RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlL521 2231914-1 SpruchL521 2231914-1/27E, L521 2231914-1/27E Schriftliche Ausfertigung des am 04.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX des Handelsgerichtes Wien, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Pichler, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen an der Krems, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 12.12.2019, Zl. XXXX , betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 (mitbeteiligte Partei: XXXX , weitere Parteien: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67; Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , FN römisch 40 des Handelsgerichtes Wien, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Pichler, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen an der Krems, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 12.12.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , weitere Parteien: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67; Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 03.04.2012 an bis zum 05.04.2016 durch ein Organ der Abgabenverwaltung einer Sozialversicherungsprüfung und einer Abgabenprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unterzogen.
- In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) vom 05.04.2016 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass die in der Anlage namentlich angeführten und bislang im Rahmen von Werkverträgen beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft im Sinn des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzustufen wären.
- In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) vom 05.04.2016 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass die in der Anlage namentlich angeführten und bislang im Rahmen von Werkverträgen beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzustufen wären.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte daraufhin bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mit Schriftsatz vom 27.04.2016 die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der in der Niederschrift über die Schlussbesprechung getroffenen Feststellungen. Wörtlich begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse wolle „in jedem Einzelfall Hinsicht eines jeden Zustellers / einer jeden Zustellerin / einer jeden Zustellfirma Feststellungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit treffen und in jedem Einzelfall feststellen, ob und aus welchem Grund eine angebliche Dienstnehmereigenschaft vorliegt“.
- Nach Veranlassung ergänzender Ermittlungen erließ die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse den hier angefochtenen Bescheid vom 12.12.2019 und stellte mit näherer Begründung fest, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.
- Nach Veranlassung ergänzender Ermittlungen erließ die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse den hier angefochtenen Bescheid vom 12.12.2019 und stellte mit näherer Begründung fest, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft am 31.12.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt werden. Zur Begründung wird – nebst der Monierung von Verfahrensmängeln – im Wesentlichen vorgebracht, die mitbeteiligte Partei sei an keinen Dienstort gebunden und hinsichtlich der Zeiteinteilung und der Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinen Weisungen der beschwerdeführenden Gesellschaft unterlegen. Die mitbeteiligte Partei habe einzelne Aufträge übernommen, nämlich die Zustellung von Speisen, Getränken und sonstigen Waren ohne Verzug mit dem eigenen Fahrzeug zu namhaft gemachten Kunden, und sei daher nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft anzusehen. Zum Beweis des Vorbringens werde die Ladung und Einvernahme der mitbeteiligten Partei sowie des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft und schließlich „alle[r] anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die XXXX tätigen Zusteller“ als Zeugen beantragt.Zur Begründung wird – nebst der Monierung von Verfahrensmängeln – im Wesentlichen vorgebracht, die mitbeteiligte Partei sei an keinen Dienstort gebunden und hinsichtlich der Zeiteinteilung und der Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinen Weisungen der beschwerdeführenden Gesellschaft unterlegen. Die mitbeteiligte Partei habe einzelne Aufträge übernommen, nämlich die Zustellung von Speisen, Getränken und sonstigen Waren ohne Verzug mit dem eigenen Fahrzeug zu namhaft gemachten Kunden, und sei daher nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft anzusehen. Zum Beweis des Vorbringens werde die Ladung und Einvernahme der mitbeteiligten Partei sowie des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft und schließlich „alle[r] anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die römisch 40 tätigen Zusteller“ als Zeugen beantragt.
- Die Beschwerdevorlage langte am 12.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.12.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit diesem Bescheid wurde die beschwerdeführende Gesellschaft zur Nachzahlung von EUR 501.350,40 an Beiträgen zur Sozialversicherung und von EUR 15.573,09 an Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 sowie von EUR 11.108,52 an Beiträgen zur Sozialversicherung und von EUR 402,88 an Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2016 verpflichtet. Ferner wurde die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung von Verzugszinsen im Betrag von EUR 271.844,99 verpflichtet. Die Beschwerdeverfahren wurden in der Folge der hier zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft im gegenständlichen Verfahren sowie im parallel anhängigen Verfahren betreffend die Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Kenntnis gesetzt, wonach sich das Verwaltungsgericht bei der Rechtsfrage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken kann, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen ist, die sich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde deshalb dazu aufgefordert, näher darzulegen, welche Zusteller sich nicht in der gleichen Situation wie die mitbeteiligte Partei befunden haben und welche Gruppen von Beschäftigten aus Sicht der Gesellschaft richtigerweise zu bilden wären. Sie ließ die eingeräumte Frist zur Mitwirkung allerdings ungenutzt verstreichen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2021, am 01.02.2022 und am 04.03.2021 die beantragte mündliche Verhandlung durch. Am 24.09.2021 wurde die mitbeteiligte Partei zur Sache einvernommen. Die beschwerdeführende Gesellschaft und ihr rechtsfreundlicher Vertreter blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Am 01.02.2022 erschien der als Zeuge geladene Prokurist der beschwerdeführenden Gesellschaft unentschuldigt nicht zur Verhandlung, sodass eine Vertagung erforderlich war. Am 04.03.2021 erfolgte die Einvernahme des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie weiterer Zusteller der beschwerdeführenden Gesellschaft. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 18.03.2022 fristgerecht die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die XXXX (vormals XXXX ), FN XXXX des Handelsgerichtes Wien, betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 unter den Bezeichnungen XXXX auf die Zustellung von Speisen und Getränken spezialisierte Gastronomielokale unter anderem im Gemeindegebiet von Linz, wobei sich Filialen unter anderem in der XXXX und der XXXX befanden.1.
- Die römisch 40 (vormals römisch 40 ), FN römisch 40 des Handelsgerichtes Wien, betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 unter den Bezeichnungen römisch 40 auf die Zustellung von Speisen und Getränken spezialisierte Gastronomielokale unter anderem im Gemeindegebiet von Linz, wobei sich Filialen unter anderem in der römisch 40 und der römisch 40 befanden. 1.
- Die mitbeteiligte Partei XXXX (im Folgenden kurz FS), suchte im Jahr 2002 nach einer Zuverdienstmöglichkeit, die zeitlich in den Abendstunden oder am Wochenende verrichtet werden konnte. FS war zum damaligen Zeitpunkt (wie auch gegenwärtig) als Arbeiter bei der XXXX vollbeschäftigt erwerbstätig und verrichtete dort Schichtdienst, was in zeitlicher Hinsicht eine weitere Beschäftigung an Tagesrandzeiten und am Wochenende ermöglichte.1.
- Die mitbeteiligte Partei römisch 40 (im Folgenden kurz FS), suchte im Jahr 2002 nach einer Zuverdienstmöglichkeit, die zeitlich in den Abendstunden oder am Wochenende verrichtet werden konnte. FS war zum damaligen Zeitpunkt (wie auch gegenwärtig) als Arbeiter bei der römisch 40 vollbeschäftigt erwerbstätig und verrichtete dort Schichtdienst, was in zeitlicher Hinsicht eine weitere Beschäftigung an Tagesrandzeiten und am Wochenende ermöglichte. Aufgrund einer Zeitungannonce kam er mit Repräsentanten der XXXX (deren Gesellschafter gleichzeitig Gesellschafter der XXXX waren und nach wie vor sind) in Kontakt und trat in weitere Folge spätestens am 01.01.2003 als Speisenzusteller für die Filiale in der XXXX und der XXXX in die XXXX ein. Er wurde von einem dort tätigen Zusteller eingeschult.Aufgrund einer Zeitungannonce kam er mit Repräsentanten der römisch 40 (deren Gesellschafter gleichzeitig Gesellschafter der römisch 40 waren und nach wie vor sind) in Kontakt und trat in weitere Folge spätestens am 01.01.2003 als Speisenzusteller für die Filiale in der römisch 40 und der römisch 40 in die römisch 40 ein. Er wurde von einem dort tätigen Zusteller eingeschult. In der Folge wurde unternehmensseitig die Entscheidung getroffen, unter anderem die Filialen in der XXXX und der XXXX fortan im Wege der XXXX als Franchisenehmerin zu betreiben, sodass FS im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 Leistungen für die XXXX (die damals noch die Firma XXXX führte) erbrachte. Die XXXX ist zufolge Einbringung des Vermögens der XXXX mit Sacheinlagevertrag vom 31.01.2008 deren Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 142 UGB.In der Folge wurde unternehmensseitig die Entscheidung getroffen, unter anderem die Filialen in der römisch 40 und der römisch 40 fortan im Wege der römisch 40 als Franchisenehmerin zu betreiben, sodass FS im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 Leistungen für die römisch 40 (die damals noch die Firma römisch 40 führte) erbrachte. Die römisch 40 ist zufolge Einbringung des Vermögens der römisch 40 mit Sacheinlagevertrag vom 31.01.2008 deren Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß Paragraph 142, UGB. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, wurde die XXXX als Gesamtrechtsnachfolgerin der XXXX im Instanzenzug zur Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 aufgrund der Beschäftigung von Speisenzustellern verpflichtet, die als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. Die Verpflichtung betraf unter anderem die Beschäftigung von FS im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.07.2005, vom 01.09.2005 bis zum 26.01.2006 und vom 01.02.2006 bis zum 31.12.2006.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, wurde die römisch 40 als Gesamtrechtsnachfolgerin der römisch 40 im Instanzenzug zur Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 aufgrund der Beschäftigung von Speisenzustellern verpflichtet, die als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Die Verpflichtung betraf unter anderem die Beschäftigung von FS im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.07.2005, vom 01.09.2005 bis zum 26.01.2006 und vom 01.02.2006 bis zum 31.12.
- 1.
- Im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 war FS weiterhin – bei unverändertem Gesamtbild der Beschäftigung – als Speisenzusteller in der Filiale in der XXXX und gelegentlich als Aushilfe in der Filiale in der XXXX tätig. Die Filialen wurden von der XXXX betrieben. Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung kam es nicht. Mit anderen Zustellern schloss die XXXX (bzw. deren Rechtsvorgängerin) Werk(rahmen)verträge nach einem einheitlichen Muster ab, in welchen unter anderem für den Standort XXXX die Beauftragung von drei Zustellungen mit einem Entgelt von jeweils EUR 2,00 pro Stunde garantiert wurde.1.
- Im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 war FS weiterhin – bei unverändertem Gesamtbild der Beschäftigung – als Speisenzusteller in der Filiale in der römisch 40 und gelegentlich als Aushilfe in der Filiale in der römisch 40 tätig. Die Filialen wurden von der römisch 40 betrieben. Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung kam es nicht. Mit anderen Zustellern schloss die römisch 40 (bzw. deren Rechtsvorgängerin) Werk(rahmen)verträge nach einem einheitlichen Muster ab, in welchen unter anderem für den Standort römisch 40 die Beauftragung von drei Zustellungen mit einem Entgelt von jeweils EUR 2,00 pro Stunde garantiert wurde. 1.
- FS führte im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 Zustellungen von Speisen und Getränken im Stadtgebiet von Linz durch, die von Kunden zuvor bei den Filialen der XXXX in der XXXX bzw. der XXXX bestellt wurden. Die Zustellungen mussten innerhalb von 30 Minuten bzw. der von der XXXX kundenseitig ausgesprochenen Zeitgarantie erfolgen und wurden von FS mit einem eigenen Kraftfahrzeug vorgenommen, für dessen Aufwand FS aufkam. Er nutzte dieses Kraftfahrzeug gelegentlich auch für private Zwecke, führte ein Fahrtenbuch und machte den Aufwand für das Fahrzeug steuerlich als Ausgabe geltend. Daneben besaß FS noch ein weiteres Kraftfahrzeug, das er überwiegend für private Fahrten benutzte. 1.
