Obsah (18)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlL517 2243758-1 SpruchL517 2243758-1/15E, L517 2243758-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF und § 1 Abs. 4 Z3 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen BGBl II Nr 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt. Der Behindertenpass ist bis 31.01.2025 befristet.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF und Paragraph eins, Absatz 4, Z3 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt. Der Behindertenpass ist bis 31.01.2025 befristet. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 19.02.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, „bB“)19.02.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, „bB“) 12.03.2021 – Übermittlung des unbefristeten Behindertenpasses, GdB 50 v.H. (unter Zugrundelegung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2019 nach dem FLAG) 18.03.2021 – Beschwerde der bP 07.05.2021 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für physikalische Medizin), GdB 40 v.H., Nachuntersuchung 04/2023 26.05.2021 – Parteiengehör 14.06.2021 – Stellungnahme der bP und Befundvorlage 24.06.2021 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht 24.01.2022 – Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., Nachuntersuchung 01/2025 07.02.2022 – Parteiengehör 10.02.2022 – Stellungnahme der bP II. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“) ist XXXX Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die beschwerdeführende Partei (in Folge „bP“) ist römisch 40 Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP war seit 17.04.2018 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., befristet bis 31.05.2021. Am 25.06.2019 wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: Kommt erstmalig zur Untersuchung. Es besteht eine Polytoxikomanie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende Lumbalgie bei Spondylolyse/Spondylolisthese Grad l L3/4 mit Bandscheibendegeneration, Wirbelgleiten. Derzeitige Beschwerden: Immer wieder Kreuzschmerzen im LWS-Bereich. Seit einem Jahr nimmt er keine Drogen mehr, hat eine Entwöhnungstherapie durchgeführt. Keine wesentlichen psychischen Beschwerden zur Zeit, fallweise Schlaflosigkeit und Unruhe. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Seroquel 25 mg Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , Orthopädie vom 30.7.2015: Rezidivierende Lumbalgie bei Spondylolyse/Spondylolisthese Grad l nach Meyerding L3/4 mit Bandscheibendegeneration, WirbelgleitenDr. römisch 40 , Orthopädie vom 30.7.2015: Rezidivierende Lumbalgie bei Spondylolyse/Spondylolisthese Grad l nach Meyerding L3/4 mit Bandscheibendegeneration, Wirbelgleiten Ärztezentrum XXXX , Rö-Institut vom 19.2.2016: LWS ap. und seitlich im Stehen einschließlich sagittaler FunktionsaufnahmenÄrztezentrum römisch 40 , Rö-Institut vom 19.2.2016: LWS ap. und seitlich im Stehen einschließlich sagittaler Funktionsaufnahmen Dr.in XXXX , FA Psychiatrie vom 8.4.2018: Ist seit dem 25.02.2019 bei mir wegen eines adulten ADHS in Behandlung.Dr.in römisch 40 , FA Psychiatrie vom 8.4.2018: Ist seit dem 25.02.2019 bei mir wegen eines adulten ADHS in Behandlung. Medikation: Ritalin LA 40mg 1x1, Trittico ret. 50mg bei Schlafstörung XXXX Klinik, Bestätigung vom 14.3.2016: Der oben genannte Patient befand sich vom 19.11.2015 bis 21.12.2015 in unserer stationären Behandlung. römisch 40 Klinik, Bestätigung vom 14.3.2016: Der oben genannte Patient befand sich vom 19.11.2015 bis 21.12.2015 in unserer stationären Behandlung. BSB Landesstelle XXXX , Aktengutachten vom 23.4.2018: Lange bestehende Suchterkrankung mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen - 50 %, Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung - 50 %, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades - 40 % = GdB 70 %BSB Landesstelle römisch 40 , Aktengutachten vom 23.4.2018: Lange bestehende Suchterkrankung mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen - 50 %, Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung - 50 %, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades - 40 % = GdB 70 % Therapiestation XXXX vom 31.10.2018: Hiermit wird bestätigt, dass Herr XXXX an einer Suchterkrankung leidet und deswegen seit 09.10.2017 eine stationäre Therapie in unserer Einrichtung absolviert.Therapiestation römisch 40 vom 31.10.2018: Hiermit wird bestätigt, dass Herr römisch 40 an einer Suchterkrankung leidet und deswegen seit 09.10.2017 eine stationäre Therapie in unserer Einrichtung absolviert. Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 20.3.2019: Polytoxikomanie, emotional instabile PersönlichkeitsstörungDr.in römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vom 20.3.2019: Polytoxikomanie, emotional instabile Persönlichkeitsstörung Seit vielen Jahren besteht ein ausgeprägtes Suchtverhalten (Extasy, Speed, Kokain, Alkohol), welches in den letzten Jahren völlig außer Kontrolle geraten ist. