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{'item': 'W185 2249271-1'}

Obsah (20)§§ 4aArt. 133§ 57§ 61§ 6§ 59Art. 130§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 9Art. 4Art. 15Art. 8§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW185 2249271-1 SpruchW185 2249271-1/6E , W185 2249271-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 Asyl

G 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland vom 15.02.

  1. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung vom 17.08.2021 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, verheiratet zu sein. Seine (namentlich genannte) Frau und seine (namentlich genannte) mj Tochter seien in Österreich rechtmäßig aufhältig. Obsorgeberechtigt seien er und seine Frau gemeinsam. Der Befragung könne er ohne gesundheitliche Probleme folgen; Medikamente benötige er nicht. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2013 verlassen und zwei Jahre auf einem Schiff gearbeitet. 2015 sei er in die Türkei gelangt. Von dort sei er über Griechenland und unbekannte Länder nach Serbien gekommen und weiter nach Österreich gereist. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer von Dezember 2015 bis Ende Juli 2021 in Deutschland aufgehalten. Am 30.07.2021 sei er erneut nach Österreich eingereist. In Griechenland und in Österreich sei der Beschwerdeführer sehr gut behandelt worden; auch die deutschen Behörden seien „gut“ gewesen. Seine Frau verfüge über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Er habe sie heiraten wollen, aber in Deutschland sei dies sehr kompliziert gewesen; in Österreich sei dies leichter. In Deutschland sei der Beschwerdeführer asylberechtigt. Er habe sich ca 5 Jahre in Berlin aufgehalten und dort mit sieben anderen Flüchtlingen in einem Zimmer in einem Camp gelebt. Er habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A
  2. Seine nunmehrige Frau habe der Beschwerdeführer vor etwa 2 Jahren kennen gelernt, als diese ihre Schwester in Berlin besucht habe. In der Folge habe er die Genannte zwei Mal in Österreich besucht und sie habe den Beschwerdeführer zwei Mal in Berlin besucht. Seit 30.07.2021 wohne der Beschwerdeführer nunmehr bei seiner Gattin. Falls der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückkehren müsste, würde er sich umbringen. Seine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland sei abgelaufen; diese würde nicht verlängert werden, da er in Deutschland keinen Wohnsitz angemeldet habe. Der Beschwerdeführer wolle bei seiner Frau und seinem Kind in Österreich bleiben. Am 27.09.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO an Deutschland. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer mit Deutschland, der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute und der dortigen Asylberechtigung. Mitgeteilt wurde weiters, dass die Frau (nach islamischem Ritus) und die mj Tochter des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt seien. Unklar sei, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers in Deutschland noch aufrecht sei. Am 27.09.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Deutschland. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer mit Deutschland, der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute und der dortigen Asylberechtigung. Mitgeteilt wurde weiters, dass die Frau (nach islamischem Ritus) und die mj Tochter des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt seien. Unklar sei, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers in Deutschland noch aufrecht sei. Mit Schreiben vom 29.09.2021 teilten die deutschen Behörden mit, den Beschwerdeführer nicht nach der Dublin-Verordnung zurückzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland am 08.02.2017 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 12.10.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Hiebei gab dieser im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Seine Frau, die Asylstatus habe, habe in einer ersten Schwangerschaft ein Kind verloren. Im Jahr 2019 sei der Beschwerdeführer erstmals nach Östereich gekommen und habe hier seine (nunmehrige) Frau vor einem Scheich nach traditionellem Ritus geheiratet. Eine standesamtlich Trauung sei mangels Papieren gescheitert. Im April 2020 sei dann die gemeinsame Tochter in Österreich zur Welt gekommen. Außer zu den Genannten habe der Beschwerdeführer in Österreich keinen Bezug. Zurzeit lebe der Beschwerdefüher nicht bei seiner Familie, sondern in einem Camp. Über Vorhalt der Asylberechtigung in Deutschland und der Absicht der Bundesamtes, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbrinung des Beschwerdeführers zu veranlassen, erklärte dieser, in Deutschland zuletzt keine Unterstützung mehr erhalten zu haben; die letzten eineinhalb Jahre habe er in Deutschland (unangemeldet) bei Freunden gewohnt. Sein Aufenthalt in Deutschland sei „abgelaufen“. Er wolle bei seiner Frau und seinem Kind in Österreich bleiben. Vorgelegt wurden die Heiratsurkunde der traditionellen Hochzeit sowie die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers. Am 15.10.2021 richtete das Bundesamt ein Remonstartionsschreiben gem. Art 5 Abs 