G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 Abs. 3 BFA VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG auf Dauer unzulässig ist. III.
G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 13.8.2013, Zl. 1361710/FrB/13, wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG eine Rückkehrentscheidung und
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In Österreich seien keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufhältig. Zum Einreiseverbot führte die LPD Wien aus, die Beschwerdeführerin sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht ausüben hätte dürfen. Außerdem sei die Beschwerdeführerin mittellos iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.8.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 13.8.2013, Zl. 1361710/FrB/13, wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In Österreich seien keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufhältig. Zum Einreiseverbot führte die LPD Wien aus, die Beschwerdeführerin sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht ausüben hätte dürfen. Außerdem sei die Beschwerdeführerin mittellos iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.8.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 27.1.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Dazu brachte sie vor, die maßgebenden Umstände für das Einreiseverbot hätten sich geändert. Ihrem Ehegatten sei ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Dieser sei nun berufstätig und komme für den Unterhalt auf. Die Beschwerdeführerin habe am 16.11.2015 in Österreich ein ÖSD Zertifikat auf A2 Niveau erhalten. Ein Einreiseverbot sei in Anbetracht der bestehenden familiären Bindungen aus humanitären Gründen unverhältnismäßig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 8.3.2016, Zl. 642413507-160155475, wurde der oben genannte Antrag
1 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, am Tag der Bescheiderlassung (13.8.2013) habe die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen in Österreich gehabt. Die Beziehungen seien somit zu einem Zeitpunkt entstanden, wo sie sich ihres illegalen und unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 8.3.2016, Zl. 642413507-160155475, wurde der oben genannte Antrag
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, am Tag der Bescheiderlassung (13.8.2013) habe die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen in Österreich gehabt. Die Beziehungen seien somit zu einem Zeitpunkt entstanden, wo sie sich ihres illegalen und unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei vorgebracht wurde, der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen. Die Beschwerdeführerin habe durch Urkunden nachgewiesen, dass sich die Umstände in ihrem Privat- und Familienleben seit Erlassung des Einreiseverbotes geändert hätten und sie sei mit ihrem Ehegatten und Kindesvater seit 1996 verheiratet. Bei richtiger Gewichtung der privaten und vor allem familiären Interessen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zeige sich eine maßgebliche Veränderung der Umstände, die zur damaligen Erlassung des Einreiseverbotes geführt hätten. Aufgrund einer Meldung der MA 35 wurde am 16.4.2018 von der LPD Wien wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ohne behördliche Meldung eine Hauserhebung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin an der Wohnadresse ihres Gatten betreten wurde. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme zur Regelung der Ausreise reiste die Beschwerdeführerin am 15.7.2018 nach Italien aus. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.12.2020, GZ W152 2123880-1/20E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.3.2016 stattgegeben und das befristete Einreiseverbot
GVG ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.12.2020, GZ W152 2123880-1/20E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.3.2016 stattgegeben und das befristete Einreiseverbot
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Am 11.3.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet und diese am 23.3.2021 hierzu niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen vorgehalten, eine am 14.3.2021 durchgeführte Hauserhebung an der Adresse ihres Ehegatten habe ergeben, dass sie wiederum im Bundesgebiet betreten worden sei und laut eigenen Angaben trotz Abmeldung vom 16.2.2021 weiterhin an dieser Adresse wohne. Ihr chinesischer Reisepass (gültig bis zum 28.3.2027) und der italienische Aufenthaltstitel zum Zweck „Lav. Subordinato“ (gültig bis zum 15.10.2021) seien
BFA-VG sichergestellt und die Beschwerdeführerin nach dem Meldegesetz angezeigt worden. Auch habe eine Sozialversicherungsabfrage ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht sozialversichert sei. Insgesamt beabsichtige das Bundesamt, gegen die Beschwerdeführerin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, eventuell mit einem Einreiseverbot, zu erlassen.Dabei wurde der Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen vorgehalten, eine am 14.3.2021 durchgeführte Hauserhebung an der Adresse ihres Ehegatten habe ergeben, dass sie wiederum im Bundesgebiet betreten worden sei und laut eigenen Angaben trotz Abmeldung vom 16.2.2021 weiterhin an dieser Adresse wohne. Ihr chinesischer Reisepass (gültig bis zum 28.3.2027) und der italienische Aufenthaltstitel zum Zweck „Lav. Subordinato“ (gültig bis zum 15.10.2021) seien
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt und die Beschwerdeführerin nach dem Meldegesetz angezeigt worden. Auch habe eine Sozialversicherungsabfrage ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht sozialversichert sei. Insgesamt beabsichtige das Bundesamt, gegen die Beschwerdeführerin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, eventuell mit einem Einreiseverbot, zu erlassen. Dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihres italienischen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalte, erklärte sie damit, sie sei erst vor kurzem gekommen, weil ihr sechsjähriger Sohn sich beim Fußballspiel das Knie verletzt habe, wozu eine Rechnung vorgelegt wurde. Eingereist sei sie am 10.3.2021 in der Früh. Zuvor sei sie am 17.2.2021 mit einem Privat-Pkw nach Italien gefahren, könne dies jedoch nicht nachweisen. Zudem sei sie dabei, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen, damit sie mit ihrem Mann zusammenleben könne. Die Beschwerdeführerin sei am
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.).