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 185,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus: Herz: leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche Lunge: sonoren Klopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich Abdomen: im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz Haut: unauffällig Gliedmaßen: frei beweglich WS: FBA 0cm, Druckschmerzhaftigkeit im LWS-Bereich bei Wirbelgleiten Gesamtmobilität – Gangbild: Der motorische Status ist unauffällig. Das Gangbild unauffällig, die Reflexe seitengleich. Psycho(patho)logischer Status: Der Patient ist zeitlich, örtlich, zur Person und situativ gut orientiert, im Duktus geordnet, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, es besteht eine Schlafstörung, keine Ängste, keine Zwänge. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: 1 ADHS adult, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, jahrelanges ausgeprägtes Suchtverhalten - seit 1 Jahr clean 50 % aufgrund der Bedarfsmedikation mit Ritalin sowie Trittico, bzgl. der Drogen ist der Patient seit 1 Jahr clean, es besteht keine psychische Problematik, keine laufenden Therapien, deutliche Besserungstendenz Pos.Nr. 03.04.02 GdB 50% 2 Wirbelgleiten, rezidivierender Kreuzschmerz 20 % aufgrund des röntgenologisch nachgewiesenen Wirbelgleitens mit immer wiederkehrenden Kreuzschmerzen, Schmerzmedikation bei Bedarf Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Das Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: Deutliche Stabilisierung der psychischen Situation, seit 1 Jahr kein Drogenkonsum, Stimmungslage ausgeglichen, mit Antidepressiva gut eingestellt, keine laufenden Therapien, daher Reduktion auf 50 %. Die Diagnose Persönlichkeitsstörung hat sich lt. Psychiater als adultes ADHS herausgestellt, diese Erkrankung ist stabil und mit Seroquel gut eingestellt. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: [X] ja GdB liegt vor seit: 11/2015 Begründung – GdB liegt rückwirkend vor: Bestätigung XXXX Klinik 11/2015.Bestätigung römisch 40 Klinik 11 aus 2015,. Eine rückwirkende Anerkennung kann aufgrund fehlender aussagekräftiger Befunde nicht beurteilt werden. Herr XXXX ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JAHerr römisch 40 ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund aussagekräftiger Befunde ab 11/2015 gegeben[X] Nachuntersuchung: 04/2020dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund aussagekräftiger Befunde ab 11 aus 2015, gegeben, [X] Nachuntersuchung: 04/2020 Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung möglich“ Am 19.02.2021 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses. Unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 25.06.2019 wurde der bP am 12.03.2021 der unbefristet gültige Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. In ihrer dagegen am 18.03.2021 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass sich ihr Gesamtgesundheitszustand nicht gebessert habe. Im August 2020 habe sie einen schweren Unfall gehabt und sei diesbezüglich am 14.09.2020 an der Schulter operiert worden. Wegen ihrer Psyche sei sie in monatlicher Betreuung durch den Facharzt und in wöchentlicher Psychotherapie. Sie beantrage daher eine Korrektur des Behindertengrades von 50% auf mindestens 70%. Befunde wurden beigebracht. Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde daraufhin im Auftrag der bB am 07.05.2021 ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für physikalische Medizin nach der Einschätzungsverordnung erstellt, welches im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist: „… Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Vorvorgutachten - aktenmäßig, Dr. XXXX , AM 04/2018: GdB 70% (Sucherkrankung - 50%, Persönlichkeits - bzw. Verhaltensstörung - 50%, Einschränkung Wirbelsäule mittleren Grades - 40%). Nachuntersuchung 05/2021 - Nachuntersuchung nach Abschluß bzw. Fortschreiten (falls weiterhin bestehend) der stationären und psychotherapeutischen Betreuung wegen der psychiatrischen Diagnosen insbes. der Verhaltensstörungen mit psychotischen Symptomen und der bestehenden massiven Suchterkrankung zur Abschätzung einer eventuellen Besserung der einzelnen Gesundheitsstörungen bei abgeschlossener bzw. auch laufender Therapie.Vorvorgutachten - aktenmäßig, Dr. römisch 40 , AM 04/2018: GdB 70% (Sucherkrankung - 50%, Persönlichkeits - bzw. Verhaltensstörung - 50%, Einschränkung Wirbelsäule mittleren Grades - 40%). Nachuntersuchung 05 aus 2021, - Nachuntersuchung nach Abschluß bzw. Fortschreiten (falls weiterhin bestehend) der stationären und psychotherapeutischen Betreuung wegen der psychiatrischen Diagnosen insbes. der Verhaltensstörungen mit psychotischen Symptomen und der bestehenden massiven Suchterkrankung zur Abschätzung einer eventuellen Besserung der einzelnen Gesundheitsstörungen bei abgeschlossener bzw. auch laufender Therapie. Vorgutachten FLAG, Dr. XXXX , AM, 06/2019: GdB 