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{'item': 'W123 2188490-2'}

Obsah (12)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4Art. 5§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW123 2188490-2 SpruchW123 2188490-2/8E, W123 2188490-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 28.10.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sich in der Umgebung seines Heimatdorfes die Taliban befänden und die Gefahr bestünde, von diesen entführt zu werden. Aus diesem Grund sei er von seinen Eltern in den Iran geschickt worden. Nach zweijährigem Aufenthalt sei er zurück nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Lage in Afghanistan sei immer schlechter geworden, sodass er seinen Heimatstaat Richtung Europa verlassen habe.
  3. Am 04.12.2017 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] A: […] Die Taliban haben damals 2012 uns angegriffen. […] Ca. 3 Tage und Nächte waren Kämpfe. […] Am Ende verlor unser Kommandant. […] Der Ort war dann unter der Herrschaft der Taliban. Sie haben Gewalt gegen die Bewohner ausgeübt. […] Damals bin ich von Afghanistan in den Iran geflüchtet. Ich war bis zum Jahr 2014 dort. Im Februar oder Mai 2014 bin ich zurück nach Afghanistan. Ich wurde abgeschoben nach Afghanistan. Als ich in das Dorf zurückgekehrt bin, waren dort auch die Taliban. […] Eines Tages kamen die Taliban, gegen dem Mittagsgebet. Sie sind gekommen und haben mich geschlagen. […] Diese waren Leute [die Taliban], die andere immer gezwungen haben 5-mal am Tag zu beten. Wenn Muslime so sind, dass man gezwungen wird, dann akzeptiere ich den Islam nicht […]. Mein Vater hat sich schon früher mit einer Familie von dort verfeindet. Mein Onkel wurde auch von dieser Familie umgebracht. […] Als ich dort [Heimatdorf] war, haben sich 2 Personen dieser Familie den Taliban angeschlossen. Die zwei Personen, die sich den Taliban angeschlossen haben, haben mich ausspioniert. Dann kam der Taliban-Kommandant zu mir und sagte, dass ich jung bin und mit ihnen kämpfen muss und dass ich Jahad machen muss. […] Das Wort Jahad akzeptiere ich gar nicht und ich habe auch sehr Angst vorm Kampf. Am nächsten Tag ging ich auch w9ieder in die Stadt. […] An dem Tag bin ich dann auch geflüchtet. […]“
  4. Mit dem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück der belangten Behörde vom 09.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).4. Mit dem als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück der belangten Behörde vom 09.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).

