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{'item': 'W212 2248175-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 67§ 70Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2022 GeschäftszahlW212 2248175-1 SpruchW212 2248175-1/7E, W212 2248175-1/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige serbische Staatsbürgerin, stellte am 11.12.2017 aufgrund der geschlossenen Ehe mit einem rumänischen Staatsbürger einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der MA
  2. Mit Bescheid der MA 35 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit von 20.06.2018 bis 20.06.2023 ausgestellt.
  3. Am 22.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, XXXX , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Ihre Tochter wollte ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihrem Stiefvater ableiten. Im Zuge der Antragsstellung sowie der Überprüfung der Voraussetzungen beauftragte die MA 35 die Landespolizeidirektion XXXX mit der Überprüfung des Bestehens einer Aufenthaltsehe.
  4. Am 22.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Ihre Tochter wollte ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihrem Stiefvater ableiten. Im Zuge der Antragsstellung sowie der Überprüfung der Voraussetzungen beauftragte die MA 35 die Landespolizeidirektion römisch 40 mit der Überprüfung des Bestehens einer Aufenthaltsehe.
  5. Am 08.01.2021 langte der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.12.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem im Ergebnis ausgeführt wurde, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe handeln würde.
  6. Am 08.01.2021 langte der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.12.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem im Ergebnis ausgeführt wurde, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe handeln würde.
  7. Mit Schreiben vom 19.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihr Parteiengehör gewährt.
  8. Mit Stellungnahme vom 08.03.2021 teilte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter mit, dass es sich bei ihrer Ehe um eine „richtige Ehe“, allerdings mit dem „falschen Mann“ handle. Sie habe ihn im Internet kennengelernt und nach der Heirat festgestellt, dass er nicht der richtige Mann für sie sei. Die Beschwerdeführerin sei erwerbstätig und werde ihre Einvernahme, sowie die ihres Ehemannes und ihrer Tochter beantragt.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2021 wurde

§ 67Abs.

1 und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2021 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin am 27.11.2017 in Serbien die Ehe mit dem rumänischen Staatsangehörigen, XXXX , geschlossen habe. Die MA 35 habe die LPD mit der Überprüfung der Ehe beauftragt und hätten sich die Verdachtsmomente, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin nur um eine Scheinehe/Aufenthaltsehe handle, erhärtet. Es werde deshalb angenommen, dass kein aufrechtes Eheleben bestehe. Dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, sei durch die Ermittlungen der LPD ausreichend nachgewiesen. Eine Verletzung der Einwanderungsvorschriften stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zudem bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen, um somit die illegale Migration zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es sei davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein werde und daher im konkreten Fall eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen. Die Beschwerdeführerin führe mit ihrem Ehemann kein Eheleben und wurde ihre Tochter betreffend ebenfalls eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet. Eine tiefergehende Integration in Österreich bestehe nicht und müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der festgesetzten Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin am 27.11.2017 in Serbien die Ehe mit dem rumänischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geschlossen habe. Die MA 35 habe die LPD mit der Überprüfung der Ehe beauftragt und hätten sich die Verdachtsmomente, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin nur um eine Scheinehe/Aufenthaltsehe handle, erhärtet. Es werde deshalb angenommen, dass kein aufrechtes Eheleben bestehe. Dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, sei durch die Ermittlungen der LPD ausreichend nachgewiesen. Eine Verletzung der Einwanderungsvorschriften stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zudem bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen, um somit die illegale Migration zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es sei davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein werde und daher im konkreten Fall eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen. Die Beschwerdeführerin führe mit ihrem Ehemann kein Eheleben und wurde ihre Tochter betreffend ebenfalls eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet. Eine tiefergehende Integration in Österreich bestehe nicht und müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der festgesetzten Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