- FS führte im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 Zustellungen von Speisen und Getränken im Stadtgebiet von Linz durch, die von Kunden zuvor bei den Filialen der römisch 40 in der römisch 40 bzw. der römisch 40 bestellt wurden. Die Zustellungen mussten innerhalb von 30 Minuten bzw. der von der römisch 40 kundenseitig ausgesprochenen Zeitgarantie erfolgen und wurden von FS mit einem eigenen Kraftfahrzeug vorgenommen, für dessen Aufwand FS aufkam. Er nutzte dieses Kraftfahrzeug gelegentlich auch für private Zwecke, führte ein Fahrtenbuch und machte den Aufwand für das Fahrzeug steuerlich als Ausgabe geltend. Daneben besaß FS noch ein weiteres Kraftfahrzeug, das er überwiegend für private Fahrten benutzte. Bei Zustellungen brachte FS auf seinem Fahrzeug ein Magnetschild mit der von der XXXX genutzten Markenbezeichnung („ XXXX “) an, das in der Filiale zur Verwendung durch die Zusteller auflag und nach Schichtende vom Fahrzeug abgenommen und in der Filiale zurückgelassen wurde. FS war – ungeachtet der Abgeltung als Werbeaktivität (dazu unten Punkt 1.10.) – dazu verpflichtet, Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung zu tragen. Ihm wurden dazu verschiedene Jacken (je nach Jahreszeit) und T-Shirts mit der Markenbezeichnung von der XXXX unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ob für die Arbeitskleidung oder das Magnetschild eine Kaution eingehoben wurde, ist nicht feststellbar. Hosen und Schuhe mussten von FS selbst beigestellt werden, wobei seitens der XXXX dafür Bekleidungsvorschriften erlassen wurden (als Hosenfarben waren blau oder schwarz vorgesehen, es waren braune oder schwarze Schuhe zu tragen, die Verwendung kurzer Hosen war untersagt). Für die Speisenzustellung verwendete FS Wärmetaschen (mit Wärmeeinsätzen), die ihm ebenso wie ein mobiles Kartenzahlungsgerät von der XXXX unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Bei Zustellungen brachte FS auf seinem Fahrzeug ein Magnetschild mit der von der römisch 40 genutzten Markenbezeichnung („ römisch 40 “) an, das in der Filiale zur Verwendung durch die Zusteller auflag und nach Schichtende vom Fahrzeug abgenommen und in der Filiale zurückgelassen wurde. FS war – ungeachtet der Abgeltung als Werbeaktivität (dazu unten Punkt 1.10.) – dazu verpflichtet, Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung zu tragen. Ihm wurden dazu verschiedene Jacken (je nach Jahreszeit) und T-Shirts mit der Markenbezeichnung von der römisch 40 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ob für die Arbeitskleidung oder das Magnetschild eine Kaution eingehoben wurde, ist nicht feststellbar. Hosen und Schuhe mussten von FS selbst beigestellt werden, wobei seitens der römisch 40 dafür Bekleidungsvorschriften erlassen wurden (als Hosenfarben waren blau oder schwarz vorgesehen, es waren braune oder schwarze Schuhe zu tragen, die Verwendung kurzer Hosen war untersagt). Für die Speisenzustellung verwendete FS Wärmetaschen (mit Wärmeeinsätzen), die ihm ebenso wie ein mobiles Kartenzahlungsgerät von der römisch 40 unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. 1.
- FS unterlag bei seiner Tätigkeit einem Konkurrenzverbot im Hinblick auf die Tätigkeit als Speisenzusteller. Die Mitnahme von Speisen und Getränken von Konkurrenzunternehmen während eines bestimmten Dienstes war ebenso untersagt, wie die Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen als Speisenzusteller schlechthin. 1.
- Nach der Übernahme eines bestimmten Dienstes hatte sich FS zu Dienstbeginn in der Filiale einzufinden und sich dort beim Personal oder einem Computerterminal anzumelden. Offene Bestellungen von Kunden waren am Computerterminal ersichtlich. Die Zustellungen wurden der Reihe nach an die anwesenden Zusteller – in der Filiale XXXX in den umsatzstarken Zeiten durch eine bzw. einen in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in – vergeben, so wie diese in der Filiale eingetroffen und entsprechend im Computer als frei für eine Zustellung eingetragen waren. Nach der Übernahme einer konkreten Zustellung konnten zwei bis drei weitere offene Bestellungen in der Nähe der Zieladresse zusätzlich und ohne Rücksichtnahme auf die Reihenfolge der wartenden Zusteller übernommen werden bzw. wurden solche weiteren Zustellungen durch den bzw. die in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in zugeteilt. Die Zieladressen waren auf den Rechnungen ersichtlich, die FS zum Zweck des Inkassos übergeben wurden.1.
- Nach der Übernahme eines bestimmten Dienstes hatte sich FS zu Dienstbeginn in der Filiale einzufinden und sich dort beim Personal oder einem Computerterminal anzumelden. Offene Bestellungen von Kunden waren am Computerterminal ersichtlich. Die Zustellungen wurden der Reihe nach an die anwesenden Zusteller – in der Filiale römisch 40 in den umsatzstarken Zeiten durch eine bzw. einen in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in – vergeben, so wie diese in der Filiale eingetroffen und entsprechend im Computer als frei für eine Zustellung eingetragen waren. Nach der Übernahme einer konkreten Zustellung konnten zwei bis drei weitere offene Bestellungen in der Nähe der Zieladresse zusätzlich und ohne Rücksichtnahme auf die Reihenfolge der wartenden Zusteller übernommen werden bzw. wurden solche weiteren Zustellungen durch den bzw. die in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in zugeteilt. Die Zieladressen waren auf den Rechnungen ersichtlich, die FS zum Zweck des Inkassos übergeben wurden. FS konnte nicht beeinflussen, welche Zustellungen von ihm vorzunehmen waren. Er konnte auch keine bestimmten Zustellaufträge einseitig auswählen. Absprachen unter Zustellern in Bezug auf die Verrichtung bestimmter Fahrten waren nur bei Abwesenheit des in der Filiale beschäftigten Koordinators möglich, wobei FS keine solchen Absprachen traf. Nach der Vornahme der Zustellung war FS zur umgehenden Rückkehr in die Filiale verpflichtet um sich dort durch Vornahme einer Eintragung am Computerterminal wieder als arbeitsbereit zu deklarieren. Zwischen den Zustellungen mussten die Zusteller während eines angetretenen Dienstes in oder vor der jeweiligen Filiale anwesend sein. Es war möglich, sich für private Besorgungen (Abholen von Kindern, Termine) bei den Repräsentanten der XXXX in der Filiale während des Dienstes für eine bestimmte Zeit abzumelden, wenn genügend weitere Zusteller anwesend waren oder ein in Bereitschaft stehender Zusteller den Ausfall kompensierte. Aufgrund des hohen Kundenaufkommens und des Einsatzes einer nur beschränkten Anzahl an Zustellern laut Dienstplan kam es während der von FS übernommenen Dienste kaum zu Wartezeiten, sodass er seine Dienste ohne Unterbrechung verrichtete. Wenn bei Dienstende viele Bestellungen noch nicht ausgeliefert waren bzw. es offene Vorbestellungen gab, musste der Dienst für die pünktliche Lieferung der Speisen und Getränke über das im Vorhinein vereinbarte Ausmaß hinaus verlängert werden. Sofern weniger Bestellungen einlangten und genügend Zusteller in der Filiale verfügbar waren, wurden Zusteller nach Rücksprache mit den Repräsentanten der XXXX in der Filiale fallweise früher aus ihrer Schicht entlassen.Zwischen den Zustellungen mussten die Zusteller während eines angetretenen Dienstes in oder vor der jeweiligen Filiale anwesend sein. Es war möglich, sich für private Besorgungen (Abholen von Kindern, Termine) bei den Repräsentanten der römisch 40 in der Filiale während des Dienstes für eine bestimmte Zeit abzumelden, wenn genügend weitere Zusteller anwesend waren oder ein in Bereitschaft stehender Zusteller den Ausfall kompensierte. Aufgrund des hohen Kundenaufkommens und des Einsatzes einer nur beschränkten Anzahl an Zustellern laut Dienstplan kam es während der von FS übernommenen Dienste kaum zu Wartezeiten, sodass er seine Dienste ohne Unterbrechung verrichtete. Wenn bei Dienstende viele Bestellungen noch nicht ausgeliefert waren bzw. es offene Vorbestellungen gab, musste der Dienst für die pünktliche Lieferung der Speisen und Getränke über das im Vorhinein vereinbarte Ausmaß hinaus verlängert werden. Sofern weniger Bestellungen einlangten und genügend Zusteller in der Filiale verfügbar waren, wurden Zusteller nach Rücksprache mit den Repräsentanten der römisch 40 in der Filiale fallweise früher aus ihrer Schicht entlassen. Zum Dienstende mussten das vereinnahmte Bargeld sowie die Belege über Bankomatzahlungen für die ausgelieferten Speisen und Getränke in der Filiale abgegeben werden. 1.
- Die XXXX erstellte für die Zusteller im Vorhinein einen Dienstplan (Monatsplan), in welchem für die einzelnen Arbeitstage eine bestimmte Anzahl verschieden langer Dienste zu unterschiedlichen gelegenen Tageszeiten definiert war. Die Anzahl und die zeitliche Dauer der Dienste an einem Arbeitstag konnten von den Zustellern nicht verändert werden. 1.
- Die römisch 40 erstellte für die Zusteller im Vorhinein einen Dienstplan (Monatsplan), in welchem für die einzelnen Arbeitstage eine bestimmte Anzahl verschieden langer Dienste zu unterschiedlichen gelegenen Tageszeiten definiert war. Die Anzahl und die zeitliche Dauer der Dienste an einem Arbeitstag konnten von den Zustellern nicht verändert werden. FS trug sich (persönlich oder im Wege eines von ihm beauftragten anderen Zustellers) – wie alle Zusteller – im Rahmen der monatlichen Zustellerbesprechung oder bei der monatlichen Rechnungslegung in den Dienstplan für den nächsten Monat ein. Bei der Eintragung in den Dienstplan wurden länger für die XXXX tätige Zusteller bevorzugt, sie konnten ihre Dienste zuerst eintragen. Von Zustellern, die hauptberuflich als Zusteller arbeiteten oder erst vor kürzerer Zeit als Zusteller eingetreten waren, wurde die Übernahme unattraktiver Dienste und eine Dienstverrichtung an Feiertagen und am Wochenende erwartet. Für nach Vornahme der Eintragungen noch offene Dienste suchte der/die Koordinator/-in aktiv Zusteller, die sich zur Übernahme der Schicht bereiterklärten. Zusteller, die zu wenige Schichten erhielten, konnten sich für eine Rufbereitschaft anmelden (dafür war im Dienstplan ein gesondertes Feld vorgesehen) und standen anderen Zustellern als potentielle Vertreter zur Verfügung. Bei Versäumung der Zustellerbesprechung bzw. der ersten Gelegenheit zur Eintragung musste sich FS demnach mit übrig gebliebenen Diensten begnügen oder stand überhaupt nur im Wege der Rufbereitschaft für die Kompensation kurzfristiger Ausfälle anderer Zusteller zur Verfügung. FS trug sich (persönlich oder im Wege eines von ihm beauftragten anderen Zustellers) – wie alle Zusteller – im Rahmen der monatlichen Zustellerbesprechung oder bei der monatlichen Rechnungslegung in den Dienstplan für den nächsten Monat ein. Bei der Eintragung in den Dienstplan wurden länger für die römisch 40 tätige Zusteller bevorzugt, sie konnten ihre Dienste zuerst eintragen. Von Zustellern, die hauptberuflich als Zusteller arbeiteten oder erst vor kürzerer Zeit als Zusteller eingetreten waren, wurde die Übernahme unattraktiver Dienste und eine Dienstverrichtung an Feiertagen und am Wochenende erwartet. Für nach Vornahme der Eintragungen noch offene Dienste suchte der/die Koordinator/-in aktiv Zusteller, die sich zur Übernahme der Schicht bereiterklärten. Zusteller, die zu wenige Schichten erhielten, konnten sich für eine Rufbereitschaft anmelden (dafür war im Dienstplan ein gesondertes Feld vorgesehen) und standen anderen Zustellern als potentielle Vertreter zur Verfügung. Bei Versäumung der Zustellerbesprechung bzw. der ersten Gelegenheit zur Eintragung musste sich FS demnach mit übrig gebliebenen Diensten begnügen oder stand überhaupt nur im Wege der Rufbereitschaft für die Kompensation kurzfristiger Ausfälle anderer Zusteller zur Verfügung. 1.
- FS übernahm überwiegend Dienste am Donnerstagabend und an den Abenden des Wochenendes. Er arbeitete in der Regel an drei Abenden pro Woche von 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr an bis 22.00 Uhr oder noch später. Ein einmal im Wege der Eintragung in den Dienstplan vereinbarter Dienst war verbindlich und konnte von ihm nicht mehr abgesagt werden, jedoch mit anderen Zustellern in der Filiale getauscht bzw. von diesen (zusätzlich) übernommen werden. Vertretungen waren nur unter den in den Filialen der XXXX bereits tätigen und entsprechend eingeschulten Zustellern möglich. Die in der betreffenden Filiale tätige Kassakraft bzw. die Koordinatorin oder der Koordinator musste vorab über die Vertretung informiert werden. Die Versäumung eines übernommenen Dienstes durch einen Zusteller ohne Namhaftmachung eines Vertreters zog finanzielle Sanktionen nach sich. 1.
- FS übernahm überwiegend Dienste am Donnerstagabend und an den Abenden des Wochenendes. Er arbeitete in der Regel an drei Abenden pro Woche von 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr an bis 22.00 Uhr oder noch später. Ein einmal im Wege der Eintragung in den Dienstplan vereinbarter Dienst war verbindlich und konnte von ihm nicht mehr abgesagt werden, jedoch mit anderen Zustellern in der Filiale getauscht bzw. von diesen (zusätzlich) übernommen werden. Vertretungen waren nur unter den in den Filialen der römisch 40 bereits tätigen und entsprechend eingeschulten Zustellern möglich. Die in der betreffenden Filiale tätige Kassakraft bzw. die Koordinatorin oder der Koordinator musste vorab über die Vertretung informiert werden. Die Versäumung eines übernommenen Dienstes durch einen Zusteller ohne Namhaftmachung eines Vertreters zog finanzielle Sanktionen nach sich. Im Krankheitsfall musste eine Krankmeldung in der Filiale vorgenommen werden und wurde von der Filiale die Vertretung durch einen anderen in Bereitschaft befindlichen Zusteller veranlasst. Längere Urlaube musste FS rechtzeitig vor ihrem Antritt bekannt geben (die Bekanntgabe der Sommerurlaube erfolgte in den Monaten März oder April). FS ließ sich im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 nie vertreten und war nie krank. Er erbrachte die Arbeitsleistung stets persönlich und führte sämtliche Dienste bzw. Zustellungen wie vereinbart bzw. eingeteilt aus. 1.