2 Dublin-Durchführungsverordnung an Deutschland. Es wurde ausgeführt, dass der Schutzstatus des Beschwerdeführers in Deutschland aberkannt worden sein könnte. Am 15.10.2021 richtete das Bundesamt ein Remonstartionsschreiben gem. Artikel 5, Absatz 2, Dublin-Durchführungsverordnung an Deutschland. Es wurde ausgeführt, dass der Schutzstatus des Beschwerdeführers in Deutschland aberkannt worden sein könnte. Mit Schreiben vom 19.10.2021 gab die deutsche Behörde bekannt, dass das Gesuch Österreichs abgelehnt würde. Es wurde mitgeteilt, dass der Flüchtlingsschutz des Beschwerdeführers am 09.04.2020 einer „Regelprüfung“ unterzogen worden sei. Der Flüchtlingsschutz des Beschwerdeführers sei nach wie vor aktuell; ein Widerrufsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Mit Bescheid vom 24.11.2021 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde gegen den Genannten

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. Mit Bescheid vom 24.11.2021 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Genannten

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die Feststellungen zur Lage in Deutschland wurden – soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich – folgendermaßen zusammengefasst: Zur Lage in Deutschland Schutzberechtigte Letzte Änderung: 15.5.2020 Asylberechtigte erhalten von ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt kein Widerrufsverfahren einleitet (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (unter Einrechnung der Dauer des Asylverfahrens) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, erfüllt sind (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019). Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten (BMF o.D.b). Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger (AIDA 16.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom Juni 2019 werden Asylwerber mit guter Bleibeperspektive frühzeitig gefördert und schneller in den Arbeitsmarkt integriert. Der Zugang Geflüchteter, die voraussichtlich länger in Deutschland bleiben, zu Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie zur Ausbildungsförderung wird leichter. Mit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat die Bundesregierung die Bedarfssätze angepasst und eine bestehende Förderlücke geschlossen. Geflüchtete, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, können künftig auch nach dem

  1. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Damit wird verhindert, dass sie eine Lehre oder ein Studium aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Um Integration auch durch Übernahme von Ehrenämtern zu fördern, gibt es hierfür künftig einen Freibetrag. Die neu geschaffene Kooperationsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsstab der Integrationsbeauftragten unterstützt insbesondere Frauen mit Einwanderungsgeschichte bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt (BR 1.3.2020). Asylberechtigte erhalten von ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt kein Widerrufsverfahren einleitet (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (unter Einrechnung der Dauer des Asylverfahrens) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, erfüllt sind (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten (BMF o.D.b). Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger (AIDA 16.4.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom Juni 2019 werden Asylwerber mit guter Bleibeperspektive frühzeitig gefördert und schneller in den Arbeitsmarkt integriert. Der Zugang Geflüchteter, die voraussichtlich länger in Deutschland bleiben, zu Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie zur Ausbildungsförderung wird leichter. Mit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat die Bundesregierung die Bedarfssätze angepasst und eine bestehende Förderlücke geschlossen. Geflüchtete, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, können künftig auch nach dem
  2. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Damit wird verhindert, dass sie eine Lehre oder ein Studium aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Um Integration auch durch Übernahme von Ehrenämtern zu fördern, gibt es hierfür künftig einen Freibetrag. Die neu geschaffene Kooperationsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsstab der Integrationsbeauftragten unterstützt insbesondere Frauen mit Einwanderungsgeschichte bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt (BR 1.3.2020). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 15 - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 5.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/dasdeutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BR – Die Bundesregierung (1.3.2020): Flüchtlingspolitik, Asylverfahren - Was tut die Bundesregierung im Bereich Migration und Integration?, https://www.bundesregierung.de/bregde/suche/migration-und-integration-1657562, Zugriff 4.5.2020 Zur COVID-19 Pandemie Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Deutschland wurden bisher 5.516.623 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 99.773 Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 24.11.
