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{'item': 'L531 2211573-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlL531 2211573-1 SpruchL531 2211573-1/26E, L531 2211573-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor: „Mein Cousin XXXX war in Bagdad Dolmetscher bei den Amerikanern, weshalb er und unsere Familie von den bewaffneten Schiitentruppen ASSAEB verfolgt und mit dem Tod bedroht wurden. Wir hatten Angst um unser Leben. Getötet wurde von unserer Familie noch niemand. Mein Cousin wurde von diesen 2006 angeschossen. Der Täter wurde damals verhaftet. Als er vor mehreren Monaten aus der Haft entlassen wurde, hatten wir wieder Angst um unser Leben.“„Mein Cousin römisch 40 war in Bagdad Dolmetscher bei den Amerikanern, weshalb er und unsere Familie von den bewaffneten Schiitentruppen ASSAEB verfolgt und mit dem Tod bedroht wurden. Wir hatten Angst um unser Leben. Getötet wurde von unserer Familie noch niemand. Mein Cousin wurde von diesen 2006 angeschossen. Der Täter wurde damals verhaftet. Als er vor mehreren Monaten aus der Haft entlassen wurde, hatten wir wieder Angst um unser Leben.“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie von den bewaffneten Schiitentruppen getötet werde. I.2.
  5. Vor der belangten Behörde0(in weiterer Folge „bB“) brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):römisch eins.2.
  6. Vor der belangten Behörde0(in weiterer Folge „bB“) brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: arabisch, englisch, mittelmäßig deutsch F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A.: Ja. F. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A. Ja. F. Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A. Gut F. Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? A. Nein F. Sind Sie anwaltlich vertreten? A: Nein. F. Haben Sie Beweismittel, die Sie heute noch vorlegen möchten? A: zwei Polizeianzeigen in Arabisch Ärztlicher Befund in Arabisch diverse Empfehlungsschreiben Nachweise über Arbeitsleistungen in der Gemeinde XXXX Nachweise über Arbeitsleistungen in der Gemeinde römisch 40 Bestätigungen über Werte- und Orientierungskurs Bestätigung und Zeugnis für Deutschkurs Zertifikat ÖSD A2 Bestätigung über Kursteilnahme B1 F. Wie heißen Sie? A: Ich heiße XXXX A: Ich heiße römisch 40 F. Wann und wo sind Sie geboren? A: Ich wurde am XXXX in XXXX , Irak, geboren.A: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 , Irak, geboren. F. Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? A. Ich bin Araber, Muslim, Schiit F: Besitzen Sie einen Reisepass? A: Nein. Nachgefragt: ich hatte einen Pass, meine Reisedokumente waren in einem Rucksack, dieser wurde von den Schleppern in der Türkei wegen Platzmangel und dem Gewicht ins Meer geschmissen. F: Können Sie zumindest eine Kopie des Reisepasses vorlegen? A: Nein. F. Haben Sie im Verfahren bis dato, bei den bisherigen Befragungen, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt? Wurde alles richtig protokolliert? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, die Dolmetscherin war aus dem Libanon, sie hat mich nicht gut verstanden, es gibt Fehler die in der Erstbefragung geschrieben wurden. Es wurde nicht rückübersetzt. Alles was ich an Informationen weitergegeben habe, wurde gesagt, wir werden es so wie bei deiner Cousine schreiben. F: Um welche Fehler handelt es sich? A: Ich hatte selber Probleme mit den Milizen gehabt, das wurde anders geschrieben. Der zweite Fehler war die Reise von der Türkei nach Griechenland, ich bin alleine von der Türkei nach Griechenland. F: Sind Sie verheiratet? A: nein. F. Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Wie lauten Name und Geburtsdatum des Vaters? A: XXXX , geboren XXXX , lebt in XXXX A: römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt in römisch 40 F: Wie lauten Name und Geburtsdatum Ihrer Mutter? A: XXXX , geboren XXXX , lebt in XXXX mit meinem VaterA: römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt in römisch 40 mit meinem Vater F: Wie heißen Ihre Geschwister, wie alt sind sie? Wo leben sie? A: 3 Brüder: XXXX , geb. XXXX A: 3 Brüder: römisch 40 , geb. römisch 40 XXXX , geb XXXX römisch 40 , geb römisch 40 XXXX , geb XXXX römisch 40 , geb römisch 40 1 Schwester: XXXX , geb. XXXX 1 Schwester: römisch 40 , geb. römisch 40 Die Geschwister leben mit meinen Eltern in XXXX .Die Geschwister leben mit meinen Eltern in römisch 40 . F: Welche Verwandten von Ihnen leben insgesamt noch im Irak derzeit? Wo leben diese? A: 2 Onkel und 1 Tante väterlicherseits, 2 Onkel und 2 Tanten mütterlicherseits. F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Familienangehörigen? A: Ja, einmal in der Woche. F: Welche Verwandte leben in Österreich? A: Ja, zwei Cousins und 1 Cousine und ihr Sohn. F: Geben Sie einen kurzen Lebenslauf zu Ihrer Person z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.? A: Ich bin in XXXX geboren, mit 6 Jahren ging ich zur Schule, besuchte 6 Jahre die Pflichtschule, dann 3 Jahre die Hauptschule, anschließend das Gymnasium ohne Abschluss. Neben meiner Schule habe ich immer als Hilfsarbeiter gearbeitet. Mit 12 / 13 Jahren habe ich in der Kosmetikbranche gearbeitet. Ich machte mich mit 16 Jahren selbständig, ich importierte Kosmetikartikel vom Ausland und verkaufte es im Irak. Mit 19 oder 20 Jahren haben meine Probleme begonnen, dann habe ich den Irak verlassen.A: Ich bin in römisch 40 geboren, mit 6 Jahren ging ich zur Schule, besuchte 6 Jahre die Pflichtschule, dann 3 Jahre die Hauptschule, anschließend das Gymnasium ohne Abschluss. Neben meiner Schule habe ich immer als Hilfsarbeiter gearbeitet. Mit 12 / 13 Jahren habe ich in der Kosmetikbranche gearbeitet. Ich machte mich mit 16 Jahren selbständig, ich importierte Kosmetikartikel vom Ausland und verkaufte es im Irak. Mit 19 oder 20 Jahren haben meine Probleme begonnen, dann habe ich den Irak verlassen. F: Wann genau haben Sie sich entschlossen den Irak zu verlassen? A: Am
  7. oder
