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{'item': 'L527 2252769-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 24§13§ 8§ 19§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlL527 2252769-1 Spruch, L527 2252769-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung nach seinem Fluchtgrund und nach Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in seine Heimat gefragt, gab der Beschwerdeführer– auf das Wesentliche zusammengefasst – an: Er habe eine homosexuelle Beziehung geführt, wovon seine Eltern und die Eltern seines Freundes erfahren hätten. Die Eltern hätten ihn und seinen Freund jeweils mit einem Mädchen verheiraten wollen. Als der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, sei er geschlagen und von zuhause verbannt worden. Sein Freund und er seien innerhalb Pakistans umgezogen, wo es wegen der Beziehung erneut zu Problemen gekommen sei. Aufgrund der Probleme und der Diskriminierung hätten sie gemeinsam Pakistan verlassen. In der Türkei seien sie voneinander getrennt worden. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Freund durch einen Unfall ums Leben gekommen sei. Die Familie seines Freundes beschuldige ihn, dass er seinen Freund von zuhause fortgeführt habe. Sie würden denken, dass er, der Beschwerdeführer, etwas mit dem Tod seines Freundes zu tun habe. Daher fürchte er um sein Leben. Der Beschwerdeführer war im österreichischen Bundesgebiet zunächst von 12.01.2022 bis 19.01.2022 im Sinne des Meldegesetzes gemeldet. Nach der Änderung seines Hauptwohnsitzes ist er seit 24.01.2022 wieder im Sinne des Meldegesetzes im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Mit E-Mail vom 24.01.2022 teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) mit, dass unter anderem der Beschwerdeführer wegen einer 48-stündigen Abwesenheit „dem Quartier unstet EAST Ost“ zugewiesen werde. Ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen oder auch nur zu einer Einvernahme zu laden, erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid, genehmigt am 25.01.2022. Damit wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Im Bescheid führte die Behörde unter anderem aus, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren

§ 24Abs 1 Asyl

G 2005 entzogen habe.

§ 24Abs 3 Asyl

G 2005 könne in solchen Fällen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, auch ohne vorherige Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Entscheidung getroffen werden. In der Beweiswürdigung erwog die Behörde, dass die bei der Erstbefragung behaupteten Fluchtgründe „(Ausreise aus dem Herkunftsland ausschließlich aus wirtschaftlichen bzw. familiären Motiven)“ für wahr erachtet werden würden. Im Vorbringen sei „im Besonderen die schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland angeführt“ worden. Dies könne nicht zu einer Asylgewährung führen. Ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen oder auch nur zu einer Einvernahme zu laden, erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid, genehmigt am 25.01.2022. Damit wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Im Bescheid führte die Behörde unter anderem aus, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen habe.

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 könne in solchen Fällen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, auch ohne vorherige Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Entscheidung getroffen werden. In der Beweiswürdigung erwog die Behörde, dass die bei der Erstbefragung behaupteten Fluchtgründe „(Ausreise aus dem Herkunftsland ausschließlich aus wirtschaftlichen bzw. familiären Motiven)“ für wahr erachtet werden würden. Im Vorbringen sei „im Besonderen die schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland angeführt“ worden. Dies könne nicht zu einer Asylgewährung führen. Mit Zustellverfügung vom 25.01.2022 verfügte die Behörde die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung im Akt, „da keine Meldeadresse“. Eine entsprechende Beurkundung „der Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG“ vom 25.01.2022 findet sich im Akt. Nachdem der Beschwerdeführer der Behörde einen aktuellen Meldezettel übermittelt hatte, verfügte die Behörde auch noch die Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer „per dualer Zustellung“.Mit Zustellverfügung vom 25.01.2022 verfügte die Behörde die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung im Akt, „da keine Meldeadresse“. Eine entsprechende Beurkundung „der Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG“ vom 25.01.2022 findet sich im Akt. Nachdem der Beschwerdeführer der Behörde einen aktuellen Meldezettel übermittelt hatte, verfügte die Behörde auch noch die Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer „per dualer Zustellung“. Gegen den Bescheid vom 25.01.2022 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 16). In der Erstbefragung nach seinem Fluchtgrund und nach Befürchtungen für den Fall der Rückkehr in seine Heimat gefragt, gab der Beschwerdeführer– auf das Wesentliche zusammengefasst – an: Er habe eine homosexuelle Beziehung geführt, wovon seine Eltern und die Eltern seines Freundes erfahren hätten. Ihre Eltern hätten ihn und seinen Freund jeweils mit einem Mädchen verheiraten wollen. Als der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, sei er geschlagen und von zuhause verbannt worden. Sein Freund und er seien innerhalb Pakistans umgezogen, wo es wegen der Beziehung erneut zu Problemen gekommen sei. Aufgrund der Probleme und der Diskriminierung hätten sie gemeinsam Pakistan verlassen. In der Türkei seien sie voneinander getrennt worden. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Freund durch einen Unfall ums Leben gekommen sei. Die Familie seines Freundes beschuldige ihn, dass er seinen Freund von zuhause fortgeführt habe. Sie würden denken, dass er, der Beschwerdeführer, etwas mit dem Tod seines Freundes zu tun habe. Daher fürchte er um sein Leben. (AS 19) 1.
  3. Der Beschwerdeführer war im österreichischen Bundesgebiet zunächst von 12.01.2022 bis 19.01.2022 im Sinne des Meldegesetzes gemeldet. Nach der Änderung seines Hauptwohnsitzes ist er seit 24.01.2022 wieder im Sinne des Meldegesetzes im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. (OZ 2; vgl. auch AS 109, 119, 141)1.
  4. Der Beschwerdeführer war im österreichischen Bundesgebiet zunächst von 12.01.2022 bis 19.01.2022 im Sinne des Meldegesetzes gemeldet. Nach der Änderung seines Hauptwohnsitzes ist er seit 24.01.2022 wieder im Sinne des Meldegesetzes im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. (OZ 2; vergleiche auch AS 109, 119, 141) 1.
  5. Ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen oder auch nur zu einer Einvernahme zu laden, erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid, genehmigt am 25.01.2022 (AS 91). Damit wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). (AS 43 ff)Damit wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). (AS 43 ff) Im Bescheid führte die Behörde unter anderem aus: „Mit dem AsylG §24 Abs. 1 und 2, ergibt sich, dass das Asylverfahren einzustellen ist, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (dem Bundesamt sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§13Abs.