  3. - Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 24.11.2021). Die Behörde führte aus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststünden. Schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und nicht immungeschwächt. Am 08.02.2017 sei dem Beschwerdeführer in Deutschland internationaler Schutz zuerkannt worden. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens habe Deutschland mitgeteilt, dass dieser Schutz nach wie vor aufrecht sei und kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei. In Österreich lebe die Gattin des Beschwerdeführers, die dieser nach islamischem Ritus am 19.04.2019 geheiratet habe und der seit 13.11.2019 in Österreich Flüchtlingsstatus zukomme. Im April 2020 habe die Frau des Beschwerdeführers in Österreich eine Tochter zur Welt gebracht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater der Genannten sei; dies zumal er in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen sei. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des Beschwerdeführers könne nicht erkannt werden. Auch aktuell lebe der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen getrennt. Eine Verletzung des Art 8 EMRK sei im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht zu erkennen. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht ersichtlich. Nach den Länderfeststellungen sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in Deutschland die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Bei Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und die in Österreich einen Asylantrag stellen würden, sei § 4a AsylG anwendbar. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu erteilen. Es liege jedoch ein iSv Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers vor. Es sei aber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer schon vor seiner letzten Einreis nach Österreich bewusst gewesen sein musste, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet höchst unsicher gewesen sei und er nicht habe damit rechnen können, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Die Entscheidung, eine Beziehung einzugehen und ein Kind in die Welt zu setzen, sei als Sorlosigkeit anzusehen. Eine traditionelle Eheschließung entspreche nicht einer standesamtlich gechlossenen Zivilehe; die Beziehung sei somit lediglich als Lebensgemeinschaft anzusehen. Die Gennanten hätten auch nach der „Eheschließug“ voneinander getrennt gelebt; der Kontakt habe sich auf wenige gegenseitige Besuche beschränkt. Auch zurzeit würden die Genannten nicht zusammen leben. Es habe in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Es gebe keine Hinweise dahingehend, dass die Angehörigen nicht ohne den Beschwerdeführer leben könnten. Ein Pflegebedarf sei nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Verfahren nach dem NAG sei zu verweisen. Zwischenzeitg könne der Kontakt telefonisch, über das Intenet sowie über wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Auch die COVID-19-Pandemie lasse ein „real risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK nicht erkennen. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig. Die Behörde führte aus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststünden. Schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und nicht immungeschwächt. Am 08.02.2017 sei dem Beschwerdeführer in Deutschland internationaler Schutz zuerkannt worden. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens habe Deutschland mitgeteilt, dass dieser Schutz nach wie vor aufrecht sei und kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei. In Österreich lebe die Gattin des Beschwerdeführers, die dieser nach islamischem Ritus am 19.04.2019 geheiratet habe und der seit 13.11.2019 in Österreich Flüchtlingsstatus zukomme. Im April 2020 habe die Frau des Beschwerdeführers in Österreich eine Tochter zur Welt gebracht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater der Genannten sei; dies zumal er in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen sei. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des Beschwerdeführers könne nicht erkannt werden. Auch aktuell lebe der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen getrennt. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sei im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht zu erkennen. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht ersichtlich. Nach den Länderfeststellungen sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in Deutschland die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Bei Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und die in Österreich einen Asylantrag stellen würden, sei Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu erteilen. Es liege jedoch ein iSv Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers vor. Es sei aber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer schon vor seiner letzten Einreis nach Österreich bewusst gewesen sein musste, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet höchst unsicher gewesen sei und er nicht habe damit rechnen können, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Die Entscheidung, eine Beziehung einzugehen und ein Kind in die Welt zu setzen, sei als Sorlosigkeit anzusehen. Eine traditionelle Eheschließung entspreche nicht einer standesamtlich gechlossenen Zivilehe; die Beziehung sei somit lediglich als Lebensgemeinschaft anzusehen. Die Gennanten hätten auch nach der „Eheschließug“ voneinander getrennt gelebt; der Kontakt habe sich auf wenige gegenseitige Besuche beschränkt. Auch zurzeit würden die Genannten nicht zusammen leben. Es habe in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Es gebe keine Hinweise dahingehend, dass die Angehörigen nicht ohne den Beschwerdeführer leben könnten. Ein Pflegebedarf sei nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Verfahren nach dem NAG sei zu verweisen. Zwischenzeitg könne der Kontakt telefonisch, über das Intenet sowie über wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Auch die COVID-19-Pandemie lasse ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht erkennen. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines Asylberechtigten bzw eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden hätte müssen; die Anordnung zur Außerlandesbringung hätte für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen. Der in Deutschland asylberechtigte Beschwerdeführer sei mit einer in Österreich asylberechtigten Syrerin nach islamischem Ritus verheiratet und habe mit dieser eine Tochter. Eine Außerlandesbringung hätte eine Verletzung des Familienlebens mit Frau und Tochter iSd Art 8 EMRK sowie eine Verletzung des Kindeswohls zur Folge. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei in Hinblick auf Art 8 EMRK grob mangelhaft gewesen. Einige Zeit habe man zusammen gelebt, bevor der Beschwerdeführer aufgrund des Asylverfahrens in eine Bundeseinrichtung verlegt worden sei. Trotzdem sei weiterhin intensiver Kontakt gepflogen worden. Ein baldiger gemeinsamer Haushalt werde angestrebt. Zum Kontakt mit seiner Familie sei der Beschwerdeführer nicht befragt worden. Auch die Gattin des Beschwerdeführers sei hiezu nicht befragt worden. Ermittlungen zum Kindeswohl seien gänzlich unterblieben. Es werde eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft seitens des Beschwerdeführers vorgelegt. Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie beruhe allein auf entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen. Es könne jedoch auch bei Vorliegen unterschiedlicher Meldeadressen ein Familienleben bestehen. Der Mittelpunkt der sozialen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers liege in Österreich. Es bestehe hier ein schützenswertes Familienleben. Eine Trennung sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Das Kindeswohl sei stets vorrangig zu beachten. Besonders prägend sei das Kleinkindalter; ein Kontakt via Medien sei hier nicht möglich. Verwiesen wurde auf ein präjudizielles anhängiges Vorabentscheidungsersuchen. Beantragt wurde ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines Asylberechtigten bzw eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden hätte müssen; die Anordnung zur Außerlandesbringung hätte für auf Dauer unzulässig erklärt werden müssen. Der in Deutschland asylberechtigte Beschwerdeführer sei mit einer in Österreich asylberechtigten Syrerin nach islamischem Ritus verheiratet und habe mit dieser eine Tochter. Eine Außerlandesbringung hätte eine Verletzung des Familienlebens mit Frau und Tochter iSd Artikel 8, EMRK sowie eine Verletzung des Kindeswohls zur Folge. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei in Hinblick auf Artikel 8, EMRK grob mangelhaft gewesen. Einige Zeit habe man zusammen gelebt, bevor der Beschwerdeführer aufgrund des Asylverfahrens in eine Bundeseinrichtung verlegt worden sei. Trotzdem sei weiterhin intensiver Kontakt gepflogen worden. Ein baldiger gemeinsamer Haushalt werde angestrebt. Zum Kontakt mit seiner Familie sei der Beschwerdeführer nicht befragt worden. Auch die Gattin des Beschwerdeführers sei hiezu nicht befragt worden. Ermittlungen zum Kindeswohl seien gänzlich unterblieben. Es werde eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft seitens des Beschwerdeführers vorgelegt. Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie beruhe allein auf entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen. Es könne jedoch auch bei Vorliegen unterschiedlicher Meldeadressen ein Familienleben bestehen. Der Mittelpunkt der sozialen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers liege in Österreich. Es bestehe hier ein schützenswertes Familienleben. Eine Trennung sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Das Kindeswohl sei stets vorrangig zu beachten. Besonders prägend sei das Kleinkindalter; ein Kontakt via Medien sei hier nicht möglich. Verwiesen wurde auf ein präjudizielles anhängiges Vorabentscheidungsersuchen. Beantragt wurde ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 07.02.2022 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer festgenommen und heute abgeschoben werden solle. Beantragt wurde die Einvernahme der Frau des Beschwerdeführers zum Beweis des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens trotz unterschiedlicher Meldeadressen. Am 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer (ohne besondere Vorkommnisse) auf dem Landweg nach Deutschland überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 17.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 vom 15.02.2016 mit Deutschland vor. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland am 08.02.2017 den Status eines Asylbererchtigten erhalten. Der Schutz in Deutschland ist noch immer aufrecht; ein Widerrufungsverfahren wurde nicht eingeleitet. In Österreich befinden sich die hier seit dem Jahr 2016 aufhältige und seit November 2019 asylberechtigte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Heirat nach islamischem Ritus am 19.04.2019 in Österreich) und die gemeinsame, hier im April 2020 zur Welt gekommene, asylberechtigte Tochter. Ein gemeinsamer Haushalt der Genannten bestand erstmals in Österreich und auch das nur wenige Tage. Wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zwischen den Genannten oder ein Pflegebedarf bestehen nicht. Sonstige private oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten leidet, die einer Überstellung nach Deutschland entgegengestanden wären. Der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte in Deutschland ist auch in der Praxis gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist als nicht besonders vulnerabel anzusehen. In Deutschland hat der Beschwerdeführer etwa fünfeinhalb Jahre in Berlin aufgehalten. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Am 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer (ohne Vorkommnisse) auf dem Landweg nach Deutschland überstellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage in Deutschland: Zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Deutschland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides an (siehe oben). Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Deutschland sind insofern nach wie vor als geeignete Entscheidungsgrundlage anzusehen, als zwischenzeitig in den wesentlichen Zusammenhängen keine relevante Verschlechterung der Situation von Schutzberechtigten dokumentiert ist. Den Länderfeststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Deutschland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zukommen, wie etwa eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Deutschkenntnisse, Arbeit etc). Besondere Probleme für Schutzberechtigte sind den Berichten nicht zu entnehmen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland als anerkannter Flüchtling mit aufrechtem Schutzstatus dort in eine existenzielle Notlage geraten (sein) könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde (worden wäre). Daher ist aus Sicht des erkennenden Gerichts betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde (gelaufen wäre), einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Verletzung der in Art 3 EMRK gewährleisten Rechte ist (war) bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr laufen würde (gelaufen wäre), einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte ist (war) bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten. ,
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg, zum Aufenthalt in Deutschland, zu seiner dortigen Asylantragstellung und der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 15.02.2016 in Deutschland um Asyl angesucht hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ mit Deutschland. Die Feststellung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Deutschland am 08.02.2017 und dass dieser nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich aus den Schreiben der deutschen Behörden vom 29.09.2021 und vom 19.10.