  8. August 2015 F: Wann haben Sie tatsächlich den Irak verlassen? A: Am 18.08.2015 F: Wie haben Sie den Irak verlassen? Legal/illegal? A: Legal, mit dem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul F: Sind Sie alleine aus dem Irak ausgereist? A: Ja. F: Geben Sie chronologisch Ihre Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre vor Ihrer Ausreise an: A: Bagdad F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht? A: Bei meinen Eltern zuhause. F: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich glaube Mitte September
  9. Ich kam mit der Flüchtlingswelle hierher. F: War Österreich das Ziel Ihrer Reise? Wenn ja: Warum? A: Ich hatte kein Zielland, ich wollte nur nach Europa. Ich kam mit meinen Cousins XXXX . Die letzten zwei gingen weiter nach Deutschland.A: Ich hatte kein Zielland, ich wollte nur nach Europa. Ich kam mit meinen Cousins römisch 40 . Die letzten zwei gingen weiter nach Deutschland. F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A.: 3 x Nein F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc? A.: Ja. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig? A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A.: Nein. F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Mein Problem hat mit bewaffneten Milizen begonnen, die von Leuten Schmiergeld nehmen. Diese wollten, dass ich mit den Milizen kooperiere, weil ich körperlich gut ausgebildet war. Ich habe das abgelehnt. Diese kamen am Anfang zu mir in mein Kosmetikgeschäft. Dann, an einem Samstag, kamen sie zu mir und wollten Schmiergeld, sie wollten, dass ich pro Woche USD 100,-- zahlen. Ich habe das abgelehnt, es kam zu einer Streiterei, ich wurde in meinem Geschäft geschlagen. Durch diese Schläge wurde ich verletzt, ich ging dann ins Krankenhaus. Als ich vom Krankenhaus nach Hause zurückkam, erhielt ich nach 2 Tagen einen Drohbrief. 3 Tage später, es war ein Freitag, habe ich ein Telefonat erhalten, dass in meinem Geschäft ein Brand gelegt wurde. Weil ich damals in einer Mietwohnung war, habe ich diese Wohnung verlassen und bin zu meinen Eltern gegangen. Mein Vater hat mir gesagt, ich habe nur 2 Alternativen, entweder du verlässt den Irak oder die Milizen werden dich töten. Ich habe inzwischen 2 Anzeigen bei der Polizei gemacht. Die erste Anzeige war am 08.08.2015, nachdem ich in meinem Geschäft geschlagen wurde. Die zweite war am 14.08.2015, nachdem in meinem Geschäft Brand gelegt wurde. Ich habe festgestellt, dass die Polizei für mich nichts machen kann, mein Vater hat inzwischen einen Antrag auf Visum gestellt, dass ich in die Türkei fliegen kann. In dieser Zeit war ich zuhause bei meinen Eltern versteckt. Da die Milizen in dieser Zeit zweimal in mein Elternhaus gekommen sind, habe ich am 18.08.2015 den Irak verlassen und bin in die Türkei gereist. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie den Irak verlassen haben? A: Nein. F: Wann hat das Problem mit den bewaffneten Milizen begonnen? AW überlegt lange. Ich glaube, am 01.08.
  10. Nachdem ich abgelehnt habe, mit den Milizen zusammenzuarbeiten. F: Wann kamen diese Milizen das erste Mal zu Ihnen, um mit Ihnen zusammenzuarbeiten. A: Im Juni 2015, nachdem die Milizen in mein Geschäft gekommen sind, um etwas zu kaufen. Die waren von meiner körperlichen Statur begeistert und haben vorgeschlagen, dass ich mit ihnen arbeiten kann. F: Um welche Milizen hat es sich gehandelt? A: Asa eb Al Haqq. Bei meiner Anzeige bei der Polizei habe ich diese Gruppe namentlich genannt, aber die Polizei wollte das nicht niederschreiben. F: Warum wussten Sie dass es sich um die al Haqq Milizen handelte? A: Wie diese Gruppe in meinem Geschäftsort bekannt ist, sie haben Flaggen auf dem Auto und Abzeichen. F: Wie lange dauerte es, bis die Milizen neuerlich zu Ihnen kamen und USD 100,-- verlangten in der Woche? A: ca. 2 Monate. F: Ist Ihnen in diesen 2 Monaten etwas passiert? A: nein. F: Wie viele Männer kamen dann das zweite Mal zu Ihnen? A: 7 bewaffnete Personen F: Schildern Sie, wie Sie durch diese Schläge verletzt worden sind AW zeigt Narben auf der Stirn, am Kinn, am linken Oberarm, am rechten Unterschenkel F: Wie wurden Sie verletzt? A: Mit den Gewehren und Messer. F: Was haben die Milizen zu Ihnen dann gesagt? A: Sie kamen zu mir, haben Schmiergeld verlangt, dann entstand die Diskussion, nachher wurde ich geschlagen als ich sagte, ich gebe euch kein Geld. Der Grund, warum sie mich geschlagen haben, war, dass ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte und weil ich der einzige war, der kein Schmiergeld gab und kein Erpressungsgeld. F: Was war, als die Milizen das Geschäft wieder verlassen haben? A: Ich war bewusstlos, ich weiß nicht wie oder wer mich ins Krankenhaus gebracht hat, plötzlich war ich dort. F: Hatten Sie Mitarbeiter? A: Ich hatte 2 Mitarbeiter, einer war in Erbil, einer im Süden des Iraks. F: Haben Sie diesen Drohbrief noch? A: Nein. In einem Kuvert waren eine Patrone und ein Zettel, auf dem „Geh weg“ stand. Nachgefragt, dieser lag vor meiner Wohnungstür in der XXXX .A: Nein. In einem Kuvert waren eine Patrone und ein Zettel, auf dem „Geh weg“ stand. Nachgefragt, dieser lag vor meiner Wohnungstür in der römisch 40 . F: Was machten Sie mit dem Drohbrief? A: Ich brachte ihn zu meinem Vater. F: Kann Ihnen Ihr Vater diesen Drohbrief schicken? A: Ich glaube nicht, dass er ihn noch hat. F: Wer hat Sie angerufen, dass es in Ihrem Geschäft brennt? A: Es war eine unbekannte Nummer, ein Mann. F: Was haben Sie dann gemacht? A: Ich bin in der Nacht zu meinem Geschäft gegangen um das zu besichtigen. Die Polizei war vor mir dort. Ich bin nicht sofort nach der Brandlegung dort hin, weil ich Angst hatte, dass die Milizen in eine Falle locken. F: Warum glauben Sie wurden Sie angerufen, dass es in Ihrem Geschäft brennt? A: Es war an einem Freitag, das ist ein Feiertag im Irak. Ich hatte mein Geschäft in einer Geschäftsgegend, in Bagdad in XXXX in einem berühmten Basar. Dort hält sich am Feiertag niemand auf.A: Es war an einem Freitag, das