2 BFA-VG, §§15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt leicht feststellbar ist) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung erfolgen kann.„Mit dem AsylG §24 Absatz eins und 2, ergibt sich, dass das Asylverfahren einzustellen ist, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (dem Bundesamt sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§13

Absatz 2, BFA-VG, §§15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt leicht feststellbar ist) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung erfolgen kann. Sie haben sich somit dem Asylverfahren gem. § 24 Abs. 1 AsylG entzogen. Gem. § 24 Abs. 3 AsylG kann in solchen Fällen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, auch ohne vorherige Einvernahme beim BFA eine Entscheidung (Asylentscheidung) getroffen werden!“ (AS 81; Hervorhebungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht übernommen)Sie haben sich somit dem Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzogen. Gem. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG kann in solchen Fällen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, auch ohne vorherige Einvernahme beim BFA eine Entscheidung (Asylentscheidung) getroffen werden!“ (AS 81; Hervorhebungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht übernommen) Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats traf die Behörde folgende „Feststellungen“: „Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Verfolgung bzw. einer Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch Dritte ausgesetzt. Es kann keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für Ihre Person im Falle der Rückkehr nach Pakistan festgestellt werden.“ (AS 46) In der Beweiswürdigung erwog die Behörde dazu, dass die bei der Erstbefragung behaupteten Fluchtgründe „(Ausreise aus dem Herkunftsland ausschließlich aus wirtschaftlichen bzw. familiären Motiven)“ für wahr erachtet werden würden (AS 79). Im Vorbringen sei, wie es in der rechtlichen Beurteilung heißt, „im Besonderen die schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland angeführt“ worden. Dies könne nicht zu einer Asylgewährung führen. (AS 81) Mit Zustellverfügung vom 25.01.2022 verfügte die Behörde die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung im Akt, „da keine Meldeadresse“ (AS 41). Eine entsprechende Beurkundung „der Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG“ vom 25.01.2022 findet sich im Akt (AS 99). Nachdem der Beschwerdeführer der Behörde einen aktuellen Meldezettel übermittelt hatte, verfügte die Behörde auch noch die Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer „per dualer Zustellung“. (AS 107 ff)Mit Zustellverfügung vom 25.01.2022 verfügte die Behörde die Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung im Akt, „da keine Meldeadresse“ (AS 41). Eine entsprechende Beurkundung „der Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG“ vom 25.01.2022 findet sich im Akt (AS 99). Nachdem der Beschwerdeführer der Behörde einen aktuellen Meldezettel übermittelt hatte, verfügte die Behörde auch noch die Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer „per dualer Zustellung“. (AS 107 ff) 1.

