Obsah (13)
§ 53Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 22a§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW212 2246611-2 SpruchW212 2246611-2/3E, W212 2246611-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger albanischer Staatsangehöriger, wurde am 01.09.2021 bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt.
- Am 02.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung der Schubhaft und Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe. Er habe Probleme mit dem Magen und könne nicht schlucken. Im Mai 2021 habe er in Deutschland eine Strafe bekommen und sei auch abgeschoben worden. Er sei dann nach Italien gegangen. Vor etwa einem Monat sei er aus Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist, habe zunächst in einem Hostel und dann bei der Caritas gewohnt. Er sei geschieden, habe keine Sorgepflichten und in Österreich keine Verwandten. Eine Schwester lebe in Frankreich, zwei Brüder und eine weitere Schwester in Italien. Befragt, wie viel Bargeld er bei sich habe, erklärte der Beschwerdeführer, keinerlei Barmittel zu haben und dass sich auch auf seiner Bankomatkarte kein Geld befinde. Sein Bruder habe ihm EUR 200,00 geschickt und sei er damit zum XXXX gegangen. Das mache er seit 30 Jahren. Obwohl der Beschwerdeführer zunächst bestritt Ladendiebstähle begangen zu haben, gestand er später ein, ein Ladekabel entwendet zu haben.
- Am 02.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung der Schubhaft und Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe. Er habe Probleme mit dem Magen und könne nicht schlucken. Im Mai 2021 habe er in Deutschland eine Strafe bekommen und sei auch abgeschoben worden. Er sei dann nach Italien gegangen. Vor etwa einem Monat sei er aus Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist, habe zunächst in einem Hostel und dann bei der Caritas gewohnt. Er sei geschieden, habe keine Sorgepflichten und in Österreich keine Verwandten. Eine Schwester lebe in Frankreich, zwei Brüder und eine weitere Schwester in Italien. Befragt, wie viel Bargeld er bei sich habe, erklärte der Beschwerdeführer, keinerlei Barmittel zu haben und dass sich auch auf seiner Bankomatkarte kein Geld befinde. Sein Bruder habe ihm EUR 200,00 geschickt und sei er damit zum römisch 40 gegangen. Das mache er seit 30 Jahren. Obwohl der Beschwerdeführer zunächst bestritt Ladendiebstähle begangen zu haben, gestand er später ein, ein Ladekabel entwendet zu haben.
- Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2021 wurde
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3. Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2021 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 2 i
Vm Abs. 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G würden nicht vorliegen. Er sei kurz nach seiner Abschiebung aus Deutschland nach Österreich eingereist und sei eine relevante Integration nicht feststellbar. Relevante berufliche Bindungen zum Bundesgebiet hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet und sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG daher zulässig. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, zumal der Beschwerdeführer weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise aus Eigenem, durch legale Quellen, finanzieren könne. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfüge und seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung anderer Personen finanziere. Er halte sich zudem illegal im Bundesgebiet auf, sei im Zuge eines begangenen Diebstahls betreten worden und verstoße auch gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Er sei kurz nach seiner Abschiebung aus Deutschland nach Österreich eingereist und sei eine relevante Integration nicht feststellbar. Relevante berufliche Bindungen zum Bundesgebiet hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet und sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG daher zulässig. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, zumal der Beschwerdeführer weder seine Ausreise noch seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise aus Eigenem, durch legale Quellen, finanzieren könne. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfüge und seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung anderer Personen finanziere. Er halte sich zudem illegal im Bundesgebiet auf, sei im Zuge eines begangenen Diebstahls betreten worden und verstoße auch gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W171 2246227-1/8E, vom 16.09.2021 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 02.09.2021
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.09.2021 für rechtswidrig erklärt und wurde
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W171 2246227-1/8E, vom 16.09.2021 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 02.09.2021
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.09.2021 für rechtswidrig erklärt und wurde
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
- Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 wurde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 09.09.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt. Die belangte Behörde habe das Vorliegen der Voraussetzungen ausschließlich mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG begründet. Es sei völlig unrichtig und aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Sein Bruder habe ihm bereits in der Vergangenheit Geld geschickt und würde dies auch in Zukunft tun. Zudem sei der Beschwerdeführer bislang in Österreich unbescholten.
- Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 wurde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 09.09.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt. Die belangte Behörde habe das Vorliegen der Voraussetzungen ausschließlich mit der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG begründet. Es sei völlig unrichtig und aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Sein Bruder habe ihm bereits in der Vergangenheit Geld geschickt und würde dies auch in Zukunft tun. Zudem sei der Beschwerdeführer bislang in Österreich unbescholten. Die Spruchpunkte I. – III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen somit in Rechtskraft. Die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen somit in Rechtskraft.
- Am 04.10.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien aus.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.10.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch genannten Personalien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste am 28.07.2018 in den Schengenraum ein. Im Mai 2021 wurde er aus Deutschland abgeschoben und ist in Österreich eingereist. Er ist in Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels (Motivi familiari), der noch bis zum 24.06.2022 gültig ist. Am 01.09.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Ladendiebstahles durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Am 01.09.2021 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Ladendiebstahles durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2021 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2021 stattgegeben und der Beschwerdeführer enthaftet. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte I. bis III. erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist mittelos. Er ist geschieden und hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bekanntschaften. Eine Schwester lebt in Frankreich, zwei Brüder und eine weitere Schwester in Italien. Dass der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt zu seinen Schwestern steht konnte nicht festgestellt werden. Zu seinem Bruder besteht insofern Kontakt, als dieser dem Beschwerdeführer zuletzt EUR 200,00 überwiesen hat. Eine besonders intensive Nahebeziehung kann zu keinem seiner Geschwister erkannt werden. Der Kontakt zu seinen im Raum der Mitgliedsstaaten lebenden Geschwistern könnte für die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls über Telefon, Internet und Besuche in Albanien aufrechterhalten werden. Nachweise über Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsleistungen wurden nicht erbracht. Der Beschwerdeführer verfügte, abgesehen von seinem Aufenthalt in Schubhaft, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer reiste am 04.10.2021 freiwillig nach Italien aus.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Schubhaft und zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2021, W171 2246227-1/8E. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten albanischen Reisepass. Die Anzeige aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts vom 01.09.2021 liegt in Kopie im Verwaltungsakt ein. Die Einreise in den Schengenraum am 28.07.2018 und die Verpflichtung zur Ausreise aus Deutschland im Mai 2021 ergeben sich eindeutig aus dem Reisepass des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist, der noch bis zum 24.06.2022 gültig ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und seinen Familienangehörigen im Schengenraum stützen sich auf seine eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.09.
- Hieraus geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt mit einem seiner Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt lebte oder dass er mit seinen Schwestern in aufrechtem Kontakt steht. Kontakt besteht zu seinem Bruder, der ihm zuletzt EUR 200,00 geschickt hat, wobei hieraus keine besondere Nahebeziehung abgeleitet werden kann. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine aufrechte Meldung verfügte, resultiert aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Seine Unbescholtenheit ergibt sich zweifelsfrei aus Einsicht in das Strafregister. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und legte diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vor. Die Feststellung zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser den Besitz eigener Geldmittel oder Vermögenswerte respektive einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen im Verfahren nicht nachgewiesen hat und weder zum Aufenthalt, noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt ist. Dieser gab anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.09.2021 ausdrücklich an, er habe keine Barmittel und befinde sich auf seiner Bankomatkarte kein Geld. Mit den EUR 200,00 die ihm sein Bruder geschickt habe, sei er in das Wettlokal XXXX gegangen und mache er das bereits seit 30 Jahren so. Die Feststellung zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser den Besitz eigener Geldmittel oder Vermögenswerte respektive einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen im Verfahren nicht nachgewiesen hat und weder zum Aufenthalt, noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt ist. Dieser gab anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.09.2021 ausdrücklich an, er habe keine Barmittel und befinde sich auf seiner Bankomatkarte kein Geld. Mit den EUR 200,00 die ihm sein Bruder geschickt habe, sei er in das Wettlokal römisch 40 gegangen und mache er das bereits seit 30 Jahren so. Die freiwillige Ausreise nach Italien am 04.10.2021 resultiert aus einer Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot): 3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FGP lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FGP lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;[…]
