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{'item': 'W212 2243947-1'}

Obsah (11)§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW212 2243947-1 SpruchW212 2243947-1/11E, W212 2243947-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 53Abs. 2 Z 7 FPG idg

F ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige serbische Staatsangehörige, wurde am 09.05.2021 von Beamten der Finanzpolizei einer Kontrolle nach dem ASVG und dem AuslBG unterzogen.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin einen Festnahme- und Einlieferungsauftrag.
  3. Am 09.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Am 07.05.2021 sei sie in Österreich eingereist, um ihr Kind zu besuchen, das sie vier Jahre nicht mehr gesehen habe. Ihr Sohn, XXXX , sei dreizehn Jahre alt und stehe sie mit ihm telefonisch in Kontakt. Persönlichen Kontakt gebe es nur unregelmäßig. Das Sorgerecht habe der Kindesvater, XXXX , mit dem sie nie verheiratet gewesen sei und auch aktuell keine Beziehung habe. Sie wohne jedoch zurzeit bei ihm. Über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung für den EU- bzw. Schengenraum verfüge sie nicht. Im Herkunftsland würden sich ihre Eltern und ihre Großmutter aufhalten und stehe sie mit diesen auch regelmäßig in Kontakt. Neben ihrem Sohn befinde sich auch eine Schwester in Österreich. Sie spreche ganz wenig Deutsch, das habe sie im Rahmen ihrer 12-jährigen Schulbildung gelernt. Danach sei sie etwa 12 Jahre in einer Bäckerei tätig gewesen und arbeite nunmehr im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern. Befragt zu der Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei und den Verdacht auf Schwarzarbeit, erklärte die Beschwerdeführerin, nicht gearbeitet zu haben. Ihre Freundin, XXXX , habe sie kontaktiert und sie sei von ihr und ihrem Ehemann mit einem PKW abgeholt worden. Am Verkaufsstand habe sie nur Kaffee getrunken und geplaudert. Lohnvereinbarungen und Abmachungen habe es keine gegeben. Von einem Stundenlohn in Höhe von EUR 10,00 wisse sie nichts. Sie sei weder beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet, noch krankenversichert. Weiters gab die Beschwerdeführerin an ausreisewillig zu sein, die Schwarzarbeit aber abzustreiten.
  4. Am 09.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Am 07.05.2021 sei sie in Österreich eingereist, um ihr Kind zu besuchen, das sie vier Jahre nicht mehr gesehen habe. Ihr Sohn, römisch 40 , sei dreizehn Jahre alt und stehe sie mit ihm telefonisch in Kontakt. Persönlichen Kontakt gebe es nur unregelmäßig. Das Sorgerecht habe der Kindesvater, römisch 40 , mit dem sie nie verheiratet gewesen sei und auch aktuell keine Beziehung habe. Sie wohne jedoch zurzeit bei ihm. Über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung für den EU- bzw. Schengenraum verfüge sie nicht. Im Herkunftsland würden sich ihre Eltern und ihre Großmutter aufhalten und stehe sie mit diesen auch regelmäßig in Kontakt. Neben ihrem Sohn befinde sich auch eine Schwester in Österreich. Sie spreche ganz wenig Deutsch, das habe sie im Rahmen ihrer 12-jährigen Schulbildung gelernt. Danach sei sie etwa 12 Jahre in einer Bäckerei tätig gewesen und arbeite nunmehr im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern. Befragt zu der Kontrolle durch Beamte der Finanzpolizei und den Verdacht auf Schwarzarbeit, erklärte die Beschwerdeführerin, nicht gearbeitet zu haben. Ihre Freundin, römisch 40 , habe sie kontaktiert und sie sei von ihr und ihrem Ehemann mit einem PKW abgeholt worden. Am Verkaufsstand habe sie nur Kaffee getrunken und geplaudert. Lohnvereinbarungen und Abmachungen habe es keine gegeben. Von einem Stundenlohn in Höhe von EUR 10,00 wisse sie nichts. Sie sei weder beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet, noch krankenversichert. Weiters gab die Beschwerdeführerin an ausreisewillig zu sein, die Schwarzarbeit aber abzustreiten.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin als geklärt anzusehen sei und sie in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Es habe kein aufrechtes Familienleben im Bundesgebiet festgestellt werden können. Ihren Sohn, der in Österreich lebt, habe sie zuletzt vor etwa vier Jahren persönlich gesehen. Aufgrund ihres nur unregelmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, sei von der Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eindeutig die Voraussetzungen

§ 53Abs.

