Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 8§ 42Artikel 16Artikel 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW105 2155133-2 Spruch, W105 2155133-2/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 25.07.2015 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab hierbei an, am XXXX geboren zu sein.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 25.07.2015 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab hierbei an, am römisch 40 geboren zu sein. Nach Durchführung einer Altersfeststellungsuntersuchung wurde der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels Verfahrensanordnung vom 03.12.2015 festgesetzt. Nach Durchführung einer Altersfeststellungsuntersuchung wurde der römisch 40 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels Verfahrensanordnung vom 03.12.2015 festgesetzt.
- Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.03.2017, Zl. 1079677101/150937064, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs.
1 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.03.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.03.2017, Zl. 1079677101/150937064, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.03.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insgesamt als unglaubwürdig beurteilt hätten werden müssen. Aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia, insbesondere der dort herrschenden Nahrungsmittelknappheit und mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei ihm eine Rückkehr unter den derzeit dargelegten Umständen nicht zumutbar. Ihm sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welches mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018, Zl. W142 2155133-1/8E, eingestellt und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welches mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2018, Zl. W142 2155133-1/8E, eingestellt und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.
- Mit Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 21.02.2018, Zl. 1079677101/150937064, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.03.2020 erteilt.
- Am 23.11.2018 langte ein Schriftstück der Staatsanwaltschaft XXXX ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 207a StGB (pornographische Darstellungen Minderjähriger) ein Strafantrag beim Landesgericht XXXX eingebracht wurde.
- Am 23.11.2018 langte ein Schriftstück der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 207 a, StGB (pornographische Darstellungen Minderjähriger) ein Strafantrag beim Landesgericht römisch 40 eingebracht wurde.
- Am 28.11.2018 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren eingeleitet.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2019 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor, dass er keine Krankheiten habe und gesund sei. Er sei in Österreich berufstätig und arbeite bei Amazon am Computer. Er sei Mitglied in einem somalischen Kulturverein und spiele in der Freizeit Fußball mit äthiopischen Freunden. Er habe auch österreichische Freunde, deren Namen ihm nicht einfallen würden. Er habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht und abgeschlossen, bezüglich eines besuchten Kurses auf dem Niveau B1 habe er kein Zeugnis. In Mogadischu habe er noch viele Angehörige. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in Äthiopien, sei aber nicht zurechnungsfähig. Seine Schwester sei in Nairobi, sein ältester Bruder sei bei der Al Shabaab. In Kenia seien weitere Geschwister. Mit seinen in Mogadischu lebenden Tanten habe er keinen Kontakt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten, weil er ein Video auf instagram veröffentlicht habe, auf welchem ein Kind mit einem Huhn unsittliche Sachen mache. Er habe nicht gewusst, dass dies nicht erlaubt wäre. Er habe eine Bewährungsstrafe bekommen. Er habe aber nicht vor, in Österreich etwas anzustellen. Befragt, wie er sich sein weiteres Leben in Österreich vorstelle, gab er an, dass er gut unterwegs sei, den Führerschein gemacht und eine Arbeit habe. Er wolle Geld sparen und später heiraten. Er könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil ihn die Leute nicht mögen würden. Er würde dort getötet und diskriminiert. Befragt, was gegen eine Niederlassung in Mogadischu spreche, gab er an, dass er niemanden dort habe. Er habe keine Sicherheit und keine Hoffnung.