  1. Vor der Genehmigung des Bescheids vom 25.01.2022 und dem Treffen der Zustellverfügung vom 25.01.2022 unternahm die belangte Behörde keine Schritte, um den Aufenthaltsort oder die Anschrift des Beschwerdeführers zu ermitteln oder festzustellen. Namentlich führte sie weder eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister noch eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem/Grundversorgungssystem durch. 1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht musste bereits mehrmals feststellen, dass die belangte Behörde notwendige und bisweilen aufwendige Ermittlungen unterlassen hat. Dies betrifft sowohl die Einvernahme von Personen als Zeugen in verschiedenen Konstellationen als auch die Einvernahme von Asylwerbern im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz. Angesichts dessen liegt der Schluss nahe, dass Einvernahmen als im jeweiligen Fall (bisweilen sogar gesetzlich ausdrücklich) gebotene Ermittlungsmaßnahme von der belangten Behörde mit der Intention unterlassen werden, dass sie das Bundesverwaltungsgericht vornimmt. 1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht kann die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen als die belangte Behörde. Es wäre keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Sachverhaltsfeststellungen unter 1.
  6. bis 1.
  7. waren auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren zu treffen. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten bedenklich wären. Zur Feststellung unter 1.
  8. sei noch hervorgehoben, dass sich im verwaltungsbehördlichen Akt keine von der Behörde (etwa am 24.01.2022 oder am 25.01.2022) durchgeführte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem/Grundversorgungssystem findet. Ebenso wenig enthält der Akt Hinweise darauf, dass die Behörde anderweitig auch nur versucht hätte, den Aufenthaltsort oder die Anschrift des Beschwerdeführers zu ermitteln oder festzustellen. Dies deutet nicht auf eine Unvollständigkeit des Akts hin, sondern liegt vielmehr daran, dass die Behörde insofern tatsächlich jegliche Ermittlungsschritte unterlassen hat. Der Sachverhalt ist damit (insoweit) aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 2.
  9. Die Feststellung, dass die belangte Behörde gebotene Ermittlungen, insbesondere Einvernahmen, unterlässt, war im Lichte zahlreicher Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Exemplarisch wird verwiesen auf: BVwG 27.09.2019, L527 2211669-1/7E, BVwG 11.01.2019, L527 2180008-1/5E, BVwG 01.03.2018, L512 1430869-2/9E; BVwG 15.02.2018, L509 2181399-1/5E; BVwG 13.02.2015, L516 2013126-1, BVwG 25.05.2016, L521 2123001-1/8E; BVwG 04.07.2016, L521 2127194-1/4E; BVwG 06.12.2016, L521 2138871-1/8E; BVwG 06.02.2017, L521 2136593-1/3E sowie BVwG 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, (jeweils betreffend das Unterlassen einer gebotenen Zeugeneinvernahme) sowie – jüngst BVwG 15.02.2022, L525 2250068-1/3E, (betreffend das Unterlassen einer gebotenen Einvernahme des Asylwerbers). Ferner führte der Verwaltungsgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit aus, dass das von der belangten Behörde in einer Amtsrevision gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen hatte, erstattete Vorbringen, eine nach der Judikatur unzulässige Verlagerung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassenen (schwierigen) Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht bedeutete; vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/
  10. Vgl. in diesem Sinne kürzlich auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174.2.
  11. Die Feststellung, dass die belangte Behörde gebotene Ermittlungen, insbesondere Einvernahmen, unterlässt, war im Lichte zahlreicher Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Exemplarisch wird verwiesen auf: BVwG 27.09.2019, L527 2211669-1/7E, BVwG 11.01.2019, L527 2180008-1/5E, BVwG 01.03.2018, L512 1430869-2/9E; BVwG 15.02.2018, L509 2181399-1/5E; BVwG 13.02.2015, L516 2013126-1, BVwG 25.05.2016, L521 2123001-1/8E; BVwG 04.07.2016, L521 2127194-1/4E; BVwG 06.12.2016, L521 2138871-1/8E; BVwG 06.02.2017, L521 2136593-1/3E sowie BVwG 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, (jeweils betreffend das Unterlassen einer gebotenen Zeugeneinvernahme) sowie – jüngst BVwG 15.02.2022, L525 2250068-1/3E, (betreffend das Unterlassen einer gebotenen Einvernahme des Asylwerbers). Ferner führte der Verwaltungsgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit aus, dass das von der belangten Behörde in einer Amtsrevision gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen hatte, erstattete Vorbringen, eine nach der Judikatur unzulässige Verlagerung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassenen (schwierigen) Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht bedeutete; vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/
  12. Vgl. in diesem Sinne kürzlich auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/
  13. Dies rechtfertigt den Schluss, dass Einvernahmen als grundsätzlich gebotene Verfahrensschritte/Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde regelmäßig mit der Intention unterlassen werden, dass diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Dies trifft, wie auch in der rechtlichen Beurteilung noch zu erörtern sein wird, auf den gegenständlichen Fall im Besonderen zu. Denn die Behörde berief sich auf § 24 AsylG 2005, der in bestimmten Konstellationen zwar eine Entscheidung ohne Einvernahme erlaubt. Zum einen unterließ die Behörde allerdings jegliche Schritte, um die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 24 AsylG 2005 zu ermitteln und festzustellen. Andernfalls wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zum anderen ist geradezu evident, dass sich die Behörde begründungslos über das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zur Gänze hinwegsetzte.Dies rechtfertigt den Schluss, dass Einvernahmen als grundsätzlich gebotene Verfahrensschritte/Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde regelmäßig mit der Intention unterlassen werden, dass diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Dies trifft, wie auch in der rechtlichen Beurteilung noch zu erörtern sein wird, auf den gegenständlichen Fall im Besonderen zu. Denn die Behörde berief sich auf Paragraph 24, AsylG 2005, der in bestimmten Konstellationen zwar eine Entscheidung ohne Einvernahme erlaubt. Zum einen unterließ die Behörde allerdings jegliche Schritte, um die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 24, AsylG 2005 zu ermitteln und festzustellen. Andernfalls wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zum anderen ist geradezu evident, dass sich die Behörde begründungslos über das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zur Gänze hinwegsetzte. 2.
  14. Schon aus der Tatsache, dass das vom Bundesverwaltungsgericht zu führende Verfahren ein Mehrparteienverfahren ist (vgl. § 18 VwGVG), folgt eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen könnte als die belangte Behörde. Auch die Feststellung, dass es keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen, ergibt sich daraus. Dass die belangte Behörde – im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht – eine Spezialbehörde für das Fremdenwesen und Asyl (vgl. das BFA-G) ist, mag zwar für sich allein nicht begründen, dass die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht erfüllt sei, kann jedoch als einer von mehreren Faktoren durchaus Berücksichtigung finden; vgl. VwGH 26.04.2016, VwGH Ro 2015/03/0038.2.
  15. Schon aus der Tatsache, dass das vom Bundesverwaltungsgericht zu führende Verfahren ein Mehrparteienverfahren ist vergleiche Paragraph 18, VwGVG), folgt eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen könnte als die belangte Behörde. Auch die Feststellung, dass es keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen, ergibt sich daraus. Dass die belangte Behörde – im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht – eine Spezialbehörde für das Fremdenwesen und Asyl vergleiche das BFA-G) ist, mag zwar für sich allein nicht begründen, dass die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht erfüllt sei, kann jedoch als einer von mehreren Faktoren durchaus Berücksichtigung finden; vergleiche VwGH 26.04.2016, VwGH Ro 2015/03/
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Ermächtigung der Behörde

