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{'item': 'W212 2245988-1'}

Obsah (11)§ 53Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 197§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW212 2245988-1 SpruchW212 2245988-1/12E, W212 2245988-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige, serbische Staatsangehörige, wurde am 18.08.2021 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und aufgrund des festgestellten illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen.
  2. Am 18.08.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Einvernahme wurde auf Deutsch durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, sie habe nur etwas Kreuzschmerzen. Zuletzt sei sie im Jahr 2017 in Österreich eingereist und halte sie sich seitdem hier auf. Davor sei sie bereits regelmäßig drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien gewesen. In Serbien habe sie bei ihren Großeltern gelebt, seien diese jedoch verstorben und habe sie seitdem kein zu Hause mehr in Serbien. Einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung für Österreich habe sie nicht und habe sie auch niemals beantragt. Derzeit lebe sie mit einem guten Freund von ihr in XXXX . In Serbien würden ihre Eltern leben, sie habe mit ihnen jedoch keinen Kontakt. Eine Tante und eine Cousine würden in Österreich leben und habe sie mit diesen einmal pro Woche Kontakt. Sie sei ledig und habe keine Kinder. In Serbien habe sie zehn Jahre die Grundschule besucht und eine Ausbildung als Kosmetikerin begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und habe ihren Lebensunterhalt durch ihre Großmutter finanziert. Derzeit beziehe sie kein Einkommen. EUR 402,00 habe sie sich von dem Mann, bei dem sie wohne ausgeborgt; eigene Barmittel, Ersparnisse oder Rücklagen habe sie nicht. Befragt wodurch sie ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziere, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gegen Kost, Logis und Zigaretten auf die Kinder einer Bekannten aufgepasst. Ab und zu sei sie auch putzen gegangen, um etwas Taschengeld zu verdienen. Krankenversichert sei sie nicht. Ihr sei bewusst, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. In Österreich habe sie auch einen Freund gehabt, der sie habe heiraten wollen, es sei aber etwas dazwischengekommen. Hinsichtlich der Anzeige gegen sie, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in einem Haus geputzt und dabei Gold gestohlen. In Serbien hätte sie keine Probleme, außer dass sie auf der Straße stehen würde. Sie sei rückkehrwillig und werde freiwillig nach Hause fahren.
  3. Am 18.08.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Einvernahme wurde auf Deutsch durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, sie habe nur etwas Kreuzschmerzen. Zuletzt sei sie im Jahr 2017 in Österreich eingereist und halte sie sich seitdem hier auf. Davor sei sie bereits regelmäßig drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien gewesen. In Serbien habe sie bei ihren Großeltern gelebt, seien diese jedoch verstorben und habe sie seitdem kein zu Hause mehr in Serbien. Einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung für Österreich habe sie nicht und habe sie auch niemals beantragt. Derzeit lebe sie mit einem guten Freund von ihr in römisch 40 . In Serbien würden ihre Eltern leben, sie habe mit ihnen jedoch keinen Kontakt. Eine Tante und eine Cousine würden in Österreich leben und habe sie mit diesen einmal pro Woche Kontakt. Sie sei ledig und habe keine Kinder. In Serbien habe sie zehn Jahre die Grundschule besucht und eine Ausbildung als Kosmetikerin begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und habe ihren Lebensunterhalt durch ihre Großmutter finanziert. Derzeit beziehe sie kein Einkommen. EUR 402,00 habe sie sich von dem Mann, bei dem sie wohne ausgeborgt; eigene Barmittel, Ersparnisse oder Rücklagen habe sie nicht. Befragt wodurch sie ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziere, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe gegen Kost, Logis und Zigaretten auf die Kinder einer Bekannten aufgepasst. Ab und zu sei sie auch putzen gegangen, um etwas Taschengeld zu verdienen. Krankenversichert sei sie nicht. Ihr sei bewusst, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. In Österreich habe sie auch einen Freund gehabt, der sie habe heiraten wollen, es sei aber etwas dazwischengekommen. Hinsichtlich der Anzeige gegen sie, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in einem Haus geputzt und dabei Gold gestohlen. In Serbien hätte sie keine Probleme, außer dass sie auf der Straße stehen würde. Sie sei rückkehrwillig und werde freiwillig nach Hause fahren.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Aufgrund ihres nichtvorhandenen serbischen Reisepasses sei ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet als rechtswidrig anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Festnahme behördlich nicht gemeldet gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen. Eine Tante und eine Cousine der Beschwerdeführerin würden in Österreich leben, habe aber kein nennenswertes aufrechtes Familienleben festgestellt werden können. Es liege auch kein berücksichtigungswürdiges Privatleben vor, da die Beschwerdeführerin keinen langfristigen, legalen Aufenthalt im Bundesgebiet belegen könne. Daher sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfülle. Sie verfüge über kein Einkommen, kein Bargeld, kein Bankkonto und gehe keiner Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin stelle deswegen eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der beurteilten aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung unbedingt zu vermeiden sei. Zudem bestehe Fluchtgefahr, weil die Beschwerdeführerin vor ihrer Festnahme unsteten Aufenthalts und untergetaucht gewesen sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Aufgrund ihres nichtvorhandenen serbischen Reisepasses sei ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet als rechtswidrig anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Festnahme behördlich nicht gemeldet gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Eine Tante und eine Cousine der Beschwerdeführerin würden in Österreich leben, habe aber kein nennenswertes aufrechtes Familienleben festgestellt werden können. Es liege auch kein berücksichtigungswürdiges Privatleben vor, da die Beschwerdeführerin keinen langfristigen, legalen Aufenthalt im Bundesgebiet belegen könne. Daher sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfülle. Sie verfüge über kein Einkommen, kein Bargeld, kein Bankkonto und gehe keiner Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin stelle deswegen eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der beurteilten aktuellen und gegenwärtigen Gefährdung unbedingt zu vermeiden sei. Zudem bestehe Fluchtgefahr, weil die Beschwerdeführerin vor ihrer Festnahme unsteten Aufenthalts und untergetaucht gewesen sei.

