← Österreich

{'item': 'W212 2222381-2'}

Obsah (26)Art. 133§§ 31§ 57§ 10§ 52§ 53§ 46§ 55§ 18§ 9§ 46a§§ 4§ 61§ 66§ 67Art. 20Art. 5Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 68§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW212 2222381-2 SpruchW212 2222381-2/10E, W212 2222381-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige des Kosovo, ist seit 11.03.2014 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Von 25.02.2014 bis 24.02.2018 war sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung als Studierende, ausgestellt vom Amt der XXXX Landesregierung.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige des Kosovo, ist seit 11.03.2014 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Von 25.02.2014 bis 24.02.2018 war sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung als Studierende, ausgestellt vom Amt der römisch 40 Landesregierung.
  3. Mit Bescheid des Amts der XXXX Landesregierung vom 16.04.2018 wurde der letzte Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil das Vorliegen eines entsprechenden Studienerfolges nicht gegeben war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 09.01.2019 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Bescheid des Amts der römisch 40 Landesregierung vom 16.04.2018 wurde der letzte Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil das Vorliegen eines entsprechenden Studienerfolges nicht gegeben war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 09.01.2019 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
  5. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019 über ihre Verpflichtung zur Ausreise informiert.
  6. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 01.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG, der mit Bescheid vom 17.07.2019 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020, G307 2222381-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
  7. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 01.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der mit Bescheid vom 17.07.2019 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020, G307 2222381-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
  8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Ausreiseverpflichtung hingewiesen.
  9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2020, E 820/2020-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  10. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Ausreiseverpflichtung hingewiesen.
  11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2020, Ra 2020/21/0335-6, wurde die Revision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
  12. Per E-Mail vom 07.10.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin erneut über ihre Verpflichtung zur Ausreise und zur Vorlage einer Ausreisebestätigung binnen einer Woche. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
  13. Mit Schreiben vom 04.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot eingeräumt.
  14. Mit Schreiben vom 04.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot eingeräumt. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin langte keine Stellungnahme ein.
  15. Mit Schreiben vom 12.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin letztmalig aufgefordert, eine Ausreisebestätigung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
  16. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit 10.01.2019

§§ 31Abs. 1a, 31 Abs. 1 i

Vm § 120 Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe von EUR 660,00, im Nichteinbringungsfall drei Tage und sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 12. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit 10.01.2019

Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 660,00, im Nichteinbringungsfall drei Tage und sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen. Es sei bereits im Verfahren betreffend die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G rechtskräftig festgestellt worden, dass der Eingriff in ihr Recht auf Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei. Gründe für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung und Neubeurteilung seien weder aktenkundig, noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geboten sei, soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei. In richtlinienkonformer Auslegung von § 53 Abs. 1 FPG stelle die Missachtung der Ausreiseverpflichtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lasse auf eine negierende Einstellung zur geltenden Rechtsordnung – insbesondere fremden- und aufenthaltsrechtliche sowie melderechtliche Normen – schließen. Da der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, war die Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Es sei bereits im Verfahren betreffend die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG rechtskräftig festgestellt worden, dass der Eingriff in ihr Recht auf Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig sei. Gründe für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung und Neubeurteilung seien weder aktenkundig, noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geboten sei, soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei. In richtlinienkonformer Auslegung von Paragraph 53, Absatz eins, FPG stelle die Missachtung der Ausreiseverpflichtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lasse auf eine negierende Einstellung zur geltenden Rechtsordnung – insbesondere fremden- und aufenthaltsrechtliche sowie melderechtliche Normen – schließen. Da der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, war die Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 wurde gegen diesen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen habe. Die erstinstanzliche Behörde habe die gegenständliche Entscheidung getroffen, ohne die Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme zu unterziehen und sei ihr deswegen eine antizipierte Beweiswürdigung anzulasten. Obgleich es den Tatsachen entspreche, dass das Verfahren betreffend die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs
  2. AsylG rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführen und die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernehmen müssen, insbesondere um zu erfragen, inwieweit das über sie verhängte Einreiseverbot einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstelle. Die Beschwerdeführerin könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen und beabsichtige sie die Ehe zu schließen.
  3. Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 wurde gegen diesen Bescheid vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen habe. Die erstinstanzliche Behörde habe die gegenständliche Entscheidung getroffen, ohne die Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme zu unterziehen und sei ihr deswegen eine antizipierte Beweiswürdigung anzulasten. Obgleich es den Tatsachen entspreche, dass das Verfahren betreffend die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführen und die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernehmen müssen, insbesondere um zu erfragen, inwieweit das über sie verhängte Einreiseverbot einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstelle. Die Beschwerdeführerin könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen und beabsichtige sie die Ehe zu schließen.
  4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.04.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Schreiben vom 14.01.2022 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Beschwerdeführerin am 12.03.2021 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei.
  6. Mit Stellungnahme vom 04.02.2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin nicht erfolgen konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige aus dem Kosovo und führt die im Spruch genannten Personalien. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin hielt sich von 25.02.2014 bis 24.02.2018 legal im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 16.04.2018 wurde die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als Studierende wegen mangelnden Studienerfolges abgewiesen und diese Entscheidung durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 09.01.2019 rechtskräftig bestätigt. Die Beschwerdeführerin hielt sich von 25.02.2014 bis 24.02.2018 legal im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 16.04.2018 wurde die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als Studierende wegen mangelnden Studienerfolges abgewiesen und diese Entscheidung durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 09.01.2019 rechtskräftig bestätigt. Trotz mehrmaligen Hinweises auf ihre Ausreiseverpflichtung verblieb die Beschwerdeführerin seit 10.01.2019 illegal im Bundesgebiet und stellte am 01.02.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2019 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020, G307 2222381-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Trotz mehrmaligen Hinweises auf ihre Ausreiseverpflichtung verblieb die Beschwerdeführerin seit 10.01.2019 illegal im Bundesgebiet und stellte am 01.02.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2019 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020, G307 2222381-1/4E, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt: „Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kosovarische Staatsbürgerin, ledig und wohnt mit ihrer Schwester, XXXX , geb. am XXXX , seit 26.02.2016 im gemeinsamen Haushalt. Diese kam im August 2016 zur Absolvierung eines Studiums nach Österreich. Dass die BF einen Lebensgefährten hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Eltern der BF leben nach wie vor im Kosovo und unterstützten die BF vom Herkunftsstaat aus bei der Finanzierung ihres Lebensunterhalts mit einem monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 500,
  8. Ein besonders enges Verhältnis zu den in Österreich wohnhaften Cousins und Cousinen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, war nicht feststellbar. „Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kosovarische Staatsbürgerin, ledig und wohnt mit ihrer Schwester, römisch 40 , geb. am römisch 40 , seit 26.02.2016 im gemeinsamen Haushalt. Diese kam im August 2016 zur Absolvierung eines Studiums nach Österreich. Dass die BF einen Lebensgefährten hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Eltern der BF leben nach wie vor im Kosovo und unterstützten die BF vom Herkunftsstaat aus bei der Finanzierung ihres Lebensunterhalts mit einem monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 500,
  9. Ein besonders enges Verhältnis zu den in Österreich wohnhaften Cousins und Cousinen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, war nicht feststellbar. Die BF reiste im März 2014 nach Österreich und ist seit 11.03.2014 im Bundesgebiet gemeldet. Im Kosovo absolvierte die BF die Grundschule, anschließend das Gymnasium und studierte in XXXX 3 Semester Informatik.Die BF reiste im März 2014 nach Österreich und ist seit 11.03.2014 im Bundesgebiet gemeldet. Im Kosovo absolvierte die BF die Grundschule, anschließend das Gymnasium und studierte in römisch 40 3 Semester Informatik. Die BF ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Sie verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus „C1“. Die BF war vom 07.05.2014 bis 15.08.2019 in 6 Arbeitsverhältnissen bei 4 Arbeitgebern für insgesamt 2 Jahre, 9 Monate und 12 Tage beschäftigt. Seit 16.08.2019 geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt derzeit über eine Arbeitsplatzzusage der XXXX als Buffetkraft vom 22.03.2019.Die BF war vom 07.05.2014 bis 15.08.2019 in 6 Arbeitsverhältnissen bei 4 Arbeitgebern für insgesamt 2 Jahre, 9 Monate und 12 Tage beschäftigt. Seit 16.08.2019 geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt derzeit über eine Arbeitsplatzzusage der römisch 40 als Buffetkraft vom 22.03.
  10. Mehrere namentlich nicht bekannte Personen unterstützen den Verbleib der BF in Österreich. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.“ Darüber hinaus ist festzustellen: Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 08.06.2020 ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 14.09.2020 ab. Am 12.03.2021 erließ die Landespolizeidirektion XXXX wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts ein Straferkenntis gegen die Beschwerdeführerin und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von EUR 660,
  11. Die Anzeige erfolgte im Rahmen einer Ausreisekontrolle und ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag das Bundesgebiet verlassen hat. Am 12.03.2021 erließ die Landespolizeidirektion römisch 40 wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts ein Straferkenntis gegen die Beschwerdeführerin und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von EUR 660,
  12. Die Anzeige erfolgte im Rahmen einer Ausreisekontrolle und ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag das Bundesgebiet verlassen hat. Die Beschwerdeführerin legte keine Ausreisebestätigung vor. Sie ist nach wie vor aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sie setzte in der Zeit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020 keine weiteren Integrationsmaßnahmen und erbrachte kein weiteres Vorbringen hinsichtlich eines in Österreich bestehenden berücksichtigungswürdigen Familien- oder Privatleben. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ sowie der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ sowie der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet stützen sich auf den Verwaltungsakt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019 und auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 Asyl vom 03.02.2020, G307 2222381-1/4E. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet stützen sich auf den Verwaltungsakt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019 und auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, Asyl vom 03.02.2020, G307 2222381-1/4E. Die Feststellung zum Straferkenntnis vom 12.03.2021 resultiert aus dem Akteninhalt. Aufgrund der im Akt befindlichen Anzeige vom 12.03.2021 kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag das Bundesgebiet verlassen hat. Dass sie diesbezüglich trotz Aufforderung keine Ausreisebestätigung vorlegte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin im Inland resultiert aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Beschwerdeführerin legte seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020 keine weiteren Nachweise zu gesetzten Integrationsleistungen vor und brachte auch keine Änderungen in ihrem Privat- oder Familienleben vor. Die Beschwerdeführerin brachte zu keinem Zeitpunkt vor an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und legte diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vor. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die Beschwerdeführerin hätte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen werden müssen, ist zu bemerken, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 04.12.2020 eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren eingeräumt wurde, die ungenützt verstrichen ist, und er weiters am 04.02.2022 mitgeteilt hat, dass eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin nicht erfolgen konnte.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  15. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides): 3.
  16. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  17. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  18. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.1.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Das AsylG 2005 regelt in seinem
  2. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)
(13)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
  1. und
  2. Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)
(7)[...]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)
(3)[…]Paragraph 55,
(1)
(3)[…]
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)
(6)[...]“ 3.1.
  1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Kosovo und damit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Kosovo und damit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige des Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) NR. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20

Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.

Art. 5Abs.

1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetzen oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige des Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) NR. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e vorliegen.

Artikel 5

, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg cit).

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetzen oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines zum Aufenthalt berechtigenden Titels gewesen ist und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Aufenthalt innerhalb der Bedingungen und zeitlichen Grenzen eines zulässigen visumfreien Aufenthalts erfolgte, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zulässigerweise ihren unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt und im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG beurteilt. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines zum Aufenthalt berechtigenden Titels gewesen ist und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Aufenthalt innerhalb der Bedingungen und zeitlichen Grenzen eines zulässigen visumfreien Aufenthalts erfolgte, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zulässigerweise ihren unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt und im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG beurteilt. 3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war, noch die Beschwerdeführerin ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. 3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war, noch die Beschwerdeführerin ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.1.4.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). 3.1.4.

  1. Die Beschwerdeführerin hat eine Schwester im Bundesgebiet, mit der sie seit 26.02.2016 in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Alleine dieses Zusammenleben kann jedoch keine hinreichend ausgeprägte Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester begründen. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020 ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin vordergründig auf den Erhalt eines Aufenthaltstitels in Österreich bedacht, um einer Beschäftigung nachgehen zu können und nicht um mit ihrer Schwester weiterhin zusammenleben zu können. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester besteht auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die Schwestern haben eigene Konten und gab die Beschwerdeführerin selbst an, stets nur von ihren Eltern und den in Österreich wohnhaften Cousins und Cousinen finanziell unterstützt worden zu sein. Auch zu den Cousins und Cousinen konnte keine besonders enge Bindung festgestellt werden und fällt auch eine allfällige finanzielle Unterstützung nicht ins Gewicht, da solche Zuwendungen als unter Verwandten üblich anzusehen sind. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits am 12.03.2021 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet darüber hinaus über keine familiären Bindungen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens zu begründen. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet darüber hinaus über keine familiären Bindungen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens zu begründen. 3.1.4.
  2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.4.
  3. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.1.4.
  4. Die Beschwerdeführerin hält sich seit acht Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist aber seit dem 10.01.2019 unrechtmäßig und kam sie mehreren Hinweisen auf ihre Ausreiseverpflichtung nicht nach. Stattdessen versuchte die Beschwerdeführerin ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs. 1 Asyl

