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{'item': 'L524 2203566-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlL524 2203566-2 Spruch, L524 2203566-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 20.05.2021 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG beim BFA ein. Am 20.05.2021 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG beim BFA ein. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 16.10.2021, Zl. 1096010603/210783498, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AslyG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach …“ zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 16.10.2021, Zl. 1096010603/210783498, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach …“ zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Erledigung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Mit Schreiben des BFA vom 15.11.2021 wurden die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und das Verfahren der Gerichtsabteilung L530 zugewiesen. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Verfahren dieser Gerichtsabteilung am 04.02.2022 abgenommen und der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Am 20.05.2021 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG ein.Am 20.05.2021 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG ein. Der Vertreter des Beschwerdeführers berief sich zunächst auf die ihm erteilte Vollmacht und übermittelte am 14.07.2021 eine schriftliche Vollmacht, der zufolge Zustellungen an den Vertreter zu erfolgen haben. Die Erledigung des BFA vom 16.10.2021, Zl. 1096010603/210783498, enthält den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Darunter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer durch RA Dr. Waldhof vertreten wird und dessen e-mail-Adresse wird genannt. Hinsichtlich dieser Erledigung befindet sich keine Zustellverfügung im Akt. Die Erledigung des BFA vom 16.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer persönlich übermittelt. An den Vertreter des Beschwerdeführers wurde die Erledigung des BFA vom 16.10.2021 nicht übermittelt. Sie ist ihm auch nicht zugekommen. Am 12.11.2021 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, Beschwerde gegen diese Erledigung. Mit dieser Beschwerde wurde auch ein Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt, wonach die dem bisherigen Vertreter, RA Dr. Andreas Waldhof, erteilte Vollmacht zurückgezogen wird. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur erteilten Vollmacht ergeben sich aus der e-mail des Vertreters vom 20.05.2021 an das BFA (AS 3). Aus der e-mail des Vertreters vom 14.07.2021 ergibt sich die Übermittlung der schriftlichen Vollmacht an das BFA (AS 71). Die Feststellung, dass es für die Erledigung des BFA keine Zustellverfügung gibt, ergibt sich aus den Angaben des BFA gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9). Die persönliche Übermittlung der Erledigung des BFA an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Zustellnachweis (OZ 8). Dass dem Vertreter des Beschwerdeführers diese Erledigung nicht übermittelt wurde, ergibt sich einerseits aus einer e-mail des BFA vom 26.11.2021, wonach im IFA (irrtümlich) eine Zustellvollmacht nicht angekreuzt wurde (OZ 4). Andererseits erklärte auch der Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihm die Erledigung des BFA vom 16.10.2021 nicht übermittelt wurde und sie ihm auch nicht zugekommen ist (OZ 10). Die Beschwerdeerhebung ergibt sich aus der e-mail vom 12.11.2021. Der Beschwerde war ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben beigefügt, in dem er erklärte, dass die Vollmacht gegenüber seinem bisherigen Vertreter zurückgezogen wird (AS 323 und 350). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die Erlassung eines Bescheides setzt voraus, dass die betreffende Erledigung der Partei entweder mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 3). Wird ein „Bescheid“ im Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem) anfechtbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 8, mwN).Die Erlassung eines Bescheides setzt voraus, dass die betreffende Erledigung der Partei entweder mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 3). Wird ein „Bescheid“ im Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem) anfechtbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 8, mwN). Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beschwerde mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 23, mwN). Dies ist der Fall, wenn sich die Beschwerde nicht gegen einen Bescheid richtet, weil der betreffende Akt keine Bescheidqualität aufweist, nicht rechtswirksam erlassen oder wieder aufgehoben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 24).Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beschwerde mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 23, mwN). Dies ist der Fall, wenn sich die Beschwerde nicht gegen einen Bescheid richtet, weil der betreffende Akt keine Bescheidqualität aufweist, nicht rechtswirksam erlassen oder wieder aufgehoben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 24). Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Ab dem Wirksamwerden einer Zustellungsvollmacht (Zugang an die Behörde) kann nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden. Er ist als Empfänger zu bezeichnen. Zustellungen an den Vollmachtgeber selbst sind unwirksam (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K23).Ab dem Wirksamwerden einer Zustellungsvollmacht (Zugang an die Behörde) kann nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden. Er ist als Empfänger zu bezeichnen. Zustellungen an den Vollmachtgeber selbst sind unwirksam vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, K23). Mit der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten gilt das Dokument als an die Partei bzw. den Beteiligten zugestellt; es treten die mit dem Dokument für die Partei (den Beteiligten) verbundenen Wirkungen (zB Erteilung einer Bewilligung) ein. Dies gilt für alle Dokumente, auch für Dokumente mit einem spezifisch personenbezogenen Inhalt wie zB Ladungen (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K25).Mit der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten gilt das Dokument als an die Partei bzw. den Beteiligten zugestellt; es treten die mit dem Dokument für die Partei (den Beteiligten) verbundenen Wirkungen (zB Erteilung einer Bewilligung) ein. Dies gilt für alle Dokumente, auch für Dokumente mit einem spezifisch personenbezogenen Inhalt wie zB Ladungen vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, K25). Durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter wird auch die unwirksame Zustellung an eine prozessunfähige Person geheilt (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K26).Durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter wird auch die unwirksame Zustellung an eine prozessunfähige Person geheilt vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, K26). Am 20.05.2021 wurde das BFA vom Vertreter des Beschwerdeführers über das Vollmachtsverhältnis in Kenntnis gesetzt und die schriftliche Vollmacht am 14.07.2021 an das BFA übermittelt. Die Beendigung einer Vollmacht wird gegenüber der Behörde (dem VwG) erst wirksam, wenn dies der Behörde (dem VwG) mitgeteilt wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119; 27.01.2016, Ra 2016/05/0003; 27.03.2018, Ra 2018/06/0007; 09.11.2018, Ra 2017/17/0626).Die Beendigung einer Vollmacht wird gegenüber der Behörde (dem VwG) erst wirksam, wenn dies der Behörde (dem VwG) mitgeteilt wird vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119; 27.01.2016, Ra 2016/05/0003; 27.03.2018, Ra 2018/06/0007; 09.11.2018, Ra 2017/17/0626). Erst mit der Beschwerdeerhebung am 12.11.2021 teilte der Beschwerdeführer – über seinen neuen Vertreter – dem BFA mit, dass die Vollmacht zu seinem bisherigen Vertreter, RA Dr. Andreas Waldhof, zurückgezogen wird. Die Erledigung des BFA vom 16.10.2021 hätte somit seinem Vertreter, RA Dr. Andreas Waldhof, zugestellt werden müssen. Die Erledigung des BFA vom 16.10.2021 enthält den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Darunter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer durch RA Dr. Waldhof vertreten wird und dessen e-mail-Adresse wird genannt. Hinsichtlich dieser Erledigung gibt es keine Zustellverfügung. An den Vertreter des Beschwerdeführers wurde die Erledigung des BFA vom 16.10.2021 nicht übermittelt und sie ist ihm auch nicht zugekommen. Die Erledigung des BFA vom 16.10.2021 wurde nur dem Beschwerdeführer persönlich übermittelt. Damit ist der „Bescheid“ vom 16.10.2021 nicht ordnungsgemäß erlassen, weshalb er nicht existent und auch nicht anfechtbar ist. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2203566.2.00

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