  3. Dass sich die Lebensgefährtin und die mj Tochter des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich aufhalten, ist den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche in der vorgelegten „Heiratsurkunde“ einer namentlich angeführten Islamischen Religionsgemeinde (AS 101f), in der vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter (AS 105) sowie in einem veranlassten IZR-Ausdruck Deckung finden. Festzuhalten ist, dass in der Geburtsurkunde kein Vater eingetragen ist. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aber eindeutig aus der mit der Beschwerde vorgelegten, von der ÖB Berlin beglaubigten, Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer (AS 193f). Die unterschiedlichen Wohnsitze des Beschwerdeführers und seiner Frau und Tochter in Österreich, sind einem Auszug des Zentralen Melderegisters sowie den Daten der Meldeadresse der Frau in der Heiratsurkunde bzw im Vaterschaftsanerkenntnis zu entnehmen; das Nichtbestehen eines (längerfristigen) gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Dass keine wechselseitigen finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten bestehen, ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich während seines laufenden Asylverfahrens in der Grundversorgung befindet (befand) und in Deutschland Zugang zu Sozialleistungen hat(te). Seine Frau und seine Tochter leben von staatlicher Unterstützung. Ein Pflegebedarf wurde nicht einmal behauptet. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben sich keine weiteren Anknüpfungspunkte privater oder beruflicher Natur in Österreich. Die Negativfeststellungen betreffend Integrationsbemühungen seitens des Beschwerdeführers waren mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer beruhen auf seinem eigenen, nicht in Zweifel zu ziehenden Vorbringen bzw. der Aktenlage. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer jeweils dezidiert an, an keinen Krankheiten oder psychischen Störungen zu leiden und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Es liegt zweifellos keine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vor, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würde. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte in Deutschland auch in der Praxis gewährleistet ist, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen in den Länderberichten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer beruhen auf seinem eigenen, nicht in Zweifel zu ziehenden Vorbringen bzw. der Aktenlage. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer jeweils dezidiert an, an keinen Krankheiten oder psychischen Störungen zu leiden und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Es liegt zweifellos keine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vor, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würde. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte in Deutschland auch in der Praxis gewährleistet ist, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen in den Länderberichten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist dem vom BVwG eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer am 10.02.2022 auf dem Landweg nach Deutschland überstellt wurde ist einer entsprechenden Mitteilung einer LPD zu entnehmen uns ist diese auch im ZMR und im IZR vermerkt. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Deutschland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Deutschland zukommen – Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Staatsangehörige, Integration und berufsbezogenen Sprachkursen - umfassend dargelegt. Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und (mangels dokumentierter relevanter Verschlechterung der Situation von Schutzberechtigten) auch hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Deutschland ergibt sich somit aus den umfangreichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu weiter unten). Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wurde in der Beschwerde hiezu auch nicht substantiiert vorgebracht, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK drohen könnte. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen (und findet dies auch in den Länderberichten Deckung), dass Schutzberechtigten in Deutschland derselbe Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und medizinischer Versorgung zukommt wie deutschen Staatsangehörigen. Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wurde in der Beschwerde hiezu auch nicht substantiiert vorgebracht, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen könnte. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen (und findet dies auch in den Länderberichten Deckung), dass Schutzberechtigten in Deutschland derselbe Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung und medizinischer Versorgung zukommt wie deutschen Staatsangehörigen. Aus den Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland als dort Schutzberechtigter in eine existenzielle Notlage geraten könnte (geraten wäre). Im gegenständlichen Verfahren ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten könnte (bedeutet hätte). Er verfügt dort über den Status eines Asylberechtigten, welcher den Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wir für deutsche Staatsangehörige vorsieht und unter bestimmten Voraussetzungen auch die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten könnte (bedeutet hätte). Er verfügt dort über den Status eines Asylberechtigten, welcher den Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wir für deutsche Staatsangehörige vorsieht und unter bestimmten Voraussetzungen auch die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde, dass sein „Aufenthalt in Deutschland abgelaufen“ wäre (AS 99). Diese Angaben stehen in klarem Widerspruch zu den Ausführungen der deutschen Behörde im Schreiben vom 19.10.2021, worin ausgeführt wird, dass der Flüchtlingsschutz des Beschwerdeführers im April 2020 einer „Regelprüfung“ unterzogen worden sei, jedoch kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei und der Schutz somit nach wie vor „aktuell“ sei (AS 117f). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich nach seiner Rückkehr in Deutschland wieder ordnungsgemäß anzumelden und wieder in den vollen Genuss der Versorgungsleistungen für Schutzberechtigte zu kommen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder „menschenunwürdige Zustände“ für Schutzberechtigte in Deutschland jemals konkret geltend gemacht hat, noch sich solche aus den vorliegenden Berichten ergeben. Deutschland gewährleistet jedenfalls ausreichend Schutz und medizinische Versorgung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs 5 gilt sinngemäß.„§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. … § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1.dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status des Asylbberechtigten zuerkannt worden ist und er dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem Beschwerdeführer in Deutschland der Status des Asylbberechtigten zuerkannt worden ist und er dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus den Antwortschreiben der deutschen Behörde vom 29.09.2021 und vom 19.10.2021 – ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde und der Schutz auch nicht widerrufen wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus den Antwortschreiben der deutschen Behörde vom 29.09.2021 und vom 19.10.2021 – ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde und der Schutz auch nicht widerrufen wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

§ 4aAsyl

G 2005 nicht zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Fallgegenständlich verfügt der Beschwerdeführer in Deutschland seit Februar 2017 über die Asylberechtigung; das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist zur Gänze abgeschlossen. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs 2 Asyl

G ergangen.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist (war) nicht geduldet. Er ist (war) auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist (war) nicht geduldet. Er ist (war) auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG lagen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines bereits etwa fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Deutschland ist nicht zu entnehmen, dass dieser dort etwa mit einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte konfrontiert gewesen wäre oder eine solche nach seiner Rückkehr zu befürchten hätte. Sein Schutzstatus wurde nicht widerrufen, sondern ist dieser aktuell nach wie vor aufrecht. Dafür, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland die in den Länderberichten festgehaltenen Rechte von Schutzberechtigten (Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zu Sozialleistungen und zur medizinischen Versorgung) etwa vorenthalten worden wären, gibt es keine Anhalstpunkte. Als wesentliche „Erklärung“ für das Verlassen Deutschlands führte der Beschwerdeführer an, die letzten eineinhalb Jahre dort nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen zu sein, weshalb sein Aufenthalt dort „abgelaufen“ sei und er keine Unterstützung mehr erhalten habe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines bereits etwa fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Deutschland ist nicht zu entnehmen, dass dieser dort etwa mit einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte konfrontiert gewesen wäre oder eine solche nach seiner Rückkehr zu befürchten hätte. Sein Schutzstatus wurde nicht widerrufen, sondern ist dieser aktuell nach wie vor aufrecht. Dafür, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland die in den Länderberichten festgehaltenen Rechte von Schutzberechtigten (Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zu Sozialleistungen und zur medizinischen Versorgung) etwa vorenthalten worden wären, gibt es keine Anhalstpunkte. Als wesentliche „Erklärung“ für das Verlassen Deutschlands führte der Beschwerdeführer an, die letzten eineinhalb Jahre dort nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen zu sein, weshalb sein Aufenthalt dort „abgelaufen“ sei und er keine Unterstützung mehr erhalten habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung in Deutschland auf. Den Informationen seitens Deutschlands ist vielmehr zu entnehmen, dass nach einer „Regelprüfung“ seines Schutzstatus kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden und der Schutz daher nach wie vor aktuell sei. Es ist dem Beschwerdeführer offenkundig gelungen, in Deutschland seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur medizisnischen Versorgung oder den Sozialleistungen verwehrt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet (und ist auch den Berichten nicht zu entnehmen). Aus dem Gesagten kann keinesfalls geschlossen werden, dass Deutschland seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachkommen würde bzw nicht nachgekommen wäre. Über konkrete Vorfälle gegen seine Person in Deutschland hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Er hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während seines Voraufenthaltes in Deutschland dort einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zum Gesundheitssytem haben wie deutsche Statbürger. Insbesondere bestehen – wie beweiswürdigend ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keinerlei Existenzgrundlage vorfände und dieser in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der deutschen Behörden der Status eines Asylbberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nicht konkret Gefahr läuft, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung in Deutschland auf. Den Informationen seitens Deutschlands ist vielmehr zu entnehmen, dass nach einer „Regelprüfung“ seines Schutzstatus kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden und der Schutz daher nach wie vor aktuell