G zu legitimieren. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und auch der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück. Selbst nach Ausschöpfung des Rechtsweges verblieb die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet, obwohl sie erneut über ihrer Ausreiseverpflichtung unterrichtet wurde. Obwohl Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin am 21.03.2019 das Bundesgebiet verlassen hat, legte sie bis dato und trotz Aufforderung keine Ausreisebestätigung vor und ist weiterhin aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. 3.1.4.4. Die Beschwerdeführerin hält sich seit acht Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist aber seit dem 10.01.2019 unrechtmäßig und kam sie mehreren Hinweisen auf ihre Ausreiseverpflichtung nicht nach. Stattdessen versuchte die Beschwerdeführerin ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu legitimieren. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und auch der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück. Selbst nach Ausschöpfung des Rechtsweges verblieb die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet, obwohl sie erneut über ihrer Ausreiseverpflichtung unterrichtet wurde. Obwohl Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin am 21.03.2019 das Bundesgebiet verlassen hat, legte sie bis dato und trotz Aufforderung keine Ausreisebestätigung vor und ist weiterhin aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Ihre Deutschkenntnisse auf Niveau C1 und ihre Erwerbstätigkeit in Österreich haben schon bei der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G nicht ausgereicht, um eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. Seit dieser Entscheidung setzte die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Integrationsleistungen und würden diese auch nur geringfügig ins Gewicht fallen, da sich die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt des Verlustes ihrer Aufenthaltsberechtigung für Studierende ihres höchst unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Ihre Deutschkenntnisse auf Niveau C1 und ihre Erwerbstätigkeit in Österreich haben schon bei der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht ausgereicht, um eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. Seit dieser Entscheidung setzte die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Integrationsleistungen und würden diese auch nur geringfügig ins Gewicht fallen, da sich die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt des Verlustes ihrer Aufenthaltsberechtigung für Studierende ihres höchst unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Kosovo ausgegangen werden, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, dort sozialisiert wurde und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Zudem leben dort ihre Eltern und ist der Sprache mächtig. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat von ihren Eltern finanziell unterstützt werden würde, wie sie es auch schon während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet getan haben. Es kann im gegenständlichen Fall deshalb nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Die Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). Die Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55, AslyG 2005 nicht gegeben vergleiche VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei der Einreise wird der 3-G-Nachweis überprüft. Liegt ein solcher nicht vor ist eine Registrierung vorzunehmen und bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Am 01.03.2022 traten Erleichterungen der Corona-Maßnahmen in Kraft, so wurde die Ausgangsbeschränkung vollkommen aufgehoben und gelten für den Gastronomie- und Kulturbereich wieder die normalen Öffnungszeiten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Innenräumen ist verpflichtend. Versammlungen in Innenräumen (Schulungen, kulturelle Veranstaltungen) bis zu 50 % der Raumkapazitäten sind zulässig (Quelle: Coronavirus: Situation in Kosovo - WKO.at). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hochrisikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei der Einreise wird der 3-G-Nachweis überprüft. Liegt ein solcher nicht vor ist eine Registrierung vorzunehmen und bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Am 01.03.2022 traten Erleichterungen der Corona-Maßnahmen in Kraft, so wurde die Ausgangsbeschränkung vollkommen aufgehoben und gelten für den Gastronomie- und Kulturbereich wieder die normalen Öffnungszeiten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und Innenräumen ist verpflichtend. Versammlungen in Innenräumen (Schulungen, kulturelle Veranstaltungen) bis zu 50 % der Raumkapazitäten sind zulässig (Quelle: Coronavirus: Situation in Kosovo - WKO.at). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hochrisikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FGP lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FGP lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. …