- Mit Bescheid vom 25.01.2019, Zl. 1079677101-181142959/BMI-BFA_NOE_RD, wurde - dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.),- dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), - die mit Bescheid vom 21.02.2018, Zl. 1079677101/150937064, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.),- die mit Bescheid vom 21.02.2018, Zl. 1079677101/150937064, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), - dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),- dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), -
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),-
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), -
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.),-
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), -
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).-
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, die Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes insofern nicht mehr gegeben seien, als die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt wäre und daher nicht wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr, vor allem nach Mogadischu, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Er könne in Mogadischu die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen, die verschiedenste Unterstützungsleistungen, angefangen von Trinkwasserversorgung über finanzielle Versorgung bis hin zur Wohnraumbeschaffung anbieten würden. Er verfüge in Somalia auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Daher sei davon auszugehen, dass er die Unterstützung seiner Schwestern und seines Schwagers in Anspruch nehmen könne, bis er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Dass es Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu gebe, sei ebenfalls zuvor erwähnter Anfragebeantwortung zu entnehmen. Es sei im Bescheid des BFA vom 28.03.2017 festgestellt worden, dass er eine Gefährdung seiner Person nicht glaubhaft machen habe können. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung habe er von sich aus zurückgezogen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass tatsächlich keine Gefährdung vorliege. Sollten jedoch private Gründe gegen eine Rückkehr in seine angebliche Herkunftsregion Gedo vorliegen, stünde ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu offen, wo zwei seiner Tanten leben würden. Er sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, zumal er bis vor vier Jahren dort gelebt habe. Mogadischu sei für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten würden, vergleichsweise sicher und gut über den Flughafen erreichbar. Weiters wäre in Mogadischu die Lage vergleichsweise sicher und stabil, auch wenn es dort zu Anschlägen komme. Diese Anschläge würden sich jedoch gezielt gegen die Regierung sowie bekannte Aufenthaltsräume richten, jedoch grundsätzlich nicht gegen exponierte somalische Rückkehrer. Ergänzend sei angeführt, dass im Rahmen der Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Unterstützung als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in der Heimat gewährt werden könne. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein ergebe sich keine Gefährdung und sei demnach auch kein Abschiebehindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich und erscheine eine Rückkehr nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Er wäre durch eine Rückkehr nach Somalia keiner realen Gefahr mehr ausgesetzt, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es könne in Österreich keine derartige Integrationsverfestigung festgestellt werden, zumal gegen ihn ein Strafverfahren wegen pornographischer Darstellungen Minderjähriger laufe, sodass eine Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig anzusehen sei. IDie Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, die Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes insofern nicht mehr gegeben seien, als die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt wäre und daher nicht wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr, vor allem nach Mogadischu, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Er könne in Mogadischu die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen, die verschiedenste Unterstützungsleistungen, angefangen von Trinkwasserversorgung über finanzielle Versorgung bis hin zur Wohnraumbeschaffung anbieten würden. Er verfüge in Somalia auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Daher sei davon auszugehen, dass er die Unterstützung seiner Schwestern und seines Schwagers in Anspruch nehmen könne, bis er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Dass es Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu gebe, sei ebenfalls zuvor erwähnter Anfragebeantwortung zu entnehmen. Es sei im Bescheid des BFA vom 28.03.2017 festgestellt worden, dass er eine Gefährdung seiner Person nicht glaubhaft machen habe können. Seine Beschwerde gegen diese Entscheidung habe er von sich aus zurückgezogen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass tatsächlich keine Gefährdung vorliege. Sollten jedoch private Gründe gegen eine Rückkehr in seine angebliche Herkunftsregion Gedo vorliegen, stünde ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu offen, wo zwei seiner Tanten leben würden. Er sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, zumal er bis vor vier Jahren dort gelebt habe. Mogadischu sei für Normalbürger, die nicht mit der Regierung zusammenarbeiten würden, vergleichsweise sicher und gut über den Flughafen erreichbar. Weiters wäre in Mogadischu die Lage vergleichsweise sicher und stabil, auch wenn es dort zu Anschlägen komme. Diese Anschläge würden sich jedoch gezielt gegen die Regierung sowie bekannte Aufenthaltsräume richten, jedoch grundsätzlich nicht gegen exponierte somalische Rückkehrer. Ergänzend sei angeführt, dass im Rahmen der Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Unterstützung als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in der Heimat gewährt werden könne. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein ergebe sich keine Gefährdung und sei demnach auch kein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich und erscheine eine Rückkehr nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar. Er wäre durch eine Rückkehr nach Somalia keiner realen Gefahr mehr ausgesetzt, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es könne in Österreich keine derartige Integrationsverfestigung festgestellt werden, zumal gegen ihn ein Strafverfahren wegen pornographischer Darstellungen Minderjähriger laufe, sodass eine Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig anzusehen sei. römisch eins 9. Mit Schriftsatz vom 06.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid unzureichend begründet sei. Die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, hätten sich im Wesentlichen nicht geändert. Er sei berufstätig und arbeite bei Amazon. Auch sei er bei einem Kulturverein in Wien tätig. Er habe an Deutschkursen teilgenommen und könne sich auf Deutsch verständigen. Er habe in Österreich viele österreichische Freunde kennengelernt, mit denen er in Kontakt gewesen wäre. Die Lage der Binnenvertriebenen sei in Somalia äußerst prekär. Er würde, müsste er nach Somalia zurückkehren, in eine dauerhaft ausweglose Lage geraten und bestünde keine zumutbare inländische Fluchtalternative, sodass ihm im Falle der Zurückschiebung eine Verletzung seiner Rechte
Art. 2und 3 EMRK drohe.
Mit seiner möglichen Abschiebung würde auch in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 8EMRK eingegriffen.
