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{'item': 'W123 2185583-1'}

Obsah (13)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 13Art. 2Art. 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW123 2185583-1 SpruchW123 2185583-1/36E, , W123 2185583-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für 1 Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für 1 Jahr erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater als Leibwächter für ein Mitglied des afghanischen Parlaments gearbeitet habe. Der Vater sei von den Taliban bedroht worden und man habe dem Beschwerdeführer in weiterer Folge unterstellt, ein Spion zu sein. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei sehr schlecht; der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben.
  2. Am 24.08.2017 erfolgte eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn an, dass er aus dem Dorf XXXX in der Provinz Maidan Wardak stamme und Paschtu, Farsi, Dari sowie mittlerweile auch Deutsch spreche. Er habe mit seiner Familie von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt, wobei sein Vater in Kabul gearbeitet habe und dabei täglich in das Heimatdorf zurückgekehrt sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zur Familie im Herkunftsstaat, da er sie telefonisch nicht mehr erreichen könne.
  3. Am 24.08.2017 erfolgte eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn an, dass er aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak stamme und Paschtu, Farsi, Dari sowie mittlerweile auch Deutsch spreche. Er habe mit seiner Familie von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt, wobei sein Vater in Kabul gearbeitet habe und dabei täglich in das Heimatdorf zurückgekehrt sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zur Familie im Herkunftsstaat, da er sie telefonisch nicht mehr erreichen könne. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Leibwächter für ein Parlamentsmitglied gearbeitet und sei dabei von den Taliban belästigt worden. Nach Erhalt eines Drohbriefs sei sein Vater nach Kabul gereist. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, man hätte ihn 10 oder 15 Tage nach der „Flucht“ des Vaters bezichtigt, ein Spion zu sein. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, Mitglieder der Taliban hätten ihn kurz vor einem Angriff der „Regierung“ auf einem Berg gesehen. Die Taliban hätten behaupten, dass der Beschwerdeführer Informationen an die „Regierung“ weitergegeben hätte, da er telefoniert habe und nachfolgend zwei Taliban beim Angriff im Tal umgekommen wären. Diese Information habe seine Mutter von der Nachbarin erhalten; persönlich habe man den Beschwerdeführer nicht bedroht. Die – ebenfalls am Berg anwesende – Schwester hätten die Taliban hingegen nicht bedroht. Man habe sich dann erfolglos an die Polizei gewandt. Der Beschwerdeführer sei dann ebenfalls nach Kabul gereist, habe dort zehn Tage (jedoch nicht bei seinem Vater) verbracht und seinen Onkel im Iran – der einen Schlepper organisiert habe – kontaktiert. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass zwischen dem Erhalt des genannten Drohbriefs und dem Vorfall mit den Taliban zwei Tage vergangen wären.
  4. Mittels Stellungnahme vom 04.09.2017 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass etwaige widersprechende Zeitangaben auf eine Nervosität und einsetzende Müdigkeit zurückzuführen wären. Der Beschwerdeführer falle zumindest unter 3 Risikoprofile der UNHCR Richtlinien (zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016). Mangels familiären Netzwerks sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Dem minderjährigen Beschwerdeführer sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das ausgehändigte Länderinformationsblatt sei zudem unvollständig und nicht ausreichend aktuell.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.02.2018, in der vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch Angehörige der Taliban aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft sowie der unterstellten Spionage drohe. Es bestehe, wie bereits in der Einvernahme vorgebracht, auch kein (telefonischer) Kontakt mehr zur Familie. Sein im Iran aufhältiger Onkel könne ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den Beschwerdeführer – auch im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative – aufgrund des jungen Alters und des Umstandes, nie länger in Kabul gelebt zu haben und dort auch über keine Kontakte zu verfügen, nicht zumutbar. Es sei daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die Integration des Beschwerdeführers überschreite zudem durchaus das übliche Maß; die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei daher nicht notwendig und

§ 9

BVA-VG rechtswidrig.Es bestehe, wie bereits in der Einvernahme vorgebracht, auch kein (telefonischer) Kontakt mehr zur Familie. Sein im Iran aufhältiger Onkel könne ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für den Beschwerdeführer – auch im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative – aufgrund des jungen Alters und des Umstandes, nie länger in Kabul gelebt zu haben und dort auch über keine Kontakte zu verfügen, nicht zumutbar. Es sei daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die Integration des Beschwerdeführers überschreite zudem durchaus das übliche Maß; die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei daher nicht notwendig und

Paragraph 9, BVA-VG rechtswidrig. 6. Mit Bescheid vom 13.06.2019 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.06.2019 verloren hat. Am 18.07.2019 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.6. Mit Bescheid vom 13.06.2019 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.06.2019 verloren hat. Am 18.07.2019 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