- FS legte – wie alle Zusteller – Rechnungen nach einem vorgegebenen Muster an die XXXX . Der Tarif (Entgelt pro Zustellung, zwischen EUR 2,50 und EUR 3,24) wurde einseitig von der XXXX vorgegeben und es war lediglich die Anzahl der Fahrten einzutragen. Fahrtkosten wurden nicht gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung der erfolgten Zustellungen erfolgte monatlich, für die Rechnungserstellung stand an einem Sonntag am Ende des Monats ein Repräsentant der XXXX in der Filiale zur Verfügung, der die Rechnungen vorbereitete und Differenzen mit eigenen Aufzeichnungen der Zusteller klärte. Bei mangelhafter Leistungserbringung (insbesondere bei verspäteter Auslieferung) erfolgten in der Regel keine Abzüge beim Entgelt. Bei gravierenden Fehlleistungen (beispielsweise der Übergabe von Speisen und Getränken nicht an der Wohnungstür) konnten finanzielle Sanktionen ausgesprochen werden, die wiederum durch die Übernahme zusätzlicher Dienste ausgeglichen werden konnten. FS hatte im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 jedenfalls keine Abzüge für mangelhafte Leistungen zu gewärtigen. Kundenbeschwerden wurden bei der Zustellerbesprechung thematisiert und es erfolgte gegebenenfalls eine Nachschulung der Zusteller bzw. eine Erinnerung an ihre Verpflichtungen. In der Zustellerbesprechung wurden den Zustellern auch Änderungen der Speisekarte und Richtlinien der XXXX betreffend das Verhalten gegenüber Kunden sowie den Umgang mit Gutscheinen, Aktionen und Essensmarken kommuniziert.1.
- FS legte – wie alle Zusteller – Rechnungen nach einem vorgegebenen Muster an die römisch 40 . Der Tarif (Entgelt pro Zustellung, zwischen EUR 2,50 und EUR 3,24) wurde einseitig von der römisch 40 vorgegeben und es war lediglich die Anzahl der Fahrten einzutragen. Fahrtkosten wurden nicht gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung der erfolgten Zustellungen erfolgte monatlich, für die Rechnungserstellung stand an einem Sonntag am Ende des Monats ein Repräsentant der römisch 40 in der Filiale zur Verfügung, der die Rechnungen vorbereitete und Differenzen mit eigenen Aufzeichnungen der Zusteller klärte. Bei mangelhafter Leistungserbringung (insbesondere bei verspäteter Auslieferung) erfolgten in der Regel keine Abzüge beim Entgelt. Bei gravierenden Fehlleistungen (beispielsweise der Übergabe von Speisen und Getränken nicht an der Wohnungstür) konnten finanzielle Sanktionen ausgesprochen werden, die wiederum durch die Übernahme zusätzlicher Dienste ausgeglichen werden konnten. FS hatte im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 jedenfalls keine Abzüge für mangelhafte Leistungen zu gewärtigen. Kundenbeschwerden wurden bei der Zustellerbesprechung thematisiert und es erfolgte gegebenenfalls eine Nachschulung der Zusteller bzw. eine Erinnerung an ihre Verpflichtungen. In der Zustellerbesprechung wurden den Zustellern auch Änderungen der Speisekarte und Richtlinien der römisch 40 betreffend das Verhalten gegenüber Kunden sowie den Umgang mit Gutscheinen, Aktionen und Essensmarken kommuniziert. Für Werbeaktivitäten (als solche wurden im Wesentlichen die Zurschaustellung des Schildes mit der Markenbezeichnung auf dem Kraftfahrzeug sowie das Tragen der Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung gesehen) konnte FS darüber hinaus noch ein verhältnismäßig geringes Entgelt je Zustellung gegenüber der XXXX zur Verrechnung bringen. Für Werbeaktivitäten (als solche wurden im Wesentlichen die Zurschaustellung des Schildes mit der Markenbezeichnung auf dem Kraftfahrzeug sowie das Tragen der Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung gesehen) konnte FS darüber hinaus noch ein verhältnismäßig geringes Entgelt je Zustellung gegenüber der römisch 40 zur Verrechnung bringen. 1.
- FS verfügte über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftigte keine Dienstnehmer. Er trat im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 nicht aktiv unternehmerisch als (selbständiger) Zustellunternehmer auf und verfügte über keine Gewerbeberechtigung. Er gab Steuererklärungen ab, worin er die von der XXXX vereinnahmten Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklarierte und bediente sich dazu eines Steuerberaters. Das von der XXXX geleistet Entgelt lag – mit Ausnahme des Monats April 2009 – über der jeweils in § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG festgeschriebenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Andere Auftraggeber als die XXXX hatte die mitbeteiligte Partei FS im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 (von seiner unselbständigen Beschäftigung bei der XXXX abgesehen) nicht. 1.
- FS verfügte über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftigte keine Dienstnehmer. Er trat im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 nicht aktiv unternehmerisch als (selbständiger) Zustellunternehmer auf und verfügte über keine Gewerbeberechtigung. Er gab Steuererklärungen ab, worin er die von der römisch 40 vereinnahmten Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklarierte und bediente sich dazu eines Steuerberaters. Das von der römisch 40 geleistet Entgelt lag – mit Ausnahme des Monats April 2009 – über der jeweils in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG festgeschriebenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Andere Auftraggeber als die römisch 40 hatte die mitbeteiligte Partei FS im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 (von seiner unselbständigen Beschäftigung bei der römisch 40 abgesehen) nicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt des Handelsgerichtes Wien zu XXXX betreffend das Insolvenzverfahren der XXXX , ferner durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen, Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, XXXX , und vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, sowie die diesbezüglichen Verfahrensakten, Einholung aktueller Auszüge aus dem Firmenbuch und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger und schließlich durch Einvernahme des XXXX als Partei und des Prokuristen der beschwerdeführenden XXXX als Zeugen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt des Handelsgerichtes Wien zu römisch 40 betreffend das Insolvenzverfahren der römisch 40 , ferner durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen, Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, römisch 40 , und vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, sowie die diesbezüglichen Verfahrensakten, Einholung aktueller Auszüge aus dem Firmenbuch und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger und schließlich durch Einvernahme des römisch 40 als Partei und des Prokuristen der beschwerdeführenden römisch 40 als Zeugen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Zu den Beweisanträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist festzuhalten, dass der beantragte Zeuge XXXX und die mitbeteiligte Partei antragsgemäß in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurden (da der Zeuge XXXX seine schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigten zeugenschaftlichen Angaben bekräftigte, konnte auch auf diese zurückgegriffen werden). Dem weiters gestellten Beweisantrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle auch „alle anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die XXXX tätigen Zusteller“ als Zeugen einvernehmen, war nicht zu entsprechen. Zunächst ist Gegenstand dieses Verfahrens – ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse – lediglich die Frage, ob die mitbeteiligte Partei aufgrund der für die beschwerdeführende Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit als Speisenzusteller vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG unterlag oder die Voraussetzungen für ein nach den zitierten Gesetzesstellen sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nicht vorlagen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist der Rechtsprechung zufolge nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung vorzunehmen (statt aller VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Auf die näheren Umstände der Beschäftigung anderer Speisenzusteller durch die beschwerdeführende Gesellschaft kommt es somit nicht an. Zu den Beweisanträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist festzuhalten, dass der beantragte Zeuge römisch 40 und die mitbeteiligte Partei antragsgemäß in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurden (da der Zeuge römisch 40 seine schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigten zeugenschaftlichen Angaben bekräftigte, konnte auch auf diese zurückgegriffen werden). Dem weiters gestellten Beweisantrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle auch „alle anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die römisch 40 tätigen Zusteller“ als Zeugen einvernehmen, war nicht zu entsprechen. Zunächst ist Gegenstand dieses Verfahrens – ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse – lediglich die Frage, ob die mitbeteiligte Partei aufgrund der für die beschwerdeführende Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit als Speisenzusteller vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG unterlag oder die Voraussetzungen für ein nach den zitierten Gesetzesstellen sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nicht vorlagen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist der Rechtsprechung zufolge nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung vorzunehmen (statt aller VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Auf die näheren Umstände der Beschäftigung anderer Speisenzusteller durch die beschwerdeführende Gesellschaft kommt es somit nicht an. Darüber hinaus betraf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sozialversicherungsprüfung eine Vielzahl von Zustellern der XXXX , die sich den Feststellungen des im Beitragsverfahren ergangenen Bescheides der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.12.2019 zufolge bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. In einem solchen Fall kann sich das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen (statt aller VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0154 mwN). Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vor diesem Hintergrund und im Kontext der gegen den im Beitragsverfahren ergangenen Bescheid erhobenen Beschwerde um ein näheres Vorbringen zu den aus ihrer Sicht zu bildenden Gruppen von Beschäftigten ersucht. Die erforderliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Gesellschaft – insbesondere zur von ihr in der Beschwerde nicht näher beleuchteten Frage, welche Zusteller sich nicht in der gleichen Situation wie die mitbeteiligte Partei befunden haben – ist jedoch unterblieben. Zur mit dem parallel anhängigen Beitragspflichtverfahren verbundenen mündlichen Verhandlung wurden daher amtswegig fünf weitere Zustellerinnen und Zusteller als Zeugen geladen. Ihre Aussagen werden in der gegenständlichen Entscheidung zur Vervollständigung des Gesamtbildes berücksichtigt, wobei die Zeuginnen XXXX in einer anderen (nicht von der XXXX geführten) Filiale und dort nur als Aushilfen tätig waren. Die Angaben dieser Zeuginnen hatten daher mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben. Darüber hinaus betraf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sozialversicherungsprüfung eine Vielzahl von Zustellern der römisch 40 , die sich den Feststellungen des im Beitragsverfahren ergangenen Bescheides der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.12.2019 zufolge bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. In einem solchen Fall kann sich das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen (statt aller VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0154 mwN). Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vor diesem Hintergrund und im Kontext der gegen den im Beitragsverfahren ergangenen Bescheid erhobenen Beschwerde um ein näheres Vorbringen zu den aus ihrer Sicht zu bildenden Gruppen von Beschäftigten ersucht. Die erforderliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Gesellschaft – insbesondere zur von ihr in der Beschwerde nicht näher beleuchteten Frage, welche Zusteller sich nicht in der gleichen Situation wie die mitbeteiligte Partei befunden haben – ist jedoch unterblieben. Zur mit dem parallel anhängigen Beitragspflichtverfahren verbundenen mündlichen Verhandlung wurden daher amtswegig fünf weitere Zustellerinnen und Zusteller als Zeugen geladen. Ihre Aussagen werden in der gegenständlichen Entscheidung zur Vervollständigung des Gesamtbildes berücksichtigt, wobei die Zeuginnen römisch 40 in einer anderen (nicht von der römisch 40 geführten) Filiale und dort nur als Aushilfen tätig waren. Die Angaben dieser Zeuginnen hatten daher mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben. 2.
- Die Änderung des Firmenwortlautes durch die beschwerdeführende Gesellschaft, die vorangehende Einbringung des Vermögens der XXXX sowie die sich daraus ergebende Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. Dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 unter anderem Filialen in der XXXX und der XXXX im Gemeindegebiet von Linz betrieben hat, ist den Berichten des Insolvenzverwalters im Verfahren XXXX des Handelsgerichtes Wien ebenso zu entnehmen wie den Angaben des Zeugen XXXX . FS legte seine Rechnungen über die Honorare für die durchgeführten Zustellungen gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft und vereinnahmte von ihr Zahlungen, die im Zuge der durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben aus Buchhaltungsdaten der beschwerdeführenden Gesellschaft festgestellt wurden (ON 4 AS 1 – 198 des Verwaltungsaktes). Die parallel dazu von der XXXX für Werbeaktivitäten vereinnahmten zusätzlichen Zahlungen blieben dabei unberücksichtigt, da diese Zahlungen nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen sind. Die Übereinstimmung der Aufstellung der empfangenen Zahlungen im Verwaltungsakt mit den vorliegenden und von FS an die XXXX gelegten Rechnungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht überprüft und dabei eine Übereinstimmung festgestellt. Aus der bezughabenden Aufstellung ergibt sich unzweifelhaft, dass das von der XXXX vereinnahmte Entgelt mit Ausnahme des Monats April 2009 stets über der jeweils in § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG festgeschriebenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag.2.