  1. Gegen den als „Bescheid“ bezeichneten Schriftstück der belangten Behörde richtet sich die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe vom 04.03.2018, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass er eine Verfolgung aus religiösen/politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde die verwestliche Lebenseinstellung und die Islamkritik des Beschwerdeführers nicht als verfahrensrelevant ansehe. Tatsächlich werde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung auf jeden Fall in Konflikt mit der konservativ-islamischen Gesellschaft Afghanistans geraten. Daraus sei eine politische Verfolgung, wenn nicht auch eine religiöse Verfolgung zu entnehmen.
  2. Mit Beschluss vom 11.06.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 04.03.2018 als unzulässig zurück, da mangels rechtswirksamer Zustellung im Beschwerdeverfahren kein anfechtbarer Bescheid vorlag.
  3. Am 21.07.2021 fand erneut die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Halten Sie die von Ihnen am 04.12.2017 angegebenen Fluchtgründe aufrecht? Möchten Sie dazu etwas korrigieren oder ergänzen? A: Ja, ich halte meinen damals angegebenen Fluchtgrund aufrecht. Ich möchte ergänzen […], hatte ich damals schon andere Gedanken zur Religion. Ich habe mich selber entwickelt. Ich bin in einer islamischen Familie in Afghanistan geboren. Ich musste damals fast jeden Tag zur Moschee gehen und den Koran lernen, auf Arabisch, auswendig. Ich wurde von den Imamen fast jeden Tag geschlagen, wenn ich die Aufgabe nicht gemacht hatte. […] Der Islam hat mich gestört. Ich habe mit den österr. und afghan. Freunden immer diskutiert über Religion. [..] Afghanistan ist ein sehr religiöses Land. […] Ich habe momentan keine Religion. […] Ich möchte nie wieder beten, nie wieder fasten. […] Ich habe versucht mit meiner Mutter darüber zu reden, dass ich das nicht mehr kann, weil ich mich geändert habe. Ich musste in Afghanistan, hier muss ich nicht und möchte nicht fasten und beten.[…] Sie hat es nicht verstanden. […] Ich habe den Kontakt dann abgebrochen. [..] Meine Mutter sagte, sie schämt sich einen Sohn wie mich zu haben. Der Streit ist soweit eskaliert, dass meine Eltern mich bedroht haben. Sie sagten, wenn ich nach Afghanistan komme, werden sie mich nicht in Ruhe lassen. […]“ Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme unter anderem eine Bestätigung über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft vor.
  4. Mit dem Schriftsatz seines Vertreters vom 29.07.2021 nahm der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten sowie zu seinem Religionsabfall. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er sich mit keiner Religion mehr identifizieren könne und dies der Grund für seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft gewesen sei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen den obengenannten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die eingebrachte Beschwerde vom 29.11.2021, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, dass die belangte Behörde die herangezogenen Länderfeststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt völlig außer Acht gelassen habe, insbesondere die Berichte zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Apostasie. Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers sei daher im gegenständlichen Fall auf mehrfacher Weise gegeben: die Gefahr der Verfolgung durch die Taliban, die Verfolgung aufgrund seiner Abkehr vom Islam sowie aufgrund seines westlichen Lebensstil. Zusammenfassend wäre daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan durch seine religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Eingriffen von hoher Intensität, die bis zur Tötung reichen können, rechnen könne. Aus all diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
  2. Mit der Stellungnahme seines Vertreters vom 03.03.2022 übermittelte der Beschwerdeführer Auszüge einer Konversation einer WhatsApp Gruppe, in der der Beschwerdeführer seine religiösen Ansichten mit anderen Personen teile.
  3. Am 08.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf den Religionsabfall ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen: 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer führt den XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig und kinderlos. Er stammt aus einer sunnitisch-muslimischen Familie und bekannte sich früher zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet hält sich der Beschwerdeführer an keine religiösen Riten mehr und ist mittlerweile konfessionslos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Farsi.1.1.
  7. Der Beschwerdeführer führt den römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig und kinderlos. Er stammt aus einer sunnitisch-muslimischen Familie und bekannte sich früher zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet hält sich der Beschwerdeführer an keine religiösen Riten mehr und ist mittlerweile konfessionslos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht auch Farsi. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Dort besuchte er 8 Jahre lang die Grundschule. In seinem Heimatdorf lebte er gemeinsam mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern. In Afghanistan unterstützte der Beschwerdeführer seinen Vater bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Zwei seiner Brüder leben mittlerweile im Iran, seine restliche Kernfamilie lebt weiterhin in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Kernfamilie nicht in Kontakt.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Dort besuchte er 8 Jahre lang die Grundschule. In seinem Heimatdorf lebte er gemeinsam mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern. In Afghanistan unterstützte der Beschwerdeführer seinen Vater bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Zwei seiner Brüder leben mittlerweile im Iran, seine restliche Kernfamilie lebt weiterhin in Afghanistan. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Kernfamilie nicht in Kontakt. Im Jahr 2012 ist der Beschwerdeführer in den Iran gegangen. Er hielt sich zwei Jahre lang im Iran auf, bis er zurück nach Afghanistan abgeschoben wurde. Nach dem sich der Beschwerdeführer einige Monate in seinem Heimatdorf aufgehalten hat, reiste er Richtung Europa aus. Der Beschwerdeführer bemüht sich erfolgreich um seine Integration in Österreich. Er hat mehrere Kurse besucht und ist im Besitz mehrere ÖSD-Zertifikate (Deutsch A1, A2 und B1). Zudem hat er seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt. Der Beschwerdeführer ist seit zwei Jahren selbsterhaltungsfähig und derzeit als Landarbeiter erwerbstätig. Darüber hinaus verrichtet der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten. Er weist einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich auf. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seinen Mitmenschen vielfach geschätzt wird, geht insbesondere aus den dem Gericht vorliegenden Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben hervor. Mit Abschlussbericht vom 03.11.2021 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter in einem Verfahren wegen Verdachtes auf Raufhandel geführt wird. Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban bzw. aufgrund der Feindschaft mit einer Familie in Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr aufrechterhalten, sodass diese nicht mehr weiter zu behandeln sind. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Abfalls vom Islam, verfolgt zu sein, ist hingegen festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile derart vom Islam abgewandt hat, dass angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegen die dort herrschenden religiösen Sitten und Normen verstoßen würde und in der Folge Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er, insbesondere auch aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban, keinen staatlichen Schutz erhalten könnte. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich – aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen – vom Islam abgewendet. Er lebt seine Abkehr vom islamischen Glauben in Österreich offen aus. Der Beschwerdeführer ist gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen Abfall vom Islam offen und nach außen hin erkennbar auszuleben, seinen Abfall vom Islam – insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung – nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten. Diese Abkehr fußt auf einer inneren Überzeugung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seines Abfalls vom Islam physische und/oder psychische Gewalt. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. 1.
  9. Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der belangten Behörde zu Afghanistan vom 28.01.2022, Version 6 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 19.01.2022 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021; vgl. DW 20.08.2021).

