Obsah (18)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 31§ 74§ 25a§ 62RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW195 2231651-1 Spruch, W195 2231651-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizep
§ 3Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte II bis VI stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Mitglied der „Rohingya“, somit Angehöriger der Volksrepublik Bangladesch, stellte am 12.09.2019, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 05.02.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Mitglied der „Rohingya“, somit Angehöriger der Volksrepublik Bangladesch, stellte am 12.09.2019, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 05.02.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der BF in der Erstbefragung an, dass er 2003 Myanmar verlassen habe und mit seinem Vater nach Bangladesch geflüchtet sei. In Myanmar würden Buddhisten die Rohingya, die in der Regel den islamischen Glauben haben, verfolgen. 2003 seien seine Mutter und Schwester in Myanmar vergewaltigt und getötet worden, während er und sein Vater nicht im Dorf waren. Sämtliche Wertgegenstände seien geraubt worden. Sie seien sodann, also 2003, nach Bangladesch geflüchtet. Der BF habe sich 16 Jahre in Bangladesch aufgehalten. Angeblich habe die Regierung in Bangladesch beschlossen, die Rohingyas nach Myanmar auszuliefern und würden die Rohingya in Bangladesch diskriminiert und als minderwertig angesehen werden. Im Februar 2019 hätte er (auf Wunsch seines Vaters) sich entschlossen, Bangladesch zu verlassen. Deshalb sei er geflüchtet. In der Einvernahme vom 05.02.2020 führte der BF dazu näher aus, dass er in Bangladesch von 2003 bis 2005 im XXXX und danach bis 2019 in XXXX gewohnt habe. Danach seien sie wieder ins Camp zurückgebracht worden. In Bangladesch hätten sie eine „Karte“ und die dazugehörigen Dokumente erhalten. In der Einvernahme vom 05.02.2020 führte der BF dazu näher aus, dass er in Bangladesch von 2003 bis 2005 im römisch 40 und danach bis 2019 in römisch 40 gewohnt habe. Danach seien sie wieder ins Camp zurückgebracht worden. In Bangladesch hätten sie eine „Karte“ und die dazugehörigen Dokumente erhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er erfahren habe, „dass hier in Österreich die Regierung auch staatenlose und die, die nichts haben, unterstützt. Weil wir gehört haben, dass die Rohingya nach Myanmar zurückgeschickt werden, bin ich aus Bangladesch ausgereist – wir werden in Myanmar wie Müll behandelt. Die ärztliche Versorgung, das Essen, alles war sehr schlecht im Camp in Bangladesch. Dadurch hat mein Vater dafür gesorgt, dass ich irgendwie das Land verlassen kann. Er wird dortbleiben – egal wie es ihm geht.“. Dem BF solle es aber bessergehen. Man hätte ihn in Bangladesch verfolgt, weil er ein Rohingya sei. Er würde auch bei seiner Rückkehr befürchten, geschlagen und umgebracht zu werden. Am 04.05.2020 erließ das BFA den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Mit diesem Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Am 04.05.2020 erließ das BFA den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Mit diesem Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. Mit Schriftsatz vom 02.06.2020 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – durch die XXXX vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.Mit Schriftsatz vom 02.06.2020 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – durch die römisch 40 vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, der BF habe sein Vorbringen detailliert geschildert. Die Schlussfolgerungen des BFA seien weder nachvollziehbar noch mit den Beweisergebnissen in Einklang zu bringen. Der BF habe detaillierte Angaben gemacht, das BFA habe keinerlei Ermittlungstätigkeit durchgeführt. Um den Sachverhalt vollständig zu ermitteln hätte das BFA entsprechende Recherchen vor Ort durchführen lassen müssen. Dem BF sei es objektiv gelungen, eine Verfolgung als Rohingya glaubhaft zu machen. Unter Zugrundelegung der ausführlichen LIB versuchte der BF zu untermauern, dass er tatsächlich verfolgt werde. Auch seine sprachlichen Defizite hinsichtlich der Sprache der Rohingya beweise nicht, dass er nicht dieser Gruppierung angehöre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit abspreche. Deshalb wurde die Einholung eines Sprachgutachtens beantragt. Da der BF sowohl in Myanmar als auch in Bangladesch einer Verfolgung ausgesetzt sei, habe er zurecht einen Aslyantrag in Österreich gestellt. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.