- Die Änderung des Firmenwortlautes durch die beschwerdeführende Gesellschaft, die vorangehende Einbringung des Vermögens der römisch 40 sowie die sich daraus ergebende Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 142, UGB ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. Dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 unter anderem Filialen in der römisch 40 und der römisch 40 im Gemeindegebiet von Linz betrieben hat, ist den Berichten des Insolvenzverwalters im Verfahren römisch 40 des Handelsgerichtes Wien ebenso zu entnehmen wie den Angaben des Zeugen römisch 40 . FS legte seine Rechnungen über die Honorare für die durchgeführten Zustellungen gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft und vereinnahmte von ihr Zahlungen, die im Zuge der durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben aus Buchhaltungsdaten der beschwerdeführenden Gesellschaft festgestellt wurden (ON 4 AS 1 – 198 des Verwaltungsaktes). Die parallel dazu von der römisch 40 für Werbeaktivitäten vereinnahmten zusätzlichen Zahlungen blieben dabei unberücksichtigt, da diese Zahlungen nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen sind. Die Übereinstimmung der Aufstellung der empfangenen Zahlungen im Verwaltungsakt mit den vorliegenden und von FS an die römisch 40 gelegten Rechnungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht überprüft und dabei eine Übereinstimmung festgestellt. Aus der bezughabenden Aufstellung ergibt sich unzweifelhaft, dass das von der römisch 40 vereinnahmte Entgelt mit Ausnahme des Monats April 2009 stets über der jeweils in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG festgeschriebenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag. 2.
- Die Feststellungen zur Person der mitbeteiligten Partei XXXX (FS), zu den Umständen der Aufnahme seiner Tätigkeit zunächst bei der XXXX sowie zum Übergang der Betriebsführung auf die beschwerdeführende Gesellschaft sowie den näheren Umständen seiner im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die beschwerdeführende Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten gründen sich auf die schlüssigen und ausführlichen Darlegungen der mitbeteiligten Partei in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, die einen glaubwürdigen und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließ und deren Ausführungen in den wesentlichen Punkten mit dem Akteninhalt und den Angaben der einvernommenen Zeugen übereinstimmen.2.
- Die Feststellungen zur Person der mitbeteiligten Partei römisch 40 (FS), zu den Umständen der Aufnahme seiner Tätigkeit zunächst bei der römisch 40 sowie zum Übergang der Betriebsführung auf die beschwerdeführende Gesellschaft sowie den näheren Umständen seiner im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die beschwerdeführende Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten gründen sich auf die schlüssigen und ausführlichen Darlegungen der mitbeteiligten Partei in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, die einen glaubwürdigen und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließ und deren Ausführungen in den wesentlichen Punkten mit dem Akteninhalt und den Angaben der einvernommenen Zeugen übereinstimmen. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet in ihrem Rechtsmittel wiederholt die Existenz einer Vereinbarung mit FS, brachte allerdings im Verfahren keinen mit FS abgeschlossenen schriftlichen Werk(rahmen)vertrag in Vorlage. Ein solcher liegt auch nicht im Verwaltungsakt auf (wohl aber einheitliche Werk(rahmen)verträge, die mit anderen Zustellern abgeschlossen wurden). Da FS ebenfalls keinen schriftlichen Vertrag vorlegen konnte und auch im Zweifel darüber war, ob ein solcher jemals abgeschlossen wurde, kann nicht vom Abschluss eines schriftlichen Werk(rahmen)vertrages ausgegangen werden. Dessen ungeachtet sind die vorliegenden und mit anderen Zustellern abgeschlossenen Werk(rahmen)verträge auch im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, zumal davon auszugehen ist, dass sich alle Zusteller in einer vergleichbaren Situation befanden. Ferner ist bereits an dieser Stelle auf § 539a Abs. 1 ASVG hinzuweisen, wonach für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend ist. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet in ihrem Rechtsmittel wiederholt die Existenz einer Vereinbarung mit FS, brachte allerdings im Verfahren keinen mit FS abgeschlossenen schriftlichen Werk(rahmen)vertrag in Vorlage. Ein solcher liegt auch nicht im Verwaltungsakt auf (wohl aber einheitliche Werk(rahmen)verträge, die mit anderen Zustellern abgeschlossen wurden). Da FS ebenfalls keinen schriftlichen Vertrag vorlegen konnte und auch im Zweifel darüber war, ob ein solcher jemals abgeschlossen wurde, kann nicht vom Abschluss eines schriftlichen Werk(rahmen)vertrages ausgegangen werden. Dessen ungeachtet sind die vorliegenden und mit anderen Zustellern abgeschlossenen Werk(rahmen)verträge auch im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, zumal davon auszugehen ist, dass sich alle Zusteller in einer vergleichbaren Situation befanden. Ferner ist bereits an dieser Stelle auf Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG hinzuweisen, wonach für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend ist. Als grundsätzlich zutreffend erwies sich das Vorbringen in der Beschwerde, wonach FS während seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft als Arbeiter bei der XXXX vollbeschäftigt erwerbstätig war. FS schilderte in diesem Zusammenhang allerdings nachvollziehbar, Dienste in seiner arbeitsfreien Zeit – überwiegend am Donnerstagabend und an den Abenden des Wochenendes – übernommen zu haben. Dies traf sowohl die Bedürfnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft, die bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Gastronomiebetrieb insbesondere abends und am Wochenende eine entsprechende Auslastung generieren konnte, als auch die Bedürfnisse von FS, der nach einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit suchte. In Anbetracht der vom FS erzielten monatlichen Einkünfte (die sich zwischen ca. EUR 400,00 und EUR 800,00, bisweilen auch über EUR 1.000,00 pro Monat bewegten) und seinen Darlegungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, dass FS „nur ausnahmsweise gelegentlich an Wochenenden“ Zustellaufträge übernommen hat. FS begann mit seiner Tätigkeit bereits im Jahr 2003 und war im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 somit schon seit mehreren Jahren als Zusteller im Betrieb tätig. Er erbrachte seine Leistungen kontinuierlich und im Wege der Übernahme bestimmter Dienste. Von einer bloß aushilfsweise und gelegentlich ausgeübten Tätigkeit kann vor diesem Hintergrund keinesfalls gesprochen werden.Als grundsätzlich zutreffend erwies sich das Vorbringen in der Beschwerde, wonach FS während seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft als Arbeiter bei der römisch 40 vollbeschäftigt erwerbstätig war. FS schilderte in diesem Zusammenhang allerdings nachvollziehbar, Dienste in seiner arbeitsfreien Zeit – überwiegend am Donnerstagabend und an den Abenden des Wochenendes – übernommen zu haben. Dies traf sowohl die Bedürfnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft, die bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Gastronomiebetrieb insbesondere abends und am Wochenende eine entsprechende Auslastung generieren konnte, als auch die Bedürfnisse von FS, der nach einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit suchte. In Anbetracht der vom FS erzielten monatlichen Einkünfte (die sich zwischen ca. EUR 400,00 und EUR 800,00, bisweilen auch über EUR 1.000,00 pro Monat bewegten) und seinen Darlegungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, dass FS „nur ausnahmsweise gelegentlich an Wochenenden“ Zustellaufträge übernommen hat. FS begann mit seiner Tätigkeit bereits im Jahr 2003 und war im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 somit schon seit mehreren Jahren als Zusteller im Betrieb tätig. Er erbrachte seine Leistungen kontinuierlich und im Wege der Übernahme bestimmter Dienste. Von einer bloß aushilfsweise und gelegentlich ausgeübten Tätigkeit kann vor diesem Hintergrund keinesfalls gesprochen werden. 2.
- Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, ist der beschwerdeführenden Gesellschaft als Partei dieses Verfahrens bekannt, ebenso der Umstand, dass die dortige Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen unter anderem auch die Beschäftigung von FS im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.07.2005, vom 01.09.2005 bis zum 26.01.2006 und vom 01.02.2006 bis zum 31.12.2006 betraf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 24.03.2020 im Instanzenzug rechtskräftig festgestellt, dass die XXXX als Rechtsvorgängerin der XXXX im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 Speisenzusteller (darunter FS) beschäftigt hat, die als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen und für die keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden. 2.
- Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, ist der beschwerdeführenden Gesellschaft als Partei dieses Verfahrens bekannt, ebenso der Umstand, dass die dortige Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen unter anderem auch die Beschäftigung von FS im Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.07.2005, vom 01.09.2005 bis zum 26.01.2006 und vom 01.02.2006 bis zum 31.12.2006 betraf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 24.03.2020 im Instanzenzug rechtskräftig festgestellt, dass die römisch 40 als Rechtsvorgängerin der römisch 40 im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 Speisenzusteller (darunter FS) beschäftigt hat, die als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen und für die keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 26.06.2020 abgelehnt. Einer daraufhin erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Beschluss vom 11.02.2021, Ra 2020/08/0138-3), sodass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020 vollstreckbar ist. Die unter Punkt 1.
- festgestellten Zeiträume der Tätigkeit von FS für die XXXX scheinen daher im Versicherungsdatenauszug von FS bereits als Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung als Arbeiter der XXXX auf. Im Verfahren kamen keine Hinweise hervor, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit von FS im Lauf der Jahre (von technischen Neuerungen wie der zunehmenden Nutzung unbarer Zahlungsmittel abgesehen) geändert hätte. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und der Zeugen bot ebenfalls keine Anhaltspunkte für wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Umstände. Da auch die beschwerdeführende Gesellschaft kein dahingehendes Vorbringen erstattete, war zum Schluss zu gelangen, dass das Gesamtbild der Tätigkeit von FS unverändert blieb. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 26.06.2020 abgelehnt. Einer daraufhin erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Beschluss vom 11.02.2021, Ra 2020/08/0138-3), sodass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2020 vollstreckbar ist. Die unter Punkt 1.