2 Z 7 erfüllt seien. Sie sei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung von Beamten der Finanzpolizei betreten worden und habe diesen Umstand in der Einvernahme am 09.05.2021 geleugnet. Aufgrund ihres Verhaltes vor der Behörde könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und stelle die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin als geklärt anzusehen sei und sie in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Es habe kein aufrechtes Familienleben im Bundesgebiet festgestellt werden können. Ihren Sohn, der in Österreich lebt, habe sie zuletzt vor etwa vier Jahren persönlich gesehen. Aufgrund ihres nur unregelmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, sei von der Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eindeutig die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, erfüllt seien. Sie sei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung von Beamten der Finanzpolizei betreten worden und habe diesen Umstand in der Einvernahme am 09.05.2021 geleugnet. Aufgrund ihres Verhaltes vor der Behörde könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und stelle die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 wurde gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) dieses Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Im gegenständlichen Fall habe es sich um einen reinen Gefälligkeitsdienst gehandelt und schade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Gegenzug Blumen und Erdbeeren für ihren Eigenbedarf habe nehmen können, nicht. Die Beschwerdeführerin lebe in Familiengemeinschaft mit ihrem zukünftigen Ehegatten und dem gemeinsamen Kind. Die anderslautenden Angaben seien der Beschwerdeführerin nicht mehr erklärlich und werden auf die Stresssituation zurückgeführt. Die herangezogenen Einreiseverbotsgründe würden nicht vorliegen.
  2. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 wurde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot) dieses Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei. Im gegenständlichen Fall habe es sich um einen reinen Gefälligkeitsdienst gehandelt und schade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Gegenzug Blumen und Erdbeeren für ihren Eigenbedarf habe nehmen können, nicht. Die Beschwerdeführerin lebe in Familiengemeinschaft mit ihrem zukünftigen Ehegatten und dem gemeinsamen Kind. Die anderslautenden Angaben seien der Beschwerdeführerin nicht mehr erklärlich und werden auf die Stresssituation zurückgeführt. Die herangezogenen Einreiseverbotsgründe würden nicht vorliegen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und inhaltlich dazu ausgeführt, dass die erkennende Behörde es unter Beachtung der freien Beweiswürdigung als erwiesen ansehe, dass die Beschwerdeführerin am 09.05.2021 bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin vom 09.05.2021 stehen in Widerspruch zu jenen der Betreiberin des Verkaufsstandes. Diese gab an, sie habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin am Verkaufsstand aushelfe und ihr dafür einen Stundenlohn in der Höhe von EUR 10,00 bezahlen wollen. Daraus gehe hervor, dass es sich keinesfalls um einen reinen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, zumal der Beschwerdeführerin Arbeitsanweisungen erteilt und ein Stundenlohn in Aussicht gestellt worden sei. Die Voraussetzungen

§ 53Abs.

2 Z 7 FPG seien jedenfalls erfüllt. Belege zur in der Beschwerde behaupteten Familieneigenschaft wurden nicht vorgelegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, ledig zu sein, mit dem Kindesvater keine Beziehung zu führen und nie das Ziel verfolgt zu haben, sich in Österreich niederzulassen. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und inhaltlich dazu ausgeführt, dass die erkennende Behörde es unter Beachtung der freien Beweiswürdigung als erwiesen ansehe, dass die Beschwerdeführerin am 09.05.2021 bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin vom 09.05.2021 stehen in Widerspruch zu jenen der Betreiberin des Verkaufsstandes. Diese gab an, sie habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin am Verkaufsstand aushelfe und ihr dafür einen Stundenlohn in der Höhe von EUR 10,00 bezahlen wollen. Daraus gehe hervor, dass es sich keinesfalls um einen reinen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, zumal der Beschwerdeführerin Arbeitsanweisungen erteilt und ein Stundenlohn in Aussicht gestellt worden sei. Die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG seien jedenfalls erfüllt. Belege zur in der Beschwerde behaupteten Familieneigenschaft wurden nicht vorgelegt. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, ledig zu sein, mit dem Kindesvater keine Beziehung zu führen und nie das Ziel verfolgt zu haben, sich in Österreich niederzulassen.

