Obsah (23)
§§ 10Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 9§§ 4§ 95§ 24Art. 8§§ 56§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67Art. 20Art. 5§ 31§ 46a§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW212 2244210-1 SpruchW212 2244210-1/8E, W212 2244210-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§§ 10Abs. 2, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer eins und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin, eine volljährige serbische Staatsangehörige reiste erstmals im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes zu XXXX vom 14.11.2006 abgewiesen. Das Verfahren wurde in der Folge am 04.12.2007 als gegenstandslos abgelegt, da die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat.
- Die Beschwerdeführerin, eine volljährige serbische Staatsangehörige reiste erstmals im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes zu römisch 40 vom 14.11.2006 abgewiesen. Das Verfahren wurde in der Folge am 04.12.2007 als gegenstandslos abgelegt, da die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat.
- Am 14.12.2007 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige ihres damaligen Ehemannes, welcher am 15.12.2008 rechtskräftig abgewiesen wurde.
- Am 24.11.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, der von der MA 35 am 13.11.2014 abgewiesen wurde.
- Aus einem Straferkenntnis vom 17.02.2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von 03.05.2011 bis 06.11.2011 beschäftigt war, ohne über einen Aufenthaltstitel oder arbeitsmarktbehördliche Papiere zu verfügen.
- Am 24.08.2015 heiratete die Beschwerdeführerin XXXX und am 21.09.2015 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige ihres Ehemannes. Die MA 35 wies den Antrag am 14.03.2016 ab.
- Am 24.08.2015 heiratete die Beschwerdeführerin römisch 40 und am 21.09.2015 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige ihres Ehemannes. Die MA 35 wies den Antrag am 14.03.2016 ab.
- Am 02.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige ihres Ehemannes, welcher von der MA 35 am 15.02.2017 abgewiesen wurde.
- Am 13.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin erstmals von der Absicht der Behörde verständigt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zu erlassen und ihr Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
- Einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige ihres Ehemannes stellte die Beschwerdeführerin am 02.02.2018 und wurde auch dieser am 17.07.2018 von der MA 35 abgewiesen.
- Am 16.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin den derzeit letzten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Auch dieser wurde von der MA 35 am 28.06.2019 abgewiesen.
- Am 13.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin neuerlich eine Verständigung zugestellt und gab sie auch eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, sie versuche seit fünf Jahren einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen. Sie sei hier gemeldet, krankenversichert und habe keine Schulden. Auch könne sie jederzeit anfangen zu arbeiten.
- Am 03.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut von der Absicht der Behörde verständigt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zu erlassen. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich eine Stellungnahme ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, sie fahre alle drei Monate nach Serbien, um die Gesetze einzuhalten. Diesmal sei sie acht Monate dort gewesen, da die Grenzen wegen der Pandemie zu gewesen seien. Im Juli werde sie erneut einen Erstantrag bei der MA 35 abgeben, diesmal mit Hilfe eines Anwalts.
- Mit Schreiben vom 11.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, eine Kopie ihres Reisepasses vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung am 17.06.2021 nach.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihr Aufenthalt seit 25.12.2020 unrechtmäßig sei, weil sie sich länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe. Sie habe noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ihre sechs Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seien stets abgewiesen worden. Ihr Lebensunterhalt werde von ihrem Gatten, einem österreichischen Staatsbürger, finanziert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet außer ihrem Ehemann keine weiteren Familienangehörigen. Sie habe keine beruflichen Bindungen und seien auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen Integration hervorgekommen. Es sei auch davon auszugehen, dass sie nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge, weil sie habe selbst kein Einkommen und der Ehegatte beziehe eine Invaliditätspension. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihr Aufenthalt seit 25.12.2020 unrechtmäßig sei, weil sie sich länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten habe. Sie habe noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ihre sechs Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seien stets abgewiesen worden. Ihr Lebensunterhalt werde von ihrem Gatten, einem österreichischen Staatsbürger, finanziert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet außer ihrem Ehemann keine weiteren Familienangehörigen. Sie habe keine beruflichen Bindungen und seien auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen Integration hervorgekommen. Es sei auch davon auszugehen, dass sie nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge, weil sie habe selbst kein Einkommen und der Ehegatte beziehe eine Invaliditätspension. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig.
- Mit Schreiben vom 30.06.2021 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin noch im Juli nach Serbien ausreisen werde, um die 90 Tage einzuhalten. Sie dürfe ohne Papiere nicht arbeiten, habe aber drei Deutschkurse gemacht (A1, A2 und B1). Sie spreche sehr gut Deutsch und sei integriert. Die Beschwerdeführerin sei seit fünf Jahren verheiratet, ihr Ehegatte beziehe eine Invaliditätspension.
- Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 09.07.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 12.07.2021 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem sie ausführte, am 10.07.2021 mit dem Bus nach Serbien zurückzufahren, wegen der 90 Tage. Sie schlafe dort bei ihrer Schwester in einem kleinen Zimmer, dies sei aber auf Dauer nicht möglich. Sie habe Deutschkurse besucht und bestanden und habe auch gute Freunde in Österreich. Sie sei bis September 2021 über acht Monate in Serbien gewesen, weil wegen Corona kein Bus gefahren sei. Es sei sehr schwer für sie immer von ihrem Mann getrennt zu sein.
- Am 03.08.2021 langte ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 21.07.2021 nach Serbien ausgereist und lebe dort bei ihrer Schwester. Die Schwester sei mittlerweile die einzige Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Serbien. Ihre Tanten und Onkel würden in Österreich leben.
- Mit Schreiben vom 14.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen aktuelle Integrationsunterlagen vorzulegen.
- Am 26.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, die sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Schreiben vom 12.07.2021 und vom 03.08.2021 deckt. Vorgelegt wurden auch ein ÖSD Zertifikat A1 vom 01.08.2018 und Zeugnisse zu bestandenen Integrationsprüfungen auf dem Niveau A2 vom 14.11.2019 und B1 vom 14.11.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und ist seit 02.01.2006 nahezu durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ihre Identität steht fest. Nach ihrer ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Das Verfahren wurde letztendlich aufgrund der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin am 04.12.2007 als gegenstandslos abgelegt. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin erneut in das Bundesgebiet ein und stellte in den Jahren 2007, 2011, 2015, 2016, 2018 und 2019 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, die stets abgewiesen wurden. Der letzte Einreisestempel im Reisepass der Beschwerdeführerin stammt vom 24.09.2020, der letzte Ausreisestempel vom 28.01.
- Die Kopie des Reisepasses wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.06.2021 übermittelt und lag somit jedenfalls ein unrechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin ab 25.12.2020 vor. Die Beschwerdeführerin hat in Serbien die Grundschule besucht und nie gearbeitet. In den Zeiträumen, in denen sich die Beschwerdeführerin in Serbien aufhält, lebt sie bei ihrer Schwester. Am 24.08.2015 heiratete die Beschwerdeführerin XXXX und ist sie seit 26.03.2015 durchgehend aufrecht in seiner Wohnung gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat am 14.11.2020 ein ÖIF-Zertifikat zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 erworben. Im Zeitraum von 03.05.2011 bis 06.11.2011 hat die Beschwerdeführerin in Österreich schwarz gearbeitet. Einer legalen Tätigkeit ging sie im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt nach. Dass die Beschwerdeführerin außer ihrem Ehemann enge private Kontakte hat oder in besonderem Maße integriert ist oder am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte nicht festgestellt werden. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Am 24.08.2015 heiratete die Beschwerdeführerin römisch 40 und ist sie seit 26.03.2015 durchgehend aufrecht in seiner Wohnung gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat am 14.11.2020 ein ÖIF-Zertifikat zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 erworben. Im Zeitraum von 03.05.2011 bis 06.11.2011 hat die Beschwerdeführerin in Österreich schwarz gearbeitet. Einer legalen Tätigkeit ging sie im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt nach. Dass die Beschwerdeführerin außer ihrem Ehemann enge private Kontakte hat oder in besonderem Maße integriert ist oder am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte nicht festgestellt werden. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Beschwerden oder Krankheiten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem, in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden, originalen serbischen Reisepass der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zu ihrem in Österreich gestellten Asylantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich in den Jahren 2007 bis 2019 insgesamt sechs Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellte, die jeweils negativ entschieden wurden, geht eindeutig aus einer Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor. Aus der am 17.06.2021 vorgelegten Reisepasskopie geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die 90-tägige Frist des visumfreien Aufenthalts – entgegen ihrer Angaben – nicht immer eingehalten hat. So hielt sie sich jedenfalls ab 25.12.2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und dies für beinahe sieben Monate. Aus der Stellungnahme vom 02.08.2021 geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin am 21.07.2021 nach Serbien ausgereist ist. Die Feststellung über ihre nahezu durchgehende aufrechte Meldung im Bundesgebiet seit 02.01.2006 und die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Ehemann ab 26.03.2015, resultiert aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX verheiratet ist, ergibt sich aus der vorlegten Heiratsurkunde. Dass die Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 verheiratet ist, ergibt sich aus der vorlegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen zu ihrer Schuldbildung und ihrer Arbeitslosigkeit in Serbien sowie ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat stützen sich auf ihre eigenen Angaben im Verfahren und den Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich schwarz gearbeitet hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Straferkenntnis vom 17.02.