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, […] 3.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von Barmitteln und finanziere seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung anderer Personen. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten und habe seinen gesamten Aufenthalt in Österreich unter Umgehung des Meldegesetzes geführt. Zudem habe er einen Diebstahl begangen. 3.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von Barmitteln und finanziere seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung anderer Personen. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten und habe seinen gesamten Aufenthalt in Österreich unter Umgehung des Meldegesetzes geführt. Zudem habe er einen Diebstahl begangen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren selbst dargelegt, keine Barmittel zu besitzen und dass sich auf seiner Bankomatkarte kein Geld befinden würde. Die EUR 200,00, die ihm sein Bruder geschickt habe, habe er bei Sportwetten verspielt. Der Beschwerdeführer gestand in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch ein, im Bundesgebiet ein Ladekabel gestohlen zu haben. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos, weil sein Bruder ihn auch in Zukunft unterstützen werde, ist auszuführen, dass sich hieraus kein wie auch immer gearteter Rechtsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinem Bruder ergibt. Zudem sind EUR 200,00 keinesfalls ausreichend, um seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet auf Dauer zu bestreiten, insbesondere, weil der Beschwerdeführer selbst angab, seit 30 Jahren Sportwetten abzuschließen. Er verfügt über kein Einkommen aus legalen Quellen und kann ein solches mangels Aufenthaltstitel und arbeitsmarktbehördlicher Papiere in Österreich auch nicht ins Verdienen bringen. Darüber hinaus wurden sonstigen Vermögenswerte und Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen eigeninitiativ weder behauptet noch belegt, sodass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sein Unterhalt im Bundesgebiet gesichert ist. Hinsichtlich dieser Ausführungen kann für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit darstellt. Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass diese Beurteilung aufgrund der Zugrundelegung des hier relevanten Gefährdungsmaßstabes mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. W171 2246227-1/8E vom 16.09.2021, nicht in Widerspruch steht. 3.1.
- Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Er führt kein Familienleben in Österreich und hat auch keine sonstigen engen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Schwester in Frankreich, sowie zwei Brüder und eine weitere Schwester in Italien, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit einem seiner Geschwister zuletzt ein aufrechtes Familienleben führte oder in einem gemeinsamen Haushalt lebte, zumal er sich vor seiner Einreise in Österreich in Deutschland aufgehalten hat. Diesbezügliches wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schwestern in Kontakt steht und wurde Selbiges auch nicht vorgebracht. Lediglich zu seinem Bruder hat der Beschwerdeführer aufrechten Kontakt und schickte dieser ihm zuletzt EUR 200,
- Ein besonderes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit kann hierin aber nicht erkannt werden, insbesondere, weil die Überweisung solcher Beträge als unter Verwandten als üblich anzusehen sind. Dem Bruder des Beschwerdeführers steht es frei den Beschwerdeführer in Albanien weiterhin mit kleineren Geldbeträgen zu unterstützen. Der Kontakt zu seinen Geschwistern, sofern ein solcher besteht, kann vom Beschwerdeführer telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden. Seinen Geschwistern steht es darüber hinaus frei ihn in Albanien zu besuchen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen.3.1.
- Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Er führt kein Familienleben in Österreich und hat auch keine sonstigen engen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Schwester in Frankreich, sowie zwei Brüder und eine weitere Schwester in Italien, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit einem seiner Geschwister zuletzt ein aufrechtes Familienleben führte oder in einem gemeinsamen Haushalt lebte, zumal er sich vor seiner Einreise in Österreich in Deutschland aufgehalten hat. Diesbezügliches wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schwestern in Kontakt steht und wurde Selbiges auch nicht vorgebracht. Lediglich zu seinem Bruder hat der Beschwerdeführer aufrechten Kontakt und schickte dieser ihm zuletzt EUR 200,
- Ein besonderes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit kann hierin aber nicht erkannt werden, insbesondere, weil die Überweisung solcher Beträge als unter Verwandten als üblich anzusehen sind. Dem Bruder des Beschwerdeführers steht es frei den Beschwerdeführer in Albanien weiterhin mit kleineren Geldbeträgen zu unterstützen. Der Kontakt zu seinen Geschwistern, sofern ein solcher besteht, kann vom Beschwerdeführer telefonisch oder über soziale Medien aufrechterhalten werden. Seinen Geschwistern steht es darüber hinaus frei ihn in Albanien zu besuchen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen. 3.1.
- Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in einem, von ihm eingestandenen, Ladendiebstahl manifestiert hat, erweist sich das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten als angemessen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des § 53 FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des Paragraph 53, FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2246611.2.00