§ 8

Abs 2 Zustellgesetz, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, nicht nur zur Voraussetzung hat, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch „einfache Hilfsmittel“ (ErlRV 162 BlgNR XV. GP, 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs 2 Zustellgesetz kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs 2 Zustellgesetz der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen. Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Vgl. mwN VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Ermächtigung der Behörde

Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, nicht nur zur Voraussetzung hat, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch „einfache Hilfsmittel“ (ErlRV 162 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen. Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Vgl. mwN VwGH 22.01.2014, 2013/22/

  1. Davon und von den oben getroffenen Feststellungen ausgehend (vgl. insbesondere 1.4.) wurde durch die Hinterlegung des „Bescheids“ im Akt (AS 99) nicht die Zustellung des „Bescheids“ bewirkt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2022 zugestellt (AS 113). Somit erweist sich die am 03.03.2022 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde (AS 115) als rechtzeitig (§ 7 Abs 4 VwGVG).Davon und von den oben getroffenen Feststellungen ausgehend vergleiche insbesondere 1.4.) wurde durch die Hinterlegung des „Bescheids“ im Akt (AS 99) nicht die Zustellung des „Bescheids“ bewirkt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2022 zugestellt (AS 113). Somit erweist sich die am 03.03.2022 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde (AS 115) als rechtzeitig (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG). 3.
  2. Zu den rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, zur gebotenen Einvernahme eines Asylwerbers durch die Behörde und zu § 24 AsylG 2005:3.
  3. Zu den rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, zur gebotenen Einvernahme eines Asylwerbers durch die Behörde und zu Paragraph 24, AsylG 2005: 3.1.
  4. § 37 in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7, 19 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at).3.1.
  5. Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 7, 19 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at). § 18 AsylG 2005 verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100.Paragraph 18, AsylG 2005 verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/
  6. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vgl. mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/
  7. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Paragraph 18, AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vergleiche mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/
  8. Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vgl. – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/
  9. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/
  10. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at).Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vergleiche – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/
  11. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/
  12. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts; vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN.Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts; vergleiche VfGH 20.02.2015, E 1278 aus 2014, mwN. 3.1.2.

§ 19Abs 2 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs 1 oder 3 AsylG 2005). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs 3 AsylG 2005 bleibt unberührt.3.1.2.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 AsylG 2005). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 bleibt unberührt. 3.1.3.