  1. Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, das Aufenthaltsverbot sei damit begründet worden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem rumänischen Staatsbürger XXXX eine Scheinehe gewesen sei. Begründet werde dies mit dem lapidaren Satz „dass es sich bei der Ehe lediglich um eine Schein-/Aufenthaltsehe handelt, ist durch umfassende Erhebungen nachgewiesen“. Um welche umfangreichen Beweise es sich handle, sei im Bescheid nicht angeführt worden und sei aus den Feststellungen auch nicht ersichtlich, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gekommen sei. Es liege keine Begründung, sondern lediglich eine Scheinbegründung vor. Es wurde deshalb der Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und zwei weitere Zeuginnen einzuvernehmen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  2. Mit Schriftsatz vom 05.11.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, das Aufenthaltsverbot sei damit begründet worden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem rumänischen Staatsbürger römisch 40 eine Scheinehe gewesen sei. Begründet werde dies mit dem lapidaren Satz „dass es sich bei der Ehe lediglich um eine Schein-/Aufenthaltsehe handelt, ist durch umfassende Erhebungen nachgewiesen“. Um welche umfangreichen Beweise es sich handle, sei im Bescheid nicht angeführt worden und sei aus den Feststellungen auch nicht ersichtlich, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gekommen sei. Es liege keine Begründung, sondern lediglich eine Scheinbegründung vor. Es wurde deshalb der Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und zwei weitere Zeuginnen einzuvernehmen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  3. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt ist am 12.11.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Per E-Mail vom 17.11.2021 zog die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter die Einvernahme eine der im Zuge der Beschwerde beantragten Zeuginnen zurück und beantragte stattdessen die Einvernahme von XXXX .
  5. Per E-Mail vom 17.11.2021 zog die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter die Einvernahme eine der im Zuge der Beschwerde beantragten Zeuginnen zurück und beantragte stattdessen die Einvernahme von römisch 40 .
  6. Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurde auch die Befragung der zweiten in der Beschwerdeschrift genannten Zeugin zurückgezogen und stattdessen die Einvernahme der Zeugin XXXX beantragt.
  7. Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurde auch die Befragung der zweiten in der Beschwerdeschrift genannten Zeugin zurückgezogen und stattdessen die Einvernahme der Zeugin römisch 40 beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Pkt. römisch eins als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückverweisung der Rechtssache 2.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. 2.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):2.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom

  1. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. 2.
  2. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
  3. Die Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 08.03.2021 vor, dass es sich bei ihrer Ehe um keine Aufenthaltsehe, sondern lediglich um eine „schlechte Ehe“ handeln würde. Sie habe ihren Mann im Internet kennengelernt und erst nach der Heirat festgestellt, dass er nicht der Richtige für sie sei. Im angefochtenen Bescheid sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren aus und begründete dies damit, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Diese Annahme wurde mit Verweis auf den von der MA 35 beauftragten Ermittlungsbericht der LPD XXXX getroffen, hierzu aber nur festgestellt, der Bericht erhärte die Verdachtsmomente, dass es sich um eine Scheinehe handle und dass aufgrund der Erhebungen der LPD XXXX angenommen werde, dass kein aufrechtes Eheleben bestehe. Eine eindeutige Feststellung, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe handelt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht getroffen und unterzog sie den Ermittlungsbericht und die darin befindliche Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der das Vorliegen einer Scheinehe ebenfalls verneinte, keiner Beweiswürdigung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte auch nicht aus, warum es dem Ermittlungsbericht folgt und nicht den Angaben der Beschwerdeführerin. Im angefochtenen Bescheid sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren aus und begründete dies damit, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Diese Annahme wurde mit Verweis auf den von der MA 35 beauftragten Ermittlungsbericht der LPD römisch 40 getroffen, hierzu aber nur festgestellt, der Bericht erhärte die Verdachtsmomente, dass es sich um eine Scheinehe handle und dass aufgrund der Erhebungen der LPD römisch 40 angenommen werde, dass kein aufrechtes Eheleben bestehe. Eine eindeutige Feststellung, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe handelt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht getroffen und unterzog sie den Ermittlungsbericht und die darin befindliche Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der das Vorliegen einer Scheinehe ebenfalls verneinte, keiner Beweiswürdigung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte auch nicht aus, warum es dem Ermittlungsbericht folgt und nicht den Angaben der Beschwerdeführerin. 2.2.