50 % (ADHS adult emotional instabile Persönlichkeitsstörung - 50 %, Wirbelgleiten - 20 %).Vorgutachten FLAG, Dr. römisch 40 , AM, 06/2019: GdB 50 % (ADHS adult emotional instabile Persönlichkeitsstörung - 50 %, Wirbelgleiten - 20 %). Stellungnahme zu Vorgutachten: deutliche Stabilisierung der psychischen Situation, seit 1 Jahr kein Drogenkonsum, Stimmungslage ausgeglichen, mit Antidepressiva gut eingestellt, keine laufenden Therapien, daher Reduktion auf 50%. Die Diagnose Persönlichkeitsstörung hat sich lt. Psychiater als adultes ADHS herausgestellt, diese Erkrankung ist stabil und mit Seroquel gut eingestellt. Nachuntersuchung 04/2020: Besserung möglich. Ergänzende Diagnose: Zustand nach Schultergelenksverletzung rechts (AC-Gelenksluxation Typ Rockwood IV rechts), Zustand nach Operation 14.09.2020.Zustand nach Schultergelenksverletzung rechts (AC-Gelenksluxation Typ Rockwood römisch vier rechts), Zustand nach Operation 14.09.2020. Derzeitige Beschwerden: Der Patient beschreibt sein psychisches Befinden unter Therapie (regelmäßige Gesprächstherapie und medikamentöse Kombinationstherapie) als stabil. Er vermeidet Alkohol weitestgehend, Drogen werden keine mehr eingenommen. Weiters zeitweise Kreuzschmerzen bei längerer körperlicher Belastung, insbesondere in maximaler Wirbelsäulenrotationsstellung und auch bei wiederholten schweren Hebebelastungen. Die Kreuzschmerzen bestehen nicht dauerhaft, zuletzt als er bei seiner Arbeit längere Zeit mit einer Motorsense einen Abhang zu mähen hatte. Durch diese ungewohnte Haltung traten die Kreuzschmerzen vorübergehend auf. Vollständige Besserung am Tag darauf nach einmalige Einnahme eines Schmerzmittels. Auch kein Schmerzmitteldauerbedarf nach Schultergelenksoperation 14.09.2020. Die Schulter ist frei beweglich. Zeitweise verspürt der Patient in der Früh lokal ein Ziehen im vorderen Schulterbereich, nicht als Schmerz beschrieben, wie auch vorübergehende Steifigkeit. Besserung dieser Beschwerden im Lauf des Tages. Eine Kraftabschwächung bei wiederholten Liegestützen oder schwerer Hebebelastung wird ebenfalls beschrieben. Nach Rippenbruch rechts 01/2020 keine Beschwerden mehr. Der Patient bezeichnet sich als sehr sportlich, absolviert regelmäßig ein Muskeltraining, fährt viel Ski und arbeitet auch als Skilehrer. Er ist geringfügig als Landschaftspfleger, zusätzlich zur Erwerbsunfähigkeitspension, tätig. Die Gehstrecke ist nicht eingeschränkt, Stiegensteigen ist ein Stockwerk möglich.Der Patient beschreibt sein psychisches Befinden unter Therapie (regelmäßige Gesprächstherapie und medikamentöse Kombinationstherapie) als stabil. Er vermeidet Alkohol weitestgehend, Drogen werden keine mehr eingenommen. Weiters zeitweise Kreuzschmerzen bei längerer körperlicher Belastung, insbesondere in maximaler Wirbelsäulenrotationsstellung und auch bei wiederholten schweren Hebebelastungen. Die Kreuzschmerzen bestehen nicht dauerhaft, zuletzt als er bei seiner Arbeit längere Zeit mit einer Motorsense einen Abhang zu mähen hatte. Durch diese ungewohnte Haltung traten die Kreuzschmerzen vorübergehend auf. Vollständige Besserung am Tag darauf nach einmalige Einnahme eines Schmerzmittels. Auch kein Schmerzmitteldauerbedarf nach Schultergelenksoperation 14.09.2020. Die Schulter ist frei beweglich. Zeitweise verspürt der Patient in der Früh lokal ein Ziehen im vorderen Schulterbereich, nicht als Schmerz beschrieben, wie auch vorübergehende Steifigkeit. Besserung dieser Beschwerden im Lauf des Tages. Eine Kraftabschwächung bei wiederholten Liegestützen oder schwerer Hebebelastung wird ebenfalls beschrieben. Nach Rippenbruch rechts 01 aus 2020, keine Beschwerden mehr. Der Patient bezeichnet sich als sehr sportlich, absolviert regelmäßig ein Muskeltraining, fährt viel Ski und arbeitet auch als Skilehrer. Er ist geringfügig als Landschaftspfleger, zusätzlich zur Erwerbsunfähigkeitspension, tätig. Die Gehstrecke ist nicht eingeschränkt, Stiegensteigen ist ein Stockwerk möglich. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlung: Laut Patient regelmäßige Gesprächstherapie, diesbezüglich keine Bestätigung vorliegend. Medikamente: Laut Patient: Ritalin, Seroquel, ärztlich nicht bestätigt. Laut Dr. XXXX , 03/2021: Quetiapin 25 mg 0-0-0-2-3, Trittico 150 mg 0-0-0-1/3.Laut Dr. römisch 40 , 03/2021: Quetiapin 25 mg 0-0-0-2-3, Trittico 150 mg 0-0-0-1/3. Hilfsmittel: Keine. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle elektronisch vorliegenden Befunde, inklusive allfällig vorhandener Vorgutachten, wurden eingesehen und berücksichtigt. Maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet. Uniklinikum XXXX , 09.04.2021, Orthopädie:Uniklinikum römisch 40 , 09.04.2021, Orthopädie: - Anmerkung gutachterlich: laut Patient ist dies ein Kontrollbefund nach Schulter OP 09/2020.