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{'item': 'W119 2123880-2'}

Obsah (27)§ 57§ 52§§ 54Art. 133§ 53§ 60§ 28§ 39§ 10§ 46§ 18§ 55§ 41§ 9Art. 130§ 27§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 11§ 43a§ 12§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW119 2123880-2 Spruch, W119 2123880-2/8EW119 2123880-2/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 13.8.2013, Zl. 1361710/FrB/13, wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In Österreich seien keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufhältig. Zum Einreiseverbot führte die LPD Wien aus, die Beschwerdeführerin sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht ausüben hätte dürfen. Außerdem sei die Beschwerdeführerin mittellos iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.8.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 13.8.2013, Zl. 1361710/FrB/13, wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In Österreich seien keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufhältig. Zum Einreiseverbot führte die LPD Wien aus, die Beschwerdeführerin sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht ausüben hätte dürfen. Außerdem sei die Beschwerdeführerin mittellos iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.8.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 27.1.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Dazu brachte sie vor, die maßgebenden Umstände für das Einreiseverbot hätten sich geändert. Ihrem Ehegatten sei ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Dieser sei nun berufstätig und komme für den Unterhalt auf. Die Beschwerdeführerin habe am 16.11.2015 in Österreich ein ÖSD Zertifikat auf A2 Niveau erhalten. Ein Einreiseverbot sei in Anbetracht der bestehenden familiären Bindungen aus humanitären Gründen unverhältnismäßig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 8.3.2016, Zl. 642413507-160155475, wurde der oben genannte Antrag

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, am Tag der Bescheiderlassung (13.8.2013) habe die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen in Österreich gehabt. Die Beziehungen seien somit zu einem Zeitpunkt entstanden, wo sie sich ihres illegalen und unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 8.3.2016, Zl. 642413507-160155475, wurde der oben genannte Antrag

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, am Tag der Bescheiderlassung (13.8.2013) habe die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen in Österreich gehabt. Die Beziehungen seien somit zu einem Zeitpunkt entstanden, wo sie sich ihres illegalen und unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei vorgebracht wurde, der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen. Die Beschwerdeführerin habe durch Urkunden nachgewiesen, dass sich die Umstände in ihrem Privat- und Familienleben seit Erlassung des Einreiseverbotes geändert hätten und sie sei mit ihrem Ehegatten und Kindesvater seit 1996 verheiratet. Bei richtiger Gewichtung der privaten und vor allem familiären Interessen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zeige sich eine maßgebliche Veränderung der Umstände, die zur damaligen Erlassung des Einreiseverbotes geführt hätten. Aufgrund einer Meldung der MA 35 wurde am 16.4.2018 von der LPD Wien wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ohne behördliche Meldung eine Hauserhebung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin an der Wohnadresse ihres Gatten betreten wurde. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme zur Regelung der Ausreise reiste die Beschwerdeführerin am 15.7.2018 nach Italien aus. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.12.2020, GZ W152 2123880-1/20E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.3.2016 stattgegeben und das befristete Einreiseverbot

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.12.2020, GZ W152 2123880-1/20E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.3.2016 stattgegeben und das befristete Einreiseverbot

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Am 11.3.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet und diese am 23.3.2021 hierzu niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen vorgehalten, eine am 14.3.2021 durchgeführte Hauserhebung an der Adresse ihres Ehegatten habe ergeben, dass sie wiederum im Bundesgebiet betreten worden sei und laut eigenen Angaben trotz Abmeldung vom 16.2.2021 weiterhin an dieser Adresse wohne. Ihr chinesischer Reisepass (gültig bis zum 28.3.2027) und der italienische Aufenthaltstitel zum Zweck „Lav. Subordinato“ (gültig bis zum 15.10.2021) seien

§ 39

BFA-VG sichergestellt und die Beschwerdeführerin nach dem Meldegesetz angezeigt worden. Auch habe eine Sozialversicherungsabfrage ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht sozialversichert sei. Insgesamt beabsichtige das Bundesamt, gegen die Beschwerdeführerin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, eventuell mit einem Einreiseverbot, zu erlassen.Dabei wurde der Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen vorgehalten, eine am 14.3.2021 durchgeführte Hauserhebung an der Adresse ihres Ehegatten habe ergeben, dass sie wiederum im Bundesgebiet betreten worden sei und laut eigenen Angaben trotz Abmeldung vom 16.2.2021 weiterhin an dieser Adresse wohne. Ihr chinesischer Reisepass (gültig bis zum 28.3.2027) und der italienische Aufenthaltstitel zum Zweck „Lav. Subordinato“ (gültig bis zum 15.10.2021) seien

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt und die Beschwerdeführerin nach dem Meldegesetz angezeigt worden. Auch habe eine Sozialversicherungsabfrage ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht sozialversichert sei. Insgesamt beabsichtige das Bundesamt, gegen die Beschwerdeführerin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, eventuell mit einem Einreiseverbot, zu erlassen. Dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihres italienischen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalte, erklärte sie damit, sie sei erst vor kurzem gekommen, weil ihr sechsjähriger Sohn sich beim Fußballspiel das Knie verletzt habe, wozu eine Rechnung vorgelegt wurde. Eingereist sei sie am 10.3.2021 in der Früh. Zuvor sei sie am 17.2.2021 mit einem Privat-Pkw nach Italien gefahren, könne dies jedoch nicht nachweisen. Zudem sei sie dabei, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen, damit sie mit ihrem Mann zusammenleben könne. Die Beschwerdeführerin sei am