ist ein Feiertag im Irak. Ich hatte mein Geschäft in einer Geschäftsgegend, in Bagdad in römisch 40 in einem berühmten Basar. Dort hält sich am Feiertag niemand auf. F: Haben die anderen Geschäfte auch Feuer gefangen? A: Nein. Andere Geschäfte wurden nicht beschädigt. F: Wo waren Sie, als Sie angerufen wurden? A: Bei meinen Eltern F: Warum glauben Sie, wurden Sie von der anonymen Person angerufen? A: Meine Telefonnummer steht auf dem Geschäft und auf meiner Visitenkarte. Ich vermute, die Milizen wollten, dass ich zum Geschäft komme um mich zu inhaftieren. F: Wie haben Sie das erfahren, dass die Milizen zu Ihrem Elternhaus kamen? A: Mein Vater hat es mir erzählt. Nachgefragt: ich war zuhause, war aber versteckt im Keller. F: Das heißt, die Milizen haben das Haus nicht nach Ihnen durchsucht? A: Sie haben das Haus schon durchsucht, aber wir haben zuhause im Keller einen Wasserkanal und eine kleine versteckte Tür. Von dort bin ich zum Keller gegangen und die Milizen sind nicht darauf gekommen, dass es einen Keller gibt und dass ich mich dort versteckt habe. F: Wie lief dies beim zweiten Mal ab? A: Genauso. F: Hatten Sie da jedes Mal genug Zeit, in den Keller zu gelange, als die Milizen ins Haus kamen? A: Ich war die letzten 4 Tage, als ich in dem Haus meiner Eltern war, fast immer im Keller. Vorher bin ich öfter raus gegangen. F: Wie lange waren Sie insgesamt im Haus der Eltern? A: Ca. 7 Tage. F: Woher haben Sie die Polizeianzeigen und die Krankenhausbestätigung? A: Diese Unterlagen sind bei meinem Vater, er hat es mir übers Telefon geschickt. Ich bekam es, als ich die ersten paar Monate in Österreich war. F: Wissen Sie, warum Ihre Cousins den Irak verlassen haben? A: Weil XXXX mit den Amerikanern zusammen gearbeitet hat und sein Bruder hat das Problem wegen XXXX bekommen.A: Weil römisch 40 mit den Amerikanern zusammen gearbeitet hat und sein Bruder hat das Problem wegen römisch 40 bekommen. F: Warum hat Ihre Cousine den Irak verlassen? A: Ganz genau weiß ich es nicht, ich glaube weil XXXX mit den Amerikanern gearbeitet hat und er angeschossen wurde.A: Ganz genau weiß ich es nicht, ich glaube weil römisch 40 mit den Amerikanern gearbeitet hat und er angeschossen wurde. F: Ist Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus dem Irak etwas passiert? A: Nein. Mein Vater ist ein Scheich in unserm Stamm XXXX , deshalb ist ihnen nichts passiert.A: Nein. Mein Vater ist ein Scheich in unserm Stamm römisch 40 , deshalb ist ihnen nichts passiert. F: Hätten Sie an einem anderen, für Sie sicheren Ort, im Irak leben können? A: Weil ich selber ein Schiit bin kann ich nicht in einem schiitischen Gebiet leben, auch nicht im Sunnitengebiet oder Kurdengebiet, weil sie von mir einen Bürgen brauchen. F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak? A: Wenn ich zurückkehre wird mein Leben ein Ende haben. Als ich den Irak verlassen habe, waren es nur irakische Milzen, jetzt sind sie einflussreich in der irakischen Regierung F: Sind Sie gegebenenfalls mit personenbezogenen Ermittlungen im Irak einverstanden? A: Ja. Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist. F: Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? A: Ja. F: Wie sieht Ihr soziales Leben in Österreich aus? A: AW spricht deutsch: trainieren, kochen, lernen, Freunde treffen. Ich trainiere in einem XXXX . Ich trainiere dort mit meinem Cousin.A: AW spricht deutsch: trainieren, kochen, lernen, Freunde treffen. Ich trainiere in einem römisch 40 . Ich trainiere dort mit meinem Cousin. F: Sind Sie Mitglied bei Vereinen/Organisationen? A: im XXXX . Vorher waren wir in XXXX trainieren, aber jetzt sind wir in XXXX .A: im römisch 40 . Vorher waren wir in römisch 40 trainieren, aber jetzt sind wir in römisch 40 . F: Üben Sie ehrenamtliche Tätigkeiten aus? A: Ja, bei der Gemeinde und dem Pfarramt in XXXX . Ich mache das freiwillig. Ich mache auch Diätpläne und Trainingspläne für Menschen.A: Ja, bei der Gemeinde und dem Pfarramt in römisch 40 . Ich mache das freiwillig. Ich mache auch Diätpläne und Trainingspläne für Menschen. Ich habe in Bagdad auch schon Fitnesstraining gemacht, dort habe ich den ersten Platz erreicht. F: Sind sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten? A: Ich habe eine Strafe bekommen, weil ich in der Straßenbahn kein Ticket hatte, ich habe geglaubt, dass ich das in der Straßenbahn bekomme. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint. A: Nein. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A.: Ja. Der Verfahrenspartei wird mitgeteilt, dass die Lage im Irak den Behörden bekannt ist, sie kann das Länderinformationsblatt auf ihren Wunsch hin ausgehändigt bekommen und dann innerhalb von 2 Wochen dazu Stellung beziehen. AW ist die Situation im Irak bekannt und verzichtet. F.: Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Ja. F.: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A.: Ja.“ I.2.
  11. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:römisch eins.2.
  12. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP: ● Zwei Polizeianzeigen in arabischer Schrift ● - Ärztlicher Befund in arabischer Schrift ● - Zeitbestätigung über Teilnahme am Kurs des ÖIF „Kultur und Gesellschaft“ ● - Zertifikat betr. Deutschprüfung A2 ● - Teilnahmebescheinigung des bfi betr. Deutschkurs B1 Modul B ● - Bestätigung über Teilnahme am betreuten Sprachkurs „Deutsch“ ● - 2 Empfehlungsschreiben (Nachbarn, Bekannte vom Fitnessstudio) ● - Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten der Gemeinde zwischen 2016 und 2018 ● Foto Fitnesswettbewerb Am 23.08.2018 legte die bP der bB ihren irakischen Personalausweis im Original vor. Das am 09.11.2018 bei der bB eingelangte Ergebnis der Dokumentenuntersuchung des Personalausweises ergab, dass dieser als echt befunden wurde. I.
  13. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  14. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.3.
  15. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) :römisch eins.3.