- Mit Schreiben vom 03.06.2020 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 03.06.2020 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltunsgericht wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt (Stand April 2020) der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 13.08.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.
- Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltunsgericht wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt (Stand April 2020) der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 13.08.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
- Am 13.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.römisch eins.
- Am 13.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Der gesunde und arbeitsfähige BF gab bei der Verhandlung vor dem BVwG an, dass er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe und mittlerweile über das Rote Kreuz, Personensuchdienst, versuche, ihn wieder zu finden. Hinsichtlich eines Gespräches in deutscher Sprache musste festgestellt werden, dass dieses mangels extrem begrenzten Sprachwortschatzes fast nicht möglich war. Die Antworten kamen spruchstückhaft, so ferne überhaupt welche gegeben wurden. Der BF hat in Österreich keine Verwandten, keine Kinder und auch keine Beziehung. Er habe Freunde verschiedenster Nationalität, sei jedoch in keinem Verein Mitglied. Er arbeite in der Essenszulieferung und verdiene damit zwischen € 800 und € 1.
- Die (anteiligen) Kosten für die Wohnungsmiete – der BF teilt sich eine Wohnung mit zwei anderen Personen -- bezifferte der BF mit rund €
- Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er Bangladesch Anfang 2019 verlassen habe. Er habe, nachdem sein Vater und er im Jahr 2003 nach Bangladesch geflüchtet waren, zuerst in einem Lager, dann von 2005 bis 2018 in XXXX , gelebt. Sein Vater habe als Tischler Möbel gebaut und habe der BF seinen Vater bei dessen Arbeit zugeschaut und geholfen; die letzten beiden Jahre in Bangladesch habe er selbst Möbel hergestellt bzw. renoviert und sei er „Experte“ dafür gewesen.Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er Bangladesch Anfang 2019 verlassen habe. Er habe, nachdem sein Vater und er im Jahr 2003 nach Bangladesch geflüchtet waren, zuerst in einem Lager, dann von 2005 bis 2018 in römisch 40 , gelebt. Sein Vater habe als Tischler Möbel gebaut und habe der BF seinen Vater bei dessen Arbeit zugeschaut und geholfen; die letzten beiden Jahre in Bangladesch habe er selbst Möbel hergestellt bzw. renoviert und sei er „Experte“ dafür gewesen. Sein Vater habe Geld gespart und damit die (schlepperuntersützte) Ausreise des BF bezahlt. Befragt nach einem konkreten Anlassfall für seine „Flucht“ antwortete der BF: „Es kam immer zu Schlägereien. Wir wurden von der Polizei schlecht behandelt. Wir wurden anders angesehen als die anderen Einwohner. Der größte Grund dafür ist, dass die bengalische Regierung uns zurück nach Myanmar bringen möchte. Wenn wir nach Myanmar gebracht werden, werden wir ermordet mit Pistolen oder Messern. Leben und Tod wäre gleich gewesen. Als ich in Bangladesch war, bekam ich nur einmal oder zwei Mal pro Tag Essen. Die Versorgung war sehr schlecht und wir wurden schlecht angesehen. Es gab keine gute Behandlung, wenn ich zB Fieber hatte, wurde ich nicht medizinisch behandelt und man gab mir keine Medikamente. Ich musste selbst damit klarkommen“. Zur Abklärzung und in Anbetracht des Antrages des BF, ein sprachtechnisches Gutachten zum Nachweis einzuholen, dass der BF die Sprache der Rohingya beherrsche (und damit der Beweis erbracht sei, dass er auch Rohingya sei), wurde der BF gebeten, während der Befragung auch Antworten in der Sprache der Rohingya zu geben; die diesbezüglich (passiv) sprachkundige Dolmetscherin, bestätigte sodann, dass der BF zwar auch Rohingya spreche, dies manchmal jedoch verfälscht. I.
- In weiterer Folge erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020, mit dem die Beschwerde abgewiesen wurde.römisch eins.
- In weiterer Folge erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020, mit dem die Beschwerde abgewiesen wurde. 1.
- Der Verfassungsgerichtshof behob diese Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 25.06.2021, XXXX und begründete dieses damit, dass das Recht der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Für das weitere Verfahren, so der VfGH, werde sich das Verwaltungsgericht nicht nur mit der Frage der individuellen Verfolgung, sondern auch mit der Frage einer Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe und einer allfälligen Gruppenverfolgung auseinanderzusetzen haben.1.