- Anmerkung gutachterlich: laut Patient ist dies ein Kontrollbefund nach Schulter OP 09 aus 2020,. Diagnosen: AC-Gelenksluxation mit Instabilität (Rockwood III) rechts.Diagnosen: AC-Gelenksluxation mit Instabilität (Rockwood römisch drei) rechts. Therapie: aus medizinischer Sicht ist vorerst keine weitere Intervention indiziert. Sollten zunehmend Beschwerden auftreten, so könnte nochmals die Option einer Revisionsoperation, dann allerdings mit Semitendinosussehnenplastik im Detail besprochen werden. Aus heutiger Sicht und der relativ geringfügigen Beschwerden, wobei der Patient auch seinen Beruf derzeit noch nicht wieder ausübt, würde ein solcher Eingriff auch der physischen Korrektur dienen, sodass vorerst davon abgeraten wird. Eine, Wiedervorstellung bei Bedarf wird vereinbart. Arbeitsfähigkeit: Ja, eingeschränkt. Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX , Psychiatrie, 04.03.2021: Omalgie rechts, derzeit depressives Zustandsbild mit Schlafstörung, Zustand nach Konsum von Amphetaminen, derzeit keine illegalen Substanzen mehr, allerdings weiterhin zeitweilige Schlafstörung mit paranoiden Gedankengängen. Therapie: Quetiapin 25 mg 0-0-0-2-3, Trittico 150 mg 0-0-0- 1/3. Noch keine AD-Therapie benötigt, da Besserung des seelischen Zustandsbildes durch räumliche Distanz vom ehemaligen Partner.Ärztliche Bestätigung Dr. römisch 40 , Psychiatrie, 04.03.2021: Omalgie rechts, derzeit depressives Zustandsbild mit Schlafstörung, Zustand nach Konsum von Amphetaminen, derzeit keine illegalen Substanzen mehr, allerdings weiterhin zeitweilige Schlafstörung mit paranoiden Gedankengängen. Therapie: Quetiapin 25 mg 0-0-0-2-3, Trittico 150 mg 0-0-0- 1/3. Noch keine AD-Therapie benötigt, da Besserung des seelischen Zustandsbildes durch räumliche Distanz vom ehemaligen Partner. Uniklinikum XXXX , Orthopädie, 13. bis 18.09.2020: Akute AC-Gelenksluxation mit Instabilität (Rockwood IV) rechts, traumatische Ruptur der langen Bizepssehne rechts. Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX , Psychiatrie, 13.02.2020: Zustand nach Rippenfraktur rechts X, zur Zeit gebessertes Zustandsbild mit symptomfreier Toxikologie, allerdings noch wechselhafte Schlafstruktur, daher noch zu instabil, um eine vollschichtige Tätigkeit einzulegen. Weiters zusätzlich psychosoziale Belastung, die voraussichtlich April dieses Jahres geklärt wird.Uniklinikum römisch 40 , Orthopädie, 13. bis 18.09.2020: Akute AC-Gelenksluxation mit Instabilität (Rockwood römisch vier) rechts, traumatische Ruptur der langen Bizepssehne rechts. Ärztliche Bestätigung Dr. römisch 40 , Psychiatrie, 13.02.2020: Zustand nach Rippenfraktur rechts römisch zehn, zur Zeit gebessertes Zustandsbild mit symptomfreier Toxikologie, allerdings noch wechselhafte Schlafstruktur, daher noch zu instabil, um eine vollschichtige Tätigkeit einzulegen. Weiters zusätzlich psychosoziale Belastung, die voraussichtlich April dieses Jahres geklärt wird. Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 23.10.2019: Adultes ADHS, polytoxikomane massive Suchterkrankung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, stationäre Behandlung und Betreuung mit Unterbrechung seit 2015, Persönlichkeitsstörung seit der Kindheit, soziale Desintegration, paranoid-aggressive Stimmungslage, psychotisches Syndrom 2019, Rotationsskoliose linkskonvex, verstärkte Lendenlordose, Spondylolisthesis Grad I nach Meyerding L3/4 mit Bandscheibendegeneration, sagittal verkürzte Wirbelbögen, Spina bifida, stationäre Behandlung XXXX Klinik 2015, stationärer Aufenthalt XXXX -Klinik im Bereich Abhängigkeitserkrankung 2017, stationäre Behandlung Therapiestation XXXX 2018.Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 23.10.2019: Adultes ADHS, polytoxikomane massive Suchterkrankung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, stationäre Behandlung und Betreuung mit Unterbrechung seit 2015, Persönlichkeitsstörung seit der Kindheit, soziale Desintegration, paranoid-aggressive Stimmungslage, psychotisches Syndrom 2019, Rotationsskoliose linkskonvex, verstärkte Lendenlordose, Spondylolisthesis Grad römisch eins nach Meyerding L3/4 mit Bandscheibendegeneration, sagittal verkürzte Wirbelbögen, Spina bifida, stationäre Behandlung römisch 40 Klinik 2015, stationärer Aufenthalt römisch 40 -Klinik im Bereich Abhängigkeitserkrankung 2017, stationäre Behandlung Therapiestation römisch 40 2018. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Normal. Größe: 168,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 140/100 mmHg Klinischer Status – Fachstatus: Sensorik: Visus: uneingeschränkt Hörvermögen: uneingeschränkt Somatischer Status: Caput: unauffällig Hals/Weichteile: keine Einflussstauung, keine Lymphknoten palpabel Wirbelsäule: nicht klopfdolent HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS: unauffällig LWS: FBA 0 cm, Retroflexion, Lateralflexion und Rotation frei, endgradig ziehende Schmerzen lumbal bei maximaler Retroflexion, Lasegue beidseits negativ Herz: normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge: Vesikuläratmen beidseits Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen Rumpf: durchtrainierter Muskelstatus obere Extremitäten: Hochstand der rechten Clavicula lateral mit Gelenksverplumpung, rechtes Schulterblatt etwas lateralisiert, blande Narbe, keine Muskelabbauzeichen, Beweglichkeit beider Schultergelenke in Abduktion und Flexion frei, die restlichen Gelenke der oberen Extremitäten ebenfalls frei beweglich, keine Reizzeichen untere Extremitäten: freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild flüssig, normale Schrittlänge. Zehen- und Fersengang symmetrisch kraftvoll möglich. Transfers gelingen selbstständig. Status Psychicus: Der Patient ist allseits orientiert, indifferente Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (adultes ADHS). Zustand nach Drogenkonsum (illegale Substanzen) vor Jahren, keine stationäre Aufenthalten in den letzten 3 Jahren, kein laufender Behandlungsnachweis vorliegend, einmal jährliche Facharztkontrolle (dokumentiert 02/2020 und 03/2021), Medikation nicht nachvollziehbar - abweichende Angaben, bei Fachärztlicher Letztkontrolle depressives Zustandsbild mit zeitweise Schlafstörungen, Zustand nach Konsum von Amphetaminen, derzeit keine illegalen Substanzen mehr, noch keine AD-Therapie benötigt, da Besserung des seelischen Zustandsbildes durch räumliche Distanz vom ehemaligen Partner, geringfügige Arbeitsfähigkeit (Landschaftspflege, Skilehrer), daher 40%. Zustand nach Drogenkonsum (illegale Substanzen) vor Jahren, keine stationäre Aufenthalten in den letzten 3 Jahren, kein laufender Behandlungsnachweis vorliegend, einmal jährliche Facharztkontrolle (dokumentiert 02 aus 2020, und 03 aus 2021,), Medikation nicht nachvollziehbar - abweichende Angaben, bei Fachärztlicher Letztkontrolle depressives Zustandsbild mit zeitweise Schlafstörungen, Zustand nach Konsum von Amphetaminen, derzeit keine illegalen Substanzen mehr, noch keine AD-Therapie benötigt, da Besserung des seelischen Zustandsbildes durch räumliche Distanz vom ehemaligen Partner, geringfügige Arbeitsfähigkeit (Landschaftspflege, Skilehrer), daher 40%. Pos.Nr. 03.04.01 GdB 40% 2 Wirbelgleiten der Lendenwirbelsäule. Keine aktuellen Befunde vorliegend, freie Beweglichkeit, kein Schmerzmittelbedarf, guter muskulärer Status, keine Reizzeichen, daher 10%. Pos.Nr. 02.01.01 GdB 10% 3 Zustand nach Schultergelenksverletzung (AC-Gelenksluxation) und Operation 09/2020.3 Zustand nach Schultergelenksverletzung (AC-Gelenksluxation) und Operation 09 aus 2020,. Hochstand nach des äußeren Schlüsselbeinendes rechts, bland verheilt, guter muskulärer Status, freie Beweglichkeit rechtes Schultergelenk, geringe Einschränkung bei maximaler Belastung. Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1 und bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Die übrigen Leiden sind aufgrund von Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Rippenbruch rechts 01/2020 – abgeheilt. Zustand nach Rippenbruch rechts 01 aus 2020, – abgeheilt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Leiden unter Position 1 hat sich im Vergleich zum Vorgutachten 2019 weiter stabilisiert (kein Drogenkonsum, depressive Belastung laut Facharztbefund 03/2021 ebenfalls in Besserung, geringfügig arbeitsfähig), daher Neubeurteilung mit 40%.Das Leiden unter Position 1 hat sich im Vergleich zum Vorgutachten 2019 weiter stabilisiert (kein Drogenkonsum, depressive Belastung laut Facharztbefund 03 aus 2021, ebenfalls in Besserung, geringfügig arbeitsfähig), daher Neubeurteilung mit 40%. Das Leiden unter Position 2 aus dem Vorgutachten 2019 wird in diesem Gutachten aufgrund fehlender Bildgebung, ohne Schmerzmittelbedarf und ohne funktionelle Einschränkung im Status mit 10 % neubeurteilt. Neu hinzugekommen ist das nicht steigerungswürdige Leiden unter Position 3. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch die Neubeurteilung der vormaligen Leiden unter Position 1 und 2 im Vergleich zum VGA Dr. XXXX 06/2019, verringert sich der Gesamtgrad der Behinderung von 50 auf 40 %. Durch die Neubeurteilung der vormaligen Leiden unter Position 1 und 2 im Vergleich zum VGA Dr. römisch 40 06 aus 2019,, verringert sich der Gesamtgrad der Behinderung von 50 auf 40 %. [X] Nachuntersuchung 04/2023 - Weitere Besserung des psychischen Leidens möglich.[X] Nachuntersuchung 04 aus 2023, - Weitere Besserung des psychischen Leidens möglich. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung liegt nicht vor. Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400