sei. Es ist dem Beschwerdeführer offenkundig gelungen, in Deutschland seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur medizisnischen Versorgung oder den Sozialleistungen verwehrt worden wäre, wurde nicht einmal behauptet (und ist auch den Berichten nicht zu entnehmen). Aus dem Gesagten kann keinesfalls geschlossen werden, dass Deutschland seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachkommen würde bzw nicht nachgekommen wäre. Über konkrete Vorfälle gegen seine Person in Deutschland hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Er hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während seines Voraufenthaltes in Deutschland dort einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Schutzberechtigte denselben Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zum Gesundheitssytem haben wie deutsche Statbürger. Insbesondere bestehen – wie beweiswürdigend ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keinerlei Existenzgrundlage vorfände und dieser in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der deutschen Behörden der Status eines Asylbberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nicht konkret Gefahr läuft, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Er ist nach eigenen Angaben gesund und muss keine Medikamente einehmen. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besteht (bestand) sohin nicht. Auch der Amtsarzt hat offenkundig keinerlei Anhalstpunkte in diese Richtung erkannt. Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Er ist nach eigenen Angaben gesund und muss keine Medikamente einehmen. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers besteht (bestand) sohin nicht. Auch der Amtsarzt hat offenkundig keinerlei Anhalstpunkte in diese Richtung erkannt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen „ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind“ („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Deutschland unzumutbar erscheinen lassen würde. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Deutschland unzumutbar erscheinen lassen würde. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Österreich befinden sich die seit Novemeber 2019 asylberechtige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Anm: Hochzeit nach islamischem Ritus im April 2019) sowie die im April 2020 hier zur Welt gekommene und asylberechtigte gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers. Alle sind syrische Staatsangehörige. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von den genannten Angehörigen zur Folge. Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in das Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. In Österreich befinden sich die seit Novemeber 2019 asylberechtige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Anmerkung, Hochzeit nach islamischem Ritus im April 2019) sowie die im April 2020 hier zur Welt gekommene und asylberechtigte gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers. Alle sind syrische Staatsangehörige. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von den genannten Angehörigen zur Folge. Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in das Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der Betroffenen, die familiäre Situation der Beschwerdeführer und die Dauer ihrer Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen, die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter diese haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land uU begegnet, in das er auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009, U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienangehörigen bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist (vgl EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei der Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der Betroffenen, die familiäre Situation der Beschwerdeführer und die Dauer ihrer Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen, die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter diese haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land uU begegnet, in das er auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009, U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienangehörigen bzw der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist vergleiche EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei der Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). In Hinblick darauf ist zunächst fetzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige „Frau“ in Deutschland kennengelernt hat, als diese bei ihrer Schwester zu Besuch war. Nach zweimaligen wechselseitigen Besuchen kam es bereits kurz darauf im April 2019 in Österreich zur Hochzeit nach islamischem Ritus. Anschließend ist der Beschwerdeführer wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Nach eigenen Angaben haben er und seine Frau „nicht in einem Haus zusammengelebt“ (AS 83). Vor der letzten Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich am 30.07.2021 bestand die Beziehung zu seiner „Gattin“ aus gelegentlichen wechselseitigen Besuchen, sohin in einer reinen Fernbeziehung. Ein gemeinsames Familienleben mit seiner Gattin und seiner offenkundig während eines Besuches gezeugten, in der Zwischenzeit in Österreich zur Welt gekommenen, zunächst nicht einmal hinsichtlich seiner Vaterschaft anerkannten Tochter, bestand nicht. Erst nach der Einreise nach Österreich am 30.07.2021 erfolgte die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau und seinem Kind wurde also erstmalig wenige Tage vor der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich begründet und dauerte nur wenige Tage (bis zum 17.08.2021). Bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland am 10.02.2022 bestand in weiterer Folge kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Der Beschwerdeführer war nach Antragstellung in Betreuungseinrichtungen des Bundes in Oberösterreich und anschließend in