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.08.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021; vergleiche DW 20.08.2021).

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.08.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und Linkedln derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.08.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.08.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 06.09.2021; vgl. ROW 20.08.2021, SKN 27.08.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und Linkedln derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.08.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.08.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 06.09.2021; vergleiche ROW 20.08.2021, SKN 27.08.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.08.2021, vgl. MMM 20.08.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.08.2021, BBC 06.09.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.08.2021, vergleiche MMM 20.08.2021). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anmerkung: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.08.2021; vgl. HO 08.09.2021, SKN 27.08.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte

Plänen bis 2012 bereits 80% der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Mio. Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Mio. Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 08.09.2021; vgl. SKN 27.08.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anmerkung: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.08.2021; vergleiche HO 08.09.2021, SKN 27.08.2021). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte

Plänen bis 2012 bereits 80% der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Mio. Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Mio. Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 08.09.2021; vergleiche SKN 27.08.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (TT 04.09.2021). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.08.2021). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anmerkung: US-amerikanische Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde.

einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt (POL 26.08.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.08.2021). Einem Bericht des Human Rights Watch nach führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021). [...] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 27.01.2022 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.08.2021; vgl. USDOS 12.05.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.08.2021, USDOS 12.05.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.08.2021; vergleiche USDOS 12.05.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.08.2021, USDOS 12.05.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.05.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 09.09.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.05.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 06.10.2021; vgl. NAT 06.10.2021) [...]Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 06.10.2021; vergleiche NAT 06.10.2021) [...] […] Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 27.01.2022 Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 07.04.2021; vgl. USDOS 12.05.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.07.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 07.04.2021; vergleiche USDOS 12.05.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.07.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 07.04.2021). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 07.04.2021; vgl. USDOS 12.05.2021, AA 16.07.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.05.2021; vgl. AA 16.07.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 07.04.2021; vergleiche USDOS 12.05.2021, AA 16.07.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.05.2021; vergleiche AA 16.07.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.05.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 07.04.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 07.04.2021; vgl. USDOS 12.05.2021).Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 07.04.2021; vergleiche USDOS 12.05.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt] [...]