§ 24Abs 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs 1 AsylG 2005) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).3.1.3.

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005) (Ziffer 2,) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Ziffer 3,). Zu dieser Regelung ist den ErlRV 952 BlgNR XXII. GP, 47, zu entnehmen: Zu dieser Regelung ist den ErlRV 952 BlgNR römisch 22 . GP, 47, zu entnehmen: „Abs. 1 definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in § 15 normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. Ebenso entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn er freiwillig – also nicht in Befolgung einer gesetzlichen Pflicht, etwa einer Ausweisung – das Bundesgebiet verlässt und nicht in seinen Herkunftsstaat heimreist: Sofern nicht im Sinne des Abs. 3 zu entscheiden ist, führt das Verlassen des Bundesgebietes bei Abreise in den Herkunftsstaate, etwa nach Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe, zur Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3. Ein sonstiges Verlassen des Bundesgebietes, etwa eine Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaate, führt entsprechend Abs. 1 zur Einstellung des Verfahrens und – bei Vorliegen der Vorraussetzungen – zur Erlassung eines Festnahmeauftrages (§ 26) oder Einleitung eines Ausweisungsverfahrens (§ 27 Abs.1 Z 2). „Abs. 1 definiert, wann sich ein Asylwerber dem Verfahren entzieht. Hierzu bedarf es einerseits der Verletzung einer in Paragraph 15, normierten Mitwirkungspflicht, andererseits darf der Aufenthaltsort des Asylwerbers durch die Behörde nicht leicht feststellbar sein. Ebenso entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn er freiwillig – also nicht in Befolgung einer gesetzlichen Pflicht, etwa einer Ausweisung – das Bundesgebiet verlässt und nicht in seinen Herkunftsstaat heimreist: Sofern nicht im Sinne des Absatz 3, zu entscheiden ist, führt das Verlassen des Bundesgebietes bei Abreise in den Herkunftsstaate, etwa nach Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe, zur Gegenstandslosigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Ein sonstiges Verlassen des Bundesgebietes, etwa eine Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaate, führt entsprechend Absatz eins, zur Einstellung des Verfahrens und – bei Vorliegen der Vorraussetzungen – zur Erlassung eines Festnahmeauftrages (Paragraph 26,) oder Einleitung eines Ausweisungsverfahrens (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,). Der Asylwerber hat nach § 15 Abs. 1 Z 4 seine Anschrift und jede Änderung seines Aufenthaltsortes – auch im Ausland – so rasch wie möglich bekannt zu geben oder sich nach den Bestimmungen des MeldeG zu melden. Im Inland besteht eine Frist von sieben Tagen, in dieser Zeit hat die Meldung zu erfolgen. Der Asylwerber hat nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, seine Anschrift und jede Änderung seines Aufenthaltsortes – auch im Ausland – so rasch wie möglich bekannt zu geben oder sich nach den Bestimmungen des MeldeG zu melden. Im Inland besteht eine Frist von sieben Tagen, in dieser Zeit hat die Meldung zu erfolgen. Leicht feststellbar ist der Aufenthaltsort eines Asylwerbers jedenfalls dann, wenn es der Behörde möglich ist, durch Abfragen im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) oder des Betreuungsinformationssystems/Grundversorgungssystems (BIS/GVS) die Anschrift und den tatsächlichen Aufenthaltsort des Asylwerbers zu ermitteln. Keinesfalls umfasst sind langwierige Ermittlungen oder gar Einvernahmen von Zeugen.“ (Orthografie und Grammatik im Original) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs 1 AsylG 2005) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs 4 BFA-VG vorzugehen. (§ 24 Abs 2 AsylG 2005)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen. (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren

§ 24Abs 2a Asyl

G 2005 mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG oder § 34 Abs 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (§ 24 Abs 1 AsylG 2005), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs 3 AsylG 2005).Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005). 3.

  1. Den Anforderungen an ein vollständiges und mangelfreies Ermittlungsverfahren ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden. Das von der Behörde geführte (Ermittlungs-)Verfahren ist grob mangelhaft; die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht (hinreichend) ermittelt. Die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (folglich) auch nicht vollständig und nachvollziehbar festgestellt. Schließlich verstößt auch die „Begründung“ des angefochtenen Bescheids gravierend gegen die rechtlichen Vorgaben: Wie dargelegt, verpflichtet § 19 Abs 2 AsylG 2005 die Behörde grundsätzlich zur Einvernahme von Asylwerbern, so auch des Beschwerdeführers. Die Behörde unterließ es, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, und berief sich diesbezüglich auf § 24 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 AsylG
  2. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung(en) nicht vorlagen und die Behörde auch insofern die gebotene Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, ist allerdings geradezu evident.Wie dargelegt, verpflichtet Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 die Behörde grundsätzlich zur Einvernahme von Asylwerbern, so auch des Beschwerdeführers. Die Behörde unterließ es, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, und berief sich diesbezüglich auf Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AsylG
  3. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung(en) nicht vorlagen und die Behörde auch insofern die gebotene Sachverhaltsermittlung unterlassen hat, ist allerdings geradezu evident. Für eine Entscheidung