- festgestellten Zeiträume der Tätigkeit von FS für die römisch 40 scheinen daher im Versicherungsdatenauszug von FS bereits als Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung als Arbeiter der römisch 40 auf. Im Verfahren kamen keine Hinweise hervor, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit von FS im Lauf der Jahre (von technischen Neuerungen wie der zunehmenden Nutzung unbarer Zahlungsmittel abgesehen) geändert hätte. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und der Zeugen bot ebenfalls keine Anhaltspunkte für wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Umstände. Da auch die beschwerdeführende Gesellschaft kein dahingehendes Vorbringen erstattete, war zum Schluss zu gelangen, dass das Gesamtbild der Tätigkeit von FS unverändert blieb. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Darlegungen von FS. Die Verpflichtung zur Einhaltung der von der XXXX gegenüber den Kunden zugesicherten Lieferfrist wurde von FS bereits bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt Linz am 21.08.2017 (ON 7a AS 24 ff des Verwaltungsaktes) dargelegt. Die Werk(rahmen)verträge mit anderen Zustellen enthalten eine korrespondierende Verpflichtung, wonach der Zusteller für die Einhaltung einer auftraggeberseitig gewährten Zeitgarantie zu sorgen habe, widrigenfalls „dieses Risiko auf den Auftragnehmer übergeht“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es in einem auf die Zustellung von (warmen) Speisen und Getränken nach vorheriger Bestellung durch den Kunden spezialisierten Betrieb für dessen Reputation unabdingbar, dass die bestellten Waren rasch ausgeliefert werden. Ohne Verpflichtung der Zusteller zur ehestmöglichen Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist könnte ein solcher Betrieb nicht nachhaltig geführt werden. Die XXXX garantierte deshalb den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zufolge eine Zustellung von Pizzen im Gemeindegebiet von Linz innerhalb von 30 Minuten. Bei Überschreitung der Frist musste der Kunde kein Entgelt für die verspätet gelieferte Pizza bezahlen. Anders als in den vorliegenden Werk(rahmen)verträgen zum Ausdruck gebracht, trug FS dabei kein wirtschaftliches Risiko. Der Zahlungsausfall wurde den glaubwürdigen Aussagen von FS zufolge von der XXXX getragen und von FS kein Ersatz gefordert, was vom Zeugen XXXX im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 bestätigt wurde. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Darlegungen von FS. Die Verpflichtung zur Einhaltung der von der römisch 40 gegenüber den Kunden zugesicherten Lieferfrist wurde von FS bereits bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt Linz am 21.08.2017 (ON 7a AS 24 ff des Verwaltungsaktes) dargelegt. Die Werk(rahmen)verträge mit anderen Zustellen enthalten eine korrespondierende Verpflichtung, wonach der Zusteller für die Einhaltung einer auftraggeberseitig gewährten Zeitgarantie zu sorgen habe, widrigenfalls „dieses Risiko auf den Auftragnehmer übergeht“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es in einem auf die Zustellung von (warmen) Speisen und Getränken nach vorheriger Bestellung durch den Kunden spezialisierten Betrieb für dessen Reputation unabdingbar, dass die bestellten Waren rasch ausgeliefert werden. Ohne Verpflichtung der Zusteller zur ehestmöglichen Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist könnte ein solcher Betrieb nicht nachhaltig geführt werden. Die römisch 40 garantierte deshalb den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zufolge eine Zustellung von Pizzen im Gemeindegebiet von Linz innerhalb von 30 Minuten. Bei Überschreitung der Frist musste der Kunde kein Entgelt für die verspätet gelieferte Pizza bezahlen. Anders als in den vorliegenden Werk(rahmen)verträgen zum Ausdruck gebracht, trug FS dabei kein wirtschaftliches Risiko. Der Zahlungsausfall wurde den glaubwürdigen Aussagen von FS zufolge von der römisch 40 getragen und von FS kein Ersatz gefordert, was vom Zeugen römisch 40 im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 bestätigt wurde. Die Angaben von FS betreffend die Überlassung von Arbeitsmitteln sowie zu den Bekleidungsvorschriften bei der Einvernahme vor dem Finanzamt Linz am 21.08.2017 und in der mündlichen Verhandlung waren detailliert, stringent und somit glaubwürdig, das Vorbringen zu den einzuhaltenden Bekleidungsvorschriften blieb darüber hinaus im Verfahren unwidersprochen. Die Angaben von FS betreffend die Überlassung von Arbeitsmitteln wurden im Wesentlichen durch die Schilderungen des Zeugen XXXX bestätigt und konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob für einzelne Arbeitsmittel – insbesondere das Magnetschild für das Fahrzeug und Überbekleidung mit der Markenbezeichnung – eine Kaution eingehoben wurde. Der Zeuge XXXX legte in diesem Zusammenhang plastisch dar, dass langjährige Zusteller bei der Ausgabe von Bekleidung eine privilegiertere Behandlung erfahren hätten, als neu eintretende Zusteller. Er selbst habe für einzelne Gegenstände eine Kaution entrichtet, jedoch auch Kleidungsstücke ohne Kaution austauschen können. FS zeige sich unsicher, da vom Jahr 2010 an die Zustellungen an ein Dienstleistungsunternehmen ausgelagert wurden und er in seiner Erinnerung in den Jahren 2010 bis 2015 eine Kaution habe erlegen müssen. Für den hier gegenständlichen Zeitraum konnte er letztlich in Bezug auf die Leistung einer Kaution keine eindeutigen Angaben tätigen. Der von ihm geschilderte Ablauf, dass Magnetschilde für das Fahrzeug in der Filiale zum Gebrauch durch die Zusteller auflagen und nach Dienstende dort wieder abgegeben wurden, spricht gegen ein Kautionsmodell. Andernfalls hätte die Kaution bei jedem Dienst berechnet werden müssen, wofür nicht der geringste Anhaltspunkt besteht. Eine positive Feststellung in Bezug auf die Leistung einer Kaution durch FS konnte somit nicht getroffen werden. Die Angaben von FS betreffend die Überlassung von Arbeitsmitteln sowie zu den Bekleidungsvorschriften bei der Einvernahme vor dem Finanzamt Linz am 21.08.2017 und in der mündlichen Verhandlung waren detailliert, stringent und somit glaubwürdig, das Vorbringen zu den einzuhaltenden Bekleidungsvorschriften blieb darüber hinaus im Verfahren unwidersprochen. Die Angaben von FS betreffend die Überlassung von Arbeitsmitteln wurden im Wesentlichen durch die Schilderungen des Zeugen römisch 40 bestätigt und konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob für einzelne Arbeitsmittel – insbesondere das Magnetschild für das Fahrzeug und Überbekleidung mit der Markenbezeichnung – eine Kaution eingehoben wurde. Der Zeuge römisch 40 legte in diesem Zusammenhang plastisch dar, dass langjährige Zusteller bei der Ausgabe von Bekleidung eine privilegiertere Behandlung erfahren hätten, als neu eintretende Zusteller. Er selbst habe für einzelne Gegenstände eine Kaution entrichtet, jedoch auch Kleidungsstücke ohne Kaution austauschen können. FS zeige sich unsicher, da vom Jahr 2010 an die Zustellungen an ein Dienstleistungsunternehmen ausgelagert wurden und er in seiner Erinnerung in den Jahren 2010 bis 2015 eine Kaution habe erlegen müssen. Für den hier gegenständlichen Zeitraum konnte er letztlich in Bezug auf die Leistung einer Kaution keine eindeutigen Angaben tätigen. Der von ihm geschilderte Ablauf, dass Magnetschilde für das Fahrzeug in der Filiale zum Gebrauch durch die Zusteller auflagen und nach Dienstende dort wieder abgegeben wurden, spricht gegen ein Kautionsmodell. Andernfalls hätte die Kaution bei jedem Dienst berechnet werden müssen, wofür nicht der geringste Anhaltspunkt besteht. Eine positive Feststellung in Bezug auf die Leistung einer Kaution durch FS konnte somit nicht getroffen werden. Auszuschließen ist, dass FS Arbeitskleidung, das Magnetschild und andere Arbeitsmittel von der XXXX käuflich erwerben musste. Die dahingehende Aussage des Zeugen XXXX (die in ähnlicher Form bereits bei seiner Einvernahme im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigt wurde) steht im Widerspruch zur Verantwortung von FS und den Angaben des Zeugen XXXX , wonach allenfalls eine Kaution zu leisten war, jedoch keine Arbeitsmittel vom Zusteller gekauft werden mussten. Die beschwerdeführende Gesellschaft konnte auch die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen des Schwesterunternehmens XXXX (in welchem der Zeuge XXXX ebenfalls als Prokurist fungiert) nicht in Vorlage bringen. Schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft am 12.10.2018 zur Vorlage solcher Rechnungen erfolglos aufgefordert. Im gegenständlichen Verfahren wurde mitgeteilt, dass die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen nicht aufgefunden werden konnten. In Anbetracht der glaubwürdigen Ausführungen des FS und des Zeugen XXXX erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gegenteiligen Ausführungen des Zeugen XXXX als unzutreffende Schutzbehauptungen. Auszuschließen ist, dass FS Arbeitskleidung, das Magnetschild und andere Arbeitsmittel von der römisch 40 käuflich erwerben musste. Die dahingehende Aussage des Zeugen römisch 40 (die in ähnlicher Form bereits bei seiner Einvernahme im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigt wurde) steht im Widerspruch zur Verantwortung von FS und den Angaben des Zeugen römisch 40 , wonach allenfalls eine Kaution zu leisten war, jedoch keine Arbeitsmittel vom Zusteller gekauft werden mussten. Die beschwerdeführende Gesellschaft konnte auch die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen des Schwesterunternehmens römisch 40 (in welchem der Zeuge römisch 40 ebenfalls als Prokurist fungiert) nicht in Vorlage bringen. Schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft am 12.10.2018 zur Vorlage solcher Rechnungen erfolglos aufgefordert. Im gegenständlichen Verfahren wurde mitgeteilt, dass die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen nicht aufgefunden werden konnten. In Anbetracht der glaubwürdigen Ausführungen des FS und des Zeugen römisch 40 erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gegenteiligen Ausführungen des Zeugen römisch 40 als unzutreffende Schutzbehauptungen. Aus denselben Gründen ist auch davon auszugehen, dass die mit Zustellern abgeschlossenen Werk(rahmen)verträge nicht die tatsächlich gelebte Praxis abbilden. Die Werk(rahmen)verträge enthalten zwar die Verpflichtung des Zustellers, alle „sonstigen Betriebsmittel – insbesondere ein eigenes Kraftfahrzeug und die Wärmetaschen“ beizustellen. Während die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges (von hier nicht weiter relevanten Ausnahmefällen abgesehen) außer Zweifel steht, liegen im Hinblick auf die Wärmetaschen gegenläufige Standpunkte der Parteien des Beschwerdeverfahrens vor. Der Zeuge XXXX vertragt schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 die Ansicht, dass auch die Wärmetaschen von den Zustellern käuflich (von der XXXX als Verkäuferin) erworben wurden FS berichtete demgegenüber, dass er die Wärmetasche und die (darin angebrachte) Wärmeplatte nicht erworben und auch nach jedem Zustelltag in der Filiale zurückgegeben habe. Die Zeugen XXXX und XXXX gaben ebenso übereinstimmend an, dass die Wärmetasche von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde. Die Beistellung von Wärmetaschen und Wärmeeinsätzen durch die Zusteller ist – wie in der Beschwerde und vom Zeugen XXXX behauptet wird – demnach auszuschließen und es sind Ausführungen des Zeugen XXXX auch in diesem Fall als unzutreffende Schutzbehauptungen anzusehen.Aus denselben Gründen ist auch davon auszugehen, dass die mit Zustellern abgeschlossenen Werk(rahmen)verträge nicht die tatsächlich gelebte Praxis abbilden. Die Werk(rahmen)verträge enthalten zwar die Verpflichtung des Zustellers, alle „sonstigen Betriebsmittel – insbesondere ein eigenes Kraftfahrzeug und die Wärmetaschen“ beizustellen. Während die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges (von hier nicht weiter relevanten Ausnahmefällen abgesehen) außer Zweifel steht, liegen im Hinblick auf die Wärmetaschen gegenläufige Standpunkte der Parteien des Beschwerdeverfahrens vor. Der Zeuge römisch 40 vertragt schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 die Ansicht, dass auch die Wärmetaschen von den Zustellern käuflich (von der römisch 40 als Verkäuferin) erworben wurden FS berichtete demgegenüber, dass er die Wärmetasche und die (darin angebrachte) Wärmeplatte nicht erworben und auch nach jedem Zustelltag in der Filiale zurückgegeben habe. Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 gaben ebenso übereinstimmend an, dass die Wärmetasche von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde. Die Beistellung von Wärmetaschen und Wärmeeinsätzen durch die Zusteller ist – wie in der Beschwerde und vom Zeugen römisch 40 behauptet wird – demnach auszuschließen und es sind Ausführungen des Zeugen römisch 40 auch in diesem Fall als unzutreffende Schutzbehauptungen anzusehen. 2.
- Die zum Bestehen eines Konkurrenzverbotes getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit im Kern übereinstimmenden Ausführungen von FS sowie der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung. FS führte explizit aus, dass eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht erlaubt gewesen sei. Er selbst habe nur einmal kurz bei einem befreundeten Gastronomen als Zusteller ausgeholfen und dazu das Einvernehmen mit der XXXX hergestellt. Der Zeuge XXXX gab konkretisierend an, dass das Konkurrenzverbot in den Zustellerbesprechungen mündlich ausgesprochen worden sei und seiner Wahrnehmung nach im Fall der Vornahme von Zustellungen für ein Konkurrenzunternehmen die Zusammenarbeit mit der XXXX beendet worden wäre. Die gleichzeitige Vornahme von Zustellungen für die XXXX und ein Konkurrenzunternehmen sei jedenfalls untersagt gewesen. Der Zeuge XXXX äußerte sich auch dahingehend, dass vereinbart gewesen sei, dass er „nur für XXXX fahre“. Die Genannten äußerten sich auch (zumindest implizit) übereinstimmend dahingehend, dass während eines Dienstes die Übernahme von Zustellungen für Konkurrenzunternehmen aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Einige Zusteller hätten nebenbei für Paketzustelldienste gearbeitet, die in keinem Konkurrenzverhältnis zur XXXX gestanden wären. In einer Gesamtwürdigung der Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zusteller während eines übernommenen Dienstes ihre Arbeitskraft der XXXX exklusiv zur Verfügung stellen mussten. Die Übernahme von Aufträgen bzw. Diensten bei anderen Gastronomiebetrieben wurde ebenfalls – mündlich – untersagt, während Zustelltätigkeiten in fremden Branchen toleriert wurden.2.