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und die Stellungnahme sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
  2. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zu den Deutsch-Sprachkenntnissen, zur Integration des Beschwerdeführers sowie zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen, ÖSD-Zertifikaten, Beschäftigungsbewilligungen, Bestätigungen über die ehrenamtlichen Tätigkeiten, zahlreichen Empfehlungsschreiben und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter in einem Verfahren wegen Raufhandel geführt wird, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Abschlussbericht vom 03.11.
  3. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. , 2.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  5. Die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban bzw. aufgrund der Feindschaft mit einer Familie in Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr aufrechterhalten, sodass diese nicht mehr weiter zu behandeln sind. 2.2.
  6. Die Feststellungen zum erfolgten Abfall vom Islam ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass er nach seiner Einreise nach Österreich aus freier persönlicher Überzeugung den islamischen Glauben abgelegt hat und seiner Überzeugung weiterhin aktiv nachgeht. Der Beschwerdeführer hat sich aus der islamischen Gesellschaft offensichtlich umorientiert. Bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (am 04.12.2017) führte der Beschwerdeführer aus, kein gläubiger Moslem zu sein und äußerte sich kritisch zum radikalen Islam (vgl. AS 104 und 109). Auch im Rahmen seiner weiteren Eingaben betonte der Beschwerdeführer seine Ablehnung des radikalen Islams sowie seine Einstellung, die im Widerspruch zu den in Afghanistan herrschenden Gesellschaftsordnungen steht. Insbesondere führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Religion für sein Leben benötige und diese Überzeug sich mittlerweile derart in seine Persönlichkeit verfestigt habe, dass es für ihn nicht vorstellbar sei, islamische Glaubensrituale auszuüben (vgl. AS 469, 631f und 779f).Bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (am 04.12.2017) führte der Beschwerdeführer aus, kein gläubiger Moslem zu sein und äußerte sich kritisch zum radikalen Islam vergleiche AS 104 und 109). Auch im Rahmen seiner weiteren Eingaben betonte der Beschwerdeführer seine Ablehnung des radikalen Islams sowie seine Einstellung, die im Widerspruch zu den in Afghanistan herrschenden Gesellschaftsordnungen steht. Insbesondere führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Religion für sein Leben benötige und diese Überzeug sich mittlerweile derart in seine Persönlichkeit verfestigt habe, dass es für ihn nicht vorstellbar sei, islamische Glaubensrituale auszuüben vergleiche AS 469, 631f und 779f). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu den Beweggründen, sich vom Islam umzuorientieren, befragt. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um einen Prozess gehandelt habe, der mit der Einreise in das Bundesgebiet begonnen habe. In Afghanistan habe er wenig Kenntnis über die anderen Religionen gehabt. Von den Mullahs und anderen Gelehrten sei ihm von den „schlechten Ungläubigen“ erzählt worden. Als er in Österreich angekommen sei, habe er sich vom Gegenteil überzeugen können: Viele Menschen – unabhängig von ihrer religiösen Überzeugung – hätten ihm geholfen. Er habe schließlich begonnen, sich mehr mit dem Thema Religion auseinanderzusetzen und auch mit seinen Mitmenschen darüber diskutiert. Aufgrund seines Einzuges bei einer österreichischen Familie, hätten sich diese Diskussionen noch mehr intensiviert und er habe sich noch mehr darin bestätigt gefühlt, keine Religion mehr ausüben zu wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2022, S.9). Anschließend sei im Jahr 2019 der Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft gefolgt (vgl. AS 613).Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu den Beweggründen, sich vom Islam umzuorientieren, befragt. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um einen Prozess gehandelt habe, der mit der Einreise in das Bundesgebiet begonnen habe. In Afghanistan habe er wenig Kenntnis über die anderen Religionen gehabt. Von den Mullahs und anderen Gelehrten sei ihm von den „schlechten Ungläubigen“ erzählt worden. Als er in Österreich angekommen sei, habe er sich vom Gegenteil überzeugen können: Viele Menschen – unabhängig von ihrer religiösen Überzeugung – hätten ihm geholfen. Er habe schließlich begonnen, sich mehr mit dem Thema Religion auseinanderzusetzen und auch mit seinen Mitmenschen darüber diskutiert. Aufgrund seines Einzuges bei einer österreichischen Familie, hätten sich diese Diskussionen noch mehr intensiviert und er habe sich noch mehr darin bestätigt gefühlt, keine Religion mehr ausüben zu wollen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2022, S.9). Anschließend sei im Jahr 2019 der Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft gefolgt vergleiche AS 613). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich schlüssig, plausibel und glaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer beantwortete die an ihn gerichteten Fragen zu seiner Abkehr vom Islam selbstbewusst, ruhig, spontan, nachdrücklich und authentisch und hinterließ insgesamt einen sehr überzeugenden Eindruck, wonach er seine verinnerlichte Abkehr vom Islam zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdeführer hat sich einiges an Wissen über die Evolution angeeignet, wovon er das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu überzeugen vermochte. Der Beschwerdeführer trägt seine Überzeugungen erkennbar nach außen hin, indem er mit seinen Mitmenschen regelmäßig Diskussionen über die Religion führt und sich ebenfalls kritisch – auch gegenüber muslimischen Personen – zum Islam äußert. In diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer auch in Lage, mehrere Beispiele zu nennen (Predigen von Hass gegenüber anderen Religionen im Koran, die Heirat des Propheten Mohammad mit der nur 9-jährigen Aisha, etc.). Der Beschwerdeführer hat zwar auf sozialen Medien seinen Abfall vom Islam nicht geteilt, jedoch ist sein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich darüber informiert. Zudem setzte er seine Familie in Afghanistan ebenfalls über seinen Abfall vom Islam in Kenntnis. Nach dem seine Familie davon erfahren hat, ist der Kontakt – insbesondere aufgrund der fehlenden Einverständnis – abgebrochen. Das erkennende Gericht gewann in unmittelbarer Einvernahme des Beschwerdeführers den Eindruck, dass dieser sich bereits tiefgreifend mit seinem Glauben auseinandergesetzt und aus innerer Überzeugung und unabhängig vom laufenden Asylverfahren die Entscheidung zur Abkehr vom islamischen Glauben getroffen hat und auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan daran festhalten würde. Dass der Beschwerdeführer seine Überzeugung auch nach außen hin zur Schau trägt, ergibt sich auch aus seinen glaubhaften Angaben. Zudem wird dies durch den vorgelegten Verlauf einer WhatsApp-Gruppe – in welcher der Beschwerdeführer sich unter anderem kritisch gegenüber dem Islam äußert – zusätzlich untermauert. Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände und der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass der Abfall des Beschwerdeführers vom Islam über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist. Untermauert wurde dieses Vorbringen zusätzlich durch den vorgelegten Verlauf einer WhatsApp-Gruppe, in der sich der Beschwerdeführer kritisch gegenüber dem Islam äußert und seine Abkehr vom Islam kundtut. Es ist es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten, seine – aus innerer Überzeugung erfolgten und verinnerlichten – Abfall vom Islam zu unterdrücken bzw. zu verleugnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seines Glaubensabfalles vom Islam war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Apostaten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Die Verfolgungsgefahr hat seit der Ausreise des Beschwerdeführers nach der Machtübernahme durch die Taliban noch an Aktualität und Intensität zugenommen, wobei auch in den Länderfeststellungen die umfassenden Möglichkeiten der Taliban, potenzielle Gegner auszuforschen, ausführlich dargestellt wurden. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 6 vom 28.01.2022 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).

