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{'item': 'L517 2240366-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 27§ 9§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlL517 2240366-1 SpruchL517 2240366-1/11Z, L517 2240366-1/11Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30 vH festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei

den zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30 vH festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei

den zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 18.12.2019—Nachuntersuchung von Amts wegen: Mitteilung des Sozialministeriumsservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) an die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt) 18.12.2019—Nachuntersuchung von Amts wegen: Mitteilung des Sozialministeriumsservice römisch 40 - SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) an die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“ genannt) 12.04.2020—Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage; GdB 30 v.H.; Nachuntersuchung 04/2025 04.05.2020—Parteiengehör 19.05.2020—Stellungnahme der bP 06.08.2020—Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 30 vH; Nachuntersuchung 04/2025 19.08.2020—Parteiengehör 14.09.2020—Stellungnahme der bP 13.01.2021—Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 30 vH; Nachuntersuchung 12/2023 18.01.2021—Bescheid der bP; Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft 02.03.2021—Beschwerde der bP 12.03.2021—Beschwerdevorlage am BVwG 01.02.2022 – Anberaumung einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie, Nichtwahrnehmung des anberaumten Untersuchungstermins – kurzfristige unbegründete Absage II. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP bezieht Krankengeld.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP bezieht Krankengeld. Die bP gehörte seit 18.06.2014 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. zum Kreis der begünstigten Behinderten. Eine Nachuntersuchung wurde zuletzt im Dezember 2019 angeordnet. Am 18.12.2019 erging im von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren eine Mitteilung der bB an die bP, in welcher sie ersucht wurde, aktuelle Befunde über ihre psychische Krankheit vorzulegen, um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. In der Folge wurde am 12.04.2020 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten Dr. XXXX vom 1.12.2016: Gesamtgrad der Behinderung 50 %Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 1.12.2016: Gesamtgrad der Behinderung 50 % Nachuntersuchungsverfahren Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen Abschlussbericht XXXX vom 15.1.2020: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Z.n. Appendektomie, Z.n. Nasenpolypen-OPAbschlussbericht römisch 40 vom 15.1.2020: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Z.n. Appendektomie, Z.n. Nasenpolypen-OP Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Therapieempfehlung lt. Abschlussbericht XXXX vom 15.1.2020: Fachärztliche Weiterbetreuung, Psychotherapie; Bedarfsmedikation: Parkemed, Hova, Voltaren, Dominal forte, ZolpidemTherapieempfehlung lt. Abschlussbericht römisch 40 vom 15.1.2020: Fachärztliche Weiterbetreuung, Psychotherapie; Bedarfsmedikation: Parkemed, Hova, Voltaren, Dominal forte, Zolpidem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1.Rezidivierende depressive Störung Der Einschätzung zugrunde gelegt wird der vorliegende aktuelle psychiatrische Abschlussbericht der XXXX vom 15.1.2020: Auf Wunsch des Patienten wurde von einer medikamentösen Dauertherapie der Grunderkrankung abgesehen, die Antriebsschwäche hatte sich im Verlauf sehr gut gebessert, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis waren ungestört. Es zeigten sich keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Störungen, keine produktiv-psychotische Symptomatik und keine psychosewertigen Elemente. Es bestehen keine Hinweise auf die im Vorgutachten unter 03.04.01 angeführte kombinierte Persönlichkeitsstörung. Pos.Nr.03.06.01 GdB 30%Der Einschätzung zugrunde gelegt wird der vorliegende aktuelle psychiatrische Abschlussbericht der römisch 40 vom 15.1.2020: Auf Wunsch des Patienten wurde von einer medikamentösen Dauertherapie der Grunderkrankung abgesehen, die Antriebsschwäche hatte sich im Verlauf sehr gut gebessert, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis waren ungestört. Es zeigten sich keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Störungen, keine produktiv-psychotische Symptomatik und keine psychosewertigen Elemente. Es bestehen keine Hinweise auf die im Vorgutachten unter 03.04.01 angeführte kombinierte Persönlichkeitsstörung. Pos.Nr.03.06.01 GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem unter 1) angeführten Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es besteht derzeit kein Hinweis auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung oder eine Panikstörung mit Agoraphobie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung des psychischen Leidens Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Die Besserung des psychischen Leidens führt zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 % [X] Nachuntersuchung 4/2025 - Weitere Besserung des psychischen Leidens möglich[X] Nachuntersuchung 4 aus 2025, - Weitere Besserung des psychischen Leidens möglich Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ In dem soeben wiedergegebenen Gutachten wird auf ein psychiatrisches Vorgutachten vom 01.12.2016 