§ 24Abs 3 Asyl

G 2005 ohne vorherige Einvernahme des Asylwerbers müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt muss feststehen und der Asylwerber muss ich im Sinne des § 24 Abs 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen haben. Für eine Entscheidung

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 ohne vorherige Einvernahme des Asylwerbers müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt muss feststehen und der Asylwerber muss ich im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 dem Verfahren entzogen haben. Angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts ist offenkundig, dass § 24 Abs 1 Z 2 und § 24 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 objektiv nicht erfüllt sind und auch die Behörde nicht von einem dieser Tatbestände ausging. Die Behörde vermeint sichtlich, ihre Entscheidung auf § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stützen zu können. Ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten

§ 13Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G 2005 tatsächlich verletzt hat oder, wie in der Beschwerde argumentiert wird, die dreitägige Frist zur Meldung

§ 3

Abs 1 Meldegesetz, weil der 22.01.2022 ein Samstag gewesen sei, erst mit Ablauf des 24.01.2022 geendet habe (AS 119), kann gegenständlich dahingestellt bleiben. § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 war nämlich nicht bereits mit einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflichten erfüllt, sondern setzte vielmehr voraus, dass der Behörde der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G 2005 weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar war. Die Behörde verabsäumte es, die insofern gebotenen Ermittlungsschritte – namentlich (zumindest) eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister und eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem/Grundversorgungssystem – durchzuführen. Schon aus diesem Grund sind § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und – infolgedessen – § 24 Abs 3 AsylG 2005 nicht erfüllt. Zudem wäre der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durch die Behörde tatsächlich leicht feststallbar gewesen. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht nicht gröblich verletzt, hätte sie anhand einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nämlich ohne Weiteres erkennen können, dass der Beschwerdeführer schon am 24.01.2022, also einen Tag vor der Genehmigung des angefochtenen Bescheids und dem Treffen der Zustellverfügung, in der sich die Behörde – tatsachenwidrig – darauf berief, dass der Beschwerdeführer keine Meldeadresse habe, wieder im Sinne des Meldegesetzes gemeldet war. Angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts ist offenkundig, dass Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 objektiv nicht erfüllt sind und auch die Behörde nicht von einem dieser Tatbestände ausging. Die Behörde vermeint sichtlich, ihre Entscheidung auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stützen zu können. Ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 tatsächlich verletzt hat oder, wie in der Beschwerde argumentiert wird, die dreitägige Frist zur Meldung

Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz, weil der 22.01.2022 ein Samstag gewesen sei, erst mit Ablauf des 24.01.2022 geendet habe (AS 119), kann gegenständlich dahingestellt bleiben. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 war nämlich nicht bereits mit einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflichten erfüllt, sondern setzte vielmehr voraus, dass der Behörde der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar war. Die Behörde verabsäumte es, die insofern gebotenen Ermittlungsschritte – namentlich (zumindest) eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister und eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem/Grundversorgungssystem – durchzuführen. Schon aus diesem Grund sind Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und – infolgedessen – Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 nicht erfüllt. Zudem wäre der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durch die Behörde tatsächlich leicht feststallbar gewesen. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht nicht gröblich verletzt, hätte sie anhand einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nämlich ohne Weiteres erkennen können, dass der Beschwerdeführer schon am 24.01.2022, also einen Tag vor der Genehmigung des angefochtenen Bescheids und dem Treffen der Zustellverfügung, in der sich die Behörde – tatsachenwidrig – darauf berief, dass der Beschwerdeführer keine Meldeadresse habe, wieder im Sinne des Meldegesetzes gemeldet war. Ungeachtet der – hier zu verneinenden – Frage, ob sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, war der Behörde eine Entscheidung ohne vorherige Einvernahme aber auch deshalb verwehrt, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststand (und nicht feststeht). Davon zeugen nicht zuletzt die Ausführungen im angefochtenen Bescheid selbst, in denen die Behörde das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung erstattete Vorbringen gänzlich ignoriert. Wie die Behörde vermeint, davon ausgehen zu können, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststehe, wenn sie sich in der Beweiswürdigung auf ein Vorbringen stützt, das im gesamten Verfahren nicht einmal andeutungsweise erstattet wurde, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Für die behördlichen „Feststellungen“ „Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Verfolgung bzw. einer Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch Dritte ausgesetzt.“ gibt es weder im Bescheid noch übrigen verwaltungsbehördlichen Akt eine taugliche Begründung und tragfähige Ermittlungsergebnisse. Die von der Behörde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung angeführte Argumentation entbehrt jeglicher Grundlage. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, wurde nur im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes „ermittelt“. Abgesehen davon, dass sich die Erstbefragung

