XXXX : römisch 40 : XXXX ist im Alter von 14 Jahren von XXXX nach Russland ausgewandert. Er hat bis zum Alter von 14 Jahren praktisch nur Jesidisch/Kurmandschi gesprochen. römisch 40 ist im Alter von 14 Jahren von römisch 40 nach Russland ausgewandert. Er hat bis zum Alter von 14 Jahren praktisch nur Jesidisch/Kurmandschi gesprochen. In Russland hatte er dann mit Personen aus vielen verschiedenen Herkunftsländern Kontakt und hat er mit diesen vor allem Russisch gesprochen. Er hat jedoch nie die Schule besucht und hat nie Russisch gelernt. Außerhalb der jesidischen Gemeinschaft spricht er daher Russisch. Er selbst ist der Meinung, dass er sehr gut Russisch kann. Dies wird ihm von seinen in XXXX lebenden Freunden, die teils wie er aus XXXX abstammen und in Russland gelebt haben bzw. die direkt aus Russland kommen, bestätigt.Er selbst ist der Meinung, dass er sehr gut Russisch kann. Dies wird ihm von seinen in römisch 40 lebenden Freunden, die teils wie er aus römisch 40 abstammen und in Russland gelebt haben bzw. die direkt aus Russland kommen, bestätigt. Die Einschätzung im Sprachgutachten SPRAKAB, dass der Beschwerdeführer Russisch nur auf grundlegendem Niveau sprechen würde, ist daher nicht richtig. Eventuell ist seine Grammatik nicht fehlerfrei. Bei richtiger Einschätzung hätte der Gutachter jedoch davon ausgehen müssen, dass er Russisch als Zweitsprache innerhalb Russlands spricht, wie es auch vor seine Flucht nach Österreich den Tatsachen entsprochen hat. Es wird daher gestellt der Antrag im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dem Beschwerdeführer XXXX einen russischen Text vorzulegen, welchen dieser zunächst auf Russisch vorlesen und sodann ins Deutsche übersetzen wird. Die dabei zu erstellende Tonaufnahme ist in weiterer Folge durch einen Sprachsachverständigenden der russischen Sprache zum Beweis dafür zu analysieren, dass XXXX die russische Sprache spricht wie als Zweitsprache innerhalb Russlands.Es wird daher gestellt der Antrag im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dem Beschwerdeführer römisch 40 einen russischen Text vorzulegen, welchen dieser zunächst auf Russisch vorlesen und sodann ins Deutsche übersetzen wird. Die dabei zu erstellende Tonaufnahme ist in weiterer Folge durch einen Sprachsachverständigenden der russischen Sprache zum Beweis dafür zu analysieren, dass römisch 40 die russische Sprache spricht wie als Zweitsprache innerhalb Russlands. Aufgrund dieses Beweisergebnisses ergibt sich, dass die Angaben des XXXX den Tatsachen entsprechen und er sowie die anderen Beschwerdeführer staatenlos sind, jedenfalls keine armenischen Staatsbürger.Aufgrund dieses Beweisergebnisses ergibt sich, dass die Angaben des römisch 40 den Tatsachen entsprechen und er sowie die anderen Beschwerdeführer staatenlos sind, jedenfalls keine armenischen Staatsbürger. …“ I.14.
- Die belangte Behörde äußerte sich nicht.römisch eins.14.
- Die belangte Behörde äußerte sich nicht. I.
- Am 13.12.2021 fand die mündliche Verhandlung aller bP vor ho. Gericht statt, wobei zwei Dolmetscher, einer für die Sprache Kurdisch Kurmandschi und eine Dolmetscherin für die Sprachen Armenisch und Russisch bestellt und beeidet wurden. Der ho. Richter hielt fest, dass die Verhandlung vorerst unter Beiziehung des Dolmetschers für die kurdische Sprache geführt wird. Soweit die Dolmetscherin für die russische und armenische Sprache beigezogen wird, wird in der Verhandlungsschrift ausdrücklich darauf hingewiesen. Dazu gab die bP2 an, dass für sie Kurdisch, Russisch oder Armenisch in Frage kämen.römisch eins.
- Am 13.12.2021 fand die mündliche Verhandlung aller bP vor ho. Gericht statt, wobei zwei Dolmetscher, einer für die Sprache Kurdisch Kurmandschi und eine Dolmetscherin für die Sprachen Armenisch und Russisch bestellt und beeidet wurden. Der ho. Richter hielt fest, dass die Verhandlung vorerst unter Beiziehung des Dolmetschers für die kurdische Sprache geführt wird. Soweit die Dolmetscherin für die russische und armenische Sprache beigezogen wird, wird in der Verhandlungsschrift ausdrücklich darauf hingewiesen. Dazu gab die bP2 an, dass für sie Kurdisch, Russisch oder Armenisch in Frage kämen. Ausdrücklich bejahten die bP die Frage, wonach die Verständigung mit dem Dolmetscher in der Sprache Kurdisch gut sei. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P2: Bei der Polizei bekamen wir auch einen kurdischen Dolmetscher. Wir haben alles verstanden. Vorher wurden wir ED behandelt. Beim BFA war es auch in Ordnung. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen? P2: Alles entspricht der Wahrheit. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P2: Vor zwei oder drei Jahren hatte ich Kontakt zu einem Nachbar von mir. Er hat mir mitgeteilt, dass es noch immer Probleme gibt. Ich habe aber seine Telefonnummer nicht mehr und habe auch keinen Kontakt mehr zu ihm. Und dies seit über zwei Jahren. RI: Wie konnten Sie den Kontakt zu dem Nachbarn herstellen? P2: Als ich nach Österreich kam, hatte ich noch seine Nummer bei mir. Am Anfang, als ich hier in Österreich war, hatte ich regelmäßig Kontakt zu ihm. Aber jetzt nicht mehr. Ich glaube, er hat seine Telefonnummer gewechselt. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P2: Ja. Ist uns bekannt, ich erinnere mich daran. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P2: Ja. RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P2: Es hat sich nichts geändert. Mein Sohn ist verheiratet und hat selbst einen Sohn. RI zu P1: Sind Sie eigenberechtigt oder besteht ein Erwachsenenvertreter? P2: Ich möchte für meine Mutter auch sprechen. RI wiederholt und erläutert die Frage. P2: Sie hat keinen Erwachsenenvertreter. Einzelne Befragung der P1 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P1: Nein. RI: Wo befindet sich das Grab Ihres verstorbenen Mannes? P1: In Russland, in XXXX .P1: In Russland, in römisch 40 . RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Sprechen Sie Russisch? P1 schüttelt den Kopf. D gibt an, dass die P1 kein Russisch spricht. RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Beschreiben Sie in der russischen Sprache, wie gut Sie diese Sprache beherrschen. P1: Ich kann nicht. P1 gibt dies auf Kurdisch an. Weiter auf Kurdisch: RI: Wo haben Sie die letzten 20 Jahre gewohnt? P: In Russland in XXXX . Dann gab es Krieg. Wir sind geflüchtet. Ich wollte nicht, dass mein Enkelsohn getötet wird. P: In Russland in römisch 40 . Dann gab es Krieg. Wir sind geflüchtet. Ich wollte nicht, dass mein Enkelsohn getötet wird. RI: (mit Dolmetsch für die armenische Sprache) Sprechen Sie Armenisch? P1 schüttelt den Kopf. RI: (mit Dolmetsch für die armenische Sprache): Beschreiben sie in der armenischen Sprache, wie gut Sie diese Sprache beherrschen. P1 deutet mit der Hand und dem Kopf, nein. Weiter auf Kurdisch. RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? P1: Ich kann das nicht sagen. In XXXX , dort bin ich geboren und aufgewachsen. P1: Ich kann das nicht sagen. In römisch 40 , dort bin ich geboren und aufgewachsen. RI: Wie lange haben Sie dort gelebt? P1: Bis zum ca.