  16. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) : … „Bei den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats steht die Vernehmung als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, glaubhafte, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. So gaben Sie bei Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 23.09.2015 an, dass Sie den Irak aus Angst vor einem aus der Haft entlassenen, der schiitischen Gruppierung Asa’ib Ahl al-Haqq zuordenbaren Straftäter, der Ihren Cousin XXXX angeschossen und verletzt hat, verlassen hätten. Allgemein wären Sie und Ihre Familie von diesen Gruppierungen bedroht worden, weil Ihr Cousin bei den Amerikanern als Dolmetscher tätig war.So gaben Sie bei Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 23.09.2015 an, dass Sie den Irak aus Angst vor einem aus der Haft entlassenen, der schiitischen Gruppierung Asa’ib Ahl al-Haqq zuordenbaren Straftäter, der Ihren Cousin römisch 40 angeschossen und verletzt hat, verlassen hätten. Allgemein wären Sie und Ihre Familie von diesen Gruppierungen bedroht worden, weil Ihr Cousin bei den Amerikanern als Dolmetscher tätig war. Im Zuge Ihrer Einvernahme vor der Behörde am 09.08.2018 dementierten Sie diese Gründe für das Verlassen Ihrer Heimat angegeben zu haben. Die damals beauftragte Dolmetscherin hätte Sie nicht gut verstanden, es wäre nicht rückübersetzt worden und sie hätte zu Ihren Angaben, dass Sie selbst Probleme mit den Milizen gehabt hätten, gesagt, es würde so wie bei Ihrer Cousine geschrieben werden. Widersprüchlich zur Erstbefragung schilderten Sie dann, dass Ihre Ausreise aufgrund einer persönliche Bedrohung durch die Asa’ib Ahl al-Haqq Milizen. Diese wollten Sie im Juni 2015 aufgrund Ihrer guten körperlichen Konstitution als Mitglied bei den Milizen rekrutieren, was Sie aber ablehnten. In der Folge wären diese Milizen nach ca 2 Monaten neuerlich zu Ihnen in Ihr Kosmetikgeschäft gekommen um Schmiergeldzahlungen zu verlangen. Dies hätten Sie neuerlich abgelehnt, weshalb Sie von den Milizen geschlagen und verletzt worden wären. Sie wären dann in ein Krankenhaus gegangen. Als Sie wieder zu Hause waren, hätten Sie nach 2 Tagen einen Drohbrief erhalten. Diesen konnten Sie der Behörde jedoch nicht vorlegen. Sinngemäß hätte der Inhalt des Zettels, der in einem Kuvert mit einer Patrone vor Ihrer Haustür deponiert gewesen wäre, vermittelt, dass Sie weg gehen sollten. Wiederum nach 3 Tagen erhielten Sie von einer unbekannten Person einen Telefonanruf, dass in Ihrem Geschäft ein Brand gelegt worden wäre. Sie hätten sich dann 7 Tage lang bei Ihren Eltern im Haus versteckt und wären die letzten 4 Tage vor Ihrer Ausreise nur mehr im Keller geblieben, da die Milizen des Öfteren Ihre Eltern nach Ihnen fragten. Diese schiitischen Gruppierungen hätten auch zweimal das Elternhaus nach Ihnen durchsucht, Sie wären jedoch jedes Mal unentdeckt geblieben. Es wird darauf hingewiesen, dass die freie Beweiswürdigung ein Denkprozess ist der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  17. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  18. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren. So schilderten Sie zuerst, dass die Probleme mit den Milizen am 01.08.2015 begonnen hätten, nachdem Sie deren Angebot der Zusammenarbeit, abgelehnt hätten. Daraufhin wurde Ihnen von Seiten der Behörde die Frage gestellt, wann diese Milizen das erste Mal zu Ihnen gekommen wären um Ihnen die Zusammenarbeit anzubieten, worauf Sie antworteten dies wäre im Juni 2015 gewesen. In der Folge brachten Sie vor, dass Sie von den Milizen in Ihrem Geschäft aufgefordert worden wären Schmiergeld zu zahlen und, nachdem Sie dies abgelehnt hätten, durch Schläge verletzt worden wären. Dann wären Sie selbst ins Krankenhaus gegangen. Widersprüchlich gaben Sie etwas später zu demselben Vorfall auf Nachfrage an, die Milizen hätten Sie mit Messer und Gewehren verletzt, worauf Sie bewusstlos wurden und erst wieder im Krankenhaus wach geworden wären. Sie könnten nicht sagen, wie oder wer Sie ins Krankenhaus gebracht hätte. Dies widerspricht der Version, dass Sie selbst hingegangen wären und stellt ohne Zweifel ein wesentliches Ereignis dar, das Sie behaupten erlebt zu haben. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen. Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte „Fluchtgeschichte“ als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Auch der Umstand, dass die bewaffneten schiitischen Asa’ib Ahl al-Haqq Milizen mehrfach unangekündigt Ihr Versteck nach Ihnen durchsuchten und Sie niemals entdeckt wurden, entbehrt der Glaubwürdigkeit, ebenso wie das Vorbringen, die Milizen hätten einen Drohbrief vor Ihrer Wohnungstür deponiert, welchen Sie zu Ihrem Vater brachten und jetzt als Beweismittel Ihrer tatsächlichen Verfolgung aber nicht mehr beibringen könnten. Letztendlich konnten Sie Ihr Fluchtvorbringen nicht durch dieses in diesem Zusammenhang vorgelegtes Beweismittel (Drohbrief) untermauern. Im Hinblick auf das vorgelegte Polizeiprotokoll ist festzustellen, dass aus diesem lediglich hervorgeht, dass eine Anzeige bei der Polizei eingebracht wurde, jedoch keine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen ableitbar ist. (Erkenntnis des BVwG, Zl. L520 2109681-1 vom 20.10.2016). Aufgrund Ihrer widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben konnte nicht davon ausgegangen werden, dass Sie die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe tatsächlich erlebt haben und der Wahrheit entsprechen. Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangt die Behörde sohin zum Ergebnis, dass das Vorbringen nicht glaubhaft war. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009). In einer Gesamtschau hat die Behörde hat auf Grundlage des von Ihnen gewonnenen Eindrucks − auch unter Berücksichtigung der Grenzen freier Beweiswürdigung − nicht die Überzeugung erlangen können, dass Ihre Verfolgungsgefährdung glaubwürdig ist und Ihnen im Herkunftsstaat eine persönliche asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung droht. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie oben bereits ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war. Im Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnten. Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit, Schulbildung und Berufserfahrung wird festgestellt, dass Sie über ein soziales Netzwerk in Bagdad verfügen. Sie sind gesund und arbeitsfähig und es ist sohin davon auszugehen, dass Sie im Rückkehrfall, nachdem Sie im Heimatstaat wieder fußgefasst haben, selbsterhaltungsfähig sein werden. Ebenfalls ist zu erwähnen, dass Sie – alleine aufgrund Ihrer schiitischen Glaubensrichtung - auch in den Gebieten um Bagdad oder in den mehrheitlich von Schiiten bewohnten südlichen Provinzen Iraks leben und Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Sie sind aussagekonform und glaubhaft im Irak familiär verankert. Sprich, Ihre Eltern, drei Brüder, eine Schwester sowie 4 Onkel und 3 Tanten leben nach wie vor im Irak (in Bagdad). Zusammengefasst werden Sie sohin im Rückkehrfall nicht in eine persönlich ausweglose Situation geraten, das heißt, dass Ihnen eine Wohnmöglichkeit sehr wohl gegeben ist. Aufgrund Ihrer Bildung und Arbeitsfähigkeit werden Sie im Rückkehrfall in der Lage sein, wenn auch allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, Ihre Existenzgrundlage zu sichern und haben auch die Möglichkeit Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie verbrachten den überwiegenden Teil Ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes-- und Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass Sie vor der Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass Sie der schiitischen Glaubensrichtung angehören. Laut Länderfeststellung bestehen über 60% der irakischen Staatsbürger aus Schiiten, somit zählen mehr als die Hälfte – als auch Sie – der irakischen Staatsbürger zu den Schiiten. Dies ist ein weiterer Grund weshalb die ho Behörde davon überzeugt ist, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in den Irak, Ihr wie bisher normal geführtes Leben, fortsetzen können. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen können. Sie können nach Bagdad zurückkehren. Bagdad verfügt über einen Flughafen. Sie können Bagdad erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Wie oben bereits ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich Ihres unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung als nicht gegeben anzusehen war. Es ist Ihnen weiter zumutbar gem. § 52a BFA-VG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem existieren im Irak Hilfsorganisationen, die Ihnen, wenn auch nur im geringen Maß, bei einer Rückkehr Hilfestellung geben können.Es ist Ihnen weiter zumutbar gem. Paragraph 52 a, BFA-VG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem existieren im Irak Hilfsorganisationen, die Ihnen, wenn auch nur im geringen Maß, bei einer Rückkehr Hilfestellung geben können. Dass eine Rückkehr aufgrund der Lage im Irak nicht per se unzumutbar ist, wird insbesondere auch durch die zunehmende Tendenz der freiwilligen Rückkehr von in Europa asylwerbenden Irakern grundsätzlich bestätigt (vgl. zB BVwG v. 06.10.2016, L504 2130839-1, und die dort zitierten Berichte zur freiwilligen Rückkehr in den Irak).Dass eine Rückkehr aufgrund der Lage im Irak nicht per se unzumutbar ist, wird insbesondere auch durch die zunehmende Tendenz der freiwilligen Rückkehr von in Europa asylwerbenden Irakern grundsätzlich bestätigt vergleiche zB BVwG v. 06.10.2016, L504 2130839-1, und die dort zitierten Berichte zur freiwilligen Rückkehr in den Irak). Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Irak, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung und aufgrund Ihrer Schuldbildung, und der Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. I.3.
  19. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungenrömisch eins.3.
  20. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen I.3.
  21. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Irak zulässig sind.römisch eins.3.
  22. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Irak zulässig sind., I.3.
  23. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.römisch eins.3.
  24. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. I.
  25. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  26. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP ihre Fluchtgründe glaubwürdig vorgebracht habe und die Länderfeststellungen unvollständig wären. Es wurde aus diversen Berichten zitiert. Die bP hätte Verwandte zufällig in Griechenland getroffen und sei deren Fluchtgrund auch in ihrer Erstbefragung – aufgrund eines Fehlers der Dolmetscherin – bei ihr festgehalten worden. Die von der bB angeführten Widersprüche würden konstruiert erscheinen und wäre der bP Schutz zu gewähren. I.
  27. Die Beschwerdevorlage langte am 20.12.2018 beim BVwG ein. Aufgrund der dritten Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses in dieser Rechtssache wurde der gegenständliche Akt nunmehr mit Jänner 2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. römisch eins.
  28. Die Beschwerdevorlage langte am 20.12.2018 beim BVwG ein. Aufgrund der dritten Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses in dieser Rechtssache wurde der gegenständliche Akt nunmehr mit Jänner 2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Am 14.02.2019 wurden Zeitungsberichte, ein Schreiben des Besitzers einer verlorenen Geldtasche (Inhalt 2000 Eur) und eine Information des Fundamtes über einen Vorfall, bei welchem die bP und eine weitere Person eine Brieftasche beim Fundamt abgegeben haben, vorgelegt. Nachdem Unterlagen zu einer Straftat der bP einlangten, wurden vom BVwG das Urteil sowie die Niederschrift der Verhandlung angefordert. Die Unterlagen langten am 05.05.2020 ein. Mit Schreiben vom 20.05.2021 wurden Unterlagen zu den Gewerbeberechtigungen der bP sowie Rechnungen der Unternehmen der bP vorgelegt. Mit 17.02.2022 wurde ein Einkommenssteuerbescheid aus 2020 (Steuer 0.-; Einkünfte aus Gewerbebetrieb ca. 10.000 EUR) vorgelegt. I.6.
  29. Für den 28.03.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.6.
  30. Für den 28.03.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.6.
  31. Die bP legte mit Schriftsatz vom 24.03.2022 Folgendes vor: römisch eins.6.
  32. Die bP legte mit Schriftsatz vom 24.03.2022 Folgendes vor: Aktueller Mietvertrag, Zeugnis Integrationsprüfung A2, Fotos sportliche Betätigung der bP, Bestätigung der Gewerbeberechtigung Hausbetreuung und 7 Rechnungen hinsichtlich des Gewerbes des Be- und Entladens. I.6.
  33. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von der bP:römisch eins.6.
