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{'item': 'W123 2150033-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 9Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW123 2150033-2 SpruchW123 2150033-2/4E, W123 2150033-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017, Zl. 1066988208-150451757, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.05.2015

§ 3Abs. 1 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 Asyl

G hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017, Zl. 1066988208-150451757, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.05.2015

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, W124 2150033-1/2E,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.4. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, W124 2150033-1/2E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 16.02.2018 fand vor der belangten Behörde eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass er keine Dokumente habe. Er habe einen Reisepass gehabt, dieser sei ihm jedoch vom Schlepper abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auch einen Führerschein gehabt, dieser sei aber gestohlen worden; wann genau, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer wisse, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit dem 10.08.2017 durchsetzbar sei und er deswegen auch bei der Caritas und Botschaft gewesen sei, weil er ausreisen habe wollen. Eine Bestätigung seitens der Caritas habe der Beschwerdeführer keine. Der Beschwerdeführer würde seinen Lebensunterhalt in Wien als Zeitungszusteller bestreiten, wobei er monatlich ca. EUR 600 bis 700 verdiene. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familie; seine Eltern und seine Schwester würden in Indien leben. Der Beschwerdeführer sei freiwillig zu einer Ausreise bereit.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  4. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 erließ die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, den Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung) zu übermitteln. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Ferner wurde auf § 58 Abs. 1 AsylG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet sei, am anhängigen Verfahren mitzuwirken. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G mangels Mitwirkung

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückzuweisen.7. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 erließ die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, den Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung) zu übermitteln. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Ferner wurde auf Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet sei, am anhängigen Verfahren mitzuwirken. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG mangels Mitwirkung

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen.

  1. Dem Verfahrensakt liegt ein nicht datiertes Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor (vgl. AS 12 f). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2015 im Bundesgebiet aufhältig sei. Seit der negativen Entscheidung im Asylverfahren hätten sich vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben. Der Beschwerdeführer kommuniziere in der deutschen Sprache schon sehr gut und habe sich auch für einen Deutschkurs angemeldet. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeit in Österreich legal erwerbstätig gewesen, habe vor anstrengender Nachtarbeit nicht zurückgeschreckt und habe sorgfältig die Versicherungsbeiträge bezahlt. Damit sei demonstriert, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei und sein Aufenthalt keine Belastung für Gebietskörperschaften darstellen werde. Seit der Ausweisungsentscheidung habe sich daher eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ergeben.
  2. Dem Verfahrensakt liegt ein nicht datiertes Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor vergleiche AS 12 f). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2015 im Bundesgebiet aufhältig sei. Seit der negativen Entscheidung im Asylverfahren hätten sich vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben. Der Beschwerdeführer kommuniziere in der deutschen Sprache schon sehr gut und habe sich auch für einen Deutschkurs angemeldet. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeit in Österreich legal erwerbstätig gewesen, habe vor anstrengender Nachtarbeit nicht zurückgeschreckt und habe sorgfältig die Versicherungsbeiträge bezahlt. Damit sei demonstriert, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei und sein Aufenthalt keine Belastung für Gebietskörperschaften darstellen werde. Seit der Ausweisungsentscheidung habe sich daher eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ergeben. 9 Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.9 Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 10. Mit Schreiben vom 10.12.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen 14 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen.10. Mit Schreiben vom 10.12.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen 14 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. 11. Mit E-mail vom 23.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im vollen Umfang. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt, den unverschuldeten Mangel eines Reisepasses habe er durch einen Zusatzantrag auf Heilung dieses Mangels gelöst. Der Beschwerdeführer verfüge über das A2 Deutsch-Zertifikat und sei über die letzten Jahre immer selbsterhaltungsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer nehme keine sozialen oder staatlichen Geldhilfen in Anspruch. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin in einer schönen, jedenfalls ortsüblichen Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei als Selbstständiger krankenversichert und besitze eine e-Card. Die belangte Behörde komme zu dem Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststünde. Die Echtheit der Geburtsurkunde werde massiv angezweifelt, dies werde mit einer Mutmaßung begründet. Die Echtheit des indischen Führerscheins werde von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Ein Reisepass sei für den Beschwerdeführer tatsächlich gegenwertig nicht erlangbar. Er habe diesbezüglich einen begründeten und nachvollziehbaren Zusatzantrag aufgrund des Mangels gestellt. 12. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde geht hervor, dass der Beschwerdeführer keinen Zusatzantrag auf Heilung eines Mangels eingereicht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger. Er ist in Indien geboren und aufgewachsen und absolvierte 12 Jahre die allgemeine Schule in Indien. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester. 1.2. Der Beschwerdeführer war erstmals am 06.05.2015 im Bundesgebiet gemeldet und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 10.08.2017 unrechtmäßig in Österreich auf und ist sich spätestens seit dem 16.12.2018 bewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit dem 10.08.2017 besteht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Der Beschwerdeführer war in Österreich erstmals vom 12.02.2020 bis 30.06.2020 als „geringfügig beschäftigter Angestellter“ gemeldet. Ferner in den Zeiträumen vom 17.07.2020 bis 14.01.2021, vom 15.01.2021 bis 07.06.2021 (jeweils als „geringfügig beschäftigter Angestellter“) sowie seit 05.08.2021 laufend (als „geringfügig beschäftigter Arbeiter)“. Der Beschwerdeführer verfügt über das ÖSD Zertifikat A2. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Im Zuge der (nachgeholten) Antragsbegründung zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels übermittelte der Beschwerdeführer eine Farbkopie einer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung aus dem Englischen der Stadtgemeinde XXXX (vgl. AS 15