- Der Verfassungsgerichtshof behob diese Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 25.06.2021, römisch 40 und begründete dieses damit, dass das Recht der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Für das weitere Verfahren, so der VfGH, werde sich das Verwaltungsgericht nicht nur mit der Frage der individuellen Verfolgung, sondern auch mit der Frage einer Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe und einer allfälligen Gruppenverfolgung auseinanderzusetzen haben. I.
- Auch die neuerliche Entscheidung des BVwG, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 01.03.2022, XXXX behoben.römisch eins.
- Auch die neuerliche Entscheidung des BVwG, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 01.03.2022, römisch 40 behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist im Jahr 2003 von Myanmar mit seinem Vater nach Bangladesch geflüchtet. Das BVwG geht davon aus, dass der BF der Volksgruppe der Rohingya angehört, zumindest kann er sich in dieser Sprache auch ausdrücken. Der BF hat moslemischen Glauben. Der BF hat zwischen 2003 und Anfang 2019 in Bangladesch gelebt, zuerst in einem Flüchtlingscamp, seit 2005 in XXXX .Der BF hat zwischen 2003 und Anfang 2019 in Bangladesch gelebt, zuerst in einem Flüchtlingscamp, seit 2005 in römisch 40 . Der BF hat von seinem Vater den Tischlerberuf, insbesondere den Bau und die Renovierung von Möbeln, erlernt und wurde darin, nach seiner Aussage, „Experte“. Jedenfalls übte der BF diesen Beruf für zwei Jahre selbstständig aus. Der BF reiste im September 2019 illegal ins Bundesgebiet ein. Seine Deutsch-Sprachkenntnisse sind sehr gering bis gar nicht vorhanden. Der BF lebt von der Essensaus- bzw Essenszulieferung und verdient damit ca € 800 bis € 1.200 pro Monat. Der BF hat Freunde verschiedenster Nationalität, aber keine Vereinsmitgliedschaften oder sonstige integrative Akzente gesetzt. Der BF hat keine Verwandten, keine Kinder und auch keine Beziehung im Bundesgebiet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Festgestellt wird, dass der BF als Rohingya seit 2003 bis Anfang 2019 in Bangladesch lebte und im September 2019 in das Bundesgebiet gelangte. Festgestellt wird, dass der BF ein Rohingya ist. Gegen den BF liegen in Bangladesch weder Anzeigen noch ein Gerichtsverfahren vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von bengalischen Behörden gesucht wird oder dass ein aufrechter Haftbefehl gegen ihn besteht. Der BF brachte vor, dass er von staatlichen Autoritäten, konkret der Polizei, geschlagen worden sei und dass ihm medizinische Versorgung verweigert wurde. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen "die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten" sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von "Wegschauen" über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020,
- April 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff am 18.5.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 18.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Zahl der intern vertriebenen Personen (IDPs) in den Chittagong Hill Tracts (CHT) bleibt umtritten. Im Jahr 2000 schätzte eine Arbeitsgruppe der Regierung sie auf 500.000, was sowohl nicht-indigene als auch indigene Personen einschloss. Die CHT-Kommission schätzte kürzlich, dass sich etwas mehr als 90.000 indigene IDPs in den CHT aufhalten. Durch die Regierung wurde versprochen, ausstehende Landstreitigkeiten in den CHT zu lösen, um die Rückkehr der IDPs zu erleichtern und die verbleibenden Militärlager zu schließen. Die Kommission berichtet, dass die Behörden mehrere indigene Familien vertrieben haben, um Grenzschutzlager und Erholungseinrichtungen der Armee zu errichten. Gemeindeführer behaupten, dass indigene Personen mit weit verbreiteten Verletzungen ihrer Rechte durch Siedler konfrontiert sind, die manchmal von Sicherheitskräften unterstützt werden. Auch bleibt die eingesetzte Taskforce für IDPs aufgrund eines Streits über die Klassifizierung von Siedlern als IDPs arbeitsunfähig. Im Laufe des Jahres 2020 wurden keine Landstreitigkeiten beigelegt (USDOS 30.3.2021). Intern vertriebenen Biharis leben immer noch in Lagern, in denen sie keinen Zugang zur Grundversorgung haben (IDMC 4.2020). Politische und religiöse Gewalt führt in mehreren Landesteilen Bangladeschs zu lokalen Vertreibungen (IDMC 4.2020). In Bangladesch halten sich 860.000 bis zu einer Million Flüchtlinge aus der Volksgruppe der Rohingya auf (ÖB 9.2020; vgl. EK 22.10.2020, HRW 13.1.2021). Etwa 270.000 von ihnen leben in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, seit sie ab den 1990er-Jahren aus Myanmar geflüchtet sind (FH 2020; vgl. ÖB 9.2020, AA 21.6.2020). Die Regierung gewährt den Rohingya mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl und stuft