  1. oder 8.11.2020 nach Österreich gekommen und habe zu Hause die Quarantäne verbracht, wofür es jedoch keinen Nachweis gebe. Ihr Sohn habe geweint, sie habe sich Sorgen um ihn und darum keine Gedanken über Coronabeschränkungen und die diesbezüglichen Einreisebestimmungen gemacht. Bei der Einreise im November 2020 habe sie € 200 bis € 300 gehabt, bei der letzten Einreise im März ca. €
  2. Jetzt verfüge sie noch über ca. €
  3. Ersparnisse habe die Beschwerdeführerin keine, sie arbeite zwar in Italien, schicke den Verdienst jedoch nach China zu ihren beiden anderen Kindern, auf die ihre Schwiegermutter aufpasse. Später korrigierte sie sich dahingehend, dass sie eigentlich noch ca. € 2000 in bar habe und auch früher

(2012)in Österreich illegal tätig gewesen sei, jetzt aber nicht mehr. Sie selbst brauche nicht viel Geld, in Italien wohne sie beim Chef, wenn sie Arbeit habe und erhalte dort auch Verpflegung. Wegen Corona habe sie jedoch schon lange nicht mehr gearbeitet, seit Juli oder August
  1. Ihr Mann sei jeden Tag im Restaurant tätig, sie kümmere sich um das Kind. Wenn sie nicht hier wäre, müsste ihr Ehegatte jemanden dafür einstellen, was wiederum Geld koste. Die Beschwerdeführerin sei seit
  2. bzw. 8.11.2020 durchgängig in Österreich aufhältig und entschuldigte sich, vorher nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie habe Angst davor, von ihrem Kind getrennt zu werden. Das Kind weine und die Polizei habe auch gesehen, wie das Kind geweint habe, als sie es habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie vom 13.11.2020 bis zum 16.2.2021 in Österreich gemeldet gewesen sei, sich jedoch als Drittstaatsangehörige, die über einen europäischen Aufenthaltstitel verfüge, nur bis zu 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage in Österreich aufhalten dürfe, sofern sie die sonstigen Einreisevoraussetzungen (gültiges Reisedokument, Aufenthalt nur zu touristischem Zweck, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes etc.) erfülle. In weiterer Folge gab sie an, im August 2020 nach Österreich gekommen zu sein und einen A 2 Kurs absolviert zu haben. Vorgelegt wurden ein ÖSD Zertifikat A1 vom 20.11.2019 und ein Schreiben des ÖIF vom 11.2.2021 über die am 8.2.2021 bestandene A 2 Prüfung. Im Bundesgebiet wohne sie bei ihrem Mann. Sie hätte sich abgemeldet, weil sie damals wirklich nach Italien habe fahren wollen, aber das Kind habe so stark geweint, dass sie es nicht über das Herz gebracht habe. In dieser Wohnung lebten nur ihr Sohn, ihr Gatte und sie selbst. Über eine Krankenversicherung verfüge die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht. In Italien habe die Beschwerdeführerin jeweils bei ihren Arbeitgebern gewohnt, dort wäre kein Platz für ihren Sohn gewesen. Das Kind sei hier in Österreich auf die Welt gekommen und seitdem mit ihrem Gatten mitversichert. Im Oktober 2020 habe die Beschwerdeführerin alle Unterlagen für einen Aufenthaltstitel bei der MA 35 eingereicht, aber bis jetzt keine Antwort bekommen. Zu ihrem Familienstand brachte sie vor, verheiratet zu sein und zwei Töchter ( XXXX und XXXX Jahre alt) in China sowie ihren Sohn in Österreich zu haben. Die Obsorge für letzteren obliege ihrem Gatten, für die XXXX Tochter seien sie beide obsorgeberechtigt. Das letzte Mal sei die Beschwerdeführerin im Jänner 2020 gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrem Sohn in China gewesen. An der dortigen näher genannten Adresse lebten ihre Schwiegermutter und die beiden Töchter. Ihr Gatte, ihr Sohn und sie selbst hätten früher dort auch gewohnt und könnten auch jetzt dort leben. Außer den Töchtern und der Schwiegermutter befänden sich noch weitere Verwandte in China, zu denen jedoch kein Kontakt bestehe, konkret ihr Vater und die beiden Brüder. Die Mutter sei schon verstorben.Zu ihrem Familienstand brachte sie vor, verheiratet zu sein und zwei Töchter ( römisch 40 und römisch 40 Jahre alt) in China sowie ihren Sohn in Österreich zu haben. Die Obsorge für letzteren obliege ihrem Gatten, für die römisch 40 Tochter seien sie beide obsorgeberechtigt. Das letzte Mal sei die Beschwerdeführerin im Jänner 2020 gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrem Sohn in China gewesen. An der dortigen näher genannten Adresse lebten ihre Schwiegermutter und die beiden Töchter. Ihr Gatte, ihr Sohn und sie selbst hätten früher dort auch gewohnt und könnten auch jetzt dort leben. Außer den Töchtern und der Schwiegermutter befänden sich noch weitere Verwandte in China, zu denen jedoch kein Kontakt bestehe, konkret ihr Vater und die beiden Brüder. Die Mutter sei schon verstorben. Neben ihrem Gatten und ihren Sohn habe sie noch Verwandte, die in Italien berufstätig seien, zu denen bestehe aber kein Kontakt. In Österreich habe die Beschwerdeführerin viele Freunde, sowohl Landsleute als auch österreichische, mit denen diese verheiratet seien. Sie telefonierten miteinander, hätten sich jedoch über ein Jahr nicht gesehen oder getroffen. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu ihrem Mann seit August
  3. Gegen die Rückkehrentscheidung spreche, dass ihr Sohn und ihr Mann hier lebten und eine Rückkehr den Zerfall der Familie bedeuten würde. Sie hätten sich immer bemüht, zusammenzuleben, zumal ihr Sohn noch so jung sei. In China habe die Beschwerdeführerin fünf Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Hauptschule besucht, Beruf habe sie keinen erlernt. In Italien sei sie als Köchin in verschiedenen Fabriken tätig gewesen. Seit 2010 sei ihr Lebensmittelpunkt in Italien gewesen, jetzt seit vier Monaten in Österreich. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt (V.).