§ 19Abs 1 Asly

G 2005 nicht auf die „näheren Fluchtgründe“ zu beziehen hat und der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen werde, daher nicht beigetreten werden kann (vgl. mwN VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419), ließ die Behörde das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung erstattete Vorbringen ohnedies völlig außer Acht und setzte sich im angefochtenen Bescheid gänzlich begründungslos darüber hinweg. Ungeachtet der – hier zu verneinenden – Frage, ob sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, war der Behörde eine Entscheidung ohne vorherige Einvernahme aber auch deshalb verwehrt, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststand (und nicht feststeht). Davon zeugen nicht zuletzt die Ausführungen im angefochtenen Bescheid selbst, in denen die Behörde das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung erstattete Vorbringen gänzlich ignoriert. Wie die Behörde vermeint, davon ausgehen zu können, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststehe, wenn sie sich in der Beweiswürdigung auf ein Vorbringen stützt, das im gesamten Verfahren nicht einmal andeutungsweise erstattet wurde, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Für die behördlichen „Feststellungen“ „Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Verfolgung bzw. einer Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch Dritte ausgesetzt.“ gibt es weder im Bescheid noch übrigen verwaltungsbehördlichen Akt eine taugliche Begründung und tragfähige Ermittlungsergebnisse. Die von der Behörde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung angeführte Argumentation entbehrt jeglicher Grundlage. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, wurde nur im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes „ermittelt“. Abgesehen davon, dass sich die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AslyG 2005 nicht auf die „näheren Fluchtgründe“ zu beziehen hat und der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen werde, daher nicht beigetreten werden kann vergleiche mwN VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419), ließ die Behörde das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung erstattete Vorbringen ohnedies völlig außer Acht und setzte sich im angefochtenen Bescheid gänzlich begründungslos darüber hinweg. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte gibt und die Behörde auch nicht dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen (z. B. aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder aufgrund seines Alters; vgl. VwGH 13.09.2021, Ra 2021/01/0090) nicht in der Lage (gewesen) wäre, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte gibt und die Behörde auch nicht dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen (z. B. aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder aufgrund seines Alters; vergleiche VwGH 13.09.2021, Ra 2021/01/0090) nicht in der Lage (gewesen) wäre, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde in grober Missachtung des geltenden Rechts die fraglos gebotene Einvernahme des Beschwerdeführers unterließ und im angefochtenen Bescheid begründungslos das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze ignorierte. 3.3. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung eines Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde: 3.3.1.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Regel durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vor, ist das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berechtigt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Zulässig ist eine Zurückverweisung insbesondere bei „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ (mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 118 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Ausdrücklich für zulässig befunden hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/

  1. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit ist jedenfalls auch gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen mit der Intention unterlassen hat, dass sie in der Folge das Verwaltungsgericht durchführt; mit Verweis auf zahlreiche Judikate des VwGH Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 118 (Stand 15.2.2017, rdb.at) und – auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/
  2. Vgl. zu einer Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit einer erstmaligen Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht, was eine Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde rechtfertigt, kürzlich auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174.3.3.1.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Regel durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, ist das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG berechtigt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Zulässig ist eine Zurückverweisung insbesondere bei „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ (mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 118 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Ausdrücklich für zulässig befunden hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/

