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{'item': 'W121 2248665-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW121 2248665-1 Spruch, W121 2248665-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am XXXX ein Stellenangebot als XXXX beim Dienstgeber XXXX mit der Bitte übermittelt wurde, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am römisch 40 ein Stellenangebot als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 mit der Bitte übermittelt wurde, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Verschlafen zum ersten Vorstellungsgespräch, welches am XXXX stattfinden hätte sollen, nicht erschienen sei. Zum zweiten Vorstellungsgespräch am XXXX sei der Beschwerdeführer aufgrund von Kopfschmerzen zum vereinbarten Termin nicht pünktlich erschienen.Am römisch 40 erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Verschlafen zum ersten Vorstellungsgespräch, welches am römisch 40 stattfinden hätte sollen, nicht erschienen sei. Zum zweiten Vorstellungsgespräch am römisch 40 sei der Beschwerdeführer aufgrund von Kopfschmerzen zum vereinbarten Termin nicht pünktlich erschienen. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er aufgrund eines Arzttermines den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen konnte. Dies habe er aber dem Dienstgeber telefonisch bekannt gegeben und schließlich um einen neuen Termin gebeten. Zum ersten Vorstellungsgespräch habe der Beschwerdeführer – laut eigenen Angaben – tatsächlich verschlafen. In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er aufgrund eines Arzttermines den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen konnte. Dies habe er aber dem Dienstgeber telefonisch bekannt gegeben und schließlich um einen neuen Termin gebeten. Zum ersten Vorstellungsgespräch habe der Beschwerdeführer – laut eigenen Angaben – tatsächlich verschlafen. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als XXXX mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zum ersten Vorstellungsgespräch verschlafen habe und sich direkt beim Dienstgeber telefonisch gemeldet hat, um einen neuen Termin zu vereinbaren. Den erst genannten Termin konnte der Beschwerdeführer aufgrund eines Arzttermines nicht wahrnehmen. Es sei schließlich der XXXX als neuer Termin vereinbart worden. Zu diesem sei der Beschwerdeführer pünktlich erschienen. Er sei jedoch unhöflich empfangen worden und mit Vorhaltungen, er wolle sowieso nicht arbeiten, überhäuft worden. Ihm sei danach ein Probearbeitstag zugesagt worden, wobei Genaueres noch telefonisch vereinbart werde. Die Firma habe sich nicht mehr gemeldet, woraufhin der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Er sei jedoch abgewimmelt worden und schließlich sei ohne Begründung aufgelegt worden.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zum ersten Vorstellungsgespräch verschlafen habe und sich direkt beim Dienstgeber telefonisch gemeldet hat, um einen neuen Termin zu vereinbaren. Den erst genannten Termin konnte der Beschwerdeführer aufgrund eines Arzttermines nicht wahrnehmen. Es sei schließlich der römisch 40 als neuer Termin vereinbart worden. Zu diesem sei der Beschwerdeführer pünktlich erschienen. Er sei jedoch unhöflich empfangen worden und mit Vorhaltungen, er wolle sowieso nicht arbeiten, überhäuft worden. Ihm sei danach ein Probearbeitstag zugesagt worden, wobei Genaueres noch telefonisch vereinbart werde. Die Firma habe sich nicht mehr gemeldet, woraufhin der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Er sei jedoch abgewimmelt worden und schließlich sei ohne Begründung aufgelegt worden. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer das erste Vorstellungsgespräch verschlafen habe. Beim zweiten Termin wollte der Beschwerdeführer aufgrund von Kopfschmerzen anfangs nicht erscheinen. Am XXXX übermittelte der potenzielle Dienstgeber den Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie das Rückmeldeformular an das AMS. Der Beschwerdeführer sei laut Lebenslauf in XXXX wohnhaft, arbeite seit XXXX bei der Firma XXXX und habe ein eigenes Auto. Dies sei jedoch nicht richtig. Im Bewerbungsgespräch habe der Beschwerdeführer keine besondere Motivation, die Arbeitsstelle anzunehmen, zum Ausdruck gebracht. Ein Termin für ein Probearbeiten sei von Seiten des Dienstgebers nicht vereinbart worden. Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX habe der Beschwerdeführer bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer das erste Vorstellungsgespräch verschlafen habe. Beim zweiten Termin wollte der Beschwerdeführer aufgrund von Kopfschmerzen anfangs nicht erscheinen. Am römisch 40 übermittelte der potenzielle Dienstgeber den Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie das Rückmeldeformular an das AMS. Der Beschwerdeführer sei laut Lebenslauf in römisch 40 wohnhaft, arbeite seit römisch 40 bei der Firma römisch 40 und habe ein eigenes Auto. Dies sei jedoch nicht richtig. Im Bewerbungsgespräch habe der Beschwerdeführer keine besondere Motivation, die Arbeitsstelle anzunehmen, zum Ausdruck gebracht. Ein Termin für ein Probearbeiten sei von Seiten des Dienstgebers nicht vereinbart worden. Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 habe der Beschwerdeführer bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Im Wesentlich gab der Beschwerdeführer an, dass er seit XXXX in Vollzeit als XXXX arbeite. Er habe seit längerem starke Magenschmerzen und demzufolge viele Arzttermine. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er über keinen Staplerschein verfüge und dass er sich zum zweiten Vorstellungsgespräch verspätete, da es an diesem Tag stark regnete und er zu diesem Zeitpunkt ein sehr altes Auto besaß. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass ein Staplerschein keinesfalls eine Voraussetzung war, sondern lediglich ein Vorteil. Zu den medizinischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden ärztliche Befunde vorzulegen, dies habe er aber nicht gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Im Wesentlich gab der Beschwerdeführer an, dass er seit römisch 40 in Vollzeit als römisch 40 arbeite. Er habe seit längerem starke Magenschmerzen und demzufolge viele Arzttermine. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er über keinen Staplerschein verfüge und dass er sich zum zweiten Vorstellungsgespräch verspätete, da es an diesem Tag stark regnete und er zu diesem Zeitpunkt ein sehr altes Auto besaß. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass ein Staplerschein keinesfalls eine Voraussetzung war, sondern lediglich ein Vorteil. Zu den medizinischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden ärztliche Befunde vorzulegen, dies habe er aber nicht gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist XXXX und hat XXXX . Er hat die XXXX abgeschlossen und war zuletzt vom XXXX anwartschaftsbegründend beschäftigt. Vom XXXX war der Beschwerdeführer XXXX . Der Beschwerdeführer ist römisch 40 und hat römisch 40 . Er hat die römisch 40 abgeschlossen und war zuletzt vom römisch 40 anwartschaftsbegründend beschäftigt. Vom römisch 40 war der Beschwerdeführer römisch 40 . Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und XXXX Notstandshilfe. Seit XXXX ist er als XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und römisch 40 Notstandshilfe. Seit römisch 40 ist er als römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am XXXX ein Stellenangebot als XXXX beim Dienstgeber XXXX mit der Bitte übermittelt, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am römisch 40 ein Stellenangebot als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 mit der Bitte übermittelt, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer das erste Vorstellungsgespräch am XXXX verschlafen hat. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer das erste Vorstellungsgespräch am römisch 40 verschlafen hat. Zum zweiten Vorstellungsgespräch am XXXX wollte der Beschwerdeführer anfangs nicht kommen. Er hat kurz vor dem vereinbarten Termin bei der Dienststelle angerufen und angegeben, dass er Kopfschmerzen hat und deswegen zum Bewerbungsgespräch nicht erscheinen könnte. Schließlich ist der Beschwerdeführer doch etwas später erschienen. Der Dienstgeber hat um Kontaktaufnahme durch das AMS ersucht, da er es als einen Akt der Unhöflichkeit empfunden hat, dass jemand gar nicht bzw. zu spät zu einem Vorstellungsgespräch erscheint. Ein Termin für ein Probearbeiten wurde nicht mehr vereinbart. Zum zweiten Vorstellungsgespräch am römisch 40 wollte der Beschwerdeführer anfangs nicht kommen. Er hat kurz vor dem vereinbarten Termin bei der Dienststelle angerufen und angegeben, dass er Kopfschmerzen hat und deswegen zum Bewerbungsgespräch nicht erscheinen könnte. Schließlich ist der Beschwerdeführer doch etwas später erschienen. Der Dienstgeber hat um Kontaktaufnahme durch das AMS ersucht, da er es als einen Akt der Unhöflichkeit empfunden hat, dass jemand gar nicht bzw. zu spät zu einem Vorstellungsgespräch erscheint. Ein Termin für ein Probearbeiten wurde nicht mehr vereinbart. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Im Lebenslauf gab der Beschwerdeführer zu Unrecht an, dass er ein eigenes Auto besitzt. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Firma XXXX arbeitete. Einen Staplerschein besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Im Lebenslauf gab der Beschwerdeführer zu Unrecht an, dass er ein eigenes Auto besitzt. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Firma römisch 40 arbeitete. Einen Staplerschein besitzt er nicht. Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX hat der Beschwerdeführer bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als XXXX zumutbar gewesen wäre.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als römisch 40 zumutbar gewesen wäre. Des Weiteren wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich durch das Nichterscheinen bzw. zu späte Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer weder dem AMS noch dem Bundesverwaltungsgericht eine ärztliche Bestätigung vorgelegt hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen oder sonstigen, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen die in Rede stehende Stelle nicht annehmen konnte. Der Beschwerdeführer nahm während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Er ist erst seit XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer nahm während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Er ist erst seit römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen somit nicht vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen somit nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend die Dauer des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Daraus ist auch die spätere Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ersichtlich. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, da im Stellenangebot des AMS darauf hingewiesen wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer zum ersten Vorstellungstermin verschlafen hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde und dem Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass er zum zweiten Vorstellungsgespräch pünktlich und gut gelaunt erschienen sei. Er habe keinesfalls die Arbeitsstelle verweigert oder die Arbeitsaufnahme verhindern wollen. Im Gegenteil, er habe gehofft, die Arbeitsstelle zu bekommen, um seine Schulden bezahlen zu können. Aus der im Verfahrensakt aufliegenden Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Vorstellungsgespräch am XXXX anfangs nicht kommen wollte. Er hat kurz vor dem vereinbarten Termin bei der Dienststelle angerufen und angegeben, dass er Kopfschmerzen hat. Schließlich ist der Beschwerdeführer doch etwas später erschienen, da er vom Dienstgeber erfuhr, dass dieser eine Kontaktaufnahme durch das AMS wünscht, da er es als einen Akt der Unhöflichkeit empfand, gar nicht bzw. zu spät zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Aus der im Verfahrensakt aufliegenden Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Vorstellungsgespräch am römisch 40 anfangs nicht kommen wollte. Er hat kurz vor dem vereinbarten Termin bei der Dienststelle angerufen und angegeben, dass er Kopfschmerzen hat. Schließlich ist der Beschwerdeführer doch etwas später erschienen, da er vom Dienstgeber erfuhr, dass dieser eine Kontaktaufnahme durch das AMS wünscht, da er es als einen Akt der Unhöflichkeit empfand, gar nicht bzw. zu spät zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer für das Stellenangebot als XXXX einen falschen Lebenslauf verschickt hat. Laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hatte er zu diesem Zeitpunkt kein eigenes Auto gehabt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer für das Stellenangebot als römisch 40 einen falschen Lebenslauf verschickt hat. Laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hatte er zu diesem Zeitpunkt kein eigenes Auto gehabt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Der Beschwerdeführer gab dem AMS zu keiner Zeit im Vorfeld bekannt, dass er sich aufgrund von etwaigen gesundheitlichen Problemen nicht auf die zugewiesene Stelle ordnungsgemäß bewerben könnte. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei ärztliche Bestätigungen vorgelegt hat. Eine Unzumutbarkeit der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch aus gesundheitlichen Gründen kann aus Sicht des erkennenden Senates im konkreten Fall insgesamt nicht erblickt werden und werden die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks als Schutzbehauptung gewertet. Den Feststellungen der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zu folgen. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Er hat durch sein Verhalten, nämlich durch das Nichterscheinen bzw. das zu späte Erscheinen zum Vorstellungsgespräch es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. An dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer auch nicht durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen etwas zu ändern. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff).

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als XXXX zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich mit einem unrichtigen Lebenslauf bei der zugewiesenen Stelle beworben. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, ist dem aber nicht nachgekommen.Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als römisch 40 zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich mit einem unrichtigen Lebenslauf bei der zugewiesenen Stelle beworben. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, ist dem aber nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch das Nichterscheinen bzw. das zu späte Erscheinen zum Bewerbungsgespräch eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3). (vgl. auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg, Juni 2021, § 10 AlVG, Rz 289).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3). vergleiche auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg, Juni 2021, Paragraph 10, AlVG, Rz 289). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Demnach erlangte er erst nach über zwei Monaten nach dem vorgeworfenen Verhalten und jedenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, weshalb insgesamt nicht erkannt werden kann, dass er damit die mit der Vereitelung verbundenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auszugleichen vermochte. Es kann daher nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden. Wie bereits zutreffend vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, kann auch die Absolvierung eines Meisterkurses bzw. eines Unternehmerkurses keinen Nachsichtsgrund im Sinne der genannten Bestimmung darstellen.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Demnach erlangte er erst nach über zwei Monaten nach dem vorgeworfenen Verhalten und jedenfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, weshalb insgesamt nicht erkannt werden kann, dass er damit die mit der Vereitelung verbundenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auszugleichen vermochte. Es kann daher nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden. Wie bereits zutreffend vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, kann auch die Absolvierung eines Meisterkurses bzw. eines Unternehmerkurses keinen Nachsichtsgrund im Sinne der genannten Bestimmung darstellen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2248665.1.00

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