9. Mit Schriftsatz vom 06.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid unzureichend begründet sei. Die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, hätten sich im Wesentlichen nicht geändert. Er sei berufstätig und arbeite bei Amazon. Auch sei er bei einem Kulturverein in Wien tätig. Er habe an Deutschkursen teilgenommen und könne sich auf Deutsch verständigen. Er habe in Österreich viele österreichische Freunde kennengelernt, mit denen er in Kontakt gewesen wäre. Die Lage der Binnenvertriebenen sei in Somalia äußerst prekär. Er würde, müsste er nach Somalia zurückkehren, in eine dauerhaft ausweglose Lage geraten und bestünde keine zumutbare inländische Fluchtalternative, sodass ihm im Falle der Zurückschiebung eine Verletzung seiner Rechte
Artikel 2und 3 EMRK drohe.
Mit seiner möglichen Abschiebung würde auch in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 8, EMRK eingegriffen.
- Am 14.02.2019 langten die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Stellungnahme vom 11.06.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater vor, dass er in Mogadischu keine Sicherheit habe und sein Lebensmittelpunkt in Österreich wäre. Seine familiäre Situation im Herkunftsland habe sich insofern verschlechtert, als weitere Familienmitglieder, welche im Herkunftsland wohnhaft gewesen seien, verstorben wären. Der Aufenthaltsort seiner Tanten wäre ihm nicht bekannt. Er wäre bei einer Rückkehr nach Somalia daher auf sich allein gestellt. Aktuelle öffentliche Berichte würden eindeutig zeigen, dass sich die Versorgungslage in Somalia in den letzten Monaten aufgrund der schwierigen Wetterbedingungen drastisch verschlechtert habe. Wenn die Behörde in der Beweiswürdigung zum Schluss komme, dass sich die Versorgungslage wieder entspannt habe, zeuge dies von einer mangelhaften Beweiswürdigung. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt entsprechend gewürdigt und richtig beurteilt, hätte sie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt.
- Mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 22.08.2019, Zl. W105 2155133-2/9E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter eine außerordentliche Revision den Verwaltungsgerichtshof.
- Am 23.03.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
- Mit Erkenntnis vom 21.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0466-13, behob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
- Mit Erkenntnis vom 21.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0466-13, behob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes., Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen zusammenfassend aus: […] Da sich die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen – wie der Revisisonwerber zutreffend aufzeigt – ausschließlich auf Länderberichte stützen, die die Lage im Herkunftsstaat vor dem
- März 2017, dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber, beschreiben, fehlt es der vom BVwG gegebenen Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits an der Feststellung des für die rechtliche Beurteilung einer Lageänderung entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Dem Revisionswerber ist darüber hinaus darin beizupflichten, dass das BVwG bei seiner Bejahung der für den Revisionswerber alternativ bestehenden Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu das Prüfkriterium der Zumutbarkeit nicht angewendet hat. (…) Das BVwG beurteilte die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu im gegenständlichen Fall trotz terminologischer Uneinheitlichkeit ersichtlich ausschließlich anhand des Maßstabs einer den Revisionswerber treffenden realen Gefahr, im Fall der Rückkehr in Mogadischu Folter oder unmenschlicher Behandlung zu gegenwärtigen. Es setzte sich mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Form einer Prüfung der den Revisionswerber im Fall der Rückkehr erwartenden Lebensumstände auseinander. Das angefochtene Erkenntnis ist aus den dargelegten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher
§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw
GG aufzuheben. […][…] Da sich die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen – wie der Revisisonwerber zutreffend aufzeigt – ausschließlich auf Länderberichte stützen, die die Lage im Herkunftsstaat vor dem 28. März 2017, dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber, beschreiben, fehlt es der vom BVwG gegebenen Begründung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits an der Feststellung des für die rechtliche Beurteilung einer Lageänderung entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Dem Revisionswerber ist darüber hinaus darin beizupflichten, dass das BVwG bei seiner Bejahung der für den Revisionswerber alternativ bestehenden Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu das Prüfkriterium der Zumutbarkeit nicht angewendet hat. (…) Das BVwG beurteilte die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu im gegenständlichen Fall trotz terminologischer Uneinheitlichkeit ersichtlich ausschließlich anhand des Maßstabs einer den Revisionswerber treffenden realen Gefahr, im Fall der Rückkehr in Mogadischu Folter oder unmenschlicher Behandlung zu gegenwärtigen. Es setzte sich mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Form einer Prüfung der den Revisionswerber im Fall der Rückkehr erwartenden Lebensumstände auseinander. Das angefochtene Erkenntnis ist aus den dargelegten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. […] 16. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2020 wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen. 16. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2020 wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 28.01.2021 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: ● Mutter-Kind-Pass betr. die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ● Arbeitsdienstvertrag der „ XXXX “ v. 18.09.2020 inklusive Lohnzttel v. September bis Dezember 2020 Arbeitsdienstvertrag der „ römisch 40 “ v. 18.09.2020 inklusive Lohnzttel v. September bis Dezember 2020
- Mit Verfügung vom 12.04.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zur aktuellen Situation in Somalia vom 31.03.2021 und räumte ihm unter einem eine Frist zweier Wochen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme ein.
