RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW133 2252190-1 Spruch, W133 2252190-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist derzeit Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Laut Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes verfügte der Beschwerdeführer zuvor über einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung vom 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Zuletzt wurde ihm am 20.12.2018 ein Parkausweis für Behinderte (§ 29b StVO) ausgestellt.Laut Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes verfügte der Beschwerdeführer zuvor über einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung vom 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Zuletzt wurde ihm am 20.12.2018 ein Parkausweis für Behinderte (Paragraph 29 b, StVO) ausgestellt. Im Rahmen eines vom Sozialministerium, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2021 der aktuelle Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Ostheosynthesematerial“ übermittelt, welchem gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt.Im Rahmen eines vom Sozialministerium, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2021 der aktuelle Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Ostheosynthesematerial“ übermittelt, welchem gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukommt. Mit Bescheid vom 09.04.2020 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 42 und 45 BBG von Amts wegen fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorlägen, die Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass zu entfernen und der Behindertenpass unverzüglich dem Sozialministeriumsservice vorzulegen sei.Mit Bescheid vom 09.04.2020 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG von Amts wegen fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorlägen, die Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass zu entfernen und der Behindertenpass unverzüglich dem Sozialministeriumsservice vorzulegen sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021, GZ: W133 2245410-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Mit E-Mail vom 03.01.2022 an das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer bekannt, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel erheben zu wollen. Trotz Belehrung über die zulässige Einbringungsform mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2022 wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist keine Revision erhoben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.01.2022 sprach die belangte Behörde, gestützt auf die Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO, die Einziehung des Parkausweises aus und verpflichtete den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Vorlage seines Parkausweises. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Mit Bescheid vom 09.04.2021 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht mehr erfülle.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.01.2022 sprach die belangte Behörde, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO, die Einziehung des Parkausweises aus und verpflichtete den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Vorlage seines Parkausweises. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Mit Bescheid vom 09.04.2021 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht mehr erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.02.2022 die gegenständliche Beschwerde, worin er im Wesentlichen erneut zum Ergebnis des vorhergehenden – nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens – betreffend die amtswegige Berichtigung des Behindertenpasses wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ Stellung bezog. Am 28.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Ostheosynthesematerial“. Zuletzt wurde ihm am 20.12.2018 ein Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO ausgestellt.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Ostheosynthesematerial“. Zuletzt wurde ihm am 20.12.2018 ein Parkausweis für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgestellt. Nach Durchführung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.04.2020 gemäß §§ 42 und 45 BBG von Amts wegen fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorlägen, die Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass zu entfernen und der Behindertenpass unverzüglich dem Sozialministeriumsservice vorzulegen sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021, GZ: W133 2245410-1/4E, als unbegründet abgewiesen.Nach Durchführung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.04.2020 gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG von Amts wegen fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorlägen, die Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass zu entfernen und der Behindertenpass unverzüglich dem Sozialministeriumsservice vorzulegen sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2021, GZ: W133 2245410-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt betreffend das gegenständliche Verfahren sowie das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur hg. Zahl W133 2245410-1 betreffend die amtswegige Berichtigung des Behindertenpasses des Beschwerdeführers in Bezug auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid vom 23.01.2022 betrifft ausschließlich die Einziehung des Parkausweises gem. § 29b StVO des Beschwerdeführers. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit auf diese Frage.Der angefochtene Bescheid vom 23.01.2022 betrifft ausschließlich die Einziehung des Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO des Beschwerdeführers. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit auf diese Frage. Insoweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (auch) erneut gegen die Streichung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ richtet, über die mit hg. Erkenntnis vom 18.11.2021, GZ: W133 2245410-1/4E, bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, gehen seine Ausführungen daher ins Leere. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass in Verfahren betreffend die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten auszugsweise: „§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.„§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. […]
(6)Ausweise, die vor dem
- Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
- November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
- Dezember
- Ausweise, die nach dem
- Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.“
(6)Ausweise, die vor dem
- Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
- November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
- Dezember
- Ausweise, die nach dem
- Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.“ § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet: „Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.“„Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.“ Zur Frage der Einziehung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, aus, dass durch die Neufassung des § 29b Abs. 1 StVO mit BGBl. I Nr. 39/2013 die Verpflichtung entfallen ist, Ausweise, die nach der damaligen Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern; ebenso ist die – erst durch die
- StVO-Novelle geschaffene (vgl. hierzu auch VwGH 24.1.2006, 2005/02/0256) – Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (vgl. auch § 29b Abs. 1 StVO in der Fassung vor dem
- Jänner 2014). Zur Frage der Einziehung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, aus, dass durch die Neufassung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, die Verpflichtung entfallen ist, Ausweise, die nach der damaligen Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern; ebenso ist die – erst durch die
- StVO-Novelle geschaffene vergleiche hierzu auch VwGH 24.1.2006, 2005/02/0256) – Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen vergleiche auch Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO in der Fassung vor dem
- Jänner 2014). Unter Randziffer 34 der genannten Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere klar, dass § 29b StVO 1960 keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises bietet und folglich auch die (u.a.) aufgrund des § 29b Abs. 1 StVO erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises enthält (mit Verweis auf Pürstl, StVO14 [2015] § 29b Anm. 4b und 8).Unter Randziffer 34 der genannten Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere klar, dass Paragraph 29 b, StVO 1960 keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises bietet und folglich auch die (u.a.) aufgrund des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises enthält (mit Verweis auf Pürstl, StVO14 [2015] Paragraph 29 b, Anmerkung 4b und 8). Die Bestimmung des § 29b StVO ist seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018 nicht maßgeblich abgeändert worden. Die nunmehr geltende Fassung BGBl. I Nr. 123/2015 unterscheidet sich – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – nur unwesentlich von der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten vorhergehenden Fassung.Die Bestimmung des Paragraph 29 b, StVO ist seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018 nicht maßgeblich abgeändert worden. Die nunmehr geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, unterscheidet sich – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – nur unwesentlich von der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten vorhergehenden Fassung. Im vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Kommentar wird in der aktuellen Version (Pürstl, StVO-ON15.00 [Stand 01.10.2019], § 29b Anm. 4b und 8) diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt:Im vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Kommentar wird in der aktuellen Version (Pürstl, StVO-ON15.00 [Stand 01.10.2019], Paragraph 29 b, Anmerkung 4b und 8) diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt: „
(4b)Fraglich ist, ob sich diese V-Ermächtigung [§ 29 b Abs. 1 StVO, Anm.] nur auf Form und Inhalt des Ausweises bezieht oder auch auf nähere Regelungen der Ausstellung, Ausfolgung und Einziehung des Ausweises. Für letzteres spricht, dass in Abs 1a ausdrücklich von der Besorgung der Ausfolgung und Einziehung durch Bundesbehörden die Rede ist, ohne dass das Gesetz selbst die Ausfolgung bzw die Einziehung und deren Voraussetzungen regelt. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber also vor Augen, die Einziehung des Ausweises durch Bescheid- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne dass er selbst eine dem Abs 1 idF vor der 25. StVO-Nov vergleichbare gesetzliche Bestimmung normiert hat. […]„