sie als illegale Wirtschaftsflüchtlinge ein. Von ihnen leben 33.000 in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara als registrierte, offizielle Flüchtlinge (ÖB 9.2020).In Bangladesch halten sich 860.000 bis zu einer Million Flüchtlinge aus der Volksgruppe der Rohingya auf (ÖB 9.2020; vergleiche EK 22.10.2020, HRW 13.1.2021). Etwa 270.000 von ihnen leben in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, seit sie ab den 1990er-Jahren aus Myanmar geflüchtet sind (FH 2020; vergleiche ÖB 9.2020, AA 21.6.2020). Die Regierung gewährt den Rohingya mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl und stuft sie als illegale Wirtschaftsflüchtlinge ein. Von ihnen leben 33.000 in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara als registrierte, offizielle Flüchtlinge (ÖB 9.2020). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya verfügt über keinen offiziellen Flüchtlingsstatus und leidet unter einem völligen Mangel an Zugang zu medizinischer Versorgung, Beschäftigung und Bildung und ist erheblichen Schikanen ausgesetzt (FH 3.3.2021). Im Jahre 2017 setzte durch Unruhen in Myanmar eine neue Flüchtlingswelle Richtung Bangladesch ein (ÖB 9.2020). Bangladesch hat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, keine Rückführungen zu erzwingen, und ließ gestrandete Flüchtlinge, die von anderen Ländern zurückgewiesen wurden, an Land (HRW 13.1.2021). Aufgrund der bestehenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Rohingyas in Myanmar war eine sichere und freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland bisher nicht möglich (ÖB 9.2020). Dennoch beharrt die Regierung von Bangladesch weiterhin darauf, dass die Lager nur vorübergehend seien und behinderte Verbesserungen der Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf Unterkünfte und Bildung. Die Regierung kooperiert und unterstützt UNHCR und andere humanitäre Organisationen nur mangelhaft, nicht zu allen betroffenen, hilfesuchenden Personen wird der Zugang gestattet (ÖB 9.2020). UNHCR und das Welternährungsprogramm weisen weiters darauf hin, dass Unterernährung besonders bei Kindern in Flüchtlingslagern verbreitet ist (ÖB 9.2020). Die Grundversorgung wird durch die bangladeschische Regierung sowie von UN-Organisationen und NGOs gesichert (AA 21.6.2020). Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch. Es gibt nur unzureichend Möglichkeiten im Bildungsbereich und die Menschen leben in einem quasi rechtsfreien Raum. Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, befinden sich in großer Gefahr, u.a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Organ- und Menschenhandel zum Opfer zu fallen (AA 21.6.2020). Die bangladeschische Stammbevölkerung fühlt sich in den Kernflüchtlingszonen durch die große Zahl von Rohingyas zunehmend be- und verdrängt (u.a. Sinken des lokalen Lohnniveaus), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung – aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen – führt und das allgemeine Klima verschlechtert (ÖB 9.2020; vgl. IDMC 4.2020). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg und Druck auf die Löhne haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingyas im gesamten Land zur Folge. Islamismus breitet sich über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020).Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch. Es gibt nur unzureichend Möglichkeiten im Bildungsbereich und die Menschen leben in einem quasi rechtsfreien Raum. Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, befinden sich in großer Gefahr, u.a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Organ- und Menschenhandel zum Opfer zu fallen (AA 21.6.2020). Die bangladeschische Stammbevölkerung fühlt sich in den Kernflüchtlingszonen durch die große Zahl von Rohingyas zunehmend be- und verdrängt (u.a. Sinken des lokalen Lohnniveaus), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung – aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen – führt und das allgemeine Klima verschlechtert (ÖB 9.2020; vergleiche IDMC 4.2020). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg und Druck auf die Löhne haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingyas im gesamten Land zur Folge. Islamismus breitet sich über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Durch die Behörden wurden unter Berufung auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie im April 2020 mehr als 300 gestrandete Flüchtlinge aus Myanmar auf der Insel Bhasan Char, einer Schlickinsel vor der Küste Bangladeschs verlegt und unter Quarantäne gestellt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021), obwohl die Bewohnbarkeit der Insel ernsthaft infrage gestellt wird (HRW 14.1.2020; vgl. FH 3.3.2021, TS 21.10.2019, HRW 14.3.2019). Internationale Medien