- Lebensjahr. RI: Wo haben Sie dann gelebt? P1: In XXXX , bis zur Ausreise. Dann kamen wir hierher. P1: In römisch 40 , bis zur Ausreise. Dann kamen wir hierher. RI: Habe ich es richtig verstanden, dass Sie 15 Jahre alt waren, als Sie von XXXX nach XXXX gezogen sind?RI: Habe ich es richtig verstanden, dass Sie 15 Jahre alt waren, als Sie von römisch 40 nach römisch 40 gezogen sind? P1: Ja so ungefähr. Ich habe damals noch nicht alles verstanden. Ich war minderjährig. RI: Wo haben Sie Ihren Mann kennengelernt? P1: Der ist nach Russland gekommen und ist dort verstorben. RI wiederholt die Frage. P1: Ich weiß es nicht. Wir haben uns gesehen und kennengelernt. Genau weiß ich es nicht. RI: Haben Sie sich noch in XXXX kennengelernt oder schon in Russland?RI: Haben Sie sich noch in römisch 40 kennengelernt oder schon in Russland? P1: In Russland, aber ich bin mir aber nicht mehr sicher. RI: Wo ist Ihr Sohn auf die Welt gekommen? P1: In XXXX . Oder ob es dort war oder in XXXX , kann ich nicht sagen. P1: In römisch 40 . Oder ob es dort war oder in römisch 40 , kann ich nicht sagen. RI: Was heißt auf aserbaidschanisch bitte/danke? P1: Kann ich nicht sagen. RI: Was heißt aus aserbaidschanisch Guten Tag? P1: Das kann ich nicht sagen. RI: Haben Sie Ihren Gatten in Russland oder in Aserbaidschan geheiratet? P1: In Aserbaidschan. RI: Was war der Anlass, dass Sie Aserbaidschan verlassen haben? P1: Wir konnten dort nicht mehr leben. Ich weiß es nicht mehr. RI: Beschreiben Sie einen typischen Tagesablauf an Ihrem Wohnsitz in Russland. P1: Ich war zu Hause. Ich habe mich um die Kühe gekümmert. RI: Gab es dort Radio, Fernsehen, Zeitungen? P1: In allen Fällen nein. RI: Hatten Sie ein Telefon? P1: Was ist ein Telefon? RI: Nennen Sie Ihre russische Adresse. P1: Das war ein altes Haus in der Region XXXX . Mehr weiß ich nicht. P1: Das war ein altes Haus in der Region römisch 40 . Mehr weiß ich nicht. RI: Wem gehörte das Haus? P1: Das war unser Haus. Es war zuerst leer. Dann zogen wir hin. Dann stand es leer, weil wir weggingen. Ich erinnere mich nicht mehr an alle Sachen. RI: Wie sah die Wasserversorgung an Ihrer Adresse aus? P1: Im Dorf auf der Straße gab es Wasser. Die armenisch D gibt an, dass die P1 das Wort Wasser und Straße auf Armenisch angegeben hat. RI: Gab es in der Nähe ihres Wohnortes ein Gewässer (Fluss, See, etc?) P1: Nein. In Russland nicht, wo wir wohnten. RI: Wie hieß der Ort, wo Sie wohnten, war es ein Dorf? P1: Es war ein kleines Dorf. Den Namen weiß ich aber nicht mehr. RI: Welche Ortschaften befanden sich rund um Ihren Wohnort in der Russischen Föderation? P1: Es gab nichts, ich weiß es nicht. RI: Wie weit war der nächste größere Ort weg. P1: Es gab keine größeren Orte. Es gab immer so einzelne Häuser. Der größte Ort bestand aus fünf Häusern. In XXXX gab es einen ganz großen Fluss. In Russland nicht. P1: Es gab keine größeren Orte. Es gab immer so einzelne Häuser. Der größte Ort bestand aus fünf Häusern. In römisch 40 gab es einen ganz großen Fluss. In Russland nicht. RI: Wie hieß der Fluss in XXXX ?RI: Wie hieß der Fluss in römisch 40 ? P1: Das weiß nicht mehr. Groß und schön war er. RI: Wie hießen in der russischen Föderation ihre Nachbarn und welcher Volksgruppe gehörten diese an: P1: Jeder kam von wo anders. An die Namen kann ich mich nicht mehr erinnern. RI: Woher kamen die Nachbarn, wenn Sie sagen, Sie kamen alle von wo anders? P1: Ich weiß es nicht. Sie sagten nicht, woher sie stammten. RI: In welcher Sprache haben Sie sich mit den Nachbarn unterhalten? P1: Auf Kurdisch. RI: Schildern Sie Ihre damalige Umsiedelung von XXXX nach Russland so genau, wie Ihnen dies möglich ist.RI: Schildern Sie Ihre damalige Umsiedelung von römisch 40 nach Russland so genau, wie Ihnen dies möglich ist. P1: Wir sind mit einem Auto weggefahren. Teilweise gingen wir zu Fuß. Wir wollten unsere Kinder einfach retten. RI: War es ein PKW oder ein LKW oder ein Bus? P1: Kann ich nicht mehr sagen, ich kann mich nicht erinnern. RI: Wie haben Sie dann in Russland eine Unterkunft gefunden? P1: Wir sind an dem Ort angekommen. Einer von den Nachbarn sagte, dass das Haus jetzt leer wird. Die Bewohner sing weggegangen und wir sind in das Haus eingezogen. RI: Welche Dokumente haben Sie damals mitgenommen? P1: Ich weiß es nicht, ob wir überhaupt Dokumente hatten oder nicht. Ich kann es nicht mehr sagen. RI: War dies noch zu Zeiten der UdSSR oder schon nach dem Zerfall von dieser? P1: Alle sind damals geflüchtet, wir sind zu den anderen Dörfern gegangen. RI wiederholt und erläutert die obige Frage. P1: Kann ich nicht sagen. Ich habe Kopfschmerzen, Ohrenschmerzen und ich habe eine Sehschwäche. RI: Hatten sie in Russland eine Propiska? P1: Was ist das. RI erklärt den Begriff: P1: Weiß ich nicht. RI: Beantragten Sie jemals die Russische Staatsbürgerschaft? P1: Nein. RI: Wo sind Sie zur Schule gegangen? P1: Gar nicht. RI: Damals war Schulpflicht und dies nahm man in der Sowjetunion sehr ernst? P1: Nein nein, ich hatte selbst nur einen Sohn. Ich ging nicht hin. RI: An welcher Adresse lebten Sie in XXXX ?RI: An welcher Adresse lebten Sie in römisch 40 ? P1: Wir haben das verlassen, ich weiß es nicht. RI: Welche Nachbardörfer gab es dort? P1: Es gab gewisse Dörfer wie XXXX (phon.). Genau weiß ich es aber nicht. P1: Es gab gewisse Dörfer wie römisch 40 (phon.). Genau weiß ich es aber nicht. RI: Nennen Sie die Namen ihrer damaligen Nachbarn in XXXX und zu welcher Volksgruppe gehörten diese?RI: Nennen Sie die Namen ihrer damaligen Nachbarn in römisch 40 und zu welcher Volksgruppe gehörten diese? P1: Sie sprachen aserbaidschanisch, mehr weiß ich nicht. RI: In welcher Sprache haben Sie sich mit Ihren Nachbarn unterhalten? P1: Ich weiß, dass sie aserbaidschanisch gesprochen haben, auch untereinander. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Kontakt zu denen hatte. Ich war immer krank. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P1 schweigt. RI (mit D): Sprechen Sie Deutsch? P1: Nein. Ich habe kaum Kontakt. RI: Warum haben Sie denn Russland verlassen? P1: Ja, wir waren in XXXX . Einer unserer jezidischen Kurden hat jemanden getötet. Deswegen wurden die kurdischen Jeziden verfolgt. P1: Ja, wir waren in römisch 40 . Einer unserer jezidischen Kurden hat jemanden getötet. Deswegen wurden die kurdischen Jeziden verfolgt. Die russisch/armenisch D gibt an, dass die P1 das Wort Tschetschenen verwendet hat. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P1: Wieso, ich verstehe es nicht. RI erörtert den Begriff des „Herkunftsstaates“ der Begriffsbestimmungen des AsylG. RI: Welchen Staat würden Sie als Ihren Herkunftsstaat iSd Ausführungen bezeichnen? P1: Ich habe keine Heimat. RI: Was würde Sie konkret in der Russischen Föderation erwarten? P1: Ich habe Angst um meinen Enkelsohn. Deswegen sind wir auch geflüchtet. RI: Was würde Sie in Aserbaidschan erwarten? P1: Keine Antwort, P1 schüttelt den Kopf. RI: Was würde Sie in Armenien erwarten? P1: Ich kenne Armenien nicht, wo soll ich hingehen? RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P1: Unsere Sprache. Das was wir jetzt sprechen. RI hält der P das Ergebnis der über Sprakab eingeholte Sprach- und Herkunftsanalyse vor. Die P gibt hierzu Folgendes an: P1: Was ist armenisch. Ich kann kein Armenisch, nein. Fragen des RV: Keine Fragen. Fragen des Regierungsvorlage, Keine Fragen. Befragung des P2 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P2: Nein. RI: Welche Dokumente wurden Ihres Wissens in der Russischen Föderation für Sie ausgestellt? P2: Ich hatte keine richtigen Dokumente. Als ich zum Arzt ging, gab mir ein Bekannter, der mir dabei geholfen hat. Wir haben immer wieder diese Papiere gekauft. RI: Welche Papiere meinen Sie? P2: Ich meine damit, beim Arzt haben wir Geld bezahlt. Die haben dann Papiere ausgefüllt, dass meine ich damit. Wir selbst hatten keine Papiere. RI: Sie haben beim BFA angegeben, dass Sie in Russland ein paar Verkehrsstrafen hatten. Welche waren dies? P2: Autofahrt. Ganze Verkehrsstrafen. RI wiederholt die obige Frage. P2: Wegen Schnellfahren. RI: Dann hatten Sie wohl einen russischen Führerschein? P2: Ja. Der war russisch. RI: Welche Dokumente wurden Ihres Wissens in Aserbaidschan für Sie ausgestellt? P2: Wir hatten schon so Geburtsurkunden. Als wir 12 oder 13 Jahre alt wurden, hat der Dorfvorsteher nach diesen Dokumenten verlangt. Meine Eltern haben diese Dokumente ihm gegeben. Man hat dies für die Administration gebraucht. Seitdem sind diese Geburtsurkunden weg, also diese Papiere. Wir haben nachgefragt, sie sagten, dass diese verloren gingen. RI: Welche Nachweise können Sie vorlegen, dass sie sich in der Russischen Föderation aufhielten? P2: Ich kann nicht nachholen, man muss dort persönlich anwesend sein. Man muss dann zu dem Dorfvorsteher gehen und dieser stellt die Dokumente aus. Aber ich bin nicht dort. RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Sprechen Sie Russisch? P2: Ja, natürlich. RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Beschreiben Sie in der russischen Sprache, wie gut Sie diese Sprache beherrschen. P2: Ich kann nicht sagen, dass ich zu 100 Prozent die Sprache beherrsche. Ich spreche gebrochen Russisch. Aber dort wo wir wohnten in XXXX , lebten viele Nationalitäten, wie Armenier, Georgier, Dagestaner. Ich verstehe deren Sprache zu 20 Prozent. Dort wo wir arbeiteten am Markt gab es alle Nationalen, auch Aserbaidschaner und Armenier. 15 Jahre lang kommunizierten wir miteinander. Das ist alles. P2: Ich kann nicht sagen, dass ich zu 100 Prozent die Sprache beherrsche. Ich spreche gebrochen Russisch. Aber dort wo wir wohnten in römisch 40 , lebten viele Nationalitäten, wie Armenier, Georgier, Dagestaner. Ich verstehe deren Sprache zu 20 Prozent. Dort wo wir arbeiteten am Markt gab es alle Nationalen, auch Aserbaidschaner und Armenier. 15 Jahre lang kommunizierten wir miteinander. Das ist alles. RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Wo haben Sie die letzten 20 Jahre gewohnt? P2: In Russland und hier. RI: Zu den Angehörigen welcher Volksgruppen hatten Sie in XXXX Kontakt?RI: Zu den Angehörigen welcher Volksgruppen hatten Sie in römisch 40 Kontakt? P2: Es gab dort auch Armenier, Aserbaidschaner, Russen, auch Malakaner und Kurden. RI: Wann und wo haben Sie P3 kennen gelernt? P2: Wir waren Nachbarn. Sie war meine Nachbarin. RI: Haben Sie damals gemeinsam Aserbaidschan verlassen? P2: Nein. Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob meine Familie oder Ihre Familie zuerst ausgereist ist. RI: Wie haben Sie sich nach der Ausreise wieder gefunden? P2: Sie ist meine weitentferne Verwandte. RI wiederholt die obige Frage. P2: Wir waren in XXXX und lebten dort. Ich weiß nicht, wie sich unsere Väter getroffen haben, sie waren auch Nachbarn in Russland von uns. Ich weiß nicht, wer ihrem Vater gesagt hat, dass wir auch in Russland sind. Unsere Väter haben einander gefunden. P2: Wir waren in römisch 40 und lebten dort. Ich weiß nicht, wie sich unsere Väter getroffen haben, sie waren auch Nachbarn in Russland von uns. Ich weiß nicht, wer ihrem Vater gesagt hat, dass wir auch in Russland sind. Unsere Väter haben einander gefunden. RI: In welcher Sprache haben Sie mit Ihren Nachbarn in XXXX kommuniziert?RI: In welcher Sprache haben Sie mit Ihren Nachbarn in römisch 40 kommuniziert? P2: Kurdisch, unsere Sprache Kirmanci. Das ist alles. RI: (mit Dolmetsch für die armenische Sprache) Sprechen Sie Armenisch? P2 antwortet auf Russisch. Ich sage ja, ich verstehe es, aber ich spreche es nicht. RI: (mit Dolmetsch für die armenische Sprache): Beschreiben sie in der armenischen Sprache, wie gut Sie diese Sprache beherrschen. P2 auf Russisch: Was ist das Wort beherrschen? D erklärt dies. P2: Nein, das kann ich nicht. Ehrlich. Die Antwort kam auf Russisch. Weiter auf Russisch. RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? P2: Ich bin in XXXX geboren. Bis zum
- oder
- Lebensjahr lebte ich dort, danach in Russland. P2: Ich bin in römisch 40 geboren. Bis zum
- oder
- Lebensjahr lebte ich dort, danach in Russland. RI: In welcher Sprache wünschen Sie die Fortsetzung der Einvernahme? P2: Auf Kurdisch. Weiter auf Kurdisch: RI: Haben Sie in XXXX die Schule besucht?RI: Haben Sie in römisch 40 die Schule besucht? P2: Nein. RI: Warum nicht? P2: Einen Tag gingen wir zur Schule, 10 Tage war sie geschlossen. Wegen der schlechten Umstände wurde zugesperrt, deswegen gingen wir gar nicht mehr hin. RI: Sie wurden Anfang der 80iger Jahre schulpflichtig. Damals wurde diese in der Sowjetunion noch umgesetzt. P2: Als ich sechs oder 7 Jahre alt war, war ich noch in XXXX , nicht in Russland. P2: Als ich sechs oder 7 Jahre alt war, war ich noch in römisch 40 , nicht in Russland. RI: Dies war aber noch die Sowjetunion? P2: Ich weiß, dass es noch zur Sowjetunion gehört, dies haben sie uns immer erzählt. Praktisch habe ich keine Schule besucht. Auf Kurdisch: RI: Was heißt dies, praktisch haben Sie keine Schule besucht. Sie waren ja in der Sowjetunion ca. 6 oder 7 Jahre schulpflichtig? P2: Wie ich gesagt habe, ich war in XXXX und nicht in Russland. Aber ich erinnere mich schon, dass eine Dame bzw. Frau kam, eine Nachbarin, sie hat uns Kinder dort gesammelt. Wir waren ca. 6 oder 7 Kinder. Sie kam in der Woche ein bis zweimal hin. P2: Wie ich gesagt habe, ich war in römisch 40 und nicht in Russland. Aber ich erinnere mich schon, dass eine Dame bzw. Frau kam, eine Nachbarin, sie hat uns Kinder dort gesammelt. Wir waren ca. 6 oder 7 Kinder. Sie kam in der Woche ein bis zweimal hin. RI: In welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen fand der Unterricht statt? P2: In Kirmanci und in Russisch. RI: An welcher Adresse lebten Sie in XXXX ?RI: An welcher Adresse lebten Sie in römisch 40 ? P2: In XXXX und dann in XXXX . Eine Straße gab es nicht. P2: In römisch 40 und dann in römisch 40 . Eine Straße gab es nicht. P2 gibt aus Russisch an: Dorf XXXX , es gab keine genaue Adresse. Wir nannten es kleines XXXX . Es gab zwei XXXX , ein großes (Richtung Aserbaidschan) und ein kleines. Unser Dorf war das kleine. P2 gibt aus Russisch an: Dorf römisch 40 , es gab keine genaue Adresse. Wir nannten es kleines römisch 40 . Es gab zwei römisch 40 , ein großes (Richtung Aserbaidschan) und ein kleines. Unser Dorf war das kleine. Auf Kurdisch: RI: Welche Nachbardörfer gab es dort? P2: XXXX und XXXX (alles phon.)P2: römisch 40 und römisch 40 (alles phon.) RI: Welche Gewässer gab es in der Umgebung? P2: Es gab einen großen Fluss, ganz groß und lang. RI: Wissen Sie, wie der Fluss geheißen hat? P2: XXXX oder XXXX . P2: römisch 40 oder römisch 40 . RI: Nennen Sie die Namen ihrer damaligen Nachbarn in XXXX .RI: Nennen Sie die Namen ihrer damaligen Nachbarn in römisch 40 . P2: XXXX . Wir haben immer Onkel zu ihnen gesagt. XXXX seine Frau hieß XXXX . P2: römisch 40 . Wir haben immer Onkel zu ihnen gesagt. römisch 40 seine Frau hieß römisch 40 . RI: Was heißt auf aserbaidschanisch bitte/danke? P2 gibt die Begriffe an. Alikum salam, Khos Galdi (phon.). RI: Was heißt Ja und Nein auf Aserbaidschanisch? P2: Yoch – Nein. Tamam – war – ja. RI: Beschreiben Sie einen typischen Tagesablauf an Ihrem Wohnsitz in Russland. P2: Wir hatten zwei Häuser, ein großes und ein kleines. In der Mitte der Häuser lag die Garage. Ein bisschen entfernt waren die Stallungen. Wir hatten auch einen Gemüsegarten. RI: Gehörten die Gebäude und die Liegenschaften Ihnen? P2: Ja, wir wohnten darin. Aber wie mein Vater die Häuser oder die Grundstücke bekommen hat, dass weiß ich nicht. RI: Hatten Sie Urkunden, dass es Ihnen gehörte? P2: Nein. Wir hatten die Rechnung dazu, also für die Betriebskosten, Wasser etc. Mehr gab es nicht. RI: Gab es dort Radio, Fernsehen, Zeitungen? P2: Wir hatten schon eine Antenne/Kabel im Haus. Mehr nicht. RI: Hatten Sie ein Telefon? P2: Nein. RI: Nennen Sie Ihre russische Adresse. P2: Wir