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{'item': 'W123 1424350-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 13§ 16§ 7§ 6§ 28§ 31Art. 130§ 61§ 30§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW123 1424350-2 Spruch, W123 1424350-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.)1. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.)

  1. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23.12.2021 durch eigenhändige Unterschrift übernommen.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2021 und stellte insbesondere die Anträge, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, und in den Punkten II. bis VI. ersatzlos aufzuheben.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2021 und stellte insbesondere die Anträge, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, und in den Punkten römisch zwei. bis römisch sechs. ersatzlos aufzuheben.
  4. Am 28.01.2022 erließ das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag folgenden Inhalts (vgl. OZ 4):
  5. Am 28.01.2022 erließ das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag folgenden Inhalts vergleiche OZ 4): „Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgender Mangel binnen e i n e r Woche ab Zustellung zu verbessern ist:„Das Bundesverwaltungsgericht erteilt den Auftrag, dass folgender Mangel binnen , e i n e r Woche ab Zustellung zu verbessern ist: Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, IFA 820036302-211121396, wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2021 persönlich mittels RSa ausgefolgt und zugestellt. Die gegen den genannten Bescheid wurde die Beschwerde vom 12.01.2022 am 12.01.2022 im Faxwege eingebracht. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete mit Ablauf des 07.01.
  6. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“ 5. Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (OZ 5, „aufgetragene Mängelbehebung“) wies der Beschwerdeführer zunächst auf § 7 Abs. 4 VwGVG und die grundsätzlich 4-wöchige Anfechtungsfrist hin. Abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG betrage

§ 16Abs.

1 BFA-VG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, zwei Wochen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt worden, sodass hier kein Anwendungsfall einer lediglich 2-wöchigen Behördenfrist gegeben sei. Entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheides komme die 4-wöchige Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG zu tragen. Die am 12.01.2022 eingebrachte Beschwerde sei somit rechtzeitig.5. Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (OZ 5, „aufgetragene Mängelbehebung“) wies der Beschwerdeführer zunächst auf Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und die grundsätzlich 4-wöchige Anfechtungsfrist hin. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG betrage

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, zwei Wochen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt worden, sodass hier kein Anwendungsfall einer lediglich 2-wöchigen Behördenfrist gegeben sei. Entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheides komme die 4-wöchige Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zu tragen. Die am 12.01.2022 eingebrachte Beschwerde sei somit rechtzeitig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet: „Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.“„Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.“ § 16 Abs. 2 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG lautet: „Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der 1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, 2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder 3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.“ § 7 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 7, Absatz 2, AsylG lautet: „In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.“„In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.“

  1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Rechtsansicht des Beschwerdeführers in der aufgetragenen Mängelbehebung vom 02.02.2022, wonach gegenständlich kein Anwendungsfall einer lediglich 2-wöchigen Beschwerdefrist gegeben sei, da mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt worden sei, aus folgenden Erwägungen nicht: § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG sieht zwei Fallkonstellationen vor, in denen – abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG – die 2-wöchige Beschwerdefrist zum Tragen kommen soll: Zum einen zählt § 16 Abs. 2 BFA-VG taxativ drei Tatbestände auf, zum anderen verweist § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG auf § 7 Abs. 2 AsylG. Bereits aufgrund der Systematik des § 16 Abs. erster Satz BFA-VG ist klargestellt, dass der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fallkonstellationen regeln wollte: Die erste, nämlich Abs. 2, bezieht sich ausschließlich auf Bestimmungen in § 16 BFA-VG und steht damit völlig unabhängig von allfälligen Asylaberkennungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AsylG. Dass es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände handelt, ergibt sich im Übrigen schon aufgrund des klaren Wortlautes des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG (vgl. „in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005“).Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG sieht zwei Fallkonstellationen vor, in denen – abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG – die 2-wöchige Beschwerdefrist zum Tragen kommen soll: Zum einen zählt Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG taxativ drei Tatbestände auf, zum anderen verweist Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG auf Paragraph 7, Absatz 2, AsylG. Bereits aufgrund der Systematik des Paragraph 16, Abs. erster Satz BFA-VG ist klargestellt, dass der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Fallkonstellationen regeln wollte: Die erste, nämlich Absatz 2,, bezieht sich ausschließlich auf Bestimmungen in Paragraph 16, BFA-VG und steht damit völlig unabhängig von allfälligen Asylaberkennungsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG. Dass es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände handelt, ergibt sich im Übrigen schon aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG vergleiche „in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005“). Soweit nunmehr der Beschwerdeführer vorbringt, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt worden sei und offenbar schon deshalb die 2-wöchige Beschwerdefrist nicht zum Tragen käme, übersieht er, dass gegenständlich die Fallkonstellationen des § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zur Anwendung gelangt. Diese sieht eine lediglich 2-wöchige Beschwerdefrist vor, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich unzweifelhaft vor, da mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wurde.Soweit nunmehr der Beschwerdeführer vorbringt, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt worden sei und offenbar schon deshalb die 2-wöchige Beschwerdefrist nicht zum Tragen käme, übersieht er, dass gegenständlich die Fallkonstellationen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zur Anwendung gelangt. Diese sieht eine lediglich 2-wöchige Beschwerdefrist vor, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich unzweifelhaft vor, da mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer vermeint offenkundig, dass die in § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG enthaltene Wortfolge „sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde“, auch für die erste Fallkonstellation, nämlich § 16 Abs. 2 BFA-VG Anwendung zu finden habe. Jedoch handelt es sich bei der zitierten Wortfolge um einen Einschub, der ausdrücklich und nur auf § 7 Abs. 2 AsylG abzielt und mit § 16 Abs. 2 BFA-VG in keinem Zusammenhang steht.Der Beschwerdeführer vermeint offenkundig, dass die in Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG enthaltene Wortfolge „sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde“, auch für die erste Fallkonstellation, nämlich Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG Anwendung zu finden habe. Jedoch handelt es sich bei der zitierten Wortfolge um einen Einschub, der ausdrücklich und nur auf Paragraph 7, Absatz 2, AsylG abzielt und mit Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG in keinem Zusammenhang steht.
  2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft und unstrittig, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 23.12.2021 rechtswirksam (durch eigenhändige Übernahme) zugestellt worden ist. Die 2-wöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 07.01.2022, wie bereits im Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten wurde. Die am 12.01.2022 gestellte und eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.1424350.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.