  34. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von der bP: ● Reisepass im Original, ausgestellt am 02.06.2015 auf den Namen XXXX  Reisepass im Original, ausgestellt am 02.06.2015 auf den Namen römisch 40 Die bP wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Verhandlung. Die wesentlichen Passagen zu den Fluchtgründen stellen sich wie folgt dar: RI: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? P: Ich wurde mit dem Umbringen bedroht und ich hatte viele Verletzungen an meinem Körper. (P zeigt die Narben in seinem Gesicht, an seinem Oberarm und seinem Bein) RI: Können sie die Übergriffe auf sie mit Datum und Ort der Vorfälle konkret einordnen und schildern? P: Eine Gruppe von der Miliz Assaeb Al Haq kam zu mir in mein Geschäft. Sie haben versucht mich zu überreden für ihre Seite mit ihnen zu arbeiten. Sie haben es mehrmals versucht und ich habe es jedes Mal abgelehnt. Da ich jedes Mal ablehnte, verlangten sie jede Woche 100 USD von mir. Ich habe wieder abgelehnt. Sie waren bei mir im Geschäft, als ich ablehnte und auf einmal wachte ich im Krankenhaus auf. Zwei oder drei Tage nach diesem Vorfall bekam ich eine Nachricht, dass mein Geschäft angezündet wurde. Das Großhandel-Geschäft wurde angezündet. Ich habe damals auch Fotos vorgelegt. An meinem Wohnsitz in S.F. bekam ich ein Kuvert. Sie haben ein Kuvert unter der Tür hineingesteckt, in diesem Kuvert befand sich eine Gewehrkugel. In dem Brief stand: „Hau ab, sonst wirst du es schon sehen.“ Diese Bedrohungen sind bei uns schon bekannt. Das heißt, dass sie mich umbringen werden. (P lacht) Ich habe es meinem Vater erzählt. Mein Vater ist der Stammführer, dieser Stamm besteht aus mehr als 43 000 Personen. Mein Vater sagte mir: „Entweder machen wir mit dieser Miliz Krieg oder du reist aus.“ Ich habe mich dann für die Ausreise entschieden. RI: Wann wurden sie im Krankenhaus behandelt und weswegen? P: Den Tag und das Monat kann ich wirklich nicht sagen, aber sie kommen immer zu Mittag zu den Leuten, nach dem Gebet. Sie kommen immer in das Geschäft oder nachhause. Ich weiß, dass es 2015 war. RI: Wie oft ist es zu Übergriffen auf Sie gekommen? P: Ich wurde einmal angegriffen und vier Mal kamen sie zu mir in mein Geschäft. Bei den vier Malen, als sie zu mir in mein Geschäft kamen, versuchten sie mich zu überreden, dass ich mit ihnen arbeite. Sie sagten mir: „Du bist so stark, du bekommst viel Geld von uns, wenn du mit uns arbeitest.“ Sie sagten mir: „Wir haben nur eine Bedingung, du sollst unserem Weg folgen ohne Fragen zu stellen.“ RI: Wie oft waren sie bei Ihnen zuhause? P: Zu mir nachhause kamen sie nie. Aber, sie kamen zwei Mal zu meinen Eltern, als ich mich bei meinen Eltern versteckte. Nachdem mein Vater Führer dieses Stammes ist, durften sie nicht in das Haus hineinkommen. Ich war ca. eine Woche bei meinen Eltern versteckt, bis ich meine Papiere vorbereitet hatte. RI: Können Sie diese zwei Besuche bei Ihren Eltern zeitlich einordnen? P: In dieser Woche, als ich mich bei meinen Eltern versteckte, waren sie zwei Mal dort. Ich war nur 6 oder 7 Tage bei meinen Eltern, nicht mehr. RI: An welchem Tag war das bzw. zumindest in welchem Monat? P: Das ist vor sieben Jahren passiert, ich kann mich nicht mehr erinnern. RI: Sie haben zuvor von Fotos gesprochen. Welche Fotos meinen Sie? P: Ich habe Fotos von der Anzeige über das Verbrennen meines Geschäfts. Ich habe alles in Kopie vorgelegt, die Originale können Sie nicht bekommen. RI: Wer hat ihnen die Anzeigen übermittelt? P: Mein Vater. RI: Woher hatte Ihr Vater diese Anzeigen? P: Er hat sie von der Polizei abgeholt. Als er damals die Anzeige machte, bekam er auch eine Kopie. RI: Hat Ihr Vater oder haben Sie die Anzeige gemacht? P: Mein Vater. RI: Können sie die Anzeigen im Original vorlegen? P: Aber die originale Anzeige liegt bei der Polizei. RI: Hat Ihr Vater diese Anzeige von der Polizei ausgehändigt erhalten? P: Ja, er hat es gleichzeitig mit der Anzeige mitgebracht. RI: Wo sind diese Schreiben in Papierform? Im Akt habe ich schlechte Kopien. P: Mein Vater hat es mit seinem Handy fotografiert und mir geschickt. Ich kann ihn noch fragen ob er mir bessere Fotos schickt. RI: Warum haben Sie das nicht bisher veranlasst? P: Ich habe es selber nicht gewusst. Sie haben mir das jetzt gesagt, dass sie nicht so gut sind. Damals hat mir das niemand gesagt. RI: Bei welcher Polizeidienststelle war Ihr Vater im Irak? P: Ich weiß es nicht, ich habe ihn nicht gefragt. RI: Wissen Sie was mit diesen Anzeigen im Irak passierte? Ist nachgeforscht worden? P: Nachdem mein Vater diese Anzeige machte, hat die Assaeb Al Haq eine Anklage gegen ihn gemacht. Ich wollte davon eine Kopie haben, dass sie gegen mich eine Anklage machten, aber ich konnte nicht. Momentan gehören die Milzen zum Regime. Die Polizei und viele wichtige Behörden liegen in der Hand der Assaeb Al Haq. RI: Mit wie vielen Personen der Miliz hatten Sie persönlich Kontakt? P: Es kommt immer einer, der mit mir spricht, und neben ihm stehen 4 oder 5 Personen, die bewaffnet sind. Sie sehen aus wie Zivilisten und sind auch so angezogen. Diese eine Person trägt eine religiöse Kopfbedeckung. Er spricht mit mir und die 4 bis 5 Personen stehen nur nebenbei, aber sie sind bewaffnet. RI: Woher wussten Sie, dass es sich um schiitische Milizen handelt? P: Sie haben sich selber nicht vorgestellt, aber der Ort, in dem ich lebte und mein Geschäft hatte, war in der Hand der Assaeb Al Haq. Andere Viertel waren in der Hand anderer Milizen. Sie haben untereinander Bagdad geteilt. RI: Warum sind Sie nicht selber zur Polizei gegangen? P: Ich war im Krankenhaus. RI: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? P: Einen Tag. Danach konnte ich mich nicht mehr bewegen und aus diesem Grund hat mein Vater alles gemacht. RI: Können sie sich erklären, warum auf den Anzeigen Stempel eines Berufungsgerichts und der Name eines Richters aufscheinen? P: Der Richter ist immer in dem Polizeigebäude. Dort gibt es immer einen Richterdienst bei der Polizei. RI: Gab es Probleme mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in Ihrem Heimatstaat aus Gründen der GFK? (Die Frage wird der P erörtert) P: Nein. RI: Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion im Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden. P: Wenn ich zurückkehre, werden sie mich gleich am Flughafen verhaften. (P grinst) Danach weiß ich nicht, was mit mir passieren wird. Das wird Gott wissen. Entweder töten sie mich oder foltern mich bis ich sterbe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen II.1.