Kärntnen untergebracht, während dessen Frau und Tochter nach wie vor an ihrer ursprünglichen Wohnadresse gemeldet sind. Die Tochter des Beschwerdeführers wuchs bisher die weitaus überwiegende Zeit ohne ihren leiblichen Vater auf. Erstmals im Alter des Kindes von 15 Monaten besann sich der Beschwerdeführer darauf, seine Frau bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Bereits daraus ist auch ersichtlich, dass die Frau des Beschwerdeführers nicht auf dessen Unterstützung bei der Betreuung des Kindes angewiesen war und auch jetzt nicht darauf angewiesen ist. Die Betreuung des gemeinsamen Kindes erfolgte auch bisher durch die Mutter alleine und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch weiterhin möglich sein sollte. Ein allfälliger Pflegebedarf von Mutter oder Kind wurden nicht einmal behauptet. Wechselseitige finanzielle Abhängigkeiten bestehen ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat(te) während seines laufenden Asylverfahrens Anspruch auf Grundversorgung in Österreich, in deren Rahmen seine existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt werden. In Deutschland hat er, wie gesagt, als Schutzberechtigter Zugang zu den dortigen Sozialleistungen. Die Frau des Beschwerdeführers erhält in Österreich staatliche Unterstützung. Das Bestehen von finanziellen oder sonstigen wechselseitigen Abhängigkeiten wurde demgemäß im Verfahren auch nicht releviert. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen derart existenzielle Abhängigkeiten bestünden, die im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland dazu führen würden, dass die Angehörigen nicht ohne diesen zu Recht kommen und in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine hier aufhältigen Familienangehörigen mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt würde (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten konnte, sein Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich fortführen zu können. Dass die in Österreich zur Welt gekommene gemeinsame Tochter in weiterer Folge überwiegend von ihrer in Österreich lebenden Mutter betreut und versorgt werden wird, wobei der Kontakt zwischen Vater und Tochter durch wechselseitige Besuche in gewissem Umfang aufrechterhalten werden kann, haben der Beschwerdeführer und seine Gattin in Kauf genommen und selbst zu verantworten. Regelmäßige Besuche sind, wie gesagt, sowohl rechtlich möglich als auch zumutbar (siehe diesbezüglich u.a. Art. 21 Abs. 1 SDÜ und § 31 Abs. 1 Z 3 FPG). Die privaten Bindungen müssten (mussten) also auch im Falle der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nicht zur Gänze aufgegeben werden. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sowie seinem Kind kann überdies auch telefonisch oder über das Internet bzw andere soziale Medien aufrechterhalten werden. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls nicht so weit geht, dass sich Asylwerber im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat quasi „frei wählen“ können müssen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine hier aufhältigen Familienangehörigen mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt würde vergleiche VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten konnte, sein Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich fortführen zu können. Dass die in Österreich zur Welt gekommene gemeinsame Tochter in weiterer Folge überwiegend von ihrer in Österreich lebenden Mutter betreut und versorgt werden wird, wobei der Kontakt zwischen Vater und Tochter durch wechselseitige Besuche in gewissem Umfang aufrechterhalten werden kann, haben der Beschwerdeführer und seine Gattin in Kauf genommen und selbst zu verantworten. Regelmäßige Besuche sind, wie gesagt, sowohl rechtlich möglich als auch zumutbar (siehe diesbezüglich u.a. Artikel 21, Absatz eins, SDÜ und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Die privaten Bindungen müssten (mussten) also auch im Falle der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nicht zur Gänze aufgegeben werden. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sowie seinem Kind kann überdies auch telefonisch oder über das Internet bzw andere soziale Medien aufrechterhalten werden. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls nicht so weit geht, dass sich Asylwerber im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat quasi „frei wählen“ können müssen. Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und somit in größerer Nähe zu seinen Angehörigen vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der VwGH hat am 25.04.2019, Ra 2019/19/0114-6, unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung, Folgendes festgehalten: In Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz […] missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, dass das öffentliche Interesse in solchen Konstellationen besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte. Der Wunsch des Beschwerdeführers, von seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen nicht getrennt zu werden, stellt nach dem Gesagten keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre (vgl auch EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Der Wunsch des Beschwerdeführers, von seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen nicht getrennt zu werden, stellt nach dem Gesagten keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre vergleiche auch EGMR 11.4.2006, Useinov vs the Netherlands, Appl 61292/00). Insgesamt gesehen kann dem Beschwerdeführer jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbrachte Zeitraum des Beschwerdeführers in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig war.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61

Abs 2 FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Deutschland überstellt wurde, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W185.2249271.1.00

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