  1. Mit Schreiben vom 24.08.2021 wurde gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) des gegenständlichen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Betretung über einen Barbetrag von EUR 402,00 verfügt und könne daher nicht von Mittellosigkeit gesprochen werden. Ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erscheine daher unzulässig.
  2. Mit Schreiben vom 24.08.2021 wurde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot) des gegenständlichen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Betretung über einen Barbetrag von EUR 402,00 verfügt und könne daher nicht von Mittellosigkeit gesprochen werden. Ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erscheine daher unzulässig. Die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides erwuchsen demnach in Rechtskraft. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwuchsen demnach in Rechtskraft.
  3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.09.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 21.09.2021 wurde ein, die Beschwerdeführerin betreffender, Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  5. Am 21.09.2021 wurde ein, die Beschwerdeführerin betreffender, Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  6. Am 01.10.2021 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung, XXXX , gegen die Beschwerdeführerin wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1, 15 StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Am 01.10.2021 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung, römisch 40 , gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, 15, StGB beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Mit Schreiben vom 18.02.2022 und 04.03.2022 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die demnächst ablaufende bzw. die abgelaufene sechsmonatige Entscheidungsfrist hin.
  9. Mit Schreiben vom 04.03.2022 wurde die Staatsanwaltschaft XXXX um Mitteilung ersucht, ob gegen die Beschwerdeführerin Anklage erhoben wurde.
  10. Mit Schreiben vom 04.03.2022 wurde die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Mitteilung ersucht, ob gegen die Beschwerdeführerin Anklage erhoben wurde.
  11. Das Landesgericht XXXX teilte mit E-Mail vom 07.03.2022 mit, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu XXXX anhängig,

§ 197St

PO aber abgebrochen wurde, weil die Angeklagte unbekannten Aufenthaltes sei. 10. Das Landesgericht römisch 40 teilte mit E-Mail vom 07.03.2022 mit, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu römisch 40 anhängig,