Art. 5Abs.

2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Artikel 5

, Absatz 2, der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Der Beschwerdeführer hat auf Grund seines, aus innerer Überzeugung erfolgten Abfalls vom Islam im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu befürchten. Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Religion). Aufgrund der den Islam ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht an die dort herrschenden religiösen Sitten und Normen halten würde, sondern – ganz im Gegenteil – aufgrund des Unterlassens (erwarteter) religiöser Betätigungen in der Gesellschaft auffallen würde und in der Folge Übergriffen von hier interessierendem Ausmaß ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat auf Grund seines, aus innerer Überzeugung erfolgten Abfalls vom Islam im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu befürchten. Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Religion). Aufgrund der den Islam ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht an die dort herrschenden religiösen Sitten und Normen halten würde, sondern – ganz im Gegenteil – aufgrund des Unterlassens (erwarteter) religiöser Betätigungen in der Gesellschaft auffallen würde und in der Folge Übergriffen von hier interessierendem Ausmaß ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafen ausgesetzt. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt: Seine Kernfamilie hat den Kontakt zum Beschwerdeführer aufgrund seines Abfalls zum Islam abgebrochen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, keine Unterstützung seitens seiner Familie zu erwarten hat. Aufgrund dieses Umstandes wäre er bei einer Rückkehr verstärkt in Gefahr in der Gesellschaft aufzufallen, als andersartig empfunden zu werden und in Folge Übergriffen oder Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Insbesondere nach der aktuellen Machtübernahme durch die Taliban ist auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten sowie gegenüber Apostaten und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Somit ist es glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus einer Gemengelage von religiösen Gründen und politisch/weltanschaulichen Gründen – und somit aufgrund eines in der GFK genannten Grundes – hier relevante Verfolgungshandlungen drohen würden. Wie bereits ausgeführt, hat die Verfolgungsgefahr nach der Machtübernahme durch die Taliban noch an Aktualität und Intensität zugenommen, wobei auch in den Länderfeststellungen die umfassenden Möglichkeiten der Taliban, potenzielle Gegner auszuforschen, ausführlich dargestellt wurden. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2188490.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.