2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Weiters wurde
Vm Abs 2 Z6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt (römisch fünf.). Weiters wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit August 2020 im Bundesgebiet auf, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen und die Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige zu erfüllen. Sie sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet, nicht sozialversichert und verfüge über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Zudem sei sie nicht in der Lage, diese rechtmäßig zu erwerben und sei mittellos. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage und habe die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage massiv überschritten. Ipso iure sei damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als unrechtmäßig zu bewerten. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe drei Kinder. Zwei davon lebten in China, während ihr Sohn bei ihrem allein obsorgeberechtigten Garten in Österreich wohne. Es bestehe kein Privat- und Familienleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Auch sei die Beschwerdeführerin in Österreich nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit August 2020 im Bundesgebiet auf, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen und die Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige zu erfüllen. Sie sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet, nicht sozialversichert und verfüge über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Zudem sei sie nicht in der Lage, diese rechtmäßig zu erwerben und sei mittellos. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen des Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage und habe die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage massiv überschritten. Ipso iure sei damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als unrechtmäßig zu bewerten. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe drei Kinder. Zwei davon lebten in China, während ihr Sohn bei ihrem allein obsorgeberechtigten Garten in Österreich wohne. Es bestehe kein Privat- und Familienleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Auch sei die Beschwerdeführerin in Österreich nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin von einem bestehenden Familienleben auszugehen sei. Ihr Ehemann gehe einer geregelten Arbeit als Koch nach. Zudem seien dieser und der gemeinsame Sohn jeweils im Besitz einer „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Auch habe die Beschwerdeführerin bereits am 5.11.2020 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“ an das Amt der Wiener Landesregierung gestellt. Obwohl die Voraussetzungen hierfür allesamt vorlägen, habe diese Behörde bis dato nicht darüber entscheiden. Da dem Gatten der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein chinesischer Staatsbürger, bereits dieser Aufenthaltstitel
9 NAG erteilt worden sei, gelange § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG zur Anwendung, wonach Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ebenfalls ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen sei, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden sei und der Zusammenführende
lit. b einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ innehat. Diese genannten Voraussetzungen lägen allesamt vor.Auch habe die Beschwerdeführerin bereits am 5.11.2020 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“ an das Amt der Wiener Landesregierung gestellt. Obwohl die Voraussetzungen hierfür allesamt vorlägen, habe diese Behörde bis dato nicht darüber entscheiden. Da dem Gatten der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein chinesischer Staatsbürger, bereits dieser Aufenthaltstitel
Paragraph 41, Absatz 9, NAG erteilt worden sei, gelange Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG zur Anwendung, wonach Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ebenfalls ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen sei, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden sei und der Zusammenführende
Litera b, einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ innehat. Diese genannten Voraussetzungen lägen allesamt vor. Aus anwaltlicher Vorsicht werde weiters vorgebracht, dass
Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlassen werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 7.12.2020 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines italienischen Aufenthaltstitels bereits seit 2009 in Italien aufhältig und dort bis August 2020 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von dort aus sei sie erstmals bereits im Juli 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und bis August 2013 verblieben. Im Dezember 2013 sei sie erneut nach Österreich gekommen, habe hier bis zum Februar 2015 gelebt und sei dann mit ihrem Sohn nach Italien gegangen, um dort wieder zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei im August 2020 aufgrund der wirtschaftlichen Verwerfungen infolge der Pandemie beendet worden. Ihr Ehemann sei jedoch in Österreich als Koch tätig, wegen des Wegfalles des Einkommens der Beschwerdeführerin aber wirtschaftlich nicht in der Lage, eine ständige Betreuung des gemeinsamen sechsjährigen Sohnes zu bezahlen, während er sich in der Arbeit befinde. Aufgrund dieser Umstände habe sich die Beschwerdeführerin im August 2020 entschlossen, nach Österreich zu reisen, um sich der Pflege und Erziehung ihres sechsjährigen Sohnes zu widmen, während ihr Gatte arbeite. Aus einem beigelegten Arbeitsvorvertrag vom 25.10.2020 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einen Arbeitsplatz in Österreich habe. Zudem sei ihr klargeworden, dass ihr minderjähriger Sohn einen engeren Kontakt als bisher zu ihr benötige.Aus anwaltlicher Vorsicht werde weiters vorgebracht, dass
Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Rückkehrentscheidung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlassen werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 7.12.2020 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines italienischen Aufenthaltstitels bereits seit 2009 in Italien aufhältig und dort bis August 2020 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von dort aus sei sie erstmals bereits im Juli 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und bis August 2013 verblieben. Im Dezember 2013 sei sie erneut nach Österreich gekommen, habe hier bis zum Februar 2015 gelebt und sei dann mit ihrem Sohn nach Italien gegangen, um dort wieder zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei im August 2020 aufgrund der wirtschaftlichen Verwerfungen infolge der Pandemie beendet worden. Ihr Ehemann sei jedoch in Österreich als Koch tätig, wegen des Wegfalles des Einkommens der Beschwerdeführerin aber wirtschaftlich nicht in der Lage, eine ständige Betreuung des gemeinsamen sechsjährigen Sohnes zu bezahlen, während er sich in der Arbeit befinde. Aufgrund dieser Umstände habe sich die Beschwerdeführerin im August 2020 entschlossen, nach Österreich zu reisen, um sich der Pflege und Erziehung ihres sechsjährigen Sohnes zu widmen, während ihr Gatte arbeite. Aus einem beigelegten Arbeitsvorvertrag vom 25.10.2020 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einen Arbeitsplatz in Österreich habe. Zudem sei ihr klargeworden, dass ihr minderjähriger Sohn einen engeren Kontakt als bisher zu ihr benötige. Dass wegen des aufrechten italienischen Aufenthaltstitels im Jahr 2013 zu Unrecht verhängte Einreiseverbot habe bereits seit 2015 zu Unrecht bestanden. Der Gatte der Beschwerdeführerin, mit dem diese seit 1996 verheiratet sei, beziehe ein geregeltes Nettoeinkommen von € 1549 und sei ihr gegenüber unterhaltspflichtig, sodass weder Straftaten noch illegale Beschäftigungen der Beschwerdeführerin zu erwarten seien. Im Jahr 2014 sei im Bundesgebiet der gemeinsame Sohn geboren worden, der ebenfalls über den Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ verfüge. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Mann und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt, kümmere sich immer die Erziehung und Pflege des Kindes und somit bestehe zweifellos ein Familienleben im Inland. Da der Sohn der Beschwerdeführerin schulpflichtig sei, könnten schon aus diesem Grund keine regelmäßigen Besuche seiner Mutter in China stattfinden. Zudem habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Auswanderns der ganzen Familie getroffen, insbesondere hinsichtlich der Integration des minderjährigen Sohnes in Österreich sowie seiner Schulpflicht und Ausbildung. Jedenfalls sei die Emigration nach China für diesen eindeutig unzumutbar und ein unzulässiger Eingriff in das Kindeswohl. Beigelegt wurden unter anderem ein Arbeitsvorvertrag als Koch vom 25.10.2020 (€ 1540 netto) Vollzeit und unbefristet für die Beschwerdeführerin, die beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Sohnes, der Mietvertrag sowie Aufenthaltstitel und Meldebestätigungen des Gatten und des Sohnes der Beschwerdeführerin in Kopie. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss vom 3.4.2021, GZ W119 2123880-2/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 3.4.2021, GZ W119 2123880-2/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am 15.3.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht erschienen ist. Dabei legte die Beschwerdeführervertreterin zunächst die Mitversicherung bei dem Ehegatten sowie den Lohnzettel bzw. Einkommensnachweis des Ehegatten der Beschwerdeführerin (€ 1671,62 netto) vor. Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst, in China noch ihre Schwiegermutter und zwei Kinder zu haben, zudem gebe es dort einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie ihren Vater, die Mutter sei verstorben. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu ihren Brüdern, zu ihrem Vater sehr selten, weil er wiederverheiratet sei. Einmal wöchentlich habe die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Kindern, manchmal telefonisch, manchmal per WeChat. Ihr Ehemann sei auch der Vater ihrer beiden Töchter. Sie selbst habe China das erste Mal 2009 verlassen, ihr Ehemann