- Die Feststellung zu ihren Deutschkenntnissen, stützt sich auf die von ihr vorgelegten Zertifikate. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegen Unterlagen kann nicht geschlossen werden, dass sie in besonderem Maße am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt oder über besonders enge private Kontakte verfügt. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus Einsicht in das Strafregister. Die Beschwerdeführerin legte zu keinem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vor, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung hinweisen würden und wird somit davon ausgegangen, dass sie gesund ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.3.1.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Das AsylG 2005 regelt in seinem
- Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKDas AsylG 2005 regelt in seinem
- Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:, „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)–
(8)[…]
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 95
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)-
(12)[…]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)[…] Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)…
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. […]“
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. […]“
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Die maßgeblichen Bestimmungen des
- und
- Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)–
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)–
(2)[…]Paragraph 52,
(1)–
(2)[…]
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)–
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)–
(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)–
(6)[...]“ Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und damit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und damit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) NR. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen.
Art. 5Abs.
1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit).
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetzen oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) NR. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Artikel 20
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e vorliegen.
Artikel 5
, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg cit).
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetzen oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines zum Aufenthalt berechtigenden Titels gewesen ist und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Aufenthalt innerhalb der Bedingungen und zeitlichen Grenzen eines zulässigen visumfreien Aufenthalts erfolgte, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zulässigerweise ihren unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt und im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG beurteilt. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines zum Aufenthalt berechtigenden Titels gewesen ist und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Aufenthalt innerhalb der Bedingungen und zeitlichen Grenzen eines zulässigen visumfreien Aufenthalts erfolgte, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zulässigerweise ihren unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt und im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG beurteilt. 3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war, noch die Beschwerdeführerin ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. 3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war, noch die Beschwerdeführerin ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.1.4.1.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.4.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). 3.1.4.
- Die Beschwerdeführerin ist seit 24.08.2015 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und ist seit 26.03.2015 an der Adresse ihres Ehemannes aufrecht gemeldet. Sie lebt während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und führt mit diesem ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob der durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in dieses im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. 3.1.4.
- Die Beschwerdeführerin ist seit 24.08.2015 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und ist seit 26.03.2015 an der Adresse ihres Ehemannes aufrecht gemeldet. Sie lebt während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und führt mit diesem ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob der durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in dieses im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt in Besitz eines Aufenthaltstitels und hielt sich stets nur im Rahmen visumfreier Aufenthalte in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren sich demnach bei Begründung ihrer Beziehung sowie der Eheschließung über die fehlende Berechtigung der Beschwerdeführerin zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst und konnten sie jedenfalls nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen. Seit der Eheschließung stellte die Beschwerdeführerin vier Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Familienangehörige nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, die jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Abweisungen erfolgten einmal wegen unzulässiger Inlandsantragstellung, aber auch weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen war, ausreichende Mittel für ihren Unterhalt nachzuweisen, sodass zu befürchten war, dass ihr Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Infolge der rechtskräftigen Abweisung der Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durften die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann umso weniger auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen, sodass die Schutzwürdigkeit ihrer Beziehung sowie allfälliger weiterer von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts begründeter privater Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet als maßgeblich relativiert zu erachten sind. Vor diesem Hintergrund kommt der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in Österreich keine maßgebliche Schutzwürdigkeit zu, zumal sich beide bei Eingehen der Beziehung sowie zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes der Unsicherheit der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin bewusst waren und auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts im Bundesgebiet demnach nicht vertrauen konnten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGRMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGRMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6 hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessensabwägung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt. Soweit die Beschwerdeführerin daher auf ihr familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Ehemann, der österreichischer Staatsbürger ist, verwies, ist diese auf das für den von ihr angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen, dessen Bestimmungen im Falle einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Rahmen eines wegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts eingeleiteten Rückkehrentscheidungsverfahren umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Es ist insgesamt kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher es rechtfertigen würde, die Erteilungsvoraussetzungen für einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu welchem auch der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel zählt, im vorliegenden Fall zu umgehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben die nunmehr bestehende Situation selbst zu verantworten. Die Beschwerdeführerin ist somit darauf zu verweisen, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens kann der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann telefonisch oder über das Internet sowie durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden, nachdem gegen die Beschwerdeführerin kein Einreiseverbot erlassen wird. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich nach Serbien zu begeben, wobei angesichts der geographischen Nähe – wie bisher – die Möglichkeit von regelmäßigen Besuchskontakten gegeben ist. Der Beschwerdeführerin ist es möglich, wieder bei ihrer Schwester im Herkunftsstaat Unterkunft zu nehmen, wie sie es auch bisher immer getan hat. Es haben sich im Fall der Beschwerdeführerin insgesamt keine Hinweise auf das Vorliegen besonderer Umstände ergeben, welche eine vorübergehende Rückkehr in den Herkunftsstaat und Erlangung eines Aufenthaltstitels im hierfür vorgesehenen Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz unzumutbar erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin dar. 3.1.4.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.4.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.1.4.
- Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthalts intensive, über das zu erwartende übliche Maß hinausgehende Integrationsschritte gesetzt hätte. Sie verfügt über Deutschkenntnisse und legte ein ÖIF-Zertifikat über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 vor. Dass sie in Österreich Mitglied eines Vereins oder einer Organisation ist oder bisher ehrenamtlich tätig war, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Ebenfalls konnte nicht erkannt werden, dass sie im Bundesgebiet außer ihrem Ehemann über besonders enge private Kontakte verfügt. Sie ist in Österreich auch nicht selbsterhaltungsfähig und ist lediglich eine illegale Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 aktenkundig. Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsschritte können daher bei einer Gesamtschau des maßgeblichen Sachverhalts nicht erkannt werden. Hingegen hat die 54-jährige Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort ihre Sozialisation erfahren. Sie hat auch eine Schwester im Herkunftsstaat, mit der sie regelmäßig in Kontakt steht, insbesondere, weil sie bei dieser Unterkunft nimmt, wenn sie sich in Serbien aufhält. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Es stünde der Beschwerdeführerin dort eine Wohnmöglichkeit bei ihrer Schwester zur Verfügung und könnte sie ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung ihrer Angehörigen bestreiten. Zudem hat die gesunde Beschwerdeführerin die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat aufzunehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes ihrer Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Die Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, von Serbien aus im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen und sich in der Folge rechtmäßig in Österreich niederzulassen. Gleichermaßen wird sie in Zukunft als serbische Staatsbürgerin die Möglichkeit zu visumfreien Aufenthalten im Bundesgebiet haben. Die Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, von Serbien aus im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen und sich in der Folge rechtmäßig in Österreich niederzulassen. Gleichermaßen wird sie in Zukunft als serbische Staatsbürgerin die Möglichkeit zu visumfreien Aufenthalten im Bundesgebiet haben. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei der Einreise nach Serbien wird der 3-G-Nachweis überprüft. In den öffentlichen Verkehrsmitteln, allen geschlossenen Räumen und bei Warteschlangen im Außenbereich herrscht Masken- und Distanzierungspflicht. Auch andernorts wird das Tragen der Schutzausrüstung empfohlen. Restaurants und Busse dürfen nur die Hälfte der Kapazität aufnehmen. Nach 20:00 Uhr ist das Betreten von Gastronomiebetrieben ausschließlich mit einer 3G-Bestätigung möglich (Quelle: Coronavirus: Situation in Serbien - WKO.at). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hochrisikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei der Einreise nach Serbien wird der 3-G-Nachweis überprüft. In den öffentlichen Verkehrsmitteln, allen geschlossenen Räumen und bei Warteschlangen im Außenbereich herrscht Masken- und Distanzierungspflicht. Auch andernorts wird das Tragen der Schutzausrüstung empfohlen. Restaurants und Busse dürfen nur die Hälfte der Kapazität aufnehmen. Nach 20:00 Uhr ist das Betreten von Gastronomiebetrieben ausschließlich mit einer 3G-Bestätigung möglich (Quelle: Coronavirus: Situation in Serbien - WKO.at). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hochrisikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52leg.
cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg. cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg. cit.). 3.3.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg. cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg. cit.). Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist. Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist. 4.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren privaten und familiären Lebensumständen im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt, sodass kein strittiger Sachverhalt vorgelegen hat, welcher einer weiteren mündlichen Erörterung bzw. dessen ungeachtet der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurft hätte. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid mit der familiären und privaten Situation der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist in nicht zu beanstandender Weise von einer nicht gegebenen Schutzwürdigkeit der zur Begründung des Antrages nach § 55 AsylG 2005 vorgebrachten privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren privaten und familiären Lebensumständen im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt, sodass kein strittiger Sachverhalt vorgelegen hat, welcher einer weiteren mündlichen Erörterung bzw. dessen ungeachtet der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurft hätte. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid mit der familiären und privaten Situation der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist in nicht zu beanstandender Weise von einer nicht gegebenen Schutzwürdigkeit der zur Begründung des Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 vorgebrachten privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2244210.1.00