RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW208 2253475-1 Spruch, W208 2253475-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 23.02.2021 festgestellt wurde – brachte am 18.08.2021 (Postaufgabedatum) eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 28.8.2021 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Am 03.02.2022 brachte der BF – nachdem er mit Bescheid vom 01.02.2022 einer Einrichtung in seiner Heimatstadt zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.04.2022-31.12.2022 zugewiesen wurde – einen Antrag auf Aufschub ein, denn er mit der Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung vom 09.03.2022 bis 06.05.2022 begründete (eine E-Mail-Verkehr mit seiner Betreuerin beim AMS, woraus sich die Zusage für diese Kursteilnahme ergab, legte er bei). Weiters gab er an, dass er sich noch bis 08.03.2022 wegen eines Unfalls im Krankenstand befinde.
- Mit Schreiben der ZISA vom 07.03.2022 (kein Zustellnachweis im Akt) wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen, wann er die Berufsvorbereitung begonnen habe sowie den Lehrvertrag oder andere aktuelle Ausbildungsnachweise und einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 24.03.2022) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF auf die Aufforderung nachzuweisen, wann er die Ausbildung begonnen habe, nicht reagiert habe und die dafür gesetzte Frist ergebnislos verstrichen sei. Er habe daher nicht nachgewiesen, dass er in einer Berufsvorbereitung oder Schulausbildung stehe. Sodann führte die belangte Behörde wörtlich aus: „Da Sie gemäß dem Ermittlungsverfahren in keiner Ausbildung stehen, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“ In Bezug auf die Lehrabschlussprüfung werde auf § 23a Abs 4a ZDG verwiesen, wonach er dafür auf Antrag bis zu zwei Tage Dienstfreistellung gewährt bekomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF auf die Aufforderung nachzuweisen, wann er die Ausbildung begonnen habe, nicht reagiert habe und die dafür gesetzte Frist ergebnislos verstrichen sei. Er habe daher nicht nachgewiesen, dass er in einer Berufsvorbereitung oder Schulausbildung stehe. Sodann führte die belangte Behörde wörtlich aus: „Da Sie gemäß dem Ermittlungsverfahren in keiner Ausbildung stehen, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“ In Bezug auf die Lehrabschlussprüfung werde auf Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZDG verwiesen, wonach er dafür auf Antrag bis zu zwei Tage Dienstfreistellung gewährt bekomme.
- Mit E-Mail vom 26.03.2022 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass der Beginn des Kurses für 10.01.2022 vorgesehen gewesen wäre und er aufgrund eines Unfalles bei dem er am Knie operiert habe werden müssen, nicht teilnehmen habe können. Er befinde sich auch noch bis 09.05.2022 deswegen in physiotherapeutischer Behandlung. Er habe den Lehrabschlussprüfungskurs deswegen erst verspätet mit 09.03.2022 beginnen können. Der Kurs dauere bis 06.05.
- Er befinde sich derzeit auch wegen einer Covid-Infektion in Quarantäne. Er ersuche um Aufschub seines Zivildienstes, sodass er den Lehrabschluss machen und wieder gesundwerden könne. Beigelegt waren entsprechende Bestätigungen (insb Teilnahmebestätigung Lehrabschlussprüfungskurs) 7 Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 01.04.2022).
- In der Folge ersuchte der BF mit E-Mail vom 01.04.2022 um dringliche Bearbeitung seiner Beschwerde beim BVwG und legte die Beschwerdeunterlagen direkt vor, sowie eine ärztliche Bestätigung über seine Arbeitsunfähigkeit wegen COVID-19 vom 21.03.2022 (OZ 2 und 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des oa. Verfahrensganges und des vorgelegten Verwaltungsaktes steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit
(2021)in einer Lehre als IT-Techniker war, die er 2017 begonnen hatte und mit Lehrabschlussprüfung am 26.08.2021 abschließen wollte (Seite 3 Zivildiensterklärung). Dieser Lehrabschluss erfolgt jedoch nicht, sondern wurde der BF vom AMS einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung vom 09.03.2022 bis 06.05.2022 zugewiesen. Mit Dienstantritt 04.04.2022 wurde der BF zum Zivildienst zugewiesen, sollte er den Zivildienst antreten, könnte er seine Berufsvorbereitung zu der auch der Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung gehört nicht abschließen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat bereits bei seinem Antrag darauf hingewiesen, dass er einen Vorbereitungskurs vom 09.03.2022 bis 06.05.2022 für die Lehrabschlussprüfung besuchen werde und dies durch einen entsprechenden E-Mail-Verkehr mit seiner AMS-Betreuerin belegt. Dass er dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen ist, steht zwar fest. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass er diesen tatsächlich erhalten hat, weil kein Zustellnachweis (im Gegensatz zu allen anderen Bescheiden) einliegt. Der BF hat im Beschwerdeverfahren eine Teilnahmebestätigung des AMS vom 09.03.2022 für den oa Lehrabschlussprüfungskurs vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er diesen im Ausmaß von 26.5 Stunden pro Woche besucht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)[…]“ Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen […]
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 23.01.
- Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2021 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (IT-Lehre) bereits seit 2017 begonnen. Entgegen seiner Ankündigung im der Zivildiensterklärung hat er diese aber nicht am 26.08.2021 abgeschlossen, sondern wird diese erst im Mai 2022 nach Absolvierung eines vom AMS initiierten Vorbereitungskurses für die Lehrabschlussprüfung vom 09.03.2022 bis 06.05.2022 voraussichtlich abschließen. Erst dann wird er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 23.01.
- Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2021 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (IT-Lehre) bereits seit 2017 begonnen. Entgegen seiner Ankündigung im der Zivildiensterklärung hat er diese aber nicht am 26.08.2021 abgeschlossen, sondern wird diese erst im Mai 2022 nach Absolvierung eines vom AMS initiierten Vorbereitungskurses für die Lehrabschlussprüfung vom 09.03.2022 bis 06.05.2022 voraussichtlich abschließen. Erst dann wird er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Die belangte Behörde hat übersehen, dass der BF bereits mit seiner Zivildiensterklärung angegeben hatte, dass er die IT-Lehre 2017 begonnen hatte und dass diese Berufsvorbereitung erst mit Absolvierung des Vorbereitungskurses für den Lehrabschluss abgeschlossen ist. Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 1 ZDG zu messen und ist dem BF der Zivildienst bis zur Abschluss des Vorbereitungskurses für den Lehrabschluss aufzuschieben, da erst dann seine 2017 begonnen Berufsvorbereitung als abgeschlossen gilt. Der Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu messen und ist dem BF der Zivildienst bis zur Abschluss des Vorbereitungskurses für den Lehrabschluss aufzuschieben, da erst dann seine 2017 begonnen Berufsvorbereitung als abgeschlossen gilt. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzestext des § 14 Abs 1 ZDG ist eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzestext des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2253475.1.00