Weiters wurde

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt (römisch fünf.). Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit August 2020 im Bundesgebiet auf, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen und die Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige zu erfüllen. Sie sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet, nicht sozialversichert und verfüge über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Zudem sei sie nicht in der Lage, diese rechtmäßig zu erwerben und sei mittellos. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen iVm Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage und habe die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage massiv überschritten. Ipso iure sei damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als unrechtmäßig zu bewerten. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe drei Kinder. Zwei davon lebten in China, während ihr Sohn bei ihrem allein obsorgeberechtigten Garten in Österreich wohne. Es bestehe kein Privat- und Familienleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Auch sei die Beschwerdeführerin in Österreich nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit August 2020 im Bundesgebiet auf, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen und die Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige zu erfüllen. Sie sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet, nicht sozialversichert und verfüge über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Zudem sei sie nicht in der Lage, diese rechtmäßig zu erwerben und sei mittellos. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen des Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage und habe die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage massiv überschritten. Ipso iure sei damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als unrechtmäßig zu bewerten. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe drei Kinder. Zwei davon lebten in China, während ihr Sohn bei ihrem allein obsorgeberechtigten Garten in Österreich wohne. Es bestehe kein Privat- und Familienleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Auch sei die Beschwerdeführerin in Österreich nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin von einem bestehenden Familienleben auszugehen sei. Ihr Ehemann gehe einer geregelten Arbeit als Koch nach. Zudem seien dieser und der gemeinsame Sohn jeweils im Besitz einer „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Auch habe die Beschwerdeführerin bereits am 5.11.2020 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“ an das Amt der Wiener Landesregierung gestellt. Obwohl die Voraussetzungen hierfür allesamt vorlägen, habe diese Behörde bis dato nicht darüber entscheiden. Da dem Gatten der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein chinesischer Staatsbürger, bereits dieser Aufenthaltstitel

§ 41Abs.

9 NAG erteilt worden sei, gelange § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG zur Anwendung, wonach Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ebenfalls ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen sei, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden sei und der Zusammenführende

lit. b einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ innehat. Diese genannten Voraussetzungen lägen allesamt vor.Auch habe die Beschwerdeführerin bereits am 5.11.2020 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“ an das Amt der Wiener Landesregierung gestellt. Obwohl die Voraussetzungen hierfür allesamt vorlägen, habe diese Behörde bis dato nicht darüber entscheiden. Da dem Gatten der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein chinesischer Staatsbürger, bereits dieser Aufenthaltstitel

Paragraph 41, Absatz 9, NAG erteilt worden sei, gelange Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG zur Anwendung, wonach Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ebenfalls ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen sei, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden sei und der Zusammenführende

Litera b, einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ innehat. Diese genannten Voraussetzungen lägen allesamt vor. Aus anwaltlicher Vorsicht werde weiters vorgebracht, dass

§ 9BFA-VG bzw.

Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlassen werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 7.12.2020 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines italienischen Aufenthaltstitels bereits seit 2009 in Italien aufhältig und dort bis August 2020 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von dort aus sei sie erstmals bereits im Juli 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und bis August 2013 verblieben. Im Dezember 2013 sei sie erneut nach Österreich gekommen, habe hier bis zum Februar 2015 gelebt und sei dann mit ihrem Sohn nach Italien gegangen, um dort wieder zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei im August 2020 aufgrund der wirtschaftlichen Verwerfungen infolge der Pandemie beendet worden. Ihr Ehemann sei jedoch in Österreich als Koch tätig, wegen des Wegfalles des Einkommens der Beschwerdeführerin aber wirtschaftlich nicht in der Lage, eine ständige Betreuung des gemeinsamen sechsjährigen Sohnes zu bezahlen, während er sich in der Arbeit befinde. Aufgrund dieser Umstände habe sich die Beschwerdeführerin im August 2020 entschlossen, nach Österreich zu reisen, um sich der Pflege und Erziehung ihres sechsjährigen Sohnes zu widmen, während ihr Gatte arbeite. Aus einem beigelegten Arbeitsvorvertrag vom 25.10.2020 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einen Arbeitsplatz in Österreich habe. Zudem sei ihr klargeworden, dass ihr minderjähriger Sohn einen engeren Kontakt als bisher zu ihr benötige.Aus anwaltlicher Vorsicht werde weiters vorgebracht, dass

Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Rückkehrentscheidung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlassen werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 7.12.2020 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines italienischen Aufenthaltstitels bereits seit 2009 in Italien aufhältig und dort bis August 2020 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von dort aus sei sie erstmals bereits im Juli 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und bis August 2013 verblieben. Im Dezember 2013 sei sie erneut nach Österreich gekommen, habe hier bis zum Februar 2015 gelebt und sei dann mit ihrem Sohn nach Italien gegangen, um dort wieder zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei im August 2020 aufgrund der wirtschaftlichen Verwerfungen infolge der Pandemie beendet worden. Ihr Ehemann sei jedoch in Österreich als Koch tätig, wegen des Wegfalles des Einkommens der Beschwerdeführerin aber wirtschaftlich nicht in der Lage, eine ständige Betreuung des gemeinsamen sechsjährigen Sohnes zu bezahlen, während er sich in der Arbeit befinde. Aufgrund dieser Umstände habe sich die Beschwerdeführerin im August 2020 entschlossen, nach Österreich zu reisen, um sich der Pflege und Erziehung ihres sechsjährigen Sohnes zu widmen, während ihr Gatte arbeite. Aus einem beigelegten Arbeitsvorvertrag vom 25.10.2020 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einen Arbeitsplatz in Österreich habe. Zudem sei ihr klargeworden, dass ihr minderjähriger Sohn einen engeren Kontakt als bisher zu ihr benötige. Dass wegen des aufrechten italienischen Aufenthaltstitels im Jahr 2013 zu Unrecht verhängte Einreiseverbot habe bereits seit 2015 zu Unrecht bestanden. Der Gatte der Beschwerdeführerin, mit dem diese seit 1996 verheiratet sei, beziehe ein geregeltes Nettoeinkommen von € 1549 und sei ihr gegenüber unterhaltspflichtig, sodass weder Straftaten noch illegale Beschäftigungen der Beschwerdeführerin zu erwarten seien. Im Jahr 2014 sei im Bundesgebiet der gemeinsame Sohn geboren worden, der ebenfalls über den Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ verfüge. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Mann und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt, kümmere sich immer die Erziehung und Pflege des Kindes und somit bestehe zweifellos ein Familienleben im Inland. Da der Sohn der Beschwerdeführerin schulpflichtig sei, könnten schon aus diesem Grund keine regelmäßigen Besuche seiner Mutter in China stattfinden. Zudem habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen hinsichtlich der Zumutbarkeit des Auswanderns der ganzen Familie getroffen, insbesondere hinsichtlich der Integration des minderjährigen Sohnes in Österreich sowie seiner Schulpflicht und Ausbildung. Jedenfalls sei die Emigration nach China für diesen eindeutig unzumutbar und ein unzulässiger Eingriff in das Kindeswohl. Beigelegt wurden unter anderem ein Arbeitsvorvertrag als Koch vom 25.10.2020 (€ 1540 netto) Vollzeit und unbefristet für die Beschwerdeführerin, die beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Sohnes, der Mietvertrag sowie Aufenthaltstitel und Meldebestätigungen des Gatten und des Sohnes der Beschwerdeführerin in Kopie. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss vom 3.4.2021, GZ W119 2123880-2/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 3.4.2021, GZ W119 2123880-2/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am 15.3.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht erschienen ist. Dabei legte die Beschwerdeführervertreterin zunächst die Mitversicherung bei dem Ehegatten sowie den Lohnzettel bzw. Einkommensnachweis des Ehegatten der Beschwerdeführerin (€ 1671,62 netto) vor. Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst, in China noch ihre Schwiegermutter und zwei Kinder zu haben, zudem gebe es dort einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie ihren Vater, die Mutter sei verstorben. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu ihren Brüdern, zu ihrem Vater sehr selten, weil er wiederverheiratet sei. Einmal wöchentlich habe die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Kindern, manchmal telefonisch, manchmal per WeChat. Ihr Ehemann sei auch der Vater ihrer beiden Töchter. Sie selbst habe China das erste Mal 2009 verlassen, ihr Ehemann