  1. Mit Vorlageantrag vom 24.06.2021 wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde vom 04.06.2021 dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass Aushilfsarbeiten von der Beschwerdeführerin verrichtet wurden, zugestanden worden sei. Die ausgeführten Hilfsarbeiten seien nicht regelmäßig, sondern nur einmal erbracht worden. Die Beschwerdeführerin lebe in Familiengemeinschaft mit ihrem zukünftigen Ehemann und dem gemeinsamen Kind und sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Behörde von keinen engen bzw. maßgeblichen verfahrensrelevanten familiären oder privaten Bindungen ausgehe.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.07.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 15.12.2021 langte eine Vertretungsübernahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist volljährige Staatsangehörige von Serbien und führt die im Spruch genannten Personalien. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste am 07.05.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 09.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin von Beamten der Finanzpolizei einer Kontrolle nach dem ASVG und dem AuslBG unterzogen und war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Bei den von der Beschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten handelte es sich nicht um Gefälligkeitsdienste. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich schwarz gearbeitet hat. Im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin zwölf Jahre die Schule besucht und danach für etwa zwölf Jahre in einer Bäckerei gearbeitet. Zuletzt arbeitete sie im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern. Neben ihren Eltern lebt auch noch die Großmutter in Serbien und besteht zu ihren Verwandten aufrechter regelmäßiger Kontakt. Nachweise über Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsleistungen wurden nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 22.11.2016 bis 13.02.2017 aufrecht in Österreich gemeldet. Besondere enge private Verbindungen liegen nicht vor. In Österreich leben der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin und der Kindesvater und Obsorgeberechtigte. Die Beschwerdeführerin hat eine persönliche Beziehung zu ihrem Sohn und findet der Kontakt hauptsächlich telefonisch statt. Der persönliche Kontakt ist unregelmäßig. Zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und dem Kindesvater bestand im Jahr 2013 für etwa einen Monat ein gemeinsamer Haushalt. Aktuell liegt kein gemeinsamer Haushalt vor und hatte die Beschwerdeführerin seit dem 13.07.2017 keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat auch eine Schwester in Österreich, mit der sie ebenfalls nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt V. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile sind in Rechtskraft erwachsen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile sind in Rechtskraft erwachsen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gehen zweifelsfrei aus Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor, in dem Reisepass- und Personalausweisdaten der Beschwerdeführerin hinterlegt sind. Die Feststellung zur Schwarzarbeit der Beschwerdeführerin in Österreich resultiert aus dem Akteninhalt und der darin befindlichen Niederschrift der Finanzpolizei mit XXXX vom 09.05.
  6. Diese gab an, sie habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr ein bisschen am Verkaufsstand helfe. Sie habe ihr gesagt, was sie tun solle und hätte ihr dafür EUR 10,00 die Stunde bezahlen wollen. Ein konkreter Lohn sei jedoch nicht vereinbart worden. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie am Verkaufsstand nur Kaffee getrunken habe und sich Erdbeeren und Blumen habe mitnehmen wollen, sind nicht glaubhaft und werden von der erkennenden Gerichtsabteilung als reine Schutzbehauptungen gewertet. Aus der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Einschlichten von Erdbeersteigen angetroffen worden sei. Die Feststellung zur Schwarzarbeit der Beschwerdeführerin in Österreich resultiert aus dem Akteninhalt und der darin befindlichen Niederschrift der Finanzpolizei mit römisch 40 vom 09.05.
  7. Diese gab an, sie habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr ein bisschen am Verkaufsstand helfe. Sie habe ihr gesagt, was sie tun solle und hätte ihr dafür EUR 10,00 die Stunde bezahlen wollen. Ein konkreter Lohn sei jedoch nicht vereinbart worden. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie am Verkaufsstand nur Kaffee getrunken habe und sich Erdbeeren und Blumen habe mitnehmen wollen, sind nicht glaubhaft und werden von der erkennenden Gerichtsabteilung als reine Schutzbehauptungen gewertet. Aus der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Einschlichten von Erdbeersteigen angetroffen worden sei. Die Feststellungen zu ihrer Schulausbildung, der Berufserfahrung und ihren Familienangehörigen in Serbien ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 09.05.
  8. Dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich lebt und zwischen ihnen regelmäßiger telefonischer Kontakt besteht, geht zweifelsfrei aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den stringenten Angaben der Beschwerdeführerin hervor. Die Beschwerdeführerin lebt jedenfalls eine Eltern-Kind-Beziehung zu ihrem Sohn. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister resultiert die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin für etwa einen Monat im Jahr 2013 gemeinsam mit ihrem Sohn und dem Kindesvater in Österreich gelebt hat. Ebenso geht aus dem Zentralen Melderegister hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von 22.11.2016 bis 13.02.2017 in Österreich gemeldet war. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer in Österreich lebenden Schwester ein schützenswertes Familienleben führt und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin brachte zu keinem Zeitpunkt vor an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und legte diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vor.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  10. Zu Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot)3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) 3.1.
  12. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FGP lautet wie folgt:3.1.
  13. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FGP lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