- m)kann selbstständig und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe zurückgelegt werden. Weder die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen, noch die Standsicherheit sind wesentlich beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. …“ Am 26.05.2021 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und diese zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 14.06.2021 übermittelte die bP folgende Befunde: Kurzarztbrief vom 11.06.2021 des Klinikum XXXX über den stationären Aufenthalt der bP vom 07.06.2021 bis 11.06.2021 (Aufnahmegrund: akute Suizidgedanken), den Entlassungsschein des Uniklinikum XXXX vom 18.09.2020, ferner die bereits gutachterlich gewürdigten ärztlichen Bestätigungen Dr. XXXX (vom 13.02.2020 und 04.03.2021) und den Befund Dr. XXXX & Dr. XXXX vom 22.10.2019.Kurzarztbrief vom 11.06.2021 des Klinikum römisch 40 über den stationären Aufenthalt der bP vom 07.06.2021 bis 11.06.2021 (Aufnahmegrund: akute Suizidgedanken), den Entlassungsschein des Uniklinikum römisch 40 vom 18.09.2020, ferner die bereits gutachterlich gewürdigten ärztlichen Bestätigungen Dr. römisch 40 (vom 13.02.2020 und 04.03.2021) und den Befund Dr. römisch 40 & Dr. römisch 40 vom 22.10.2019. Am 24.06.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht. Im Auftrag des BVwG wurde am 24.01.2022 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. feststellte und nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist: „Anamnese: Bei dem Klienten gibt es seit Jahren eine ausgeprägte Suchtproblematik. Es besteht ein multipler Substanzgebrauch und er war von Oktober 2017 bis Dezember 2018 zur Langzeitentwöhnung im XXXX . Allerdings ist er seither abermals rückfällig geworden und nimmt derzeit regelmäßig am Wochenende Kokain und Speed ein. Außerdem gibt es eine Alkoholproblematik im Sinne einer Abhängigkeit; weiters ist eine ADHS Erkrankung seit der Kindheit bekannt, ebenso eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung.Bei dem Klienten gibt es seit Jahren eine ausgeprägte Suchtproblematik. Es besteht ein multipler Substanzgebrauch und er war von Oktober 2017 bis Dezember 2018 zur Langzeitentwöhnung im römisch 40 . Allerdings ist er seither abermals rückfällig geworden und nimmt derzeit regelmäßig am Wochenende Kokain und Speed ein. Außerdem gibt es eine Alkoholproblematik im Sinne einer Abhängigkeit; weiters ist eine ADHS Erkrankung seit der Kindheit bekannt, ebenso eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Derzeitige Beschwerden: Bei dem Klienten besteht weiterhin ein multipler Substanzgebrauch mit Kokain und Speed; außerdem trinkt er aktuell etwa eine 1/2 Flasche Rotwein täglich - hauptsächlich abends zum Einschlafen. Bzgl. des ADHS nimmt er Ritalin regelmäßig ein. Sozial besteht eine doch ausgeprägte Desintegration. Der Klient wohnt derzeit in einem Hostal. Die sozialen Kontakte sind reduziert. Seit Oktober 2021 bezieht er auf Dauer I-Pension. Es kam in den letzten Jahren auch immer wieder zu kurzen psychotischen Episoden - vermutlich drogeninduziert; es traten dabei Verfolgungsängste auf. Er meinte, dass er über das Internet gemobbt wird. Der letzte Aufenthalt dbzgl. fand seinen Angaben nach im Dezember 2021 in der XXXX XXXX statt. In den Unterlagen gibt es auch einen stationären Aufenthalt mit ebenfalls einer psychotischen Symptomatik im Juni 2021 im Klinikum XXXX .Der letzte Aufenthalt dbzgl. fand seinen Angaben nach im Dezember 2021 in der römisch 40 römisch 40 statt. In den Unterlagen gibt es auch einen stationären Aufenthalt mit ebenfalls einer psychotischen Symptomatik im Juni 2021 im Klinikum römisch 40 . Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Derzeit ist der Klient sowohl fachärztlich, als auch psychotherapeutisch nicht regelmäßig in Behandlung, da er eben vor nicht langer Zeit nach XXXX umgezogen ist.Derzeit ist der Klient sowohl fachärztlich, als auch psychotherapeutisch nicht regelmäßig in Behandlung, da er eben vor nicht langer Zeit nach römisch 40 umgezogen ist. Medikamente: Ritalin 40 mg 1-0-0-0 Wellbutrin 150 mg 1-0-0-0 Seroquel 25 mg bei Bedarf 2 Tabletten abends Sozialanamnese: Volksschule, Hauptschule, Lehre Garten- und Landschaftsbau, anschließend dbzgl. auch Masterkurs abgeschlossen, war selbstständig und hatte 2018 eine Insolvenz. Aufgewachsen ist er in XXXX , war auch in 2 Internaten, lebt seit Juli 2021 wieder in XXXX . Der Vater ist Bankangestellter, die Mutter Hausfrau, er hat einen 4 Jahre älteren Bruder, welcher von Beruf Rechtsanwalt und eine Zwillingsschwester, welche Ärztin ist. Der Klient bezieht seit Oktober 2021 unbefristet I-Pension.Volksschule, Hauptschule, Lehre Garten- und Landschaftsbau, anschließend dbzgl. auch Masterkurs abgeschlossen, war selbstständig und hatte 2018 eine Insolvenz. Aufgewachsen ist er in römisch 40 , war auch in 2 Internaten, lebt seit Juli 2021 wieder in römisch 40 . Der Vater ist Bankangestellter, die Mutter Hausfrau, er hat einen 4 Jahre älteren Bruder, welcher von Beruf Rechtsanwalt und eine Zwillingsschwester, welche Ärztin ist. Der Klient bezieht seit Oktober 2021 unbefristet I-Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Stationärer Aufenthalt Klinikum XXXX von 07.06. bis 11.06.2021:Stationärer Aufenthalt Klinikum römisch 40 von 07.06. bis 11.06.2021: Diagnosen: - Drogen-induzierte psychotische Störung - Polytoxikomanie -Alkoholmissbrauch, DD Alkoholabhängigkeit - Z.n. Drogen-induzierter psychotischer Störung - Anamnestisch