  1. Nachdem ihr (erstes) Kind groß geworden sei und sie von der Möglichkeit einer gültigen Arbeitserlaubnis in Italien erfahren habe, sei sie dorthin gefahren. Ihr erstes Kind sei damals XXXX gewesen, das zweite im Jahr XXXX geboren. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin drei Kinder. Das älteste sei derzeit XXXX , das zweite (ebenfalls in China befindliche) XXXX und das dritte Kind XXXX Jahre alt.Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst, in China noch ihre Schwiegermutter und zwei Kinder zu haben, zudem gebe es dort einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie ihren Vater, die Mutter sei verstorben. Die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu ihren Brüdern, zu ihrem Vater sehr selten, weil er wiederverheiratet sei. Einmal wöchentlich habe die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Kindern, manchmal telefonisch, manchmal per WeChat. Ihr Ehemann sei auch der Vater ihrer beiden Töchter. Sie selbst habe China das erste Mal 2009 verlassen, ihr Ehemann
  2. Nachdem ihr (erstes) Kind groß geworden sei und sie von der Möglichkeit einer gültigen Arbeitserlaubnis in Italien erfahren habe, sei sie dorthin gefahren. Ihr erstes Kind sei damals römisch 40 gewesen, das zweite im Jahr römisch 40 geboren. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin drei Kinder. Das älteste sei derzeit römisch 40 , das zweite (ebenfalls in China befindliche) römisch 40 und das dritte Kind römisch 40 Jahre alt. Von 2009 bis Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in Italien geblieben, zwischendurch im März 2012 für ein halbes Jahr nach China gereist. In Italien sei sie von ihrem Mann besucht worden, der auch der Vater ihres zweitältesten Kindes sei. Grund für ihre Reise nach China im Jahr XXXX sei die Geburt dieses Kindes gewesen. Wegen ihrer Arbeit sei die Beschwerdeführerin dann wieder nach Italien geflogen, ihr Chef habe verlangt, dass sie einige Sachen in der Firma erledige. Ein paar Monate später habe sie Heimweh bekommen und ihr Kind besucht, konkret im Februar 2013 für zwei Monate. Im Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen und im Oktober nach Italien zurückgefahren. Dort sei sie sechs bis sieben Monate geblieben, schwanger gewesen und dann nach Österreich gekommen. Im März oder April 2014 sei sie in Österreich eingereist und im Dezember 2014 wieder nach Italien gefahren. Auch sei sie im Dezember 2013 nach Italien gefahren und im Jahr 2015 mit ihrem Sohn nach Österreich gekommen, um den Gatten zu besuchen. Nachdem sie im Oktober 2013 nach Italien gefahren sei, um dort zu arbeiten, habe sie ihre Schwangerschaft bemerkt, dann noch ein paar Monate gearbeitet, bis ihr Chef erklärt habe, die Arbeit wäre zu schwer für sie. Dann sei sie nach Österreich gekommen, sieben bis acht Monate hiergeblieben und wieder nach Italien gefahren. Dies sei ungefähr 2015 gewesen. Ca. ein Jahr sei sie in Italien geblieben und habe dann ihr Kind in Österreich in den Kindergarten gebracht, bevor sie zwei Monate später wieder nach Italien zurückgekehrt sei. Dort sei sie dann bis März oder April 2018 geblieben und dann nach Österreich gekommen, um ihr Kind zu besuchen. Im Juli 2018 sei sie nach Italien zurückgekehrt und bis Jänner 2020 dortgeblieben. Dann sei sie von Italien aus nach China geflogen, ihr Mann und das Kind von Österreich aus. Grund sei gewesen, dass ihr Gatte seine Mutter besuchen und sie ihr in Österreich geborenes Kind den Großeltern vorstellen wollten. Wegen des Ausbruchs der Pandemie seien sie dann sieben Monate in China geblieben und am 18.7.2020 zurückgekehrt. Ihr Mann sei bereits im März 2020 nach Österreich geflogen, sie selbst dann für die Schulanmeldung Ihres Kindes nach Österreich gekommen. Anschließend sei sie nach Italien gefahren, ca. einen Monat dortgeblieben, gearbeitet habe sie dort diesmal nicht. In Italien habe sie ein Dokument beantragen wollen, einen Registerauszug für die Familienzusammenführung. Dann sei sie nach Österreich gekommen um Deutschkurse zu besuchen. Sie habe bereits 2015 zwei Monate einen Deutschkurs absolviert und am 16.11.2015 ein ÖSD-Zertifikat A 2 erworben. Dann sei sie nach Italien gefahren und habe wegen der fehlenden Praxis Deutsch wieder vergessen.Von 2009 bis Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in Italien geblieben, zwischendurch im März 2012 für ein halbes Jahr nach China gereist. In Italien sei sie von ihrem Mann besucht worden, der auch der Vater ihres zweitältesten Kindes sei. Grund für ihre Reise nach China im Jahr römisch 40 sei die Geburt dieses Kindes gewesen. Wegen ihrer Arbeit sei die Beschwerdeführerin dann wieder nach Italien geflogen, ihr Chef habe verlangt, dass sie einige Sachen in der Firma erledige. Ein paar Monate später habe sie Heimweh bekommen und ihr Kind besucht, konkret im Februar 2013 für zwei Monate. Im Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen und im Oktober nach Italien zurückgefahren. Dort sei sie sechs bis sieben Monate geblieben, schwanger gewesen und dann nach Österreich gekommen. Im März oder April 2014 sei sie in Österreich eingereist und im Dezember 2014 wieder nach Italien gefahren. Auch sei sie im Dezember 2013 nach Italien gefahren und im Jahr 2015 mit ihrem Sohn nach Österreich gekommen, um den Gatten zu besuchen. Nachdem sie im Oktober 2013 nach Italien gefahren sei, um dort zu arbeiten, habe sie ihre Schwangerschaft bemerkt, dann noch ein paar Monate gearbeitet, bis ihr Chef erklärt habe, die Arbeit wäre zu schwer für sie. Dann sei sie nach Österreich gekommen, sieben bis acht Monate hiergeblieben und wieder nach Italien gefahren. Dies sei ungefähr 2015 gewesen. Ca. ein Jahr sei sie in Italien geblieben und habe dann ihr Kind in Österreich in den Kindergarten gebracht, bevor sie zwei Monate später wieder nach Italien zurückgekehrt sei. Dort sei sie dann bis März oder April 2018 geblieben und dann nach Österreich gekommen, um ihr Kind zu besuchen. Im Juli 2018 sei sie nach Italien zurückgekehrt und bis Jänner 2020 dortgeblieben. Dann sei sie von Italien aus nach China geflogen, ihr Mann und das Kind von Österreich aus. Grund sei gewesen, dass ihr Gatte seine Mutter besuchen und sie ihr in Österreich geborenes Kind den Großeltern vorstellen wollten. Wegen des Ausbruchs der Pandemie seien sie dann sieben Monate in China geblieben und am 18.7.2020 zurückgekehrt. Ihr Mann sei bereits im März 2020 nach Österreich geflogen, sie selbst dann für die Schulanmeldung Ihres Kindes nach Österreich gekommen. Anschließend sei sie nach Italien gefahren, ca. einen Monat dortgeblieben, gearbeitet habe sie dort diesmal nicht. In Italien habe sie ein Dokument beantragen wollen, einen Registerauszug für die Familienzusammenführung. Dann sei sie nach Österreich gekommen um Deutschkurse zu besuchen. Sie habe bereits 2015 zwei Monate einen Deutschkurs absolviert und am 16.11.2015 ein ÖSD-Zertifikat A 2 erworben. Dann sei sie nach Italien gefahren und habe wegen der fehlenden Praxis Deutsch wieder vergessen. In weiterer Folge beantwortete die Beschwerdeführerin einige Fragen der erkennenden Richterin auf Deutsch und gab an, in Österreich viele Freunde zu haben und derzeit Hausfrau zu sein. Ihr Sohn besuche die zweite Klasse Volksschule. Ehrenamtlich helfe die Beschwerdeführerin einer behinderten Bekannten. Bezüglich ihres am 18.3.2021 gestellten Antrages auf freiwillige Ausreise brachte die Beschwerdeführerin vor, es hätte sich um ein Missverständnis gehandelt, sie habe nach Italien zurückgewollt und die Polizei wahrscheinlich gemeint, sie wolle nach China. Laut Beschwerdeführervertreterin sei der Grund für die freiwillige Ausreise gewesen, dass die italienische Aufenthaltsberechtigung im Oktober 2021 abgelaufen sei. Weiters vorgelegt wurde das ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau A
  3. Dass sie nicht von Anfang an in Österreich mit ihrem Gatten ein Familienleben geführt habe, erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, ihr Mann habe anfangs keinen fixen Job und keinen Platz für sie gehabt und es wäre auch finanziell schwierig gewesen. Im Juli oder August 2020 sei die Beschwerdeführerin deshalb von Italien nach Österreich gereist, weil die Fabrik, in der sie gearbeitet habe, wegen der dortigen Coronasituation geschlossen worden sei und sie dort daraufhin auch keine Wohnmöglichkeit mehr gehabt habe. Vorgelegt wurde ein Schreiben, in dem festgehalten wurde, dass die Gültigkeit des Einreiseverbots am 16.7.2020 geendet habe. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe am 10.11.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot plus Karte gestellt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Gatte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen und erklärte zunächst, als Koch in einem Restaurant tätig zu sein. Dass seine Frau für lange Zeit immer wieder in Italien aufhältig gewesen sei, habe ihnen große Schwierigkeiten gemacht. Der gemeinsame Sohn werde XXXX , die ältere Tochter sei im Jahr XXXX geboren, die zweite im Jahr XXXX .Im Rahmen der Verhandlung wurde der Gatte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen und erklärte zunächst, als Koch in einem Restaurant tätig zu sein. Dass seine Frau für lange Zeit immer wieder in Italien aufhältig gewesen sei, habe ihnen große Schwierigkeiten gemacht. Der gemeinsame Sohn werde römisch 40 , die ältere Tochter sei im Jahr römisch 40 geboren, die zweite im Jahr römisch 40 . Es sei für den Zeugen nicht vorstellbar, wieder in China zu leben. Ursprünglich habe er in Österreich einen Asylantrag gestellt gehabt. Bezüglich seines Familienlebens mit seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) und dem Sohn gab er an, dass sie zurzeit zusammenlebten und -wohnten, und zwar seit November