berichten, dass die Behörden Anfang Dezember 2020 weitere rund 1.650 Rohingya-Flüchtlinge nach Bhasan Char umgesiedelt haben und die Umsiedlung weiterer 1.800 Flüchtlinge aus Myanmar geplant sind (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), obwohl Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen diese Entscheidung verurteilen (FH 3.3.2021). Menschenrechtsgruppen melden, dass die Rohingya-Flüchtlinge, die seit September auf die Insel Bhasan Char umgesiedelt wurden, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und angemessenen sanitären Einrichtungen haben. Von der Insel wird berichtet, dass den Flüchtlingen die Bewegungsfreiheit verweigert wird und sie keinen Zugang zu nachhaltigem Lebensunterhalt oder Bildung haben. Internationale Medien berichten über Fälle von sexuellem Missbrauch von Rohingya-Flüchtlingen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Durch die Behörden wurden unter Berufung auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie im April 2020 mehr als 300 gestrandete Flüchtlinge aus Myanmar auf der Insel Bhasan Char, einer Schlickinsel vor der Küste Bangladeschs verlegt und unter Quarantäne gestellt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021), obwohl die Bewohnbarkeit der Insel ernsthaft infrage gestellt wird (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 3.3.2021, TS 21.10.2019, HRW 14.3.2019). Internationale Medien berichten, dass die Behörden Anfang Dezember 2020 weitere rund 1.650 Rohingya-Flüchtlinge nach Bhasan Char umgesiedelt haben und die Umsiedlung weiterer 1.800 Flüchtlinge aus Myanmar geplant sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021), obwohl Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen diese Entscheidung verurteilen (FH 3.3.2021). Menschenrechtsgruppen melden, dass die Rohingya-Flüchtlinge, die seit September auf die Insel Bhasan Char umgesiedelt wurden, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und angemessenen sanitären Einrichtungen haben. Von der Insel wird berichtet, dass den Flüchtlingen die Bewegungsfreiheit verweigert wird und sie keinen Zugang zu nachhaltigem Lebensunterhalt oder Bildung haben. Internationale Medien berichten über Fälle von sexuellem Missbrauch von Rohingya-Flüchtlingen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die "Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order" aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes. Laut Artikel 2 gilt jeder als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium geboren wurde, oder dessen Vater oder Großvater dort geboren wurde, und der am
- März 1971 und später dort seinen ordentlichen Wohnsitz und Aufenthalt hatte. Inwieweit dies auch für in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den Medien ab Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert (ÖB 9.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 5.11.2020 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 17.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 17.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.3.2019): For Rohingya, Bangladesh’s Bhasan Char "Will Be Like a Prison", https://www.hrw.org/news/2019/03/15/rohingya-bangladeshs-bhasan-char-will-be-prison, Zugriff 9.11.2020 ● IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (ehemals: Global IDP Project) (4.2020): Bangladesh; Displacement associated with Conflict and Violence; Figure Analysis – GRID 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028996/GRID+2020+%E2%80%93+Conflict+Figure+Analysis+%E2%80%93+BANGLADESH.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● EK – Europäische Kommission (Autor), UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (Autor), USDOS – US Department of State (Autor), Government of the United Kingdom (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (22.10.2020): Conference on Sustaining Support for the Rohingya Refugee Response; 22 October 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2039427/Rohingya_Conference_Background.pdf, Zugriff 15.6.2021 ● TS – Tagesschau.de (21.10.2019): Rohingya sollen umgesiedelt werden, https://www.tagesschau.de/ausland/rohingya-umsiedlung-insel-101.html, Zugriff 12.11.2020 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 17.5.2021 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Religionszugehörigkeit wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität, auch nicht die behauptete Zugehörigkeit zu den Rohingya, konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden; das BVwG geht jedoch im vorliegenden Fall davon aus, dass der BF der Gruppe der Rohingyas angehört, nicht zuletzt auf grund seiner (partiellen) Fähigkeit, in der Sprache der Rohingya zu antworten. Die Einholung eines eigenen Sprachgutachtens, welches vom engagierten Rechtsberater des BF in der Verhandlung nochmals beantragt wurde, erscheint somit nicht erforderlich.römisch zwei.