- Mit Stellungnahme vom 03.05.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass dem aktuellen LIB zu entnehmen sei, dass sich die Sicherheitslage seit Zuerkennung bzw. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verbessert, sondern gar verschlechtert habe. Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei die Covid-19-Pandemie noch nicht ausgebrochen gewesen. Wie dem LIB zu entnehmen sei, habe die Covid-Pandemie schwerwiegende Auswirkungen auf die Nahrungsmittelsicherheit, den Arbeitsmarkt, die Gesundheitsversorgung sowie die Versorgungs- und Sicherheitslage. Im Hinblick auf die Versorungslage und Grundversorgung sei von einer Verschlechterung der Situation seit 2017 bzw. 2018 auszugehen. So existiere eine dreifache Belastung durch Covid-19, Überflutungen und Heuschreckenplagen. Auch habe sich die Situation in Mogadischu nicht dermaßen verbessert, dass nunmehr von einer zumtbaren innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer stamme zudem nicht aus Mogadischu und gehöre keinem Mehrheitsclan an, sodass sich eine Rückkehr für ihn als innerstaatliche Fluchtalternative immer noch als unzumutbar erweise, zumal sich an seiner persönlichen Situation keine maßgebliche und nachhaltige Verbesserung eingestellt habe und auch für die Situation in Mogadischu nichts Gegenteiliges gesagt werden könne. Hinsichtlich seines Privatlebens werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in einer Partnerschaft lebe und ein Kind erwarte. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin seien nach islamischen Ritus verheiratet und würden sich auch standesamtlich trauen lassen wollen. Verwiesen wurde auch auf zahlreiche Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers wie der Besuch des AMS-Projektes BEST.
- Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2022 wurde für den 29.03.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer hierzu geladen.
- Am 29.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die somalische Sprache teilnahmen, während das BFA keinen Vertreter entsandt hat.
- Mit Stellungnahme vom 22.03.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich dem aktuellen LIB vom 21.10.2021 zufolge die allgemeine Versorgungslage zuletzt verschlechtert habe. Aktuelle Berichte würden zeigen, dass sich die anhaltende Dürre intensiviert und zu akuter Nahrungsmittelunsicherheit sowie internen Vertreibungen geführt habe. Auch die politische Situation und die Sicherheitslage hätten sich zuletzt verschärft. So sei es verstärkt zu Angriffen auf Zivilisten sowie Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab gekommen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers Gedo zähle laut einem aktuellen Bericht von EUAA vom September 2021 zu den am wenigsten entwickelten Regionen Somalias und zeichne sich durch Ressourcenarmut, wenig entwickelte Infrastruktur und die starke Präsenz von Clankonflikten aus. Zudem herrsche hohe Arbeitslosigkeit, was in Verbindung mit Perspektivenlosigkeit und Armut die Rekrutierung seitens der Al Shabaab Milizen erleichtere. Die Sicherheitslage sei auch aufgrund anhaltender Machtkämpfe und Gewaldanwendung auch gegenüber Zivilisten volatil. Vor diesem Hintergrund wäre das Leben des Beschwerdeführers im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Gedo in Gefahr und wäre ihm eine Rückkehr bzw. Wiederansiedlung daher nicht zumutbar. Auch in Mogadischu würden die Lebensumstände aufgrund der anhaltend instabilen Sicherheitssituation sowie aufgrund der prekären Versorgungslage als höchst volatil beschrieben. Aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie negativ beeinflussten Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten würden die Bedingungen noch erschwert. Die ohnehin angespannte Lebensmittelsicherheitssituation habe sich auch aufgrund von Überflutungen und Dürreperioden im Jahr 2021 noch verschärft. Hohe Lebensmittelpreise, die Verbreitung von Krankheiten sowie Trinkwasserknappheit seien die Folge. Mogadischu werde im Hinblick auf die Nahrungsmittelsicherheit im IPC-Klassifizierungssystem auf Stufe 3 („Krise“) verortet. Der Beschwerdeführer verfüge mangels familiärer Anknüpfungspunkte über kein unterstützungsfähiges soziales oder familiäres Netz in Somalia, ein solches sei für eine Wieder- oder Neuansiedlung (in Mogadischu) aber wesentlich. Der Beschwerdeführer habe sich überdies während seines sechseinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut. Er sei seit XXXX mit seiner Frau XXXX tradidionell verheiratet und sei am XXXX die gemeinsame Tochter XXXX auf die Welt gekommen. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht durch die in Art. 8 EMRK angeführten Interessen gerechtfertigt. Er sei überdies zwischen 2018 und 2021 unselbständig erwerbstätig und sei stets um Integration am Arbeitsmarkt bemüht gewesen. Seit Jänner 2021 besuche er den Pflichtschulabschluss am Bildungsinstitut „ XXXX “.