verwiesen. In diesem wurden folgende Leiden diagnostiziert: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Dysthymie, kombinierte Persönlichkeitsstörung Bei dem Klienten besteht eine chronifizierte Symptomatik im Sinne einer ständigen depressiven Verstimmung, Antriebsminderung und latent im Hintergrund auch Suizidgedanken, teilweise auch eine gewisse paranoide Verarbeitung der Umgebung in dem Sinne, dass die Menschen über ihn reden würden. Er ist immer wieder in fachärztlicher Kontrolle, war 3 x zur stationären psychiatrischen Rehabilitation. Derzeit ist allerdings keine medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung laufend. Pos.Nr.03.04.01 GdB% 40 2. Rezidivierend depressive Störung; Panikstörung mit Agoraphobie Wiederkehrend gibt es schwere depressive Phasen sowie Panikattacken - besonders unter Menschenansammlungen.Pos.Nr.03.06.01 GdB% 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.“ Am 04.05.2020 wurde der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 19.05.2020 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert, sondern eher stark verschlechtert. Sie habe beinahe jeden Tag starke Spannungskopfschmerzen und könne kaum klare Gedanken fassen und sich konzentrieren. Sie sei ständig müde und erschöpft. Durch den Verlust der Arbeit Anfang des Jahres 2019 habe ihr auch der Verlust der Wohnung gedroht. Ihr habe es buchstäblich den Boden unter den Füßen weggezogen. Nebenbei sei dazu ein Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht XXXX zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses gelaufen. Auch dies habe die bP sehr mitgenommen. Sie sei so extrem unter Stress gestanden, dass sich die Haut von ihrem Körper gelöst habe und sich erneut wieder ein starkes Schwächegefühl in der Oberschenkelmuskulatur bemerkbar gemacht habe, so wie damals als ihr Vater gestorben sei und die bP die Betreuung ihrer Mutter kurzfristig übernehmen musste. Das sei damals schon schlimmer als schlimm gewesen, aber nichts gegen das was die bP seit 2019 durchmache. Die Hauterkrankung spiegle ihre Psyche wieder. Ihre Hautärztin habe sie gefragt, ob sie Stress habe, weil dies vom Stress komme. Sie habe sich nicht mal mehr schmerzlos duschen können. Sie sei am ganzen Körper offen gewesen. Arme, Beine, Rücken, Brust. Es sei real viel stärker ausgeprägt und schlimmer als es auf dem Foto wirke. Diese habe sie im Anhang dazu übermittelt. Sie sei sicher, dass dies nur von der Psyche komme, welche ihr zur Zeit schlimmer zusetze als die Jahre zuvor. Mit Schreiben vom 19.05.2020 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert, sondern eher stark verschlechtert. Sie habe beinahe jeden Tag starke Spannungskopfschmerzen und könne kaum klare Gedanken fassen und sich konzentrieren. Sie sei ständig müde und erschöpft. Durch den Verlust der Arbeit Anfang des Jahres 2019 habe ihr auch der Verlust der Wohnung gedroht. Ihr habe es buchstäblich den Boden unter den Füßen weggezogen. Nebenbei sei dazu ein Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht römisch 40 zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses gelaufen. Auch dies habe die bP sehr mitgenommen. Sie sei so extrem unter Stress gestanden, dass sich die Haut von ihrem Körper gelöst habe und sich erneut wieder ein starkes Schwächegefühl in der Oberschenkelmuskulatur bemerkbar gemacht habe, so wie damals als ihr Vater gestorben sei und die bP die Betreuung ihrer Mutter kurzfristig übernehmen musste. Das sei damals schon schlimmer als schlimm gewesen, aber nichts gegen das was die bP seit 2019 durchmache. Die Hauterkrankung spiegle ihre Psyche wieder. Ihre Hautärztin habe sie gefragt, ob sie Stress habe, weil dies vom Stress komme. Sie habe sich nicht mal mehr schmerzlos duschen können. Sie sei am ganzen Körper offen gewesen. Arme, Beine, Rücken, Brust. Es sei real viel stärker ausgeprägt und schlimmer als es auf dem Foto wirke. Diese habe sie im Anhang dazu übermittelt. Sie sei sicher, dass dies nur von der Psyche komme, welche ihr zur Zeit schlimmer zusetze als die Jahre zuvor. Am 06.08.2020 wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom gleichen Gutachter, der das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 12.04.2020 verfasste, erstellt. Das Gutachten weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf: „Anamnese: Vorgutachten Dr. XXXX vom 1.12.2016: Gesamtgrad der Behinderung 50 %Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 1.12.2016: Gesamtgrad der Behinderung 50 % Vorgutachten (Aktengutachten) Dr. XXXX vom 12.4.2020 - Gesamtgrad der Behinderung 30 %Vorgutachten (Aktengutachten) Dr. römisch 40 vom 12.4.2020 - Gesamtgrad der Behinderung 30 % Depressionen seit über 10 Jahren nach Tod beider Eltern, dzt. hauptsächlich bedingt durch finanzielle Probleme und Zukunftsängste Stationärer Aufenthalt XXXX von 4.12.2019 bis 15.1.2020 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode)Stationärer Aufenthalt römisch 40 von 4.12.2019 bis 15.1.2020 (Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) Derzeitige Beschwerden: "Anfang 2019 haben sich nach Jobverlust meine psychischen Beschwerden verstärkt, damit verbunden waren damals Hautveränderungen am ganzen Körper und auch eine Muskelschwäche in beiden Oberschenkeln. Seit Anfang 2020 habe ich wieder eine Arbeit (20 Wochenstunden) als XXXX und es geht mir dadurch deutlich besser. Allerdings habe ich nach wie vor finanzielle Probleme (laufende Kredite), die mir Sorgen und Zukunftsängste bereiten. Die Arbeit gibt mir jedenfalls Halt, tut mir gut und ich bin froh, dass ich unter Leute komme und Kundenkontakt habe. Auch der Rehaaufenthalt im vergangenen Winter hat mir gutgetan.""Anfang 2019 haben sich nach Jobverlust meine psychischen Beschwerden verstärkt, damit verbunden waren damals Hautveränderungen am ganzen Körper und auch eine Muskelschwäche in beiden Oberschenkeln. Seit Anfang 2020 habe ich wieder eine Arbeit (20 Wochenstunden) als römisch 40 und es geht mir dadurch deutlich besser. Allerdings habe ich nach wie vor finanzielle Probleme (laufende Kredite), die mir Sorgen und Zukunftsängste bereiten. Die Arbeit gibt mir jedenfalls Halt, tut mir gut und ich bin froh, dass ich unter Leute komme und Kundenkontakt habe. Auch der Rehaaufenthalt im vergangenen Winter hat mir gutgetan." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Keine Behandlungen oder Medikamente Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Kurzarztbrief XXXX vom 15.1.2020: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige EpisodeKurzarztbrief römisch 40 vom 15.1.2020: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 187,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: HNAP frei, Pupillen rund, isocor, reagieren prompt auf Licht und Konvergenz, Visus, Gehör gut; Mund/Rachen wg. Coronapandemie nicht untersucht Thorax: Symmetrisch, seitengleich beatmet Cor: Herzaktion rhythmisch, normofrequent, Herztöne rein, keine Geräusche Pulmo: VA, sonorer KS, keine RG Abdomen: Blande Appendektomienarbe; Bauchdecken weich, keine pathologischen Resistenzen, keine Druckdolenz, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen Wirbelsäule: Keine Druck-, Klopf- oder Stauchungsdolenz, keine Bewegungseinschränkung FBA 0 cm, Lasegue beidseits negativ, keine neurologischen Ausfälle Extremitäten: OE und UE in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich Keine Varizen, keine Ödeme, periphere Pulse allseits tastbar Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild Allseits orientiert, leicht depressive Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Rezidivierende depressive Störung Einstufung entsprechend der ohne Medikation oder Psychotherapie weitgehend stabilen Stimmungslage; leichte Rückzugstendenzen, jedoch sozial integriert. Ein aktueller psychiatrischer Rehabilitationsbericht ( XXXX ) liegt vor und wurde bei der Einschätzung mitberücksichtigt. Pos.Nr.03.06.01 GdB 30%Einstufung entsprechend der ohne Medikation oder Psychotherapie weitgehend stabilen Stimmungslage; leichte Rückzugstendenzen, jedoch sozial integriert. Ein aktueller psychiatrischer Rehabilitationsbericht ( römisch 40 ) liegt vor und wurde bei der Einschätzung mitberücksichtigt. Pos.Nr.03.06.01 GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem unter 1) angeführten Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es besteht derzeit kein Hinweis auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung oder eine Panikstörung mit Agoraphobie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung des psychischen Leidens im Vergleich zum Vorgutachten vom 1.12.2016 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Die Besserung des psychischen Leidens führt zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 % [X] Nachuntersuchung 4/2025 - Weitere Besserung des psychischen Leidens möglich[X] Nachuntersuchung 4 aus 2025, - Weitere Besserung des psychischen Leidens möglich Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ Im Anschluss wurde der bP im Rahmen eines Parteiengehörs vom 19.08.2020 die Möglichkeit eingeräumt zum Sachverständigengutachten vom 06.08.2020 Stellung zu nehmen. Am 14.09.2020 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Ihr gehe es nicht besser, sondern schlechter als damals wo sie die 50% erhalten habe. Was sie durchmachen musste, war so schlimm, dass sich ihre Haut vom Körper gelöst habe. Foto sei im Anhang. Es wurde am 13.01.2021 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt und erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für 12/2023 angeordnet. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: Es wurde am 13.01.2021 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt und erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für 12 aus 2023, angeordnet. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Derzeitige Beschwerden: Depressionen seit über 10 Jahren nach Tod beider Eltern und schwieriger Pflege. Seit 2019 berufliche und finanzielle Probleme und Zukunftsängste. Anfang 2019 wurde er als XXXX entlassen, er zog vor das Arbeitsgericht, wo er Recht bekam und Anfang 2020 wieder an einer anderen Abteilung im XXXX eingestellt wurde. Durch den Jobverlust, den Gerichtsstreitigkeiten und die finanzielle Belastung verstärkten sich seine psychischen Beschwerden. Er bekam ein schuppendes Ekzem am ganzen Körper für etwa 2 Monate und andauernd bis jetzt eine Schwäche und Schmerzen in den Oberschenkeln.Depressionen seit über 10 Jahren nach Tod beider Eltern und schwieriger Pflege. Seit 2019 berufliche und finanzielle Probleme und Zukunftsängste. Anfang 2019 wurde er als römisch 40 entlassen, er zog vor das Arbeitsgericht, wo er Recht bekam und Anfang 2020 wieder an einer anderen Abteilung im römisch 40 eingestellt wurde. Durch den Jobverlust, den Gerichtsstreitigkeiten und die finanzielle Belastung verstärkten sich seine psychischen Beschwerden. Er bekam ein schuppendes Ekzem am ganzen Körper für etwa 2 Monate und andauernd bis jetzt eine Schwäche und Schmerzen in den Oberschenkeln. Ab Anfang 2020 hatte er eine 20 Wochenstunden