  4. Der Zeuge unterstütze die Beschwerdeführerin auch finanziell, für die Lebensmittel und ihre Kleidung kämen sie beide auf, manchmal kaufe er ein, manchmal sie selbst. Ein eigenes Einkommen habe die Beschwerdeführerin derzeit nicht, zudem beziehe sie keine Grundversorgung. Ihr Sohn besuche die zweite Klasse. Der Zeuge selbst sei jetzt schon lange hier, fast 20 Jahre, habe hier gearbeitet und sein Sohn sei hier geboren. Die Familie habe sich in Österreich schon eingelebt, er könne sich nicht vorstellen, wieder in China zu leben. Die Beschwerdeführerin selbst nahm dazu dahingehend Stellung, dass sie die Zukunft genauso wie ihr Gatte sehe und mit ihm und dem Kind in Österreich leben wolle. Ausgehändigt wurden die Länderfeststellungen zur Situation in China und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, das österreichische Strafregister sowie das Zentrale Melderegister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. In China besuchte sie fünf Jahre die Grundschule und zwei Jahre Hauptschule, Berufsausbildung erwarb sie keine. Es existieren keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G und wurde dies auch nicht behauptet. Es existieren keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG und wurde dies auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin lebte seit Oktober 2009 in Italien und war dort auch legal mit einem Aufenthaltstitel erwerbstätig, im März 2012 reiste sie für ein halbes Jahr nach China, um dort ihr zweites Kind zur Welt zu bringen, bevor sie aus beruflichen Gründen nach Italien zurückkehrte. Im Februar 2013 besuchte sie für zwei Monate ihr Kind in der Heimat. Im Juni oder Juli 2013 reiste die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und blieb einige Monate, bevor sie wieder in Italien arbeitete. Während ihrer nächsten Schwangerschaft kam sie erneut nach Österreich wegen der bevorstehenden Geburt ihres Sohnes und absolvierte hier auch zwei Monate einen Deutschkurs. 2015 kehrte die Beschwerdeführerin mit ihren Sohn nach Italien zurück, um dort wieder zu arbeiten. 2016 kam die Beschwerdeführerin wieder nach Österreich, damit ihr Sohn hier in den Kindergarten gehen konnte. Anschließend war sie in Italien aufhältig, von Juni bis August 2017 in Österreich gemeldet und ist im April 2018 wieder nach Österreich gekommen. Im Juli 2018 verließ sie wieder das österreichische Bundesgebiet in Richtung Italien und flog im Jänner 2020 von dort aus nach China, wo sie ihren Mann und Sohn traf und wo sie und ihr Sohn pandemiebedingt sieben Monate blieben, bevor die Beschwerdeführerin im Juli 2020 für die Schulanmeldung ihres Sohnes ins Bundesgebiet einreiste und dann für einen Monat in Italien aufhältig war, um Dokumente zur Familienzusammenführung zu besorgen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes im Jahr 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen italienischen Aufenthaltstitel (gültig Dezember 2012) und hat nach Erlassung des Einreiseverbotes einen weiteren italienischen Aufenthaltstitel erhalten. Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt einen italienischen Aufenthaltstitel zum Zweck „Lav. Subordinato“ (gültig bis zum 15.10.2021) und war in Italien als Köchin in verschiedenen Fabriken tätig, wo sie auch Kost und Logis erhielt. Ihre letzte Arbeitsstätte wurde im Sommer 2020 in Folge der Corona-Pandemie geschlossen. Am 10.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG.Am 10.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Seit 1996 ist sie mit einem chinesischen Staatsangehörigen verheiratet, der seit ca. 18 Jahren im Bundesgebiet lebt, die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat und Vollzeit als Koch tätig ist. Mit diesem Einkommen finanziert er den Unterhalt für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen – im Bundesgebiet geborenen - minderjährigen Sohn. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Grundversorgung und keine sonstigen Unterstützungsleistungen. In der Heimat leben noch eine – mittlerweile volljährige – und eine derzeit XXXX gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Diese werden von der Schwiegermutter versorgt und wurden von Italien aus von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt per Telefon bzw. WeChat zu ihnen. Weiters leben noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin in China, ebenso der Vater, der diesbezügliche Kontakt ist selten.Seit 1996 ist sie mit einem chinesischen Staatsangehörigen verheiratet, der seit ca. 18 Jahren im Bundesgebiet lebt, die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat und Vollzeit als Koch tätig ist. Mit diesem Einkommen finanziert er den Unterhalt für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen – im Bundesgebiet geborenen - minderjährigen Sohn. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Grundversorgung und keine sonstigen Unterstützungsleistungen. In der Heimat leben noch eine – mittlerweile volljährige – und eine derzeit römisch 40 gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Diese werden von der Schwiegermutter versorgt und wurden von Italien aus von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßigen Kontakt per Telefon bzw. WeChat zu ihnen. Weiters leben noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin in China, ebenso der Vater, der diesbezügliche Kontakt ist selten. Die Beschwerdeführerin war an der Adresse ihres Gatten vom 9.5.2018 bis 12.7.2018 sowie vom 13.11.2020 bis 16.2.2021 aufrecht gemeldet und wurde am 14.3.2021 ebendort bei einer Hauserhebung betreten. Seit 15.4.2021 ist sie wieder an dieser Adresse aufrecht gemeldet. Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet mit ihrem Gatten und dem gemeinsamen Sohn ein Familienleben, die Familie wohnt seit November 2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um den Haushalt sowie die Erziehung und Pflege ihres Sohnes, mit dem Einkommen ihres Mannes wird ihr Unterhalt bestritten. Sie ist bei ihrem Gatten mitversichert und verfügt über eine e-Card. Der gemeinsame Sohn verfügt ebenfalls über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er wurde im Bundesgebiet geboren und besucht derzeit die zweite Klasse Volksschule, zuvor war er hier im Kindergarten. Die Beschwerdeführerin konnte ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau A2 vorlegen. Bereits zuvor hatte sie ÖSD-Zertifikate A1 und A2 erworben. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Auch pflegt sie im Bundesgebiet Freundschaften und unterstützt eine Behinderte ehrenamtlich. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang beruht auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang beruht auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Herkunft und zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin sowie zu den familiären Verhältnissen in der Heimat gründen sich auf ihre diesbezüglich plausiblen und glaubhaften Angaben, die vorgelegte Reisepasskopie und den italienischen Aufenthaltstitel. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zudem keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil sie im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichgeblieben sind und auch von ihrem Gatten als Zeugen bestätigt wurden. Die Feststellungen zur persönlichen Situation sowie zum Familienleben in Österreich ergeben sich aus der gerichtlichen Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Unterlagen, vor allem in die Aufenthaltstitel ihres Gatten und des Sohnes, die beglaubigte Übersetzung ihrer Heiraturkunde, die Geburtsurkunde des Sohnes, die ZMR-Auszüge und in die Lohnunterlagen ihres Gatten, den Mietvertrag, die vorgelegten Zertifikate der Beschwerdeführerin sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Österreichische Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Spruchteil A) Spruchpunkt I: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder wurde das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein neuer Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder wurde das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein neuer Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Spruchpunkt II: Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. (§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040). VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. für viele VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche für viele VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN). Dies bedeutet Folgendes: Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber und das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin sich zeitweise illegal und ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich erst seit relativ kurzer Zeit hier befindet. Die Beschwerdeführerin lebte seit Oktober 2009 in Italien und war dort auch legal mit einem Aufenthaltstitel erwerbstätig, im März 2012 reiste sie für ein halbes Jahr nach China, um dort ihr zweites Kind zur Welt zu bringen, bevor sie aus beruflichen Gründen nach Italien zurückkehrte. Im Februar 2013 besuchte sie für zwei Monate ihr Kind in der Heimat. Im Juni oder Juli 2013 reiste die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und blieb einige Monate, bevor sie wieder in Italien arbeitete. Während ihrer nächsten Schwangerschaft kam sie erneut nach Österreich wegen der bevorstehenden Geburt ihres Sohnes und absolvierte hier auch zwei Monate einen Deutschkurs. 2015 kehrte die Beschwerdeführerin mit ihren Sohn nach Italien zurück, um dort wieder zu arbeiten. 2016 kam die Beschwerdeführerin wieder nach Österreich, damit ihr Sohn hier in den Kindergarten gehen konnte. Anschließend war sie in Italien aufhältig, von Juni bis August 2017 in Österreich gemeldet und ist im April 2018 wieder nach Österreich gekommen. Im Juli 2018 verließ sie wieder das österreichische Bundesgebiet in Richtung Italien und flog im Jänner 2020 von dort aus nach China, wo sie ihren Mann und Sohn traf und wo sie und ihr Sohn pandemiebedingt sieben Monate blieben, bevor die Beschwerdeführerin im Juli 2020 für die Schulanmeldung ihres Sohnes ins Bundesgebiet einreiste und dann für einen Monat in Italien aufhältig war, um Dokumente zur Familienzusammenführung zu besorgen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes im Jahr 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen italienischen Aufenthaltstitel (gültig Dezember 2012) und hat nach Erlassung des Einreiseverbotes einen weiteren italienischen Aufenthaltstitel erhalten. Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt einen italienischen Aufenthaltstitel zum Zweck „Lav. Subordinato“ (gültig bis zum 15.10.2021) und war in Italien als Köchin in verschiedenen Fabriken tätig, wo sie auch Kost und Logis erhielt. Ihre letzte Arbeitsstätte wurde im Sommer 2020 in Folge der Corona-Pandemie geschlossen. Am 10.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG.Am 10.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte Plus