- Mit Stellungnahme vom 22.03.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich dem aktuellen LIB vom 21.10.2021 zufolge die allgemeine Versorgungslage zuletzt verschlechtert habe. Aktuelle Berichte würden zeigen, dass sich die anhaltende Dürre intensiviert und zu akuter Nahrungsmittelunsicherheit sowie internen Vertreibungen geführt habe. Auch die politische Situation und die Sicherheitslage hätten sich zuletzt verschärft. So sei es verstärkt zu Angriffen auf Zivilisten sowie Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab gekommen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers Gedo zähle laut einem aktuellen Bericht von EUAA vom September 2021 zu den am wenigsten entwickelten Regionen Somalias und zeichne sich durch Ressourcenarmut, wenig entwickelte Infrastruktur und die starke Präsenz von Clankonflikten aus. Zudem herrsche hohe Arbeitslosigkeit, was in Verbindung mit Perspektivenlosigkeit und Armut die Rekrutierung seitens der Al Shabaab Milizen erleichtere. Die Sicherheitslage sei auch aufgrund anhaltender Machtkämpfe und Gewaldanwendung auch gegenüber Zivilisten volatil. Vor diesem Hintergrund wäre das Leben des Beschwerdeführers im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Gedo in Gefahr und wäre ihm eine Rückkehr bzw. Wiederansiedlung daher nicht zumutbar. Auch in Mogadischu würden die Lebensumstände aufgrund der anhaltend instabilen Sicherheitssituation sowie aufgrund der prekären Versorgungslage als höchst volatil beschrieben. Aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie negativ beeinflussten Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten würden die Bedingungen noch erschwert. Die ohnehin angespannte Lebensmittelsicherheitssituation habe sich auch aufgrund von Überflutungen und Dürreperioden im Jahr 2021 noch verschärft. Hohe Lebensmittelpreise, die Verbreitung von Krankheiten sowie Trinkwasserknappheit seien die Folge. Mogadischu werde im Hinblick auf die Nahrungsmittelsicherheit im IPC-Klassifizierungssystem auf Stufe 3 („Krise“) verortet. Der Beschwerdeführer verfüge mangels familiärer Anknüpfungspunkte über kein unterstützungsfähiges soziales oder familiäres Netz in Somalia, ein solches sei für eine Wieder- oder Neuansiedlung (in Mogadischu) aber wesentlich. Der Beschwerdeführer habe sich überdies während seines sechseinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut. Er sei seit römisch 40 mit seiner Frau römisch 40 tradidionell verheiratet und sei am römisch 40 die gemeinsame Tochter römisch 40 auf die Welt gekommen. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht durch die in Artikel 8, EMRK angeführten Interessen gerechtfertigt. Er sei überdies zwischen 2018 und 2021 unselbständig erwerbstätig und sei stets um Integration am Arbeitsmarkt bemüht gewesen. Seit Jänner 2021 besuche er den Pflichtschulabschluss am Bildungsinstitut „ römisch 40 “. Beigefügt wurden folgende Unterlagen: ● Bestätigung „ XXXX “ betreffend die Teilnahme am Pflichtschulabschlusskurs v. 21.03.2022 Bestätigung „ römisch 40 “ betreffend die Teilnahme am Pflichtschulabschlusskurs v. 21.03.2022 ● Heimvertrag v. 20.01.2021 ● Empfehlungsschreiben Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH v. 17.03.2022 ● ZMR-Auszug v. 17.03.2022 ● Konvolut an Fotos II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde mit mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017, Zl. 1079677101/150937064, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia, insbesondere der dort herrschenden Nahrungsmittelknappheit und mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative ihm eine Rückkehr unter den derzeit dargelegten Umständen nicht zumutbar sei. Ihm sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017, Zl. 1079677101/150937064, festgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr, zu welchen er Kontakt hätte. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, die Mutter des Beschwerdefühers sowie ein Bruder leben in Äthiopien. In Kenia befinden sich weitere Geschwister des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in Äthiopien oder Kenia aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers zu seinem Unterhalt maßgeblich beitragen könnten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 23.03.2020 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 23.03.2020 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2019, Zl. W105 2155133-2/9E. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der Länderfeststellungen im Bescheid des BFA vom 28.03.2017, Zl. 1079677101/150937064, und jenen des Bescheides des BFA vom 25.01.2019, Zl. 1079677101-181142959/BMI-BFA_NOE_RD sowie einer Einsichtahme in die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, nämlich maßgeblich dem Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 21.10.
- Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 28.03.2017, Zl. 1079677101/
- Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der und dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2017 zugrundeliegenden Länderberichte mit dem LiB vom 21.10.
- So wird im Bescheid vom 28.03.2017 unter der Rubrik „Grundversorung/Wirtschaft“ auf Basis der letzten KI vom 20.09.2016 zur Dürre ausgeführt wie folgt: „[…] Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 06.09.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 09.09.2016). Das Klimaphänomen El Nino führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmtitelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 06.09.2016; vgl. UNOCHA 01.09.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Nino hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 01.09.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 06.09.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Nina weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind von La Nina eine schlechte eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch la Nina verursacht woden (UNOCHA 01.09.2016).[…]“ Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der und dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2017 zugrundeliegenden Länderberichte mit dem LiB vom 21.10.
- So wird im Bescheid vom 28.03.2017 unter der Rubrik „Grundversorung/Wirtschaft“ auf Basis der letzten KI vom 20.09.2016 zur Dürre ausgeführt wie folgt: „[…] Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 06.09.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 09.09.2016). Das Klimaphänomen El Nino führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmtitelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 06.09.2016; vergleiche UNOCHA 01.09.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Nino hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 01.09.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 06.09.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Nina weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind von La Nina eine schlechte eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch la Nina verursacht woden (UNOCHA 01.09.2016).[…]“ Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB mit letzter KI vom 19.01.2017 Folgendes ausgeführt: „[…] Nach einer schwachen GU-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.01.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humantäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.01.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: der Preis für Mais liegt in Qoyooley 51 % über dem Fünfjahreslimit; für Sorghum in Baidoa um 88 % darüber (FEWSNET 16.01.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.01.2017; vgl. UNSOM 16.01.2017) und leiden unter Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als „stressed“, 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.01.2017) und befinden sich auf den IPC-Studen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20 % zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der aktut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.01.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahr 2010/
- Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.01.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungerstote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.01.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.01.2017).[…]“„[…] Nach einer schwachen GU-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.01.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humantäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.01.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: der Preis für Mais liegt in Qoyooley 51 % über dem Fünfjahreslimit; für Sorghum in Baidoa um 88 % darüber (FEWSNET 16.01.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.01.2017; vergleiche UNSOM 16.01.2017) und leiden unter Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als „stressed“, 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.01.2017) und befinden sich auf den IPC-Studen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20 % zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der aktut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.01.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahr 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.01.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungerstote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.01.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.01.2017).[…]“ Hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des subisidären Schutzes hat das BFA im Bescheid vom 25.01.2019, Zl. 1079677101/181142959, im Wesentlichen lediglich darauf verwiesen, dass sich die Versorgungslage aufgrund der Regenfälle wieder entspannt hätte und daher nicht wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr, vor allem nach Mogadischu, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Er könne in Mogadischu die Unterstützung von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen, die verschiedenste Unterstützungsleistungen, angefangen von Trinkwasserversorgung über finanzielle Versorgung bis hin zur Wohnraumbeschaffung anbieten würden. Konkret heißt es in den Länderfeststellungen des Bescheides vom 25.01.2019 (Aktenseite 56) zur Dürresituation basierend auf der letzten KI om 17.09.2018 etwa: „[…]Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.09.2018, vgl. UN OCHA 05.09.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 01.09.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. (…) Ingesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt – speziell IDPs (UN OCHA 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklom Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabiliation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 05.09.2018). Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 05.09.2018). Allerdings werden auch noch anere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies sind im ländlichen Raum. Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 01.09.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (Un OCHA 11.09.2018). In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahre 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, und 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.09.2018). Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar: Insgsamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.09.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung) zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 01.09.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 02.09.2018). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 05.09.2018; vgl. FAO 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserung bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 06.09.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 01.09.2018). Allerdings werde auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 06.09.