Arbeit als XXXX . Er und die Kunden seien mit der Arbeit zufrieden gewesen, er sei aber im November 2020 grundlos in eine andere Abteilung ( XXXX ) versetzt worden. Dort müsse er vor allem am PC arbeiten, wofür er sich übermäßig konzentrieren müsse, was für ihn sehr erschöpfend sei. Im Moment sei er krankgeschrieben. Er habe nach wie vor finanzielle Probleme (laufende Kredite) und damit Zukunftsängste. Die Depression zeige sich in negativem Denken, Traurigkeit, Antriebslosigkeit. Er habe auch Ein- und Durchschlafstörung. Seit Jahren habe er ein Analekzem, gegen das er eine rezeptierte Salbe verwende. Seit einigen Tagen habe er an den Füßen wund Hautstellen, die er sich aus Nervosität heraus aufkratze. Eine Salbe verwendet er dafür nicht. Ein Ekzem ist derzeit nicht vorhanden.Ab Anfang 2020 hatte er eine 20 Wochenstunden Arbeit als römisch 40 . Er und die Kunden seien mit der Arbeit zufrieden gewesen, er sei aber im November 2020 grundlos in eine andere Abteilung ( römisch 40 ) versetzt worden. Dort müsse er vor allem am PC arbeiten, wofür er sich übermäßig konzentrieren müsse, was für ihn sehr erschöpfend sei. Im Moment sei er krankgeschrieben. Er habe nach wie vor finanzielle Probleme (laufende Kredite) und damit Zukunftsängste. Die Depression zeige sich in negativem Denken, Traurigkeit, Antriebslosigkeit. Er habe auch Ein- und Durchschlafstörung. Seit Jahren habe er ein Analekzem, gegen das er eine rezeptierte Salbe verwende. Seit einigen Tagen habe er an den Füßen wund Hautstellen, die er sich aus Nervosität heraus aufkratze. Eine Salbe verwendet er dafür nicht. Ein Ekzem ist derzeit nicht vorhanden. Ein stationärer Aufenthalt in der XXXX von 4.12.2019 bis 15.1.2020 wegen rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ist dokumentiert. Empfohlen wurde dieser Aufenthalt von einer Psychiaterin, die er davor konsultiert habe. Eine Hautärztin habe er konsultiert als er den Hautausschlag am ganzen Körper gehabt habe.Ein stationärer Aufenthalt in der römisch 40 von 4.12.2019 bis 15.1.2020 wegen rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ist dokumentiert. Empfohlen wurde dieser Aufenthalt von einer Psychiaterin, die er davor konsultiert habe. Eine Hautärztin habe er konsultiert als er den Hautausschlag am ganzen Körper gehabt habe. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Kurzarztbrief XXXX vom 15.1.2020: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige EpisodeKurzarztbrief römisch 40 vom 15.1.2020: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode … Dr. XXXX FA Psychiatrie 09.04.2019Dr. römisch 40 FA Psychiatrie 09.04.2019 Diagnose: depressive Episode ggw. Mittelgradig. Anamnese: Depression wird schlechter, Stimmung depressiv, psychomotorisch angespannt, Schlaf besser, psychosoziale Belastungen noch vorhanden, möchte mit einer Psychotherapie beginnen. Therapievorschlag: hat Angst vor NW, Sertralin 50mg empfohlen. Psychotherapie, Kontrollen in 3 Monaten Dr. XXXX FA Dermatologie 14.12.2020Dr. römisch 40 FA Dermatologie 14.12.2020 Anamnese: im Jänner 2020, erneut starker Schub im Rahmen der Neurodermitis. Befund: gen. Ekzem, großteils in Form eines Ekzema craquele. Diagnose: gen. Pruritus bei Neurodermitis ak. Schub, Ekzema craquele. Therapie: Steroidhältige Externa, Pflegesalben, SUP Bestrahlungen. Medikamente: Desloratadin 5mg abds. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 187,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: HNAP frei, Pupillen rund, isocor, reagieren prompt auf Licht und Konvergenz, Visus, Gehör gut; Mund/Rachen wg. Coronapandemie nicht untersucht. Thorax: Symmetrisch, seitengleich beatmet. Cor: Herzaktion rhythmisch, normofrequent, Herztöne rein, keine Geräusche. Pulmo: VA, sonorer KS, keine RG. Abdomen: Blande Appendektomienarbe; Bauchdecken weich, keine pathologischen Resistenzen, keine Druckdolenz, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen. Wirbelsäule: Keine Druck-, Klopf- oder Stauchungsdolenz, keine Bewegungseinschränkung FBA 0 cm, Lasegue beidseits negativ, keine neurologischen Ausfälle. Extremitäten: OE und UE in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich. Keine Varizen, keine Ödeme, periphere Pulse allseits tastbar Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild Status Psychicus: Stimmungseinengung auf negative Gedanken, Freudlosigkeit, Verminderung der affektiven Resonanz, Antriebsmangel, verminderte Aufmerksamkeit, negative Zukunftsperspektive, Schlafstörungen. Hinweise für eine formale Denkstörung: Denkverlangsamung, umständliches Denken (verlieren in Details), Denkarmut (eingeengt auf bestimmte Themen), Vorbeireden bzw. Inkohärenz. Keine inhaltliche Denkstörungen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1.Rezidivierende depressive Störung Mittlerer Rahmensatz, entsprechend der mittelgradigen Depression ohne Dauermedikation oder regelmäßiger Psychotherapie bei anhaltend psychosozialer Belastung. Soziale Integration vorhanden, Arbeitsleistung mäßig reduziert. Zustand nach 1x Rehaaufenthalt 01/2020. Pos.Nr.03.06.01 GdB 30%Mittlerer Rahmensatz, entsprechend der mittelgradigen Depression ohne Dauermedikation oder regelmäßiger Psychotherapie bei anhaltend psychosozialer Belastung. Soziale Integration vorhanden, Arbeitsleistung mäßig reduziert. Zustand nach 1x Rehaaufenthalt 01 aus 2020,. Pos.Nr.03.06.01 GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das einzige vorliegende Leiden bestimmt den Gesamtgrad von 30%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es besteht derzeit kein Hinweis auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung oder eine Panikstörung mit Agoraphobie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gleichbleibend. Der vom Antragsteller eingebrachte Einwand, seine Beschwerden hätten sich nicht gebessert und seien immer noch erheblich, kann nach Beurteilung der Anamnese und Befunde nicht nachvollzogen werden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gleichbleibend [X] Nachuntersuchung 12/2023 - Besserung des psychischen Leidens möglich[X] Nachuntersuchung 12 aus 2023, - Besserung des psychischen Leidens möglich Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ In der Folge wurde am 18.01.2021 der Bescheid der bP erlassen. Es erfolgte von Amts wegen die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft. Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. erfülle die bP die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr. Es werde daher festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.Begründend wurde ausgeführt: Mit Bescheid vom 26.06.2014 sei festgestellt worden, dass die bP ab 18.06.2014 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden.Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 vom HundertGemäß § 45 Abs. 3 AVG sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 13.9.2020 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden. Das ergänzende Sachverständigengutachten vom 13.1.2021 sei schlüssig, werde in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.In der Folge wurde am 18.01.2021 der Bescheid der bP erlassen. Es erfolgte von Amts wegen die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft. Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. erfülle die bP die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr. Es werde daher festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre., Begründend wurde ausgeführt: Mit Bescheid vom 26.06.2014 sei festgestellt worden, dass die bP ab 18.06.2014 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre., Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden., Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 vom Hundert,

Paragraph 45, Absatz 3, AVG sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen., Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 13.9.2020 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden. Das ergänzende Sachverständigengutachten vom 13.1.2021 sei schlüssig, werde in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt., Am 02.03.2021 erhob die bP Beschwerde und führte darin aus: Ihr gesundheitlicher Zustand sei zurzeit viel schlechter als zum Zeitpunkt, wo ihr die 50% zugesprochen worden seien und daher ergebe eine Aberkennung der 50% keinen Sinn. Die Entlassung und die falschen Anschuldigungen, mit welchen sie die letzten zwei Jahre im Kündigungsverfahren konfrontiert worden sei hätten dazu geführt, dass sich ihre Beschwerden stark verschlimmert hätten. Sie habe ein Jahr Psychotherapie in Anspruch nehmen müssen und diese aus Kostengründen beenden müssen, da sie das Geld für den Selbstbehalt nicht mehr aufbringen können habe. Sie sei stark depressiv, komme nicht mehr aus dem Bett, habe Existenzängste die ihr Leben bedrohen, da sie das Geld für Miete nicht mehr aufbringen könne, lebe ständig in Angst die Wohnung zu verlieren, in Angst die Arbeit zu verlieren. In Anbetracht der Umstände dass sich ihr gesundheitlicher Zustand so extrem verschlechtert habe, finde die bP es alles andere als angemessen ihr die Behinderung abzuerkennen.Es sehe fast so aus als bestünde ein Zusammenhang mit dem Kündigungsverfahren, da das XXXX . einen Kündigungsantrag gestellt habe, welchem nicht stattgegeben worden sei, da keine Gründe vorgelegen seien, die eine Kündigung rechtfertigen würden. Es würde auch erklären warum Herr XXXX den Bescheid vom Kündigungsverfahren so einseitig erstellt habe. Herr XXXX habe im Bescheid ausdrücklich festgehalten, dass die disziplinären Verfehlungen glaubhaft gewesen seien, obwohl das Gerichtsurteil die bP eindeutig davon entlastet habe. Die von der bP genannte Zeugin, XXXX , welche die bP von den Anschuldigungen entlasten hätte können, sei nicht zur Vernehmung geladen worden. Ergänzungen zum Protokoll von Frau XXXX , die die bP von den Vorwürfen entlasten würden, seien nicht ins Protokoll und in den Bescheid aufgenommen worden. Trotz der bewiesenen Verleumdungen seien weitere nicht erwiesene Anschuldigungen einfach als glaubhaft dargestellt worden. Den Aussagen von Frau XXXX sei mehr Glauben geschenkt worden als dem Gerichtsurteil, welches die bP entlaste und sich dabei auf Fakten stützte. Der Bescheid sei sehr einseitig und nicht objektiv auf der Grundlage von Fakten, sondern rein subjektiv, auf der Grundlage persönlicher Ansichten erstellt worden. Zusammengefasst möchte die bP abschließend noch mal festhalten, dass ihr Dr. XXXX keinen Glauben schenken wollte, womit sich sein Befund infrage stelle, ihr gesundheitlicher Zustand zurzeit viel schlechter sei als zum Zeitpunkt wo ihr die 50% zugesprochen worden seien und die bP einen Zusammenhang mit der Aberkennung der 50% Behinderung und dem Kündigungsverfahren sehe. Wie sonst lasse es sich erklären das Herr XXXX den Bescheid vom Kündigungsverfahren einseitig erstellt habe und alles was für die bP gesprochen habe oder sie von den falschen Anschuldigungen entlastet hätte, nicht in den Bescheid aufgenommen habe. Das alles nehme die bP einfach extrem mit.Am 02.03.2021 erhob die bP Beschwerde und führte darin aus: Ihr gesundheitlicher