G und wurde dies auch nicht behauptet. Es existieren keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG und wurde dies auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin lebte seit Oktober 2009 in Italien und war dort auch legal mit einem Aufenthaltstitel erwerbstätig, im März 2012 reiste sie für ein halbes Jahr nach China, um dort ihr zweites Kind zur Welt zu bringen, bevor sie aus beruflichen Gründen nach Italien zurückkehrte. Im Februar 2013 besuchte sie für zwei Monate ihr Kind in der Heimat. Im Juni oder Juli 2013 reiste die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und blieb einige Monate, bevor sie wieder in Italien arbeitete. Während ihrer nächsten Schwangerschaft kam sie erneut nach Österreich wegen der bevorstehenden Geburt ihres Sohnes und absolvierte hier auch zwei Monate einen Deutschkurs. 2015 kehrte die Beschwerdeführerin mit ihren Sohn nach Italien zurück, um dort wieder zu arbeiten. 2016 kam die Beschwerdeführerin wieder nach Österreich, damit ihr Sohn hier in den Kindergarten gehen konnte. Anschließend war sie in Italien aufhältig, von Juni bis August 2017 in Österreich gemeldet und ist im April 2018 wieder nach Österreich gekommen. Im Juli 2018 verließ sie wieder das österreichische Bundesgebiet in Richtung Italien und flog im Jänner 2020 von dort aus nach China, wo sie ihren Mann und Sohn traf und wo sie und ihr Sohn pandemiebedingt sieben Monate blieben, bevor die Beschwerdeführerin im Juli 2020 für die Schulanmeldung ihres Sohnes ins Bundesgebiet einreiste und dann für einen Monat in Italien aufhältig war, um Dokumente zur Familienzusammenführung zu besorgen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes im Jahr 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen italienischen Aufenthaltstitel (gültig Dezember 2012) und hat nach Erlassung des Einreiseverbotes einen weiteren italienischen Aufenthaltstitel erhalten. Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt einen italienischen Aufenthaltstitel zum Zweck „Lav. Subordinato“ (gültig bis zum 15.10.2021) und war in Italien als Köchin in verschiedenen Fabriken tätig, wo sie auch Kost und Logis erhielt. Ihre letzte Arbeitsstätte wurde im Sommer 2020 in Folge der Corona-Pandemie geschlossen. Am 10.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
1 Z 2 NAG.Am 10.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Seit 1996 ist sie mit einem chinesischen Staatsangehörigen verheiratet, der seit ca. 18 Jahren im Bundesgebiet lebt, die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat und Vollzeit als Koch tätig ist. Mit diesem Einkommen finanziert er den Unterhalt für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen – im Bundesgebiet geborenen - minderjährigen Sohn. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Grundversorgung und keine sonstigen Unterstützungsleistungen. In der Heimat leben noch eine – mittlerweile volljährige – und eine derzeit XXXX gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Diese werden von der Schwiegermutter versorgt und wurden von Italien aus von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt per Telefon bzw. WeChat zu ihnen. Weiters leben noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin in China, ebenso der Vater, der diesbezügliche Kontakt ist selten.Seit 1996 ist sie mit einem chinesischen Staatsangehörigen verheiratet, der seit ca. 18 Jahren im Bundesgebiet lebt, die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat und Vollzeit als Koch tätig ist. Mit diesem Einkommen finanziert er den Unterhalt für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen – im Bundesgebiet geborenen - minderjährigen Sohn. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Grundversorgung und keine sonstigen Unterstützungsleistungen. In der Heimat leben noch eine – mittlerweile volljährige – und eine derzeit römisch 40 gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Diese werden von der Schwiegermutter versorgt und wurden von Italien aus von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt per Telefon bzw. WeChat zu ihnen. Weiters leben noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin in China, ebenso der Vater, der diesbezügliche Kontakt ist selten. Die Beschwerdeführerin war an der Adresse ihres Gatten vom 9.5.2018 bis 12.7.2018 sowie vom 13.11.2020 bis 16.2.2021 aufrecht gemeldet und wurde am 14.3.2021 ebendort bei einer Hauserhebung betreten. Seit 15.4.2021 ist sie wieder an dieser Adresse aufrecht gemeldet. Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet mit ihrem Gatten und dem gemeinsamen Sohn ein Familienleben, die Familie wohnt seit November 2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um den Haushalt sowie die Erziehung und Pflege ihres Sohnes, mit dem Einkommen ihres Mannes wird ihr Unterhalt bestritten. Sie ist bei ihrem Gatten mitversichert und verfügt über eine e-Card. Der gemeinsame Sohn verfügt ebenfalls über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er wurde im Bundesgebiet geboren und besucht derzeit die zweite Klasse Volksschule, zuvor war er hier im Kindergarten. Die Beschwerdeführerin konnte ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau A2 vorlegen. Bereits zuvor hatte sie ÖSD-Zertifikate A1 und A2 erworben. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Auch pflegt sie im Bundesgebiet Freundschaften und unterstützt eine Behinderte ehrenamtlich. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang beruht auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang beruht auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Herkunft und zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin sowie zu den familiären Verhältnissen in der Heimat gründen sich auf ihre diesbezüglich plausiblen und glaubhaften Angaben, die vorgelegte Reisepasskopie und den italienischen Aufenthaltstitel. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zudem keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil sie im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichgeblieben sind und auch von ihrem Gatten als Zeugen bestätigt wurden. Die Feststellungen zur persönlichen Situation sowie zum Familienleben in Österreich ergeben sich aus der gerichtlichen Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Unterlagen, vor allem in die Aufenthaltstitel ihres Gatten und des Sohnes, die beglaubigte Übersetzung ihrer Heiraturkunde, die Geburtsurkunde des Sohnes, die ZMR-Auszüge und in die Lohnunterlagen ihres Gatten, den Mietvertrag, die vorgelegten Zertifikate der Beschwerdeführerin sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Österreichische Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Spruchteil A) Spruchpunkt I: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder wurde das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein neuer Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder wurde das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein neuer Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Spruchpunkt II: Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
1 Z 2 NAG.Am 10.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die Beschwerdeführerin führt mittlerweile im Bundesgebiet ein Familienleben: Seit 1996 ist sie mit einem chinesischen Staatsangehörigen verheiratet, der seit ca. 18 Jahren im Bundesgebiet lebt, die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat und Vollzeit als Koch tätig ist. Mit diesem Einkommen finanziert er den Unterhalt für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen – im Bundesgebiet geborenen - minderjährigen Sohn. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Grundversorgung und keine sonstigen Unterstützungsleistungen. Sie war an der wiener Adresse ihres Gatten vom 9.5.2018 bis 12.7.2018 sowie vom 13.11.2020 bis 16.2.2021 aufrecht gemeldet und wurde am 14.3.2021 ebendort bei einer Hauserhebung betreten. Seit 15.4.2021 ist sie wieder an dieser Adresse aufrecht gemeldet. Die Familie wohnt seit November 2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um den Haushalt sowie die Erziehung und Pflege ihres Sohnes, mit dem Einkommen ihres Mannes wird ihr Unterhalt bestritten. Sie ist bei ihrem Gatten mitversichert und verfügt über eine e-Card. Der gemeinsame Sohn verfügt ebenfalls über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er wurde im Bundesgebiet geboren und besucht derzeit die zweite Klasse Volksschule, zuvor war er hier im Kindergarten. Die Beschwerdeführerin konnte zudem ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau A2 vorlegen. Bereits zuvor hatte sie ÖSD-Zertifikate A1 und A2 erworben. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Auch pflegt sie im Bundesgebiet Freundschaften und unterstützt eine Behinderte ehrenamtlich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist
G ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen. Wenn die Ausweisung
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Dieser lautet: „§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt,
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin konnte ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vorlegen. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Spruchpunkt IV: Aufgrund der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführerin waren die Spruchpunkte II., V. und VI. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführerin waren die Spruchpunkte römisch zwei., römisch fünf. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W119.2123880.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.