Paragraph 197, StPO aber abgebrochen wurde, weil die Angeklagte unbekannten Aufenthaltes sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, serbische Staatsangehörige und führt die im Spruch genannten Personalien. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 27.08.2021 durchgehend auf. In diesem Zeitraum verfügte die Beschwerdeführerin über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Sie war lediglich von 24.04.2013 bis 19.06.2013 und von 26.09.2013 bis 24.10.2013 mit Nebenwohnsitz und von 20.03.2014 bis 28.04.2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am 18.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Sie reiste am 27.08.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mittelos und nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten bzw. Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts rechtmäßig zu erlangen. In Serbien hat die Beschwerdeführerin zehn Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als Kosmetikerin begonnen. Gelebt hat sie bei ihren Großeltern, die mittlerweile verstorben sind. Es halten sich aber auch ihre Eltern in Serbien auf. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. In Österreich hat sie eine Tante und eine Cousine, mit denen sie jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kein Familienleben führt und auch nicht finanziell unterstützt wird. Die Beschwerdeführerin verfügt über gute Deutschkenntnisse. Nachweise zu Integrationsleistungen legte sie nicht vor und ging sie im Bundesgebiet niemals einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie ist nicht krankenversichert. Das Bestehen von besonders engen privaten Kontakten brachte sie ebenfalls nicht vor. Gegen die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verdachts auf §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1, 15 StGB Anklage erhoben und ist ein Strafverfahren am Landesgericht XXXX anhängig, welches aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin derzeit unterbrochen ist. Gegen die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verdachts auf Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, 15, StGB Anklage erhoben und ist ein Strafverfahren am Landesgericht römisch 40 anhängig, welches aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin derzeit unterbrochen ist. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt V. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den Verwaltungsakt und den darin aufgeführten serbischen Reisepass der Beschwerdeführerin. Die im Jahr 2017 erfolgte Einreise in das österreichische Bundesgebiet stützt sich ihre eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin lediglich in den Jahren 2013 und 2014 für kurze Zeiträume im Bundesgebiet gemeldet war, resultiert zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin geht eindeutig aus dem Verwaltungsakt hervor. Die Feststellung zur Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass diese den Besitz eigener Geldmittel oder Vermögenswerte respektive einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen im Verfahren nicht nachgewiesen hat und weder zum Aufenthalt noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2021 ausdrücklich an, keine Barmittel, Ersparnisse oder Rücklagen zu haben und dass sie sich die EUR 402,00, die sie bei sich habe, von einem Freund geliehen habe. In der Beschwerde wurde kein Vorbringen zum Besitz allfälliger Unterhaltsmittel erstattet und der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zu ihrer Schulausbildung, der nicht abgeschlossenen Berufsausbildung und ihren Familienmitgliedern in Serbien, stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dass sie in Österreich über eine Tante und eine Cousine verfügt, geht ebenfalls aus der niederschriftlichen Einvernahme hervor. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, jede Woche mit ihren Verwandten in Österreich in Kontakt zu stehen, behauptete aber zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen eines Familienlebens oder einer besonders engen Beziehung. Insbesondere lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Verwandten nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich daraus, dass sie in der Lage war die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Deutsch durchzuführen. Sonstige Integrationsleistungen oder besonders enge private Kontakte wurden von ihr zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Sie brachte vor, in Österreich gegen Kost und Logis auf Kinder einer Bekannten aufgepasst zu haben und ab und zu putzen gegangen zu sein. Da die Beschwerdeführerin selbst angab, in Österreich niemals einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung gehabt zu haben, handelte es sich bei diesen Tätigkeiten jedenfalls um keine legalen Erwerbstätigkeiten. Dass gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahl ein Strafverfahren anhängig ist, welches aktuell unterbrochen ist, ergibt sich aus dem, im Gerichtsakt einliegenden, Schreiben des Landesgerichts XXXX . Dass gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahl ein Strafverfahren anhängig ist, welches aktuell unterbrochen ist, ergibt sich aus dem, im Gerichtsakt einliegenden, Schreiben des Landesgerichts römisch 40 . Die Beschwerdeführerin brachte zu keinem Zeitpunkt vor an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und legte diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vor.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Zu Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot)3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) 3.1.
  6. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FGP lautet wie folgt:3.1.
  7. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FGP lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;[…]
  2. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, […] 3.1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin besitze kein Bargeld und kein Bankkonto. Sie verfüge auch nicht über ein geregeltes Einkommen und sei zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. 3.1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin besitze kein Bargeld und kein Bankkonto. Sie verfüge auch nicht über ein geregeltes Einkommen und sei zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019). Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Betretung durch die Polizei über EUR 402,00 verfügt und sei deswegen keinesfalls mittellos, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, dieses Geld von dem Mann, mit dem sie zusammenlebe, ausgeborgt zu haben. EUR 402,00 sind darüber hinaus jedenfalls nicht ausreichend, um einen längeren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren und hat die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung durch ihren Mitbewohner. Sie gab selbst an, über kein Bargeld und keine Ersparnisse zu verfügen. Zudem verfügt sie in Österreich über kein Einkommen aus legalen Quellen und kann auch in Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein solches erwirtschaften kann. Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden eigeninitiativ weder behauptet noch belegt, sodass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass ihr Unterhalt im Bundesgebiet gesichert ist. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist daher erfüllt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist daher erfüllt. Zur Gefährdungsprognose ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sich seit 2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und in diesem Zeitraum niemals aufrecht gemeldet war. Sie gab selbst an, in Österreich putzen gegangen zu sein. Hierbei kann es sich aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsberechtigung bzw. Arbeitsbewilligung um keine legale Tätigkeit gehandelt haben und war die Beschwerdeführerin somit in Österreich illegal tätig. Hinsichtlich dieser Ausführungen kann für die Beschwerdeführerin keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und ist davon auszugehen, dass sie eine Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.3.
  5. Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. So leben zwar eine Tante und eine Cousine im Bundesgebiet, brachte die Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt vor, mit diesen ein Familienleben zu führen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich oder dem Gebiet der Hoheitsstaaten sonstige Familienmitglieder hat, zu denen eine enge Beziehung besteht, wurde nicht vorgebracht. Allfällige Kontakte können aber über Telefon, Internet oder Besuche in Serbien aufrechterhalten werden. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen.3.3.
  6. Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. So leben zwar eine Tante und eine Cousine im Bundesgebiet, brachte die Beschwerdeführerin aber zu keinem Zeitpunkt vor, mit diesen ein Familienleben zu führen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich oder dem Gebiet der Hoheitsstaaten sonstige Familienmitglieder hat, zu denen eine enge Beziehung besteht, wurde nicht vorgebracht. Allfällige Kontakte können aber über Telefon, Internet oder Besuche in Serbien aufrechterhalten werden. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen. 3.3.
  7. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte zweijährige Einreiseverbot erweist sich als angemessen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuweisen. 3.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des § 53 FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des Paragraph 53, FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2245988.1.00

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