vordiagnostizierte ADHS Befund Frau Dr. XXXX und Dr. XXXX , Ordination für Allgemeinmedizin vom 20.10.2019:Befund Frau Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , Ordination für Allgemeinmedizin vom 20.10.2019: Dauerdiagnosen: - Adultes ADHS - Polytoxikomanie - Massive Suchterkrankung - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Befund Universitätsklinikum XXXX vom 18.09.2020:Befund Universitätsklinikum römisch 40 vom 18.09.2020: Diagnosen: -Akute AC-Gelenksluxation mit Instabilität (Rockwood 4) rechts - Traumatische Ruptur der langen Bicepssehne rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Haut und Schleimhaut: intakt, gut durchblutet Caput und Collum: unauffällig; kein Meningismus Pupillen mittelweit, isokor, rund, prompte Reaktion auf Licht und Konvergenz Thorax: symmetrisch, vesikuläres Atemgeräusch beidseits seitengleich, keine trockenen oder feuchten Rasselgeräusche Herztöne: rein, rhythmischer Herzschlag, keine vitientypischen Geräusche HWS: frei beweglich Obere Extremitäten: Beweglichkeit in Hand-, Ellbogen- und Schultergelenken frei Fersengang und Spitzengang unauffällig Untere Extremitäten: Beweglichkeit in Sprung-, Knie- und Hüftgelenk frei Keine Ödeme oder Varizen. Gesamtmobilität - Gangbild: Keine Einschränkungen. Status Psychicus: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb wirkt etwas gesteigert, psychomotorisch unruhig, Affizierbarkeit allseits eingeschränkt, Stimmung gut, Duktus kohärent, jedoch etwas beschleunigt, aktuell keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, keine Suizidgedanken, Appetit gut, keine Schlafstörungen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: ‘ . Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Bei dem Klienten besteht eine sehr komplexe Problematik durch das schon seit der Kindheit bekannte ADHS und die emotional instabile Persönlichkeitsproblematik. Weiters ist ein multipler Substanzgebrauch seit Jahren bekannt - dbzgl. hat es eine Langzeitentwöhnung im XXXX gegeben. Der Klient ist allerdings wieder rückfällig geworden und konsumiert aktuell regelmäßig hauptsächlich Kokain und Speed. Außerdem besteht eine Alkoholabhängigkeit. Der Klient ist medikamentös sowohl bzgl. des ADHS mit Ritalin und auch antidepressiv eingestellt. Fachärztliche Kontrollen oder psychotherapeutische Behandlungen sind derzeit nicht laufend. Es besteht allgemein eine gewisse soziale Desintegration. Pos.Nr. 03.04.02 GdB 60%1 Bei dem Klienten besteht eine sehr komplexe Problematik durch das schon seit der Kindheit bekannte ADHS und die emotional instabile Persönlichkeitsproblematik. Weiters ist ein multipler Substanzgebrauch seit Jahren bekannt - dbzgl. hat es eine Langzeitentwöhnung im römisch 40 gegeben. Der Klient ist allerdings wieder rückfällig geworden und konsumiert aktuell regelmäßig hauptsächlich Kokain und Speed. Außerdem besteht eine Alkoholabhängigkeit. Der Klient ist medikamentös sowohl bzgl. des ADHS mit Ritalin und auch antidepressiv eingestellt. Fachärztliche Kontrollen oder psychotherapeutische Behandlungen sind derzeit nicht laufend. Es besteht allgemein eine gewisse soziale Desintegration. Pos.Nr. 03.04.02 GdB 60% 2 Wirbelgleiten der LWS Begründung: Es ist kein aktueller Befund dbzgl. vorliegend und er nimmt auch nicht regelmäßig Schmerzmittel ein. Die prozentuelle Einschätzung wird von Frau Dr. XXXX übernommen. Pos.Nr. 02.01.01 GdB 10%Begründung: Es ist kein aktueller Befund dbzgl. vorliegend und er nimmt auch nicht regelmäßig Schmerzmittel ein. Die prozentuelle Einschätzung wird von Frau Dr. römisch 40 übernommen. Pos.Nr. 02.01.01 GdB 10% 3 Z.n. Schultergelenksverletzung (AC-Gelenksluxation und Operation 09/2020); die Position wird ebenfalls unverändert aus dem Gutachten von Frau Dr. XXXX übernommen. Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10%3 Z.n. Schultergelenksverletzung (AC-Gelenksluxation und Operation 09 aus 2020,); die Position wird ebenfalls unverändert aus dem Gutachten von Frau Dr. römisch 40 übernommen. Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die Nr. 1 mit 60% festgelegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vorgutachten Frau Dr. XXXX vom 07.05.2021:Vorgutachten Frau Dr. römisch 40 vom 07.05.2021: Erhöhung des Grades der Behinderung in Bezug auf die psychische Problematik um 30% aufgrund der wieder vordergründigen Suchtproblematik-sowohl bzgl. illegaler Drogen, als auch Alkohol. Es ist keine andauernde Abstinenz möglich gewesen. Stellungnahme zum stationären Aufenthalt im Klinikum XXXX vom 07.06. bis 11.06.2021:Stellungnahme zum stationären Aufenthalt im Klinikum römisch 40 vom 07.06. bis 11.06.2021: Vermutlich aufgrund der wiederaufflammenden Drogenproblematik ist abermals eine kurze psychotische Episode aufgetreten - es kommt dabei zu Verfolgungsideen. Die empfohlene Medikation mit Risperidon nimmt er allerdings derzeit nicht regelmäßig ein. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Im Unterschied zum Gutachten von Frau Dr. XXXX vom 07.05.2021 wird der Gesamtgrad der Behinderung durch die Verschlechterung der psychischen Problematik - wie oben begründet - um 30% erhöht.Im Unterschied zum Gutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 07.05.2021 wird der Gesamtgrad der Behinderung durch die Verschlechterung der psychischen Problematik - wie oben begründet - um 30% erhöht. [X] Nachuntersuchung nach 3 Jahren, Begründung: Unter adäquater Therapie und Behandlung - auch der Suchtproblematik, kann eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten. […]“ Mit Schreiben des BVwG vom 07.02.2022 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 10.02.2022 führte die bP aus: „Ich möchte Beschwerde erheben, bitte erklären Sie mir warum der Grad meiner Behinderung Neuerdings auf 60 % festgelegt worden ist, und nicht wie gehabt auf mindestens 70 % (anbei der befristete Ausweis). Leider hat sich mein Gesamtgesundheitszustand sowohl psychisch (mehrmalige stationäre Aufenthalte, Atteste gibt
- es)als auch physisch verschlechtert, Grund dafür ist auch die schwere Schulterverletzung, diesbezüglich gibt es auch ein ärztliches Attest, dass ich meinen erlernten Beruf nur beschränkt ausüben kann!“ 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Gegenständlich wurde aufgrund der Beschwerde der bP und des vorgelegten Befundes im Beschwerdeverfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H., bestimmt von der Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen unter der Positionsnummer 03.04.02 mit 60%, feststellte. Das eingeholte Gutachten ist das aktuellste und das im Vergleich zu den im Erstverfahren eingeholten allgemeinmedizinischen speziellere, da der Facharzt für Psychiatrie über die Expertise in Bezug auf die vordergründige psychische Problematik verfügt. Die Anhebung des Grades der Behinderung um 20% im Vergleich zum Vorgutachten - es darf angenommen werden, dass es sich bei den vom Facharzt erwähnten 30% um einen Irrtum handelt – begründet der Psychiater schlüssig mit der wieder vordergründigen Suchtproblematik und der Verschlechterung der psychischen Problematik. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In dem Gutachten wurden alle relevanten von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung umfassend dargelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde schlüssig und nachvollziehbar begründet. In ihrer Stellungnahme vom 10.02.2022 begehrte die bP die Anhebung des Grades auf mindestens 70% und begründete dies damit, dass sich ihr psychischer und physischer Gesamtgesundheitszustand verschlechtert habe. Grund dafür seien mehrmalige stationäre Aufenthalte und die schwere Schulterverletzung, diesbezüglich es auch ein ärztliches Attest gäbe, dass sie ihren erlernten Beruf nur beschränkt ausüben könne. Die Schulterverletzung fand im Gutachten vom 07.05.2021 und, diesem folgend, in jenem vom 24.01.2022 ihren Niederschlag und berücksichtigte die diesbezüglich vorgelegten Befunde. Ebenso wurden die stationären Aufenthalte von den Gutachtern in ihrer Beurteilung berücksichtigt. Der Gesundheitszustand in psychischer und physischer Hinsicht wurde vom Psychiater unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorbringen der bP in ihrer Stellungnahme war somit nicht geeignet, die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung durch den Sachverständigen ist der Einschätzung entsprechend von einem Grad der Behinderung von 60% auszugehen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 45Abs.
3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurden der bP sämtliche im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten zum Parteiengehör übermittelt. Die von der bP daraufhin eingebrachte Stellungnahme vom 06.11.2018 bezog sich gänzlich auf die hier nicht relevante Beurteilung der verminderten Sehkraft.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40
Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41
Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42
Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43
Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: […] Z 1 und
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder dvorliegen.[…] Ziffer eins und 2, 3 Punkt d, i, e Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d, vorliegen.
Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben. Die Vorbringen der bP in der Stellungnahme zum Gutachten vom 24.01.2022 waren nicht substantiell und geeignet, um die Aussagen der medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Mit der Stellungnahme wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Das Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.5.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses erfuhren keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren. Die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses erfuhren keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2243758.1.00