  1. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit ist jedenfalls auch gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen mit der Intention unterlassen hat, dass sie in der Folge das Verwaltungsgericht durchführt; mit Verweis auf zahlreiche Judikate des VwGH Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 118 (Stand 15.2.2017, rdb.at) und – auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/
  2. Vgl. zu einer Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit einer erstmaligen Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht, was eine Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde rechtfertigt, kürzlich auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/
  3. 3.3.
  4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids mit Beschluss und die Zurückverweisung der Angelegenheit sind erfüllt: Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in gravierender Weise verletzt: Die Behörde hat die gesetzlich ausdrücklich gebotene Einvernahme des Beschwerdeführers (§ 19 Abs 2 AsylG 2005) unterlassen. Sie berief sich insoweit zwar auf § 24 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 AsylG
  5. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen danach liegen jedoch evident nicht vor. Zum einen verabsäumte die Behörde auch insofern die fraglos gebotenen Ermittlungsschritte. Zum anderen bergründete die Behörde auch im Übrigen nicht, weshalb sie von der Anwendbarkeit von § 24 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 AsylG 2005 ausgehe. Insbesondere ist die von der Behörde (implizit – eine ausdrückliche Begründung fehlt ohnedies) getroffene Annahme, der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe fest, weder anhand des Bescheids noch anhand des übrigen Akteninhalts nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bestätigt vielmehr, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt weder feststeht noch – da die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkam – auf Grundlage des verwaltungsbehördlichen Akts festgestellt werden kann. Somit ist die Behörde der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln, nicht im Geringsten nachgekommen. Insgesamt hat sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht ermittelt und somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt; es bestehen gravierende Ermittlungslücken. Die Vorgehensweise der Behörde, das Unterlassen einer gebotenen Einvernahme auf den Standpunkt zu stützen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, was die Behörde freilich ebenso wenig ermittelt und ebenso wenig (tragfähig) begründet hatte, ist als Willkür im Sinne der oben unter 3.1.
  6. angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu qualifizieren. Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in gravierender Weise verletzt: Die Behörde hat die gesetzlich ausdrücklich gebotene Einvernahme des Beschwerdeführers (Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005) unterlassen. Sie berief sich insoweit zwar auf Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AsylG
  7. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen danach liegen jedoch evident nicht vor. Zum einen verabsäumte die Behörde auch insofern die fraglos gebotenen Ermittlungsschritte. Zum anderen bergründete die Behörde auch im Übrigen nicht, weshalb sie von der Anwendbarkeit von Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AsylG 2005 ausgehe. Insbesondere ist die von der Behörde (implizit – eine ausdrückliche Begründung fehlt ohnedies) getroffene Annahme, der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe fest, weder anhand des Bescheids noch anhand des übrigen Akteninhalts nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bestätigt vielmehr, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt weder feststeht noch – da die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkam – auf Grundlage des verwaltungsbehördlichen Akts festgestellt werden kann. Somit ist die Behörde der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln, nicht im Geringsten nachgekommen. Insgesamt hat sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht ermittelt und somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt; es bestehen gravierende Ermittlungslücken. Die Vorgehensweise der Behörde, das Unterlassen einer gebotenen Einvernahme auf den Standpunkt zu stützen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, was die Behörde freilich ebenso wenig ermittelt und ebenso wenig (tragfähig) begründet hatte, ist als Willkür im Sinne der oben unter 3.1.
  8. angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu qualifizieren. Dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheids mit Beschluss und die Zurückverweisung der Angelegenheit vorliegen, folgt unzweifelhaft aus den Feststellungen unter 1.
  9. und 1.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend dazu fest bzw. hebt noch einmal hervor: Dass die Behörde die gesetzlich gebotene und für das Verfahren zentrale Ermittlungsmaßnahme unterließ und sich dazu – in (abermaliger) Missachtung ihrer Ermittlungspflicht – auf eine Regelung berief, deren tatbestandliche Voraussetzungen offenkundig nicht vorlagen, lässt auf die Intention schließen, wesentliche Ermittlungen und damit die erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die gebotenen Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde mit der Intention unterlassen wurden, dass sie das Bundesverwaltungsgericht nachhole. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.

  1. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln, dazu zählt insbesondere: 3.4.
  2. Die Behörde hat den Beschwerdeführer - § 19 Abs 2 AsylG 2005 entsprechend - einzuvernehmen und in der Einvernahme wie auch im Übrigen von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (§ 18 Abs 1 AsylG 2005).3.4.
  3. Die Behörde hat den Beschwerdeführer - Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 entsprechend - einzuvernehmen und in der Einvernahme wie auch im Übrigen von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005). 3.4.
  4. Nach diesen und allenfalls erforderlichen weiteren zweckmäßigen Ermittlungsschritten hat die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer – schlüssigen und individuellen – Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist vollständig zu ermitteln und im zu erlassenden Bescheid sind jene individuellen Feststellungen zu treffen, die erforderlich sind, um über die Begründetheit des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von internationalem Schutz abzusprechen und allfällige weitere Spruchpunkte zu treffen. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG die mündliche Verhandlung entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen war gegenständlich in erster Linie maßgeblich, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt hatte. Dieser Frage kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Zum anderen sind die für die Beschlüsse bedeutsamen Rechtsfragen – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Vgl. im Übrigen VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, und mwN VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, ob das Verwaltungsgericht die zu § 28 Abs 3 VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat. Der Beschluss steht demnach im Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der in der zitierten Literatur vertretenen Rechtsauffassung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen war gegenständlich in erster Linie maßgeblich, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt hatte. Dieser Frage kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Zum anderen sind die für die Beschlüsse bedeutsamen Rechtsfragen – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Vgl. im Übrigen VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, und mwN VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, ob das Verwaltungsgericht die zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat. Der Beschluss steht demnach im Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der in der zitierten Literatur vertretenen Rechtsauffassung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.2252769.1.00

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