hatten nur eine Hausnummer, diese lautete XXXX . Sonst gab es keine genaue Adresse. P2: Wir hatten nur eine Hausnummer, diese lautete römisch 40 . Sonst gab es keine genaue Adresse. RI: War es ein Dorf und wie hieß dieses? P2: XXXX Es war ein großes Dorf. Es war ca. 55 Kilometer von XXXX entfernt. (P2 gibt dies auf Russisch an). P2: römisch 40 Es war ein großes Dorf. Es war ca. 55 Kilometer von römisch 40 entfernt. (P2 gibt dies auf Russisch an). RI: Wie sah die Wasserversorgung an Ihrer Adresse aus? P2: In der Nähe unseres Dorfes gab es einen kleinen See. Wasser bekamen wir von dort. RI: Gab es in der Nähe ihres Wohnortes ein Gewässer (Fluss, See, etc?) P2: Es gab diesen kleinen See. RI: Schildern Sie Ihre damalige Umsiedelung von XXXX nach Russland so genau, wie Ihnen dies möglich ist.RI: Schildern Sie Ihre damalige Umsiedelung von römisch 40 nach Russland so genau, wie Ihnen dies möglich ist. P2: Wie gesagt, ich kann es nicht mehr genau sagen. Wir fuhren mit einem großen Wagen, es gab diese großen russischen Busse, die vorne abgeschnitten waren. Genau erinnern kann ich mich aber nicht. RI: Fuhren Sie mit diesem Bus alleine oder war dies organisiert? P2: Nein, ich meine Eltern, Nachbar XXXX . Und ein anderer Mann namens XXXX mit seinen Leuten. P2: Nein, ich meine Eltern, Nachbar römisch 40 . Und ein anderer Mann namens römisch 40 mit seinen Leuten. RI: War dies noch zu Zeiten der UdSSR oder schon nach dem Zerfall von dieser? P2: Es fanden damals auf alle Fälle viele Kämpfe zwischen Armenien und Aserbaidschan statt. Ich glaube, es war noch die UdSSR. RI: Waren Sie in Russland gemeldet? P2: Ja, wir waren beim Dorfvorsteher angemeldet. RI: Beantragten Sie jemals die Russische Staatsbürgerschaft bzw. haben Sie diese erhalten? P2: Ja, wir haben es öfters versucht. Uns wurde immer gesagt, dass wir warten sollen. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P2: Ja schon. RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor. P2: Ja. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P2: Gestern. Zuhause. RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P2: Mit Kollege Auto. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P2: Darf ich fragen? Wenn ich vergessen ... Auf Russisch: Den ganzen Text darzulegen, ist zu viel für mich. Ich kann einen Blick reinwerfen und kurz wiedergeben. RI: Geben Sie in ein paar ‚Sätzen bekannt, worum es geht? P2: Eine Woche wandern in den Berg. Dort ist laut. Besser als in der Stadt. Wird wandern zu einem See. In die Meer gehen mit Familie und spazieren. Auf Kurdisch: RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P2: Was soll ich sagen? Ich habe damals alle Fragen beantwortet. Die Behörde hat gesagt, dass alles erledigt und sie den Akt weiter zum Gericht schicken werden. Ich will kein Geld vom Staat bekommen, ich möchte gerne arbeiten dürfen und für mich sorgen. RI: Was haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich –sei es erfolgreich oder erfolglos- versucht, um Bescheinigungsmittel zu Ihrem Vorbringen vorlegen zu können? P2: Ich weiß ganz genau, wenn ich dort nicht anwesend bin, kann ich keine Dokumente und Bestätigungen organisieren. Das ist mein Problem. RI: Was haben Sie versucht. Woher wissen Sie, dass es nicht geht? P2: Ich habe immer wieder diesem Freund gefragt, ob er mir etwas schicken kann. Aber der Kontakt brach dann ab. RI erörtert den Begriff des „Herkunftsstaates“ der Begriffsbestimmungen des AsylG. RI: Welchen Staat würden Sie als Ihren Herkunftsstaat iSd Ausführungen bezeichnen? P2: Ich habe selber keine Heimat. Also wir haben keine Heimat. RI: Was würde Sie konkret in der Russischen Föderation erwarten? P2: Ich will nicht zurück. RI: Was würde Sie in Aserbaidschan erwarten? P2: Nein nein, auf keinen Fall. Sie wollen uns gar nicht sehen. RI: Was würde Sie in Armenien erwarten? P2: Die Armenier sind auch unsere Brüder. Ich kann nicht einmal die armenische Sprache. Was soll ich mit meiner Familie in Armenien machen? RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P2: Kurdisch Kurmanci. RI hält der P das Ergebnis der über Sprakab eingeholte Sprach- und Herkunftsanalyse vor. Die P gibt hierzu Folgendes an: P2: Wir sind kurdische Jeziden. Unsere Dialekte sind nicht weit auseinander. Wir haben die gleichen Dialekte. Fragen des RV: RV: Ihre Mutter hat heute mitgeteilt, dass Sie XXXX bereits im Alter von 15 Jahren verlassen hat. Sie haben angegeben, dass Sie XXXX mit 13 Jahren verlassen haben. Wie ist das möglich?Regierungsvorlage, Ihre Mutter hat heute mitgeteilt, dass Sie römisch 40 bereits im Alter von 15 Jahren verlassen hat. Sie haben angegeben, dass Sie römisch 40 mit 13 Jahren verlassen haben. Wie ist das möglich? P2: Meine Mutter hat 5 oder 6 Monaten eigentlich ihren Verstand verloren. Sie kann nicht rechnen und hat auch keine Schulen besucht. Sie kann nicht einmal ihren Namen schreiben. RV: Wie viel Pflege benötigt Ihre Mutter?Regierungsvorlage, Wie viel Pflege benötigt Ihre Mutter? P2: Ich bin dankbar für den Staat. Sie wird medizinisch behandelt. Sie hat immer regelmäßige Kontrollen in XXXX . P2: Ich bin dankbar für den Staat. Sie wird medizinisch behandelt. Sie hat immer regelmäßige Kontrollen in römisch 40 . RV: Wer kümmert sich um Ihre Mutter?Regierungsvorlage, Wer kümmert sich um Ihre Mutter? P2: Meine Frau arbeitet und kümmert sich auch um meine Mutter. Wenn meine Frau nicht zu Hause ist, dann kümmere ich mich um meine Mutter. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. Die Verhandlung wird von 11.15 – 11.30 Uhr unterbrochen. Befragung der P3 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P3: Nein. RI: Welche Dokumente wurden Ihres Wissens in der Russischen Föderation für Sie ausgestellt? P3: Keine. RI: Welche Dokumente wurden Ihres Wissens in Aserbaidschan für Sie ausgestellt? P3: Auch keine. Nichts das ich weiß, ich war damals noch ein Kind. RI: Welche Nachweise können Sie vorlegen, dass sie sich in der Russischen Föderation aufhielten? P3: Ohne Papiere, keine Papiere. Nein. RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Sprechen Sie Russisch? P3: Ich kann Russisch, aber schlecht. RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Beschreiben Sie in der russischen Sprache, wie gut Sie diese Sprache beherrschen. P3: Ich kann nicht gut russisch, wenig. Ich kann wenig. Kurdisch gibt an: Es waren wenig Russen, die bei uns lebten. Ich war meistens zu Hause und ging nicht raus. Auf Kurdisch: RI: Wo haben Sie die letzten 20 Jahre gewohnt? P3: Als wir Kinder waren, lebten wir in XXXX . Mit 12 oder 13 Jahre verließen wir XXXX . Dann gingen wir nach Russland nach XXXX . P3: Als wir Kinder waren, lebten wir in römisch 40 . Mit 12 oder 13 Jahre verließen wir römisch 40 . Dann gingen wir nach Russland nach römisch 40 . RI: An welcher Adresse lebten Sie in Russland mit Ihrem Gatten und Ihrem Sohn? P3: XXXX P3: römisch 40 RI: Wann und wo haben Sie P2 kennen gelernt? P3: Wir waren in XXXX Nachbarn und in Russland haben wir geheiratet. P3: Wir waren in römisch 40 Nachbarn und in Russland haben wir geheiratet. RI: Haben Sie damals gemeinsam Aserbaidschan verlassen? P3: Nein. RI: (mit Dolmetsch für die armenische Sprache) Sprechen Sie Armenisch? P3 schüttelt den Kopf. Weiter auf Kurdisch: RI: In welcher Sprache wünschen Sie die Fortsetzung der Einvernahme? P3: Meine Sprache, Kurdisch. Aber ich verstehe auch Russisch. RI: Haben Sie in XXXX die Schule besucht?RI: Haben Sie in römisch 40 die Schule besucht? P3: Nein, nur hier in Österreich habe ich Deutschkurse besucht. RI: Damals herrschte Schulpflicht in der UdSSR und diese wurde auch ernst genommen? P3: Nein, ich habe keine Schulen besucht. Ich wurde nicht hingeschickt, ich weiß es nicht. RI: An welcher Adresse lebten Sie in XXXX ?RI: An welcher Adresse lebten Sie in römisch 40 ? P3: Im Dorf XXXX (Anm: XXXX ). P3: Im Dorf römisch 40 Anmerkung, römisch 40 ). RI: Welche Nachbardörfer gab es dort? P3: XXXX und XXXX . P3: römisch 40 und römisch 40 . RI: Welche Gewässer gab es in der Umgebung? P3: Ja es gab einen ganz langen Fluss, ein großer Fluss. Ich weiß nicht mehr, wie der Fluss hieß. RI: Was heißt auf aserbaidschanisch bitte/danke? P3: Ich mische die Wörter einfach zusammen. Vielleicht könnte ich nur die Zahlen. RI: Zählen Sie von ein bis fünf auf Aserbaidschanisch? P3: Das habe ich auch vergessen. RI: Sagen Sie irgendetwas auf Aserbaidschanisch, dass Ihnen einfällt? P3: Ich war Kind, als ich es verließ. Ich war immer zu Hause bei den Jeziden (auf Kurdisch). RI: Beschreiben Sie einen typischen Tagesablauf an Ihrem Wohnsitz in Russland. P3: Ich kümmerte mich um meine Schwiegermutter, auch dort. Ich habe Käse gemacht und die Kühe gemolken. Wir hatten auch einen Gemüsegarten. RI: Gab es in der Nähe ihres Wohnortes ein Gewässer (Fluss, See, etc?) P3: Ja. Es gab dort auch einen Fluss. Russisch D gibt an, dass die P3 das Wort für kleinen Fluss verwendet. RI: Wie weit war der nächste größere Ort weg? P3 (auf Russisch): Kilometer kann ich nicht sagen. Die nächste größere Stadt war XXXX , XXXX und XXXX und XXXX waren Ortschaften. P3 (auf Russisch): Kilometer kann ich nicht sagen. Die nächste größere Stadt war römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 waren Ortschaften. RI: Schildern Sie Ihre damalige Umsiedelung von XXXX nach Russland so genau, wie Ihnen dies möglich ist.RI: Schildern Sie Ihre damalige Umsiedelung von römisch 40 nach Russland so genau, wie Ihnen dies möglich ist. P3: Ich erinnere mich nicht. Es war mit einem Wagen. Genau weiß ich es nicht. RI: Was dies noch zu Zeiten der UdSSR oder schon nach dem Zerfall von dieser? P3: Können sie mir das erklären. D erklärt die Begriffe. P3: Das weiß ich nicht. So etwas verstehe ich nicht. RI: Waren Sie in Russland gemeldet? Hatten sie in Russland eine Propiska? P3: Nein. Wir hatten gar keine Papiere. RI: Ging Ihr Sohn in Russland in die Schule? P3: Nein, er hat aber private Lehrer zu Hause gehabt und kann daher gut russisch und auch schreiben. Zuhause wurde er unterrichtet. RI: Warum ging er nicht in die Schule? P3: Weil wir keine Papiere haben. RI: Beantragten Sie jemals die Russische Staatsbürgerschaft? P3: Mein Mann hat es öfters versucht. Aber er bekam nichts. RI: Woran ist es gescheitert? P3: Ich kann es nicht sagen, aber er war öfters dort. Aber er bekam nichts. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P3: Ja sprechen, verstehe ich. Auf Kurdisch: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht und habe auch Freunde. RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor. P3 schweigt. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P3 auf Kurdisch: Seit wie vielen Jahren leben Sie hier, lautet die Frage. Ich bin wieder für einen Deutschkurs angemeldet. Wir arbeiten seit einigen Monaten darauf. RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P3: Ich kommen Interview. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P3: Dienstag ... meine Enkel zu Hause spazieren. P3 spricht zwischendurch immer wieder auf Kurdisch. Auf Kurdisch: Ich habe mehr gelesen aber ich verstehe es nicht. Weiter auf Kurdisch: RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P3: Jaja, meinen sie, dass wir keinen Aufenthalt bekommen? RI wiederholt und erläutert die obige Frage. P3: Wir möchten nur Papiere bekommen, um hier zu arbeiten. Wir möchten Deutsch lernen, mehr nicht. Früher habe ich gar keine Schulen besucht, hier in Österreich besuchte ich Kurse. Ich möchte gerne Deutsch lernen. RI: Was haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich –sei es erfolgreich oder erfolglos- versucht, um Bescheinigungsmittel zu Ihrem Vorbringen vorlegen zu können? P3: Ich weiß nichts. RI: Wo leben Ihre Eltern? P3: Die gibt es nicht mehr, sie sind verstorben in Russland. Ich habe nur einen Bruder, dieser ist in Russland. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihm? P3: Nein. Seitdem er eine Russin geheiratet hat, haben wir keinen Kontakt mehr. So lauten unsere Traditionen. RI erörtert den Begriff des „Herkunftsstaates“ der Begriffsbestimmungen des AsylG. RI: Welchen Staat würden Sie als Ihren Herkunftsstaat iSd Ausführungen bezeichnen? P3: Ich habe keine Heimat. Egal wo ich hingehe, würde ich keine Heimat finden. RI: Was würde Sie konkret in der Russischen Föderation erwarten? P3: Wegen meinem Sohn will ich nicht hin, gar nicht. RI: Warum wegen Ihres Sohnes? P3: Die Tschetschenen werden uns nicht in Ruhe lassen, es gab ein Problem dort. RI: Was würde Sie in Aserbaidschan erwarten? P3: Nein, dort gibt es Kämpfe oder ich weiß es nicht, was es dort gibt. RI: Was würde Sie in Armenien erwarten? P3: Ich kenne mich in Armenien nicht aus, ich war noch nicht dort. RI hält der P das Ergebnis der über Sprakab eingeholte Sprach- und Herkunftsanalyse vor. Die P gibt hierzu Folgendes an: P3: Es gab dort verschiedene Volksgruppen, wie Zigeuner. Ich bin eine Frau, ging ganz wenig raus. Ich bin keine Kurdin aus Armenien. Fragen des RV: Keine Fragen. Fragen des Regierungsvorlage, Keine Fragen. Befragung der P4 RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten? P4: Nein. RI: Welche Dokumente wurden Ihres Wissens in der Russischen Föderation für Sie ausgestellt? P4: Gar keine. RI: Welche Nachweise können Sie vorlegen, dass Sie sich in der Russischen Föderation aufhielten? P4: Keine. RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Sprechen Sie Russisch? P4: Ja natürlich. RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Beschreiben Sie in der russischen Sprache, wie gut Sie diese Sprache beherrschen. P4: Ich spreche gut Russisch. RI: (mit Dolmetsch für die russische Sprache) Wo haben Sie seit Ihrer Geburt gewohnt? P4: Ich lebte in XXXX . P4: Ich lebte in römisch 40 . Auf Russisch: RI: Geben Sie die genaue Adresse an? P4: In der Region XXXX , XXXX . P4: In der Region römisch 40 , römisch 40 . RI: (mit Dolmetsch für die armenische Sprache) Sprechen Sie Armenisch? P4 auf Russisch: Ich kann gar kein Armenisch. RI: In welcher Sprache wünschen Sie die Fortsetzung der Einvernahme? P4: Auf Russisch. Ich kann auch gut Deutsch. Weiter auf Russisch: RI: Wann und wo haben Sie Ihre jetzige Gattin kennen gelernt? P4: Ich habe meine Frau im Jahr 2018 in Österreich in einem Bus kennengelernt. RI: Beschreiben Sie einen typischen Tagesablauf an Ihrem Wohnsitz in Russland. P4: Ich half meinen Eltern im Haushalt. Ich habe meiner Mutter zu Hause geholfen. Ich habe russisch gelernt und auf Bücher auf Russisch gelesen. Ich beschäftige mich auch mit Sport zu Hause. Ich bin mit meinen Freunden ausgegangen. RI: Gab es dort Radio, Fernsehen, Zeitungen? P4: Wir haben schon einen Fernseher gehabt, dieser funktionierte. RI: Hatten Sie ein Telefon? P4: In Russland? Nachgefragt gebe ich an, ich hatte ein altes Handy. RI: Gab es in der Nähe ihres Wohnortes ein Gewässer (Fluss, See, etc?) P4: Ja natürlich. Einen Fluss namens XXXX (phon.)P4: Ja natürlich. Einen Fluss namens römisch 40 (phon.) RI: Welche Radio- bzw. Fernsehsender konnten Sie dort empfangen? P4: Russische Sendungen, nur auf Russisch. Wir haben auch russische Filme gesehen. RI: Können Sie einen russischen Sender nennen? P4: Ja, warum nicht. Es gibt viele, aber z.B. NTV und STS. Es gibt noch Russia