Zustand sei zurzeit viel schlechter als zum Zeitpunkt, wo ihr die 50% zugesprochen worden seien und daher ergebe eine Aberkennung der 50% keinen Sinn. Die Entlassung und die falschen Anschuldigungen, mit welchen sie die letzten zwei Jahre im Kündigungsverfahren konfrontiert worden sei hätten dazu geführt, dass sich ihre Beschwerden stark verschlimmert hätten. Sie habe ein Jahr Psychotherapie in Anspruch nehmen müssen und diese aus Kostengründen beenden müssen, da sie das Geld für den Selbstbehalt nicht mehr aufbringen können habe. Sie sei stark depressiv, komme nicht mehr aus dem Bett, habe Existenzängste die ihr Leben bedrohen, da sie das Geld für Miete nicht mehr aufbringen könne, lebe ständig in Angst die Wohnung zu verlieren, in Angst die Arbeit zu verlieren. In Anbetracht der Umstände dass sich ihr gesundheitlicher Zustand so extrem verschlechtert habe, finde die bP es alles andere als angemessen ihr die Behinderung abzuerkennen., Es sehe fast so aus als bestünde ein Zusammenhang mit dem Kündigungsverfahren, da das römisch 40 . einen Kündigungsantrag gestellt habe, welchem nicht stattgegeben worden sei, da keine Gründe vorgelegen seien, die eine Kündigung rechtfertigen würden. Es würde auch erklären warum Herr römisch 40 den Bescheid vom Kündigungsverfahren so einseitig erstellt habe. Herr römisch 40 habe im Bescheid ausdrücklich festgehalten, dass die disziplinären Verfehlungen glaubhaft gewesen seien, obwohl das Gerichtsurteil die bP eindeutig davon entlastet habe. Die von der bP genannte Zeugin, römisch 40 , welche die bP von den Anschuldigungen entlasten hätte können, sei nicht zur Vernehmung geladen worden. Ergänzungen zum Protokoll von Frau römisch 40 , die die bP von den Vorwürfen entlasten würden, seien nicht ins Protokoll und in den Bescheid aufgenommen worden. Trotz der bewiesenen Verleumdungen seien weitere nicht erwiesene Anschuldigungen einfach als glaubhaft dargestellt worden. Den Aussagen von Frau römisch 40 sei mehr Glauben geschenkt worden als dem Gerichtsurteil, welches die bP entlaste und sich dabei auf Fakten stützte. Der Bescheid sei sehr einseitig und nicht objektiv auf der Grundlage von Fakten, sondern rein subjektiv, auf der Grundlage persönlicher Ansichten erstellt worden. Zusammengefasst möchte die bP abschließend noch mal festhalten, dass ihr Dr. römisch 40 keinen Glauben schenken wollte, womit sich sein Befund infrage stelle, ihr gesundheitlicher Zustand zurzeit viel schlechter sei als zum Zeitpunkt wo ihr die 50% zugesprochen worden seien und die bP einen Zusammenhang mit der Aberkennung der 50% Behinderung und dem Kündigungsverfahren sehe. Wie sonst lasse es sich erklären das Herr römisch 40 den Bescheid vom Kündigungsverfahren einseitig erstellt habe und alles was für die bP gesprochen habe oder sie von den falschen Anschuldigungen entlastet hätte, nicht in den Bescheid aufgenommen habe. Das alles nehme die bP einfach extrem mit. Im Akt liegt eine Therapiebestätigung vom 03.02.2021 auf. Es wird bestätigt, dass sich die bP vom 03.04.2019 bis 20.04.2020 in psychotherapeutischer Behandlung befand. Alle im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erstellten medizinischen Sachverständigengutachten stützen sich auf einen Kurzarztbrief vom 15.01.2020 der Gesundheitstherme XXXX . Dieser lautet auszugsweise: Alle im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erstellten medizinischen Sachverständigengutachten stützen sich auf einen Kurzarztbrief vom 15.01.2020 der Gesundheitstherme römisch 40 . Dieser lautet auszugsweise: „DIAGNOSEN F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Z.n.) Appendektomie (Z.n.) Nasenpolypen-OP EPIKRISE Herr XXXX stand vom 4 12.2019 bis zum 15.1.2020 hier in stationärer Behandlung wegen rezidivierenden depressiven Episoden, derzeit mit einer mittelgradigen Ausprägung.Er hatte die Möglichkeit multimodale Therapieformen im Gruppen und im Einzelsetting kennen zu lernen, und zu üben. Von unserem Angebot einer medikamentösen Behandlung seiner Grunderkrankung wollte er derzeit leider keinen Gebrauch machen.Herr römisch 40 stand vom 4 12.2019 bis zum 15.1.2020 hier in stationärer Behandlung wegen rezidivierenden depressiven Episoden, derzeit mit einer mittelgradigen Ausprägung., Er hatte die Möglichkeit multimodale Therapieformen im Gruppen und im Einzelsetting kennen zu lernen, und zu üben. Von unserem Angebot einer medikamentösen Behandlung seiner Grunderkrankung wollte er derzeit leider keinen Gebrauch machen. Der XXXX -jährige Mann präsentiert sich sehr unauffällig im Kontakt und Blickkontakt, und im gepflegten äußeren Erscheinungsbild. Er wirkt aber im Auftreten äußerst zurückhaltend und ruhig, und spricht sehr leise. Seine Stimmung wirkt sehr bedrückt. Der Patient hat hauptsächlich finanzielle Probleme und plant derzeit seinen beruflichen Wiedereinstieg am früheren Arbeitsplatz, obwohl er dort nur für 20 Wochenstunden tätig werden kann und zu wenig vedienen würde. Seine Antriebsschwäche vor allem morgens hatte sich sehr gut gebessert, und es besteht auch keine ausgeprägte Anhedonie. Der Patient erzählt von seinen geplanten Ausflügen mit seinem Auto vor allem in Seengebiete nahe seiner Heimat Gemeinde, auf die er sich sehr freut und die er genießen kann.Aufgrund seiner finanziellen Sorgen wurde unsererseits auch eine Sozialarbeiterin beigestellt, die ihm hilfreich zur Seite steht und über alle Möglichkeiten genau informiert, und hilft Unterstützungen zu bekommen. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sind ungestört, auffällig ist aber dass der Patient Fragen sehr langsam beantwortet, und sich manchmal offenbar schwer entscheiden kann. Appetit und Durst sind unauffällig. Als zirkadiane Rhythmusstörungen stehen im Vordergrund die Schlafstörungen. Der Patient hat 3 Medikamente zur Auswahl bekomme, nimmt aber derzeit keines davon.Im Abschlussgespräch zeigen sich keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Störungen, keine produktivpsychotische Symptomatik und keine psychosewertigen Elemente. Weiters gibt es keine Hinweise für negative Gedanken im Sinne von Lebensüberdrussgedanken oder Suizidgedanken. Der Patient ist klar und nachvollziehbar davon distanziert und möchte sich am Leben erfreuen. Er ist gut affizierbar auch Im positiven Skalenbereich und seine Argumentationen sind nachvollziehbar lind er wirkt jedenfalls pakt. und bündnisfähig Zum Zeitpunkt der Entlassung erklärt er, dass es ihm psychisch jetzt eigentlich ganz gut geht, dass er sich aber wegen dem Schlafmangel körperlich nicht fit fühlt.Der römisch 40 -jährige Mann präsentiert sich sehr unauffällig im Kontakt und Blickkontakt, und im gepflegten äußeren Erscheinungsbild. Er wirkt aber im Auftreten äußerst zurückhaltend und ruhig, und spricht sehr leise. Seine Stimmung wirkt sehr bedrückt. Der Patient hat hauptsächlich finanzielle Probleme und plant derzeit seinen beruflichen Wiedereinstieg am früheren Arbeitsplatz, obwohl er dort nur für 20 Wochenstunden tätig werden kann und zu wenig vedienen würde. Seine Antriebsschwäche vor allem morgens hatte sich sehr gut gebessert, und es besteht auch keine ausgeprägte Anhedonie. Der Patient erzählt von seinen geplanten Ausflügen mit seinem Auto vor allem in Seengebiete nahe seiner Heimat Gemeinde, auf die er sich sehr freut und die er genießen kann., Aufgrund seiner finanziellen Sorgen wurde unsererseits auch eine Sozialarbeiterin beigestellt, die ihm hilfreich zur Seite steht und über alle Möglichkeiten genau informiert, und hilft Unterstützungen zu bekommen. Die Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sind ungestört, auffällig ist aber dass der Patient Fragen sehr langsam beantwortet, und sich manchmal offenbar schwer entscheiden kann. Appetit und Durst sind unauffällig. Als zirkadiane Rhythmusstörungen stehen im Vordergrund die Schlafstörungen. Der Patient hat 3 Medikamente zur Auswahl bekomme, nimmt aber derzeit keines davon., Im Abschlussgespräch zeigen sich keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Störungen, keine produktivpsychotische Symptomatik und keine psychosewertigen Elemente. Weiters gibt es keine Hinweise für negative Gedanken im Sinne von Lebensüberdrussgedanken oder Suizidgedanken. Der Patient ist klar und nachvollziehbar davon distanziert und möchte sich am Leben erfreuen. Er ist gut affizierbar auch Im positiven Skalenbereich und seine Argumentationen sind nachvollziehbar lind er wirkt jedenfalls pakt. und bündnisfähig Zum Zeitpunkt der Entlassung erklärt er, dass es ihm psychisch jetzt eigentlich ganz gut geht, dass er sich aber wegen dem Schlafmangel körperlich nicht fit fühlt. Die weitere Behandlung erfolgt nun ambulant wohnortnahe, sowohl fachpsychiatrisch als auch psychotherapeutisch, und wird wie bereits bisher fortgeführt. THERAPIEEMPFEHLUNG Medikamentöse Therapie PARKEMED –Filmtabletten 500 mg 1 (max. 1/Tag) bei Kopfschmerzen It. ärztlicher AnordnungPARKEMED –Filmtabletten 500 mg 1 (max. 1/Tag) bei Kopfschmerzen römisch eins t. ärztlicher Anordnung HOVA –Filmtabletten 2 (max. 2x/Tag) bei Unruhe It. ärztlicher Anordnung HOVA –Filmtabletten 2 (max. 2x/Tag) bei Unruhe römisch eins t. ärztlicher Anordnung VOLTAREN-Emulgel-Gel 1 (max. 3x/Tag) bei Schmerzen It. ärztlicher Anordnung VOLTAREN-Emulgel-Gel 1 (max. 3x/Tag) bei Schmerzen römisch eins t. ärztlicher Anordnung DOMINAL forte 80 mg-Filmtabletten 1 (max 1/Tag) bei Schlafstörung It. ärztlicher Anordnung DOMINAL forte 80 mg-Filmtabletten 1 (max 1/Tag) bei Schlafstörung römisch eins t. ärztlicher Anordnung ZOLPIDEM ratiopharm 10 mg-Filmtablette 1/2 (max. 1/Tag) bei Einschlafstörung It. ärztlicher AnordnungZOLPIDEM ratiopharm 10 mg-Filmtablette 1/2 (max. 1/Tag) bei Einschlafstörung römisch eins t. ärztlicher Anordnung Ihr behandelnder Arzt kann Ihnen Medikamente mit anderen Namen aber gleicher Grundsubstanz (Generika) verordnen. PSYCHOSOZIAL/SONSTIGES Weiterführung der psychotherapeutischen Betreuung. FACHÄRZTLICHE WEITERBETREUUNG Frau Dr. XXXX Frau Dr. römisch 40 PSYCHOTHERAPEUTISCHE WEITERBETREUUNG Mag. XXXX , XXXX “Mag. römisch 40 , römisch 40 “ Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde mit Beschluss vom 21.12.2021 ein psychiatrischer Sachverständiger zur Begutachtung der bP bestellt. Die bP wurde am 29.12.2021 von der Bestellung des Sachverständigen verständigt und diese zur Teilnahme an der Beweisaufnahme am 01.02.2022 aufgefordert. Den Begutachtungstermin sagte die bP ohne Begründung kurzfristig am selben Tag ab. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  9. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, AVG Rz 64). Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten – also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten – also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100). § 39 AVG regelt u.a. die Mitwirkungspflicht der Partei. Die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts trifft zwar die Behörde und kann von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden, allerdings korrespondiert damit nach stRsp – auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung – eine "Pflicht" der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts (nicht hingegen bei der Lösung der Rechtsfrage) mitzuwirken. Nach der Judikatur des VwGH sind die Parteien verpflichtet, sofern sie vom Verfahren Kenntnis haben, die ihnen "zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen" eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0128 und vom 03.09.2002, 2001/09/0018).Paragraph 39, AVG regelt u.a. die Mitwirkungspflicht der Partei. Die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts trifft zwar die Behörde und kann von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden, allerdings korrespondiert damit nach stRsp – auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung – eine "Pflicht" der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts (nicht hingegen bei der Lösung der Rechtsfrage) mitzuwirken. Nach der Judikatur des VwGH sind die Parteien verpflichtet, sofern sie vom Verfahren Kenntnis haben, die ihnen "zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen" eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0128 und vom 03.09.2002, 2001/09/0018). Nach stRsp besteht die Mitwirkungspflicht der Partei dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann; diesfalls ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (VwGH vom 19.07.2011, 2010/02/0299). Auch in den Entscheidungen Ra 2020/14/0006 vom 03.07.2020 und Ro 2019/03/0022 vom 20.11.2019 führt der VwGH aus, dass die Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere dort Bedeutung hat, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG widerstreitet, also, dass sie unbegründet angeordnet worden ist.Auch in den Entscheidungen Ra 2020/14/0006 vom 03.07.2020 und Ro 2019/03/0022 vom 20.11.2019 führt der VwGH aus, dass die Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere dort Bedeutung hat, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG widerstreitet, also, dass sie unbegründet angeordnet worden ist. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergab sich, dass eine Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen erforderlich wäre, und wurde die bP zur Begutachtung bei einem Facharzt für Psychiatrie für 01.02.2022 eingeladen. Ohne Begründung sagte die bP diesen Termin auf der Mailbox des beauftragten Sachverständigen kurzfristig wenige Stunden vor dem anvisierten Termin ab. Die bP entzog sich dadurch der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht. Grundlage für die Entscheidung des Gerichts bildet sohin das im Auftrag der bB aufgrund der Stellungnahme der bP erstellte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 13.01.2021, welches auf die Einwände der bP eingeht und den vorgelegten dermatologischen Befund berücksichtigt. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Sachverständigengutachten vom 13.01.2021 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen berücksichtigt. Laut diesem Gutachten liegt eine rezidivierende depressive Störung vor. Diese stufte der Allgemeinmediziner schlüssig unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% („Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades; Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades“, Rahmensatz 10 – 40%) ein. Die Wahl des mittleren Rahmensatz begründete der Mediziner schlüssig mit der mittelgradigen Depression ohne Dauermedikation oder regelmäßiger Psychotherapie bei anhaltend psychosozialer Belastung. Soziale Integration ist vorhanden, die Arbeitsleistung mäßig reduziert, die bP hatte im Jänner 2020 einen einmaligen Rehaaufenthalt. Des Weiteren führt der Sachverständige aus, dass es im Vergleich zum Gutachten vom 06.08.2020 zu keiner gesundheitlichen Änderung gekommen ist, da der vom Antragsteller eingebrachte Einwand, seine Beschwerden hätten sich nicht gebessert und seien immer noch erheblich, nach Beurteilung der Anamnese und Befunde nicht nachvollzogen werden kann. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Gutachten vom 13.01.2021 als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. 3.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF- Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  12. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.Die Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013).
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,).

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs 2 lit a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 2Abs. 4 BEinst

G findet auf Behinderte, auf die Abs 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 27Abs. 1a BEinst

G hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

§ 1

ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v

H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032).In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032). Weiters wird im Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird im Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph 3, BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Wie dem Sachverhalt und dem vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 30 vH. Schlussfolgernd liegen bei der bP die notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, nicht vor.Schlussfolgernd liegen bei der bP die notwendigen Voraussetzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, nicht vor. 3.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR. Die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2240366.1.00

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