(4b)Fraglich ist, ob sich diese V-Ermächtigung [§ 29 b Absatz eins, StVO, Anm.] nur auf Form und Inhalt des Ausweises bezieht oder auch auf nähere Regelungen der Ausstellung, Ausfolgung und Einziehung des Ausweises. Für letzteres spricht, dass in Absatz eins a, ausdrücklich von der Besorgung der Ausfolgung und Einziehung durch Bundesbehörden die Rede ist, ohne dass das Gesetz selbst die Ausfolgung bzw die Einziehung und deren Voraussetzungen regelt. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber also vor Augen, die Einziehung des Ausweises durch Bescheid- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, ohne dass er selbst eine dem Absatz eins, in der Fassung vor der
- StVO-Nov vergleichbare gesetzliche Bestimmung normiert hat. […] Bestimmungen über die Entziehung enthält die V nicht.Bestimmungen über die Entziehung enthält die römisch fünf nicht. Siehe auch Anm 8 hinsichtlich der Problematik, dass für die „alten Ausweise“, die ja noch über den
- 2014 hinaus gültig bleiben, die Ablieferungsverpflichtung und die Entziehungsermächtigung entfallen sind. […] Siehe auch Anmerkung 8 hinsichtlich der Problematik, dass für die „alten Ausweise“, die ja noch über den
- 2014 hinaus gültig bleiben, die Ablieferungsverpflichtung und die Entziehungsermächtigung entfallen sind. […]
(8)Erläut 13: Die Übergangsbestimmungen in Abs 6 sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem
- 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit
- 2015 ihre Gültigkeit. Dies entspricht einer Forderung der Beh und der Behindertenorganisationen, um allfälligen Missbrauch mit alten Ausweisen zu verhindern. Die Gehbehindertenausweisverordnung (BGBl II 2000/252) wird mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen obsolet und ist daher aufzuheben. (Erläut 13)
(8)Erläut 13: Die Übergangsbestimmungen in Absatz 6, sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem
- 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit
- 2015 ihre Gültigkeit. Dies entspricht einer Forderung der Beh und der Behindertenorganisationen, um allfälligen Missbrauch mit alten Ausweisen zu verhindern. Die Gehbehindertenausweisverordnung (BGBl römisch zwei 2000/252) wird mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen obsolet und ist daher aufzuheben. (Erläut 13) Hier ist dem Gesetzgeber ein schweres legistisches Versehen unterlaufen. Durch die Neufassung des Abs 1 (Inkrafttreten
- 2014) ist die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Beh abzuliefern; ebenso ist die Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (diese Ermächtigung war mit der
- StVO-Nov zur Beseitigung zahlreicher Missstände ausdrücklich geschaffen worden). […]“Hier ist dem Gesetzgeber ein schweres legistisches Versehen unterlaufen. Durch die Neufassung des Absatz eins, (Inkrafttreten
- 2014) ist die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Beh abzuliefern; ebenso ist die Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (diese Ermächtigung war mit der
- StVO-Nov zur Beseitigung zahlreicher Missstände ausdrücklich geschaffen worden). […]“ Nach den Übergangsbestimmungen in § 29b Abs. 6 StVO bleiben Parkausweise, die seit dem
- Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig. Lediglich früher ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, haben mit 31.12.2015 ihre Gültigkeit verloren (vgl. erneut VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, mit Verweis auf ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4).Nach den Übergangsbestimmungen in Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO bleiben Parkausweise, die seit dem
- Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig. Lediglich früher ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, haben mit 31.12.2015 ihre Gültigkeit verloren vergleiche erneut VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, mit Verweis auf ErläutRV 2109 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4). Der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 des Beschwerdeführers wurde zuletzt am 20.12.2018 ausgestellt.Der Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 des Beschwerdeführers wurde zuletzt am 20.12.2018 ausgestellt. Obschon der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gem. § 29b StVO nun nicht mehr erfüllt, ergibt sich unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit derzeit weder aus der von der belangten Behörde im Bescheid vom 23.01.2022 herangezogenen Bestimmung des § 29b Abs. 1 StVO noch aus einer sonstigen Bestimmung eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung des ausgestellten Parkausweises durch die belangte Behörde.Obschon der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gem. Paragraph 29 b, StVO nun nicht mehr erfüllt, ergibt sich unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit derzeit weder aus der von der belangten Behörde im Bescheid vom 23.01.2022 herangezogenen Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO noch aus einer sonstigen Bestimmung eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Einziehung des ausgestellten Parkausweises durch die belangte Behörde. Die bescheidmäßige Einziehung des Parkausweises des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde war im Ergebnis somit nicht zulässig, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben konnte. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insb. VwGH 21.09.2018, Ro 2017/02/0019) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W133.2252190.1.00