4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
G hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017, Zl. 1066988208-150451757, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.05.2015
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, W124 2150033-1/2E,
G, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.4. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, W124 2150033-1/2E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
G mangels Mitwirkung
G zurückzuweisen.7. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 erließ die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, den Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung) zu übermitteln. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Ferner wurde auf Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet sei, am anhängigen Verfahren mitzuwirken. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG mangels Mitwirkung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen.
G
G als unzulässig zurückgewiesen.9 Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 10. Mit Schreiben vom 10.12.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen 14 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen.10. Mit Schreiben vom 10.12.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen 14 Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. 11. Mit E-mail vom 23.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde im vollen Umfang. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren eine Geburtsurkunde vorgelegt, den unverschuldeten Mangel eines Reisepasses habe er durch einen Zusatzantrag auf Heilung dieses Mangels gelöst. Der Beschwerdeführer verfüge über das A2 Deutsch-Zertifikat und sei über die letzten Jahre immer selbsterhaltungsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer nehme keine sozialen oder staatlichen Geldhilfen in Anspruch. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin in einer schönen, jedenfalls ortsüblichen Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei als Selbstständiger krankenversichert und besitze eine e-Card. Die belangte Behörde komme zu dem Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststünde. Die Echtheit der Geburtsurkunde werde massiv angezweifelt, dies werde mit einer Mutmaßung begründet. Die Echtheit des indischen Führerscheins werde von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Ein Reisepass sei für den Beschwerdeführer tatsächlich gegenwertig nicht erlangbar. Er habe diesbezüglich einen begründeten und nachvollziehbaren Zusatzantrag aufgrund des Mangels gestellt. 12. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde geht hervor, dass der Beschwerdeführer keinen Zusatzantrag auf Heilung eines Mangels eingereicht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger. Er ist in Indien geboren und aufgewachsen und absolvierte 12 Jahre die allgemeine Schule in Indien. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester. 1.2. Der Beschwerdeführer war erstmals am 06.05.2015 im Bundesgebiet gemeldet und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 10.08.2017 unrechtmäßig in Österreich auf und ist sich spätestens seit dem 16.12.2018 bewusst, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit dem 10.08.2017 besteht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Der Beschwerdeführer war in Österreich erstmals vom 12.02.2020 bis 30.06.2020 als „geringfügig beschäftigter Angestellter“ gemeldet. Ferner in den Zeiträumen vom 17.07.2020 bis 14.01.2021, vom 15.01.2021 bis 07.06.2021 (jeweils als „geringfügig beschäftigter Angestellter“) sowie seit 05.08.2021 laufend (als „geringfügig beschäftigter Arbeiter)“. Der Beschwerdeführer verfügt über das ÖSD Zertifikat A2. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Im Zuge der (nachgeholten) Antragsbegründung zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels übermittelte der Beschwerdeführer eine Farbkopie einer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung aus dem Englischen der Stadtgemeinde XXXX (vgl. AS 15
G nicht in Betracht käme. Zudem sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
G-DV nicht nachgekommen und somit der Antrag zurückzuweisen gewesen.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der mit dem angefochtenen Bescheid der belnagten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der rechtlichen Beurteilung wies die belangte Behörde zusammenfassend darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder familiär, sozial, noch beruflich in Österreich verankert sei, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht käme. Zudem sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV nicht nachgekommen und somit der Antrag zurückzuweisen gewesen. 3.2.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nach Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nach Absatz 2, leg. cit. nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. 3.3.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Integrationsgesetz) weder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, noch eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG die in den Ziffern 1 und 2 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet die, dass selbst bei Zutreffens der Voraussetzungen nach Ziffer 2, (Erfüllens des Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz) weder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, noch eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist. Zwar wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit fast 7 Jahren durchgehend in Österreich befindet, Beschäftigungsverhältnissen nachging und krankenversichert ist. Jedoch besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem 10.08.2017 eine Ausreiseverpflichtung und hält sich der Beschwerdeführer somit seit diesem Zeitraum unrechtmäßig in Österreich auf. Das Gewicht allfälliger Integrationsleistungen des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt wird aber vor allem auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Privatlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Abgesehen davon liegt gegenständlich keine „außergewöhnliche“ Integration vor. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über das ÖSD-Zertifikat A2 und stand zum ersten Mal am 12.02.2020 in einem Beschäftigungsverhältnis, obwohl er bereits seit Mai 2015 in Österreich aufhältig ist. Schließlich sind auch keine nennenswerten ehrenamtlichen Engagements bzw. Vereinsmitgliedschaften des Beschwerdeführers hervorgetreten. Ein allfällig zu berücksichtigendes Familienleben nach Art. 8 EMRK ist schon deshalb zu verneinen, da sich seine Familienangehörigen in Indien befinden. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erstmals eine „Lebensgefährtin“ bzw. eine „Dame“ mit dauerhafter Aufenthaltsberechtigung in Österreich ins Spiel, mit der er ein „inniges“ Familienleben führen soll, konnte dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft machen (vgl. auch oben, 2.3.).Ein allfällig zu berücksichtigendes Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist schon deshalb zu verneinen, da sich seine Familienangehörigen in Indien befinden. Zwar brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erstmals eine „Lebensgefährtin“ bzw. eine „Dame“ mit dauerhafter Aufenthaltsberechtigung in Österreich ins Spiel, mit der er ein „inniges“ Familienleben führen soll, konnte dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft machen vergleiche auch oben, 2.3.). 3.5. Aufgrund obiger Ausführungen ist daher festzuhalten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G schon deshalb nicht in Betracht kommt, da es
Sd Art. 8 EMRK beim Beschwerdeführer nicht geboten ist. Folglich musste auf die Frage, ob der Antrag (auch)
G zurückzuweisen war, nicht mehr eingegangen werden.3.5. Aufgrund obiger Ausführungen ist daher festzuhalten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG schon deshalb nicht in Betracht kommt, da es
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK beim Beschwerdeführer nicht geboten ist. Folglich musste auf die Frage, ob der Antrag (auch)
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war, nicht mehr eingegangen werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2150033.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.