  36. römisch zwei.1.
  37. Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörigen Araber, welcher sich zum Mehrheitsglauben des schiitischen Islam bekennt. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. Die Identität der bP steht fest. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP ist in Bagdad geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Schon neben der Schule arbeitete sie bei ihrem Großvater bzw. bei einem Onkel in einer Autowerkstatt. Im Anschluss an die Schule betrieb sie selbstständig über einige Jahre einen Kosmetikhandel. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in einer Mietwohnung in XXXX , Bagdad, davor lebte sie mit ihren Eltern gemeinsam. Die Eltern und Geschwister der bP leben nach wie vor im Irak in Bagdad. Der Vater ist Pensionist, ein älterer Bruder Offizier, die beiden jüngeren Brüder der bP haben das Geschäft der bP übernommen. Die bP hat regelmäßigen Kontakt mit ihren Verwandten im Irak. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in einer Mietwohnung in römisch 40 , Bagdad, davor lebte sie mit ihren Eltern gemeinsam. Die Eltern und Geschwister der bP leben nach wie vor im Irak in Bagdad. Der Vater ist Pensionist, ein älterer Bruder Offizier, die beiden jüngeren Brüder der bP haben das Geschäft der bP übernommen. Die bP hat regelmäßigen Kontakt mit ihren Verwandten im Irak. Sie reiste legal aus dem Herkunftsstaat aus und illegal in Österreich ein. Die bP verließ den Irak legal vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und Ungarn und dann weiter nach Österreich, wo sie am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie vorerst an, ihn verloren zu haben, legte den vor der Ausreise ausgestellten Paß in der Verhandlung vor dem BVwG jedoch im Original vor. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und kann dieses in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.
  38. römisch zwei.1.
  39. Die bP lebt mit keiner nahestehenden Person zusammen. Zu den Verwandten in Österreich (Cousin) bestehen keine besonderen Beziehungen Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 6 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Hätte die bP diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Sie lebte bis Oktober 2019 von der Grundversorgung in Österreich. Die bP hat mit Oktober 2019 das Gewerbe des Be- und Entladens von Verkehrsmitteln angemeldet. Mit Juli 2020 hat sie das Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener Wartungstätigkeiten angemeldet. Sie scheint im Jahr 2018 im Sozialversicherungsweb für einen Monat als Bezieher von Dienstleistungsschecks auf. Selbstständige Versicherungszeigen liegen von 23.10.2019 – 31.12.2019 und seit 01.01.2020 vor. Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass sie einen Deutschkurs besucht hat, die A2 Prüfung am 03.07.2021 bestanden hat und sich die Deutschkenntnisse in der Verhandlung nunmehr als gut erwiesen. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheint folgende Verurteilung auf: 01 XXXX § 241e

(3)StGB01 römisch 40 Paragraph 241 e,
(3)StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB § 127 StGBParagraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 01.01.2019 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Gemäß Urteil wurde die bP schuldig erkannt, dass sie gemeinsam mit einer zweiten Person eine fremde Brieftasche weggenommen hat, Urkunden (Asylkarte, Ausweise etc) unterdrückt hat sowie ein unbares Zahlungsmittel unterdrückt hat. Die bP wurde demnach wegen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Zudem erfolgte ein Privatbeteiligtenzuspruch an das Opfer. Demnach hat die bP mit Freunden in der Silvesternach in einer Bar gefeiert und wurde ein Weinglas am Tische der bP umgestoßen. Es kam zu Streitigkeiten mit der Person, von der die bP annahm, dass sie das Weinglas umgestoßen hat, bei denen die bP das spätere Opfer am Leiber packte und der Mittäter die Brieftasche und weitere Gegenstände aus den Taschen des Opfers entnahm. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Aussage der bP unglaubwürdig erschien, da sie versuchte, ihre Rolle im Geschehen herunterzuspielen. In der Verhandlung vermeinte die bP, dass die zwei als Zeugen aussagenden Polizisten lügen würden. Diese gaben aber gemäß Urteil übereinstimmend und glaubwürdig an, dass die bP – welche diesen Umstand bis zuletzt leugnete – die Geldbörse des Opfers zuletzt in Händen hatte und unter einen Tisch fallen ließ. Den Angaben der bP wurde demnach nicht gefolgt, da die Aussagen mit dem Mittäter teilweise abgesprochen wirkten, teilweise erheblich divergierten und insgesamt bedenklich wirkten. Die bP versuchte zudem nicht nur, ihre Roller herunterzuspielen, sondern auch auf die anderen afrikanischstämmigen Lokalbesucher zu lenken. Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen gleich mehrerer strafbarer Handlungen und mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel angeführt. Bis März 2018 lebte die bP in XXXX , bis September 2020 in XXXX und seit 2020 lebt sie in XXXX in einer Mietwohnung.Bis März 2018 lebte die bP in römisch 40 , bis September 2020 in römisch 40 und seit 2020 lebt sie in römisch 40 in einer Mietwohnung. Sie verfügt seitdem sie in XXXX ist über keine besonderen Kontakte, sondern nur über Bekannte aus dem Fitnessstudio, in dem sie trainiert. Vor ihrem ersten Umzug hat sie ehrenamtlich bei der Gemeinde und in der Pfarre gearbeitet, aktuell liegt keinerlei besondere Integration vor.Sie verfügt seitdem sie in römisch 40 ist über keine besonderen Kontakte, sondern nur über Bekannte aus dem Fitnessstudio, in dem sie trainiert. Vor ihrem ersten Umzug hat sie ehrenamtlich bei der Gemeinde und in der Pfarre gearbeitet, aktuell liegt keinerlei besondere Integration vor. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Neben den Eltern, drei Brüdern und einer Schwester verfügt die bP zudem über mehrere Onkel und Tanten und ist sie angehöriger eines größeren Stammes, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die bP zumindest anfangs Unterstützung erhalten kann. Auf die Unterstützungs- und Beratungsangebote für Rückkehrer sei ebenfalls verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.1.
  1. Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak II.1.3.