- Die zum Bestehen eines Konkurrenzverbotes getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit im Kern übereinstimmenden Ausführungen von FS sowie der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. FS führte explizit aus, dass eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht erlaubt gewesen sei. Er selbst habe nur einmal kurz bei einem befreundeten Gastronomen als Zusteller ausgeholfen und dazu das Einvernehmen mit der römisch 40 hergestellt. Der Zeuge römisch 40 gab konkretisierend an, dass das Konkurrenzverbot in den Zustellerbesprechungen mündlich ausgesprochen worden sei und seiner Wahrnehmung nach im Fall der Vornahme von Zustellungen für ein Konkurrenzunternehmen die Zusammenarbeit mit der römisch 40 beendet worden wäre. Die gleichzeitige Vornahme von Zustellungen für die römisch 40 und ein Konkurrenzunternehmen sei jedenfalls untersagt gewesen. Der Zeuge römisch 40 äußerte sich auch dahingehend, dass vereinbart gewesen sei, dass er „nur für römisch 40 fahre“. Die Genannten äußerten sich auch (zumindest implizit) übereinstimmend dahingehend, dass während eines Dienstes die Übernahme von Zustellungen für Konkurrenzunternehmen aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Einige Zusteller hätten nebenbei für Paketzustelldienste gearbeitet, die in keinem Konkurrenzverhältnis zur römisch 40 gestanden wären. In einer Gesamtwürdigung der Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zusteller während eines übernommenen Dienstes ihre Arbeitskraft der römisch 40 exklusiv zur Verfügung stellen mussten. Die Übernahme von Aufträgen bzw. Diensten bei anderen Gastronomiebetrieben wurde ebenfalls – mündlich – untersagt, während Zustelltätigkeiten in fremden Branchen toleriert wurden. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- zu den betrieblichen Abläufen bei der Zuteilung von Zustellungen und deren Durchführung beruhen vorrangig auf den glaubwürdigen Darlegungen von FS sowie ergänzend den Ausführungen der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- zu den betrieblichen Abläufen bei der Zuteilung von Zustellungen und deren Durchführung beruhen vorrangig auf den glaubwürdigen Darlegungen von FS sowie ergänzend den Ausführungen der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde waren die Zusteller in die betrieblichen Abläufe der XXXX vollständig integriert. Ihre Verrichtungen hatten sich an den betrieblichen Abläufen und den Bedürfnissen der XXXX zu orientieren. Für die in der Beschwerde behauptete freie Gestaltung des Tätigkeitsablaufes durch die Zusteller blieb kein Raum. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde waren die Zusteller in die betrieblichen Abläufe der römisch 40 vollständig integriert. Ihre Verrichtungen hatten sich an den betrieblichen Abläufen und den Bedürfnissen der römisch 40 zu orientieren. Für die in der Beschwerde behauptete freie Gestaltung des Tätigkeitsablaufes durch die Zusteller blieb kein Raum. Vorauszuschicken ist, dass die Filiale XXXX aus einem unter der Markenbezeichnung „Pizzamann“ und einem anderen, unter der Markenbezeichnung „ XXXX “ geführten Bereich bestand. Die Bereiche waren organisatorisch verbunden. Da die Filiale groß war, wurden viele Zusteller eingesetzt und es wurde zu deren Koordinierung in der Filiale ein Supervisor (Koordinator/-in) eingesetzt, der die Einteilung der Zusteller vornahm und für diese Wärmetaschen zur Zustellung vorbereitete (Zeuge XXXX ). Fahrten wurden den Zustellern grundsätzlich nach Einlangen bzw. Eintreffen zugewiesen. Zwei bis drei weitere Zustellungen, die mit der zu fahrenden Strecke kombiniert werden konnten, wurden – soweit vorhanden dazugeschlagen. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass FS – wie in der Beschwerde behauptet – an „keinen Standort gebunden“ und nicht verpflichtet gewesen sei, die „an ihn herangetragenen Zustellfahrten zu übernehmen“. Die XXXX wusste aus Erfahrungswerten, wie viele Zusteller benötigt werden. Ausgehend davon wurde der Dienstplan erstellt, in welchen sich die Zusteller eintrugen. Ein dermaßen übernommener Dienst musste angetreten und verrichtet werden, widrigenfalls es zu Sanktionen der XXXX kam (Zeuge XXXX ). Während des Dienstes mussten die Bestellungen innerhalb der kundenseitig garantierten Frist durchgeführt werden, schon um die betriebliche Reputation zu wahren. Mit dem in der Beschwerde suggerierten Bild, FS habe nach eigenem Ermessen Filialen angefahren und dort aus „herangetragenen Zustellfahrten“ auswählen können, sind die betrieblichen Abläufe und damit einhergehende Sachzwänge bei der XXXX vollkommen unvereinbar. Der Betrieb der XXXX war – bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – nur aufrecht zu erhalten, wenn die Zusteller ihre Dienste laut Dienstplan wahrnahmen und die offenen Bestellungen in der Reihenfolge des Einlangens bzw. nach Zuweisung abarbeiteten. Andernfalls hätte die XXXX in Kauf genommen, dass Kundenbestellungen mangels anwesenden Zustellern oder wegen mangelnder Attraktivität (etwa bei langen Wegzeiten) nicht ausgeliefert werden und abgelehnt bzw. nach Annahme der Bestellung wieder storniert werden müssen, was unweigerlich zu einem gravierenden Reputationsverlust geführt hätte. Darüber hinaus musste der Betrieb auch zu unattraktiven Zeiten (etwa spät in der Nacht, zumal die Filiale XXXX bis 03.00 Uhr geöffnet war) sichergestellt werden. Der Zeuge XXXX gestand im Ergebnis zu, dass mit dem Erscheinen des eingeteilten Personals gerechnet wurde. Er legte zuletzt auch dar, dass finanzielle Sanktionen gegen Zusteller ausgesprochen wurden, die nicht zum Dienst erschienen. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach FS weder an eine Zeiteinteilung noch an Weisungen in Bezug auf den Tätigkeitsablauf gebunden gewesen sei, ist damit der Boden entzogen. Wie der Betrieb der XXXX hätte aufrecht erhalten sollen, wenn die Gesellschaft – wie noch in der Beschwerde behauptet – „zu keiner Zeit davon ausgehen [konnte], dass FS für Zustellaufträge zur Verfügung stehen würde“, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Vorauszuschicken ist, dass die Filiale römisch 40 aus einem unter der Markenbezeichnung „Pizzamann“ und einem anderen, unter der Markenbezeichnung „ römisch 40 “ geführten Bereich bestand. Die Bereiche waren organisatorisch verbunden. Da die Filiale groß war, wurden viele Zusteller eingesetzt und es wurde zu deren Koordinierung in der Filiale ein Supervisor (Koordinator/-in) eingesetzt, der die Einteilung der Zusteller vornahm und für diese Wärmetaschen zur Zustellung vorbereitete (Zeuge römisch 40 ). Fahrten wurden den Zustellern grundsätzlich nach Einlangen bzw. Eintreffen zugewiesen. Zwei bis drei weitere Zustellungen, die mit der zu fahrenden Strecke kombiniert werden konnten, wurden – soweit vorhanden dazugeschlagen. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass FS – wie in der Beschwerde behauptet – an „keinen Standort gebunden“ und nicht verpflichtet gewesen sei, die „an ihn herangetragenen Zustellfahrten zu übernehmen“. Die römisch 40 wusste aus Erfahrungswerten, wie viele Zusteller benötigt werden. Ausgehend davon wurde der Dienstplan erstellt, in welchen sich die Zusteller eintrugen. Ein dermaßen übernommener Dienst musste angetreten und verrichtet werden, widrigenfalls es zu Sanktionen der römisch 40 kam (Zeuge römisch 40 ). Während des Dienstes mussten die Bestellungen innerhalb der kundenseitig garantierten Frist durchgeführt werden, schon um die betriebliche Reputation zu wahren. Mit dem in der Beschwerde suggerierten Bild, FS habe nach eigenem Ermessen Filialen angefahren und dort aus „herangetragenen Zustellfahrten“ auswählen können, sind die betrieblichen Abläufe und damit einhergehende Sachzwänge bei der römisch 40 vollkommen unvereinbar. Der Betrieb der römisch 40 war – bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – nur aufrecht zu erhalten, wenn die Zusteller ihre Dienste laut Dienstplan wahrnahmen und die offenen Bestellungen in der Reihenfolge des Einlangens bzw. nach Zuweisung abarbeiteten. Andernfalls hätte die römisch 40 in Kauf genommen, dass Kundenbestellungen mangels anwesenden Zustellern oder wegen mangelnder Attraktivität (etwa bei langen Wegzeiten) nicht ausgeliefert werden und abgelehnt bzw. nach Annahme der Bestellung wieder storniert werden müssen, was unweigerlich zu einem gravierenden Reputationsverlust geführt hätte. Darüber hinaus musste der Betrieb auch zu unattraktiven Zeiten (etwa spät in der Nacht, zumal die Filiale römisch 40 bis 03.00 Uhr geöffnet war) sichergestellt werden. Der Zeuge römisch 40 gestand im Ergebnis zu, dass mit dem Erscheinen des eingeteilten Personals gerechnet wurde. Er legte zuletzt auch dar, dass finanzielle Sanktionen gegen Zusteller ausgesprochen wurden, die nicht zum Dienst erschienen. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach FS weder an eine Zeiteinteilung noch an Weisungen in Bezug auf den Tätigkeitsablauf gebunden gewesen sei, ist damit der Boden entzogen. Wie der Betrieb der römisch 40 hätte aufrecht erhalten sollen, wenn die Gesellschaft – wie noch in der Beschwerde behauptet – „zu keiner Zeit davon ausgehen [konnte], dass FS für Zustellaufträge zur Verfügung stehen würde“, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Wenn ferner ausgeführt wird, dass kein Anspruch auf die Erteilung von Zustellaufträgen bestanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der im Akt aufliegende Werk(rahmen)vertrag für den Standort XXXX die Beauftragung von drei Zustellungen mit einem Entgelt von jeweils EUR 2,00 pro Stunde garantiert. Den Ausführungen der Beteiligten zufolge war außerdem (zumindest während der Dienste von FS in den Abendstunden und am Wochenende) der Arbeitsdruck dermaßen groß, dass es kaum Wartezeiten gab. FS legte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass er Dienste nicht unterbrochen habe, da immer Zustellungen vorzunehmen waren. Er schilderte außerdem nachvollziehbar, dass der Dienst bei vielen offenen Bestellungen nicht zur vereinbarten Zeit beendet werden konnte und diesfalls Mehrdienstleistungen erbracht werden mussten, um die offenen Bestellungen auch zeitgerecht ausliefern zu können. Die Zeugen XXXX und XXXX gaben in diesem Zusammenhang an, dass der Dienstplan immer eingehalten wurde. Bei geringer Auslastung konnten Zusteller „eine Stunde oder eine halbe Stunde früher heimgehen“. Damit ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erwiesen, dass die übernommenen Dienste laut Dienstplan verrichtet werden mussten und abhängig von den betrieblichen Notwendigkeiten Mehrdienstleistungen zu erbringen waren. Der Dienst konnte nicht einseitig abgebrochen werden. Lediglich wenn es die betrieblichen Umstände zuließen, wurden Zusteller früher entlassen. Aus den unten dargestellten Modalitäten der Zuteilung der Zustellaufträge ergibt sich schließlich, dass die Zustellaufträge der Reihe nach an die Zusteller zugewiesen wurden, sodass die Zusteller mit der Zuweisung von Zustellaufträgen rechnen konnten.Wenn ferner ausgeführt wird, dass kein Anspruch auf die Erteilung von Zustellaufträgen bestanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der im Akt aufliegende Werk(rahmen)vertrag für den Standort römisch 40 die Beauftragung von drei Zustellungen mit einem Entgelt von jeweils EUR 2,00 pro Stunde garantiert. Den Ausführungen der Beteiligten zufolge war außerdem (zumindest während der Dienste von FS in den Abendstunden und am Wochenende) der Arbeitsdruck dermaßen groß, dass es kaum Wartezeiten gab. FS legte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass er Dienste nicht unterbrochen habe, da immer Zustellungen vorzunehmen waren. Er schilderte außerdem nachvollziehbar, dass der Dienst bei vielen offenen Bestellungen nicht zur vereinbarten Zeit beendet werden konnte und diesfalls Mehrdienstleistungen erbracht werden mussten, um die offenen Bestellungen auch zeitgerecht ausliefern zu können. Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 gaben in diesem Zusammenhang an, dass der Dienstplan immer eingehalten wurde. Bei geringer Auslastung konnten Zusteller „eine Stunde oder eine halbe Stunde früher heimgehen“. Damit ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erwiesen, dass die übernommenen Dienste laut Dienstplan verrichtet werden mussten und abhängig von den betrieblichen Notwendigkeiten Mehrdienstleistungen zu erbringen waren. Der Dienst konnte nicht einseitig abgebrochen werden. Lediglich wenn es die betrieblichen Umstände zuließen, wurden Zusteller früher entlassen. Aus den unten dargestellten Modalitäten der Zuteilung der Zustellaufträge ergibt sich schließlich, dass die Zustellaufträge der Reihe nach an die Zusteller zugewiesen wurden, sodass die Zusteller mit der Zuweisung von Zustellaufträgen rechnen konnten. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde kam im Verfahren auch klar hervor, dass FS sich weder einzelne Zustellaufträge „selbst eingeteilt“ hat, noch dass er sich „nach eigenen Vorstellungen seine Routen zusammengestellt“ hat. Die Zuteilung erfolgte entweder durch den/die in der Filiale anwesenden Koordinator/-in oder nach dem Windhundprinzip. Auch in Bezug auf diesen Aspekt gilt, dass für die XXXX unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die rascheste Abarbeitung der offenen Bestellungen im Vordergrund stehen musste. Gerade weil die Filiale in der XXXX groß war, wurde ausweislich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Koordinierung in der Filiale (zumindest in den umsatzstarken Tageszeiten, zu denen FS in der Filiale tätig war) auch ein Supervisor eingesetzt. In Anbetracht der betrieblichen Abläufe liegt auf der Hand, dass einlangende Bestellungen nacheinander (im Sinn einer zeitlichen Priorisierung) an die anwesenden Zusteller zugewiesen wurden und passende weitere Bestellungen zur Optimierung dazugeschlagen oder vom Zusteller übernommen wurden. Die behauptete Gestaltungsfreiheit der Zusteller ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar, noch tätigten die im Verfahren einvernommenen Zeugen dahingehende Aussagen. Der Zeuge XXXX bestätigte vielmehr schon im Verfahren zur Zahl W228 2004888-1, dass der im Computersystem zunächst gelistete Zusteller die nächste Zustellfahrt (samt allfälliger passender weiterer Aufträge) übernehmen musste und er nach der Rückkehr an das Ende der Warteliste gereiht wurde. Dass FS Zustellungen ablehnte – wie ebenfalls in der Beschwerde behauptet wird – kam im Verfahren nicht hervor. Er legte vielmehr glaubwürdig dar, alle ihm zugewiesenen Zustellungen ausgeführt zu haben sowie dass die Wartezeit auf neue Aufträge aufgrund der guten Auslastung der Filiale nie besonders lang gewesen sei. Aus den Angaben des Zeugen XXXX ergibt sich ergänzend, dass zwar Vereinbarungen unter Zustellern berücksichtigt wurden, wobei in Bezug auf die hier zu beurteilende Tätigkeit von FS nicht hervorkam, dass er Vereinbarungen mit anderen Zustellern in Bezug auf bestimmte Routen getroffen hat. Der Zeuge XXXX legte – im konkreten Zusammenhang glaubwürdig – im Verfahren W228 2004888-1 dar, dass es keine unmittelbaren Konsequenzen gab, wenn ein Zusteller einen konkreten Auftrag nicht übernehmen wollte und anstatt dessen der nach ihm gereihte Zusteller die Fahrt übernahm. Der Zeuge XXXX konkretisierte dahingehend, dass Absprachen unter Zustellern nur bei Abwesenheit des/der Koordinators/-in möglich waren. Da der Zeuge XXXX nachvollziehbar angab, dass sich die Zusteller untereinander grundsätzlich als Konkurrenten betrachteten, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von einer besonders ausgeprägten und regelmäßig stattfindenden Zusammenarbeit unter den Zustellern auszugehen, auch wenn FS selbst nicht von Differenzen berichtete. In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) zum Schluss, dass sich die Zusteller den betrieblichen Vorgaben in Bezug auf die An- und Abmeldung am Computersystem sowie den Anweisungen des/der Koordinators/-in im Fall von dessen Anwesenheit unterzuordnen hatten. Dies schließt nicht aus, dass Absprachen bei Abwesenheit des/der Koordinators/-in erfolgten bzw. die vom System vorgegebene Reihenfolge in Einzelfällen nicht eingehalten wurde und diese Vorgehensweise solange toleriert wurde, als insgesamt genügen Zusteller für die Abarbeitung der Auslieferungen vorhanden waren. Solange die Auslieferung sichergestellt war, bestand für die XXXX kein Grund für Eingriffe, auch wenn die – vom Zeugen XXXX selbst als bindend beurteilte – Reihenfolge bei der Zuteilung der Zustellaufträge im Einzelfall nicht eingehalten wurde. Andererseits geht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des vom Zeugen XXXX bestätigten manifesten Interesses der XXXX an einer zeitgerechten Auslieferung von Bestellungen davon aus, dass Umreihungen unter Zustellern oder gar die Ablehnung einzelner Aufträge dann nicht mehr möglich waren, wenn dies die umgehende Erledigung offener Zustellaufträge gefährdet hätte. In Betracht zu ziehen ist im Hinblick auf die Tätigkeit von FS ferner, dass er überwiegend Dienste am Donnerstagabend und an den Abenden des Wochenendes verrichtete, die um 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr begannen. Zu diesen Zeiten ist von einer hohen Auslastung und der von den Beteiligten (siehe etwa die Angaben des Zeugen XXXX ) erwähnten Anwesenheit des des/der Koordinators/-in auszugehen, weshalb FS die an Randzeiten im Einzelfall bestehende Möglichkeit von Absprachen ohnehin nicht in Anspruch nehmen konnte.Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde kam im Verfahren auch klar hervor, dass FS sich weder einzelne Zustellaufträge „selbst eingeteilt“ hat, noch dass er sich „nach eigenen Vorstellungen seine Routen zusammengestellt“ hat. Die Zuteilung erfolgte entweder durch den/die in der Filiale anwesenden Koordinator/-in oder nach dem Windhundprinzip. Auch in Bezug auf diesen Aspekt gilt, dass für die römisch 40 unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die rascheste Abarbeitung der offenen Bestellungen im Vordergrund stehen musste. Gerade weil die Filiale in der römisch 40 groß war, wurde ausweislich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Koordinierung in der Filiale (zumindest in den umsatzstarken Tageszeiten, zu denen FS in der Filiale tätig war) auch ein Supervisor eingesetzt. In Anbetracht der betrieblichen Abläufe liegt auf der Hand, dass einlangende Bestellungen nacheinander (im Sinn einer zeitlichen Priorisierung) an die anwesenden Zusteller zugewiesen wurden und passende weitere Bestellungen zur Optimierung dazugeschlagen oder vom Zusteller übernommen wurden. Die behauptete Gestaltungsfreiheit der Zusteller ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar, noch tätigten die im Verfahren einvernommenen Zeugen dahingehende Aussagen. Der Zeuge römisch 40 bestätigte vielmehr schon im Verfahren zur Zahl W228 2004888-1, dass der im Computersystem zunächst gelistete Zusteller die nächste Zustellfahrt (samt allfälliger passender weiterer Aufträge) übernehmen musste und er nach der Rückkehr an das Ende der Warteliste gereiht wurde. Dass FS Zustellungen ablehnte – wie ebenfalls in der Beschwerde behauptet wird – kam im Verfahren nicht hervor. Er legte vielmehr glaubwürdig dar, alle ihm zugewiesenen Zustellungen ausgeführt zu haben sowie dass die Wartezeit auf neue Aufträge aufgrund der guten Auslastung der Filiale nie besonders lang gewesen sei. Aus den Angaben des Zeugen römisch 40 ergibt sich ergänzend, dass zwar Vereinbarungen unter Zustellern berücksichtigt wurden, wobei in Bezug auf die hier zu beurteilende Tätigkeit von FS nicht hervorkam, dass er Vereinbarungen mit anderen Zustellern in Bezug auf bestimmte Routen getroffen hat. Der Zeuge römisch 40 legte – im konkreten Zusammenhang glaubwürdig – im Verfahren W228 2004888-1 dar, dass es keine unmittelbaren Konsequenzen gab, wenn ein Zusteller einen konkreten Auftrag nicht übernehmen wollte und anstatt dessen der nach ihm gereihte Zusteller die Fahrt übernahm. Der Zeuge römisch 40 konkretisierte dahingehend, dass Absprachen unter Zustellern nur bei Abwesenheit des/der Koordinators/-in möglich waren. Da der Zeuge römisch 40 nachvollziehbar angab, dass sich die Zusteller untereinander grundsätzlich als Konkurrenten betrachteten, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von einer besonders ausgeprägten und regelmäßig stattfindenden Zusammenarbeit unter den Zustellern auszugehen, auch wenn FS selbst nicht von Differenzen berichtete. In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) zum Schluss, dass sich die Zusteller den betrieblichen Vorgaben in Bezug auf die An- und Abmeldung am Computersystem sowie den Anweisungen des/der Koordinators/-in im Fall von dessen Anwesenheit unterzuordnen hatten. Dies schließt nicht aus, dass Absprachen bei Abwesenheit des/der Koordinators/-in erfolgten bzw. die vom System vorgegebene Reihenfolge in Einzelfällen nicht eingehalten wurde und diese Vorgehensweise solange toleriert wurde, als insgesamt genügen Zusteller für die Abarbeitung der Auslieferungen vorhanden waren. Solange die Auslieferung sichergestellt war, bestand für die römisch 40 kein Grund für Eingriffe, auch wenn die – vom Zeugen römisch 40 selbst als bindend beurteilte – Reihenfolge bei der Zuteilung der Zustellaufträge im Einzelfall nicht eingehalten wurde. Andererseits geht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des vom Zeugen römisch 40 bestätigten manifesten Interesses der römisch 40 an einer zeitgerechten Auslieferung von Bestellungen davon aus, dass Umreihungen unter Zustellern oder gar die Ablehnung einzelner Aufträge dann nicht mehr möglich waren, wenn dies die umgehende Erledigung offener Zustellaufträge gefährdet hätte. In Betracht zu ziehen ist im Hinblick auf die Tätigkeit von FS ferner, dass er überwiegend Dienste am Donnerstagabend und an den Abenden des Wochenendes verrichtete, die um 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr begannen. Zu diesen Zeiten ist von einer hohen Auslastung und der von den Beteiligten (siehe etwa die Angaben des Zeugen römisch 40 ) erwähnten Anwesenheit des des/der Koordinators/-in auszugehen, weshalb FS die an Randzeiten im Einzelfall bestehende Möglichkeit von Absprachen ohnehin nicht in Anspruch nehmen konnte. Dass nach Vornahme der Zustellung die umgehende Rückkehr in die Filiale geboten war, ergibt sich zwangsläufig aus den geschilderten Abläufen und der Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstplanes. Im Werk(rahmen)vertrag ist ferner eine Verpflichtung zur umgehenden Ablieferung der kassierten Geldbeträge vorgesehen, was ebenfalls auf die Notwendigkeit einer umgehenden Rückkehr in die Filiale hinausläuft. Der Zeuge XXXX räumte schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 ein, dass die Zusteller zwischen den Zustellungen „in der Filiale gesessen“ wären, und dass nur kurze Unterbrechungen für Einkäufe oder die Auftankung des Fahrzeuges aufgrund des laufenden Eingangs von Bestellungen von Kunden zeitlich möglich gewesen wären. Ferner bestätigte er die Notwendigkeit einer Abmeldung bei der Kassakraft in der Filiale in solchen Fällen und dass kurze private Besorgungen in Zeiten mit weniger Auslastung vorgenommen wurden. Wenn ein Zusteller aufgrund einer privaten Besorgung (vom Zeugen XXXX als Beispiel angeführt wurde das Abholen der Kinder) Zustellungen verspätet vorgenommen hätte, hätte dies zu Sanktionen der XXXX geführt. Die Zeugen XXXX und XXXX verwiesen in Bezug auf die Möglichkeit der Unterbrechung eines übernommenen Dienstes die auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstplanes. FS schilderte, dass die im Dienst befindlichen Zusteller einen in Bereitschaft stehenden anderen Zusteller als Vertreter beizubringen hatten, wenn sie „kurz weg mussten“. Der Zeuge XXXX (der als Kassierer in der Filiale XXXX im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt war und nur gelegentlich Zustellungen außerhalb des Dienstverhältnisses vornahm) legte demgegenüber dar, dass Unterbrechungen eines Dienstes für private Besorgungen kein Problem gewesen wären, weil immer genug Zusteller anwesend waren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtete sich die Möglichkeit einer Unterbrechung des Dienstes zusammenfassend nach den betrieblichen Bedürfnissen der XXXX . Grundsätzlich waren die vereinbarten Dienste zu verrichten. Unterbrechungen waren möglich, sofern genug Zusteller anwesend waren oder eine Ersatzkraft aus dem vorhandenen Pool stellig gemacht wurde, weil die Abarbeitung der laufend eingehenden Bestellungen der Kunden gewährleistet sein musste.Dass nach Vornahme der Zustellung die umgehende Rückkehr in die Filiale geboten war, ergibt sich zwangsläufig aus den geschilderten Abläufen und der Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstplanes. Im Werk(rahmen)vertrag ist ferner eine Verpflichtung zur umgehenden Ablieferung der kassierten Geldbeträge vorgesehen, was ebenfalls auf die Notwendigkeit einer umgehenden Rückkehr in die Filiale hinausläuft. Der Zeuge römisch 40 räumte schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 ein, dass die Zusteller zwischen den Zustellungen „in der Filiale gesessen“ wären, und dass nur kurze Unterbrechungen für Einkäufe oder die Auftankung des Fahrzeuges aufgrund des laufenden Eingangs von Bestellungen von Kunden zeitlich möglich gewesen wären. Ferner bestätigte er die Notwendigkeit einer Abmeldung bei der Kassakraft in der Filiale in solchen Fällen und dass kurze private Besorgungen in Zeiten mit weniger Auslastung vorgenommen wurden. Wenn ein Zusteller aufgrund einer privaten Besorgung (vom Zeugen römisch 40 als Beispiel angeführt wurde das Abholen der Kinder) Zustellungen verspätet vorgenommen hätte, hätte dies zu Sanktionen der römisch 40 geführt. Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 verwiesen in Bezug auf die Möglichkeit der Unterbrechung eines übernommenen Dienstes die auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Dienstplanes. FS schilderte, dass die im Dienst befindlichen Zusteller einen in Bereitschaft stehenden anderen Zusteller als Vertreter beizubringen hatten, wenn sie „kurz weg mussten“. Der Zeuge römisch 40 (der als Kassierer in der Filiale römisch 40 im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt war und nur gelegentlich Zustellungen außerhalb des Dienstverhältnisses vornahm) legte demgegenüber dar, dass Unterbrechungen eines Dienstes für private Besorgungen kein Problem gewesen wären, weil immer genug Zusteller anwesend waren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtete sich die Möglichkeit einer Unterbrechung des Dienstes zusammenfassend nach den betrieblichen Bedürfnissen der römisch 40 . Grundsätzlich waren die vereinbarten Dienste zu verrichten. Unterbrechungen waren möglich, sofern genug Zusteller anwesend waren oder eine Ersatzkraft aus dem vorhandenen Pool stellig gemacht wurde, weil die Abarbeitung der laufend eingehenden Bestellungen der Kunden gewährleistet sein musste. 2.