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. ...“ 3.3.
  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zum Einreiseverbot aus, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigen Abschluss ihres Verfahrens über die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nachgekommen sei. Sie habe vielmehr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gestellt, welcher kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe und ihrer Ausreiseverpflichtung auch nachdem dieses Verfahren in allen zur Verfügung stehenden ordentlichen und außerordentlichen Instanzen negativ entschieden worden sei, nicht nach. Auch habe sie der Behörde nach ihrer offensichtlich am 12.03.2021 maßgeblich verspäteten Ausreise, keine Nachweis darüber zukommen lassen und sei bis dato aufrecht im Bundesgebiet behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. 3.3.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zum Einreiseverbot aus, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigen Abschluss ihres Verfahrens über die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Student“ ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst nicht nachgekommen sei. Sie habe vielmehr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gestellt, welcher kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründe und ihrer Ausreiseverpflichtung auch nachdem dieses Verfahren in allen zur Verfügung stehenden ordentlichen und außerordentlichen Instanzen negativ entschieden worden sei, nicht nach. Auch habe sie der Behörde nach ihrer offensichtlich am 12.03.2021 maßgeblich verspäteten Ausreise, keine Nachweis darüber zukommen lassen und sei bis dato aufrecht im Bundesgebiet behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). 3.1.
  3. Vorauszuschicken ist, dass § 53 Abs. 2 FPG eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen enthält, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert; demnach kann ein Einreiseverbot, im Fall des Vorliegens eines pro futuro bestehenden individuellen Gefährdungspotenzials und einer zu Lasten des Drittstaatsangehörigen ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 EMKR mit bis zu fünfjähriger Gültigkeitsdauer verhängt werden (vgl. Filzwieser et al., „Asyl- und Fremdenrecht“, Stand 15.01.2016, § 53 FPG, K13). 3.1.
  4. Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 53, Absatz 2, FPG eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen enthält, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert; demnach kann ein Einreiseverbot, im Fall des Vorliegens eines pro futuro bestehenden individuellen Gefährdungspotenzials und einer zu Lasten des Drittstaatsangehörigen ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, EMKR mit bis zu fünfjähriger Gültigkeitsdauer verhängt werden vergleiche Filzwieser et al., „Asyl- und Fremdenrecht“, Stand 15.01.2016, Paragraph 53, FPG, K13). 3.1.
  5. Im gegenständlichen Fall führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit 10.01.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich verletzt habe. Da sie bis dato aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sei, liege auch der Verdacht einer Übertretung des Meldegesetzes nahe. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn es dieses Fehlverhalten der Beschwerdeführerin den in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbeständen gleichhält und ist die Annahme gerechtfertigt, dass von ihr eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn es dieses Fehlverhalten der Beschwerdeführerin den in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbeständen gleichhält und ist die Annahme gerechtfertigt, dass von ihr eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Beschwerdeführerin musste sich spätestens ab 09.01.2019 (rechtskräftige Abweisung der Beschwerde gegen den negativen Bescheid hinsichtlich ihrer Aufenthaltsberechtigung „Student“) über ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Beschwerdeführerin zudem mehrmals über ihre Ausreiseverpflichtung hin. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin aus ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs.

1 Asyl, der ebenfalls in allen Instanzen negativ entschieden wurde. Selbst nach fruchtloser Ausschöpfung aller ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Trotz Aufforderung legte sie bis dato keine Ausreisebestätigung vor und ist auch weiterhin aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin musste sich spätestens ab 09.01.2019 (rechtskräftige Abweisung der Beschwerde gegen den negativen Bescheid hinsichtlich ihrer Aufenthaltsberechtigung „Student“) über ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Beschwerdeführerin zudem mehrmals über ihre Ausreiseverpflichtung hin. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin aus ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, Asyl, der ebenfalls in allen Instanzen negativ entschieden wurde. Selbst nach fruchtloser Ausschöpfung aller ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Trotz Aufforderung legte sie bis dato keine Ausreisebestätigung vor und ist auch weiterhin aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lässt nicht den Schluss zu, dass sie gewillt ist, fremden- und melderechtliche Normen einzuhalten. Sie stellt aufgrund ihres Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und kann auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. 3.1.

  1. Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und zu Punkt 3.
  2. zu verweisen. Dort wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine relevanten familiären Bindungen in Österreich verfügt. Der Kontakt zu ihrer Schwester und ihren Cousins und Cousinen in Österreich kann problemlos telefonisch, über soziale Medien oder durch Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden. Gleiches gilt für allfällige sonstige Verwandte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen.3.1.
  3. Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung und zu Punkt 3.
  4. zu verweisen. Dort wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine relevanten familiären Bindungen in Österreich verfügt. Der Kontakt zu ihrer Schwester und ihren Cousins und Cousinen in Österreich kann problemlos telefonisch, über soziale Medien oder durch Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden. Gleiches gilt für allfällige sonstige Verwandte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen. 3.1.
  5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Im gegenständlichen Fall erweist sich das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten als angemessen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen. 3.
  6. Zur Ausreisefrist und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides): 3.
  7. Zur Ausreisefrist und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Z 1 leg cit).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins, leg cit).

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Wie unter Punkt 3.

  1. ausgeführt, stellt die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesetzten Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Wie unter Punkt 3.
  2. ausgeführt, stellt die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesetzten Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Folglich ist auch der Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des § 53 FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des Paragraph 53, FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2222381.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.