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die Beschwerdeführerin führt mittlerweile im Bundesgebiet ein Familienleben: Seit 1996 ist sie mit einem chinesischen Staatsangehörigen verheiratet, der seit ca. 18 Jahren im Bundesgebiet lebt, die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat und Vollzeit als Koch tätig ist. Mit diesem Einkommen finanziert er den Unterhalt für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen – im Bundesgebiet geborenen - minderjährigen Sohn. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Grundversorgung und keine sonstigen Unterstützungsleistungen. Sie war an der wiener Adresse ihres Gatten vom 9.5.2018 bis 12.7.2018 sowie vom 13.11.2020 bis 16.2.2021 aufrecht gemeldet und wurde am 14.3.2021 ebendort bei einer Hauserhebung betreten. Seit 15.4.2021 ist sie wieder an dieser Adresse aufrecht gemeldet. Die Familie wohnt seit November 2020 durchgehend im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um den Haushalt sowie die Erziehung und Pflege ihres Sohnes, mit dem Einkommen ihres Mannes wird ihr Unterhalt bestritten. Sie ist bei ihrem Gatten mitversichert und verfügt über eine e-Card. Der gemeinsame Sohn verfügt ebenfalls über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er wurde im Bundesgebiet geboren und besucht derzeit die zweite Klasse Volksschule, zuvor war er hier im Kindergarten. Die Beschwerdeführerin konnte zudem ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau A2 vorlegen. Bereits zuvor hatte sie ÖSD-Zertifikate A1 und A2 erworben. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Auch pflegt sie im Bundesgebiet Freundschaften und unterstützt eine Behinderte ehrenamtlich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH

  1. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  2. 2007, 2006/01/0216;
  3. 2007, 2007/01/0479;
  4. 2007, 2006/18/0453;
  5. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  6. 2006, 2006/21/0109;
  7. 2006, 2005/01/0699), und das Interesse der Beschwerdeführerin ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  8. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  9. 2007, 2006/01/0216;
  10. 2007, 2007/01/0479;
  11. 2007, 2006/18/0453;
  12. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  13. 2006, 2006/21/0109;
  14. 2006, 2005/01/0699), und das Interesse der Beschwerdeführerin ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  15. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  16. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden Bindungen im konkreten Fall unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  17. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  18. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden Bindungen im konkreten Fall unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. In der Heimat leben zwar noch eine – mittlerweile volljährige – und eine derzeit XXXX gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, die von der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin versorgt werden und von Italien aus von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt wurden. Die Beschwerdeführerin hat auch regelmäßigen Kontakt per Telefon bzw. WeChat zu ihnen. Weiters leben noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin in China, ebenso der Vater, der diesbezügliche Kontakt ist selten. Trotz dieser Beziehungen hat sich jedoch schon wegen des festgestellten langen Auslandsaufenthaltes, des nunmehr tatsächlich vorliegenden Familienlebens mit und der nunmehrigen engen Beziehung zu ihrem seit fast zwei Jahrzehnten im Bundesgebiet aufhältigen Gatten, mit dem sie bereits seit 1996 verheiratet ist und der die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat, und dem gemeinsamen im Bundesgebiet geborenen Sohn, der die Volksschule besucht und ebenfalls über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügt, der Lebensmittelpunkt eindeutig nach Österreich verlagert. In der Heimat leben zwar noch eine – mittlerweile volljährige – und eine derzeit römisch 40 gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, die von der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin versorgt werden und von Italien aus von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt wurden. Die Beschwerdeführerin hat auch regelmäßigen Kontakt per Telefon bzw. WeChat zu ihnen. Weiters leben noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin in China, ebenso der Vater, der diesbezügliche Kontakt ist selten. Trotz dieser Beziehungen hat sich jedoch schon wegen des festgestellten langen Auslandsaufenthaltes, des nunmehr tatsächlich vorliegenden Familienlebens mit und der nunmehrigen engen Beziehung zu ihrem seit fast zwei Jahrzehnten im Bundesgebiet aufhältigen Gatten, mit dem sie bereits seit 1996 verheiratet ist und der die Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat, und dem gemeinsamen im Bundesgebiet geborenen Sohn, der die Volksschule besucht und ebenfalls über die Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügt, der Lebensmittelpunkt eindeutig nach Österreich verlagert. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Spruchpunkt III: Wenn die Ausweisung

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. Wenn die Ausweisung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Dieser lautet: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin konnte ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vorlegen. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Spruchpunkt IV: Aufgrund der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführerin waren die Spruchpunkte II., V. und VI. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführerin waren die Spruchpunkte römisch zwei., römisch fünf. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W119.2123880.2.00

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