  4. Vor dem Hintergrund dieser Begründung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen: So hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann einvernehmen müssen, eventuell auch ihre Tochter, um sie detailliert zu ihrem Kennenlernen, der Heirat und dem derzeitigen Stand ihrer Ehe zu befragen. Insbesondere ist zu ermitteln, warum seit 06.07.2018 kein gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt, die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann und dessen Tochter zusammenlebt und ob aktuell ein Eheleben geführt wird und wenn ja, in welcher Form. Eine Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Tochter wurde bereits in der Stellungnahme vom 08.03.2021 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, ihm aber keine Folge geleistet. Die Beschwerdeführerin beantragte in weiterer Folge auch die Einvernahme einer Zeugin, XXXX , zum Beweis dafür, dass keine Scheinehe vorliegt und sollte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit dieser Zeugin auseinandersetzen, sofern die Befragungen der Beschwerdeführerin und des Ehemannes kein abschließendes Ergebnis über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ermöglichen. So hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann einvernehmen müssen, eventuell auch ihre Tochter, um sie detailliert zu ihrem Kennenlernen, der Heirat und dem derzeitigen Stand ihrer Ehe zu befragen. Insbesondere ist zu ermitteln, warum seit 06.07.2018 kein gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt, die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann und dessen Tochter zusammenlebt und ob aktuell ein Eheleben geführt wird und wenn ja, in welcher Form. Eine Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Tochter wurde bereits in der Stellungnahme vom 08.03.2021 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, ihm aber keine Folge geleistet. Die Beschwerdeführerin beantragte in weiterer Folge auch die Einvernahme einer Zeugin, römisch 40 , zum Beweis dafür, dass keine Scheinehe vorliegt und sollte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit dieser Zeugin auseinandersetzen, sofern die Befragungen der Beschwerdeführerin und des Ehemannes kein abschließendes Ergebnis über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ermöglichen. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, es sei aufgrund des Ermittlungsberichtes der Landespolizeidirektion XXXX ausreichend nachgewiesen, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle, welche nur zu dem Zwecke geschlossen wurde, die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen auszuhebeln bzw. zu umgehen, ist zwar nicht a priori von der Hand zu weisen, beruht aber auf unzureichenden Ermittlungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, es sei aufgrund des Ermittlungsberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 ausreichend nachgewiesen, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle, welche nur zu dem Zwecke geschlossen wurde, die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen auszuhebeln bzw. zu umgehen, ist zwar nicht a priori von der Hand zu weisen, beruht aber auf unzureichenden Ermittlungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung. 2.2.
  5. Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und unterlassenen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe bzw. den Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbotes unbedingt erforderlich. 2.2.3. Die aufgezeigten Ermittlungsmängel wiegen nach Lage des Falles so schwer, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Infolge der bloß ansatzweisen und unterlassenen Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind weitere Ermittlungen des Sachverhalts zur Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe bzw. den Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbotes unbedingt erforderlich. 2.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt die unter Punkt II.2.1 dargelegten Mängel zu beheben bzw. die aufgezeigten Ermittlungsschritte zu setzen und in weiterer Folge in einem neuen Bescheid eine Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin unter Würdigung der jeweiligen Ergebnisse zu treffen haben. 2.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt die unter Punkt römisch zwei.2.1 dargelegten Mängel zu beheben bzw. die aufgezeigten Ermittlungsschritte zu setzen und in weiterer Folge in einem neuen Bescheid eine Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin unter Würdigung der jeweiligen Ergebnisse zu treffen haben. 2.
  3. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann – angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde – nicht gesagt werden. 2.4. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann – angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde – nicht gesagt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2248175.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.