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Religionszugehörigkeit wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität, auch nicht die behauptete Zugehörigkeit zu den Rohingya, konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden; das BVwG geht jedoch im vorliegenden Fall davon aus, dass der BF der Gruppe der Rohingyas angehört, nicht zuletzt auf grund seiner (partiellen) Fähigkeit, in der Sprache der Rohingya zu antworten. Die Einholung eines eigenen Sprachgutachtens, welches vom engagierten Rechtsberater des BF in der Verhandlung nochmals beantragt wurde, erscheint somit nicht erforderlich. Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen (dies wäre sein Vater, der mittels Personensuche des Roten Kreuzes derzeit gesucht wird) wird aufgrund der glaubhaften Angaben des BF vor dem BVwG gefolgt. Dass der BF mittlerweile in Österreich als selbständiger Essenszulieferer tätig ist und damit monatlich zwischen € 800 und € 1.000 verdient, ging aus der Verhandlung vor dem BVwG hervor; der BF ist strafrechtlich unbescholten (s. Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Im Laufe des Verfahrens wurden auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF nachweisen würden. II.2.
- Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Rohingyas einer besonderen persönlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, sprach das BFA die Glaubhaftigkeit ab. römisch zwei.2.
- Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Rohingyas einer besonderen persönlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, sprach das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben zitierten VfGH-Erkenntnisses E XXXX im Ergebnis insoferne zu differenzieren, als das Vorbringen des BF unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen als glaubhaft zu bewerten ist.Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben zitierten VfGH-Erkenntnisses E römisch 40 im Ergebnis insoferne zu differenzieren, als das Vorbringen des BF unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen als glaubhaft zu bewerten ist. Einleitend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der BF den größten Teil seines Lebens in Bangladesch verbrachte, letztlich dort auch Arbeit fand. Der BF hat somit seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Bangladesch gehabt und ist für den als der Volksgruppe der Rohingya festgestellten BF deshalb als Herkunftsstaat auch Bangladesch anzusehen; diesbezüglich wird auf die bereits im angefochtenen Bescheid des BFA zurecht erwähnte ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/23/0093; VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502; VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535 mwN; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0410).Einleitend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der BF den größten Teil seines Lebens in Bangladesch verbrachte, letztlich dort auch Arbeit fand. Der BF hat somit seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Bangladesch gehabt und ist für den als der Volksgruppe der Rohingya festgestellten BF deshalb als Herkunftsstaat auch Bangladesch anzusehen; diesbezüglich wird auf die bereits im angefochtenen Bescheid des BFA zurecht erwähnte ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen vergleiche VwGH 26.05.2011, 2011/23/0093; VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502; VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535 mwN; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0410). Unter Berücksichtigung der generellen Ergebnisse der Länderberichte hinsichtlich der Angehörigen der Volksgruppe der Rohingyas sowie der Darlegungen des VfGH im Erkenntnis vom 01.03.2022 ist es dem BF gelungen, eine gesellschaftliche Verfolgung auf Grund der Tatsache, dass er der Volksgruppe der Rohingyas zugehörig sei, glaubhaft zu machen. Es ist zumindest denkmöglich, dass der BF durch staatliche Akteure, konkret der Polizei, durch Schläge als auch durch Verweigerung medizinischer Versorgung, verfolgt wurde. Da den aktuellen Länderberichten entnommen werden kann, dass Personen, die der Volksgruppe der Rohingya einer unmittelbaren Bedrohung bzw. Belästigung durch staatliche Autoritäten ausgesetzt ist und der BF dies auch in seinem Vorbringen schilderte, ist davon auszugehen, dass der BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den Rohingyas einer – faktischen – Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung bzw. durch Ignoranz der inländischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt war. Nach den Schilderungen des BF wurde er von staatlichen Autoritäten grundlos geschlagen und wurde ihm medizinische Versorgung verwehrt. II.2.