  1. f)In dieser Geburtsurkunde erscheint kein Name.Im Zuge der (nachgeholten) Antragsbegründung zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels übermittelte der Beschwerdeführer eine Farbkopie einer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung aus dem Englischen der Stadtgemeinde römisch 40 vergleiche AS 15
  2. f)In dieser Geburtsurkunde erscheint kein Name. Dem Verfahrensakt kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Zusatzantrag auf Heilung des Mangels bezüglich seines Reisepasses gestellt hat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.2. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Antragsbegründung, den unstrittig getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aufgrund des Beschwerdeschriftsatzes. Die Feststellung, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Indien leben, ergibt sich zum einen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.02.2018. Zum anderen mangels gegenteiliger Angaben im Beschwerdeschriftsatz. 2.3. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf den Reisepass einen begründeten und nachvollziehbaren Zusatzantrag auf Heilung des Mangels gestellt hätte, ist dem Verfahrensakt kein diesbezüglicher Antrag zu entnehmen (vgl. dazu auch AV der belangten Behörde vom 29.12.2021, AS 58). Ferner konnte der Beschwerdeführer – mangels Nachweise bzw. Bescheinigungen – auch nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich in Österreich eine Lebensgefährtin hat bzw. mit dieser „inniges“ Familienleben führen würde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht einmal ein Name seiner angeblichen Lebensgefährtin in Österreich genannt. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer noch im (undatierten) Schriftsatz zur „Antragsbegründung“ (vgl. AS 12
  3. f)eine allfällige Lebensgefährtin nicht erwähnte. Auch sonstige (im Beschwerdeschriftsatz) behauptete Integrationsleistungen des Beschwerdeführers wurden nicht mit entsprechenden Nachweisen belegt.2.3. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf den Reisepass einen begründeten und nachvollziehbaren Zusatzantrag auf Heilung des Mangels gestellt hätte, ist dem Verfahrensakt kein diesbezüglicher Antrag zu entnehmen vergleiche dazu auch AV der belangten Behörde vom 29.12.2021, AS 58). Ferner konnte der Beschwerdeführer – mangels Nachweise bzw. Bescheinigungen – auch nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich in Österreich eine Lebensgefährtin hat bzw. mit dieser „inniges“ Familienleben führen würde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht einmal ein Name seiner angeblichen Lebensgefährtin in Österreich genannt. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer noch im (undatierten) Schriftsatz zur „Antragsbegründung“ vergleiche AS 12
  4. f)eine allfällige Lebensgefährtin nicht erwähnte. Auch sonstige (im Beschwerdeschriftsatz) behauptete Integrationsleistungen des Beschwerdeführers wurden nicht mit entsprechenden Nachweisen belegt. 2.4. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10.08.2017 unrechtmäßig in Österreich aufhält, beruht auf der rechtskräftigen Abweisung der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht und der gegen ihn erlassenen Ausweisung. 2.5. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 16.12.2018 bewusst ist, dass er sich seit dem 10.08.2017 unrechtmäßig in Österreich befindet und ausreisen muss, ergibt sich aus dem Vorhalt der belangten Behörde in der Einvernahme vom 16.02.2018 und des Vorbringens des Beschwerdeführers (vgl. AS 27, arg. „F: Wissen Sie, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit 10.08.2017 durchsetzbar, erlassen wurde? A: Ja, deswegen war ich auch bei Caritas und Botschaft, weil ich ausreisen wollte.“).2.5. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 16.12.2018 bewusst ist, dass er sich seit dem 10.08.2017 unrechtmäßig in Österreich befindet und ausreisen muss, ergibt sich aus dem Vorhalt der belangten Behörde in der Einvernahme vom 16.02.2018 und des Vorbringens des Beschwerdeführers vergleiche AS 27, arg. „F: Wissen Sie, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit 10.08.2017 durchsetzbar, erlassen wurde? A: Ja, deswegen war ich auch bei Caritas und Botschaft, weil ich ausreisen wollte.“). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit dem angefochtenen Bescheid der belnagten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wies die belangte Behörde zusammenfassend darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder familiär, sozial, noch beruflich in Österreich verankert sei, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht in Betracht käme. Zudem sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV nicht nachgekommen und somit der Antrag zurückzuweisen gewesen.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der mit dem angefochtenen Bescheid der belnagten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wies die belangte Behörde zusammenfassend darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder familiär, sozial, noch beruflich in Österreich verankert sei, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht käme. Zudem sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV nicht nachgekommen und somit der Antrag zurückzuweisen gewesen. 3.2.