  1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2a SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
  3. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 05.07.2021 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  4. Mittels Schreiben vom 05.10.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund seines Aufenthalts von nunmehr sechs Jahren von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen sei. Mit der Kernfamilie im Herkunftsstaat bestehe kein Kontakt mehr und habe er dadurch de-facto kein soziales Netzwerk mehr. Die aktuelle Länderinformation halte zudem fest, dass die Situation für Rückkehrer nicht beurteilbar sei. Darüber hinaus habe sich die Situation in Afghanistan durch den Abzug ausländischer Truppen und der Machtübernahme der Taliban verschlechtert. Dem Beschwerdeführer drohe daher zumindest eine existenzbedrohende Situation in Afghanistan.
  5. Am 12.10.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der erkennende Richter auf Länderinformationen hinwies, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Rechtsvertreter teilte in diesem Zusammenhang mit, dass ihm die Berichte bereits zur Verfügung stehen würden und verwies auf die eingebrachte Stellungnahme vom 05.10.
  6. Eine weitere Stellungnahme werde nicht mehr erstattet.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2021, W123 2185583-1/28E, wurde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  8. Infolge der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.03.2022, E 4265/2021-9, aus, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungs-würdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben sowie darauf, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-der Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden ist. Das angefochtene Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben.
  9. Mit Schriftsatz vom 28.03.2022 verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022 und brachte zusammenfassend vor, dass die aktuelle Lage in Afghanistan derart prekär sei, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Maidan Wardak geboren sowie aufgewachsen und ging dort 8 Jahre lang zur Schule. Der Beschwerdeführer ging vor seiner Ausreise keiner geregelten Arbeit nach und half stattdessen als Hirte im Rahmen der familieneigenen Landwirtschaft. Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und spricht Paschtu, Dari, Farsi sowie Deutsch. 1.
  12. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Anfang Juni 2018 bis Ende 2019 Suchtgift gegen Entgelt anderen Personen an allgemein zugänglichen Orten überlassen und im Zeitraum Sommer 2018 zumindest einmal Suchtgift erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 17.07.2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 25.07.2019 rechtskräftig. 1.
  13. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte

Art. 2und 3 EMRK ausgesetzt.1.3.

Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte

Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  3. Zur Situation im Fall der Rückkehr: Die Feststellung betreffend die Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers war angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, E 4280/2021, wonach aufgrund der volatilen Sicherheitslage jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte

Art. 2

und 3 EMRK ausgesetzt wären, zu treffen.Die Feststellung betreffend die Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers war angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021, E 4280 aus 2021,, wonach aufgrund der volatilen Sicherheitslage jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte

Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt wären, zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2021, W123 2185583-1/28E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten Beschwerde ab. Das Erkenntnis vom 22.11.2021 ist daher insoweit noch aufrecht.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2021, W123 2185583-1/28E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten Beschwerde ab. Das Erkenntnis vom 22.11.2021 ist daher insoweit noch aufrecht. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl. Vf

GH 30.9.2021, E 3445/2021). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (vgl. zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. VfGH 16.12.2021, E 4280/2021).Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes war insbesondere auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt wären vergleiche Vf

GH 30.9.2021, E 3445 aus 2021,). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe vergleiche zB das Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021), sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen vergleiche VfGH 16.12.2021, E 4280 aus 2021,). Demnach liegen die Voraussetzungen

§ 8Abs. 1 Asyl

G vor und steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Demnach liegen die Voraussetzungen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor und steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 normiert, dass eine Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 normiert, dass eine Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Der Beschwerdeführer wurde zwar von einem Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihm begangenen Delikte stellen aber kein Verbrechen im Sinn des § 17 StGB dar. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein er der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe erfüllt wäre. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG darstellt.Der Beschwerdeführer wurde zwar von einem Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihm begangenen Delikte stellen aber kein Verbrechen im Sinn des Paragraph 17, StGB dar. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein er der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe erfüllt wäre. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG darstellt. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
  6. 12.2011, U 1907/10 (VfSlg. 19591) aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen ist und daher richtlinienkonform interpretiert werden muss.

Art. 17Abs.

1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit.

  1. a)bzw. schwere Straftaten (lit.
  2. b)begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müssen. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen.Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. 12.2011, U 1907/10 (VfSlg. 19591) aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen ist und daher richtlinienkonform interpretiert werden muss.

Artikel 17

, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müssen. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom

  1. Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof diesen rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Hinweis auf VwGH
  2. 11.2012, 2011/23/0556).Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof diesen rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mit Hinweis auf VwGH
  3. 11.2012, 2011/23/0556). Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch fallbezogen von einer "Gefahr für die Allgemeinheit"

§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 bei Vorliegen von nicht als besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes zu beurteilenden Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, nicht gesprochen werden.Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher auch fallbezogen von einer "Gefahr für die Allgemeinheit"

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bei Vorliegen von nicht als besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes zu beurteilenden Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, nicht gesprochen werden. Da somit kein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt (vgl. § 8 Abs. 3a AsylG 2005), war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Da somit kein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt vergleiche Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005), war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zur Behebung der Spruchpunkte III – VI.:Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei – römisch sechs.: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Da durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfällt, waren die Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos zu beheben.Da durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfällt, waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos zu beheben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2185583.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.