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 06.09.2018).[…]“Konkret heißt es in den Länderfeststellungen des Bescheides vom 25.01.2019 (Aktenseite 56) zur Dürresituation basierend auf der letzten KI om 17.09.2018 etwa: „[…]Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.09.2018, vergleiche UN OCHA 05.09.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 01.09.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. (…) Ingesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt – speziell IDPs (UN OCHA 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklom Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabiliation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 05.09.2018). Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 05.09.2018). Allerdings werden auch noch anere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies sind im ländlichen Raum. Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 01.09.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (Un OCHA 11.09.2018). In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahre 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, und 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.09.2018). Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar: Insgsamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.09.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung) zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 01.09.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 02.09.2018). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 05.09.2018; vergleiche FAO 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und in der Fassung Verbesserung bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 06.09.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 01.09.2018). Allerdings werde auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 06.09.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 06.09.2018).[…]“ Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich nachhaltig und wesentlich geändert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies – wie oben dargelegt – nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine Veränderung der Lage gegeben sein muss. Andererseits stellt sich für den Beschwerdeführer seine subjektive Situation nunmehr insofern verschlechert dar, als er über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Somalia verfügt, da seine Mutter sowie ein Bruder nach Äthiopien verzogen sind, seine anderen Geschwister nunmehr in Kenia leben und er zu den verbliebenen weiter entfernten Verwandten in Somalia keinen Kontakt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Mutter oder Geschwister im Falle seiner Rückkehr nach Somalia zumindest finanziell unterstützt werden könnte, sind nicht gegeben. Schließlich ist dem Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 21.10.2021, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführt wurde, zu entnehmen, dass sich die Versorgungslage in Somalia mittlerweile sogar verschlechtert hat. So heißt es dort wörtlich: „[…] Die humantiären Bedürfnisse bleiben weiter hoch, angetrieben vom anhaltenden Konflikt von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen (UNSC 13.11.2020, Abs. 50; vgl. UNSC 17.02.2021, Abs. 54). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 18.04.2021, S. 4/22). Covid-19 hat die bereits bestehende Krise nur noch verschlimmert. Es fügt sich ein in die Krisen der schlimmsten Heuschreckenplage seit 25 Jahren, schweren Überflutungen mit zeitweise 650.000 Vertriebenen, dem mancherorts andauernden Konflikt und vorangehenden Jahren an Dürre. Insgesamt gelten rund 2,6 Millionen Menschen als im Land vertrieben, 3,5 Millionen können auch nur die grundlegendsten Nahrungsversorgung nicht sicherstellen (DEVEX 13.08.2020) und stehen vor akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelsversorgung (WFP 06.10.2021). Seit dem Jahr 2000 hat Somalia 19 schwere Überschwemmungen und 17 Dürren durchgemacht. Das ist dreimal soviel wie im Zeitraum 1970-
- Im Jahr 2017 stand Somalia nach einer schweren Dürre am Rand einer Hungersnot. 2019 gab es nach einer ungewöhnlichen Gu-Regenzeit die schlechteste Ernte seit der Hungersnot im Jahr 2011 (UNSOM 31.01.2021). (…) Die Zahl an Menschen, die in ganz Somalia stark oder sehr stark von Lücken in der Nahrungsmittelversorung betroffen sind (IPC 3 und höher), ist von 1,3 Millionen Anfang 2020 (FSNAU 03.02.2020) auf 1,6 Millionen Anfang 2021 angewachsen. Weitere 2,5 Millionen Menschen leiden ebenfalls an Problemen bei der Nahrungsmittelversorgung IPC 2) (IPC 03.2021, S. 2). Im September 2021 wurden 2,2 Millionen Menschen in IPC 3-4 eingeordnet, weitere 5,6 Millionen in IOC 2; allerdings gilt nun eine neue Annahme von einer Gesamtbevölkerung von 15,7 Millionen Menschen. Die Prognose bis Jahresende besagt, dass sich dann 3,5 Millionen Menschen in IPC 3-4 und weitere 3,7 Millionen in IPC 2 befinden werden (FSNAU 09.09.2021a). […]“„[…] Die humantiären Bedürfnisse bleiben weiter hoch, angetrieben vom anhaltenden Konflikt von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen (UNSC 13.11.2020, Absatz 50,; vergleiche UNSC 17.02.2021, Absatz 54,). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 18.04.2021, S. 4/22). Covid-19 hat die bereits bestehende Krise nur noch verschlimmert. Es fügt sich ein in die Krisen der schlimmsten Heuschreckenplage seit 25 Jahren, schweren Überflutungen mit zeitweise 650.000 Vertriebenen, dem mancherorts andauernden Konflikt und vorangehenden Jahren an Dürre. Insgesamt gelten rund 2,6 Millionen Menschen als im Land vertrieben, 3,5 Millionen können auch nur die grundlegendsten Nahrungsversorgung nicht sicherstellen (DEVEX 13.08.2020) und stehen vor akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelsversorgung (WFP 06.10.2021). Seit dem Jahr 2000 hat Somalia 19 schwere Überschwemmungen und 17 Dürren durchgemacht. Das ist dreimal soviel wie im Zeitraum 1970-
- Im Jahr 2017 stand Somalia nach einer schweren Dürre am Rand einer Hungersnot. 2019 gab es nach einer ungewöhnlichen Gu-Regenzeit die schlechteste Ernte seit der Hungersnot im Jahr 2011 (UNSOM 31.01.2021). (…) Die Zahl an Menschen, die in ganz Somalia stark oder sehr stark von Lücken in der Nahrungsmittelversorung betroffen sind (IPC 3 und höher), ist von 1,3 Millionen Anfang 2020 (FSNAU 03.02.2020) auf 1,6 Millionen Anfang 2021 angewachsen. Weitere 2,5 Millionen Menschen leiden ebenfalls an Problemen bei der Nahrungsmittelversorgung IPC 2) (IPC 03.2021, S. 2). Im September 2021 wurden 2,2 Millionen Menschen in IPC 3-4 eingeordnet, weitere 5,6 Millionen in IOC 2; allerdings gilt nun eine neue Annahme von einer Gesamtbevölkerung von 15,7 Millionen Menschen. Die Prognose bis Jahresende besagt, dass sich dann 3,5 Millionen Menschen in IPC 3-4 und weitere 3,7 Millionen in IPC 2 befinden werden (FSNAU 09.09.2021a). […]“ Die diesbezüglichen Prognosen werden durch den in das Verfahren eingeführten Bericht von ACCORD vom 21.02.2022 zur Nahrungsmittelversorgung vollinhaltlich bestätigt. So bestärkt der Bericht seitens EASO von September 2021 (Socio-ökonomische Faktoren) die diesbezügliche Lageeinschätzung. Wenn die Behörde in ihrem Bescheid wiederholt darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes seitens des BFA nicht in Frage gestellt. Folglich ist auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.05.2018 betreffend die Lage in Mogadischu und die Möglichkeit des Beschwerdeführers, Arbeit zu finden, in gegenständlichem Verfahren nicht relevant. Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieses Umstands vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 28.03.2017 zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der prekären Versorgungslage in ganz Somalia intensiv betroffen wäre. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell davon weniger intensiv betroffen wäre, ergibt sich daraus, dass sich dies weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Bescheid der belangten Behörde erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht, er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA ursprünglich zuerkannt wurde. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Mutter oder Geschwister des Beschwerdeführers oder andere Verwandte maßgeblich zu seinem Unterhalt beitragen könnten, ergibt sich daraus, dass derartiges dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde nicht entnommen werden konnte. Aus dem Bescheid oder der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte zum Unterhalt des Beschwerdeführers beitragen könnten. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich letztlich daraus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Änderung in dieser Hinsicht ergibt. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus dem dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2019 zu Grunde gelegten Länderinformationen nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2019, das diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keiner Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, bzw. sich auf Prognosen beschränkt. Auch der – nie strittige – Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, lässt darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einem von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug, wonach Beschwerdeführer unbescholten ist. Andere Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Betreffend das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die Beweiswürdigung oben zur mangelnden Änderung des Sachverhalts verwiesen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einem von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug, wonach Beschwerdeführer unbescholten ist. Andere Aberkennungsgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Betreffend das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die Beweiswürdigung oben zur mangelnden Änderung des Sachverhalts verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A I.) Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:Zu A römisch eins.) Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
§ 9Abs.
1 Z 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist richtlinienkonform zu interpretieren.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist richtlinienkonform zu interpretieren. Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: „
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“ Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten: „
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person
Artikel 16nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,
Artikel 4
Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person
den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ Im gegenständliche Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. Bescheid S. 11: „Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.“).Im gegenständliche Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 handelt vergleiche Bescheid S. 11: „Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.“). Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der allgemeinen Lage in Somalia, insbesondere der dort herrschenden Nahrungsmittelknappheit begründet und dem Mangel einer innerstaatlichen Fluchtalternative, weshalb ihm eine Rückkehr unter den derzeit dargelegten Umständen nicht zumutbar sei. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Wie bereits ausgeführt, war angesichts der Begründung des Bescheides des BFA vom 25.01.2019, Zl. 1079677101/181142959, für das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der nunmehrigen Einschätzung der belangten Behörde – nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Somalia Unterstützung durch seine Familie erhalten würde. Vielmehr hat das BFA auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als es das BFA in seinem Bescheid vom 28.03.2017 getan hat.„Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: ‚im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen‘), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen.“ (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Wie bereits ausgeführt, war angesichts der Begründung des Bescheides des BFA vom 25.01.2019, Zl. 1079677101/181142959, für das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der nunmehrigen Einschätzung der belangten Behörde – nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Somalia Unterstützung durch seine Familie erhalten würde. Vielmehr hat das BFA auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als es das BFA in seinem Bescheid vom 28.03.2017 getan hat., „Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: ‚im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen‘), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen.“ (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216) In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, bloß festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes
§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl
G 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, der Status-RL bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, bloß festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan: Im Vergleich zu den dem Bescheid des BFA vom 28.03.2017 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden. Auch eine grundlegende Verbesserung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan. Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 28.03.2017 abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines durch das BFA rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt. Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 28.03.2017 abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines durch das BFA rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1
- Fall AsylG 2005 gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben war und dieser ersatzlos zu beheben war. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall AsylG 2005 gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben war und dieser ersatzlos zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 57/2019 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2155133.2.00