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nach Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nach Absatz 2, leg. cit. nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. 3.3.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). , 3.
  10. Daraus folgt: Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des klaren Wortlautes des § 55 Abs. 1 AsylG die in den Ziffern 1 und 2 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet die, dass selbst bei Zutreffens der Voraussetzungen nach Z 2 (Erfüllens des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz) weder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, noch eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG die in den Ziffern 1 und 2 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet die, dass selbst bei Zutreffens der Voraussetzungen nach Ziffer 2, (Erfüllens des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz) weder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, noch eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist. Zwar wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit fast 7 Jahren durchgehend in Österreich befindet, Beschäftigungsverhältnissen nachging und krankenversichert ist. Jedoch besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem 10.08.2017 eine Ausreiseverpflichtung und hält sich der Beschwerdeführer somit seit diesem Zeitraum unrechtmäßig in Österreich auf. Das Gewicht allfälliger Integrationsleistungen des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt wird aber vor allem auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Privatlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Abgesehen davon liegt gegenständlich keine „außergewöhnliche“ Integration vor. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über das ÖSD-Zertifikat A2 und stand zum ersten Mal am 12.02.2020 in einem Beschäftigungsverhältnis, obwohl er bereits seit Mai 2015 in Österreich aufhältig ist. Schließlich sind auch keine nennenswerten ehrenamtlichen Engagements bzw. Vereinsmitgliedschaften des Beschwerdeführers hervorgetreten. Ein allfällig zu berücksichtigendes Familienleben nach Art. 8 EMRK ist schon deshalb zu verneinen, da sich seine Familienangehörigen in Indien befinden. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erstmals eine „Lebensgefährtin“ bzw. eine „Dame“ mit dauerhafter Aufenthaltsberechtigung in Österreich ins Spiel, mit der er ein „inniges“ Familienleben führen soll, konnte dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft machen (vgl. auch oben, 2.3.).Ein allfällig zu berücksichtigendes Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist schon deshalb zu verneinen, da sich seine Familienangehörigen in Indien befinden. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erstmals eine „Lebensgefährtin“ bzw. eine „Dame“ mit dauerhafter Aufenthaltsberechtigung in Österreich ins Spiel, mit der er ein „inniges“ Familienleben führen soll, konnte dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft machen vergleiche auch oben, 2.3.). 3.5. Aufgrund obiger Ausführungen ist daher festzuhalten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G schon deshalb nicht in Betracht kommt, da es

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK beim Beschwerdeführer nicht geboten ist. Folglich musste auf die Frage, ob der Antrag (auch)

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückzuweisen war, nicht mehr eingegangen werden.3.5. Aufgrund obiger Ausführungen ist daher festzuhalten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG schon deshalb nicht in Betracht kommt, da es

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK beim Beschwerdeführer nicht geboten ist. Folglich musste auf die Frage, ob der Antrag (auch)

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war, nicht mehr eingegangen werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2150033.2.00

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