- Die Modalitäten der Erstellung des Dienstplanes ergeben sich aus den insoweit weitestgehend übereinstimmenden Angaben von FS einerseits und den im Verfahren einvernommenen Zeugen andererseits. Ein Muster eines Dienstplanes liegt im Verwaltungsakt auf (ON 3 AS 37). Daraus sind die von der XXXX vorgegebene Dienste ebenso ersichtlich wie der Umstand, dass es ein gesondertes Feld für die Übernahme eines Bereitschaftsdienstes gab. Die Anzahl der Dienste und deren Dauer ergab sich aus Erfahrungswerten der XXXX , ebenso wie viele Zusteller benötigt werden (Zeuge XXXX ). Ob der Dienstplan bei der monatlichen Zustellerbesprechung (wie von den einvernommenen Zustellern vorgebracht) oder den Darlegungen des Zeugen XXXX zufolge anlässlich der Rechnungslegung ausgefüllt wurde, kann dahinstehen. Ausweislich der Aussagen der einvernommenen Personen wurden dienstältere Zusteller bei der Eintragung bevorzugt. Der Zeuge XXXX legte ferner dar, dass von ihm die Übernahme unattraktiver Dienste erwartet worden sei und er „Sonntags und Feiertags immer kommen musste“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann zwar nicht davon gesprochen werden, dass eine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Dienste bestanden hat. Den Darlegungen der Beteiligten zufolge waren genügend Zusteller vorhanden, sodass im Dienstplan kaum Lücken blieben. Im Verfahren kam anderseits ebenso hervor, dass für Lücken im Dienstplan seitens der XXXX aktiv Zusteller angesprochen wurden, um die Lücken zu füllen. Dass im Hinblick auf die Bevorzugung dienstälterer Zusteller gerade von neu eintretenden Zustellern die Verrichtung der verbleibenden unattraktiven Dienste erwartet wurde ist beim von der XXXX praktizierten System unausweichlich. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es ferner als lebensnah, dass von hauptberuflich tätigen Zustellern wie etwa dem Zeugen XXXX eine gleichmäßige Verteilung der Dienste und damit auch eine Tätigkeit am Wochenende erwartet wurde. 2.
- Die Modalitäten der Erstellung des Dienstplanes ergeben sich aus den insoweit weitestgehend übereinstimmenden Angaben von FS einerseits und den im Verfahren einvernommenen Zeugen andererseits. Ein Muster eines Dienstplanes liegt im Verwaltungsakt auf (ON 3 AS 37). Daraus sind die von der römisch 40 vorgegebene Dienste ebenso ersichtlich wie der Umstand, dass es ein gesondertes Feld für die Übernahme eines Bereitschaftsdienstes gab. Die Anzahl der Dienste und deren Dauer ergab sich aus Erfahrungswerten der römisch 40 , ebenso wie viele Zusteller benötigt werden (Zeuge römisch 40 ). Ob der Dienstplan bei der monatlichen Zustellerbesprechung (wie von den einvernommenen Zustellern vorgebracht) oder den Darlegungen des Zeugen römisch 40 zufolge anlässlich der Rechnungslegung ausgefüllt wurde, kann dahinstehen. Ausweislich der Aussagen der einvernommenen Personen wurden dienstältere Zusteller bei der Eintragung bevorzugt. Der Zeuge römisch 40 legte ferner dar, dass von ihm die Übernahme unattraktiver Dienste erwartet worden sei und er „Sonntags und Feiertags immer kommen musste“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann zwar nicht davon gesprochen werden, dass eine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Dienste bestanden hat. Den Darlegungen der Beteiligten zufolge waren genügend Zusteller vorhanden, sodass im Dienstplan kaum Lücken blieben. Im Verfahren kam anderseits ebenso hervor, dass für Lücken im Dienstplan seitens der römisch 40 aktiv Zusteller angesprochen wurden, um die Lücken zu füllen. Dass im Hinblick auf die Bevorzugung dienstälterer Zusteller gerade von neu eintretenden Zustellern die Verrichtung der verbleibenden unattraktiven Dienste erwartet wurde ist beim von der römisch 40 praktizierten System unausweichlich. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es ferner als lebensnah, dass von hauptberuflich tätigen Zustellern wie etwa dem Zeugen römisch 40 eine gleichmäßige Verteilung der Dienste und damit auch eine Tätigkeit am Wochenende erwartet wurde. Das Ermittlungserfahren hat abseits davon eindeutig ergeben, dass ein einmal im Wege der Eintragung in den Dienstplan übernommener Dienst grundsätzlich verrichtet werden musste. Ein Diensttausch bzw. die Veranlassung der Vertretung war nur innerhalb des Zustellerpools der Filiale möglich. Schon in Anbetracht der Notwendigkeit einer Einschulung in die betrieblichen Abläufe bzw. einer entsprechenden Erfahrung als Zusteller (insbesondere hinsichtlich der notwendigen Ortskenntnisse) teilt das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht, dass der Einsatz eines nicht dem Zustellerpool zugehörigen Vertreters ohne Genehmigung durch die XXXX möglich war. Sowohl FS, als auch die Zeugen XXXX und XXXX legten dar, dass Vertretungen bei Verhinderung oder Erkrankung durch den Bereitschaftsdienst oder andere verfügbare Zusteller vorgenommen wurden. Die Möglichkeit einer Vertretung durch betriebsfremde Personen wurde von keinem Beteiligten als Alternative genannt. Dass im Krankheitsfall eine Krankmeldung in der Filiale vorzunehmen und Urlaube anzukündigen waren, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus den Angaben der Zeugen XXXX und XXXX sowie den Darlegungen von FS. Schließlich bestätigte selbst der Zeuge XXXX im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 selbst, dass „wer ganz Wildfremder“ mangels Ortskenntnis nicht als Vertreter in Betracht kam. Das Ermittlungserfahren hat abseits davon eindeutig ergeben, dass ein einmal im Wege der Eintragung in den Dienstplan übernommener Dienst grundsätzlich verrichtet werden musste. Ein Diensttausch bzw. die Veranlassung der Vertretung war nur innerhalb des Zustellerpools der Filiale möglich. Schon in Anbetracht der Notwendigkeit einer Einschulung in die betrieblichen Abläufe bzw. einer entsprechenden Erfahrung als Zusteller (insbesondere hinsichtlich der notwendigen Ortskenntnisse) teilt das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht, dass der Einsatz eines nicht dem Zustellerpool zugehörigen Vertreters ohne Genehmigung durch die römisch 40 möglich war. Sowohl FS, als auch die Zeugen römisch 40 und römisch 40 legten dar, dass Vertretungen bei Verhinderung oder Erkrankung durch den Bereitschaftsdienst oder andere verfügbare Zusteller vorgenommen wurden. Die Möglichkeit einer Vertretung durch betriebsfremde Personen wurde von keinem Beteiligten als Alternative genannt. Dass im Krankheitsfall eine Krankmeldung in der Filiale vorzunehmen und Urlaube anzukündigen waren, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus den Angaben der Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie den Darlegungen von FS. Schließlich bestätigte selbst der Zeuge römisch 40 im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 selbst, dass „wer ganz Wildfremder“ mangels Ortskenntnis nicht als Vertreter in Betracht kam. 2.
- Muster der von FS gelegten Rechnungen wurden von diesem in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, sie weisen weder eine Stampiglie noch eine Unterschrift oder andere handschriftliche Elemente auf. Auch die im Verwaltungsverfahren exemplarisch dem Akt beigefügten Rechnungen weisen keine derartigen Merkmale auf. Die Ausführungen des Zeugen XXXX , dass für die Zusteller „Firmenstempel“ angekauft worden wären und die Zusteller ihre Rechnungen selbst handschriftlich erstellt hätten, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Den Darlegungen des Zeugen konnte indes entnommen werden, dass am Monatsende ein Repräsentant der XXXX für die Rechnungslegung in der Filiale zur Verfügung stand. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor diesem Hintergrund den Standpunkt des Zeugen XXXX als glaubwürdig, wonach die Rechnungen der Zusteller von der XXXX vorbereitet wurden. Der Zeuge XXXX legte ebenfalls dar, dass er die Rechnungen nicht selbstverfasst habe, sondern von einem „Steuerberater … berechnet [worden], wie viel man verdient“. Da die XXXX über die erforderlichen Abrechnungsdaten verfügte ist naheliegend, dass die Abrechnungen der Zusteller anhand dieser Daten vorbereitet wurden und eine Erörterung der Abrechnungen nur bei Differenzen erfolgte. Entscheidend für die getroffene Feststellung ist, dass sämtliche dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Abrechnungen – obwohl von unterschiedlichen Zustellern stammend – ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Dieser Umstand ist nur durch die einheitliche Herstellung der Abrechnungen durch die XXXX erklärbar. Ob die vorbereiteten Abrechnungen von den Zustellern noch unterschrieben werden mussten, ist nicht von Relevanz und brauchte daher nicht weiter geklärt werden. 2.
- Muster der von FS gelegten Rechnungen wurden von diesem in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, sie weisen weder eine Stampiglie noch eine Unterschrift oder andere handschriftliche Elemente auf. Auch die im Verwaltungsverfahren exemplarisch dem Akt beigefügten Rechnungen weisen keine derartigen Merkmale auf. Die Ausführungen des Zeugen römisch 40 , dass für die Zusteller „Firmenstempel“ angekauft worden wären und die Zusteller ihre Rechnungen selbst handschriftlich erstellt hätten, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Den Darlegungen des Zeugen konnte indes entnommen werden, dass am Monatsende ein Repräsentant der römisch 40 für die Rechnungslegung in der Filiale zur Verfügung stand. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor diesem Hintergrund den Standpunkt des Zeugen römisch 40 als glaubwürdig, wonach die Rechnungen der Zusteller von der römisch 40 vorbereitet wurden. Der Zeuge römisch 40 legte ebenfalls dar, dass er die Rechnungen nicht selbstverfasst habe, sondern von einem „Steuerberater … berechnet [worden], wie viel man verdient“. Da die römisch 40 über die erforderlichen Abrechnungsdaten verfügte ist naheliegend, dass die Abrechnungen der Zusteller anhand dieser Daten vorbereitet wurden und eine Erörterung der Abrechnungen nur bei Differenzen erfolgte. Entscheidend für die getroffene Feststellung ist, dass sämtliche dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Abrechnungen – obwohl von unterschiedlichen Zustellern stammend – ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. Dieser Umstand ist nur durch die einheitliche Herstellung der Abrechnungen durch die römisch 40 erklärbar. Ob die vorbereiteten Abrechnungen von den Zustellern noch unterschrieben werden mussten, ist nicht von Relevanz und brauchte daher nicht weiter geklärt werden. Die weiters getroffenen Feststellungen betreffend Inhalte der Zustellerbesprechungen sowie betreffend finanzielle Sanktionen der XXXX gegenüber Zustellern bei Pflichtverletzungen folgen den Darlegungen des Zeugen XXXX . FS legte dazu glaubwürdig dar, dass er selbst keine finanziellen Sanktionen zu gewärtigen hatte. Sowohl bei einer Überschreitung der 30-Minuten-Garantie als auch bei der Nichterreichbarkeit von Kunden bei der Zustellung oder der Zurückweisung einer Bestellung durch den Kunden habe er dennoch das Entgelt für die Vornahme der Zustellung erhalten. Die weiters getroffenen Feststellungen betreffend Inhalte der Zustellerbesprechungen sowie betreffend finanzielle Sanktionen der römisch 40 gegenüber Zustellern bei Pflichtverletzungen folgen den Darlegungen des Zeugen römisch 40 . FS legte dazu glaubwürdig dar, dass er selbst keine finanziellen Sanktionen zu gewärtigen hatte. Sowohl bei einer Überschreitung der 30-Minuten-Garantie als auch bei der Nichterreichbarkeit von Kunden bei der Zustellung oder der Zurückweisung einer Bestellung durch den Kunden habe er dennoch das Entgelt für die Vornahme der Zustellung erhalten. 2.
- Die Feststellungen betreffend die Abgeltung von Werbeaktivitäten durch die XXXX beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und dem Inhalt eines im Verwaltungsakt aufliegenden Mustervertrages. FS legte auch an die XXXX gerichtete Rechnungen vor. Diese wurden – wie eingangs bereits ausgeführt – im gegenständlichen Verfahren bei der Ermittlung des von der XXXX bezogenen Entgelts nicht berücksichtigt. 2.
- Die Feststellungen betreffend die Abgeltung von Werbeaktivitäten durch die römisch 40 beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und dem Inhalt eines im Verwaltungsakt aufliegenden Mustervertrages. FS legte auch an die römisch 40 gerichtete Rechnungen vor. Diese wurden – wie eingangs bereits ausgeführt – im gegenständlichen Verfahren bei der Ermittlung des von der römisch 40 bezogenen Entgelts nicht berücksichtigt. 2.
- Dass FS im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung verfügte, ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig. Aus den Darlegungen von FS folgte ferner, dass er keine Geschäftsräumlichkeiten unterhielt und keine eigenen Dienstnehmer beschäftigte. Abgesehen von der Tätigkeit für die XXXX entfaltete er keine Aktivitäten als (selbständiger) Zusteller und trat insbesondere nicht aktiv unternehmerisch als (selbständiger) Zusteller am Markt auf, um weitere Aufträge zu erlangen. 2.
- Dass FS im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung verfügte, ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig. Aus den Darlegungen von FS folgte ferner, dass er keine Geschäftsräumlichkeiten unterhielt und keine eigenen Dienstnehmer beschäftigte. Abgesehen von der Tätigkeit für die römisch 40 entfaltete er keine Aktivitäten als (selbständiger) Zusteller und trat insbesondere nicht aktiv unternehmerisch als (selbständiger) Zusteller am Markt auf, um weitere Aufträge zu erlangen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: Gemäß § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 15/2022, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet wird.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,, unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet wird. Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist § 4 Abs. 2
- Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Paragraph 4, Absatz 2,
- Satz ASVG zufolge, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von