- Es gibt viele Sender. RI: Besuchten Sie in Russland die Schule? P4: Nein. RI: Warum nicht? P4: Wir hatten keine Dokumente. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P4: Ja. RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor. P4: Ich bin XXXX , geb. XXXX , geboren in Russland. P4: Ich bin römisch 40 , geb. römisch 40 , geboren in Russland. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P4: Mit Sohn spazieren gegangen. RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P4: Mit Auto. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P4: Gehen frische Luft, Luft nicht wie in der Stadt. Wald sind viele Bäume, die Luft ist sehr frisch. Nach dem Urlaub, die ganze Familie nach See im Gebirge. Feld gewesen, viele schöne Blumen. Große Meer gewesen, Fische. Wegen wandern, frische Luft. Weiter auf Russisch: RI: Welcher Volksgruppe oder Volksgruppen gehörten Ihre Nachbarn in Russland an? P4: Viele Tschetschenen, Dagestaner, wenig Russen. Auch Inguschen. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P4: Wegen der Tschetschenen hatten wir einen Konflikt. Diese begannen uns zu bedrohen. Das Hauptproblem weiß mein Vater, er war dort. Ein Landsmann von uns hat dort einen Tschetschenen getötet. Mein Vater weiß die ganze Geschichte. RI erörtert den Begriff des „Herkunftsstaates“ der Begriffsbestimmungen des AsylG. RI: Welchen Staat würden Sie als Ihren Herkunftsstaat iSd Ausführungen bezeichnen? P4: Ich bin aus Russland. RI: Was würde Sie konkret in Russland erwarten? P4: Ich glaube ein Unglück würde passieren. Tschetschenen sind schlechte Leute, man kann alles von ihnen erwarten. Ich weiß nicht, was passieren kann, dass weiß nur Gott. RI: Was würde Sie in Aserbaidschan erwarten? P4 Ich war nie in Aserbaidschan. RI: Was würde Sie in Armenien erwarten? P4: Ich weiß nicht wo Armenien ist, nicht einmal auf der Landkarte. RI hält der P das Ergebnis der über Sprakab eingeholte Sprach- und Herkunftsanalyse vor. Die P gibt hierzu Folgendes an: P4: Wegen einzelner Wörter stimmt es nicht. Ich beherrsche sehr gut Russisch und spreche dies auch gut. Fragen des RV: Keine Fragen. Fragen des Regierungsvorlage, Keine Fragen. Gemeinsame Befragung RI: Haben Sie die Bedrohungen, welche von den Tschetschenen ausgingen, in der Russischen Föderation zur Anzeige gebracht? P4: Nein. P2: Mein Sohn kann sich nicht gut erinnern. Weiter auf Kurdisch: P2: Wir haben zweimal eine Anzeige gemacht. Einmal kam ein Polizist in unser Dorf und blieb einige Stunden dort, drei oder vier Stunden. Beim zweiten Streit, als wir gestritten haben, haben unsere Nachbarn die Polizei verständiger, aber die Polizei kam erst in der Nacht. RI: Wenn Sie in der Russischen Föderation tatsächlich von Tschetschenen bedroht worden wären, hätten Sie in einen anderen Teil Russlands, etwa in eine Großstadt, welche sich weit genug weg von Ihrem bisherigen Wohnsitz befand, unbehelligt aufhalten können. P2: Wir hatten allgemein Angst, dort zu bleiben, dass uns etwas passiert. Wir hatten Angst, dass sie uns nachkommen. RI: Auch in Österreich leben etliche 1000 Tschetschenen. Haben Sie vor diesen keine Angst? P2: Ich weiß, dass hier einige leben. Wir kennen uns nicht, wir haben keine Probleme hier. RI: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zu in Bezug auf Ihre Person in Frage kommende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ihrem in Frage kommenden Herkunftsstaaten zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P2: Wir wollen in diese Länder nicht. Es sind nicht unsere Heimatländer. RI weist in zusammengefasster Form darauf hin, dass sowohl für Armenien, als auch für Aserbaidschan und die Russische Föderation im Wesentlichen gilt, dass Personen, welche zum Zeitpunkt der Erlangung der Eigenstaatlichkeit auf deren Territorium Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ex lege die Staatsbürgerschaft erhielten. Ebenso erhalten in allen 3 Staaten Kinder, deren Eltern die Staatsbürgerschaft dieses Staates haben, ex lege die Staatbürgerschaft der Eltern. P2: Meine Eltern habe die Dokumente an den Dorfvorsteher gegeben, dieser gab sie aber nicht zurück. Ich meine damit sowjetischen Inlandspässe. Diese sind seitdem verlorengegangen. Seither hatten wir keine Dokumente als Beweise. Auf Russisch: RI an P4: Wie bestreiten Sie gegenwertig Ihren Lebensunterhalt? P4: Wir bekommen Sozialhilfe. Meine Frau arbeitet. Sie hat ihre erste Ausbildung gemacht. P2: Meine Frau arbeitet auch. RI an P4: Wie würden Sie im Falle eines Aufenthaltsrechtes Ihren Lebensunterhalt bestreiten? P4: Ich werde arbeiten gehen. RI: Haben Sie Ihre Lehre abgeschlossen? P4: Ich habe meinen Deutschkurs absolviert, Die A2 Prüfung habe ich bestanden, jetzt mache ich B
- RI: Sie haben in Österreich eine Lehre begonnen oder? P4: Nein. RI: Haben Sie die Integrationsprüfung gemacht? P4: Nein. RI: Haben Sie einmal versucht, in jenen Bereichen des Arbeitsmarktes, die auch Asylwerbern offenstehen, eine Arbeit zu bekommen? P4: Natürlich. Ich habe mir eine Lehrstelle gesucht, ich wollte eine Lehre machen. Wegen fehlender Dokumente wurde ich nicht aufgenommen. P2: Wir gingen zu mehreren Firmen, ich auch, mein Sohn auch. Wegen der fehlenden Dokumente wurden wir leider nicht aufgenommen. Fragen der RV: Keine Fragen. Fragen der Regierungsvorlage, Keine Fragen. Stellungnahme des RV: Der P4 hat ein Kind in Österreich und die Trennung würde gegen Art. 24 GRC verstoßen. Die P1 ist alleine nicht selbsterhaltungsfähig und ist auf ihre Angehörigen angewiesen. Dahingehend verweise ich auf die Beschwerde des RV und diese wird vollinhaltlich aufrechtgehalten. Stellungnahme des Regierungsvorlage, Der P4 hat ein Kind in Österreich und die Trennung würde gegen Artikel 24, GRC verstoßen. Die P1 ist alleine nicht selbsterhaltungsfähig und ist auf ihre Angehörigen angewiesen. Dahingehend verweise ich auf die Beschwerde des Regierungsvorlage und diese wird vollinhaltlich aufrechtgehalten. Der RI fragt die P, ob sie noch etwas Er