- Die allgemeine Lage der Rohingyas im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den darin angeführten Quellen. römisch zwei.2.
- Die allgemeine Lage der Rohingyas im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den darin angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuellsten Länderberichte herangezogen (Stand Juni 2021). Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In Folge der aktuellen politischen Spannungen sowohl in Myanmar als auch die Änderungen, welche sich im Laufe des Jahres 2021 für Angehörige der Volksgruppe der Rohingyas in Bangladesch ergeben haben, und die Lage nach aktuellen Medienberichten (aus 2021) offensichtlich sehr volatil ist, ist nachvollziehbar, dass sich derzeit die Situation für Rohingyas in Bangladesch verschlechtert haben. II.
- Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
- Zu A) I.: römisch zwei.3.
- Zu A) römisch eins.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG – StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG – StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
§ 28Asyl
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der BF Belästigungen durch staatliche Autoritäten durch die Polizei und Verweigerung medizinischer Versorgung vorgebracht. Diesem Vorbringen konnte letztlich im Beweisverfahren nicht entgegengetreten werden und ist dieses Vorbringen somit als Tatsache anzunehmen. Zwar ist – auch wenn das politische und rechtsstaatliche System Bangladeschs nicht mitteleuropäischen Standards entspricht – in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen. Mittlerweile kann es aber auch auf Grund der Länderberichte und aktueller Medienberichte nicht ausgeschlossen werden, dass eine flächendeckende (zwangsweise) Umsiedelung von Rohingyas (zB hinsichtlich einer Umsiedelung auf eine Insel, vgl. deutsche Tagesschau, www.tagesschau.de, 29.01.2021) stattfindet und von einer Benachteiligung von Rohingyas (lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe) auszugehen ist. Zwar ist – auch wenn das politische und rechtsstaatliche System Bangladeschs nicht mitteleuropäischen Standards entspricht – in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen. Mittlerweile kann es aber auch auf Grund der Länderberichte und aktueller Medienberichte nicht ausgeschlossen werden, dass eine flächendeckende (zwangsweise) Umsiedelung von Rohingyas (zB hinsichtlich einer Umsiedelung auf eine Insel, vergleiche deutsche Tagesschau, www.tagesschau.de, 29.01.2021) stattfindet und von einer Benachteiligung von Rohingyas (lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe) auszugehen ist. Auf der Grundlage dieser Tatsache ist daher davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte der BF, der Angehöriger der Rohingyas ist, auch einer Verfolgung ausgesetzt ist. Daher ist dem BF iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK
§ 3Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Auf der Grundlage dieser Tatsache ist daher davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte der BF, der Angehöriger der Rohingyas ist, auch einer Verfolgung ausgesetzt ist. Daher ist dem BF iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da dem BF somit der Status des Asylberechtigten zukommt waren die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da dem BF somit der Status des Asylberechtigten zukommt waren die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. II.3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133
B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich wurde nach Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht ein Berichtigungsbescheid des BFA hinsichtlich Schreib- und Tippfehler
§ 62
Abs 4 AVG, welcher letztlich nicht in Beschwerde gezogen wurde, zu dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen. Es ergibt sich somit eine Konkurrenz zwischen Berichtigungsbescheid, Beschwerdevorentscheidung und Entscheidungskompetenz zugunsten des Verwaltungsgerichtes bei einer diesem Verwaltungsgericht bereits vorgelegten Beschwerde. Da diesbezüglich keine ständige Rechtsprechung des VwGH vorliegt wäre die Lösung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist
Artikel 133
, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich wurde nach Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht ein Berichtigungsbescheid des BFA hinsichtlich Schreib- und Tippfehler
Paragraph 62, Absatz 4, AVG, welcher letztlich nicht in Beschwerde gezogen wurde, zu dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen. Es ergibt sich somit eine Konkurrenz zwischen Berichtigungsbescheid, Beschwerdevorentscheidung und Entscheidungskompetenz zugunsten des Verwaltungsgerichtes bei einer diesem Verwaltungsgericht bereits vorgelegten Beschwerde. Da diesbezüglich keine ständige Rechtsprechung des VwGH vorliegt wäre die Lösung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ansonsten, hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen anderen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2231651.1.00