  3. römisch zwei.1.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 23.02.2022 In der vorliegenden Länderinformation wird für die irakischen Gebiete unter der direkten Kontrolle der Zentralregierung in Bagdad, ohne der Kurdischen Region im Irak (KRI) auch der Begriff „föderaler Irak“ verwendet, um die Zuordenbarkeit von Informationen, die einerseits den gesamten Irak (inkl. der KRI) und andererseits nur die Gouvernements unter der direkten Kontrolle Bagdads zu verdeutlichen. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu denAuswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungsund Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: • Internet und soziale Medien • Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI) • Protestbewegung • Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) • Haftbedingungen • Kinder/ Bildungszugang • Bewegungsfreiheit • Grundversorgung und Wirtschaft • Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak • Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak • Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) • Medizinische Versorgung • Rückkehr Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. COVID-19 Letzte Änderung: 24.02.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboa rd/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Föderal Irak Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Kurdische Region im Irak (KRI) Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich oft von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021). Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021). Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021).Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021). Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen, und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022).Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Die Flughäfen der KRI sind in Betrieb. Alle abfliegenden und ankommenden Reisenden müssen nachweisen, dass sie längstens 72 Stunden vor Flugantritt negativ auf COVID-19 getestet wurden. Ausreisende Passagiere, die sich dem COVID-19-Test unterziehen wollen, müssen sich mit Reisepass, Gesichtsmaske und mindestens 100.000 IQD bei den von der Regierung bestimmten Kliniken einfinden; die Behörden akzeptieren nur irakische Währung als Zahlungsmittel. Die Testergebnisse liegen innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor. Bei Reisenden, die den Test auf dem Flughafen bei der Ausreise machen wollen, kann es zu Verzögerungen kommen. Die Behörden nehmen Beamte, Geschäftsreisende und Touristen mit einem kurzen Aufenthalt aus (Garda 4.1.2022). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021). Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auchBegräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022). Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). In allen Gouvernements der KRI wurden spezielle Gesundheitszentren eingerichtet, die bei der Erkennung und Behandlung von COVID-19-Infektionen helfen und die notwendige Versorgung gewährleisten sollen (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Eltern konnten bis zum 31.10.2021 entscheiden, ob ihre Kinder physisch anwesend sein sollten, oder online unterrichtet werden sollten (Gov.KRD 2021). Es besteht eine Impfpflicht für Lehrkräfte, die in den Ministerien für Bildung, für Höhere Bildung und wissenschaftliche Forschung angestellt sind. Ebenso müssen sich Schüler und Studenten ab demAlter von 18 Jahren impfen lassen. Die Frist dafür war der 1.12.
  5. Bei Nichteinhaltung drohen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Gesundheitsgesetzen (Gov.KRD 2021). In den Universitäten werden Vorlesungen und Studiengänge unter Einhaltung der Gesundheitsrichtlinien fortgesetzt (Gov.KRD 2021). Quellen: • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 • Garda World (4.1.2022): Iraq: Authorities maintain COVID-19 measures as of Jan. 4 /update 101, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/01/iraq-authorities-maintain-covid-19-m easures-as-of-jan-4-update-101 , Zugriff 22.2.2022 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours,announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew -hours-announces-other-measures/ , Zugriff 25.8.2021 • Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet
(2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 22.2.2022 • Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 25.8.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043505.html , Zugriff 10.2.2021 • IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 • UNICEF - UN Children’s Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.in t/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP %20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 28.02.2022 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An derGemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnischkonfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AADas politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnischkonfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a,Al Monitor 9.12.2020).Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a,Al Monitor 9.12.2020).Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlenstatt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Siehat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlenstatt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Siehat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische ParteiAzm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische ParteiAzm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung „Neue Generation“ neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung „Neue Generation“ neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022). … Quelle: (KAS 1.2022) Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom „schiitischen Kooperationsrahmen“ (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbusi, mühelos gewählt. Des weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022) Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordnete anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der „Grünen Zone“ in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protest von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere hunderte Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbusi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl Halbusis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Halbusi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).Bagdad ein, einer Einrichtung, die Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbusi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl Halbusis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Halbusi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der kurdischen Region im Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcb er_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Okt ober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf , Zugriff 1.12.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2 C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republi k_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf , Zugriff 13.8.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschla nd___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebung srelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03 .2020.pdf, Zugriff 13.8.2021 • Al Arabiya (27.12.2021): Iraq supreme court ratifies October election results, rejects appeals, file:///home/co7295/Downloads/Al%20Arabiya%2027.12.2021. html , Zugriff 27.1.2022 Al-Jazeera (27.12.2021): Iraq’s Supreme Court ratifies October election results, https: //www.aljazeera.com/news/2021/12/27/iraq-court-rejects-bid-to-annul-election-results-byex-paramilita , Zugriff, Al-Jazeera (27.12.2021): Iraq’s Supreme Court ratifies October election results, https: //www.aljazeera.com/news/2021/12/27/iraq-court-rejects-bid-to-annul-election-results-byex-paramilita , Zugriff • Al-Jazeera (5.11.2021): Protests against Iraq election results turn violent, https://www.al jazeera.com/news/2021/11/5/iraq-protesters-take-to-the-streets-and-clash-with-police , Zugriff 18.11.2021 • Al Jazeera (19.1.2021): Iraqi cabinet votes to delay general election until October 10, https://www.aljazeera.com/news/2021/1/19/iraqi-cabinet-votes-to-delay-general-election -until-october-10 , Zugriff 16.8.2021 • Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://ww w.aljazeera.com/news/2018/9/15/deadlock-broken-as-iraqi-parliament-elects-speaker , Zugriff 16.8.2021 • Al Monitor (1.2.2022): Sadr committed to forming Iraq’s first majority government, https: //www.al-monitor.com/originals/2022/01/sadr-committed-forming-iraqs-first-majority-gover nment , Zugriff 15.2.2022 • Al Monitor (26.1.2022): Iraqi parliament speaker’s home targeted amid power plays, https: //www.al-monitor.com/originals/2022/01/iraqi-parliament-speakers-home-targeted-amidpower-plays , Zugriff 17.2.2022 • Al Monitor (9.12.2020): Iraqi government presses ahead with early elections next year, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/iraq-elections-parliament.html , Zugriff 16.8.2021 • Al Monitor (2.11.2020): Iraqi parliament votes on final version of electoral law, https://ww w.al-monitor.com/pulse/originals/2020/11/iraq-elections-law-parliament.html , Zugriff 16.8.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020 https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderre porte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 16.8.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Iraq, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2029486/country_report_2020_IRQ.pdf , Zugriff am 10.8.2021 • CGP - Center for Global Policy [Gurbuz, Mustafa] (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://web.archive.org/web/20210112212405/https: //www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf , Zugriff 16.8.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/203 6511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 10.8.2021 • DW - Deutsche Welle (27.12.2021): Iraq Supreme Court ratifies election results, https: //www.dw.com/en/iraq-supreme-court-ratifies-election-results/a-60266485 , Zugriff 27.1.2022 • DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-bar ham-salih-as-new-president/a-45733912 , Zugriff 16.8.2021 • Fanack (8.7.2020): Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politics-of-iraq/ , Zugriff 13.8.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html , Zugriff 16.8.2021 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ , Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. 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Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdischen Region im Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im

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