  1. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […] 3.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung von Beamten der Finanzpolizei betreten worden und sei der Sachverhalt der ungerechtfertigten Arbeitsaufnahme als bewiesen anzusehen. 3.1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung von Beamten der Finanzpolizei betreten worden und sei der Sachverhalt der ungerechtfertigten Arbeitsaufnahme als bewiesen anzusehen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG
  4. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG
  5. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (VwGH 15.06.2004, 2003/17/0007; 18.05.2007, 2007/18/0197). 3.1.
  6. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin am 09.05.2021 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten. Beim Eintreffen der Kontrollorgane schlichtete die Beschwerdeführerin Erdbeersteigen bei einem Verkaufsstand in XXXX ein. Zwar besteht zwischen der Beschwerdeführerin und der Betreiberin des Verkaufsstandes, XXXX , ein bekanntschaftliches Verhältnis, es ist aber dennoch von keinem unentgeltlichen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst auszugehen. Darauf lassen auch die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Betreiberin des Verkaufsstandes in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei nicht schließen, denn erklärte sie ausdrücklich, sie habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr helfe, ihr Arbeitsanweisungen gegeben und ihr einen Stundenlohn von EUR 10,00 bezahlen wollen. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme zu keinem Zeitpunkt vor, dass es sich bei ihren Hilfstätigkeiten um Gefälligkeitsdienste gehandelt habe. Vielmehr leugnete sie beharrlich gearbeitet zu haben und gab an, lediglich zum Kaffee trinken am Verkaufsstand gewesen zu sein. Abschließend ist auch festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Betreiberin des Verkaufsstandes die Beschwerdeführerin um acht Uhr früh von Wien nach XXXX gebracht haben soll, um mit ihr den ganzen Tag Kaffee zu trinken und zu plaudern. 3.1.
  7. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin am 09.05.2021 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten. Beim Eintreffen der Kontrollorgane schlichtete die Beschwerdeführerin Erdbeersteigen bei einem Verkaufsstand in römisch 40 ein. Zwar besteht zwischen der Beschwerdeführerin und der Betreiberin des Verkaufsstandes, römisch 40 , ein bekanntschaftliches Verhältnis, es ist aber dennoch von keinem unentgeltlichen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst auszugehen. Darauf lassen auch die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Betreiberin des Verkaufsstandes in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei nicht schließen, denn erklärte sie ausdrücklich, sie habe gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr helfe, ihr Arbeitsanweisungen gegeben und ihr einen Stundenlohn von EUR 10,00 bezahlen wollen. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme zu keinem Zeitpunkt vor, dass es sich bei ihren Hilfstätigkeiten um Gefälligkeitsdienste gehandelt habe. Vielmehr leugnete sie beharrlich gearbeitet zu haben und gab an, lediglich zum Kaffee trinken am Verkaufsstand gewesen zu sein. Abschließend ist auch festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Betreiberin des Verkaufsstandes die Beschwerdeführerin um acht Uhr früh von Wien nach römisch 40 gebracht haben soll, um mit ihr den ganzen Tag Kaffee zu trinken und zu plaudern. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist daher erfüllt und das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Einreiseverbot somit dem Grunde nach rechtmäßig erteilt worden. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist daher erfüllt und das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Einreiseverbot somit dem Grunde nach rechtmäßig erteilt worden. 3.1.
  8. Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, ist im gegenständlichen Fall, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ihr minderjähriger Sohn im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin hat eine aufrechte Eltern-Kind-Beziehung zu ihrem Sohn und besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Es wird nicht verkannt, dass der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nur unregelmäßig stattfindet und ein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet nur für kurze Zeit bestanden hat und auch aktuell nicht vorliegt. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist, da die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern und Kind nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062). 3.1.
  9. Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, ist im gegenständlichen Fall, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ihr minderjähriger Sohn im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin hat eine aufrechte Eltern-Kind-Beziehung zu ihrem Sohn und besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Es wird nicht verkannt, dass der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nur unregelmäßig stattfindet und ein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet nur für kurze Zeit bestanden hat und auch aktuell nicht vorliegt. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist, da die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern und Kind nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062). Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine einmalige Schwarzarbeit gehandelt hat und aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht, dass eine dauerhafte Tätigkeit der Beschwerdeführerin geplant oder vereinbart war, erweist sich die Trennung von ihrem, in Österreich legal aufhältigen Sohn, zu dem eine aufrechte Bindung besteht, für die Dauer von zwei Jahren als nicht verhältnismäßig und würde dem Kindeswohl massiv entgegenstehen. Das Einreiseverbot war daher im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen und zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeit zur Gänze zu beheben. 3.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des § 53 FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des Paragraph 53, FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2243947.1.00

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